Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Okt. 2013 - VIII ZR 29/13
published on 22/10/2013 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Okt. 2013 - VIII ZR 29/13
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZR 29/13
vom
22. Oktober 2013
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2013 durch den
Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Milger
sowie die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider
beschlossen:
Gründe:
- 1
- 1. Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht. Das Berufungsgericht hat die Revision zur Klärung der Frage zugelassen, "ob bei einer eBay-Auktion ein nachträglich auftretender Sachmangel am Verkaufsgegenstand zu einer Rücknahme des Angebots berechtigt". Diese allgemein gehaltene Frage entzieht sich einer generellen Beantwortung und ist deshalb einer höchstrichterlichen Klärung nicht zugänglich.
- 2
- Die Grundsätze für den Abbruch einer eBay-Auktion sind durch das Senatsurteil vom 8. Juni 2011 (VIII ZR 305/10, NJW 2011, 2643) geklärt. Der Senat hat entschieden, dass die Berechtigung zur Beendigung einer Auktion - damals ging es um einen Diebstahl des Auktionsgegenstandes - von einer Auslegung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay und der dazu gegebenen , erläuternden Hinweise von eBay abhängt. Für den vorliegenden Fall eines nachträglich auftretenden Sachmangels gilt nichts anderes.
- 3
- 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat einen die Beendigung der Auktion rechtfertigenden Grund nach Maßgabe der damaligen Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Hinweise von eBay zu Recht bejaht.
- 4
- Es kann dahingestellt bleiben, ob der zur Auktion angebotene Artikel bei einem nach Auktionsbeginn auftretenden Sachmangel im Sinne der damaligen Hinweise zur Auktionsbeendigung "verlorengegangen, beschädigt oder anderweitig nicht mehr zum Verkauf verfügbar" ist. Denn diese Aufzählung ist entgegen der Auffassung der Revision nicht abschließend.
- 5
- Nach der rechtsfehlerfreien und von der Revision nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts wurde in den Hinweisen von eBay vor den genannten Beendigungsgründen an erster Stelle bereits ein anderer Grund für eine vorzeitige Beendigung der Auktion angeführt. In der damaligen Fassung der erläuternden Hinweise wird auf die Frage "Wie beende ich mein Angebot vorzeitig?" die Antwort gegeben: "Es kann vorkommen, dass Sie ein Angebot vorzeitig beenden müssen, z.B. wenn Sie feststellen, dass der zu verkaufende Artikel nicht funktioniert oder ein Teil fehlt." Dass darunter auch der Ausfall der in der Auktionsbeschreibung als Zusatzausstattung aufgeführten Zentralverriegelung fällt, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei bejaht und wird auch von der Revision nicht bezweifelt.
- 6
- 3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
Vorinstanzen:
AG Bochum, Entscheidung vom 14.08.2012 - 65 C 227/11 -
LG Bochum, Entscheidung vom 18.12.2012 - I-9 S 166/12 -
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Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf
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Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf
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published on 08/06/2011 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 305/10 Verkündet am: 8. Juni 2011 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
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published on 12/12/2014 00:00
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Sinsheim vom 30.07.2014, Az. 3 C 200/13, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstrec
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Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.