Landgericht Hamburg Urteil, 28. März 2017 - 333 O 238/16

published on 28/03/2017 00:00
Landgericht Hamburg Urteil, 28. März 2017 - 333 O 238/16
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Gericht

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Tenor

1) Die Klage wird abgewiesen.

2) Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Nebenintervenientin, zu tragen.

3) Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 20.400,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz im Zusammenhang mit einer Beteiligung an dem Fonds „H. S. S. ...I“.

2

Der Fonds H. S. S. ...I bezieht sich auf die 4 folgenden Schiffsgesellschaften mit folgenden Anteilen:

3

MS „J. S.“ Schiffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG

28,60%

MS „J. S1“ Schiffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG

28,60%

MS „C. S“ H+H S. Reederei GmbH & Co. KG

28,50%

MS „C1 S“ H+H S. Reederei GmbH & Co. KG

14,30%

        

100,00%

4

Der Kläger zeichnete am 08.11.2006 eine Beteiligung in Höhe von 20.000,00 € (Anlage K 1) zuzüglich eines Agios in Höhe von 1.000,-- €. Er erhielt Ausschüttungen in Höhe von 1.200,00 €. Der Kläger nimmt die Beklagte (vormals „H. H. C. Gesellschaft mbH“) in ihrer Eigenschaft als Gründungskommanditistin sämtlicher Fondsgesellschaften sowie als Anbieterin, Prospektverantwortliche und Emissionshaus in Anspruch. Der Beteiligung lag der Emissionsprospekt vom 14.07.2006 (Anlage K 2) zugrunde.

5

Der Kläger trägt vor,
die Beklagte sei durch den unvollständigen, unrichtigen und unstimmigen Prospekt ihrer Aufklärungspflicht gegenüber den Anlegern nicht nachgekommen. Insbesondere werde nicht ausreichend über die für die Entwicklung der Beteiligung existenziell bedeutsame Poolbeteiligung der Fondsschiffe aufgeklärt. Dies habe das LG Hamburg zu einem annähernd wortgleichen Prospekt des Fonds H. „MS C. o. G.“ festgestellt (vgl. LG Hamburg Urteil vom 16.03.2016, Az.: 332 O 282/14 = Anlage K 7 sowie LG Hamburg Urteil vom 16.07.2015, Az.: 328 O 416/14).

6

Im streitgegenständlichen Prospekt fänden sich zu den Poolverträgen nur ganz rudimentäre und zum Teil auch unklare Angaben, die sich über den gesamten Prospekt verteilen würden. Die Poolverträge selbst seien nicht abgedruckt worden. Zwar erwähne Seite 12 des Prospekts, dass die tatsächlichen Einnahmen aus der Poolung hinter den prognostizierten Einnahmen zurückbleiben könnten. Dieses Risiko werde jedoch rein abstrakt dargestellt. Der Anleger erfahre insbesondere nicht:

7

1) Welche Schiffe sich in dem Pool befinden.
2) Wodurch sich diese auszeichnen
3) Wem die Schiffe gehören
4) Wie sich die Auftragslagen dieser Schiffe darstellen
5) Voraussetzungen für die Aufnahme von Schiffen in den Pool und der Kündigung einer Poolmitgliedschaft
6) Ob und ggf. wie viele weitere Schiffe in den Pool aufgenommen werden sollen
7) Wie die Verteilung der Aufträge funktioniere
8) Welchen Anteil der Gesamtpooleinnahmen dem Fonds auf welche Weise zufließen würden
9) Nach welchem Schlüssel diese Einnahmen an die Poolmitglieder verteilt werden würden.

8

Zudem werde das Poolkonzept ungenau definiert. Es werde nicht angegeben, nach welchem Verteilungsschlüssel die Pooleinnahmen anteilig aufgeteilt werden würden. Ebenso werde nicht definiert, welche Positionen von den Bruttoeinnahmen abgezogen werden würden, um die Nettopooleinnahmen zu errechnen. Die Aufklärung zu Poolrisiken zeichne sich durch erhebliche Lücken und Verzerrungen aus. Einzelheiten zu den am Pool beteiligten Schiffen würden fehlen (z. B. Eigentümer der Schiffe, Fertigstellungszeitpunkt, technische Ausstattung, Fahrgebiete, relevante Kostenfaktoren). Dem Anleger sei es nicht möglich, sich von der Verlässlichkeit, Kompetenz und Bonität der übrigen Poolmitglieder ein hinreichendes Bild zu machen. Der Anleger erfahre aus dem Prospekt nicht, dass die Höhe der Pooleinnahmen insgesamt und damit auch der Anteil der Fondsschiffe daran ganz maßgeblich von den Qualitäten der restlichen Poolschiffe abhängen würden. Einzelheiten zu den Charterverträgen und Charterraten der übrigen Poolschiffe würden fehlen. Ein weiteres Risikopotenzial berge der Umstand, dass der Fonds keinen Einfluss darauf habe, welche Charterverträge die Poolschiffe im Einzelnen schließen würden.

