Landgericht Karlsruhe Urteil, 24. Apr. 2009 - 6 S 12/07

published on 24/04/2009 00:00
Landgericht Karlsruhe Urteil, 24. Apr. 2009 - 6 S 12/07
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Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 20.03.2007, Az.: 2 C 150/06, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
A. (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO)
Wegen des Parteivorbringens in erster Instanz und der dort getroffenen tatsächlichen Feststellungen wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Lediglich ergänzend wird Folgendes angemerkt:
Die ehemals im öffentlichen Dienst beschäftigte Klägerin wendet sich mit ihrer Klage nach Umstellung der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst von einem Gesamtversorgungssystem auf ein Punktesystem gegen die ihr von der beklagten Zusatzversorgungseinrichtung erteilte Startgutschrift für eine rentennahe Person.
Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. November 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) hat die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 (Umstellungsstichtag) umgestellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 (ATV) vereinbart. Damit wurde das frühere - auf dem Versorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 (Versorgungs-TV) beruhende - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt.
Die neue Satzung der Beklagten (VBLS) enthält Übergangsregelungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenanwartschaften. Diese werden wertmäßig festgestellt und als so genannte Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten der Versicherten übertragen. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, in rentennahe und rentenferne Versicherte unterschieden. Rentennah ist nur, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet hatte und im Tarifgebiet West beschäftigt war bzw. dem Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West unterfiel oder Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 vorweisen kann. Die Anwartschaften der ca. 200.000 rentennahen Versicherten werden weitgehend nach dem alten Satzungsrecht ermittelt und übertragen. Die Anwartschaften der übrigen, ca. 1,7 Mio. rentenfernen Versicherten berechnen sich demgegenüber nach den §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG. Unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zu einem rentennahen oder einem rentenfernen Jahrgang erhalten Beschäftigte, die am 1. Januar 2002 mindestens 20 Jahre pflichtversichert waren, als Startgutschrift für jedes volle Kalenderjahr der Pflichtversicherung bis zum 31. Dezember 2001 mindestens 1,84 Versorgungspunkte (VP), bei Teilzeitbeschäftigung gemindert durch Multiplikation mit dem am 31. Dezember 2001 maßgebenden Gesamtbeschäftigungsquotienten (§ 37 Abs. 3 VBLS).
Die Übergangsregelung der VBLS lautet - im Wesentlichen übereinstimmend mit den §§ 32 Abs. 1 und 4 Satz 1, 33 Abs. 2, 4 ff. ATV - auszugsweise wie folgt:
"§ 78 Grundsätze zur Anwartschaftsübertragung
(1) Für die Versicherten werden die Anwartschaften nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht der Zusatzversorgung nach den §§ 79 bis 81 ermittelt (…).
(2) Für die Berechnung der Anwartschaften sind, soweit jeweils erforderlich, die Rechengrößen (insbesondere Entgelt, Gesamtbeschäftigungsquotient, Steuertabelle, Sozialversicherungsbeiträge, Familienstand, aktueller Rentenwert, Mindestgesamtversorgung) vom 31. Dezember 2001 maßgebend; soweit gesamtversorgungsfähiges Entgelt zu berücksichtigen ist, ergibt sich dieses (…) aus den entsprechenden Kalenderjahren vor diesem Zeitpunkt (…).
