Landgericht Hamburg Urteil, 16. Juli 2015 - 328 O 416/13

published on 16/07/2015 00:00
Landgericht Hamburg Urteil, 16. Juli 2015 - 328 O 416/13
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Tenor

I. 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 26.000 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 14.1.2014 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche aus dem zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 4) bestehenden Treuhandvertrag über eine Beteiligung im Nennwert von 20.000 € an der Z. R. S... Gesellschaft mbH & Co. KG zu zahlen.

2. Die Beklagten zu 1), 2) und 4) werden des Weiteren als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 26.000 € vom 13.12.2013 bis zum 13.1.2014 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche aus dem zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 4) bestehenden Treuhandvertrag über eine Beteiligung im Nennwert von 20.000 € an der Z. R. S... Gesellschaft mbH & Co. KG zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten mit der Annahme der Abtretung sämtlicher Ansprüche aus dem zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 4) bestehenden Treuhandvertrag über eine Beteiligung im Nennwert von 20.000 € an der Z. R. S... Gesellschaft mbH & Co. KG in Annahmeverzug befinden.

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner den Kläger von jedweder Inanspruchnahme im Zusammenhang mit einer über die Beklagte zu 4) vermittelten Beteiligung von 20.000 € an der Z. R. S... Gesellschaft mbH & Co. KG freizustellen haben. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 4) keinerlei Ansprüche mehr aus dem Treuhandvertrag mit dem Kläger über eine Beteiligung im Nennwert von 20.000 € an der Z. R. S... Gesellschaft mbH & Co. KG geltend machen kann.

5. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Kläger von sämtlichen steuerlichen Folgen der Beteiligung einschließlich ggf. eintretender steuerlicher Nachteile, insbesondere solchen, die durch die Übertragung gem. Ziffer 1 entstehen, freizustellen.

6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten gesamtschuldnerisch.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 32.000,00 € festgesetzt, wovon auf den Antrag zu 1. 26.000 €, auf den Antrag zu 3. 1.000 € und auf den Antrag zu 4. 5.000 € entfallen.

Tatbestand

1

Der Kläger macht Schadensersatzansprüche wegen seiner Beteiligung an einem geschlossenen Schiffsfonds geltend.

2

Der Kläger wandte sich auf eine Zeitungsanzeige des Finanzdienstleistungsunternehmens P. & K., in der es um Containerfonds als Kapitalanlagemöglichkeit ging, an das Unternehmen und bekundete sein Interesse an einer Anlageberatung. Daraufhin kam es zu einem persönlichen Gespräch zwischen dem Kläger und einem Herrn I.. In der Folge übersandte das Finanzdienstleistungsunternehmen mehrere Angebote für Kapitalanlagen. Darunter befand sich auch das hier streitgegenständliche Beteiligungsangebot „MS K.“, wegen dessen Inhalts auf die Anlage K 1 Bezug genommen wird. Der Kläger war an diesem Angebot interessiert und teilte dies Herrn I. in einem Telefongespräch, dessen weiterer Inhalt zwischen den Parteien streitig ist, mit. Darauf übersandte Herr I. dem Kläger den Emissionsprospekt.

3

In diesem wird die Möglichkeit der Beteiligung an dem Containerschiff „MS K.“ in Form eines mittelbaren Beitritts zu der Emittentin Z. R. S... Gesellschaft mbH & Co. KG vorgestellt. Gegenstand der Anlage ist der Erwerb des Schiffs durch die Emittentin. Die Beschäftigung des Schiffs war auf unbestimmte Zeit im Rahmen eines Pools von derzeit insgesamt 25 Containerschiffen vorgesehen, der in dem Prospekt näher beschrieben wird. Wegen des Inhalts des Prospekts im Einzelnen wird auf die Anlage K 2 verwiesen.

4

Die Beklagten sind Gründungskommanditisten der Emittentin. Die Beklagte zu 4) fungierte zudem als Treuhandkommanditistin für zu Kapitalanlagezwecken beitretende Treugeber.

5

Der Kläger zeichnete am 25.1.2007 die Beitrittserklärung. Das Kapital nebst Agio zahlte er aus Mitteln, die aus einer zuvor ebenfalls von I. vermittelten Containerfondsbeteiligung frei geworden waren. Mit der Zeichnung beauftragte der zugleich die Beklagte zu 4), nach Maßgabe des in dem Prospekt abgedruckten Treuhandvertrages eine Kommanditbeteiligung an der Emittentin in Höhe von zunächst 20.000 € treuhänderisch für ihn zu halten. Nach § 6 Abs. 1 des Treuhandvertrages ist der Treugeber im Innenverhältnis so zu stellen, als ob er selbst Kommanditist wäre. Der Gesellschaftsvertrag nimmt auf den Treuhandvertrag Bezug und regelt zudem ausdrücklich, dass die Treugeber berechtigt sind, das auf sie anteilig entfallende Stimmrecht der Treuhänderin selbst auszuüben (§ 9 Abs. 7). Im Jahr 2010 nahm der Kläger dann mit einem weiteren Betrag von 6.000 € an einer Kapitalerhöhung der Emittentin teil.