9

Der Kläger beantragt:

10

10) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 19.800,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Rückübertragung der Beteiligung des Klägers an dem Fonds H. S. S. ...I (MS „J. S.“ Schiffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG; MS „J. S1“ Schiffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG; MS „C. S“ H+H S. Reederei GmbH & Co. KG; MS „C1 S“ H+H S. Reederei GmbH & Co. KG) vom 08.11.2006 im Nominalwert von 20.000,00 €.

11

11) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von Forderungen auf Rückzahlungen der Ausschüttung hinsichtlich der unter Ziffer 1. genannten Beteiligungen bis zur Höhe von 1.200,00 € freizuhalten.

12

Die Beklagte beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Die Beklagte trägt vor,
etwaige Schadensersatzansprüche des Klägers seien verjährt. Es werde die Einrede der Verjährung erhoben.

15

Der Emissionsprospekt weise keinen der angeblichen Prospektfehler auf. Der Prospekt sei weder unvollständig noch unrichtig. Zudem sei er übersichtlich aufgebaut und für den Anleger auch verständlich. Die bestehenden Chancen und Risiken würden korrekt erläutert und Fachbegriffe im Glossar erläutert. Es sei für einen interessierten Anleger ohne weiteres möglich, dem Prospekt alle für die Investitionsentscheidung möglicherweise relevanten Informationen zu entnehmen. Die für den Anleger wesentlichen Angaben zum Pool seien im Prospekt ausreichend und nachvollziehbar dargestellt worden. Würden im Rahmen eines Prospekts sämtliche, für irgendeinen Anleger vermeintlich interessanten Aspekte ausgeführt werden, wäre realistisch kein Emissionsprospekt mehr aufzusetzen, es sei denn in Form einer mehrbändigen Ausgabe. Dem Anleger würden die poolbedingten Risiken dargelegt (Seiten 11 – 13 des Prospekts). Ebenso seien die Rahmenbedingungen der Poolverträge übersichtlich in tabellarischer Form dargestellt worden (Seite 22 des Prospekts). Weiter erhalte der Anleger konkrete Angaben und Ausführungen zur Bonität des Pools (Seite 49 des Prospekts) und eine Darstellung der Nettopooleinnahmen (Seite 58 des Prospekts).

16

Die Grundidee eines Einnahmepools bestehe gerade darin, dass baugleiche oder ähnliche Schiffe von einem gemeinsamen Poolmanager betrieben würden. Es erübrige sich daher eine gesonderte Aufstellung über die Schiffe, deren Ausstattung, deren Auftragslage und zu den voraussichtlichen Fahrgebieten. Hinsichtlich der Fahrtrouten entscheide der Charterer, wo die Schiffe eingesetzt würden. Die Fahrtrouten könnten variieren, so dass eine Vorhersage im Prospekt nicht verlässlich möglich gewesen sei. Zudem sei es nicht erforderlich, die Poolverträge im Prospekt abzudrucken. Die jeweiligen Ausführungen und Informationen zum Pool würde der Anleger an der jeweiligen Stelle vorfinden, an der er sie vermuten würde. Eine Darstellung, wie sich die Nettopoolrate errechne, sei nicht erforderlich gewesen. Entscheidend sei allein, was der Schifffahrtsgesellschaft netto zufließe. Ferner enthalte der Prospekt auf der Seite 49 Ausführungen zu den Poolmitgliedern, dem Poolmanager und zu den Charterern.

17

Es werde bestritten, dass die Darstellung des Pools für die Anlageentscheidungen des Klägers von Bedeutung gewesen sei und er von seiner Anlageentscheidung Abstand genommen hätte. Aus dem Vorbringen des Klägers ergäbe sich noch nicht einmal, dass der Prospekt bei dem konkreten Vertragsschluss Verwendung gefunden habe.

