Landgericht Hamburg Urteil, 26. Sept. 2014 - 324 O 559/12
Gericht
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,-; Ordnungshaft
insgesamt höchstens zwei Jahre),
zu unterlassen,
durch Behaupten, Verbreiten und/oder Behaupten oder Verbreiten lassen der folgenden Berichterstattung den Verdacht zu verbreiten,
der Kläger habe vom Galavitbetrug des Dr. R. an Krebskranken gewusst,
der Kläger habe Warnungen vor möglichem Galavitbetrug von sich gewiesen
und/oder
der Kläger habe nach der Trennung von Dr. R. weiterhin von seiner Klinik aus eine Galavitbehandlung bei Dr. R. empfohlen:
„
„Achtung! Belohnung bis 5.000 €!!
In der Privatklinik B. H. von Dr. N. K. hatte seinerzeit Dr. R.
Krebskranke mit Galavit betrügerisch behandelt.
Herr Dr. N. K. erklärt dazu regelmäßig, dass er vom Galavit-Betrug
nichts gewusst und nichts mit diesem zu tun hatte und hat. Dies wird
wegen den mir vorliegenden Informationen von mir in Zweifel
genommen.
Ich suche Zeugen, welche gerichtsfest bezeugen könnten, dass Dr. N. K.
- ebenfalls für Galavit warb
- Warnungen vor möglichen Galavit-Betrug von sich wies
- nach der Trennung von Dr. R. weiterhin von seiner Klinik aus
Galavit-Behandlung bei Dr. E. R. empfahl.
Für gerichtsfeste Zeugenaussagen steht eine
Belohnung von jeweils 1.000 € aus.
Bitte nicht zu verwechseln mit der Eigenblut-Therapie von Dr. N. K..
Es geht ausschließlich um Galavit.
R. S.
r...de
Tel. ...
„
wie geschehen auf der Webseite www.b…de.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger ¼ und der Beklagte ¾.
3. Das Urteil ist zu Ziffer 1 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 11.250,-vorläufig vollstreckbar.
Im Übrigen ist das Urteil hinsichtlich der Kosten für den Beklagten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Für den Kläger ist das Urteil hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistungen in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar;
und beschließt
der Streitwert wird auf € 15.000,- festgesetzt.
Tatbestand
- 1
Der Kläger verlangt von dem Beklagten Unterlassung von Äußerungen, die der Beklagte auf der von ihm betriebenen Internetseite verbreitet hat.
- 2
Der Kläger ist Arzt und bietet unter anderem eine Eigenblutzytokine-Behandlung von Patienten mit Krebsleiden an. Die Wirksamkeit dieser Methode ist umstritten.
- 3
Der Beklagte ist verantwortlich für die Website unter „www.b…de“, auf der er u.a. Berichte über Gerichtsverhandlungen im Äußerungsrecht veröffentlicht (vgl. Anlage K1).
- 4
Im Jahr 2000 betrieb der Kläger eine Privatklinik in B. H.n, in der Krebspatienten behandelt wurden. Er setzte hier das Mittel Galavit jedenfalls begleitend im Rahmen der Therapie mit Eigenblutzytokinen als Immunstabilisator ein. Frühere Mitarbeiter des Klägers, insbesondere Dr. R., hatten Galavit im Ausland bestellt, Patienten Galavit als Mittel „zur Bekämpfung von Krebs“ (im Folgenden: Krebsmittel) verabreicht und mit Galavit als Krebsmittel geworben. Die Parteien streiten darüber, inwieweit der Kläger hiervon wusste.
- 5
Dr. R. war bis Juni 2000 in der Klinik des Klägers tätig.
- 6
Im Hinblick auf verschiedene Presseberichterstattungen über den Kläger bzw. seine Klinik und Dr. R. wird verwiesen auf den Schriftsatz des Beklagten vom 13.07.2014, Seite 18 (Bl. 228 d.A.) sowie den mit Schriftsatz vom 15.06.2014 als Anlage eingereichten Schriftsatz vom 12.07.2013, dort Anlagen 1-7.