10 
§ 79 Anwartschaften für am 31. Dezember 2001 schon und am 1. Januar 2002 noch Pflichtversicherte
11 
(…)
12 
(2) Für Beschäftigte im Tarifgebiet West bzw. für Beschäftigte, für die der Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West maßgeblich ist (§ 64 Abs. 2 Satz 3) oder die Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 haben, und die am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet haben (rentennahe Jahrgänge), ist Ausgangswert für die bis zum 31. Dezember in der Zusatzversorgung (Gesamtversorgung) erworbene Anwartschaft die Versorgungsrente, die sich unter Beachtung der Maßgaben des § 78, insbesondere unter Berücksichtigung der Mindestgesamtversorgung (§ 41 Abs. 4 d.S. a.F.) und des § 44a d.S. a.F., für die Berechtigte/den Berechtigten bei Eintritt des Versicherungsfalls am 31. Dezember 2001, frühestens jedoch zum Zeitpunkt der Vollendung des 63. Lebensjahres vor Berücksichtigung des Abschlags ergeben würde. Von diesem Ausgangswert ist der Betrag abzuziehen, den die Versicherten aus dem Punktemodell bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres vor Berücksichtigung des Abschlags wegen vorzeitiger Renteninanspruchnahme noch erwerben könnten, wenn für sie zusatzversorgungspflichtige Entgelte in Höhe des gesamtversorgungsfähigen Entgelts - unter Berücksichtigung des Gesamtbeschäftigungsquotienten - gezahlt würden (…).
13 
(4) Für die Berechnung der Anwartschaften nach Absatz 2 ist die Rentenauskunft des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers zum Stichtag 31. Dezember 2001 nach Durchführung einer Kontenklärung maßgebend (…). Soweit bis zum 31. Dezember 2002 bereits ein bestands- oder rechtskräftiger Rentenbescheid der gesetzlichen Rentenversicherung vorliegt, ist - abweichend von Satz 1 - dieser Grundlage für die Berechnung nach Absatz 2.
14 
(5) Für die Zeit bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres werden Entgeltpunkte in Höhe des jährlichen Durchschnitts der in dem Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2001 tatsächlich aus Beitragszeiten erworbenen Entgeltpunkte in Ansatz gebracht (…).
15 
(7) Für die Dynamisierung der Startgutschrift gilt § 68."
16 
Die Anwartschaften der übrigen ca. 1,7 Mio. rentenfernen Versicherten berechnen sich demgegenüber nach den §§ 32 Abs. 1 und 4, 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG; vgl. zu dieser Übergangsregelung BGH, Urteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06 - BGHZ 174, 127 ff.).
17 
Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Systemumstellung, die Wirksamkeit der Übergangsregelung für rentennahe Versicherte und die Höhe der der Klägerin erteilten Startgutschrift und der daraus sich errechnenden Rente.
18 
Die 1940 geborene Klägerin war als Beschäftigte im öffentlichen Dienst bei der Beklagten pflichtversichert. Bis zum Stichtag des 31. Dezember 2001 hatte sie insgesamt 269 Umlagemonate erreicht (I 185). Ihre Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung außerhalb des öffentlichen Dienstes - sogenannte Vordienstzeiten - belaufen sich auf 219 Monate (I 187). Kindererziehungszeiten liegen im Umfang von 12 Monaten vor (I 185).
19 
Die Beklagte hat in der Mitteilung vom 27.12.2006 die Rentenanwartschaft der Klägerin - als einer rentennahen Person - zum 31. Dezember 2001 gemäß § 79 Abs. 2 VBLS auf 756,44 EUR errechnet und ihr dementsprechend eine Startgutschrift von 189,11 Versorgungspunkten erteilt (I 169). Die Mitteilung über die Startgutschrift beruht auf der Neufassung der Satzung der Beklagten zum 1. Januar 2001 (im Folgenden: VBLS n.F.). Bei der Errechnung der Startgutschrift wurden die Steuerklasse III/0 (I 191), der 01.04.2003 als Hochrechnungszeitpunkt für die gesetzliche Rente (I 201) und der noch erreichbaren Versorgungspunkte (I 207) und ein Gesamtbeschäftigungsquotient von 0,96 (I 177) zugrunde gelegt.