18

Die Nebenintervenientin ist durch Erklärung im Schriftsatz vom 20.03.2017 dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten. Die Nebenintervenientin beantragt, die Klage abzuweisen und trägt vor, dass die von der Klägerseite behaupteten Prospektfehler nicht vorlägen. Zur Begründung nimmt die Nebenintervenientin insbesondere Bezug auf das Teil-Urteil des Hans. OLG vom 27.01.201 (Az.: 3 U 140/15), Anlage BKS 1, sowie auf die Ausführungen der Beklagten in der Klageerwiderung.

19

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

20

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

I.

21

Der Kläger hat weder aus § 280 Abs. 1 BGB noch aus §§ 311 Abs. 2, Ziff. 1; 241 Abs. 2 BGB gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch. Die Beklagte hat ihre, dem Kläger gegenüber obliegende Aufklärungspflicht durch den streitgegenständlichen Emissionsprospekt vom 14.07.2006 (Anlage K 2) erfüllt. Der Prospekt weist die vom Kläger gerügten Prospektfehler nicht auf.

22

1) Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. Beschluss vom 23.09.2014, Az.: II ZR 317/13), der die Einzelrichterin folgt, muss einem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, das heißt er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden. Wird dem Anlageinteressenten statt einer rein mündlichen Aufklärung im Rahmen des Vertragsanbahnungsgesprächs ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht, kann das als Mittel der Aufklärung genügen. Dann muss der Prospekt aber nach Form und Inhalt geeignet sein, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln. Außerdem muss er dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor Vertragsschluss überlassen werden, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann. Wird der Prospekt nicht vor der Zeichnung übergeben, erfolgt die Vermittlung aber auf Grundlage des Prospekts, gilt nichts anderes, da sich etwaige Prospektmängel in das Beratungsgespräch hinein fortsetzen und genauso wirken, wie wenn dem Anleger der Prospekt rechtzeitig übergeben worden wäre und er kein Gespräch mit dem Anlagevermittler geführt, sondern sich alleine aus dem Prospekt informiert hätte. Für die Beurteilung, ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist nicht isoliert auf eine bestimmte Formulierung, sondern auf das Gesamtbild abzustellen, das er dem Anleger unter Berücksichtigung der von ihm zu fordernden sorgfältigen und eingehenden Lektüre vermittelt.

23

Dabei begründet nicht schon jede unrichtige oder fehlende Angabe im Prospekt die Haftung des Vertragspartners. In einem die Haftung ausschließenden Sinne richtig und vollständig müssen die Angaben sein, die für die Anlageentscheidung erheblich sind. Der Anleger darf erwarten, dass er ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt erhält, d.h., dass der Prospekt ihn über alle Umstände, die für seine Entschließung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig unterrichtet, insbesondere über die Tatsachen, die den Vertragszweck vereiteln können (vgl. BGH Urteil vom 21.10.1991, Az.: II ZR 204/90, juris).

24

Für die Beurteilung, ob ein Emissionsprospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist auf das Gesamtbild abzustellen, das er dem Anleger vermittelt (vgl. BGH Urteil vom 31.05.2010, Az.: II ZR 30/09, juris).

25

2) Die Einzelrichterin ist der Ansicht, dass der streitgegenständliche Prospekt den vorgenannten Anforderungen genügt.

26

Das Gesamtbild des Prospektes zeichnet ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt. Es werden alle wesentlichen Umstände aufgeführt. Insbesondere wird im Prospekt über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken – bis hin zum Totalverlustrisiko - zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt und der Pool in einem ausreichenden Maße erläutert.

27

Bereits in der Einleitung des Prospekts wird dem Interessenten auf Seite 6 eine Kurzdarstellung der wesentlichen Aspekte der Vermögensanlage gegeben. Es folgt für jede Schifffahrtsgesellschaft gesondert eine tabellarische Darstellung der Eckdaten der 4 Schiffe. Ferner werden bereits an dieser Stelle der Poolmanager, die Poolwährung sowie der Vertragsreeder genannt sowie Angaben zur Mittelverwendung und zur Mittelherkunft gemacht.

