| |
| Die zulässige Klage ist unbegründet. |
|
| Die Klage ist unbegründet. Zwar haftet die Beklagte unstreitig dem Grunde nach. Doch steht der Klägerin kein Anspruch auf Ersatz von Anwaltsgebühren für die vorgerichtliche Geltendmachung eines Schadensersatzes zu. Denn eine Beauftragung eines Anwaltes war weder für einen einzelnen Forderungsteil noch für eine einheitliche Gesamtforderung erforderlich, § 249 Abs. 1 S. 2 BGB. |
|
| Nach den Grundsätzen verbreiteter Rechtsprechung (1.) war für die erste Anforderung des Schadensersatzes, den sog. Erstbrief, hier kein Anwalt und damit externer Rat erforderlich (2.). Denn die Klägerin hatte für diese Anforderung die hinreichende interne Expertise (2.a)). Soweit die Geltendmachung des Fahrzeugschadens berechtigt war, hat die Beklagte bereits auf den Erstbrief gezahlt. Dass bei Zahlung bereits Verzug eingetreten war, ändert daran nichts (2.b)). |
|
| Auch bezüglich der Geltendmachung der angeblichen Vorhaltekosten war kein Anwalt erforderlich (3.). Zu Recht hat die Beklagte auf jene Forderungen nicht bezahlt. Für die anwaltliche Forderung unberechtigter Positionen sind Anwaltskosten nicht zu ersetzen. |
|
| Da die Erforderlichkeit der anwaltlichen Tätigkeit für jeden Posten einzeln zu betrachten ist, ändert sich nichts dadurch, dass der Anwalt mehrere Posten geltend gemacht hat, die verschiedene Schicksale erleiden (4.). Ebensowenig spielt eine Rolle, dass der Geschädigte möglicherweise ex ante die Sach- und Rechtslage noch nicht gänzlich überblicken konnte, denn de lege lata ist die Erforderlichkeit ex post und objektiv zu betrachten (5.). |
|
| 1. Anerkanntermaßen hat der Schädiger grundsätzlich Rechtsanwaltsgebühren zur vorgerichtlichen Geltendmachung eines Schadens zu ersetzen, § 249 BGB. Dies soll nur dann nicht der Fall sein, wenn die Einschaltung eines Rechtsanwaltes unnötig war, etwa weil es sich um einen einfach gelagerten Sachverhalt handelte und der Geschädigte über die nötige Expertise zur Geltendmachung des Schadensersatzes verfügt (Wissensmoment) sowie der Schädiger auf die erste Anmeldung hin unverzüglich (Verzugsmoment) und vollständig (Vollständigkeitsmoment) reguliert (BGH v. 08.11.1994 - VI ZR 3/94; LG Itzehoe v. 05.08.2008 - 1 S 22/08; LG Frankfurt v. 27.01.2010 - 2/16 S 162/09; AG Frankfurt v. 06.03.2006 - 32 C 3458/05; AG Stuttgart v. 12.11.2010 - 41 C 2946/10; a.A. AG Berlin-Mitte v. 04.02.2009 - 112 C 3218/08 (jew. zit. nach beck-online); vgl. weiter Grüneberg in Palandt, BGB, 71. Aufl. 2012, § 249 Rz. 57; Bachmeier, Verkehrszivilsachen, 2. Auflage 2012, Rz. 459; Biela in Böhme/Biela, Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden, 24. Aufl. 2009, Kap. 10, Rz. 16). |
|
| 2. Die Kosten für den anwaltlichen Erstbrief vom 31.03.2011 erhält die Klägerin nicht erstattet. |
|
| Für diesen Erstbrief war kein Anwalt erforderlich, §§ 249, 251 BGB. Denn die Tätigkeit eines externen Rechtsanwaltes war wegen ausreichender interner Expertise der Klägerin nicht nötig (a). Soweit die Geltendmachung des Fahrzeugschadens berechtigt war, hat die Beklagte bereits auf den Erstbrief bezahlt. Allein dadurch, dass die Beklagte mit der Zahlung in Verzug kam, ändert sich daran nichts (b). |
|
