Landgericht Hamburg Urteil, 20. Juli 2017 - 333 O 210/16
Gericht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 105.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
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Die Klagepartei macht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung im weiteren Sinne im Zusammenhang mit der Zeichnung einer Beteiligung an den vier Einschiffgesellschaften des geschlossenen Fonds H. S. S. ...I geltend.
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Die Klagepartei zeichnete am 29.01.2007 eine „Beitrittserklärung H. S. S. ...I“, mit der sie die H. H. Schiffstreuhand mbH als Treuhänderin beauftragte, für sie jeweils einen Kommanditanteil an den nachfolgend aufgeführten vier Schiffsgesellschaften der Emission H. S. S. ...I zu erwerben:
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MS „J. S.” Schiffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG, F., in Höhe von 28,6% seiner Gesamtbeteiligung,
MS „J. S1” Schiffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG, F. in Höhe von 28,6% seiner Gesamtbeteiligung
MS „C. S“ H+H S. Reederei GmbH & Co. KG, E., in Höhe von 28,5% seiner Gesamtbeteiligung
MS „C1 S” H+H S. Reederei GmbH & Co. KG, E., in Höhe von 14,3% seiner Gesamtbeteiligung.
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Die Zeichnungssumme betrug 100.000,00 € zzgl. 5% Agio = 5.000,00 €.
- 5
Auf der Rückseite des Zeichnungsscheins unterschrieb die Klagepartei eine in einem Kasten eingefasste sog. „Erklärungen des Zeichners“, die wie folgt lautet:
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„Hiermit bestätige ich, dass ich
Eine Ausfertigung des Verkaufsprospektes in der Fassung des 1. Nachtrags vom 6. September 2006, mit den darin abgedruckten Vertragswerken (Gesellschaftsvertrag sowie ein Treuhandvertrag am Beispiel des MS „C. S“ sowie alle Serviceverträge),
das Beiblatt „H.-Verbraucherinformation für den Fernabsatz“ vom 14. Juli 2006
sowie eine Durchschrift dieser (ausgefüllten und von mir unterzeichneten) Beitrittserklärung
für eine Beteiligung an den o.g. vier Schiffsgesellschaften des „H. S. S. ...I“ erhalten habe. Ich hatte Gelegenheit, die vorgenannten Unterlagen vor Unterzeichnung zur Kenntnis zu nehmen und erkenne diese als allein maßgebliche Unterlagen an.“
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Außerdem unterzeichnete die Klagepartei auf der Rückseite eine mit einem weiteren Kasten umrandete Widerrufsbelehrung, für deren Inhalt auf die Anlage K 2 Bezug genommen wird.
- 8
Die Beklagte zu 1) ist Rechtsnachfolgerin der H. H. Schiffstreuhand GmbH. Diese war Treuhänderin und Gründungsgesellschafterin des Beteiligungsfonds. Die Beklagte zu 2) hat Teile des Vermögens der Beklagten zu 1) als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Abspaltung übernommen und wird aus § 133 UmwG gemeinsam mit der Beklagten zu 1) in Anspruch genommen.
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Die Beklagte zu 1) ist als Kommanditistin im Handelsregister für die von ihr treugeberisch gehaltenen Kommanditanteile eingetragen.
- 10
Die Schiffe J. S., J. S1 und MS C. S zählen zu den Sub-Panamax-Containerschiffen (2000-2.999 TEU). Die MS C1 ist ein kleineres Handysize-Containerschiff (1.000-1.499 TEU). Die Subpanamax-Tanker fuhren laut Prospekt in dem 2500-TEU-D. Pool mit zum Zeitpunkt der Prospekterstellung 35 Schiffen. Die MS C1 fuhr in dem 1000-TEU-D. Pool mit zum Zeitpunkt der Prospekterstellung 10 Schiffen.
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Mit Schreiben vom 2.9.2010 (Anlage B 1) erhielten die Anleger „Ein Finanzierungskonzept zur Überbrückung einer bestehenden Liquiditätslücke und zur positiven Fortführung einer Schiffsgesellschaft des H. S. S. ...I“(Anlage B 1). Grund war der sich abzeichnende Liquiditätsengpass der MS “ C1 S” H+H S. Reederei GmbH & Co. KG. Mit diesem Schreiben wurde der Klagepartei ein Anlegerschreiben zur Restrukturierung der Gesellschaft samt Rückantwort & Verpflichtungserklärung Finanzierungskonzept der Geschäftsführung der C1 S und eine Stellungnahme des Beirates der H. S. S. ...I übersandt. Die Anleger wurden darauf hingewiesen, dass eine Wiedereinlage der erhaltenen Ausschüttungen in Höhe von 1,71% der Gesamtbeteiligung erforderlich sei und ansonsten ein Notverkauf der Schiffe und letztlich eine Insolvenz der Gesellschaft drohe. Die Klagepartei hat ihre Zustimmung im Beschlusswege zu dieser Maßnahme erteilt und einen Restrukturierungsbeitrag in Höhe von 282,38 € geleistet.
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Am 13.5.2015 (Anlage K 3) erhielten die Anleger ein Gesellschafteranschreiben wonach über das Vermögen der MS „C. S“ H+H S. Reederei GmbH & Co. KG am 8.5.2014 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde und es bei den anderen drei Schiffen nur Poolraten gab, die zur Deckung aller Kosten und Verbindlichkeiten nicht ausreichte. Hinsichtlich der MS “ J. S.” Schiffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG sei das Finanzierungskonzept gescheitert. Das Schiff sei am 22.12.2014 (Datum der Übergabe) verkauft worden. Bei der “ J. S1” Schiffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG habe das Finanzierungskonzept noch nicht umgesetzt werden können.
- 13
Die Klagepartei trägt vor,
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Entscheidungsgrundlage für die Beteiligung an dem Schiffsfonds sei der als Anlage K 1 eingereichte Prospekt vom 14.7.2006 in der Fassung des 1. Nachtrags 6.9.2006 gewesen. Dieser Prospekt sei fehlerhaft, deswegen sei sie nicht ordnungsgemäß über alle wesentlichen Punkte der Kapitalanlage aufgeklärt worden. Die Beklagte zu 1) sei Prospektverantwortliche für den der Beteiligung zugrunde liegenden Prospekt gewesen.
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Fehlerhaft in dem Prospekt seien folgende Punkte:
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1) Schlechterer Trend des Marktes als prognostiziert
2) Zu hoch kalkulierte Charterraten
3) Zu niedrig kalkulierte Schiffsbetriebskosten
4) Weitere fehlerhafte Prognoserechnungen
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a) Fehlende Bauaufsichtskosten,
b) Nicht kalkulierte Reisekosten in der Liquiditätsrechnung,
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5) Fehlerhafte und irreführende Angaben zu den Darlehen sowie den Fremdkapitalzinsen in der Prognose
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a) Irreführende Angaben zum Hypothekendarlehen der MS „C. S“
b) Unvollständige Angaben zu den Eigenkapitalzwischenfinanzierungen
c) Falsche Angaben zu den Zinsbeträgen in der Prognose,
d) Fehlende Aufklärung über „loan-to-value-Klausel“,
e) Unvollständige Aufklärung über „105%-Währungsklausel“,
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6) Falsche und unvollständige Angaben zur Liquidität,
7) Irreführende und täuschende Angabe zu den Kaufpreisen der Schiffe,
8) Unvollständige Angaben zum Pool,
9) Unvollständige Sensitivitätsanalysen,
10) Kein Hinweis auf die Risiken des maritimen Pfandrechts.
11) Fehlende Zinsen in der Liquiditätsprognose-geschönte Wirtschaftlichkeit der Anlage.
- 21
Sie, die Klagepartei, hätte die Beteiligung in Kenntnis der Prospektfehler nicht gezeichnet.
- 22
Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge sei davon auszugehen, dass sie das eingesetzte Kapital in der hier streitgegenständlichen Größenordnung nicht ungenutzt liegen gelassen hätte, sondern ihr Geld jedenfalls auf einem Festgeldkonto o.ä. angelegt und einen Kapitalertrag in Höhe von 2% p.a. erwirtschaftet hätte.
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Ihre Ansprüche seien nicht verjährt, sie, die Klagepartei, habe erstmals im Rahmen der Beauftragung der Prozessbevollmächtigen von den Prospektfehlern erfahren.
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Vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe einer 1,9 Gebühr seien angesichts des Umfangs und der Schwierigkeit des vorliegenden Rechtsstreits angemessen.
- 25
Die Klagepartei berechnet ihren Zahlungsantrag zu 1) wie folgt:
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Eingesetztes Kapital
100.000,00 €
Zzgl. 5% Agio
5.000,00 €
zzgl. entgangener Gewinn 2% p.a.
16.10.2006-05.11.201519.896,96 €
abzüglich freie Ausschüttungen
6.000,00 €
Gesamtschaden
118.896,96 €
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Die Klagepartei beantragt,
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I. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 118.896,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen
Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte und Pflichten aus den vier T. Verträgen mit den vier Einschiffsgesellschaften
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MS „C. S“ H+H S. Reederei GmbH & Co. KG,
MS “ J. S.” GmbH & Co. KG,
MS “J. S1” GmbH & Co. KG,
MS “C1 S” H+H S. Reederei GmbH & Co. KG
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mit jeweils der H. H. Schiffstreuhand GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. ...I in Höhe von 100.000,00 €.
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II. Festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Annahme der in Ziff. I. benannten jeweiligen Zug- um Zug-Leistung in Verzug befinden.
