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| Wegen des Parteivorbringens in erster Instanz und der dort getroffenen tatsächlichen Feststellungen wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Lediglich ergänzend wird Folgendes angemerkt: |
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| Die ehemals im öffentlichen Dienst beschäftigte Klägerin wendet sich mit ihrer Klage nach Umstellung der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst von einem Gesamtversorgungssystem auf ein Punktesystem gegen die ihr von der beklagten Zusatzversorgungseinrichtung erteilte Startgutschrift für eine rentennahe Person. |
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| Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. November 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) hat die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 (Umstellungsstichtag) umgestellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 (ATV) vereinbart. Damit wurde das frühere - auf dem Versorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 (Versorgungs-TV) beruhende - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt. |
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| Die neue Satzung der Beklagten (VBLS) enthält Übergangsregelungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenanwartschaften. Diese werden wertmäßig festgestellt und als so genannte Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten der Versicherten übertragen. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, in rentennahe und rentenferne Versicherte unterschieden. Rentennah ist nur, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet hatte und im Tarifgebiet West beschäftigt war bzw. dem Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West unterfiel oder Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 vorweisen kann. Die Anwartschaften der ca. 200.000 rentennahen Versicherten werden weitgehend nach dem alten Satzungsrecht ermittelt und übertragen. Die Anwartschaften der übrigen, ca. 1,7 Mio. rentenfernen Versicherten berechnen sich demgegenüber nach den §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG. Unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zu einem rentennahen oder einem rentenfernen Jahrgang erhalten Beschäftigte, die am 1. Januar 2002 mindestens 20 Jahre pflichtversichert waren, als Startgutschrift für jedes volle Kalenderjahr der Pflichtversicherung bis zum 31. Dezember 2001 mindestens 1,84 Versorgungspunkte (VP), bei Teilzeitbeschäftigung gemindert durch Multiplikation mit dem am 31. Dezember 2001 maßgebenden Gesamtbeschäftigungsquotienten (§ 37 Abs. 3 VBLS). |
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| Die Übergangsregelung der VBLS lautet - im Wesentlichen übereinstimmend mit den §§ 32 Abs. 1 und 4 Satz 1, 33 Abs. 2, 4 ff. ATV - auszugsweise wie folgt: |
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| "§ 78 Grundsätze zur Anwartschaftsübertragung |
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| (1) Für die Versicherten werden die Anwartschaften nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht der Zusatzversorgung nach den §§ 79 bis 81 ermittelt (…). |
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| (2) Für die Berechnung der Anwartschaften sind, soweit jeweils erforderlich, die Rechengrößen (insbesondere Entgelt, Gesamtbeschäftigungsquotient, Steuertabelle, Sozialversicherungsbeiträge, Familienstand, aktueller Rentenwert, Mindestgesamtversorgung) vom 31. Dezember 2001 maßgebend; soweit gesamtversorgungsfähiges Entgelt zu berücksichtigen ist, ergibt sich dieses (…) aus den entsprechenden Kalenderjahren vor diesem Zeitpunkt (…). |
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| § 79 Anwartschaften für am 31. Dezember 2001 schon und am 1. Januar 2002 noch Pflichtversicherte |
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| (2) Für Beschäftigte im Tarifgebiet West bzw. für Beschäftigte, für die der Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West maßgeblich ist (§ 64 Abs. 2 Satz 3) oder die Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 haben, und die am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet haben (rentennahe Jahrgänge), ist Ausgangswert für die bis zum 31. Dezember in der Zusatzversorgung (Gesamtversorgung) erworbene Anwartschaft die Versorgungsrente, die sich unter Beachtung der Maßgaben des § 78, insbesondere unter Berücksichtigung der Mindestgesamtversorgung (§ 41 Abs. 4 d.S. a.F.) und des § 44a d.S. a.F., für die Berechtigte/den Berechtigten bei Eintritt des Versicherungsfalls am 31. Dezember 2001, frühestens jedoch zum Zeitpunkt der Vollendung des 63. Lebensjahres vor Berücksichtigung des Abschlags ergeben würde. Von diesem Ausgangswert ist der Betrag abzuziehen, den die Versicherten aus dem Punktemodell bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres vor Berücksichtigung des Abschlags wegen vorzeitiger Renteninanspruchnahme noch erwerben könnten, wenn für sie zusatzversorgungspflichtige Entgelte in Höhe des gesamtversorgungsfähigen Entgelts - unter Berücksichtigung des Gesamtbeschäftigungsquotienten - gezahlt würden (…). |