6

Vorgerichtlich nahm der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers namens des Klägers und dessen Ehefrau das Unternehmen P. & Partner wegen behaupteter Schäden aus der hier streitgegenständlichen und weiteren Kapitalanlagen auf Schadensersatz in Anspruch und machte ein Güteverfahren gegen Herrn I. und weitere Personen und Personengesellschaften, darunter nicht die Beklagten des hiesigen Rechtsstreits, unter anderem wegen der hier streitgegenständlichen Anlage anhängig.

7

Die Klage ist den Beklagten zu 1), 2) und 4) am 12.12.2013 und dem Beklagten zu 3) am 13.1.2014 zugestellt worden.

8

Der Kläger behauptet, er habe dem Berater I. vor der Zeichnung mitgeteilt, dass es ihm darauf ankomme, sein Vermögen zum Zweck der Alterssicherung zurückzulegen, und dass er keine Verlustrisiken eingehen wolle. I. habe ihm den streitgegenständlichen Fonds als besonders attraktiv vorgestellt, weil die Anleger in voller Höhe von den Überschüssen profitieren und regelmäßig ihre sicheren Ausschüttungen erhalten würden. Der Berater habe die Sicherheit der Ausschüttungen und auch die Sicherheit der Kapitalrückzahlung nach zehn Jahren betont. Auf Risiken, insbesondere Umstände, die dem prognostizierten wirtschaftlichen Verlauf entgegenstehen könnten, sei er – der Kläger – nicht hingewiesen worden. Weiter trägt der Kläger vor, der Emissionsprospekt weise eine Reihe Fehlern auf; er kläre nicht über sämtliche für die Anlage wesentlichen Umstände vollständig und richtig auf. Die Beklagten seien als Gründungsgesellschafter verpflichtet gewesen, dem Kläger als Beitrittsinteressenten für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes und vollständiges Bild zu vermitteln; sie müssten sich auch Beratungsfehlers des Beraters I. zurechnen lassen. Hinsichtlich des Prospekts macht der Kläger insbesondere folgende Fehler geltend:

9

Die Schiffsbetriebskosten seien zu niedrig angesetzt und die Prognose könne mangels Angaben über die Kosten in der Vergangenheit nicht plausibilisiert werden.

10

Das Poolrisiko werde nicht vollständig dargestellt, namentlich im Hinblick auf die weiteren in dem Pool vertretenen Schiffe.

11

Wegen des hohen Alters des Schiffes sei mit hohen Bunkerkosten zu rechnen, ohne dass der Prospekt hierauf hinweise.

12

Das Fondskonzept berge ein Majorisierungsrisiko im Hinblick auf die von der Beklagten zu 4) treuhänderisch gehaltenen Anteile, ohne dass hierauf hingewiesen werde.

13

In dem Prospekt werde der Kaufpreis des Schiffes als günstig bezeichnet, ohne dass darauf hingewiesen werde, dass der Schiffsmarkt grundsätzlich starken Schwankungen unterliege.

14

Die Mittelverwendung werde fehlerhaft dargestellt.

15

Die Prognosen des Prospekts zur Entwicklung des Wechselkurses zwischen US-$ und € seien ohne Grundlage.

16

Der Kläger behauptet weiter, er hätte die Anlage nicht gezeichnet, wäre er zutreffend aufgeklärt worden. Für die vorgerichtliche Inanspruchnahme der Firma P. und eines Güteantrags wegen der hier streitgegenständlichen Anlage seien im Kosten in Höhe von 182,64 € entstanden und sehe er sich weiteren Forderungen seines jetzigen Prozessbevollmächtigten ausgesetzt.

17

Der Kläger beantragt nach Klageerweiterung und Umstellung des Antrags zu 4.,

18

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 28.718,89 € zuzüglich Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche aus dem zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 4 bestehenden Treuhandvertrag über eine Beteiligung im Nennwert von 20.000,00 € an der Z. R. S... Gesellschaft mbH & Co. KG.

19

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten mit der Annahme der Abtretung sämtlicher Ansprüche aus dem zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 4 bestehenden Treuhandvertrag über eine Beteiligung im Nennwert von 20.000,00 € an der Z. R. S... Gesellschaft mbH & Co. KG in Annahmeverzug befinden.

