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| Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1, 544 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen. Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil des Amtsgerichts wird Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. |
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| Die Berufung ist unbegründet. Das amtsgerichtliche Urteil ist im Ergebnis nicht zu beanstanden (§ 513 ZPO). Die Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung. |
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| Dem Kläger steht der mit der Teilklage geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung nicht zu. Ein Anspruch des Klägers auf Schadensersatz statt der Leistung setzt voraus, dass zwischen den Parteien ein Kaufvertrag über das vom Beklagten angebotene Fahrzeug Hyundai Genesis Coupé 3.8 V6 zustande gekommen ist. Daran fehlt es. Das Amtsgericht hat im Ergebnis zu Recht festgestellt, dass ein Kaufvertrag zwischen den Parteien nicht zustande gekommen ist, weil der Kläger die Auktion vorzeitig wirksam beendet hat. |
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| Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt ein Kaufvertrag im Rahmen einer bei eBay durchgeführten Internetauktion durch Willenserklärungen der Parteien - Angebot und Annahme - gemäß §§ 145 ff. BGB zustande. Dabei richtet sich der Erklärungsinhalt der Willenserklärungen (§§ 133, 157 BGB) auch nach den Bestimmungen über den Vertragsschluss in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay (nachfolgend: eBay-AGB), denen die Parteien vor der Teilnahme an der Internetauktion zugestimmt haben (vgl. nur BGH, Urteil vom 08.06.2011 - VIII ZR 305/10 -, NJW 2011, 2643, Tz. 15 bei juris m.w.N.). In die Auslegung der Willenserklärung des Beklagten ist deshalb die Bestimmung von § 10 Abs. 1 eBay-AGB über das Zustandekommen eines Vertrages einzubeziehen. |
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| Indem der Beklagte auf der Website von eBay das Fahrzeug mit einem Startpreis von 1 EUR zur Versteigerung anbot und die Auktion startete, gab er ein verbindliches Verkaufsangebot ab, das sich an den richtete, der innerhalb der auf zehn Tage angesetzten Laufzeit der Auktion das höchste Gebot abgibt (vgl. BGH aaO). Wegen der Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 5 eBay-AGB ist das Verkaufsangebot des Beklagten aus Sicht der an der Auktion teilnehmenden Bieter (§§ 133, 157 BGB) allerdings dahin zu verstehen, dass es unter dem Vorbehalt einer berechtigten Angebotsrücknahme steht (BGH aaO). Denn § 10 Abs. 1 Satz 5 eBay-AGB räumt dem Anbietenden unter der dort genannten Voraussetzung das Recht ein, sein Angebot vor Ablauf der festgesetzten Auktionszeit zurückzunehmen. Ferner regelt § 10 Abs. 1 Satz 5 eBay-AGB, dass bei einer berechtigten Angebotsrücknahme kein Vertrag zustande kommt. |
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| Die Voraussetzungen einer berechtigten Angebotsrücknahme sind vorliegend erfüllt. Der vom Sohn des Beklagten am Vormittag des 22.09.2013 festgestellte Schaden am Katalysator des Fahrzeugs, der sich durch Leistungsabfall und ein Ruckeln des Fahrzeugs bemerkbar machte, berechtigt den Beklagten gemäß § 10 Abs. 1 Satz 5 eBay-AGB zur Angebotsrücknahme. |
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| § 10 Abs. 1 S. 5 der eBay-AGB bezeichnet nur vage, dass der Anbieter sein Angebot zurücknehmen kann, wenn er gesetzlich dazu berechtigt ist. Diese Bezugnahme auf eine gesetzliche Berechtigung ist - wie das Amtsgericht zutreffend ausführt - nicht im engen Sinne einer Verweisung nur auf die gesetzlichen Bestimmungen über die Anfechtung von Willenserklärungen zu verstehen. Vielmehr sind die Hinweise von eBay (Anl. B3, As. I 59), in denen als Gründe zur Angebotsbeendigung aufgeführt sind, dass der Artikel „ohne Ihr Verschulden verloren gegangen, beschädigt oder anderweitig nicht mehr zum Verkauf verfügbar“ ist oder der Verkäufer „beim Eingeben des Angebots, des Startpreises oder des Mindestpreises einen Fehler gemacht“ hat, heranzuziehen (BGH aaO Tz. 23; LG Bochum, Urteil vom 18.12.2012 - I-9 S 166/12, 9 S 166/12 - LG Bonn, Urteil vom 05.06.2012, Az. 18 O 314/11; AG Menden, Urteil vom 24.08.2011, Az. 4 C 390/10; AG Nürtingen, Urteil vom 16.01.2012, Az. 11 C 1881/11, jeweils zitiert nach juris). |