| a) Die Geschädigte hatte ausreichende Kenntnis und Erfahrung, den Erstbrief selbst zu verfassen. Denn der Erstbrief enthielt im Wesentlichen nur die Darstellung der gutachterlich ermittelten Reparaturkosten, der Gutachterkosten und der Auslagenpauschale. Weiter ist die Klägerin professionelle Vermieterin von Nutzfahrzeugen. Nach eigener öffentlicher Angabe wirbt sie mit einem Slogan in dem sie sich als „Fuhrparkprofi“ rühmt, der auf ihre Professionalität schließen lassen soll, hat erhebliche Unternehmensgröße, einen sehr großen Fuhrpark und gehört zu einer marktbekannten Gruppe von Autovermietern mit nach eigener öffentlicher Angabe deutlich über 100 nationalen sowie etlichen weiteren ausländischen Standorten. Sie hat nach eigenen Angaben vielfache Erfahrung mit der Schadensabwicklung. |
|
| b) Die Anwaltsgebühren müssen auch nicht aus dem Gesichtspunkt bezahlt werden, dass auf jenen Erstbrief nicht unverzüglich bezahlt wurde (Verzugsmoment). Durch den Verzugseintritt entfällt nicht per se eine Voraussetzung für die Nichterstattbarkeit mit der Umkehrfolge der Erstattbarkeit der Kosten. Die gängige Formulierung lautet zwar, Anwaltsgebühren seien ausnahmsweise dann nicht geschuldet, wenn zunächst die Geschädigte genügend Expertise für einen Erstbrief habe und weiter auf jenen unverzüglich vollständig bezahlt werde (Nachweise siehe oben). Unzulässig ist aber ein Umkehrschluss, der besagt, das Wegfallen einer der kumulativen Voraussetzungen für die Ausnahme von der Erstattbarkeit der Anwaltsgebühren führe zu deren Erstattbarkeit. Ein solches Verständnis, bei dem aus der Negation der negativen (Ausnahme-)Merkmale auf das Vorliegen der positiven Voraussetzungen geschlossen wird, ginge fehl. Vielmehr müssen alle kumulativen Voraussetzungen für die Erstattbarkeit positiv festgestellt werden. Es ist daher unter eine positiv formulierte Formulierung zu subsumieren die lautet: Die Einschaltung eines Rechtsanwaltes ist für die Geltendmachung eines Schadens erforderlich, wenn der Gläubiger die nötige Expertise für die erste Anforderung (sog. Erstbrief) seines Schadens selbst nicht hat. Anderenfalls ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts erforderlich, sobald der Schuldner auf einen solchen Erstbrief in Verzug gerät und soweit die Forderung berechtigt ist. Wird dann ein erforderlicher Anwalt tätig, sind dessen Kosten vom Schädiger zu ersetzen. Die Voraussetzungen für die Erstattbarkeit, Erforderlichkeit des Anwalts und Tätigwerden, müssen zeitgleich vorliegen. |
|
| An den genannten Voraussetzungen fehlt es hier. Aufgrund der Nichtzahlung wurde auf die berechtigten Forderungen zwar ex nunc die anwaltliche Tätigkeit erforderlich. Die Beklagte hat aber einen Tag nach Verzugsbeginn die Schuld erfüllt. Zwischen Verzugseintritt und Erfüllung ist für die Klägerin kein Anwalt tätig geworden. Daher sind diesbezüglich keine Anwaltsgebühren zu ersetzen. |
|
| Es reicht nicht aus, dass vor Verzugsbeginn, also im Zeitraum der Nichterforderlichkeit anwaltlicher Tätigkeit, ein Anwalt beauftragt und tätig wurde und nun die Erforderlichkeit nachträglich hinzutrat. Denn der klägerische Anwalt wurde im Zeitraum des Verzugs nicht tätig. Zwar fallen im Zeitraum des Verzugs Erforderlichkeit anwaltlicher Tätigkeit und anwaltliches „Beauftragtsein“ zeitlich zusammen. Aber die zeitlich spätere Erforderlichkeit war weder kausal für die frühere Beauftragung, noch reicht eine Beauftragung ohne darauf folgende Tätigkeit für das Entstehen anwaltlicher Gebühren aus (Römermann in Hartung/Römermann/Schons, RVG, 2. Aufl. 2006, § 1 Rz. 60; Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 20 Aufl. 2012, § 8 Rz. 1; diff. Fraunholz in Riedel/Sußbauer, RVG, 9. Aufl. 2005; § 1 Rz. 10). |