- 7
Ein Arbeitskreis „K.- I.- T.“ gab die als Anlage 3 zum Schriftsatz des Beklagten vom 13.07.2014 vorgelegte Informationsschrift heraus. Unter Ziffer III heißt es hier zu der Fragestellung, wie Galavit wirke, dass der Immunmodulator
- 8
1. dass körpereigene Abwehrsystem gegen Krebszellen stimuliert,
2. dass Wachstum des Primärtumors stoppt,
3. die Neubildung von Metastasen verhindert und so
4. die Regenerationsfähigkeit des erkrankten Gewebes aktiviert.
- 9
Die in dem Informationsblatt angegebene Adresse war die der Privatklinik des Klägers in B. H.n; die angegebene Telefonnummer war die Nummer der Arztpraxis des Klägers. Zum weiteren Inhalt der Informationsschrift wird auf die benannte Anlage verwiesen.
- 10
Ein Strafverfahren gegen den Kläger wegen „Verstoß gegen AMG u.a.“ wurde am 26.03.2003 teilweise gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt (vgl. insoweit Einstellungsbescheid vom 26. 3. 2003, Anlage K 3). Im Übrigen wurde der Kläger wegen Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz (Einfuhr von 500 Ampullen Galavit am 21.02.2000) in zweiter Instanz zu 70 Tagessätzen verurteilt (vgl. zum Inhalt der Verurteilung Anlage K 9 sowie Anlage 3 zum Schriftsatz des Beklagten vom 21.01.2013).
- 11
Wegen des Einsatzes bzw. der Abrechnung von Galavit kam es im Jahr 2008 zu mehreren Verurteilungen wegen bandenmäßigen Betrugs, wobei Haftstrafen ausgeurteilt wurden; Dr. R. wurde zu fünf Jahren und acht Monaten Haft verurteilt (vgl. zur Grundlage der Verurteilung das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29.07.2009, Anlage B 7).
- 12
Der Beklagte veröffentlichte im Jahr 2012 auf der von ihm betriebenen Internetseite www.b...de folgenden „Zeugenaufruf“ (vgl. Anlage K2):
- 13
„Achtung! Belohnung bis 5.000 €!!
In der Privatklinik B. H. von Dr. N. K. hatte seinerzeit Dr. R.
Krebskranke mit Galavit betrügerisch behandelt.
Herr Dr. N. K. erklärt dazu regelmäßig, dass er vom Galavit-Betrug
nichts gewusst und nichts mit diesem zu tun hatte und hat. Dies wird
wegen den mir vorliegenden Informationen von mir in Zweifel
genommen.
Ich suche Zeugen, welche gerichtsfest bezeugen könnten, dass Dr. N. K.
- ebenfalls für Galavit warb
- Warnungen vor möglichen Galavit-Betrug von sich wies
- nach der Trennung von Dr. R. weiterhin von seiner Klinik aus
Galavit-Behandlung bei Dr. E. R. empfahl.
Für gerichtsfeste Zeugenaussagen steht eine
Belohnung von jeweils 1.000 € aus.
Bitte nicht zu verwechseln mit der Eigenblut-Therapie von Dr. N. K..
Es geht ausschließlich um Galavit.
R. S.
r...de
Tel. ...
- 14
Der Kläger mahnte den Beklagten wegen dieser Veröffentlichung erfolglos ab und beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung, die die Kammer mit Beschluss vom 20.08.2012 wie aus der Anlage K 6 ersichtlich erließ. Die Parteien streiten nunmehr im Hauptsacheverfahren weiter um die Rechtswidrigkeit der Äußerungen.
- 15
Der Kläger ist der Meinung, die streitgegenständlichen Verdachte würden erweckt und die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung seien nicht eingehalten. Insbesondere seien die Verdachte unwahr.
- 16
So habe er, der Kläger, vom Galavit-Betrug des Dr. R. nichts gewusst, sich nicht daran beteiligt und ihn mangels Kenntnis auch nie geduldet. Vielmehr habe er sich unverzüglich nach Kenntniserlangung von Dr. R. getrennt.