20

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner den Kläger von jedweder Inanspruchnahme im Zusammenhang mit einer über die Beklagte zu 4 vermittelten Beteiligung von 20.000,00 € an der Z. R. S... Gesellschaft mbH & Co. KG freizustellen haben. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 4 keinerlei Ansprüche mehr aus dem Treuhandvertrag mit dem Kläger über eine Beteiligung im Nennwert von 20.000,00 € an der Z. R. S... Gesellschaft mbH & Co. KG geltend machen kann.

21

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Kläger von sämtlichen steuerlichen Folgen der Beteiligung einschließlich ggf. eintretender steuerlicher Nachteile, insbesondere solchen, die durch die Übertragung gem. Ziffer 1. entstehen, freizustellen.

22

5. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 182,64 € zuzüglich Zinsen fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängig zu zahlen.

23

6. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner den Kläger von Verbindlichkeiten gegenüber der Kanzlei N. aus den Rechnungen vom 03.11.2013 (Nrn. 2...9 und 2...0) in Höhe von insgesamt 1.126,00 € zuzüglich Verzugszinsen freizustellen haben.

24

Die Beklagten beantragen,

25

die Klage abzuweisen.

26

Sie behaupten, der Zeuge I. habe im Rahmen der Beratung auch ausdrücklich über die mit der Kapitalanlage verbundenen Risiken hingewiesen. Sie tragen vor, der Prospekt weise die vom Kläger geltend gemachten Fehler nicht auf und sie – die Beklagten – habe allein wegen ihrer Stellung als Gründungskommanditisten keine eigene Aufklärungspflicht getroffen. Mit insoweit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 29.6.2015 erheben die Beklagten zudem die Einrede der Verjährung.

27

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 8.6.2015 verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

28

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

29

1. Die Klage ist insgesamt zulässig. Insbesondere steht dem Kläger das für die Anträge 2.-4. erforderliche Feststellungsinteresse zur Seite.

30

Hinsichtlich der Anträge zu 3. und 4. ergibt es sich daraus, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit künftiger nachteiliger wirtschaftlicher Folgen besteht, die heute noch nicht feststehen und somit einer Leistungsklage nicht zugänglich sind. Dies gilt insbesondere für das nach dem Treuhandvertrag im Innenverhältnis auch den Kläger treffende Risiko des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung nach § 172 Abs. 4 HGB. Auch ist die Aberkennung steuerlicher Vorteile, die der Kläger nach der Fondskonzeption ausnutzen konnte, hinreichend wahrscheinlich. Hinsichtlich des Antrags zu 2. ergibt sich das Feststellungsinteresse aus §§ 756, 765 Nr. 1 ZPO.

31

2. Die Klage ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet.

32

a) Dem Kläger steht ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung im weiteren Sinn wegen der Verletzung ihnen obliegender vorvertraglicher Aufklärungspflichten zu.

33

aa) Zwischen dem Kläger und den Beklagten ist durch die Aufnahme der Verhandlungen über den (mittelbaren) Beitritt des Klägers zu der als Publikumsgesellschaft konzipierten Emittentin eine vorvertragliche Sonderbeziehung gem. §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB zustande gekommen. Zwar bezog sich die Vertragsanbahnung nicht auf den Abschluss eines Vertrages, der unmittelbar zwischen dem Kläger und den Beklagten zu 1) - 3) zustande kommen sollte. Vielmehr war eine unmittelbare Vertragsbeziehung in Gestalt der Treuhand nur mit der Beklagten zu 4) vorgesehen.

34

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der die Kammer folgt, bestehen indes bei einem Beitritt zu einer Gesellschaft, der sich durch Vertragsschluss mit den übrigen Gesellschaftern vollzieht, vorvertragliche Beziehungen zwischen Gründungsgesellschaftern und dem über einen Treuhänder beitretenden Kommanditisten jedenfalls dann, wenn der Treugeber nach dem Gesellschaftsvertrag wie ein unmittelbar beigetretener Kommanditist behandelt werden soll (vgl. nur BGH, Urt. v. 23.4.2012, II ZR 211/09, juris Rn. 10 m.w.N.), was nach § 6 des Treuhandvertrags und § 9 des Gesellschaftsvertrags hier der Fall ist.

35

Infolge der somit zustande gekommenen Sonderbeziehung waren alle Beklagten verpflichtet, dem Kläger für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt zu vermitteln, d.h. ihn über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig, verständlich und vollständig aufzuklären (BGH, a.a.O.; Urt. v. 1.3.2011, II ZR 16/10; Urt. v. 9.7.2013, II ZR 9/12, juris).