20 
Die Klägerin bezieht seit dem 01.01.2001 eine gesetzliche Altersrente für Frauen als Teilrente und ab 01.04.2005 als Vollrente. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin wurde vom 01.11.2000 bis zum 31.03.2005 mit einer auf 65 % verminderten Arbeitszeit fortgeführt (I 273).
21 
Die Klägerin bezieht - ausweislich der Rentenmitteilung vom 08.01.2007 - seit dem 01.04.2005 von der Beklagten eine Betriebsrente in Höhe von zunächst 788,96 EUR brutto (entspricht 667,46 EUR netto; I 161, 155).
22 
Die früheren Rentenmitteilungen vom 30.09.2005 über eine monatliche Bruttorente in Höhe von zunächst EUR 753,28 (I 19/41) bzw. vom 21.09.2006 in Höhe von zunächst EUR 814,96 (I 211/ 217) sowie die Startgutschriftmitteilung vom 07.09.2006 über 195,61 Versorgungspunkte (I 225) hat die Beklagte zwischenzeitlich korrigiert.
23 
Das Amtsgericht hat - nach teilweiser übereinstimmender Erledigung des erstinstanzlichen Streitstoffes - in seiner Entscheidung vom 20.03.2007 die Klage mit den verbliebenen Anträgen mit der Begründung abgewiesen, dass eine analoge Anwendung der Sondervorschriften für Altersteilzeitbeschäftige auf Teilrentenbezieher nicht in Betracht komme.
24 
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren weiter.
25 
Unter Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils vom 20.07.2007- 2 C 150/06 - beantragt die Klägerin, die Beklagte wie folgt zu verurteilen:
26 
1. die Berechnung der Rentenanwartschaft in analoger Anwendung zu § 79 Abs. 3 VBLS so vorzunehmen, dass als Hochrechnungszeitpunkt für die nach der früheren Satzung zu berechnenden Rente nicht das 63. Lebensjahr, sondern der Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (31. März 2005) maßgebend sein soll,
27 
2. hilfsweise den auf 1,0 erhöhten Beschäftigungsquotienten während der Teilzeitbeschäftigung für die Zeit nach der Umstellung auf eine andere geeignete Weise entsprechend zu berechnen,
28 
3. hilfsweise festzustellen, dass die von der Beklagten gemäß ihrer Satzung erteilte Startgutschrift vom 6. September 2005 den Wert der von der Klägerin erlangten Anwartschaft für die ab 01.04.2005 zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlegt.
29 
Die Beklagte beantragt,
30 
die Berufung zurückzuweisen.
31 
Die Parteien wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen.
32 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.04.2009 (II 67 f.) und die anderen Unterlagen (vgl. Anlagenheft) verwiesen.
33 
B. (§ 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO)
34 
Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat die zulässige Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Die Berufungsanträge sind daher unbegründet.
I.
35 
Der in der Berufungsinstanz erstmals gestellte Hilfsantrag zur Feststellung der Unverbindlichkeit der Startgutschrift ist sachdienlich (§ 533 ZPO).
36 
Die in der Berufungsinstanz von der Klägerin gestellten Haupt- und Hilfsanträge sind zulässig.
37 
Zwischen den Parteien besteht ein Rechtsverhältnis in Form eines privatrechtlichen Gruppenversicherungsvertrages, bei dem die Beklagte Versicherer, der Arbeitgeber der Klägerin Versicherungsnehmer und die Klägerin Begünstigte ist (vgl. BGH VersR 1988/577).
38 