- 17
Aus seiner Verurteilung (vgl. Anlage K 3) ergebe sich, dass ihm gerade nicht vorgeworfen worden sei, Galavit als Krebsmittel eingesetzt oder von einer solchen Verwendung Kenntnis gehabt zu haben. Die in dem Urteil getroffene Feststellung, dass er die Ampullen bestellt habe, sei falsch.
- 18
Für die Unterlagen des Arbeitskreises „K. I.- T.“ sei er nicht verantwortlich. Er selbst habe den Verein weder gegründet noch nennenswerte Aktivität in ihm entfaltet. Er sei kein aktives Mitglied gewesen, habe an der vorgelegten Informationsschrift (Anlage 3 zum Schriftsatz des Beklagten vom 13.07.2014) nicht mitgewirkt und der Nennung der Telefonnummer seiner Praxis nicht zugestimmt.
- 19
Er selbst habe weder für Galavit als Krebsmittel geworben noch Patienten Galavit als Krebsmittel verabreicht oder Patienten an Dr. R. zur Behandlung mit Galavit als Krebsmittel verwiesen. Auch habe er bei Vorträgen zu seiner Therapie, wenn er zu Galavit gefragt worden sei, nur geäußert, dass dies eine Immunstimulanz sei. Als solche habe er das Mittel auch eingesetzt. Er habe Galavit jedoch nicht als Krebsmittel angepriesen oder verabreicht.
- 20
Nachdem der Kläger zunächst beantragt hatte,
- 21
den Beklagten wie im vorausgegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren erkannt (vgl. Anlage K 6) zu verurteilen,
- 22
beantragt er nunmehr,
- 23
wie erkannt.
- 24
Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
- 26
Der Beklagte ist der Meinung, es werde bereits kein Verdacht erweckt, jedenfalls seien etwaige Verdachte wahr.
- 27
So habe der Kläger vom Galavit-Betrug des Dr. R. gewusst. Aus dem Kontext der Äußerung ergebe sich, dass es insoweit maßgeblich auf die medizinisch betrügerische Behandlung ankomme. Bei dem Begriff „betrügerisch“ handele es sich um eine Meinungsäußerung mit tatsächlichen Anknüpfungspunkten. Maßgeblich sei insoweit die nicht erwiesene Wirksamkeit von Galavit. Es komme daher nicht darauf an, ob der Kläger das Mittel gerade als Krebsmittel eingesetzt habe. Vielmehr sei es bei dem „Galavit-Betrug“ darum gegangen, dass ein völlig unwirksames Mittel, das allerdings bei Anwendung an schwerkranken Krebspatienten durchaus den Todesstoß hätte erzeugen können, aus dem Ausland importiert wurde und im Inland als angebliches Wundermittel gegen Krebs verkauft wurde.
- 28
Für diese Kenntnis spreche schon die Verurteilung des Klägers (vgl. Anlage K 3). Denn hiernach habe er gewusst, dass Galavit in seine Klinik eingeführt werden sollte. Im Übrigen erfolgte die Einfuhr bereits am 21.02.2000, wohingegen sich der Kläger erst Monate später von Dr. R. getrennt habe. Daher sei es noch unwahrscheinlicher, dass er, der Kläger, von dem Betrug nichts gewusst habe.
- 29
Es sei vielmehr so gewesen, dass der Kläger Galavit besorgt, es in seiner Klinik verteilt und Dr. R. und Dr. S. angewiesen habe, dieses zu verwenden. Auch sei ihm ein Arztbrief von Dr. R. und Dr. S. (vgl. hierzu den mit Schriftsatz vom 15.06.2014 überreichten Schriftsatz vom 12.07.2013, dort die Auszüge auf Seite 15) bekannt.
- 30
Im Übrigen habe es nichts gegeben, was Dr. R. in der Klinik mit Galavit gemacht habe und das dem Kläger nicht bekannt gewesen sei. Auch habe er gewusst, dass für die Abrechnungen von Galavit in seiner Klinik Herr P. verantwortlich gewesen sei. Zudem sei der Kläger finanzieller Hauptprofiteur der Behandlung und habe tatsächlich die Beträge erhalten (vgl. Anlage 8 aus dem mit Schreiben vom 15.06.2014 eingereichten Schriftsatz vom 12.07.2013).