36

bb) Dieser Verpflichtung sind die Beklagten vorliegend nicht nachgekommen. Dabei kann dahinstehen, ob der Anlageberater bzw. -vermittler I. die streitgegenständliche Kapitalanlage, bei der es sich um eine unternehmerische Beteiligung mit entsprechenden Risiken handelt, im mündlichen Beratungsgespräch unzutreffend dargestellt hat, wie der Kläger behauptet. Denn jedenfalls erfolgte die Aufklärung über die wesentlichen Umstände der Anlage nach dem unstreitigen Parteivortrag ergänzend anhand des Emissionsprospekts (K 2). Dieser ist allerdings nicht frei von erheblichen Fehlern, so dass der Beitritt des Klägers zu der Emittentin fehlerhaft war.

37

(1) Ob ein Prospekt unrichtige oder unvollständige Angaben enthält, ist nach dem Gesamtbild zu beurteilen, das sich bei einer von dem Anleger zu erwartenden sorgfältigen und eingehenden Lektüre des Prospekts ergibt (BGH, Urt. v. 23.10.2012 – II ZR 294/11, juris; Urt. v. 23.4.2012 – II ZR 75/10, juris).

38

(a) Hiervon ausgehend macht der Kläger zutreffend geltend, dass der Prospekt über die Verhältnisse des Schiffspools, an dem das Beteiligungsobjekt, die MS K., beteiligt war, nicht in einer für die Anlageentscheidung hinreichend aussagekräftigen Weise aufklärt. Der Pool ist für die Wirtschaftlichkeit der Anlage von ganz erheblicher Bedeutung, weil er wesentliche Auswirkungen auf die zu erwartenden Nettoeinnahmen des Containerschiffs hat. Wie dem Prospekt selbst entnommen werden kann, handelt es sich um einen Einnahmen- und Kostenpool, der die Chartereinnahmen einerseits sowie bestimmte Kostenpositionen andererseits, die im Zusammenhang mit der Beschäftigung des jeweiligen Schiffs entstehen, von derzeit insgesamt 25 Schiffen zusammenfasst und sodann nach bestimmten Maßgaben auf alle Mitglieder verteilt. Zweck einer solchen Vereinbarung ist, wie im Emissionsprospekt (S. 11) zutreffend ausgeführt wird, die beteiligten Schiffe gegen Marktschwankungen abzusichern. Das Risiko der Unterbeschäftigung oder der Beschäftigung zu niedrigen Charterraten eines Schiffes wird durch die Teilhabe an den günstigeren Bedingungen, zu denen andere Poolschiffe beschäftigt sind, abgefedert.

39

Allerdings kann dieser Vorteil naturgemäß unterschiedlich groß ausfallen, je nachdem, wie der jeweilige Pool strukturiert ist und in welchem Maße er demnach in der Lage ist, das ihm zugrunde liegende Solidarprinzip zum Vorteil aller umzusetzen. Im Übrigen liegt es in der Natur dieses Prinzips der gegenseitigen Absicherung, dass sich die Poolung aus Sicht eines einzelnen Poolmitglieds zumindest über eine bestimmte Laufzeit auch ausschließlich negativ auswirken kann, nämlich dann, wenn dieses Schiff während dieser Zeit dauerhaft die höchsten Einnahmen erzielt, die es aber nicht für sich behalten darf, sondern infolge der Poolung mit anderen Reedereien, deren Schiffe zu einer niedrigeren Charter oder vorübergehend gar nicht beschäftigt sind, teilen muss. Dies gilt hier in besonderem Maße, weil nach der Konzeption des vorliegenden Pools auch der Ausfall an sich verdienter Einnahmen, also das Risiko der Zahlungsunfähigkeit eines Charterers gemeinsam zu tragen ist. Es handelt sich mithin um eine echte Schicksalsgemeinschaft, die je nach Fallgestaltung Vorteile unterschiedlichen Ausmaßes, aber auch Nachteile mit sich bringen kann.

40

Infolgedessen ist die Struktur und Funktionsfähigkeit des Pools als Absicherungsinstrument von essentieller Bedeutung für die Betriebseinnahmen und damit für einen wesentlichen Faktor der Wirtschaftlichkeitsprognose für die Anlage. Dieser Bedeutung des Pools werden die Angaben, die dem Prospekt über ihn entnommen werden können, nach Auffassung der Kammer aber nicht gerecht. Hinsichtlich des Pools wird dem beitretenden Anleger vielmehr buchstäblich die Katze im Sack verkauft. Zwar lässt der Prospekt die Risiken, die sich aus dem Pool ergeben können, nicht grundsätzlich unerwähnt (S. 25 f.). Er versorgt den Beitrittsinteressenten jedoch nicht mit sämtlichen Informationen, deren es bedürfte, um - nötigenfalls unter Hinzuziehung einer fachkundigen Person -, beurteilen zu können, wie hoch sie sind bzw. - umgekehrt - ob die angenommenen Wirtschaftlichkeitsprognosen, insbesondere die auf S. 54/55 dargestellten Pooleinnahmen, wenigstens plausibel erscheinen, und vermittelt daher nicht das von den Beklagten geschuldete vollständige Bild der Anlage.

