Landgericht Mannheim Urteil, 22. Juni 2007 - 1 S 23/07

published on 22/06/2007 00:00
Landgericht Mannheim Urteil, 22. Juni 2007 - 1 S 23/07
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Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 15.12.2006 – 1 C 345/06 – wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
(Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.)

Entscheidungsgründe

 
I.
Die klagende Leasinggesellschaft begehrt Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Geltendmachung von Schadensersatz in Höhe von mehr als EUR 9.000,- nach einem Auffahrunfall auf einen PKW für Reparaturkosten, einen verbliebenen merkantilen Minderwert sowie Sachverständigen- und Mietwagenkosten. Die beklagte Haftpflichtversicherung meint, die Einschaltung eines Rechtsanwalts für die erstmalige Geltendmachung des Anspruchs sei nicht erforderlich gewesen, da es sich um einen einfach gelagerten Fall gehandelt habe, bei dem mit Einwendungen zu Grund und Höhe des Anspruchs nicht zu rechnen gewesen sei.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Amtsgericht hat richtig entschieden. Die Kammer folgt nach Prüfung den Gründen des erstinstanzlichen Urteils, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.
Zu den bei einer Schädigung gemäß §§ 7 StVG, 823 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB zu ersetzenden Herstellungskosten gehören regelmäßig die Kosten der Rechtsverfolgung, sodass auch die Kosten eines Rechtsanwalts, mit denen die Klägerin unstreitig vorliegend belastet ist, in der Regel erstattungsfähig sind. Eine Ausnahme hiervon gilt nur bei einem nach Grund und Höhe einfach gelagerten Schadensfall, bei dem aus der Sicht des Geschädigten kein Anlass zu Zweifeln an der (vollen) Ersatzpflicht des Schädigers besteht und deshalb die Einschaltung eines Anwaltes aus seiner Sicht zur Schadensbeseitigung nicht erforderlich ist (Vgl. BGHZ 127, 348). In einem solchen Fall muss der Geschädigte die erste Anmeldung zur Schadensregulierung beim Schädiger bzw. seiner Haftpflichtversicherung selbst vornehmen.
Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend auch nach Auffassung der Kammer nicht gegeben. Ein Unfall im Straßenverkehr, bei dem zwei Kraftfahrzeuge beteiligt sind, stellt sich bereits wegen der Frage der mitwirkenden Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Geschädigten gemäß § 17 Abs. 2 StVG, was den Grund der Haftung angeht, in aller Regel als nicht einfach gelagert dar. Hinzu kommt, dass auch die Beurteilung dessen, was der Höhe nach vom Schädiger geschuldet wird (Sachverständigenkosten; wann darf, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen, noch repariert werden?, Nutzungsausfall, Mietwagenkosten und deren Höhe, sowie die Höhe der anrechenbaren Eigenersparnis), bei einem Fahrzeugschaden nicht einfach zu beurteilen ist. Die Rechtsprechung zum Umfang des erstattungsfähigen Schadens bei Verkehrsunfällen ist umfangreich und wird auch in jüngster Zeit ständig fortentwickelt. Deshalb darf ein Geschädigter in einem solchen Fall einen Rechtsanwalt zur Verfolgung seiner Ansprüche für erforderlich halten.
Darauf, ob die Klägerin geschäftlich versiert ist, oder gar eine eigene Rechtsabteilung unterhält, kommt es, wenn es sich nicht um einen einfach gelagerten Schadensfall handelt, nach der Rechtsprechung des BGH (a.a.O.), der die Kammer folgt, nicht an. In der zitierten Entscheidung wird ausdrücklich klargestellt, dass der Geschädigte in einem von vorneherein nicht ganz einfach gelagerten Schadensfall einen Rechtsanwalt auf Kosten des Schädigers beauftragen darf und nicht zu eigener Mühewaltung bei der Schadensabwicklung verpflichtet ist.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Gründe, die gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Zulassung der Revision gebieten, liegen nicht vor.