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| (4) Für die Berechnung der Anwartschaften nach Absatz 2 ist die Rentenauskunft des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers zum Stichtag 31. Dezember 2001 nach Durchführung einer Kontenklärung maßgebend (…). Soweit bis zum 31. Dezember 2002 bereits ein bestands- oder rechtskräftiger Rentenbescheid der gesetzlichen Rentenversicherung vorliegt, ist - abweichend von Satz 1 - dieser Grundlage für die Berechnung nach Absatz 2. |
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| (5) Für die Zeit bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres werden Entgeltpunkte in Höhe des jährlichen Durchschnitts der in dem Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2001 tatsächlich aus Beitragszeiten erworbenen Entgeltpunkte in Ansatz gebracht (…). |
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| (7) Für die Dynamisierung der Startgutschrift gilt § 68." |
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| Die Anwartschaften der übrigen ca. 1,7 Mio. rentenfernen Versicherten berechnen sich demgegenüber nach den §§ 32 Abs. 1 und 4, 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG; vgl. zu dieser Übergangsregelung BGH, Urteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06 - BGHZ 174, 127 ff.). |
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| Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Systemumstellung, die Wirksamkeit der Übergangsregelung für rentennahe Versicherte und die Höhe der der Klägerin erteilten Startgutschrift und der daraus sich errechnenden Rente. |
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| Die 1940 geborene Klägerin war als Beschäftigte im öffentlichen Dienst bei der Beklagten pflichtversichert. Bis zum Stichtag des 31. Dezember 2001 hatte sie insgesamt 269 Umlagemonate erreicht (I 185). Ihre Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung außerhalb des öffentlichen Dienstes - sogenannte Vordienstzeiten - belaufen sich auf 219 Monate (I 187). Kindererziehungszeiten liegen im Umfang von 12 Monaten vor (I 185). |
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| Die Beklagte hat in der Mitteilung vom 27.12.2006 die Rentenanwartschaft der Klägerin - als einer rentennahen Person - zum 31. Dezember 2001 gemäß § 79 Abs. 2 VBLS auf 756,44 EUR errechnet und ihr dementsprechend eine Startgutschrift von 189,11 Versorgungspunkten erteilt (I 169). Die Mitteilung über die Startgutschrift beruht auf der Neufassung der Satzung der Beklagten zum 1. Januar 2001 (im Folgenden: VBLS n.F.). Bei der Errechnung der Startgutschrift wurden die Steuerklasse III/0 (I 191), der 01.04.2003 als Hochrechnungszeitpunkt für die gesetzliche Rente (I 201) und der noch erreichbaren Versorgungspunkte (I 207) und ein Gesamtbeschäftigungsquotient von 0,96 (I 177) zugrunde gelegt. |
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| Die Klägerin bezieht seit dem 01.01.2001 eine gesetzliche Altersrente für Frauen als Teilrente und ab 01.04.2005 als Vollrente. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin wurde vom 01.11.2000 bis zum 31.03.2005 mit einer auf 65 % verminderten Arbeitszeit fortgeführt (I 273). |
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| Die Klägerin bezieht - ausweislich der Rentenmitteilung vom 08.01.2007 - seit dem 01.04.2005 von der Beklagten eine Betriebsrente in Höhe von zunächst 788,96 EUR brutto (entspricht 667,46 EUR netto; I 161, 155). |
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| Die früheren Rentenmitteilungen vom 30.09.2005 über eine monatliche Bruttorente in Höhe von zunächst EUR 753,28 (I 19/41) bzw. vom 21.09.2006 in Höhe von zunächst EUR 814,96 (I 211/ 217) sowie die Startgutschriftmitteilung vom 07.09.2006 über 195,61 Versorgungspunkte (I 225) hat die Beklagte zwischenzeitlich korrigiert. |
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| Das Amtsgericht hat - nach teilweiser übereinstimmender Erledigung des erstinstanzlichen Streitstoffes - in seiner Entscheidung vom 20.03.2007 die Klage mit den verbliebenen Anträgen mit der Begründung abgewiesen, dass eine analoge Anwendung der Sondervorschriften für Altersteilzeitbeschäftige auf Teilrentenbezieher nicht in Betracht komme. |
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| Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren weiter. |
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| Unter Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils vom 20.07.2007- 2 C 150/06 - beantragt die Klägerin, die Beklagte wie folgt zu verurteilen: |
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| 1. die Berechnung der Rentenanwartschaft in analoger Anwendung zu § 79 Abs. 3 VBLS so vorzunehmen, dass als Hochrechnungszeitpunkt für die nach der früheren Satzung zu berechnenden Rente nicht das 63. Lebensjahr, sondern der Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (31. März 2005) maßgebend sein soll, |