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| Nach Auffassung des Amtsgerichts, das sich insoweit auf bereits früher in der Rechtsprechung entschiedene Fälle bezieht, besteht für den Verkäufer schon aufgrund der vorgenannten Hinweise eine Berechtigung zur Angebotsrücknahme jedenfalls dann, wenn der zu versteigernde Gegenstand einen Mangel aufweist, den der Anbieter nicht zu vertreten hat. Einer solchen Auslegung tritt auch der Kläger in der Berufung nicht entgegen. Wohl aber bekämpft er die weiter gehende Auffassung des Amtsgerichts, wonach es für die Berechtigung zur Angebotsrücknahme ausreiche, wenn der Verkäufer einen bereits bei Angebotseinstellung vorhandenen Mangel erst nachträglich feststellt (vgl. für eine allerdings ältere abweichende Fassung LG Bonn, Urteil vom 05.06.2012 - 18 O 314/11 -, mit Verweis auf AG Nürtingen, Urteil v. 16.01.2012 - 11 C 1881/11; LG Bochum, Urteil vom 18.12.2012 - I-9 S 166/12, 9 S 166/12 - sowie zuletzt auch BGH, Beschluss vom 22.10.2013 - VIII ZR 29/13 - jeweils zitiert nach juris). |
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| Dass der Beklagte zur Angebotsrücknahme berechtigt war unter der Voraussetzung, dass er einen bereits bei Angebotseinstellung vorhandenen Mangel erst nachträglich festgestellt hat, hält die Kammer im Ergebnis für zutreffend. Es erscheint allerdings nicht zweifelsfrei, ob sich dieses einschränkende Verständnis seines Versteigerungsangebots bereits auf die vorgenannten Hinweise von eBay stützen kann. Immerhin ist unter „Beschädigung“ ein von außen kommendes Ereignis, das sich negativ auf den Zustand der Sache auswirkt, zu verstehen, so dass ein „Mangel“ im Sinne eines in dem zu verkaufenden Gegenstand angelegten oder vorhandener Defekts nicht darunter zu fassen wäre (vgl. etwa LG Bochum, Urteil vom 18.12.2012 - I-9 S 166/12, 9 S 166/12 . Tz. 46 in juris). |
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| Dies kann jedoch dahinstehen, weil sich die Berechtigung des Beklagten zur Angebotsrücknahme jedenfalls bei Einbeziehung der weiteren Hinweise auf der eBay-Plattform aus der gemäß §§ 133, 157 BGB maßgeblichen Sicht eines vernünftigen Erklärungsempfängers ergibt. |
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| Unter der Überschrift "Wie beende ich mein Angebot vorzeitig?" ist formuliert: „Es kann vorkommen, dass Sie ein Angebot vorzeitig beenden müssen, zum Beispiel, wenn Sie feststellen, dass Sie sich beim Einstellen des Artikels geirrt haben oder der zu verkaufende Artikel während der Angebotsdauer beschädigt wird oder verloren geht“. Zwar ist nach dem letzten Halbsatz dieser Formulierung eine Rücknahme des Angebots (nur) wegen einer Beschädigung oder des Verlustes des zu verkaufenden Artikels gestattet, die während der Angebotsdauer eintreten. Ein Mangel ist nicht erwähnt. Gemäß dem ersten Halbsatz genügt jedoch die nachträgliche Feststellung, dass der Anbieter sich beim Einstellen des Artikels „geirrt“ hat. Dies kann ein vernünftiger Erklärungsempfänger - entsprechend der allgemeinen Irrtumsdefinition (vgl. § 119 BGB) - nur dahin verstehen, dass eine Angebotsrücknahme auch dann gestattet sein soll, wenn der Wille und die Erklärung des Verkäufers auseinanderfallen. Ob bei vernünftigem Verständnis bereits jeder (beliebige) Irrtum des Anbieters im Zusammenhang mit dem Angebot genügen kann, bedarf hier keiner Entscheidung. Jedenfalls muss aus der Sicht eines vernünftigen Erklärungsempfängers eine fehlerhafte Vorstellung des Anbieters über eine solche Eigenschaft bzw. ein solches Merkmal der Kaufsache erfasst sein, welches ihre Gebrauchstauglichkeit nicht nur unerheblich beeinflusst und sich daher auf ihren Verkehrswert auswirkt. Denn dem Anbieter, der einen solchen Irrtum nachträglich erkennt, ist klar, dass er - wie im Falle der Beschädigung oder des Verlustes - einem potentiellen Käufer die Kaufsache nicht in dem Zustand wird verschaffen können, den er seinem Angebot bei Abgabe zugrunde gelegt hat. |