- 31
Aus den vom Bundesgerichtshof gebilligten Feststellungen des Urteils vom Landgericht K. vom 28.10.2008, Az... gegen u.a. Dr. R. (vgl. Auszug im Schriftsatz des Beklagten vom 13.07.2014, Seite 215 f., Bl. 215f. der Akte) ergebe sich, dass der Kläger zusammen mit Dr. R. die Behandlung mit Galavit durchgeführt habe und gegenüber Dr. R. weisungsbefugt gewesen sei.
- 32
Der Kläger trage im Verfahren widersprüchlich vor: Zunächst habe er vorgetragen, nichts mit Galavit zu tun zu haben (vgl. die als Anlage 1 zum Schriftsatz vom 13.07.2014 vorgelegte Abmahnung sowie Vortrag im Verfahren vor dem Amtsgericht H., Az...: „Er hat das Mittel weder eingesetzt, noch vertrieben und auch nicht beworben). Jetzt trage er vor, es zwar angewendet zu haben, nicht aber als „Krebsmittel“.
- 33
Schließlich sei der Kläger aktives Mitglied im Arbeitskreis „K.- I.- T.“ gewesen, der Galavit als Krebsmittel propagiert und eingesetzt habe. Der als Zeuge benannte T. K. habe in enger Zusammenarbeit und mit Kenntnis des Klägers diesen Arbeitskreis kreiert, der „eigentlich ausschließlich“ aus dem Kläger und Dr. R. bestanden habe. Das Informationsblatt (Anlage 3 zum Schriftsatz vom 13.07.2014) habe dazu gedient, Krebskranke in die Klinik des Klägers zu locken und die Kranken seien auf die beschriebene Art auch mit Galavit als Krebsmittel behandelt worden.
- 34
Auch habe der Kläger Warnungen vor einem möglichen Galavit-Betrug von sich gewiesen. Die wissenschaftliche Wirksamkeit des Mittels sei von Anfang an öffentlich diskutiert worden. Dennoch habe der Kläger Galavit einsetzt und die Patienten nicht darauf hingewiesen, dass es keinerlei wissenschaftliche Belege für die Wirksamkeit gebe.
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Selbst nach der Trennung von Dr. R. habe er Galavit propagiert.
- 36
Der Beklagte trug zunächst vor, der Kläger habe auch nach der Trennung von Dr. R. von seiner Klinik aus Galavit-Behandlungen bei Dr. R. empfohlen. Bei Vorträgen über seine Eigenbluttherapie seien viele Anwesende wegen der öffentlichen Anpreisung von Galavit gekommen und hätten entsprechende Fragen an den Kläger gestellt. Er habe diese dann immer an Dr. R. verwiesen. Auch nach der Trennung von Dr. R. habe der Kläger weiter auf diesen verwiesen, ohne aufzuklären, dass es sich um Betrug handele. So habe die Ehefrau des Schwiegervaters des Sohnes des Beklagten beim Institut des Klägers angerufen, um die Bedingungen und einen Termin für die Behandlung mit Galavit zu vereinbaren. Dr. R. sei zu diesem Zeitpunkt nicht mehr im Institut des Klägers tätig gewesen. Die ans Telefon gegangene Mitarbeiterin habe mitgeteilt, dass Dr. R. jetzt im C. tätig sei. Von einer Trennung wegen Betruges sei keine Rede gewesen.
- 37
Nunmehr trägt der Beklagte vor, dass nach „jetzigem Stand der Kenntnis“ der Kläger nach der Trennung von Dr. R. diesen zwar nicht weiter empfohlen habe. Der tatsächliche Sachverhalt sei jedoch viel gravierender gewesen: Der Kläger habe nämlich sogar öffentlich damit geworben, dass die Galavit-Behandlung in seiner Klinik auch ohne Dr. R. fortgesetzt werde. Dieser Sachverhalt sei viel schlimmer als das bloße Weiterempfehlen. Es fehle daher jedenfalls an der Wiederholungsgefahr. Es sei evident, dass dem Beklagten, dem mittlerweile Unterlagen darüber vorlägen, dass der Kläger sich viel verwerflicher verhalten habe, als er, der Beklagte, es mit seinem Aufruf habe recherchieren wollen, nunmehr nur die ihm heute bekannten Tatsachen verbreiten werde, nicht aber Ungenauigkeiten aus früheren Veröffentlichungen.