41

Dies gilt zum einen in tatsächlicher Hinsicht. Der Prospekt enthält über die weiteren im Pool vertretenen Schiffe und deren Reeder nur rudimentäre Angaben. Mitgeteilt wird, dass es sich um einen Pool für „mittelgroße Containerschiffe“ handelt, dem derzeit 25 Schiffe von sieben Reedereien angehören, und dass die Aufnahme von sechs weiteren Schiffen vorgesehen sei. Auch finden sich Angaben zur Bonität von 22 der 25 aktuellen Charterer (S. 47). Informationen zu Zustand, Alter, Motorisierung, Geschwindigkeit, Ausstattung (z.B. Kräne, Kühlkapazitäten) und (möglichen) Einsatzarten (Linien- oder Feederdienst) und -gebieten der Schiffe fehlen hingegen. Insoweit enthält der Prospekt detaillierte Angaben zwar zu der MS K. (S. 38 f.), nicht aber zu den anderen Poolschiffen. Zu ihnen wird lediglich mitgeteilt, dass verschiedene Poolbewertungsklassen bestehen, deren höchste mit dem Wert 100 bezeichnet ist. Hieraus kann der Anlageinteressent folgern, dass anscheinend Unterschiede in dem Beschäftigungs- oder Verdienstpotential der Schiffe bestehen; wie die anderen Schiffe bewertet sind, für wie marktgängig sie also gehalten werden können, vermag er aber nicht einmal überschlägig zu beurteilen. Ebenso wenig erlauben die Prospektangaben eine Einschätzung zu der Frage, ob sich die im Pool vertretenen Schiffe in Zeiten etwaiger Nachfrageflauten eher gegenseitig ergänzen und dadurch absichern können oder ob im Gegenteil zu erwarten ist, dass sie um die knappen Aufträge miteinander in Konkurrenz geraten werden, weil sie ausschließlich dieselben Marktsegmente bedienen. Des Weiteren fehlt es an konkreten Informationen zu den Abschlusszeitpunkten und Laufzeiten der bestehenden Charterverträge der Poolmitglieder; diesbezüglich wird nur abstrakt mitgeteilt, dass das Ergebnis der Poolung „eine erhöhte Einnahmesicherheit durch unterschiedlich lange und zu verschiedenen Zeitpunkten abgeschlossene Charterverträge“ sei.

42

Die Kammer verkennt zwar nicht, dass detaillierte Informationen zu den anderen Schiffen eine geringere Bedeutung für die Anlageentscheidung haben als die Daten des eigentlichen Anlageobjekts, denn nur bezüglich dessen ist der Wiederverkaufswert relevant; ebenfalls ist die Gefahr technischer Defekte, die dazu führen könnten, dass das Schiff „off hire“ gerät, hinsichtlich der anderen Schiffe weniger bedeutend, weil der Pool so konzipiert ist, dass ein nicht einsatzbereites Schiff nicht an den Pooleinnahmen partizipiert. Das heißt, dass nur bei einem Ausfall des Anlageschiffs selbst die Einnahmen während der Off-hire-Zeit komplett ausfallen, bei Ausfall eines anderen Schiffes hingegen nur keine Einnahmen von diesem in das Poolergebnis einfließen, aber insoweit auch keine Entnahmen durch den anderen Reeder möglich sind. Dies ändert allerdings nichts daran, dass angesichts der Schicksalsgemeinschaft, die der Pool darstellt, auch die anderen Schiffe in den Blick genommen werden müssen. Denn diese vermögen insbesondere dann, wenn sie trotz Einsatzbereitschaft nicht beschäftigt sind, die Einnahmen aller beschäftigten Schiffe erheblich zu verringern.

43

Unbekannt bleibt dem Anlageinteressenten darüber hinaus auch die genaue personelle Zusammensetzung des Pools. Mitgeteilt wird lediglich, dass ihm Schiffe von sieben Reedereien angehören. Die Bonität dieser Reedereien und mithin das Risiko des Ausfalls fälliger Ausgleichszahlungen an den Pool kann er aber mangels näherer Bezeichnung nicht ermitteln. Ebenso wenig lässt sich dem Prospekt entnehmen, wie sich die Zahl der Schiffe auf die Reeder verteilt. Insofern vermag der Anlageinteressent kaum einzuschätzen, wie groß das Risiko ist, dass bei den mit Mehrheitsbeschluss zu treffenden Entscheidungen (vgl. S. 77 des Prospekts) ein einzelner Reeder seine Partikularinteressen gegen alle anderen Poolteilnehmer durchsetzen kann. So erschiene eine Zusammensetzung, bei der die anderen sechs Reeder jeweils vier Schiffe im Pool führen und dementsprechend gleichermaßen über je vier Stimmen verfügen, weniger riskant als etwa ein Pool, in dem sechs Reeder mit nur einem Schiff vertreten sind, und ein weiterer mit 19 Schiffen.