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| Einen solchen, ihn zur Angebotsrücknahme berechtigenden Irrtum des Beklagten hat das Amtsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt. |
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| Nach der Beweiswürdigung des Amtsgerichts ist hinreichend nachgewiesen, dass der Sohn des Beklagten als sein Wissensvertreter am Morgen des 22.09.2013 und damit nach Beginn der Auktion einen Schaden am Katalysator des Fahrzeugs festgestellt hat. |
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| Gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht vom Gericht des ersten Rechtszugs festgestellte Tatsachen seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Solche konkreten Anhaltspunkte lägen etwa vor, wenn die Beweiswürdigung unvollständig oder in sich widersprüchlich wäre oder wenn sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen würde (s. etwa OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.10.2008 - 17 U 212/07 -, juris Tz. 20). Konkrete Zweifel könnten sich auch aus einem Verfahrensfehler im Rahmen der Beweiswürdigung ergeben. Verfahrensfehler sind jedoch weder gerügt noch sonst ersichtlich. Konkrete Anhaltspunkte, an den tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts zu zweifeln, bestehen nicht. Das Amtsgericht hat auch nicht gegen § 286 ZPO verstoßen. Die Kammer tritt der Beweiswürdigung des Amtsgerichts auch aufgrund eigener Würdigung bei, ohne dass es insoweit einer erneuten Beweisaufnahme bedarf. |
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| Das Amtsgericht hat die Widersprüchlichkeit des Beklagtenvortrages in Bezug auf die Chronologie der Reparaturaufträge, die der Kläger mit seiner Berufung erneut rügt, im Rahmen der Beweiswürdigung ausdrücklich berücksichtigt. Es sah sich aufgrund der Widersprüche jedoch zutreffend nicht veranlasst, dem Zeugen F. keinen Glauben zu schenken, denn es war nicht der Beklagte, sondern allein der Zeuge F., der Nutzer des Fahrzeugs war, und die eBay-Auktion und den Verkauf des Fahrzeugs betrieb. |
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| Das Amtsgericht hat seine Überzeugung von der Feststellung des schadhaften Katalysators durch den Beklagten nach Angebotseinstellung, welcher sich durch Leistungsabfall und ein Ruckeln des Fahrzeugs bemerkbar machte, in nicht zu beanstandender Weise auf die Aussage des Zeugen F. gestützt hat. Es hat die Aussage des Zeugen F., der das streitbefangene Fahrzeug ständig nutzte und auch bei eBay angeboten hatte, nicht unkritisch übernommen, sondern die Plausibilität seiner Ausführungen durch Vergleich mit den Angaben des Zeugen A. und der Zeugin L. ernsthaft hinterfragt. |
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| Entgegen dem Berufungsvorbringen ist die Aussage des Zeugen F. nicht widersprüchlich, so dass kein Anlass besteht, an dessen Glaubwürdigkeit zu zweifeln. Einen Widerspruch enthalten die Angaben des Zeugen F. zur zeitlichen Abfolge der Angebotseinstellung bzw. -beendigung (S. 5 d. Protokolls, As. I 149) nicht. Dass das Angebot erst am 23.09.2013 und damit rund 24 Stunden nach Wiedereinstellung gemeinsam von dem Zeugen F., dem Beklagten und der Schwester des Zeugen F. beendet wurde, ist entgegen dem Berufungsvorbringen nicht deshalb widersprüchlich, weil der Zeuge angab, nach Information über den Auktionsabbruch direkt nach Hause gefahren zu sein, um den Sachverhalt aufzuklären. Aus den Ausführungen des Zeugen ergibt sich nicht, zu welchem genauen Zeitpunkt er über sein Mobiltelefon erfahren hat, dass das Angebot wieder eingestellt wurde. |