- 38
Für sämtliche Äußerungen sei die Wiederholungsgefahr zumindest wieder entfallen. Dadurch, dass ihm nunmehr die Urteile aus den strafgerichtlichen Verfahren gegen den Kläger bzw. Dr. R. vorlägen, ergebe sich, dass er keine Veranlassung mehr habe, den entsprechenden Zeugenaufruf in Zukunft irgendwann noch einmal zu veröffentlichen. Alles das, was er bisher nur teilweise gewusst habe und habe ahnen können, ergebe sich hinreichend sicher aus der Strafakte selber, so dass sich die Verhältnisse vollständig geändert hätten.
- 39
Der Beklagte legt ferner mit Schriftsatz vom 15.06.2014 einen in einem anderen Verfahren eingereichten Schriftsatz vom 12.07.2013 nebst Anlage vor („Erkenntnisse zur Tätigkeit von Dr. K. im Lichte des gegen ihn gerichteten Strafverfahrens …“) und erklärt, diesen zum Gegenstand seines Vortrages zu machen.
- 40
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 25.01.2013 und 20.06.2014 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
- 41
Die zulässige Klage ist auch begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gem. §§ 823 Abs. 1 BGB, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK zu, denn die angegriffene Wortberichterstattung verletzt ihn bei fortbestehender Wiederholungsgefahr in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.
I.
- 42
Der Kläger hat zunächst einen Unterlassungsanspruch im Hinblick auf den verbreiteten Verdacht, er, der Kläger, habe vom Galavitbetrug des Dr. R. an Krebskranken gewusst.
- 43
1. Der in Rede stehende Verdacht wird durch die in dem „Zeugenaufruf“ (Anlage K 2) enthaltenen Äußerungen zwingend erweckt. Nach der Erstmitteilung hatte Dr. R. Krebskranke mit Galavit betrügerisch behandelt und der Kläger erkläre regelmäßig, dass er vom Galavit-Betrug nichts gewusst habe. Der Beklagte behauptet sodann, ihm lägen Informationen vor, wegen derer er diese Erklärung des Klägers in Zweifel nehme. Damit wird der Verdacht erweckt, dass der Kläger insoweit nicht die Wahrheit sage und tatsächlich doch eine entsprechende Kenntnis vorlag.
- 44
2. Die Voraussetzungen für eine zulässige Verdachtsberichterstattung liegen nicht vor. Voraussetzung für die Zulässigkeit wäre zunächst das Vorliegen eines Mindestbestands an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst „Öffentlichkeitswert” verleihen. Es muss sich ferner um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist. Die Darstellung darf zudem keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen (vgl. BGH NJW 2000, 1036 f. m.w.N.).
- 45
Zwar besteht angesichts der thematisierten Behandlung von Krebspatienten, den in diesem Zusammenhang erhobenen Betrugsvorwürfen und der Mitwissenschaft des Klinikleiters hiervon ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit. Allerdings fehlt es bereits an einer ausgewogenen Darstellung, da der Beklagte jegliche entlastenden Umstände wie beispielsweise die Verfahrenseinstellung zugunsten des Klägers unerwähnt lässt.
- 46
3. Zwar wäre die Äußerung angesichts des bestehenden Berichterstattungsinteresses dennoch zulässig, wenn die Wahrheit der dem Verdacht zugrunde liegenden Behauptung dargelegt und bewiesen wäre. Der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat indessen diese Wahrheit nicht hinreichend substantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt. Daher ist der Verdacht prozessual als unwahr zu behandeln.