- 32
III. Festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, die Klagepartei von Rückforderungen wegen erhaltener Ausschüttungen auf ihre Beteiligung an dem Schiffsfonds H. S. S. ...I freizustellen, die ein Gläubiger oder Insolvenzverwalter der vier Einschiffsgesellschaften MS „C. S“ H+H S. Reederei GmbH & Co. KG, MS “J. S.” GmbH & Co. KG, MS “J. S1” GmbH & Co. KG, MS “C1 S” H+H S. Reederei GmbH & Co. KG oder einer ihrer weiteren Gesellschafter, Treugeber-Gesellschafter oder diese selbst gegen sie geltend machen, sei es, dass dies aus eigenem, sei es, dass es aus abgeleitetem Recht erfolgt,
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IV. Festzustellen, dass die Beklagten darüber hinaus verpflichtet sind, der Klagepartei alle weiteren finanziellen Schäden zu ersetzen, die in der Beteiligung an dem Schiffsfonds H. S. S. ...I, dieser bestehend aus den vier Einschiffsgesellschaften MS „C. S“ H+H S. Reederei GmbH & Co. KG, MS “J. S.” GmbH & Co. KG, MS “J. S1” GmbH & Co. KG, MS “C1 S” H+H S. Reederei GmbH & Co. KG, ihre Ursache haben;
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Die Beklagten beantragen
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagten tragen vor,
etwaige Schadensersatzansprüche des Klägers und die der Zedenten seien verjährt.
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Der Emissionsprospekt weise keinen der angeblichen Prospektfehler auf. Der Prospekt sei weder unvollständig noch unrichtig. Zudem sei er übersichtlich aufgebaut und für den Anleger auch verständlich. Die bestehenden Chancen und Risiken würden korrekt erläutert und Fachbegriffe im Glossar erläutert. Es sei für einen interessierten Anleger ohne weiteres möglich, dem Prospekt alle für die Investitionsentscheidung möglicherweise relevanten Informationen zu entnehmen. Die für den Anleger wesentlichen Angaben zum Pool seien im Prospekt ausreichend und nachvollziehbar dargestellt worden. Würden im Rahmen eines Prospekts sämtliche, für irgendeinen Anleger vermeintlich interessanten Aspekte ausgeführt werden, wäre realistisch kein Emissionsprospekt mehr aufzusetzen.
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Die Beklagten bestreiten, dass die Beklagte zu 1) bzw. deren Rechtsvorgängerin Prospektverantwortliche gewesen sei. Dies sei vielmehr ausweislich Seite 9 des Prospekts die H. H. C. Gesellschaft.
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Mit Nichtwissen werde bestritten, dass die Klagepartei die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten gegenüber ihrem Prozessbevollmächtigten beglichen habe. Im Übrigen sei die verlangte 1,9 Gebühr in der Höhe nicht angemessen.
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Die Beklagten haben der H. H. C. Gesellschaft mbH & Co. KG und der R. R. T. C. GmbH mit Schriftsatz vom 19.6.2017 den Streitverkündet. Die Streitverkündeten sind dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten.
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Die Nebenintervenienten haben sich dem Klagabweisungsantrag der Beklagten angeschlossen.
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Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Die Klagepartei hat keinen Schadensersatzanspruch wegen einer Verletzung der Aufklärungspflicht im Zusammenhang mit ihrem Beitritt zu dem „H. S. S. ...I“ aus weiter Prospekthaftung gem. §§ 280 Abs.1, 311 Abs.2 BGB gegen die Beklagten.
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Die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1), für deren Schulden die Beklagte zu 1) als Rechtsnachfolgerin und die Beklagte zu 2) gem. § 133 UmwG haftet, war verpflichtet, den Anlegern für ihre Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt zu vermitteln, d.h. sie über alle Umstände, die für ihre Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufzuklären, wozu auch eine Aufklärung über Umstände gehört, die den Vertragszweck vereiteln können (BGH, Urteil vom 09. Juli 2013 - II ZR 9/12 -, a.a.O., Rn. 33, juris ; Urteil vom 23. Oktober 2012 - II ZR 294/11 -, MDR 2013, 355, Rn. 10, juris; Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231, Rn. 13 mwN).
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Bei einem Beitritt zu einer Gesellschaft, der sich durch Vertragsschluss mit den übrigen Gesellschaftern vollzieht, bestehen, auch wenn die Parteien nicht unmittelbar miteinander in Kontakt getreten sind, (vor-)vertragliche Beziehungen zwischen Gründungsgesellschaftern und dem über einen Treuhänder beitretenden Kommanditisten jedenfalls dann, wenn der Treugeber nach dem Gesellschaftsvertrag wie ein unmittelbar beigetretener Kommanditist behandelt werden soll (BGH, Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 211/09 -, MDR 2012, 885, Ls. und Rn. 10, juris). Dieses ist hier der Fall. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) ist gem. § 3 Ziff. 2 f) des Gesellschaftsvertrags ( Seite 126 des Prospekts, Anlage K 1) Gründungskommanditistin der Beteiligungsgesellschaft. Gem. § 10 Ziff.2 GV kann jeder Gesellschafter – ungeachtet der bestehenden Treuhandschaft – sämtliche Gesellschaftsrechte selbst wahrnehmen bzw. wahrnehmen lassen.
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Im Übrigen haftet die Beklagte zu 1) auch als Treuhandkommanditistin. Ein Treuhandkommanditist, der - wie im Streitfall - auch eigene Anteile an der Gesellschaft hält und nicht nur Anlegerinteressen verfolgt, haftet bei einer Verletzung der Aufklärungspflicht gegenüber den Anlagegesellschaftern wie ein Gründungsgesellschafter (BGH, Urteil vom 09. Juli 2013 - II ZR 9/12 -, MDR 2013, 1290 Ls. und Rn. 29, juris). Die Beklagte zu 1) erhält nach § 9 des Treuhandvertrags neben einer einmaligen Pauschalvergütung eine laufende Treuhandgebühr von 0,1% p.a. des verwalteten Kapitals.
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Die Beklagten sind ihrer Aufklärungspflicht jedoch durch den der Beteiligung zugrunde liegenden Prospekt nachgekommen. Die geschuldete Aufklärung können Gründungsgesellschafter durch Übergabe eines Emissionsprospektes bewirken, dessen sorgfältige und eigehende Lektüre sie voraussetzen dürfen, (vgl. BGH, Urt. vom 14.6.2007, III ZR 300/05, Rn 8- zitiert nach juris). Dass dieser Prospekt der Klagepartei rechtzeitig vor ihrer Zeichnung vorgelegen hat, ist von der Klagepartei nicht in Abrede gestellt worden.
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Die von der Klagepartei beanstandeten Prospektfehler liegen nicht vor. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die angestellten Prognosen sich aus der Sicht zum Zeitpunkt der Zeichnung ex-ante als unvertretbar dargestellt hätten.
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Zu den Umständen, über die der Prospekt ein zutreffendes und vollständiges Bild zu vermitteln hat, gehören die für die Anlageentscheidung wesentlichen Prognosen über die voraussichtliche künftige Entwicklung des Anlageobjekts (BGH, Urt. v. 12.07.1982, II ZR 175/81). Der Prospektherausgeber wie auch die Gründungsgesellschafter einer Publikumskommanditgesellschaft übernehmen aber in der Regel keine Gewähr dafür, dass die von ihnen prognostizierte Entwicklung auch tatsächlich eintritt (BGH, Urt. v. 27.10.2009, XI ZR 337/08 = NJW-RR 2010, 115). Insoweit trägt der Anleger grundsätzlich selbst das Risiko, dass sich seine Anlageentscheidung nachträglich als falsch erweist (BGH, Urt. v. 22.03.2011, XI ZR 33/10). Ausreichend ist insoweit, wenn entsprechende Prognosen im Prospekt auf Tatsachen gestützt und ex ante betrachtet vertretbar sind (vgl. BGH, Urt. v. 27.10.2009, XI ZR 337/08 = NJW-RR 2010, 115). Dabei dürfen durchaus auch optimistische Prognosen und Kalkulationen dem Prospekt zugrunde gelegt werden; darüber hinausgehende Risikoabschläge, die der - jeder Prognose naturgemäß innewohnenden - Unsicherheit Rechnung tragen sollen, sind für eine angemessene Darstellung des Risikos der Anlage grundsätzlich nicht erforderlich (BGH, Urt. v. 27.10.2009, XI ZR 337/08 = NJW-RR 2010, 115). Dass aber eine zum Zeitpunkt ihrer Erstellung vertretbare Prognose immer mit dem Risiko einer abweichenden negativen Entwicklung behaftet ist und sich die Entwicklung der Rentabilität einer Kapitalanlage insoweit nicht mit Sicherheit voraussagen lässt, gehört zum Allgemeinwissen und bedarf bereits keiner besonderen Aufklärung (BGH, Urt. v. 21.03.2006, XI ZR 63/05 = NJW 2006, 2041 BGH, Urt. v. 27.10.2009, XI ZR 337/08 = NJW-RR 2010, 115).
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Im Einzelnen:
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1. Zu positiv angegebener Markttrend
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Der Markttrend ist in dem Prospekt nicht in unvertretbarer Weise zu positiv prognostiziert worden. Die Klagepartei hat insoweit vorgetragen, das Überangebot an Schiffskapazitäten hätte sich bei Prospektherausgabe schon abgezeichnet, trotzdem sei kein ausreichender Hinweis auf die Risiken des aus dem Überangebot resultierenden Abwärtstrends des Marktes in dem Prospekt enthalten.
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Aus den von der Klägerseite überreichten Berichten in „Container Intelligence Monthly“ von Clarkson Research ergibt sich nicht, dass der Anleger im Prospekt bzw. in einem Nachtrag auf einen sich negativ entwickelnden Markt hätte hingewiesen werden müssen.