Gründe

 
I.
Die klagende Leasinggesellschaft begehrt Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Geltendmachung von Schadensersatz in Höhe von mehr als EUR 9.000,- nach einem Auffahrunfall auf einen PKW für Reparaturkosten, einen verbliebenen merkantilen Minderwert sowie Sachverständigen- und Mietwagenkosten. Die beklagte Haftpflichtversicherung meint, die Einschaltung eines Rechtsanwalts für die erstmalige Geltendmachung des Anspruchs sei nicht erforderlich gewesen, da es sich um einen einfach gelagerten Fall gehandelt habe, bei dem mit Einwendungen zu Grund und Höhe des Anspruchs nicht zu rechnen gewesen sei.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Amtsgericht hat richtig entschieden. Die Kammer folgt nach Prüfung den Gründen des erstinstanzlichen Urteils, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.
Zu den bei einer Schädigung gemäß §§ 7 StVG, 823 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB zu ersetzenden Herstellungskosten gehören regelmäßig die Kosten der Rechtsverfolgung, sodass auch die Kosten eines Rechtsanwalts, mit denen die Klägerin unstreitig vorliegend belastet ist, in der Regel erstattungsfähig sind. Eine Ausnahme hiervon gilt nur bei einem nach Grund und Höhe einfach gelagerten Schadensfall, bei dem aus der Sicht des Geschädigten kein Anlass zu Zweifeln an der (vollen) Ersatzpflicht des Schädigers besteht und deshalb die Einschaltung eines Anwaltes aus seiner Sicht zur Schadensbeseitigung nicht erforderlich ist (Vgl. BGHZ 127, 348). In einem solchen Fall muss der Geschädigte die erste Anmeldung zur Schadensregulierung beim Schädiger bzw. seiner Haftpflichtversicherung selbst vornehmen.
Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend auch nach Auffassung der Kammer nicht gegeben. Ein Unfall im Straßenverkehr, bei dem zwei Kraftfahrzeuge beteiligt sind, stellt sich bereits wegen der Frage der mitwirkenden Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Geschädigten gemäß § 17 Abs. 2 StVG, was den Grund der Haftung angeht, in aller Regel als nicht einfach gelagert dar. Hinzu kommt, dass auch die Beurteilung dessen, was der Höhe nach vom Schädiger geschuldet wird (Sachverständigenkosten; wann darf, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen, noch repariert werden?, Nutzungsausfall, Mietwagenkosten und deren Höhe, sowie die Höhe der anrechenbaren Eigenersparnis), bei einem Fahrzeugschaden nicht einfach zu beurteilen ist. Die Rechtsprechung zum Umfang des erstattungsfähigen Schadens bei Verkehrsunfällen ist umfangreich und wird auch in jüngster Zeit ständig fortentwickelt. Deshalb darf ein Geschädigter in einem solchen Fall einen Rechtsanwalt zur Verfolgung seiner Ansprüche für erforderlich halten.
Darauf, ob die Klägerin geschäftlich versiert ist, oder gar eine eigene Rechtsabteilung unterhält, kommt es, wenn es sich nicht um einen einfach gelagerten Schadensfall handelt, nach der Rechtsprechung des BGH (a.a.O.), der die Kammer folgt, nicht an. In der zitierten Entscheidung wird ausdrücklich klargestellt, dass der Geschädigte in einem von vorneherein nicht ganz einfach gelagerten Schadensfall einen Rechtsanwalt auf Kosten des Schädigers beauftragen darf und nicht zu eigener Mühewaltung bei der Schadensabwicklung verpflichtet ist.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Gründe, die gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Zulassung der Revision gebieten, liegen nicht vor.
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
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published on 29/10/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 45/19 Verkündet am: 29. Oktober 2019 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
published on 05/08/2008 00:00

Tenor 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Meldorf vom 10. Januar 2008 ( 83 C 926/07 ) abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 302,10 Euro nebst Zi
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Annotations

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.