28

Sollte ein Interessent mit dem Begriff „Pool“ nichts anfangen können, kann er im Stichwortverzeichnis (Glossar) auf Seite 152 des Prospekts unter dem Stichwort „Poolbeschäftigung“ nachlesen und wird dann folgende Informationen erhalten:

29

Einnahmepool: Einnahmen einer ganzen Flotte von Schiffen eines oder mehrerer Reeder und der gleichen Kategorie von Schiffen werden gebündelt und anteilig auf die einzelnen Gesellschaften verteilt, um so eine Risikostreuung und Ratenverstetigung zu erreichen. Reedereiüberschusspool: Zwischen Schwesterschiffen des gleichen Reeders werden die Einnahmen sowie die Schiffsbetriebs- und Verwaltungskosten gepoolt.

30

Zudem wird auf Seite 7 des Prospekts der Anlegerkreis, also der Adressatenkreis des Prospektes erläutert und auf das Totalverlustrisiko hingewiesen:

31

Bei dieser Emission handelt es sich um eine unternehmerische Beteiligung. Dieses Beteiligungsangebot ist damit für Anleger geeignet, die Teile ihres Vermögens in eine unternehmerische Anlageform investieren möchten und die gegebenenfalls den bei einem unerwartet negativen wirtschaftlichen Verlauf eintretenden Verlust, ggf. auch einen Totalverlust ihrer Beteiligung in Kauf nehmen können.

32

Im Prospektteil „II.“ werden sodann die wesentlichen Risiken der Beteiligung dargestellt. Diese werden unter bestimmten Stichworten im Einzelnen erläutert. Eines dieser Stichworte ist „Pooleinnahmen“. An dieser Stelle des Prospekts wird auf das Risiko, welches damit verbunden ist, dass sich im Pool, nicht nur die Schiffe der Schifffahrtsgesellschaften des streitgegenständlichen Fonds, sondern auch andere Schiffe befinden, hingewiesen. Es wird auf das Risiko von Einnahmeausfällen hingewiesen und erläutert, dass die Raten hinter den Erwartungen zurückbleiben könnten. Hierzu wird auf Seite 12 des Prospektes wie folgt ausgeführt:

33

Die Schiffe werden nach Ablieferung in Einnahmepools der P. D. Schiffahrts-KG fahren. Die Schiffsgesellschaften tragen neben dem in diesem Kapitel erwähnten Bonitätsrisiko auch das Risiko, dass die Schiffe nicht einsatzfähig sein könnten (sogenanntes „Off-Hire“-Risiko/Einnahmenausfallrisiko). In solchen Fällen, z. B. aufgrund höherer Gewalt, kriegerischer Ereignisse oder längerer technisch bedingter Ausfallzeiten, kann der Pool zu einer Vertragserfüllung und damit zur Zahlung der Poolraten nicht verpflichtet sein. Weiterhin besteht das Risiko, dass die Schiffsgesellschaften niedrigere als die prognostizierten Poolraten vereinnahmen. Dieser Fall könnte insbesondere auch dann eintreten, wenn andere Schiffe des Pools nicht oder nur zu niedrigeren Raten als geplant beschäftigt werden können.

34

Die genannten Risiken können dazu führen, dass die Schiffsgesellschaften nicht oder nur unter Plan an die Anleger ausschütten können.

35

Der Prospekt enthält auf Seite 13 unter der Überschrift „Bonitätsrisiko der Vertragspartner“ weitere Ausführungen zum Komplex „Pool“, wobei die Bedeutung des Pools für den Erfolg der Beteiligung hervorgehoben wird:

36

Der Erfolg der Beteiligung hängt in erheblichem Maß von der Bonität der Vertragspartner, vor allem der Pools, ab. Es ist während der Mitgliedschaft der Schiffahrtsgesellschaften in den beiden Pools trotz der eingeholten Bonitätsauskünfte/Ratings nicht auszuschließen, dass die Pools die Poolraten nicht vertragsgemäß zahlen bzw. die Zahlungen ganz oder teilweise ausfallen können, weil etwa der Charterer eines Schiffes im Pool die Charterraten nicht vereinbarungsgemäß leistet. Eine direkte Beschäftigung könnte ggf. erst mit zeitlicher Verzögerung und zu schlechteren Konditionen geschlossen werden. In Bezug auf die Bonität der Pools und des Poolmanagers wurden die auf Seite 49 dargestellten Auskünfte eingeholt. Da diese Bonitätsauskünfte zeitpunktbezogen sind, lässt sich keine abschließende Aussage darüber treffen, ob die Charterer der Poolschiffe bzw. der Poolmanager ihre Verpflichtungen über die gesamte Laufzeit der Poolmitgliedschaft erfüllen können. Die Bonitätsauskünfte der jeweiligen Auskunftsgebenden sind vom Anbieter dieses Verkaufsprospektes wortgetreu und ungeprüft übernommen worden.