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| Ein Widerspruch ergibt sich auch nicht daraus, dass das streitgegenständliche Angebot noch am 22.09.2013 um 11:40 Uhr und damit kurz vor Abbruch der Auktion verändert wurde, ohne dass der Schaden Erwähnung fand. Schließlich ist der Schluss nicht zwingend, dass der Beklagte bzw. sein Sohn bei Veränderung des Angebots noch keine Kenntnis des Mangels hatten und ihnen deshalb nur 10 Minuten zur Entdeckung blieben. Dass der Beklagte am 23.09.2013 auf die zweite Auktion hinwies, ohne den Mangel zu nennen, lässt keine Schlüsse auf die Glaubwürdigkeit des Zeugen F. zu. Entgegen der Berufung sind auch die Darstellungen des Zeugen F. zur dritten Auktion nicht widersprüchlich. Der Zeuge F. konnte insoweit keine konkreten Angaben machen, sondern hat lediglich vermutet, dass der Sofort-Kauf nach der Reparatur am 30.09.2013 erfolgte. Gleichzeitig hat er jedoch eingeräumt, dass er in Bezug auf das Datum des Sofort-Kaufs die "Hand nicht ins Feuer legen könne" (S. 5 d. Protokolls unten, As. 149). |
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| Das Amtsgericht hat auch das Näheverhältnis des Zeugen F. zum Beklagten als dessen Sohn ersichtlich berücksichtigt. Es hat die Glaubhaftigkeit seiner Aussage damit begründet, dass der Zeuge die zentrale Rolle bei dem Verkaufsgeschehen eingenommen hat. Auch die Nähe des Zeugen A. und des Zeugen F., die sich in einem Internetforum ausgetauscht haben, hat das Amtsgericht gewürdigt, aber nicht zum Anlass genommen, die Zeugen für unglaubwürdig zu erachten. Allein dass ein Zeuge möglicherweise parteiisch ist, macht seine Aussage nicht von vornherein unglaubhaft. |
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| Soweit der Kläger mit der Berufung moniert, die Aussage der Zeugen F. sei für die gerichtliche Überzeugungsbildung unergiebig gewesen, weil er einerseits die zeitlichen Abläufe bezüglich der Feststellung des Mangels nicht mehr sicher habe erinnern können und andererseits seine Ausführungen zur Charakteristik der Beschädigung nicht detailreich gewesen seien, wendet er sich gegen die gegenteilige tatrichterliche Bewertung der Zeugenaussagen durch das Amtsgericht. Rechtsfehler sind indes nicht gegeben. Der Kläger versucht letztlich nur, seine eigene Beweiswürdigung an die Stelle der des Amtsgerichts zu setzen. |
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| Entgegen der Auffassung der Berufung hat das Amtsgericht die Darlegungs- und Beweislast nicht verkannt, indem es offengelassen hat, ob der Zeuge F. bei Abholung des Fahrzeugs am 02.08.2013 einen Auftrag zur Erneuerung des Katalysators erteilt hat und entsprechend, ob er bereits am 02.08.2013 die Unterschrift auf dem Auftrag Anlage B8 geleistet hat. Vielmehr konnte es sich von dieser von dem Kläger behaupteten Tatsache gerade nicht überzeugen. Soweit das Amtsgericht erwogen hat, dass der Zeuge F. von der Bestellung eines neuen Katalysators alsbald nach Beauftragung durch die Werkstatt erfahren hat, musste es entgegen der Auffassung der Berufung nicht zwingend darauf schließen, dass der Beklagte oder dessen Sohn bei Angebotseinstellung das Fahrzeug deshalb als mangelhaft ansahen. Letzteres hat das Amtsgericht vielmehr verneint mit der nachvollziehbaren Erwägung, dass das Fahrzeug zwischen dem 02.08.2013 und dem 22.09.2013 beanstandungslos gefahren sei. |
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| Nach allem hat das Amtsgericht in nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass der Beklagte zur Angebotsrücknahme berechtigt war und ein Kaufvertrag deshalb nicht zustandegekommen ist. Schadensersatzansprüche des Klägers bestehen daher nicht. Seine Berufung ist unbegründet. |
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| Die Revision wird nicht zugelassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO. |
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