44

Einzuräumen ist hinsichtlich der tatsächlichen Verhältnisse zwar, dass der Pool nicht notwendigerweise über die gesamte Laufzeit der Beteiligung des Anlageinteressenten in der jetzigen Zusammensetzung bestehen muss. Vielmehr sind laut dem Prospekt Veränderung im Poolbestand möglich, weil einerseits weitere Schiffe aufgenommen werden können und andererseits den aktuellen Poolmitgliedern Kündigungsrechte zustehen. Dennoch sieht die Kammer die hier vorliegende Situation nicht als vergleichbar mit einem Anlageprodukt an, dem ein blind-pool-Risiko immanent ist. In derartigen Fällen hat der Bundesgerichtshof genügen lassen, dass auf dieses Risiko hingewiesen wurde. Weitergehende Angaben über das künftige Investitionsverhalten des Fonds hat er hingegen nicht für erforderlich gehalten (vgl. exempl. BGH, Beschl. v. 3.2.2015, II ZR 52/14). Anders als bei einem blind pool liegen bei der vorliegenden Anlageform allerdings die Bedingungen im Beitrittszeitpunkt fest und sind lediglich möglichen künftigen Veränderungen unterworfen. Eine Information hierüber wäre der Emittentin also ohne weiteres möglich; es ist auch nicht ersichtlich, dass sie gänzlich ohne Wert wäre, weil es sich nur um eine nicht repräsentative Momentaufnahme handeln würde. Vielmehr geht der Prospekt selbst davon aus, dass die Angaben über den status quo (25 Schiffe von 7 Reedereien) für die Anlageentscheidung so wesentlich sind, dass sie im Prospekt mitgeteilt werden.

45

Unzureichend sind die Informationen über den Pool im Übrigen auch in rechtlicher Hinsicht. Der Poolvertrag ist nicht abgedruckt. Sein Regelungsgehalt wird lediglich zusammengefasst wiedergegeben (S. 76 f.). Diese Zusammenfassung lässt aber wesentliche Fragen offen. So bleibt beispielsweise unklar, unter welchen Voraussetzungen weitere Schiffe aufgenommen werden können; namentlich, ob die Beitrittskandidaten bestimmte Mindestanforderungen hinsichtlich ihrer Charterraten erfüllen müssen und ob hiervon ein Dispens erteilt werden muss. Angesichts der Tatsache, dass auch die tatsächlichen Mehrheitsverhältnisse des Pools nicht vollständig offengelegt sind (s.o.), bedeutet dies ein nicht kalkulierbares Risiko, dass der Pool künftig im Interesse eines die Mehrheit der Stimmen in der Poolversammlung haltenden Reeders Schiffe aufnehmen könnte, für die die Aufnahme günstig ist, die aber die Pooleinnahmen insgesamt erheblich mindern würden. Auch wird mangels Offenlegung des Poolvertrags und des Poolverwaltungsvertrags nicht hinreichend deutlich, welchen Bindungen die Poolverwalter bei unterworfen sind. Zwar heißt es in dem Prospekt, dass sie sich verpflichtet hätten, alle Schiffe, auch ihre eigenen, gleich zu behandeln; inwieweit diese Verpflichtung allerdings - auch in Krisenzeiten - praktisch durchgesetzt werden kann, bleibt unklar. So teilt der Prospekt nicht mit, ob die Gleichbehandlungspflicht durch Berichtspflichten bzw. besondere Kontrollrechte der Poolmitglieder flankiert und abgesichert ist.

46

(b) Angesichts der Aufklärungspflichtverletzung bezüglich der Poolrisiken kann offenbleiben, ob auch die weiteren vom Kläger behaupteten Prospektfehler bestehen.

47

bb) Die Aufklärungspflichtverletzung geschah auch schuldhaft. Die Beklagten haben sich nicht gem. § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB entlastet. Die Pflichtverletzung war des Weiteren auch kausal für die Anlageentscheidung des Klägers. Die hierfür streitende Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens (vgl. BGH, Urt. v. 8.5.2012, XI ZR 262/10, juris) haben die Beklagten nicht entkräftet.

48

cc) Die unvollständige Darstellung des Poolrisikos hat sich auch auf die Anlageentscheidung ausgewirkt. Die insoweit für den Kläger streitende Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens (vgl. BGH, NZG 2004, 229, 230) haben die Beklagten nicht widerlegt.