|
| Vielmehr wurde der Anwalt erst etwa zwei Wochen später erneut tätig und dann auch nur bezüglich des durch die Beklagte nicht bezahlten Teiles (Vorhaltekosten). Somit ist die Beklagte allenfalls durch die Fristversäumnis das Risiko eingegangen, dass nach einem Erstbrief, für den kein Anwalt nötig war, nach Fristablauf eine dann erforderliche Anwaltstätigkeit für einen Zweitbrief erfolgte. Dieses Risiko hat sich aber nicht verwirklicht. |
|
| 3. Auch für die anwaltliche Geltendmachung der nicht auf den Erstbrief ersetzten Vorhaltekosten erhält die Klägerin keinen Kostenersatz. |
|
| a) Die Ersetzbarkeit der Kosten der Forderung der Vorhaltekosten scheidet nicht bereits deshalb aus, weil die anwaltliche Geltendmachung der Vorhaltekosten erfolglos blieb und nicht weiter betrieben wurde. Dies ist unschädlich. Es kommt für die Ersetzbarkeit von Anwaltskosten nicht darauf an, ob die Anwaltstätigkeit erfolgreich war. Erforderlich kann auch eine im Ergebnis erfolglose Beauftragung sein. Die Forderung war aber materiell unberechtigt. |
|
| b) Der Ersatz der Kosten für die anwaltliche Forderung der Vorhaltekosten scheidet aus, weil die Forderung der Vorhaltekosten selbst materiell unberechtigt war. Die Kosten unberechtigter Geltendmachung sind nicht zu ersetzen (Palandt-Grüneberg, a.a.O., Rz. 53). |
|
| Die Beklagte schuldete zu keinem Zeitpunkt den Ersatz von Kosten für das Vorhalten von Fahrzeugen für Fälle, bei denen die Nutzungsmöglichkeit wegen Unfallbeschädigungen genommen ist (sog. Vorhaltekosten). Da die Klägerin trotz substantiierten Bestreitens der Beklagten keinen Beweis dafür angeboten hat, dass ihr Vorhaltekosten entstanden sind, ist sie für diese Schadensposition den Beweis schuldig geblieben. |
|
| 4. Grundsätzlich sind die Voraussetzung der Anwaltskostenerstattung bezüglich jeder Forderungsposition gesondert zu prüfen. Das Ergebnis hält aber auch einer Gesamtbetrachtung stand. Nur im besonders begründeten Einzelfall kann eine Gesamtbetrachtung zu einer abweichenden Wertung von der isolierten Betrachtung der einzelnen Positionen führen. |
|
| Ein solcher Einzelfall liegt hier nicht vor. Die Forderungspositionen sind nicht zu vermengen. Sie waren problemlos und erkennbar für die Klägerin voneinander abgrenzbar. Weder hat eine einzelne Schadensposition, noch deren schiere Zahl, noch deren innere Verschränkung noch andere Umstände den Gesamtfall so kompliziert gemacht, dass eine isolierte Betrachtung der einzelnen Positionen versagt wäre und insgesamt die anwaltliche Beauftragung nötig war. |
|