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In der von dem Kläger eingereichten Ausgabe 4/2006 (Anlage K 6) heißt es unter der Rubrik „balance“, dass zwar in den nächsten Jahren die Schiffskapazitäten durch die vielen Bestellungen hoch sein werden und die Nachfrage die Tendenz hat, volatil zu sein, dass aber alle Anzeichen für ein fortschreitendes starkes Wachstum sprechen und nicht erwartet wird, dass der negative Druck auf den Markt zu ernst sein wird. In der Ausgabe 6/2006 (Anlage K 6a) heißt es sodann zwar, unter dem Stichwort „balance“, dass das Angebot an Schiffskapazitäten 2% mehr wächst als die Nachfrage in den Jahren 2006 und 2007, es wird aber auch dargestellt, dass durch die Entwicklung in der zweiten Hälfte des Jahres 2005 ein Teil des Drucks auf den Markt aufgefangen wurde und sich die Charterraten wieder stabilisieren. Weiter heißt es: „with demand growth still strong, rates are expected to continue to show their resilience“.
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Diese Einschätzung zeigt, dass eine sich abzeichnende Verschlechterung des Marktes im Zeitpunkt der Zeichnung der Beteiligung noch nicht prospektiert werden musste und die im Prospekt dargestellte Einschätzung noch vertretbar war.
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Auf Seite 11 wird der Anleger ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich der Schiffsfonds auch anders entwickeln kann als prognostiziert.
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Falsche Angaben zu den Schiffskapazitäten enthält der Prospekt nicht. Auf Seite 46 ist die bestehende Flotte und die Aufteilung nach dem Alter der Schiffe im Einzelnen dargestellt worden. Dass diese angegebenen Zahlen unzutreffend seien, hat der Kläger nicht behauptet. Die Prozent-Zahlen hinsichtlich der Neubauten decken sich im Übrigen ungefähr mit den von der Klagepartei angegebenen Zahlen aus der Tabelle in der Anlage K 7, wobei die Klägerseite die Prozente nach Schiffstonnage gerechnet hat, während im Prospekt die Anzahl der neubestellten Schiffe dargestellt wird. Im Prospekt wird das Anwachsen der jeweiligen Flotte sodann unter der Annahme berechnet, dass die über 20 Jahre alten Schiffe in den nächsten Jahren vom Markt genommen werden. Dass dieses nicht vertretbar ist, ergibt sich aus dem Klägervortrag gleichfalls nicht. Die sich daraus ergebende Vergrößerung der jeweiligen Container-Flotte wird sodann mit dem Anwachsen des gesamten Container-Marktes in Beziehung gesetzt und es wird erklärt, dass der prognostizierte Containerumschlag stärker wachsen wird als die Flotten. Als Schlussfolgerung heißt es, dass dies für eine künftige Markt- und Charterstabilität sprechen könnte. Mit dieser abschwächenden Formulierung wird die Unsicherheit der Prognose ausreichend deutlich gemacht.
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Der sog. Kaskadeneffekt brauchte in dem Prospekt nicht dargestellt zu werden. Insoweit hat der Kläger behauptet, dass dieser bereits im Handbuch für Schiffsbeteiligungen im Jahr 2001 auf Seite 25 (Anlage K 19) thematisiert worden sei. Der Verdrängungsmechanismus im Markt ist ein jedem Wettbewerb immanentes Risiko. Es würde den Prospekt überfrachten, wenn jeder auf den Markt einflussnehmende Faktor im Prospekt dargestellt und analysiert werden müsste. Dass es sich bei der streitgegenständlichen Zeichnung um eine unternehmerische Beteiligung mit entsprechenden Risiken handelt, ist im Prospekt hinreichend dargestellt worden. Aus den Angaben im Handbuch ergibt sich nicht, dass die hier streitgegenständlichen Schiffe, aus der Sicht des Jahres 2006 betrachtet, nicht mehr wirtschaftlich zu betreiben sein würden. Die Frage der Wirtschaftlichkeit der Schiffe hängt entscheidend davon ab, auf welchen Strecken die Schiffe seitens eines Charterers eingesetzt werden sollten.
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Der Quartalsbericht der H. Capital aus dem Jahr 2015 gibt die Einschätzung aus diesem Jahr wieder und lässt keine Rückschlüsse auf den Bewertungshorizont des Jahres 2006 zu.
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Auch einer gesonderten Darstellung der Rohölpreise bedurfte es nicht. Die Klagepartei hat insoweit vorgetragen, dass der ansteigende Rohölpreis ein weiteres Anzeichen für einen negativen Markttrend im Zeitpunkt der Prospekterstellung gewesen wäre. Die Auswirkungen des Rohölpreisanstiegs hätten schon im Geschäftsbericht der H. Capital für das Jahr 2005 gestanden (Anlage K 13, dort Seite 11). Wie oben schon dargestellt, würde es die Anforderungen an einen Prospekt übersteigern sämtliche Faktoren, die auf den Markt und die prognostizierten Ergebnisse Einfluss haben können, im Einzelnen aufzuzeigen und zu analysieren.
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2. Zu hoch kalkulierte Zeitcharterraten
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Im Prospekt sind nicht unvertretbar zu hoch kalkulierte Zeitcharterraten wiedergegeben worden. Angaben zu den kalkulierten Charterraten finden sich auf Seite 47,48 und auf den Seiten 58 und 59 des Prospektes. Alle Schiffe hatten keine Festcharterverträge zum Zeitpunkt der Herausgabe des Prospekts .
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Die Klagepartei behauptet, dass damit mit überdurchschnittlich hohen Zeitcharterraten kalkuliert worden sei. Es sei zu berücksichtigen gewesen, dass in den 9 jährigen Durchschnitt Spitzenwerte mit einbezogen worden seien, die nie wieder erreicht worden seien. Im übrigen sei der Prospekt eigentlich von 5% höheren zu erzielenden Charterraten ausgegangen als angegeben, denn es handele sich bei den angegebenen Zahlen ausweislich der Seite 59 um Nettopoolraten, auf die noch ein 5%-iger Aufschlag hinzugerechnet werden müsse. Nur nach Hinzurechnung dieser 5% wären die Zahlen mit den Zahlen aus den Grafiken auf Seite 48 vergleichbar, bei denen Bruttozeitcharterraten abgebildet seien.
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Dass der Prospekt unzulässig zwei unterschiedliche Bezugsgrößen (Bruttozeitcharterraten mit Nettopoolraten) miteinander in Bezug gesetzt hat, ist nicht erkennbar. So ist von der Klagepartei schon nicht dargelegt worden, welche Kosten in der auf Seite 48 befindlichen Grafik dargestellten Bruttozeitcharterraten enthalten und sodann abgezogen werden sollen, damit eine Vergleichbarkeit mit den im Prospekt angegebenen Nettopoolraten hergestellt werden kann. Aus der Tabelle auf Seite 58 zur Liquiditätsprognose ergibt sich, dass von den Nettopoolraten die Betriebskosten, die auch die Reedereigebühren umfassen, abgezogen worden sind. Aus Seite 59 geht lediglich hervor, dass als Berechnungsgrundlage der Reedereigebühr eine fiktive Bruttopoolrate von 5% über der Nettopoolrate angenommen worden ist. Dies bedeutet jedoch nicht, wie es die Klagepartei behauptet, dass die Nettopoolrate um 5% erhöht werden müsste um mit den Angaben aus der Grafik zu den Zeitcharterraten verglichen werden zu können.
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Aufgrund des Inhalts der auf der Seite 48 dargestellten Grafiken, deren Richtigkeit nicht angegriffen wird, kann nicht festgestellt werden, dass die in dem Prospekt angenommenen Charterraten unvertretbar hoch gewesen sind. Insbesondere ist nicht zu erkennen, warum es unvertretbar sein sollte, wenn der Prospekt von den aktuell erzielten Charterraten wegen der modernen neuen Schiffe (mit 10% höherer Ladekapazität) einen Aufschlag von 10% vorgenommen hat. Selbst Clarkson Research ging nach den von dem Kläger aus dem Jahr 2006 eingereichten Berichten noch davon aus, dass der Markt stabil bleiben würde. Auch ist nicht dargelegt worden, warum ein Wert über den neunjährigen Durchschnitt nicht wahrscheinlich war, insbesondere muss für den Durchschnittswert nicht die Hochphase herausgenommen werden. Einem Durchschnittswert ist es immanent, dass sowohl Hochphasen als auch Tiefphasen einbezogen werden. Für die nächsten Jahre hat der Prospekt sodann bei den drei Sub-Panamaxtankern jeweils verringerte Charterraten um 2,25%, um 5,86%, um 4,89% und um 7,1% prognostiziert und danach eine Stagnation auf diesem Niveau angenommen. Bei dem Handysize-Tanker ist eine Senkung der Charterraten ab 2007 um 2,7%, 8,73% und nochmal um 8,7% und sodann eine Stagnation angenommen worden. Dass die Charterraten noch mehr nachlassen würden, war im Jahr 2006 noch nicht zu erkennen, da sich die Auswirkungen der Finanzkrise 2008, 2009 und deren massive Auswirkungen auf den Schiffsmarkt noch nicht abzeichnete. Im Übrigen dürfen nach der o.g. Rechtsprechung durchaus auch optimistische Prognosen und Kalkulationen dem Prospekt zugrunde gelegt werden; darüber hinausgehende Risikoabschläge, die der - jeder Prognose naturgemäß innewohnenden - Unsicherheit Rechnung tragen sollen, sind für eine angemessene Darstellung des Risikos der Anlage grundsätzlich nicht erforderlich (BGH, Urt. v. 27.10.2009, XI ZR 337/08 = NJW-RR 2010, 115).
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In dem Prospekt ist hinreichend auf das Risiko hingewiesen worden, dass es zu niedrigeren Poolraten als prognostiziert kommen kann (Seite 11 bei prognosegefährdende Risiken, Seite 12 bei Pooleinnahmen).