49

dd) Infolgedessen haben die Beklagten den Kläger gem. § 249 BGB so zu stellen, als hätte er die Beteiligung nicht gezeichnet. Denn bereits der auf der fehlerhaften Aufklärung beruhende Erwerb der Kapitalanlage stellt vorliegend den Schaden dar (vgl. BGH, Urt. v. 8.7.2010, III ZR 249/09, juris, Rn. 24). Der Kläger kann mithin die Rückzahlung des von ihm eingezahlten Kapitals, Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus der Beteiligung beanspruchen. Ausschüttungen sind hiervon nicht abzuziehen, denn es ist nicht vorgetragen, dass der Kläger solche erhalten hat. Ebenso wenig haben die (primär) darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten vorgetragen, dass der Kläger außergewöhnliche Steuervorteile realisiert habe, die ihm dauerhaft verblieben sind und daher nach dem Gedanken der Vorteilsausgleichung vom zu erstattenden Schaden abgezogen werden müssten (vgl. BGH, Teilurt. v. 15.7.2010, III ZR 336/08 m.w.N.).

50

Die Verzinsung des Zahlungsbetrages steht dem Kläger aus § 291 BGB zu.

51

Ebenfalls von dem Anspruch auf Schadensersatz umfasst sind die heute noch nicht absehbaren wirtschaftlichen und finanziellen Folgeschäden, die künftig eintreten können (Anträge zu 3. und 4.), insbesondere die Möglichkeit einer - berechtigten - Inanspruchnahme des Klägers durch Dritte im Zusammenhang mit der Anlage.

52

b) Die Beklagten befinden sich mit der Annahme der Gegenleistung in Verzug i.S.d. § 293 BGB. Das erforderliche wörtliche Angebot ist den Beklagten spätestens mit der Klageschrift zugegangen; mit Stellung ihres Klageabweisungsantrags haben sie es abgelehnt (vgl. BGH, NJW 1997, 581). Dass der Kläger eine geringfügig zu hohe Gegenleistung gefordert hat (s.u.), steht der Wirksamkeit seines Angebots nicht entgegen (vgl. Staudinger-Feldmann, § 295 BGB Rn. 19 m.w.N.).

53

c) Die dem Kläger zustehenden Schadensersatzansprüche sind schließlich auch durchsetzbar; insbesondere sind sie nicht verjährt. Die Beklagten sind mit der nach Schluss der mündlichen Verhandlung erstmals erhobenen Einrede gem. § 296a ZPO präkludiert. Es handelt sich nicht um eine Stellungnahme auf die den Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 8.6.2015 erteilten Hinweise. Im Übrigen bietet der nicht nachgelassene Vortrag aber auch aus inhaltlichen Gründen keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Die Beklagten behaupten nicht, dass der Kläger in verjährter Zeit, nämlich bei Lektüre des Prospekts im Januar 2007 bereits Kenntnis von den behaupteten Prospektfehlern, insbesondere der Unvollständigkeit der Darstellung der Poolverhältnisse gehabt habe; vielmehr machen sie geltend, dass ihm die die Fehler aufgrund seiner Vorkenntnisse über die Anlageform Schiffsfonds hätten auffallen müssen. Hierin liegt indes kein schlüssiger Tatsachenvortrag, der die Bewertung tragen könnte, dass der Kläger i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ohne grobe Fahrlässigkeit von den Fehlern Kenntnis hätte erlangen müssen.

54

3. Unbegründet ist die Klage hingegen insoweit, als der Kläger den Ersatz entgangenen Gewinns und vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten fordert.

55

a) Entgangenen Gewinn in Gestalt der Verzinsung, die bei anderweitiger Anlage des Kapitals zu erzielen gewesen wäre, kann der Kläger nicht beanspruchen, denn er hat trotz entsprechenden Hinweises der Kammer in der mündlichen Verhandlung seiner Darlegungs- und Beweislast dafür, dass und in welcher Höhe ihm durch das schädigende Ereignis ein solcher Zinsgewinn entgangen ist, nicht genügt. Insbesondere hat er nicht unter Beweisantritt vorgetragen, in welche Anlageform er investiert hätte, wenn er nicht dem streitgegenständlichen Fonds beigetreten wäre. Auf einen pauschalen Mindestschaden kann sich der Kläger auch unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 252 S. 2 BGB nicht berufen, da es - zumal bei einem Anleger, der wie der Kläger auch in der Vergangenheit bereits in andere als festverzinsliche Anlageformen investiert hat - nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entspricht, dass eine Geldanlage überhaupt Gewinn abwirft (vgl. BGH, Urt. v. 24.4.2012, XI ZR 360/11, juris Rn. 18).