Soweit die Klage unbegründet ist, bedarf es keiner Entscheidung, ob ein Feststellungsinteresse auch insoweit besteht. Das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ist nur für ein stattgebendes Urteil echte Prozessvoraussetzung (vgl. BGHZ 12, 308 unter II 4; BAGE 104, 324 unter II 1 m.w.N.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.12.2007 - 12 U 59/07, Seite 9).
II.
39 
Die Berufungsanträge der Klägerin sind unbegründet. Ihnen konnte auf der Grundlage der aktuellen Rechtsprechung zur Startgutschriftenproblematik nicht entsprochen werden. Die Bestimmungen der neuen Satzung der Beklagten, auf denen die mitgeteilte Startgutschrift beruht (§§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 2 ff VBLS), sind für das Versicherungsverhältnis der Klägerin wirksam. Ansprüche der Klägerin auf eine höhere Bewertung ihrer Anwartschaft und ihrer Betriebsrente durch einen anderen Hochrechnungszeitpunkt oder einen anderen Gesamtbeschäftigungsquotienten bzw. einen anderen Altersfaktor bestehen nicht.
40 
(wird ausgeführt unter Darstellung BGH, Urteil vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07)
41 
Bei Zugrundelegung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24. September 2008 (IV ZR 134/07 - veröffentlicht in: VersR 2008, 1677-1682, FamRZ 2009, 36), der sich das Gericht anschließt, ist das Klagebegehren daher unbegründet und die Berufung der Klägerin gegen das erstinstanzliche klagabweisende Urteil war daher als unbegründet zurückzuweisen.
42 
Zur Erläuterung nochmals im Einzelnen:
43 
a) Soweit der 01.04.2003 als Hochrechnungszeitpunkt für die gesetzliche Rente (I 201) und der noch erreichbaren Versorgungspunkte (I 207) angegriffen wird, bezweifelt die Klägerin die Rechtmäßigkeit der pauschalen Hochrechnung auf die Vollendung des 63. Lebensjahrs. Die Rechtmäßigkeit dieser Berechnungsweise ist indes vom Bundesgerichtshof anerkannt (s.o.).
44 
Dass die begehrte analoge Anwendung des § 79 Abs. 3 VBLS n.F. mit dem 31.03.2005 (Vollendung des 65. Lebensjahres) als Hochrechnungszeitpunkt hier überhaupt klägergünstig ausfallen würde, ist nicht dargetan und erscheint eher fernliegend.
45 
In Fällen, in denen das vereinbarte Altersteilzeitende nach der Vollendung des 63. Lebensjahres liegt, ergab sich häufig, dass die tatsächlich erteilte Startgutschrift nach § 79 Abs. 3 VBLS n.F. niedriger ausfällt als die fiktiv berechnete Startgutschrift nach § 79 Abs. 2 VBLS n.F.
46 
Das Landgericht Karlsruhe (Urteil vom 10.03.2006 - 6 O 228/04, juris-Tz. 55 ff.) urteilte dazu, dass es nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) der Beklagten verwehrt sei, einen solchen Versicherten schlechter als eine rentennahe Person zu behandeln; bei Eintritt des Versicherungsfalls sei mindestens eine Betriebsrente auf der Basis einer Startgutschrift nach § 79 Abs. 2 VBLS n.F. zu gewähren. Das OLG Karlsruhe (Urteil vom 21.04.2009 - 12 U 112/06(09), Umdruck S. 23/24) sah eine solche Abweichung vom Wortlaut des § 79 Abs. 3 VBLS n.F. nicht als möglich war. Wohl gemerkt: Die dortigen Versicherten wehrten sich gerade gegen die hier verlangte Anwendung des § 79 Abs. 3 VBLS n.F.
47 
Nach der Berechnung der Kammer würde die Anwendung des § 79 Abs. 3 VBLS n.F. im vorliegenden Fall zu einer Reduktion der Startgutschrift von bisher 756,44 EUR auf 695,79 EUR führen (vgl. I 195, 201, 207), denn zum Umstellungsstichtag würden sich bei gleichbleibender Gesamtversorgung die rechnerischen Abzugsposten „anzurechnende gesetzliche Rente“ und „noch erreichbare Versorgungspunkte“ erhöhen.
48 
b) Das mit dem Hilfsantrag Ziff. 2 verfolgte Ziel ist in der Berufungsinstanz nicht näher erläutert worden (vgl. Berufungsbegründungsschrift, S. 5, II 23). Der Antrag ist aber in jeder denkbaren Deutungsvariante unbegründet.
49 