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3. Zu niedrig kalkulierte Schiffsbetriebskosten
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Auf Seite 59 des Prospekts befindet sich eine Tabelle, wonach die Schiffsbetriebskosten für das erste volle Betriebsjahr für die vier Schiffe wie folgt prognostiziert worden sind:
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MS „J. S.“
MS „J. S1“
MS „C. S“
MS „C1 S“
$ 1.093.750,00 +
€ 875.000$ 1.121.094,00 +
€ 896.875,00$ 750.000,00 +
€ 900.000,00$ 1.008,000 +
€ 201.600,00
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Zusätzlich wurde mit einem Bereederungsaufwand in Höhe von 200.000,00 € für die MS „J. S.“ und die MS „J. S1“ und der MS „C1 S“ und in Höhe von 250.000,00 € für die MS „C. S“ gerechnet. Außerdem wurde mit einer Erhöhung der Schiffsbetriebskosten p.a. in Höhe von 2,5% kalkuliert.
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Die Klagepartei hat vorgetragen, dass aus einer Schiffsbetriebskostenstudie 2006 der HSH Nordbank AG auf Seite 13, 14 (Anlage K 8) hervorgehe, dass die Schiffsbetriebskosten für 1000 TEU Schiffe im Jahr 2004 zwischen 1.422.179 $ und 2.458,123 $ gelegen hätten. Die im Prospekt kalkulierten Kosten für die MS „C1 S“ seien mit $ 1.260.250,00 niedriger angegeben worden, als der in der Studie ermittelte Unterwert. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) habe wissen müssen, dass die Schiffsbetriebskoten zu niedrig angesetzt worden seien, weil sie sich zur stetigen Analyse der Kostenstruktur der Schiffsgesellschaften, wie auch schon bei den Vorgänger-Fonds verpflichtet habe.
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Die von der Klagepartei vorgetragene Annahme trifft nicht zu. Ausweislich der Seiten 30 ff der von der Klagepartei eingereichten Studie sind die Bereederungsgebühren bei den in der Studie angegebenen Zahlen in den Schiffsbetriebskosten enthalten. Rechnet man zu den in der oberen Tabelle auf Seite 59 ausgewiesenen Schiffsbetriebskosten die Bereederungsgebühren von € 200.600,00 hinzu, welches zu dem damaligen Kurswert ca. $ 257.000,00 waren, ergibt sich ein Wert von $ 1.517.250,00 der im Rahmen der in der Studie angegebenen Werte liegt.
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Dass die Kostensteigerung für die Schiffsbetriebskosten in Höhe von 2,5% unvertretbar war, ist von der Klagepartei nicht hinreichend schlüssig dargelegt worden. Allgemeine Hinweise auf Schiffsbetriebskostensteigerungen in den Jahren vor der Prospektherausgabe sind nicht ausreichend, um zu belegen, dass die angenommene Steigerungsrate für die hier in Rede stehenden Schiffstypen, bei der hier streitgegenständlichen Gesellschaft nicht vertretbar war. Der Prospekt führt aus, dass die Angaben zu den Schiffsbetriebskosten auf Erfahrungswerten des Bereederers und der Geschäftsführung der Emittentin beruhen. Dass derartige Erfahrungswerte tatsächlich nicht vorlagen, ist nicht konkret dargelegt. Auch ist nicht behauptet worden, dass die Kosten für die hier streitgegenständlichen vier Schiffe tatsächlich mehr als die angenommenen 2,5% p.a. gestiegen sind.
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4. Falsche Angaben in der Liquiditätsberechnung
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a. Fehlende Bauaufsichtskosten
- 76
Die Klagepartei macht geltend, dass in der Aufstellung der Gesamt-Anschaffungskosten die Bauaufsichtskosten für die MS S. und MS C. nicht enthalten seien (Seite 53 und 54 unten des Prospekts). Es seien aber auch für diese Schiffe Kosten angefallen, was sich aus Seite 94 und 95 des Prospekts ergäbe (nämlich 100.000 $ für die S. und 250.000$ für die C.). Diese Kosten seien in der Prognoserechnung nicht enthalten. Diese Kosten würden auch bei der Gesamtkostenaufstellung der Mittelverwendung fehlen.
- 77
Die Beklagten haben dazu erwidert, dass bei den Schiffen MS „S.“ und MS „C.“ die Bauaufsichtskosten nicht Nebenkosten der Kaufverträge gewesen seien. Das Unterkapitel „Bauaufsichtsverträge“ auf Seite 94 würde keine Zahlungsverpflichtung der Fondsgesellschaft regeln. Bei der S. und der C. würde der Vertragsreeder von der Verkäufergesellschaft und nicht von der Fondsgesellschaft für die Ausübung der Bauaufsicht eine Vergütung erhalten. Unabhängig davon würden diese Kosten in Höhe von 350.000,00 € gemessen an dem Gesamtvolumen der Mittelverwendung in Höhe von 135.942.611 € keine wesentliche Position darstellen.
- 78
Dieser Darstellung ist die Klagepartei nicht entgegengetreten. Sie ergibt sich im Übrigen aus den Seiten 31 linke Spalte unten und 33 linke Spalte unten des Prospektes.
- 79
b. nicht kalkulierte Reisekosten in der Liquiditätsrechnung
- 80
Die Klagepartei trägt vor, es seien in der Liquiditätsrechnung auf Seite 58 keine weiteren Abzüge, als dort ausgewiesen, einkalkuliert worden. In Wahrheit würden aber für Schiffe Reisekosten für den Fall anfallen, dass ein Schiff von einem erledigten Job für die nächste Charter zum Beladen in einen anderen Hafen reisen müsse. Dabei würden nicht unerhebliche Kosten, wie Öl- und Personalkosten entstehen. So seien auch in den folgenden Jahren von 2006 bis 2012 insgesamt € 1.443.000 Reisekosten wie folgt entstanden:
- 81
2006
€ 380.000
2007
€ 756.000
2008
€ 33.000
2009
€ 18.000
2010
€ 170.000
2011
€ 67.000
2012
€ 19.000
- 82
Die Beklagten haben dazu vorgetragen, dass die entstehenden Reisekosten schon bei den Nettopooleinnahmen mit berücksichtigt worden seien.
- 83
Diese Behauptung wird gestützt durch den Bericht zu dem Jahresabschluss 2006, Anlage B 3.
- 84
Zwar sind in der Spalte „Prospekt“ in der im Geschäftsbericht vorliegenden Tabelle Reisekosten mit 0 ausgewiesen. Aus den Erläuterungen auf der nächsten Seite ergibt sich jedoch, dass mit der Zahl 6.166 der Netto-Reiseüberschuss (Zeitchartererlöse abzüglich Reisekosten) ausgewiesen ist. Im Übrigen ergibt sich, dass die Chartereinnahmen abzüglich der Reisekosten im Jahr 2006 höher waren, als mit 6.166 prognostiziert (nämlich 6.326). Ein erheblicher Fehler in der Prognose ist daher nicht ersichtlich.
- 85
Aus den Erläuterungen zu dem Geschäftsbericht 2006 geht hervor, dass die sog. Positionierungskosten in den Folgejahren von dem Pool vorgenommen werden sollten, was nahelegt, dass diese Kosten von den der Gesellschaft zufließenden Nettopoolraten bereits abgezogen sind. Ein Geschäftsbericht für das Jahr 2007 (mit angefallenen Reisekosten von 756.000 €) aus dem sich ggf. anderes ergibt, ist nicht vorgelegt worden.
- 86
Die fehlende Aufklärung darüber, dass in den Nettopoolraten schon ein Abzug der angefallenen Positionierungskosten bzw. Reisekosten enthalten ist, stellt keinen Prospektfehler dar.
- 87
5. Fehlerhafte und irrführende Angaben zu den Darlehen sowie den Fremdkapitalzinsen in der Prognose.
- 88
a. Irreführende Angaben zum Hypotheken Darlehen der MS „C. S“
- 89
Die Klagepartei trägt vor, das nach der Darstellung auf Seite 55 des Prospektes das Gesamtdarlehen aufgeteilt sei in zwei Beträge, welche zu unterschiedlichen Zeiten getilgt sein sollten. Auf der Seite 63, wo es um die Höhe der Zinsen gehe, existiere jedoch lediglich ein Darlehen.
- 90
Eine falsche Darstellung kann hierhin nicht gesehen werden. Aus der Darstellung auf Seite 63 geht die Gesamtdarlehenssumme von beiden Darlehen hervor. In der nachfolgenden Darstellung auf Seite 64 ist in dem Kapitel Tilgung eine Erläuterung erfolgt, dass es sich um zwei Darlehen handelt, wie auch auf Seite 55 angegeben.
- 91
b. Unvollständige Angaben zu den Eigenkapitalzwischenfinanzierungen
- 92
Die Klagepartei bemängelt, dass aus dem Prospekt nicht ausreichend hervorgehe, für welchen Zeitraum die Eigenkapitalzwischenfinanzierungskredite vorgesehen gewesen wären und nicht erklärt worden sei, aufgrund welcher Parameter auf Seite 60 des Prospekts kalkulierte Eigenkapitalzwischenfinanzierungszinsen von insgesamt 902.014 Euro angegeben worden seien. Bei Zugrundelegung der auf Seite 57 angegebenen Zinsen und Darlehenserträge, sowie der dort angegebenen Laufzeit bis zum 31.12.2007 wären Zinsen in Höhe von € 886.285 für das Jahr 2006 und für das Jahr 2007 in Höhe von € 1,6 Mio angefallen.
- 93
Aus diesem Vortrag ergibt sich nicht, dass die Kalkulation von Eigenkapitalzwischenfinanzierungszinsen in Höhe von 902.014 Euro in der Prognoserechnung unvertretbar war. Die Prospekthersteller konnten nicht sicher wissen, wie lange sie das Zwischenfinanzierungsdarlehen in Anspruch würden nehmen müssen. Die Kosten für dieses Darlehen, gehen aus dem Prospekt auf Seite 57 hervor. Daraus war für den interessierten Anleger in etwa errechenbar, von welcher Laufzeit die Prospektersteller in ihrer Prognose ausgingen. Insbesondere war auch erkennbar, dass die Kosten höher ausfallen würden, wenn die Zwischenfinanzierungsphase länger dauern würde, als angenommen.