37

Weitere Informationen erhält der Interessent im Teil „III. Vermögensanlage“ des Prospekts auf der Seite 22 zum Komplex „Pool“. Es werden der Poolmanager, P. D. Schiffahrts-KG, Hamburg, benannt, das Datum der Poolverträge genannt (12.12.2005 und 05.10.2004), die unbefristete Laufzeit des Pools erwähnt und es werden für jede Schiffsgesellschaft die jeweils prognostizierte Nettopoolrate ab den Jahren 2006 konkret aufgeführt. Schließlich wird noch auf das anwendbare Recht, nämlich auf „Deutsches Recht“, hingewiesen.

38

Im Kapitel „VI. Emissionshaus - Marktumfeld – Pool – Vertragsreeder“ erhält der Interessent unter Ziffer „5. Der Pool“ (Seite 49 des Prospekts) sodann noch weitere, ins Detail gehende Informationen. An dieser Stelle des Prospekts erfährt der Interessent Einzelheiten über die P. D. Schiffahrts-KG (Poolmanagerin). Es wird die Firmengeschichte skizziert und die von der Firma betreute Flotte von Schiffen vorgestellt (250 Einheiten, ein Großteil davon sind Containerschiffe zwischen 200 TEU und 8.200 TEU, Durchschnittsalter der Schiffe zwischen 1.000 TEU und 8.200 TEU liegt bei ca. 6 Jahren). Weiter heißt es, dass weitere Schiffe bestellt seien. Ferner wird mitgeteilt, dass die Ratingagentur D. B. V. die P. D. Schiffahrts-KG auf einer Risikoskale von 1 – 10 mit 2- 3 bewertet hat. Ferner wird zum Pool, welchem das MS „S.“, das MS „J. S1“ und das MS „C. S“ (also 3 der 4 streitgegenständlichen Schifffahrtsgesellschaften) mitgeteilt, dass in jenem Pool 35 Schiffe fahren würden. Zum Pool, dem das MS „C1 S“ angehören soll, würden 10 Schiffe fahren. Ferner wird erläutert, dass in Bonitätsauskünften, die eingeholt worden seien, die Charterer der im jeweiligen Pool befindlichen Schiffe bewertet worden seien. Die Risikoeinschätzungen werden sodann in einer Tabelle dargestellt. Die Nettopooleinnahmen werden im Kapitel VII. „Prognoserechnung“ erläutert.

39

Im Kapitel IX. „Rechtliche und steuerliche Grundlagen“ (Seite 95 des Prospekts) erhält der Interessent nochmals unter dem Stichwort „Poolverträge“ Erläuterungen. Es wird dargestellt, dass die Mitgliedschaft in den Pools jeweils zeitlich unbegrenzt sei und dass die Poolmanagerin für ihre Tätigkeit eine Kommission in Höhe von 1,75% der Charterraten erhalte.

40

Aus den vorstehend wiedergegebenen Prospektangaben ergibt sich, dass der Interessent unter den maßgeblichen Kapiteln und Stichpunkten zu dem Komplex „Pool“ die wesentlichen Informationen erhält, die für eine Anlageentscheidung bedeutsam sind. Weitere Detailinformationen, die von der Klägerseite verlangt werden, würden zu einer Überfrachtung des Prospekts führen, ohne dass der Interessent nennenswerte Informationen erhalten würde, die für eine Anlageentscheidung bedeutsam sein könnten. Aus diesen Gründen war auch der Abdruck der Poolverträge nicht erforderlich (vgl. zu den in einem Prospekt aufzuführenden Einzelheiten bezüglich einer Poolung Hans. OLG Teil-Urteil vom 27.01.2017, Az.: 3 U 140/15, mit welchem dass von der Klägerseite zitierte Urteil des LG Hamburg vom 16.07.2015 (Az.: 328 O 416/13) abgeändert und die Klagen gegen die dortigen Beklagten zu 1) und zu 4) abgewiesen worden sind. Eine Entscheidung über die Berufungen der dortigen Beklagten zu 2) und zu 3) war in Folge einer Insolvenz der Beklagten nicht möglich).

II.

41

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 101 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708, 709 ZPO.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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Annotations

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.

(2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 69), so sind die Vorschriften des § 100 maßgebend.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.