(1) Soweit in der zunächst (inzident) erteilten Startgutschrift vom 30.09.2005 für die Zeit vom 01.11.2000 bis zum 31.12.2001 ein Beschäftigungsquotient von 0,65 zugrundegelegt wurde, wurde dieser später für diesen Zeitraum auf 1,00 korrigiert (s. I 271, 211). Dem für das Übergangsrecht noch relevanten § 43 Abs. 3 S. 3 VBLS a.F., der eine Privilegierung der teilrentenbedingten Teilzeitbeschäftigung vorsieht, ist damit Genüge getan. Darum kann es in diesem Antrag also sinnvollerweise nicht gehen.
50 
(2) Soweit im erstinstanzlichen Klägerschriftsatz vom 12.03.2007 (zweitletzter Absatz; I 281) die Errechnung des nur 0,96 statt 1,00 erreichenden Gesamtbeschäftigungsquotienten mit der Systemumstellung in Verbindung gebracht wird, ist dies nicht zutreffend. Aus der Stargutschriftmitteilung vom 27.12.2006 ergibt sich auf Anlage 1, Blatt 3, dass die 23 festgestellten Teilzeitbeschäftigungsmonate zwischen dem 01.12.1996 und dem 31.10.1998 lagen, also weit vor dem Umstellungsstichtag 31.12.2001 (I 177).
51 
(3) Der beklagtenseits - in Interpretation des klägerischen Begehrens - angesprochene § 36 Abs. 2 S. 2 VBLS n.F. (erstinstanzlicher Beklagtenschriftsatz vom 05.03.2007, S. 5, I 279) ist ebenfalls nicht einschlägig.
52 
Seine analoge Anwendung würde im konkreten Fall die seit 01.01.2002 erreichten Versorgungspunkte um 6,50 Versorgungspunkte (= 80 % von 8,13 Versorgungspunkten; vgl. I 161), also die monatliche Bruttorente um EUR 26,00 erhöhen, kann jedoch nicht verlangt werden.
53 
Für vor dem 01.01.2003 vereinbarte Altersteilzeitbeschäftigungen ist in § 36 Abs. 2 S. 2 VBLS n.F. eine Vervielfachung des Altersfaktors um den Faktor 1,8 vorgesehen. Diese Begünstigung bestimmter Altersteilzeitbeschäftigter in einem Übergangszeitraum hängt mit besonderen Vertrauensschutzerwägungen und eintretenden Verlusten beim Endgehalt zusammen.
54 
Dass insoweit die teilrentenbedingte Teilzeitbeschäftigung nicht privilegiert wird, knüpft an einen anderen Lebenssachverhalt an. Auf die zutreffenden und auch insoweit passenden Ausführungen des Amtsgerichts auf S. 7, Absatz 2 des Urteils (I 301), das darauf abstellt, dass der Teilrentner - anders als der Altersteilzeitbeschäftigte - auch schon früher eine Vollrente in Anspruch hätte nehmen können und teilweise auch schon eine gesetzliche Rente bezieht, ist zu verweisen.
55 
Im Übrigen liegt auch insoweit eine grundsätzlich nur eingeschränkt angreifbare Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien vor (§ 8 Abs. 2 S. 2 ATV).
56 
c) Nach der mehrfach zitierten BGH-Rechtsprechung ist von der Unverbindlichkeit der Startgutschrift nur bei einem rentenfernen, nicht - wie hier - bei einem rentennahen Versicherten auszugehen.
57 
Das Klagebegehren ist daher unbegründet, die Klage zu Recht abgewiesen worden und die Berufung zurückzuweisen.
III.
58 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
59 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO.
60 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nach Klärung der einschlägigen Grundsatzfragen durch den Bundesgerichtshof nicht vorliegen.
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
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published on 14/11/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 74/06 Verkündetam: 14.November2007 Heinekamp Justizhauptsekretär alsUrkundsbeamter derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja VB
published on 24/09/2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 134/07 Verkündetam: 24.September2008 Heinekamp Justizhauptsekretär alsUrkundsbeamter derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja G
published on 10/03/2006 00:00