- 94
c. Falsche Angaben zu den Zinsbeträgen in der Prognose
- 95
Die Klagepartei trägt vor, es seien für alle Schiffe für alle drei Darlehensarten (Eigenkapitalzwischenfinanzierung, Kontokorrentkredite und Hypothekendarlehen) in die Prognose bis 2018 Zinsen in Höhe von insgesamt € 37.011.000,00 in die Liquiditätsprognose (Seite 58) eingestellt worden. Wenn man die Zinsen anhand der geschlossenen Verträge, die auf den Seiten 53ff des Prospektes dargestellt seien, ausrechnen würde, würden sich jedoch Zinsen in Höhe von insgesamt € 45.544,79 ergeben und damit € 8.533.79 mehr als angegeben. Schon im Jahr 2006, in dem die Zinskonditionen den Prospekterstellern bekannt gewesen seien, sei zwischen den nach Prospekt zu bezahlenden Zinsen in Höhe von € 2.449.177,00 und den in die Liquiditätsprognose einkalkulierten Zinsen in Höhe von € 1.978.000,00 eine Differenz von € 446.757,00 € gemäß Berechnung in der Klage unter dem Punkt „Falsche Angaben zu den Zinsbeträgen in der Prognose“ vorhanden.
- 96
Der Beklagte hat vorgetragen, er könne sich nicht auf diesen Vortrag einlassen, weil er nicht nachvollziehbar sei und die Parameter der Berechnung nicht benenne.
- 97
Dem ist zuzustimmen. Die Berechnung der Eigenkapitalzwischenfinanzierungskosten ist allerdings mit € 886.285,00 nachvollziehbar. Bei der Berechnung der Kontokorrentzinsen hat der Kläger eingeräumt sich mit den Währungen vertan zu haben. Die genannten Zahl € 122.102 sei ein Dollarbetrag, so dass statt des ausgewiesenen Differenzbetrages von € 471.777 es nur zu einem Differenzbetrag von € 446.757 komme. Dieser Vortrag kann nicht nachvollzogen werden. Es dürfte vielmehr in der Umrechnung der Währungen versehentlich der Kehrwert angenommen worden sein.
- 98
Richtig würden sich Zinsbeträge von 961,64 $ (S.), 85.758,88 $ (C.) und $29.093,15 (C1) = insgesamt 115.813,67 $ ergeben, was bei einem Kurs am 14.7.2006 von 0,7904 einen Betrag von € 91.539,12 ausmachen würde.
- 99
Ebenfalls nicht nachvollziehbar sind für das Gericht die für die Hypothekenzinsen angegebenen Beträge mit einer Gesamtsumme von € 1.440.790,00. Im Prospekt wird auf den Seiten 62,63 zwar ein kalkulatorischer Zinssatz von 7% genannt, auch ist die Höhe der Hypothekendarlehen angegeben. Die Klagepartei hat bei seinen vorgelegten Zahlen, für die keine Berechnungsformel angegeben wurde, jedoch weder die Zinstage noch die Beträge, auf die gerechnet worden ist (es dürften schon erste Tilgungsraten angefallen sein) genannt. Wie die Zahlen der nachfolgenden Jahre errechnet worden sind, ist gleichfalls nicht angegeben worden, obwohl der Beklagte hinreichend auf die nicht gegebene Nachvollziehbarkeit hingewiesen hat.
- 100
Erst nach Vortrag einer nachvollziehbaren Rechnung hätte es der Beklagtenpartei oblegen, zu den einzelnen angenommenen Parametern Stellung zu nehmen.
- 101
d. Fehlende Angaben zu der „Loan-to-value-Klausel und
- 102
e. Unvollständige Aufklärung über 105%-Währungsklausel
- 103
Die Klagepartei meint, dass in dem Prospekt nicht darüber aufgeklärt worden sei, dass in den Hypotheken-Darlehens-Verträgen sog. LTV_Klauseln vereinbart worden seien, nach denen die finanzierenden Banken das Recht erhielten, bei sinkendem Marktwert der Schiffe, der dazu führe, dass der Beleihungsgrenze überschritten werde, das zusätzliche Stellen von Sicherheiten verlangen könne oder eine Kündigung des Darlehens aussprechen könne. Dieses könne die Schiffsgesellschaften in schwere finanzielle Probleme bis hin zur Insolvenz bringen.
- 104
Auch sei der Hinweis auf die 105% Währungsklausel auf Seite 55 des Prospekts nicht verständlich. Wann und in welcher Höhe Ausgleichszahlungen oder Sicherheiten fällig werden könnten, erschließe sich aus dem Prospekt nicht. Auch das wirtschaftliche Risiko aus dieser Klausel sei nicht erkenntlich.
- 105
Der Ansicht der Klagepartei folgt das erkennende Gericht nicht. Vielmehr bilden die im Prospekt gegebenen Hinweise das Risiko ausreichend ab. Der Prospekt erläutert, dass die Schiffe durch ein Bankdarlehen fremdfinanziert werden (Seite 13/14). Der Anleger wird informiert, dass die Schiffe über eingeräumte Schiffshypotheken als Sicherheit für dieses Darlehen dienen (Seite 14 und ausführlich Seite 55). Er wird darüber informiert, dass der Bank Kündigungsrechte zustehen und dass sie bei einer wechselkursbedingten Überschreitung des Kreditlimits um mehr als 5% die Rückführung des Kredits auf das Limit verlangen kann, bei Verzug, Pflichtverletzungen oder besonders gravierenden, vertragsgefährdenden Ereignissen auch den Kreditvertrag kündigen und die Sicherheiten, insbesondere durch Zwangsversteigerung eines oder mehrerer Schiffe verwerten kann. Diese Hinweise bilden das Risiko ausreichend ab, dass in bestimmten Fällen die Kündigung des Kredits und die zwangsweise Verwertung der Schiffe drohen können. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass nach der ständigen Rechtsprechung, der sich die Einzelrichterin anschließt, aus einer fehlenden Darstellung über die speziellen Risiken der Fremdfinanzierung, insbesondere der sogenannten "105 %-" oder „Loan-to-value-Klausel „ kein Prospektfehler folgt. Dass finanzierende Banken ein Interesse daran haben, sich gegen einen Ausfall ihres Sicherungsmittels zu schützen und entsprechende Regelungen in ihre Darlehensverträge aufnehmen, ist allgemein bekannt und auch für einen Anleger ohne spezielle Kenntnisse ohne weiteres nachvollziehbar (so zuletzt LG Düsseldorf, Urteil vom 03. Februar 2017 – 10 O 239/15 –, juris , Rn 66 , LG Hamburg, 318 O 192/14 Rn 77; Hanseatisches OLG vom 31.7.2013, 9 U 69/13; LG Hamburg, Urt. vom 14.12.2015, 318 O 111/15 Rn 84 mwNw).
- 106
6. Falsche und unvollständige Darstellung der Liquidität
- 107
In der Tabelle zur Liquiditätsvorschau auf Seite 58 ist in der Spalte I) die Liquiditätsreserve kumuliert in TE für die jeweiligen Jahre wiedergegeben worden. Erläuternd heißt es dazu auf Seite 64 des Prospektes: „ Ausgehend von den Liquiditätsreserven der Schiffsgesellschaften aus der Mittelverwendung wird die Liquidität der Schiffsgesellschaften des jeweiligen Jahres zusammengefasst dargestellt.“
- 108
Die Klagepartei ist der Meinung, dass damit dem Anleger der Eindruck vermittelt würde, dass die Liquiditätsreserve für das jeweilige Jahr dargestellt würde. Dies sei jedoch nicht der Fall, sondern es sei jeweils die Liquiditätsreserve unter Berücksichtigung der Reserven aus dem Vorjahr abgebildet. Die Liquidität in dem jeweiligen Jahr, habe sie in der letzten Spalte ihrer Tabelle in der Klagschrift unter der Ziffer 6. dargestellt. Eine solche Darstellung werde von dem IDW S4 auf Seite 25 der Anlage 1 gefordert, die Darstellungsweise im Prospekt entspreche nicht diesen Vorgaben, obwohl auf Seite 9 des Prospekts angegeben sei, dass der Prospekt nach diesen Grundsätzen erstellt worden sei. Durch die zusammenfassende Darstellung bleibe dem Leser verborgen, dass die Gesellschaften in einigen Jahren ein negatives Ergebnis erwirtschaften, welches nur aufgrund der Liquiditätsreserve aufgefangen wird. Das wirtschaftliche Gesamtergebnis des Fonds werde durch die gewählte Darstellung verschleiert und der Anleger nachhaltig in die Irre geführt.
- 109
Nach Lektüre des Prospekts gehe der Anlageinteressent davon aus, dass die prognostizierten Ausschüttungen aus dem jährlichen Bilanzgewinn resultieren und nicht aus bloßer Liquiditätsreserve. Es liege eine sog. Ausschüttungslüge vor.
