Landgericht Itzehoe Urteil, 05. Aug. 2008 - 1 S 22/08

ECLI: ECLI:DE:LGITZEH:2008:0805.1S22.08.0A
published on 05/08/2008 00:00
Landgericht Itzehoe Urteil, 05. Aug. 2008 - 1 S 22/08
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Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Meldorf vom 10. Januar 2008 ( 83 C 926/07 ) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 302,10 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07. März 2007 zu zahlen.

2. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

I.

1

Die Klägerin begehrt von den Beklagten Zahlung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nach einem Verkehrsunfall.

2

Das Amtsgericht hat folgende tatsächliche Feststellungen getroffen, auf welche die Kammer Bezug nimmt (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO):

3

„Am 23. Juni 2006 kam es zwischen einem Leasingnehmer der Klägerin und dem Fahrzeug des Beklagten zu 1) zu einem Verkehrsunfall. Der Beklagte zu 1) verließ rückwärtsfahrend eine Parklücke auf dem ... Marktplatz und stieß mit der linken Heckseite des gerade vorbeifahrenden Leasingnehmers der Klägerin zusammen. Am Fahrzeug der Klägerin entstand ein Sachschaden.

4

Am 27. Juni 2006 besichtigte das Sachverständigenbüro ... den beschädigten Wagen in den Räumen der ... und erstellte ein Gutachten über den eingetretenen Schaden sowie die zu erwartende Dauer der Reparatur. Ferner bat sie (das Amtsgericht meint offenbar die Beklagte zu 2) die Leasingnehmerin der Klägerin um Zusendung der Reparaturkostenrechnung. Am 30 Juni 2006 erstellte die ... einen Voranschlag über die Reparaturkosten.

5

Am 20. Februar 2007 forderte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Beklagte zu 2) zur Regulierung des ihr entstandenen Schadens (Nettoreparaturkosten, Wertminderung, Kostenpauschale sowie Kosten anwaltlicher Vertretung) auf. Zugleich erstellten die Klägervertreter ihre Kostenrechnung, wegen deren genauen Inhalts auf die Anlage K 3 ( Blatt 22 d. A. ) verwiesen wird. Die Beklagte zu 2) beglich am 22. Februar 2007 die Forderung mit Ausnahme der Anwaltskosten.”

6

Ergänzend stellt die Kammer folgendes fest: Als sich der Fahrer des Leasingfahrzeugs mit dessen Fahrertür auf der Höhe des Fahrzeugs der Beklagten befand, sah er, dass sich dieses rückwärts aus der Parklücke bewegte. Er sah noch im Rückspiegel, dass dieses mit schneller Fahrt aus der Parklücke und gegen das linke Fahrzeugheck des von ihm geführten (klägerischen) Fahrzeugs fuhr, wo der Schaden entstand.

7

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen; auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

8

Die Klägerin beantragt,

9

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 302,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.03.2007 zu zahlen.

10

Die Beklagten beantragen,

11

die Berufung zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

II.

12

Die nach §§ 511 Abs. 2 Nr. 2, 517, 519, 520 ZPO zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Die Klägerin kann von den Beklagten Zahlung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 302,10 € verlangen. Der Anspruch ergibt sich aus §§ 823 Abs. 1 BGB; 7 Abs. 1, 18 StVG; § 115 Nr. 1 VVG i. V. mit § 249 BGB. Die volle gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten dem Grunde nach steht außer Streit. Der Schadensersatzanspruch umfasst auch die dem Geschädigten entstandenen Kosten der Rechtsverfolgung. Hierzu gehören grundsätzlich auch die Kosten, die diesem durch die Einschaltung eines Rechtsanwalts entstanden sind.

13

Nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH (NJW 1995, 446; 2005, 1112) sind dem Geschädigten diejenigen Kosten zu ersetzen, die aus dessen Sicht zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig gewesen sind. Dabei reicht zwar allein seine zeitliche Inanspruchnahme durch die Schadensbearbeitung nicht aus. Allerdings sind an die Voraussetzungen des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs keine überzogenen Anforderungen zu stellen; denn der Schädiger hat grundsätzlich für alle durch das Schadensereignis verursachten Kosten einzustehen.

14

Nur wenn die Verantwortlichkeit für den Schaden und damit die Haftung nach Grund und Höhe von vornherein klar ist, so dass aus Sicht des Geschädigten kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann, dass der Schädiger seiner Ersatzpflicht nachkommen wird, ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts schon für die erstmalige Geltendmachung des Schadens nicht erforderlich. Ist hingegen der Schadensfall schwieriger gelagert, darf der Geschädigte sogleich einen Rechtsanwalt beauftragen (BGH NJW 1995, 446, 447).

