Arbeitsgericht Bamberg Endurteil, 24. Feb. 2015 - 4 Ca 845/14

published on 24/02/2015 00:00
Arbeitsgericht Bamberg Endurteil, 24. Feb. 2015 - 4 Ca 845/14
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Subsequent court decisions
Landesarbeitsgericht Nürnberg, 3 Sa 126/15, 13/11/2015

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.490,04 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.07.2014 zu zahlen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

4. Der Streitwert wird auf 3.490,04 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Rückforderungsanspruch der Klägerin.

Der Beklagte war bei der Klägerin seit dem 27.05.2013 beschäftigt. Für die Monate September und Oktober 2013 führte die Klägerin im Jahr 2013 Lohnsteuern in Höhe von 1.744,08 €, Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung in Höhe von 1.665,96 € sowie vermögenswirksame Leistungen in Höhe von 80,00 € an die jeweils zuständigen Einzugsstellen ab.

Die Parteien stritten vor dem Arbeitsgericht mit umgekehrtem Rubrum um Bruttolohnzahlungsansprüche des Beklagten für die Monate September und Oktober 2013 aus dem zwischenzeitlich beendeten Arbeitsverhältnis sowie im Wege der Widerklage um Schadensersatzansprüche der Klägerin. Mit noch nicht rechtskräftigem Urteil vom 05.06.2014, Az. 4 Ca 1085/13 verurteilte das Arbeitsgericht Bamberg - Kammer Coburg die Klägerin zur Zahlung des Arbeitslohnes für September und Oktober 2013 in Höhe von insgesamt 8.400,00 € brutto nebst Zinsen und wies die Widerklage ab.

Im Nachgang rechnete die Klägerin das Arbeitsverhältnis ab. Sie überwies am 16.06.2014 neben den errechneten Zinsen die Gesamtbruttosumme einschließlich errechneter Lohnsteuern und Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung in Höhe von 8.400,00 € an den Beklagten. Mit Schreiben vom 03.07.2014 und 24.07.2014 forderte die Klägerin den Beklagten zur Zahlung der aus ihrer Sicht zu viel geleisteten 3.490,04 € auf. Dies lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 29.07.2014 ab. Mit ihrer Klageschrift vom 16.10.2014 verfolgt die Klägerin ihren Anspruch gerichtlich weiter.

Die Klägerin meint, sie habe gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 3.490,04 €. Mit ihrer Einwendung, den Anspruch des Beklagten bereits teilweise erfüllt zu haben, sei sie nicht ausgeschlossen.

Die Klägerin beantragt,

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.490,04 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.07.2014 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er meint, die Klägerin sei mit dem Erfüllungseinwand nach § 767 Abs. 2 ZPO analog ausgeschlossen. Diesen hätte die Klägerin bereits im Vorverfahren 4 Ca 1085/13 einwenden müssen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der Güteverhandlung vom 11.11.2014 sowie der Kammerverhandlung vom 24.02.2015 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.

I.

Die Klage ist zulässig. Die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen folgt aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 a) ArbGG. Dies gilt auch, wenn das Arbeitsverhältnis inzwischen beendet ist (vgl. Matthes in: GMP, ArbGG, § 2 Rn. 53). Die örtliche Zuständigkeit des ArbG Bamberg - Kammer Coburg ergibt sich aus § 48 Abs. 1a Satz 1 ArbGG. Aus dem Vorverfahren 4 Ca 1085/13 ist für das Gericht bekannt, dass der Beklagte im Bezirk des ArbG Bamberg - Kammer Coburg seine gewöhnlichen Arbeitsort hatte.

II.

Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 3.490,04 € nebst der geltend gemachten Zinsen, §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 2, 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 und 4, 247 BGB.