- 110
Diesen Ausführungen stimmt das Gericht nicht zu. Aus Seite 25 der Anlage 1 des IDW S4 ist nicht zu entnehmen, dass zwingend die von der Klagepartei für nötig gehaltene Darstellung der Liquidität erforderlich ist. Der Anlageinteressent wird durch die Darstellung nicht in die Irre geführt. Vielmehr erschließt sich schon aus dem Wort „kumuliert“ dass die am Schluss des jeweiligen Jahres vorhandene Liquidität angegeben worden ist und somit bei den angegebenen Zahlen die Liquiditätsreserve aus den Vorjahren jeweils mit einbezogen worden ist. Der verständige Leser kann unschwer erkennen, dass die Liquidität nach der Prognose in den Jahren 2009, 2010, 2012 und 2016 abnimmt und deswegen in den Jahren ein negatives Ergebnis angenommen wird, sowie dass die Liquidität zwischendurch auch immer wieder steigt. Eine Irreführung ist nicht ersichtlich. Auch liegt keine sog. Ausschüttungslüge vor, vielmehr informiert der Prospekt den Anlageinteressenten ausreichend darüber, dass die Ausschüttungen jedenfalls in den ersten Jahren gewinnunabhängig erfolgen. Auf Seite 66 in der Tabelle „Komprimierte Ergebnisdarstellung auf Anlegerebene“ wird deutlich gemacht, dass in den Jahren bis 2014 die Ausschüttungen aus Eigenkapitalrückzahlungen erfolgen. Auch die im Glossar angegebene Definition lässt keinen Zweifel daran aufkommen, dass es sich bei den vorgesehenen laufenden Zahlungen nicht um Gewinne, sondern um solche aus Liquidität und damit um Entnahmen handelt. Auf Seite 91 ist zudem ein deutlicher Hinweis darauf vorhanden, dass die von den Schiffsgesellschaften vor Beendigung der Beteiligung geleisteten Ausschüttungen zu einem Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung führen können.
- 111
7. Irreführende und täuschende Angaben zu den Kaufpreisen der Schiffe
- 112
Die Klagepartei trägt vor, dass im Prospekt mehrfach auf die günstigen Neubaupreise der Schiffe hingewiesen worden sei. So heiße es auf Seite 47:“Die Kaufpreise der drei Sub-Panamax-Containerschiffe liegen derzeit deutlich unter dem aktuellen Preisniveau. Gemäß Marktgutachten handelt es sich um sehr günstige Kaufpreise.“ Auf Seite 9 heiße es: „Der Neubaupreis der MS „C1 S“ liegt derzeit unter dem aktuellen Preisniveau von Neubauten. Gemäß Marktgutachten handelt es sich dabei um einen günstigen Preis.“ Es sei jedoch irreführend, die Kaufpreise mit dem aktuellen Marktniveau zu vergleichen. Ein Schiffsneubau brauche 3 bis 4 Jahre. Deswegen müsse eine Betrachtung in dem Zeitraum erfolgen, zu dem die Schiffe bestellt worden seien. Im Verhältnis zu dem Durchschnittspreis zu diesem Zeitraum, nämlich 2003-2004 seien die Schiffe eher teuer gewesen.
- 113
Ein Prospektfehler kann in der Darstellung zu den Kaufpreisen der Schiffe nicht gesehen werden. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Preis im Vergleich zum heutigen Niveau günstig war.
- 114
Die Kaufverträge für die Schiffe sind zu folgenden Zeiten abgeschlossen worden:
- 115
MS “ J. S.”
10.5.2006
MS „J. S1“
27.5.2004
MS “S C.”
15.3.2006
MS „C1 S“
22.6.2006.
- 116
Wieso das Preisniveau von 2003-2004 für einen Vergleich herangezogen werden soll, ist danach nicht ersichtlich. Aus den auf Seite 47 abgebildeten Grafiken ergibt sich, dass die Kaufpreise der streitgegenständlichen Schiffe zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses alle unter den dort angegebenen Durchschnittswerten lagen.
- 117
8. Unvollständige Angaben zum Pool
- 118
Die Klagepartei ist der Ansicht, dass der Prospekt im Hinblick über die Angaben zum Pool unvollständig sei. Damit der Anleger einschätzen könne, ob eine Fahrt in den P. D.-Pools für die Schiffe günstig sei, benötige er eine vollständige Übersicht über diesen. Es würden wesentliche Informationen fehlen. Es gebe keine Ausführungen zu den durchschnittlich erreichten Charterraten der Pools; eine Einschätzung, ob die prognostizierten Raten für die Schiffe realistisch seien, könne nicht erfolgen. Es würden Angaben fehlen, wie viel Schiffe für welchen Charterer fahren. Der Anleger könne auch die Angaben über die Bonität der Charterer nicht einordnen, denn würden 90% der Flotte des Pools für einen Charterer mit schlechter Bonität fahren, sei das Risiko für Charterausfälle viel höher.
- 119
Auch in den Darstellungen in dem Prospekt zu den Pools ist kein Prospektfehler zu erkennen. Das allein maßgebliche Gesamtbild des Prospektes zeichnet ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt. Es werden alle wesentlichen Umstände aufgeführt. Insbesondere wird im Prospekt über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken – bis hin zum Totalverlustrisiko - zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt und der Pool in einem ausreichenden Maße erläutert. Es begründet nicht schon jede unrichtige oder fehlende Angabe im Prospekt die Haftung des Vertragspartners. In einem die Haftung ausschließenden Sinne richtig und vollständig müssen die Angaben sein, die für die Anlageentscheidung erheblich sind.
- 120
Bereits in der Einleitung des Prospekts wird dem Interessenten auf Seite 6 eine Kurzdarstellung der wesentlichen Aspekte der Vermögensanlage gegeben. Es folgt für jede Schifffahrtsgesellschaft gesondert eine tabellarische Darstellung der Eckdaten der 4 Schiffe. Ferner werden bereits an dieser Stelle der Poolmanager, die Poolwährung sowie der Vertragsreeder genannt sowie Angaben zur Mittelverwendung und zur Mittelherkunft gemacht.
- 121
Sollte ein Interessent mit dem Begriff „Pool“ nichts anfangen können, kann er im Stichwortverzeichnis (Glossar) auf Seite 152 des Prospekts unter dem Stichwort „Poolbeschäftigung“ nachlesen und wird dann folgende Informationen erhalten:
- 122
Einnahmepool: Einnahmen einer ganzen Flotte von Schiffen eines oder mehrerer Reeder und der gleichen Kategorie von Schiffen werden gebündelt und anteilig auf die einzelnen Gesellschaften verteilt, um so eine Risikostreuung und Ratenverstetigung zu erreichen. Reedereiüberschusspool: Zwischen Schwesterschiffen des gleichen Reeders werden die Einnahmen sowie die Schiffsbetriebs- und Verwaltungskosten gepoolt.
- 123
Zudem wird auf Seite 7 des Prospekts der Anlegerkreis, also der Adressatenkreis des Prospektes erläutert und auf das Totalverlustrisiko hingewiesen:
- 124
Bei dieser Emission handelt es sich um eine unternehmerische Beteiligung. Dieses Beteiligungsangebot ist damit für Anleger geeignet, die Teile ihres Vermögens in eine unternehmerische Anlageform investieren möchten und die gegebenenfalls den bei einem unerwartet negativen wirtschaftlichen Verlauf eintretenden Verlust, ggf. auch einen Totalverlust ihrer Beteiligung in Kauf nehmen können.
- 125
Im Prospektteil „II.“ werden sodann die wesentlichen Risiken der Beteiligung dargestellt. Diese werden unter bestimmten Stichworten im Einzelnen erläutert. Eines dieser Stichworte ist „Pooleinnahmen“. An dieser Stelle des Prospekts wird auf das Risiko, welches damit verbunden ist, dass sich im Pool, nicht nur die Schiffe der Schifffahrtsgesellschaften des streitgegenständlichen Fonds, sondern auch andere Schiffe befinden, hingewiesen. Es wird auf das Risiko von Einnahmeausfällen hingewiesen und erläutert, dass die Raten hinter den Erwartungen zurückbleiben könnten. Hierzu wird auf Seite 12 des Prospektes wie folgt ausgeführt:
- 126
Die Schiffe werden nach Ablieferung in Einnahmepools der P. D. Schiffahrts-KG fahren. Die Schiffsgesellschaften tragen neben dem in diesem Kapitel erwähnten Bonitätsrisiko auch das Risiko, dass die Schiffe nicht einsatzfähig sein könnten (sogenanntes „Off-Hire“-Risiko/Einnahmenausfallrisiko). In solchen Fällen, z. B. aufgrund höherer Gewalt, kriegerischer Ereignisse oder längerer technisch bedingter Ausfallzeiten, kann der Pool zu einer Vertragserfüllung und damit zur Zahlung der Poolraten nicht verpflichtet sein. Weiterhin besteht das Risiko, dass die Schiffsgesellschaften niedrigere als die prognostizierten Poolraten vereinnahmen. Dieser Fall könnte insbesondere auch dann eintreten, wenn andere Schiffe des Pools nicht oder nur zu niedrigeren Raten als geplant beschäftigt werden können.
- 127
Die genannten Risiken können dazu führen, dass die Schiffsgesellschaften nicht oder nur unter Plan an die Anleger ausschütten können.
- 128
Der Prospekt enthält auf Seite 13 unter der Überschrift „Bonitätsrisiko der Vertragspartner“ weitere Ausführungen zum Komplex „Pool“, wobei die Bedeutung des Pools für den Erfolg der Beteiligung hervorgehoben wird:
- 129
Der Erfolg der Beteiligung hängt in erheblichem Maß von der Bonität der Vertragspartner, vor allem der Pools, ab. Es ist während der Mitgliedschaft der Schiffahrtsgesellschaften in den beiden Pools trotz der eingeholten Bonitätsauskünfte/Ratings nicht auszuschließen, dass die Pools die Poolraten nicht vertragsgemäß zahlen bzw. die Zahlungen ganz oder teilweise ausfallen können, weil etwa der Charterer eines Schiffes im Pool die Charterraten nicht vereinbarungsgemäß leistet. Eine direkte Beschäftigung könnte ggf. erst mit zeitlicher Verzögerung und zu schlechteren Konditionen geschlossen werden. In Bezug auf die Bonität der Pools und des Poolmanagers wurden die auf Seite 49 dargestellten Auskünfte eingeholt. Da diese Bonitätsauskünfte zeitpunktbezogen sind, lässt sich keine abschließende Aussage darüber treffen, ob die Charterer der Poolschiffe bzw. der Poolmanager ihre Verpflichtungen über die gesamte Laufzeit der Poolmitgliedschaft erfüllen können. Die Bonitätsauskünfte der jeweiligen Auskunftsgebenden sind vom Anbieter dieses Verkaufsprospektes wortgetreu und ungeprüft übernommen worden.