15

Nach Auffassung der Kammer ist ein schwieriger gelagerter Schadensfall grundsätzlich dann anzunehmen, wenn dieser auf einem Unfall im Begegnungsverkehr beruht und der Schaden 2.000,00 € übersteigt. In solchen Fallgestaltungen ist aus Sicht des Geschädigten in aller Regel damit zu rechnen, dass der angeschriebene Haftpflichtversicherer die Frage der mitwirkenden Betriebsgefahr des beschädigten Fahrzeugs (§ 17 Abs. 2 StVG) thematisiert. Aber selbst bei unstreitigem Haftungsgrund erfolgen bei Schäden der vorstehenden Größenordnung typischerweise Einwendungen zur Schadenshöhe. So stellt sich oftmals die Frage, ob Ersatz der Reparaturkosten auch dann verlangt werden kann, wenn diese den Wiederbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeugs übersteigen. Auch ist bei größeren Sachschäden regelmäßig eine längere Reparaturdauer zu besorgen, so dass Nutzungsausfall, Mietwagenkosten und deren Höhe, sowie die Höhe der anrechenbaren Eigenersparnis im Raum stehen (LG Mannheim, Urt. v. 22.06.2007, 1 S 23/07 - VRR 2007, 472). Selbst über die Höhe der allgemeinen Unkostenpauschale wird in der Praxis nicht selten gestritten. In der Rechtsprechung hat sich zu all diesen Fragen eine reiche Kasuistik gebildet; zudem befindet sich die Judikatur in einem ständigen Prozess der Fortentwicklung. Indes ist der Geschädigte mit den Besonderheiten des Schadensrechts in aller Regel nicht vertraut. Schreibt er den gegnerischen Haftpflichtversicherer an, und stellt der dortige Sachbearbeiter eine Vielzahl der Schadenspositionen in Frage, so erscheint die Angelegenheit aus Sicht des Geschädigten häufig festgefahren. Dieser muss nunmehr Nachteile bei der Schadensregulierung ernstlich mit einkalkulieren. Um einer derartigen Misere frühzeitig zu begegnen, darf er deshalb nach Auffassung der Kammer bei Verkehrunfällen der vorbeschriebenen Art regelmäßig sogleich, nämlich schon zur erstmaligen Geltendmachung des Schadens einen Rechtsanwalt konsultieren.

16

Der Umstand, dass es sich bei der Klägerin um ein Leasingunternehmen handelt, dass vermutlich eine eigene Rechtsabteilung unterhält, ist für die Frage der Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten ohne Belang. Der BGH hat ausdrücklich klargestellt, dass der Geschädigte in einem von vornherein nicht ganz einfach gelagerten Schadensfall zu eigener Mühewaltung bei der Schadensabwicklung nicht verpflichtet ist (BGH NJW 1995, 446, 447). Gilt dies für Behörden ebenso wie für Privatleute, so ist auch bei Unternehmen keine andere Sichtweise geboten.

17

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 Abs. 1 ZPO.

18

Die Kostenentscheidung beruft auf § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht aufgrund der §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

19

Die Revision war gem. § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen, denn die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung. Die vorliegende Problematik tritt in einer unbestimmten Vielzahl von Verkehrsunfallvorgängen auf. Bei Unfallgeschädigten besteht oftmals große Unsicherheit darüber, ob unter welchen Voraussetzungen die sogleich einen Rechtsanwalt auf Kosten des Schädigers einschalten dürfen. Eine grundsätzliche Klärung der Frage durch den BGH ist deshalb geboten.


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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di
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published on 22/06/2007 00:00

Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 15.12.2006 – 1 C 345/06 – wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision w
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published on 18/10/2012 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.Streitwert: 411,00 EUR. Tatbestand  1 (gekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)2 Die Klägerin fordert Ersatz von Rech
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Annotations

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,

1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder
2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder
3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
Der Anspruch besteht im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis und, soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen des § 117 Abs. 1 bis 4. Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer haften als Gesamtschuldner.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Die von einer Partei behaupteten Tatsachen bedürfen insoweit keines Beweises, als sie im Laufe des Rechtsstreits von dem Gegner bei einer mündlichen Verhandlung oder zum Protokoll eines beauftragten oder ersuchten Richters zugestanden sind.

(2) Zur Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses ist dessen Annahme nicht erforderlich.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.