56

b) Auch die Freistellung oder den Ersatz von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten kann der Kläger nicht verlangen. Er hat trotz entsprechenden richterlichen Hinweises schon nicht hinreichend substantiiert und unter Beweisantritt vorgetragen, dass überhaupt ein Rechtsanwaltsvertrag zwischen ihm und seinem jetzigen Prozessbevollmächtigten zustande gekommen war, aufgrund dessen er diesem die geltend gemachten Beträge schuldet bzw. schuldete. Aus den zur Akte gereichten Anlagen K 9 und K 13 ergibt sich Derartiges nicht, da beide Rechnungen allein auf den Namen der Ehefrau des Klägers ausgestellt sind.

57

Hinzu kommt, dass sich die vorgetragene vorgerichtliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers durchweg auf andere Gegner bezog als die jetzigen Beklagten. Es würde aber zu weit führen, die Beklagten auch mit den Kosten der außergerichtlichen Inanspruchnahme von anderen Personen zu belasten, die durch eine eigene schuldhafte Pflichtverletzung an der Schadensentstehung mitgewirkt haben. Dies zeigt sich schon daran, dass die Frage, ob die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Rechtsverfolgung erforderlich war und daher als Schadensersatz zu erstatten ist, stets nur relativ, in Bezug auf den einzelnen Schädiger beantwortet werden kann. Müsst indes jeder Schädiger auch für die durch die Inanspruchnahme eines anderen Schadensersatzpflichtigen entstehenden Kosten einstehen, so könnte er diese Folge nicht einmal dadurch abwenden, dass er sich bereit erklärt, freiwillig für die Hauptforderung aufzukommen, sofern der Gläubiger nur den anderen in Anspruch nehmen möchte.

II.

58

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2, 100 Abs. 4 ZPO. Die Anträge, bezüglich deren die Klage abgewiesen worden ist, wirken sich nicht auf den Gebührenstreitwert aus, weil mit ihnen Nebenforderungen gem. § 43 Abs. 1 GKG geltend gemacht werden. Soweit in der (gem. § 264 ZPO zulässigen) Umstellung des Antrags zu 4. von einem Freistellungs- auf ein positives Feststellungsbegehren eine Teilklagerücknahme zu sehen ist, wirkt auch diese sich nicht aus, weil der höhere Wert des Leistungsbegehrens nicht zu einem Gebührensprung geführt hat.

59

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

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(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenser
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(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenser
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published on 09/07/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil II ZR 9/12 Verkündet am: 9. Juli 2013 Vondrasek, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 278, § 280, §
published on 23/10/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil II ZR 294/11 Verkündet am: 23. Oktober 2012 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 311 Abs.
published on 03/02/2015 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I I Z R 5 2 / 1 4 vom 3. Februar 2015 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Februar 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterin
published on 01/03/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 16/10 Verkündet am: 1. März 2011 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
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published on 20/07/2017 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils
published on 28/03/2017 00:00

Tenor 1) Die Klage wird abgewiesen. 2) Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Nebenintervenientin, zu tragen. 3) Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in H
published on 28/03/2017 00:00

Tenor 1) Die Klage wird abgewiesen. 2) Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Nebenintervenientin, zu tragen. 3) Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in H
published on 24/05/2016 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 14.08.2015 - 3 O 482/13 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstrecku
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Annotations

(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.

(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.

(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.

(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.

(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.

(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

(1) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nicht beginnen, bevor er dem Schuldner die diesem gebührende Leistung in einer den Verzug der Annahme begründenden Weise angeboten hat, sofern nicht der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.

(2) Der Gerichtsvollzieher darf mit der Zwangsvollstreckung beginnen, wenn der Schuldner auf das wörtliche Angebot des Gerichtsvollziehers erklärt, dass er die Leistung nicht annehmen werde.

Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf das Vollstreckungsgericht eine Vollstreckungsmaßregel nur anordnen, wenn

1.
der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist; der Zustellung bedarf es nicht, wenn bereits der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nach § 756 Abs. 1 begonnen hatte und der Beweis durch das Protokoll des Gerichtsvollziehers geführt wird; oder
2.
der Gerichtsvollzieher eine Vollstreckungsmaßnahme nach § 756 Abs. 2 durchgeführt hat und diese durch das Protokoll des Gerichtsvollziehers nachgewiesen ist.

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.

Ein wörtliches Angebot des Schuldners genügt, wenn der Gläubiger ihm erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde, oder wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist, insbesondere wenn der Gläubiger die geschuldete Sache abzuholen hat. Dem Angebot der Leistung steht die Aufforderung an den Gläubiger gleich, die erforderliche Handlung vorzunehmen.

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt.

(2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Wert der Nebenforderungen maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

(3) Sind die Kosten des Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.