- 130
Weitere Informationen erhält der Interessent im Teil „III. Vermögensanlage“ des Prospekts auf der Seite 22 zum Komplex „Pool“. Es werden der Poolmanager, P. D. Schiffahrts-KG, H., benannt, das Datum der Poolverträge genannt (12.12.2005 und 05.10.2004), die unbefristete Laufzeit des Pools erwähnt und es werden für jede Schiffsgesellschaft die jeweils prognostizierte Nettopoolrate ab den Jahren 2006 konkret aufgeführt. Schließlich wird noch auf das anwendbare Recht, nämlich auf „Deutsches Recht“, hingewiesen.
- 131
Im Kapitel „VI. Emissionshaus - Marktumfeld – Pool – Vertragsreeder“ erhält der Interessent unter Ziffer „5. Der Pool“ (Seite 49 des Prospekts) sodann noch weitere, ins Detail gehende Informationen. An dieser Stelle des Prospekts erfährt der Interessent Einzelheiten über die P. D. Schiffahrts-KG (Poolmanagerin). Es wird die Firmengeschichte skizziert und die von der Firma betreute Flotte von Schiffen vorgestellt (250 Einheiten, ein Großteil davon sind Containerschiffe zwischen 200 TEU und 8.200 TEU, Durchschnittsalter der Schiffe zwischen 1.000 TEU und 8.200 TEU liegt bei ca. 6 Jahren). Weiter heißt es, dass weitere Schiffe bestellt seien. Ferner wird mitgeteilt, dass die Ratingagentur D. B. V. die P. D. Schiffahrts-KG auf einer Risikoskale von 1 – 10 mit 2- 3 bewertet hat. Ferner wird zum Pool, welchem das MS „S.“, das MS „J. S1“ und das MS „C. S“ (also 3 der 4 streitgegenständlichen Schifffahrtsgesellschaften) mitgeteilt, dass in jenem Pool 35 Schiffe fahren würden. Zum Pool, dem das MS „C1 S“ angehören soll, würden 10 Schiffe fahren. Ferner wird erläutert, dass in Bonitätsauskünften, die eingeholt worden seien, die Charterer der im jeweiligen Pool befindlichen Schiffe bewertet worden seien. Die Risikoeinschätzungen werden sodann in einer Tabelle dargestellt. Die Nettopooleinnahmen werden im Kapitel VII. „Prognoserechnung“ erläutert.
- 132
Im Kapitel IX. „Rechtliche und steuerliche Grundlagen“ (Seite 95 des Prospekts) erhält der Interessent nochmals unter dem Stichwort „Poolverträge“ Erläuterungen. Es wird dargestellt, dass die Mitgliedschaft in den Pools jeweils zeitlich unbegrenzt sei und dass die Poolmanagerin für ihre Tätigkeit eine Kommission in Höhe von 1,75% der Charterraten erhalte.
- 133
Aus den vorstehend wiedergegebenen Prospektangaben ergibt sich, dass der Interessent unter den maßgeblichen Kapiteln und Stichpunkten zu dem Komplex „Pool“ die wesentlichen Informationen erhält, die für eine Anlageentscheidung bedeutsam sind. Weitere Detailinformationen, die von der Klägerseite verlangt werden, würden zu einer Überfrachtung des Prospekts führen, ohne dass der Interessent nennenswerte Informationen erhalten würde, die für eine Anlageentscheidung bedeutsam sein könnten. Aus diesen Gründen war auch der Abdruck der Poolverträge nicht erforderlich (vgl. zu den in einem Prospekt aufzuführenden Einzelheiten bezüglich einer Poolung Hans. OLG Teil-Urteil vom 27.01.2017, Az.: 3 U 140/15, mit welchem das Urteil des LG Hamburg vom 16.07.2015 (Az.: 328 O 416/13) abgeändert und die Klagen gegen die dortigen Beklagten zu 1) und zu 4) abgewiesen worden sind. Eine Entscheidung über die Berufungen der dortigen Beklagten zu 2) und zu 3) war in Folge einer Insolvenz der Beklagten nicht möglich).
- 134
9. Unvollständige Sensitivitätsanalysen
- 135
Die Klagepartei trägt zu diesem Punkt vor, dass aufgrund der Darstellung im Prospekt die Anleger nur von einem Teilverlustrisiko, jedoch nicht von einem Totalverlustrisiko ausgehen könnten. Das schlechteste Ergebnis, das dargestellt werde, liege bei einem Kapitalrückfluss nach Steuern von über 100% des eingesetzten Kapitals. In diesem Zusammenhang wäre ein eindeutiger Hinweis auf das bestehende Totalverlustrisiko erforderlich gewesen auf das Urteils des Bundesgerichtshofs vom 14.6.2007, - III ZR 300/05- werde verwiesen. Eine Währungsschwankung von 10% hätte wesentlich weitreichendere Folgen als im Prospekt dargestellt. In diesem Fall könnte die Tilgungsraten nämlich nicht mehr dem Tilgungsplan entsprechend bezahlt werden und die 105% Klausel greife ein, so dass die Bank zusätzliche Sicherheiten verlangen könne.
- 136
Die Angaben zu den Sensitivitätsanalysen auf Seite 68 sind nicht zu beanstanden. In den Erläuterungen wird darauf hingewiesen, dass es zu höheren als den abgebildeten Abweichungen kommen kann. Auch könne es vorkommen, dass sich einzelne Einflussfaktoren ausgleichen bzw. die Gesamtabweichung potenzieren. Eines Hinweises auf das Totalverlustrisiko bedurfte es an dieser Stelle nicht. Das von der Klägerpartei zitierte Urteil des BGH ist auf den hiesigen Fall nicht anwendbar, weil in den dortigen Angaben zu den bestehenden Risiken der Anlage das Totalverlustrisiko verharmlosend dargestellt worden war. Dies ist hier indessen nicht der Fall. Auf den Seiten 11 bis 17 ist im Prospekt eine umfangreiche Risikodarstellung vorhanden, ohne dass die Risiken verharmlost werden. Der Anleger weiß damit genau, dass er eine risikoreiche Anlage gewählt hat, die zum Totalverlust führen kann. Auch wenn der Anleger nicht das gesamte Kapitel zu den Risikohinweisen lesen sollte, wird er schon in dem ersten Absatz der Einleitung auf das Totalverlustrisiko hingewiesen, wo es heißt:
- 137
„Bei dieser Emission handelt es sich um eine unternehmerische Beteiligung, die mit wirtschaftlichen Risiken verbunden ist. Dieses Beteiligungsangebot ist damit für Anleger geeignet, die Teile ihres Vermögens in eine unternehmerische Anlageform investieren möchten und die gegebenenfalls den bei einem unerwartet negativen wirtschaftlichen Verlauf eintretenden Verlust, ggf. auch einen Totalverlust ihrer Beteiligung und eventuelle weiterer Vermögensnachteile in Kauf nehmen können.
- 138
Auch in der mittleren Spalte auf Seite 11 ist noch einmal auf das Totalverlustrisiko hingewiesen worden.
- 139
10. Kein Hinweis auf die Risiken des maritimen Pfandrechts
- 140
Die Bedeutung internationaler Schiffsgläubigerrechte und die daraus für Schiffeigentümer folgenden Risiken der Schiffsarrestierung könnten aktuell am Beispiel der Hanjin Pleite beobachtet werden. Die weltweit siebtgrößte Containerreederei habe kürzlich Insolvenz anmelden müssen. Seitdem könnten eine Vielzahl der von Hanjin gecharterten Schiffe die Häfen nicht länger anlaufen, da die Beschlagnahme der Schiffe in den Häfen drohe. Hanjin habe auch deutsche Schiffe u.a. auch von der D. Reederei gemietet und könne seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen. Daraus ergebe sich, dass es sich bei Schiffsarrestierungen aufgrund internationaler Schiffsgläubigerrechte um ein erhebliches und nicht nur theoretisches Risiko handele. Derartige Schiffsarrestierungen würden aber nicht erst in letzter Zeit drohen sondern würden ein altbekanntes Risiko darstellen, über die die Anlageinteressenten des Schiffsfonds hätten aufgeklärt werden müssen.
- 141
Die Meinung der Klagepartei, dass in dem Prospekt über die Möglichkeit von maritimen Pfandrechten gesondert aufgeklärt werden musste, teilt das Gericht nicht.
- 142
Es ist trotz der jüngsten Ereignisse um die Hanjin–Reederei nicht ersichtlich, dass es sich zum Zeitpunkt der Erstellung des Prospektes am 14.7.2006 um ein Risiko handelte, mit dessen Verwirklichung ernsthaft zu rechnen war. Im Prospekt muss nur über solche Risiken aufgeklärt werden, mit deren Verwirklichung ernsthaft zu rechnen ist oder die jedenfalls nicht nur ganz entfernt liegen (BGH, Beschluss vom 29.07.2014 – II ZB 1/12, WM 2014, 2040, Rn. 31, zitiert nach juris; Urteil vom 23.07.2013 – II ZR 143/12, ZIP 2013, 1761, Rn. 12, zitiert nach juris). Die Klagepartei trägt zwar vor, dass es sich bei dem Vorgang der Arrestierung um ein altbekanntes Risiko handele, bleibt aber eine Substantiierung dieses Vortrags schuldig. So wird nicht vorgetragen, dass schon vor der Prospekterstellung ein Gläubiger ein solches Pfandrecht an einem Schiff der Fondsgesellschaft bzw. eines Vorgänger-Fonds geltend gemacht hat.