| Wie dargelegt kommt es nicht darauf an, ob alle vermeintlichen und kumulativen Voraussetzungen für die Nichtzahlung der Anwaltsgebühren vorliegen, wie es die negative Formulierung des gängigen Grundsatzes nahelegt. Vielmehr ist auch bei der Gesamtbetrachtung maßgeblich, ob die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Anwaltsgebühren allesamt vorliegen. Die Kosten für einen Anwalt sind jedoch nicht schon deshalb zu ersetzen, weil jener verschiedene Forderungen gebündelt geltend macht, bei deren isolierten Geltendmachung die Anwaltskosten aber nicht zu ersetzen wären. Denn selbst wenn die Geltendmachung der Vorhaltekosten durch den Anwalt notwendig und berechtigt gewesen wäre, wären nur die Anwaltskosten für diesen Teil, also berechnet aus dem Wert der Vorhaltekosten, zu ersetzen (vgl. (bereits die hiesige Referatsvorgängerin in) AG Stuttgart 41 C 2946/10 vom 12.11.2010 (juris), sowie (der jetzige Referatsrichter in) AG Stuttgart 41 C 5032/11 vom 16.12.2011 = NJW-RR 2012, 721 = NZV 2012, 493). |
|
| 5. Es kommt auch nicht, wie der Kläger meint, auf die Sicht des Geschädigten oder eines verständigen, objektiven Dritten an bezüglich der Frage, ob für den Erstbrief ausreichende geschäftliche Erfahrung vorlag oder die Vorhaltekosten ersetzbar waren. Irrelevant ist dies auch unter dem Gesichtspunkt, dass die diesbezüglichen Rechtsfragen der Erstattbarkeit von Vorhaltekosten nicht abschließend geklärt sind. Denn es ist allein auf die objektive Rechtslage in einer ex post Betrachtung abzustellen. |
|
| Zwar wird regelmäßig anwaltlich angeführt, § 254 BGB eröffne das Feld für eine Berücksichtigung der eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten. Diese Argumentation geht jedoch schon nach dem dogmatischen Normzweck fehl. § 254 BGB kann einen objektiv erforderlichen Schadensersatz wegen Mitverursachung des Geschädigten schmälern. Die Mitverursachung kann ihn aber nie erhöhen. |
|
| § 670 BGB ist ebenfalls weder direkt noch indirekt, weder über die Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag noch sonst anwendbar. Wird dies bei Sachverständigenkosten teils anders gesehen mit dem Argument, die Ermittlung der Schadenshöhe sei auch das Geschäft des Schädigers, so greifen jene Argumente nicht bezüglich anwaltlicher Kosten des Geschädigten. Die Verfolgung seiner Rechte, mit oder ohne Anwalt, ist nur seine Sache. |
|
| Entgegen Oetker in MüKo, BGB, 6. Aufl. 2012 und AG Freising v. 02.03.2006 - 73 C 543/05 handelt es sich um eine Frage, die direkt nach § 249 bzw. § 251 BGB zu beantworten ist. Gleich ob § 249 oder § 251 BGB angewandt wird, ist alleine entscheidend, welche Maßnahmen objektiv erforderlich und adäquat sind (vgl. dazu und zur Normabgrenzung BGHZ 127, 348; BGH v. 08.11.1994 - VI ZR 3/94 und Schiemann in Staudinger, BGB, 2005, § 251 Rz. 120). Daher braucht der Abgrenzungsstreit zwischen den §§ 249 und 251 BGB hier nicht entschieden zu werden. Es kommt dagegen nicht darauf an, welche Maßnahmen der Geschädigte für erforderlich halten durfte, denn § 254 BGB findet auf jener Ebene keine Anwendung. Anders kann auch der BGH v. 08.11.1994 in VI ZR 3/94 letztlich nicht verstanden werden. Zwar legen seine Formulierungen sprachlich teilweise eine subjektive Sichtweise dar. Dies darf jedoch nicht überinterpretiert werden, subsumiert der BGH doch ausdrücklich unter § 249 BGB. Dieser Norm sind aber subjektive Erwägungen fremd. |
|
| Da der hiesige Hauptanspruch (vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren für den Verkehrsunfallhauptschaden) abgewiesen wurde, gilt dasselbe für den hiesigen Nebenanspruch zur Geltendmachung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren. |
|
| |