Tenor 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bei Eintritt des Versicherungsfalles mindestens eine Betriebsrente zu gewähren, die dem geringeren Betrag der Berechnung der Zusatzrente nach ihrer Satzung in der Fassung
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Für Personen, die

1.
bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder einer kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, oder
2.
bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, die mit einer der Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein Überleitungsabkommen abgeschlossen hat oder aufgrund satzungsrechtlicher Vorschriften von Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein solches Abkommen abschließen kann, oder
3.
unter das Hamburgische Zusatzversorgungsgesetz oder unter das Bremische Ruhelohngesetz in ihren jeweiligen Fassungen fallen oder auf die diese Gesetze sonst Anwendung finden,
gelten die §§ 2, 2a Absatz 1, 3 und 4 sowie die §§ 5, 16, 27 und 28 nicht, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen nichts Abweichendes ergibt; § 4 gilt nicht, wenn die Anwartschaft oder die laufende Leistung ganz oder teilweise umlage- oder haushaltsfinanziert ist. Soweit die betriebliche Altersversorgung über eine der in Satz 1 genannten Einrichtungen durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung.

(2) Bei Eintritt des Versorgungsfalles vor dem 2. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung aus der Pflichtversicherung eine Zusatzrente nach folgenden Maßgaben:

1.
Der monatliche Betrag der Zusatzrente beträgt für jedes Jahr der aufgrund des Arbeitsverhältnisses bestehenden Pflichtversicherung bei einer Zusatzversorgungseinrichtung 2,25 vom Hundert, höchstens jedoch 100 vom Hundert der Leistung, die bei dem höchstmöglichen Versorgungssatz zugestanden hätte (Voll-Leistung). Für die Berechnung der Voll-Leistung
a)
ist der Versicherungsfall der Regelaltersrente maßgebend,
b)
ist das Arbeitsentgelt maßgebend, das nach der Versorgungsregelung für die Leistungsbemessung maßgebend wäre, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung eingetreten wäre,
c)
findet § 2a Absatz 1 entsprechend Anwendung,
d)
ist im Rahmen einer Gesamtversorgung der im Falle einer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nach der Versorgungsregelung für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses maßgebliche Beschäftigungsquotient nach der Versorgungsregelung als Beschäftigungsquotient auch für die übrige Zeit maßgebend,
e)
finden die Vorschriften der Versorgungsregelung über eine Mindestleistung keine Anwendung und
f)
ist eine anzurechnende Grundversorgung nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen für die Berücksichtigung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung allgemein zulässigen Verfahren zu ermitteln. Hierbei ist das Arbeitsentgelt nach Buchstabe b zugrunde zu legen und - soweit während der Pflichtversicherung Teilzeitbeschäftigung bestand - diese nach Maßgabe der Versorgungsregelung zu berücksichtigen.
2.
Die Zusatzrente vermindert sich um 0,3 vom Hundert für jeden vollen Kalendermonat, den der Versorgungsfall vor Vollendung des 65. Lebensjahres eintritt, höchstens jedoch um den in der Versorgungsregelung für die Voll-Leistung vorgesehenen Vomhundertsatz.
3.
Übersteigt die Summe der Vomhundertsätze nach Nummer 1 aus unterschiedlichen Arbeitsverhältnissen 100, sind die einzelnen Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
4.
Die Zusatzrente muss monatlich mindestens den Betrag erreichen, der sich aufgrund des Arbeitsverhältnisses nach der Versorgungsregelung als Versicherungsrente aus den jeweils maßgeblichen Vomhundertsätzen der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte oder der gezahlten Beiträge und Erhöhungsbeträge ergibt.
5.
Die Vorschriften der Versorgungsregelung über das Erlöschen, das Ruhen und die Nichtleistung der Versorgungsrente gelten entsprechend. Soweit die Versorgungsregelung eine Mindestleistung in Ruhensfällen vorsieht, gilt dies nur, wenn die Mindestleistung der Leistung im Sinne der Nummer 4 entspricht.
6.
Verstirbt die in Absatz 1 genannte Person und beginnt die Hinterbliebenenrente vor dem 2. Januar 2002, erhält eine Witwe oder ein Witwer 60 vom Hundert, eine Witwe oder ein Witwer im Sinne des § 46 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch 42 vom Hundert, eine Halbwaise 12 vom Hundert und eine Vollwaise 20 vom Hundert der unter Berücksichtigung der in diesem Absatz genannten Maßgaben zu berechnenden Zusatzrente; die §§ 46, 48, 103 bis 105 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden. Die Leistungen an mehrere Hinterbliebene dürfen den Betrag der Zusatzrente nicht übersteigen; gegebenenfalls sind die Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
7.
Versorgungsfall ist der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung.