- 143
Das Gericht schließt sich der Rechtsprechung des Hanseatischen OLG, Urt. Vom 30.8.2016, 1 U 283/15, der Zivilkammer 18 des hiesigen Landgerichts Urteil vom 14. Dezember 2015, 318 O 111/15 Rn 78ff mit umfangreichen Ausführungen, des OLG Hamm Beschluss vom 06.08.2015 – I-34 U 155/14; Rn 9 zitiert nach juris und des LG Dortmund, Urteil vom 14.11.2014 – 3 O 459/13, Rn 133 zitiert nach juris, an, wonach es sich bei der Zugriffsmöglichkeit der Schiffsgläubiger auf vercharterte Schiffe nicht um ein gesondert aufklärungspflichtiges Risiko handelt. Vielmehr stellen die Rechte der Schiffsgläubiger eine Ausprägung des allgemeinen Betriebs- und Vertragserfüllungsrisikos dar, über das im Prospekt hinreichend aufgeklärt worden ist. So heißt es auf Seite 12 unten in der linken Spalte: „Während der Betriebsphase tragen die Schiffsgesellschaften grundsätzlich das Risiko von Schäden an den von ihnen betriebenen Schiffen bis hin zu einem Totalverlust bzw. das Risiko von Schäden, die Dritten durch den Schiffsbetrieb entstehen können.“ Auch wird oben auf der Seite darauf hingewiesen, dass behördliche Genehmigungen zu einer Untersagung der Aufnahme des Schiffsbetriebes führen können. Unter dem Kapitel „Schiffsbetrieb“ wird auf Seite 13 darauf hingewiesen, dass für die Schiffe schiffahrtsübliche Versicherungen abgeschlossen wurden, aber nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Versicherungsschutz nicht ausreichend ist, so dass das Risiko bestehe, dass die Schiffsgesellschaften Kosten aus Schäden selbst zu tragen haben. Auch wird darauf hingewiesen, dass Charterausfälle nur über eine bestimmte Dauer versichert sind und Ausfälle über den versicherten Zeitraum hinaus nicht versichert sind und zu Einnahmeausfällen führen würden. Auf Seite 13 in der mittleren Spalte wird darauf hingewiesen, dass der Erfolg der Beteiligung in erheblichen Maß von der Bonität der Vertragspartner abhänge. In der rechten Spalte wird darauf hingewiesen, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass auf Seiten der beteiligten Vertragspartner und Mitwirkenden Fehlentscheidungen getroffen werden und während der Laufzeit Auseinandersetzungen oder Vertragsverletzungen bzw. -brüche auftreten.
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11. Fehlende Zinsen in der Liquiditätsprognose-geschönte Wirtschaftlichkeit der Anlage
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Die Klagepartei behauptet, dass in der auf Seite dargestellten Liquiditätsprognose die für die Kontokorrentkredite anfallenden Zinsen nicht berücksichtigt worden seien und damit ein falsches Bild über die prognostizierte Liquidität bei dem Anleger erzeugt worden sei.
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Der Vortrag der Klagepartei ist insoweit nicht schlüssig. Die in dem Schriftsatz vom 4.7.2017 erfolgte Berechnung geht von der Prämisse aus, dass die Kontokorrentkredite in der auf Seite 57 des Prospekts angegebenen Höhe über die gesamte Fondslaufzeit in gleichbleibender Höhe in Anspruch genommen werden. Dies ist den Erläuterungen zu den Prognosen indessen nicht zu entnehmen. Auf Seite 57 oben rechts im Prospekt steht, dass die Kredithöhen und Tilgungsstrukturen der Kontokorrentkredite in den jeweiligen Darlehensverträgen vereinbart worden seien. Die Klagepartei hat auf diese Darlehensverträge keinen Bezug genommen, stützt ihren Vortrag vielmehr auf zwei Stellen im Prospekt.
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Auf Seite 58 oben in der Mitte heißt es:
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„Aus Vereinfachungsgründen wurden die Kontokorrentkredite der Schiffsgesellschaften, die einen US_Dollar-Kontokorrentkredit vereinbart haben, während der gesamten Laufzeit zu dem Aufnahmewechselkurs in Euro bewertet.“
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Aus dieser Stelle ergibt sich lediglich mit welchem Wechselkurs die Prospektersteller in ihrer Prognose für die Laufzeit der Kontokorrentkredite gerechnet haben. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass die Kontokorrentkredite nach der Prognose über die gesamte Laufzeit des Fonds in gleichbleibender Höhe bestehen bleiben sollten.
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Auf Seite 60 heißt es dementsprechend auch im Prospekt:
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„Bei Inanspruchnahme eines Kontokorrentkredites wurde mit Kontokorrentzinsen in Höhe von 9,75% p.a. bei unterjähriger Verzinsung kalkuliert.“
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Auf Seite 64 hießt es oben in der Mitte:
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„In der Zeile „Verkauf“ (gemeint ist damit die Zeile in der Liquiditätsvorschau auf Seite 58) wird die Rückführung der Kontokorrentkredite sowie ggf. die Rückführung der noch ausstehenden Hypothekendarlehen dargestellt.“
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Auch aus dieser Passage ist nicht zu ersehen, dass Kontokorrentkredite in der vollen Höhe von € € 3.755.466,00 erst aus dem Verkauf der Schiffe abgelöst werden sollen.
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Aus dem Anlegeranschreiben vom 7.3.2008 ergibt sich im Übrigen, dass schon 2006 die Kontokorrentkredite nicht in voller prospektierter Höhe, sondern nur in Höhe von 1.132 TEUR in Anspruch genommen wurden.
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(1) Für die Verbindlichkeiten des übertragenden Rechtsträgers, die vor dem Wirksamwerden der Spaltung begründet worden sind, haften die an der Spaltung beteiligten Rechtsträger als Gesamtschuldner. Die §§ 25, 26 und 28 des Handelsgesetzbuchs sowie § 125 in Verbindung mit § 22 bleiben unberührt; zur Sicherheitsleistung ist nur der an der Spaltung beteiligte Rechtsträger verpflichtet, gegen den sich der Anspruch richtet.
(2) Für die Erfüllung der Verpflichtung nach § 125 in Verbindung mit § 23 haften die an der Spaltung beteiligten Rechtsträger als Gesamtschuldner. Bei Abspaltung und Ausgliederung können die gleichwertigen Rechte im Sinne des § 125 in Verbindung mit § 23 auch in dem übertragenden Rechtsträger gewährt werden.
(3) Diejenigen Rechtsträger, denen die Verbindlichkeiten nach Absatz 1 Satz 1 im Spaltungs- und Übernahmevertrag nicht zugewiesen worden sind, haften für diese Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach der Spaltung fällig und daraus Ansprüche gegen sie in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Verwaltungsakts. Die Haftung der in Satz 1 bezeichneten Rechtsträger ist beschränkt auf den Wert des ihnen am Tag des Wirksamwerdens zugeteilten Nettoaktivvermögens. Für vor dem Wirksamwerden der Spaltung begründete Versorgungsverpflichtungen auf Grund des Betriebsrentengesetzes beträgt die in Satz 1 genannte Frist zehn Jahre.
(4) Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers nach § 125 in Verbindung mit § 19 Abs. 3 bekannt gemacht worden ist. Die für die Verjährung geltenden §§ 204, 206, 210, 211 und 212 Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.
(5) Einer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art bedarf es nicht, soweit die in Absatz 3 bezeichneten Rechtsträger den Anspruch schriftlich anerkannt haben.
(6) Die Ansprüche nach Absatz 2 verjähren in fünf Jahren. Für den Beginn der Verjährung gilt Absatz 4 Satz 1 entsprechend.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch
- 1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, - 2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder - 3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.
(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.
(1) Für die Verbindlichkeiten des übertragenden Rechtsträgers, die vor dem Wirksamwerden der Spaltung begründet worden sind, haften die an der Spaltung beteiligten Rechtsträger als Gesamtschuldner. Die §§ 25, 26 und 28 des Handelsgesetzbuchs sowie § 125 in Verbindung mit § 22 bleiben unberührt; zur Sicherheitsleistung ist nur der an der Spaltung beteiligte Rechtsträger verpflichtet, gegen den sich der Anspruch richtet.
(2) Für die Erfüllung der Verpflichtung nach § 125 in Verbindung mit § 23 haften die an der Spaltung beteiligten Rechtsträger als Gesamtschuldner. Bei Abspaltung und Ausgliederung können die gleichwertigen Rechte im Sinne des § 125 in Verbindung mit § 23 auch in dem übertragenden Rechtsträger gewährt werden.
(3) Diejenigen Rechtsträger, denen die Verbindlichkeiten nach Absatz 1 Satz 1 im Spaltungs- und Übernahmevertrag nicht zugewiesen worden sind, haften für diese Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach der Spaltung fällig und daraus Ansprüche gegen sie in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Verwaltungsakts. Die Haftung der in Satz 1 bezeichneten Rechtsträger ist beschränkt auf den Wert des ihnen am Tag des Wirksamwerdens zugeteilten Nettoaktivvermögens. Für vor dem Wirksamwerden der Spaltung begründete Versorgungsverpflichtungen auf Grund des Betriebsrentengesetzes beträgt die in Satz 1 genannte Frist zehn Jahre.
(4) Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers nach § 125 in Verbindung mit § 19 Abs. 3 bekannt gemacht worden ist. Die für die Verjährung geltenden §§ 204, 206, 210, 211 und 212 Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.
(5) Einer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art bedarf es nicht, soweit die in Absatz 3 bezeichneten Rechtsträger den Anspruch schriftlich anerkannt haben.
(6) Die Ansprüche nach Absatz 2 verjähren in fünf Jahren. Für den Beginn der Verjährung gilt Absatz 4 Satz 1 entsprechend.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.
(2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 69), so sind die Vorschriften des § 100 maßgebend.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.