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Der mit Computerfax am 23.06.2002 gegen den dem Gläubiger nach eigenen Angaben noch nicht vorliegenden Beschluss ("Urteil") des Amtsgerichts vom 24.05.2002 "vorsorglich" eingelegte "Widerspruch" ist als gemäß §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 766 Abs. 2, 793 ZPO gegen die angegriffene Entscheidung statthafte sofortige Beschwerde zu werten. Das Rechtsmittel ist im Ergebnis auch form- und fristgerecht eingelegt und damit insgesamt zulässig. Die zweiwöchige Beschwerdefrist (§ 569 Abs. 1 ZPO) war im Hinblick auf die an den seinerzeitigen Zustellungsbevollmächtigten am 08.06.2002 – einem Samstag – erfolgte Zustellung bei Eingang der Beschwerde am 23.06.2002 noch nicht abgelaufen. Dass das Computerfax keine Unterschrift trägt, erfüllt mit Rücksicht darauf, dass nach den gesamten Umständen, insbesondere einer Vielzahl von zuvor auf ebensolche Weise an das Vollstreckungsgericht gerichteten Fax-Schreiben keine Zweifel daran aufkommen, von wem die Erklärung herrührt und dass insoweit auch kein bloßer Entwurf vorliegt, die grundsätzlich nur bei Unterzeichnung eingehaltene erforderliche Schriftform, § 569 Abs. 2 ZPO (vgl. dazu BVerfG NJW 2002, 3534, 3535).
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Das Rechtsmittel, mit dem sich der Gläubiger ausweislich der später erfolgten Begründung gegen die vom Amtsgericht versagte Anordnung zur Fortführung des Vollstreckungsauftrags durch den Gerichtsvollzieher wendet, ist jedoch unbegründet. Der Gerichtsvollzieher hat den vollstreckbaren Anspruch des Gläubigers in vollem Umfang beigetrieben und deshalb die Zwangsvollstreckung zu Recht gemäß § 775 Nr. 4 ZPO eingestellt.
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1. Allerdings ist bei einer Vollstreckung eines auf Zahlung von Bruttolohn – wie hier – lautenden Vollstreckungstitels grundsätzlich der gesamte Betrag beizutreiben; der Arbeitnehmer haftet sodann selbst für die Abführung der Lohnabzüge (BAG NJW 1964, 1338; NJW 1985, 646; OLG Frankfurt, OLGZ 1990, 327, 328; Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 10. Auflage, § 71 Rn. 5; Zöller/Stöber, ZPO, 23. Auflage, § 704 Rn. 6; Thomas/Putzo, ZPO, 24. Auflage, Vorbem. § 704 Rn. 17). Der Schuldner kann jedoch mit den Rechtsbehelfen des Zwangsvollstreckungsrechts geltend machen, er habe steuerliche Abzüge und Sozialversicherungsbeiträge ganz oder teilweise für den Gläubiger bereits abgeführt. Die Zwangsvollstreckung ist in einem solchen Fall gemäß § 775 Nr. 4 ZPO einzustellen, wenn und soweit der Arbeitgeber die Zahlung der Abgaben an das Finanzamt und den Sozialversicherungsträger nachweist (BAG, Schaub, Zöller/Stöber und Thomas/Putzo, jeweils a.a.O.), wobei ein solcher Nachweis auch noch im Rechtsbehelfsverfahren geführt werden kann (OLG Frankfurt a.a.O.).
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2. Diesen Beweis hat die Schuldnerin erbracht. Dem Gläubiger steht aus dem auf Zahlung von DM 20.988,75 brutto abzüglich DM 4.155,08 nebst 4 % Zinsen aus dem sich aus DM 20.988,75 brutto errechneten Nettobetrag seit 28.01.2000 lautenden rechtskräftigen Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 17.12.2001 – 15 Sa 21/01 – abzüglich Steuern in Höhe von DM 3.686,59 und Gesamtsozialversicherungsbeiträgen von DM 4.524,27 eine Nettovergütung in Höhe von DM 12.777,89 zu. Die Schuldnerin hat die Abführung der danach in Höhe von zusammen DM 8.210,86 angefallenen Lohnabzüge nachgewiesen. Der Erhalt der Nettovergütung zuzüglich Zinsen ist – zwischenzeitlich – unstreitig.
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a) Die Schuldnerin hat an die ... als den für den Gläubiger zuständigen Sozialversicherungsträger die in der – gleichlautenden – Aufstellung ihres Steuerberaters Freiburger vom 10./18.09.2002 bei der Gesamtbruttovergütung von DM 20.988,75 in Höhe von DM 4.400,32 und DM 123,95, zusammen DM 4.524,27 angefallenen Arbeitnehmeranteile an den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen entrichtet. Sowohl die Tatsache der Abführung der Beitragsanteile wie auch ihre zutreffende Berechnung werden durch das an den Gläubiger gerichtete Schreiben der Hauptabteilung der ... vom 16.10.2002 bestätigt.