(2a) Bei Eintritt des Versorgungsfalles oder bei Beginn der Hinterbliebenenrente nach dem 1. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung die nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung vorgesehenen Leistungen.

(3) Personen, auf die bis zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses die Regelungen des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes in ihren jeweiligen Fassungen Anwendung gefunden haben, haben Anspruch gegenüber ihrem ehemaligen Arbeitgeber auf Leistungen in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 2 mit Ausnahme von Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie Nummer 5 Satz 2; bei Anwendung des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes bestimmt sich der monatliche Betrag der Zusatzrente abweichend von Absatz 2 nach der nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz maßgebenden Berechnungsweise. An die Stelle des Stichtags 2. Januar 2002 tritt im Bereich des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes der 1. August 2003 und im Bereich des Bremischen Ruhelohngesetzes der 1. März 2007.

(4) Die Leistungen nach den Absätzen 2, 2a und 3 werden in der Pflichtversicherung jährlich zum 1. Juli um 1 Prozent erhöht. In der freiwilligen Versicherung bestimmt sich die Anpassung der Leistungen nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung.

(5) Besteht bei Eintritt des Versorgungsfalles neben dem Anspruch auf Zusatzrente nach Absatz 2 oder auf die in Absatz 3 oder Absatz 7 bezeichneten Leistungen auch Anspruch auf eine Versorgungsrente oder Versicherungsrente der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Zusatzversorgungseinrichtungen oder Anspruch auf entsprechende Versorgungsleistungen der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen oder nach den Regelungen des Ersten Ruhegeldgesetzes, des Zweiten Ruhegeldgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes, in deren Berechnung auch die der Zusatzrente nach Absatz 2 zugrunde liegenden Zeiten berücksichtigt sind, ist nur die im Zahlbetrag höhere Rente zu leisten.

(6) Eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen kann bei Übertritt der anwartschaftsberechtigten Person in ein Versorgungssystem einer überstaatlichen Einrichtung in das Versorgungssystem dieser Einrichtung übertragen werden, wenn ein entsprechendes Abkommen zwischen der Zusatzversorgungseinrichtung oder der Freien und Hansestadt Hamburg oder der Freien Hansestadt Bremen und der überstaatlichen Einrichtung besteht.

(7) Für Personen, die bei der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen pflichtversichert sind, gelten die §§ 2 und 3, mit Ausnahme von § 3 Absatz 2 Satz 3, sowie die §§ 4, 5, 16, 27 und 28 nicht; soweit die betriebliche Altersversorgung über die Versorgungsanstalten durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung. Bei Eintritt des Versorgungsfalles treten an die Stelle der Zusatzrente und der Leistungen an Hinterbliebene nach Absatz 2 und an die Stelle der Regelung in Absatz 4 die satzungsgemäß vorgesehenen Leistungen; Absatz 2 Nr. 5 findet entsprechend Anwendung. Als pflichtversichert gelten auch die freiwillig Versicherten der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester und der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen.

(8) Gegen Entscheidungen der Zusatzversorgungseinrichtungen über Ansprüche nach diesem Gesetz ist der Rechtsweg gegeben, der für Versicherte der Einrichtung gilt.

(9) Bei Personen, die aus einem Arbeitsverhältnis ausscheiden, in dem sie nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei waren, dürfen die Ansprüche nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht hinter dem Rentenanspruch zurückbleiben, der sich ergeben hätte, wenn der Arbeitnehmer für die Zeit der versicherungsfreien Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden wäre; die Vergleichsberechnung ist im Versorgungsfall aufgrund einer Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vorzunehmen.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.