Der Beklagte ist der Klägerin in Höhe der von der Klägerin bereits abgeführten Lohnsteuer, Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung und vermögenswirksamen Leistungen zum Wertersatz verpflichtet. Durch die Abführung hat die Klägerin den Beklagten von der Verpflichtung befreit, aus dem Bruttobetrag Lohnsteuern und Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung selbst abzuführen. Denn nach Vereinnahmung des Bruttobetrages hat der Beklagte im Umfang der von der Klägerin abgeführten Steuern eine entsprechende Befreiung einer gegenüber dem Fiskus bestehenden Steuerschuld und ebenso durch die Abführung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung eine Leistung ohne Rechtsgrund erhalten, die er nach Maßgabe des § 818 BGB herauszugeben bzw. für die er Wertersatz zu leisten hat (vgl. LAG Düsseldorf vom 26.07.2006 - 12 Sa 357/06 unter Verweis auf BAG vom 19.02.2004 - 6 AZR 664/02, juris). Auf Entreicherung hat sich der Beklagte nicht berufen (vgl. zur Möglichkeit des Entreicherungseinwandes ebenfalls LAG Düsseldorf vom 26.07.2006 - 12 Sa 357/06, juris). Hinsichtlich der vermögenswirksamen Leistungen hat der Beklagten ebenfalls eine Leistung ohne Rechtsgrund im Umfang von 80,00 € erhalten, die er herauszugeben hat. Die vermögenswirksamen Leistungen hatte die Klägerin unstreitig bereits abgeführt.

Dem Anspruch der Klägerin kann der Beklagte den Präklusionseinwand des § 767 Abs. 2 ZPO analog nicht mit Erfolg entgegensetzen. Dabei kann dahinstehen, ob der Präklusionseinwand des § 767 Abs. 2 BGB in der vorliegenden Konstellation direkt oder analog anzuwenden ist und ob er dem Beklagten tatsächlich zusteht. Denn jedenfalls ist die Berufung des Beklagten auf § 767 Abs. 2 ZPO treuwidrig und damit unzulässig, § 242 BGB.

Nach der Rechtsprechung des BGH und des BVerwG, der sich die erkennende Kammer anschließt, steht der Präklusion nach § 767 Abs. 2 ZPO ausnahmsweise der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen, wenn der Rechtsmissbrauch den Bestand der zu vollstreckenden Forderung zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung betrifft und der Vollstreckungsgläubiger redlicherweise die Forderung nicht (mehr) geltend machen dürfte (vgl. BGH vom 16.01.2004 - V ZR 166/03; vom 11.07.2002 - IX ZR 326/99; OLG Hamm vom 18.02.1988 - 14 W 147/87; BVerwG vom 28.03.1963 - II C 98.60, alle juris; im Anschluss daran auch LAG Düsseldorf vom 26.07.2006 - 12 Sa 357/06, juris).

Der Arbeitnehmer wäre nach Beitreibung des Bruttobetrages gehalten, den in dem Bruttobetrag enthaltenen Steueranteil und Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung selbst abzuführen (LAG Düsseldorf vom 26.07.2006 - 12 Sa 357/06; LAG Nürnberg vom 28.05.2002 - 6 (2) Sa 347/01; LG Karlsruhe vom 07.10.2003 - 11 T 392/02, alle juris; Preis in: ErfK, 15. Aufl. 2015, § 611 BGB Rn. 476). Der Arbeitnehmeranteil steht ihm nach dessen Zweckbestimmung nicht zur beliebigen, privaten Verwendung zu. Ist mithin der in der ausgeurteilten Bruttolohnzahlung enthaltene Arbeitnehmeranteil zur zweckgebundenen Beitragsabführung bestimmt, macht der Umstand, dass der Arbeitnehmeranteil (hier: durch den Arbeitgeber) bereits an die Einzugsstelle gezahlt worden, die Zweckerreichung unmöglich. Der Vollstreckung des auf eine unmögliche Leistung gerichteten Urteils muss durch die Vollstreckungsgegenklage begegnet werden können (vgl. LAG Düsseldorf vom 26.07.2006 - 12 Sa 357/06, juris).