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| 2. hilfsweise den auf 1,0 erhöhten Beschäftigungsquotienten während der Teilzeitbeschäftigung für die Zeit nach der Umstellung auf eine andere geeignete Weise entsprechend zu berechnen, |
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| 3. hilfsweise festzustellen, dass die von der Beklagten gemäß ihrer Satzung erteilte Startgutschrift vom 6. September 2005 den Wert der von der Klägerin erlangten Anwartschaft für die ab 01.04.2005 zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlegt. |
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| die Berufung zurückzuweisen. |
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| Die Parteien wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen. |
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| Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.04.2009 (II 67 f.) und die anderen Unterlagen (vgl. Anlagenheft) verwiesen. |
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| Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat die zulässige Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Die Berufungsanträge sind daher unbegründet. |
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| Der in der Berufungsinstanz erstmals gestellte Hilfsantrag zur Feststellung der Unverbindlichkeit der Startgutschrift ist sachdienlich (§ 533 ZPO). |
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| Die in der Berufungsinstanz von der Klägerin gestellten Haupt- und Hilfsanträge sind zulässig. |
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| Zwischen den Parteien besteht ein Rechtsverhältnis in Form eines privatrechtlichen Gruppenversicherungsvertrages, bei dem die Beklagte Versicherer, der Arbeitgeber der Klägerin Versicherungsnehmer und die Klägerin Begünstigte ist (vgl. BGH VersR 1988/577). |
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| Soweit die Klage unbegründet ist, bedarf es keiner Entscheidung, ob ein Feststellungsinteresse auch insoweit besteht. Das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ist nur für ein stattgebendes Urteil echte Prozessvoraussetzung (vgl. BGHZ 12, 308 unter II 4; BAGE 104, 324 unter II 1 m.w.N.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.12.2007 - 12 U 59/07, Seite 9). |
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| Die Berufungsanträge der Klägerin sind unbegründet. Ihnen konnte auf der Grundlage der aktuellen Rechtsprechung zur Startgutschriftenproblematik nicht entsprochen werden. Die Bestimmungen der neuen Satzung der Beklagten, auf denen die mitgeteilte Startgutschrift beruht (§§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 2 ff VBLS), sind für das Versicherungsverhältnis der Klägerin wirksam. Ansprüche der Klägerin auf eine höhere Bewertung ihrer Anwartschaft und ihrer Betriebsrente durch einen anderen Hochrechnungszeitpunkt oder einen anderen Gesamtbeschäftigungsquotienten bzw. einen anderen Altersfaktor bestehen nicht. |
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| (wird ausgeführt unter Darstellung BGH, Urteil vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07) |
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| Bei Zugrundelegung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24. September 2008 (IV ZR 134/07 - veröffentlicht in: VersR 2008, 1677-1682, FamRZ 2009, 36), der sich das Gericht anschließt, ist das Klagebegehren daher unbegründet und die Berufung der Klägerin gegen das erstinstanzliche klagabweisende Urteil war daher als unbegründet zurückzuweisen. |
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| Zur Erläuterung nochmals im Einzelnen: |
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| a) Soweit der 01.04.2003 als Hochrechnungszeitpunkt für die gesetzliche Rente (I 201) und der noch erreichbaren Versorgungspunkte (I 207) angegriffen wird, bezweifelt die Klägerin die Rechtmäßigkeit der pauschalen Hochrechnung auf die Vollendung des 63. Lebensjahrs. Die Rechtmäßigkeit dieser Berechnungsweise ist indes vom Bundesgerichtshof anerkannt (s.o.). |
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| Dass die begehrte analoge Anwendung des § 79 Abs. 3 VBLS n.F. mit dem 31.03.2005 (Vollendung des 65. Lebensjahres) als Hochrechnungszeitpunkt hier überhaupt klägergünstig ausfallen würde, ist nicht dargetan und erscheint eher fernliegend. |
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| In Fällen, in denen das vereinbarte Altersteilzeitende nach der Vollendung des 63. Lebensjahres liegt, ergab sich häufig, dass die tatsächlich erteilte Startgutschrift nach § 79 Abs. 3 VBLS n.F. niedriger ausfällt als die fiktiv berechnete Startgutschrift nach § 79 Abs. 2 VBLS n.F. |