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b) Nicht anders verhält es sich mit den in Höhe von DM 3.686,59 abgeführten steuerlichen Abgaben. Zwar erbringt die vom Steuerberater der Schuldnerin angefertigte Zusammenstellung der steuerlichen Abzüge noch keinen Beweis für deren Entrichtung in angegebener Höhe. Im Zusammenhang mit den Bescheinigungen des Finanzamts ... vom 01.10.2002 und insbesondere vom 12.08.2003 sowie der auf Veranlassung des Gläubigers durch das Finanzamt ... übersandten besonderen Lohnsteuerbescheinigungen für die Kalenderjahre 1999 bis 2002 bestehen hieran jedoch keine begründeten Zweifel:
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Die Summe der der chronologischen Darstellung der Vornahme des jeweiligen steuerlichen Lohneinbehalts zugrunde liegenden Bruttoteilbeträge ergibt die dem Gläubiger zustehende Gesamtvergütung von DM 20.988,75. Die aus den vier Teilbeträgen errechneten steuerlichen Abzüge korrespondieren mit den durch das Finanzamt ... übermittelten besonderen Lohnsteuerbescheinigungen. Dies gilt hinsichtlich der steuerlichen Abgaben aus dem Bruttoarbeitslohn von DM 4.890,00 für die Bescheinigung vom 19.09.2001 (AS. 295), für die dem Gläubiger nach dem erstinstanzlichen Urteil im Jahre 2001 zugesprochene Bruttovergütung von DM 7.839,38 für die weitere Bescheinigung vom 19.09.2001 (AS. 309) und für die mit letztinstanzlichem Urteil weiter zugesprochenen DM 5.236,87 brutto hinsichtlich der Bescheinigung vom 18.01.2002 (AS. 311). Lediglich für den zu Beginn des Arbeitsverhältnisses erzielten Bruttoverdienst von DM 3.022,50 ist nur hinsichtlich der Januarbezüge von DM 2.058,75 eine entsprechende Lohnsteuerbescheinigung (ebenfalls vom 19.09.2001 (AS. 299) über die Abführung von Lohnsteuern in Höhe von DM 581,00 und des Solidaritätszuschlages von DM 31,95 zu den Akten gelangt. Dies begründet jedoch keine Zweifel hinsichtlich der weiteren Abgaben von DM 249,41 (Lohnsteuer) bzw. DM 13,71 (Solidaritätszuschlag) aus dem Differenzbetrag von DM 963,75 brutto. Außer dem Umstand, dass sich die Abführung der übrigen steuerlichen Abgaben lückenlos nachvollziehen lassen und damit die Darstellung der Schuldnerin bestätigt wird, folgt dies insbesondere auch aus der Tatsache, dass das Finanzamt ... in Kenntnis der ihm übersandten Aufstellung des Steuerberaters ... am 12.08.2003 bestätigte, dass die Schuldnerin die anfallende Lohnsteuer und Annexsteuer bisher ordnungsgemäß angemeldet und an das Finanzamt ... auch abgeführt habe.
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Jedenfalls unter diesen Umständen bestehen auch keine Bedenken hinsichtlich der Höhe der vom Steuerberater errechneten Abgaben. Wenn der Gläubiger gleichwohl weiterhin der Meinung sein sollte, dass die auf seiner Rechnung vorgenommenen steuerlichen Abzüge überhöht sein sollten, so mag dies in dem ohnehin bereits anhängigen Verfahren beim Finanzgericht ... 4 K 34/02 geklärt werden.
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c) Der Erhalt der hiernach dem Gläubiger gebührenden Nettovergütung von DM 12.777,89 zuzüglich Zinsen wird vom Gläubiger hinsichtlich des allein im Streit gewesenen Teilbetrags von DM 1.186,34 nunmehr zugestanden (§ 288 ZPO) und ist damit insgesamt unstreitig, § 138 Abs. 3 ZPO.
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Einen Teilbetrag in Höhe von zusammen DM 4.155,08 (DM 618,75 zuzüglich DM 964,21 und DM 2.572,12) lässt sich der Gläubiger selbst ausweislich seines beim Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg gestellten Antrags anrechnen (vgl. auch Seite 13 des Urteils vom 17.12.2001).
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Weitere Beträge in Höhe von DM 3.703,99 und DM 852,63 hat der Gläubiger durch Verrechnungsscheck der Schuldnerin vom 25.04.2001 (zuzüglich DM 73,40 Gebühren) und durch Verrechnungsscheck vom 16.10.2001 über DM 1.186,34 einschließlich Zinsen von DM 333,71 erhalten. Dass der Gläubiger diesen Scheck tatsächlich erhalten hat, räumt er im Schreiben vom 28.08.2002 (AS. 164) selbst ausdrücklich ein.
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Schließlich ist dem Gläubiger ein weiterer Teilbetrag von DM 4.144,99 (zuzüglich restlicher Zinsen von DM 377,19 = DM 4.522,18) durch Zahlung des Schuldnervertreters an seinen seinerzeitigen Bevollmächtigten am 20.01.2002 zugeflossen. Wird schließlich berücksichtigt, dass der Schuldner 4 % Zinsen aus dem Nettobetrag und damit aus DM 12.777,89 seit 28.01.2000 schuldete, so ergibt sich unter Berücksichtigung der jeweiligen Zahlungszeitpunkte auch die korrekte Errechnung der in den Zahlungen über DM 1.186,34 und DM 4.522,18 mit DM 333,71 und DM 377,19 = DM 710,90 einbezogenen und an den Gläubiger ausgekehrten Zinsen.
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3. Das Rechtsmittel war danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf §§ 3 ZPO, 12, 25 GKG.
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