Des weiteren wollen die Parteien den Rechtsstreit über eine Bruttoforderung regelmäßig nicht mit der Klärung belasten, inwieweit Lohnsteuer und Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung abzuführen sind, und gehen übereinstimmend davon aus, dass etwaige vom Arbeitgeber abgeführte Beiträge unter dem Vorbehalt der rechtskräftigen Verurteilung stehen und bis dahin keine Erfüllung im Sinne von § 362 BGB sind (vgl. LAG Düsseldorf vom 26.07.2006 - 12 Sa 357/06, juris). Im allgemeinen geht es nämlich den Parteien darum und ist auch Sinn der Urteilsformel, die Bruttozahlungspflicht festzustellen und die sich nach der Abrechnung (§ 108 GewO) ergebende Abführung der Lohnabzüge als technische Abwicklungsfrage in das Vollstreckungsverfahren zu verlagern (vgl. LAG Düsseldorf vom 26.07.2006 - 12 Sa 357/06, juris unter Verweis auf Stöber in: Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 704 Rz. 6). Dem Gläubiger (Arbeitnehmer) ist daran gelegen, dass überhaupt Lohnsteuer und Arbeitnehmeranteil gezahlt werden; auf den Zahlungszeitpunkt kommt es ihm nicht an. Solange der Arbeitnehmer seiner Obliegenheit auf Abführung der Lohnsteuer und Entrichtung des Arbeitnehmeranteils Lohnsteuer zur Sozialversicherung nicht nachkommt, haftet der Arbeitgeber weiterhin dem Finanzamt und der Einzugsstelle. Leistet er Lohnsteuer und Arbeitnehmeranteil, wird er wirtschaftlich für Rechnung des Arbeitnehmers tätig und hat demnach gegen ihn einen Erstattungsanspruch analog § 670 BGB (vgl. LAG Düsseldorf vom 26.07.2006 - 12 Sa 357/06, juris unter Hinweis auf BAG GS vom 07.03.2001 - GS 1/00; LAG Berlin vom 16.05.1990 - 13 Sa 23/90; LAG Köln vom 13.06.2001 - 7 Sa 1426/00, alle juris) oder nach § 826 BGB zu (vgl. LAG Düsseldorf vom 26.07.2006 - 12 Sa 357/06, juris unter Hinweis auf LAG Baden-Württemberg vom 28.04.1993 - 12 Sa 15/93, juris). Ansonsten wäre der Arbeitnehmer aus § 812 Abs. 1 S. 1, 818 Abs. 2 BGB zum Wertersatz in Höhe der vom Arbeitgeber abgeführten Lohnsteuer und Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung verpflichtet (vgl. LAG Düsseldorf vom 26.07.2006 - 12 Sa 357/06, juris). Denn durch die Abführung hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer von der Verpflichtung befreit, aus dem beigetriebenen Bruttobetrag, Lohnsteuer und Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung selbst abzuführen (vgl. LAG Düsseldorf vom 26.07.2006 - 12 Sa 357/06, juris). M.a.W.: Steht dem Arbeitnehmer die Bruttovergütung zu, erlangt er nach Vereinnahmung des Bruttobetrages im Umfang der vom Arbeitgeber abgeführten Steuern eine entsprechende Befreiung einer gegenüber dem Fiskus bestehenden Steuerschuld und ebenso durch die Abführung der Arbeitnehmeranteile an die Sozialversicherung eine Leistung ohne Rechtsgrund, die er nach Maßgabe des § 818 BGB herauszugeben bzw. für die er Wertersatz zu leisten hat (vgl. LAG Düsseldorf vom 26.07.2006 - 12 Sa 357/06, juris unter Hinweis auf BAG vom 19.02.2004 - 6 AZR 664/02, juris). So liegt es im vorliegenden Fall.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 und 4, 247 BGB. Mit Schreiben vom 03.07.2014 hat die Klägerin den Beklagten zur Zahlung der 3.490,04 € aufgefordert und ihm eine Frist bis zum 16.07.2014 gesetzt. Ab diesem Zeitpunkt befand sich der Beklagte aufgrund der Mahnung der Klägerin vom 03.07.2014 in Verzug.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG i.V.m. §§ 3, 5 ZPO. Der Zahlungsantrag war mit dem geltend gemachten Betrag zu berücksichtigen.