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| Das Landgericht Karlsruhe (Urteil vom 10.03.2006 - 6 O 228/04, juris-Tz. 55 ff.) urteilte dazu, dass es nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) der Beklagten verwehrt sei, einen solchen Versicherten schlechter als eine rentennahe Person zu behandeln; bei Eintritt des Versicherungsfalls sei mindestens eine Betriebsrente auf der Basis einer Startgutschrift nach § 79 Abs. 2 VBLS n.F. zu gewähren. Das OLG Karlsruhe (Urteil vom 21.04.2009 - 12 U 112/06(09), Umdruck S. 23/24) sah eine solche Abweichung vom Wortlaut des § 79 Abs. 3 VBLS n.F. nicht als möglich war. Wohl gemerkt: Die dortigen Versicherten wehrten sich gerade gegen die hier verlangte Anwendung des § 79 Abs. 3 VBLS n.F. |
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| Nach der Berechnung der Kammer würde die Anwendung des § 79 Abs. 3 VBLS n.F. im vorliegenden Fall zu einer Reduktion der Startgutschrift von bisher 756,44 EUR auf 695,79 EUR führen (vgl. I 195, 201, 207), denn zum Umstellungsstichtag würden sich bei gleichbleibender Gesamtversorgung die rechnerischen Abzugsposten „anzurechnende gesetzliche Rente“ und „noch erreichbare Versorgungspunkte“ erhöhen. |
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| b) Das mit dem Hilfsantrag Ziff. 2 verfolgte Ziel ist in der Berufungsinstanz nicht näher erläutert worden (vgl. Berufungsbegründungsschrift, S. 5, II 23). Der Antrag ist aber in jeder denkbaren Deutungsvariante unbegründet. |
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| (1) Soweit in der zunächst (inzident) erteilten Startgutschrift vom 30.09.2005 für die Zeit vom 01.11.2000 bis zum 31.12.2001 ein Beschäftigungsquotient von 0,65 zugrundegelegt wurde, wurde dieser später für diesen Zeitraum auf 1,00 korrigiert (s. I 271, 211). Dem für das Übergangsrecht noch relevanten § 43 Abs. 3 S. 3 VBLS a.F., der eine Privilegierung der teilrentenbedingten Teilzeitbeschäftigung vorsieht, ist damit Genüge getan. Darum kann es in diesem Antrag also sinnvollerweise nicht gehen. |
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| (2) Soweit im erstinstanzlichen Klägerschriftsatz vom 12.03.2007 (zweitletzter Absatz; I 281) die Errechnung des nur 0,96 statt 1,00 erreichenden Gesamtbeschäftigungsquotienten mit der Systemumstellung in Verbindung gebracht wird, ist dies nicht zutreffend. Aus der Stargutschriftmitteilung vom 27.12.2006 ergibt sich auf Anlage 1, Blatt 3, dass die 23 festgestellten Teilzeitbeschäftigungsmonate zwischen dem 01.12.1996 und dem 31.10.1998 lagen, also weit vor dem Umstellungsstichtag 31.12.2001 (I 177). |
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| (3) Der beklagtenseits - in Interpretation des klägerischen Begehrens - angesprochene § 36 Abs. 2 S. 2 VBLS n.F. (erstinstanzlicher Beklagtenschriftsatz vom 05.03.2007, S. 5, I 279) ist ebenfalls nicht einschlägig. |
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| Seine analoge Anwendung würde im konkreten Fall die seit 01.01.2002 erreichten Versorgungspunkte um 6,50 Versorgungspunkte (= 80 % von 8,13 Versorgungspunkten; vgl. I 161), also die monatliche Bruttorente um EUR 26,00 erhöhen, kann jedoch nicht verlangt werden. |
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| Für vor dem 01.01.2003 vereinbarte Altersteilzeitbeschäftigungen ist in § 36 Abs. 2 S. 2 VBLS n.F. eine Vervielfachung des Altersfaktors um den Faktor 1,8 vorgesehen. Diese Begünstigung bestimmter Altersteilzeitbeschäftigter in einem Übergangszeitraum hängt mit besonderen Vertrauensschutzerwägungen und eintretenden Verlusten beim Endgehalt zusammen. |
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| Dass insoweit die teilrentenbedingte Teilzeitbeschäftigung nicht privilegiert wird, knüpft an einen anderen Lebenssachverhalt an. Auf die zutreffenden und auch insoweit passenden Ausführungen des Amtsgerichts auf S. 7, Absatz 2 des Urteils (I 301), das darauf abstellt, dass der Teilrentner - anders als der Altersteilzeitbeschäftigte - auch schon früher eine Vollrente in Anspruch hätte nehmen können und teilweise auch schon eine gesetzliche Rente bezieht, ist zu verweisen. |
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| Im Übrigen liegt auch insoweit eine grundsätzlich nur eingeschränkt angreifbare Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien vor (§ 8 Abs. 2 S. 2 ATV). |
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| c) Nach der mehrfach zitierten BGH-Rechtsprechung ist von der Unverbindlichkeit der Startgutschrift nur bei einem rentenfernen, nicht - wie hier - bei einem rentennahen Versicherten auszugehen. |
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| Das Klagebegehren ist daher unbegründet, die Klage zu Recht abgewiesen worden und die Berufung zurückzuweisen. |
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| Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. |
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| Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO. |
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| Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nach Klärung der einschlägigen Grundsatzfragen durch den Bundesgerichtshof nicht vorliegen. |
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