Gründe gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG, die Berufung gesondert zuzulassen, liegen nicht vor. Die Statthaftigkeit der Berufung nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes gemäß § 64 Abs. 2 Buchstabe b) bleibt hiervon unberührt.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um
2 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 16/01/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 166/03 Verkündet am: 16. Januar 2004 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshof
published on 07/10/2003 00:00

Tenor 1. Das als sofortige Beschwerde zu wertende Rechtsmittel des Gläubigers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Maulbronn vom 24.05.2002 – M 1413/01 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Beschwerdewert: EUR 1.000,00. Gründe
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

(1) Für die Zulässigkeit des Rechtsweges und der Verfahrensart sowie für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes mit folgender Maßgabe entsprechend:

1.
Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die örtliche Zuständigkeit sind unanfechtbar.
2.
Der Beschluß nach § 17a Abs. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes ergeht, sofern er nicht lediglich die örtliche Zuständigkeit zum Gegenstand hat, auch außerhalb der mündlichen Verhandlung stets durch die Kammer.

(1a) Für Streitigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3, 4a, 7, 8 und 10 sowie Abs. 2 ist auch das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat. Ist ein gewöhnlicher Arbeitsort im Sinne des Satzes 1 nicht feststellbar, ist das Arbeitsgericht örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat.

(2) Die Tarifvertragsparteien können im Tarifvertrag die Zuständigkeit eines an sich örtlich unzuständigen Arbeitsgerichts festlegen für

1.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus einem Arbeitsverhältnis und aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses, das sich nach einem Tarifvertrag bestimmt,
2.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus dem Verhältnis einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien zu den Arbeitnehmern oder Arbeitgebern.
Im Geltungsbereich eines Tarifvertrags nach Satz 1 Nr. 1 gelten die tarifvertraglichen Bestimmungen über das örtlich zuständige Arbeitsgericht zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn die Anwendung des gesamten Tarifvertrags zwischen ihnen vereinbart ist. Die in § 38 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung vorgesehenen Beschränkungen finden keine Anwendung.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

(1) Für die Verpflichtung des Bürgen ist der jeweilige Bestand der Hauptverbindlichkeit maßgebend. Dies gilt insbesondere auch, wenn die Hauptverbindlichkeit durch Verschulden oder Verzug des Hauptschuldners geändert wird. Durch ein Rechtsgeschäft, das der Hauptschuldner nach der Übernahme der Bürgschaft vornimmt, wird die Verpflichtung des Bürgen nicht erweitert.

(2) Der Bürge haftet für die dem Gläubiger von dem Hauptschuldner zu ersetzenden Kosten der Kündigung und der Rechtsverfolgung.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

(1) Dem Arbeitnehmer ist bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen. Die Abrechnung muss mindestens Angaben über Abrechnungszeitraum und Zusammensetzung des Arbeitsentgelts enthalten. Hinsichtlich der Zusammensetzung sind insbesondere Angaben über Art und Höhe der Zuschläge, Zulagen, sonstige Vergütungen, Art und Höhe der Abzüge, Abschlagszahlungen sowie Vorschüsse erforderlich.

(2) Die Verpflichtung zur Abrechnung entfällt, wenn sich die Angaben gegenüber der letzten ordnungsgemäßen Abrechnung nicht geändert haben.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, das Nähere zum Inhalt und Verfahren einer Entgeltbescheinigung, die zu Zwecken nach dem Sozialgesetzbuch sowie zur Vorlage bei den Sozial- und Familiengerichten verwendet werden kann, durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Besoldungsmitteilungen für Beamte, Richter oder Soldaten, die inhaltlich der Entgeltbescheinigung nach Satz 1 entsprechen, können für die in Satz 1 genannten Zwecke verwendet werden. Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber zu anderen Zwecken eine weitere Entgeltbescheinigung verlangen, die sich auf die Angaben nach Absatz 1 beschränkt.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.

(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.