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a. Der Beklagte ist für die Wahrheit der dem Verdacht zugrunde liegenden Behauptung darlegungs- und beweispflichtig. Im Ausgangspunkt trägt zwar derjenige die Darlegungs- und Beweislast für die Unwahrheit einer Behauptung, der sich gegen die Äußerung wendet. Entgegen dieser im Zivilprozess grundsätzlich geltenden Regel muss nach der ins Zivilrecht transformierten Beweislastregel des § 186 StGB derjenige, der Behauptungen aufstellt oder verbreitet, die geeignet sind, den Betroffenen in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder auf andere Weise in seinem sozialen Geltungsanspruch zu beeinträchtigen, im Streitfalle ihre Richtigkeit beweisen (vgl. Soehring, Presserecht 5. Auflage. 2013, § 30 Rn 25).
- 48
So liegt der Fall hier. Der vorliegende Verdacht ist für den Kläger ehrenrührig. Denn es wird ihm unterstellt, er habe als Klinikleiter von dem Betrug seiner Mitarbeiter, der in den Räumen seiner Klinik an den Patienten stattfand, gewusst und sei nicht eingeschritten. Außerdem wird ihm unterstellt, er leugne wahrheitswidrig, von dem Betrug gewusst zu haben.
- 49
b. Maßgeblich für die Frage, ob der Beklagte hinreichend dargelegt und unter Beweis gestellt hat, dass der Verdacht wahr ist, ist zunächst das Verständnis dessen, worauf sich die Kenntnis des Klägers beziehen soll. Dies ist vorliegend der Begriff „Galavit-Betrug“. Es kommt insoweit auf den Sinn an, den die Aussage nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums hat. Hier kommen zwei Verständnisvarianten in Betracht (vgl. im Folgenden Ziffern (1) und (2)); für beide hat der Beklagte die Wahrheit nicht hinreichend substantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt.
- 50
(1) Insbesondere jener Durchschnittsleser, dem die Vorgänge um Dr. R. und der Umstand seiner strafrechtlichen Verurteilung wegen Betruges dem Grunde nach bekannt sind, versteht die Äußerung dahingehend, dass dem Kläger die der strafrechtlichen Verurteilung wegen Betruges zugrunde liegenden Umstände bekannt waren.
- 51
Gegenstand dieser Verurteilung war, dass Dr. R. die Patienten über die Grundlagen der Preisgestaltung und den Apothekenabgabepreis von Galavit in Deutschland täuschte, indem er (bzw. seine Mitangeklagten) einen überhöhten Exportpreis von 600,-- DM pro Ampulle behaupteten und den Patienten vorspiegelten, das Medikament sei in Deutschland nicht zu einem geringeren Preis erhältlich (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofes vom 29.07.2009, Az..., Seite 6 f., vgl. Anlage B 7). Nicht Gegenstand der Verurteilung war dagegen eine Täuschung über das Ausmaß und den Nachweis der Wirksamkeit von Galavit bei sämtlichen Krebsarten – insoweit hatte der Bundesgerichtshof gerade die Feststellungen des Landgerichts aufgehoben.
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Der Beklagte hat nicht hinreichend dargelegt und unter Beweis gestellt, dass dem Kläger der so verstandene Betrug durch Dr. R. bekannt war. Der vom Beklagten insoweit angebotene Beweis, die Vernehmung des Zeugen Dr. R., war nicht zu erheben.
- 53
Nach ständiger Rechtsprechung genügt eine Partei ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Genügt das Parteivorbringen diesen Anforderungen an die Substantiierung, so kann der Vortrag weiterer Einzeltatsachen nicht verlangt werden (BGH, Beschluss vom 12. November 2007 – II ZR 259/06 –, juris Rz 2; BGH, Beschluss vom 21. Mai 2007 – II ZR 266/04 –, juris Rz. 8). Einem erheblichen Beweisangebot muss nach den Bestimmungen des Zivilprozessrechts dann jedoch nicht nachgekommen werden, wenn die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt, so dass der Beweisantritt nicht dem Beweis vorgetragener Tatsachen zu dienen bestimmt ist, sondern stattdessen die Ausforschung von Tatsachen bezweckt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. Februar 2009 - 1 BvR 1232/07 -, WM 2009, S. 671 <672>; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 24. Januar 2012 – 1 BvR 1819/10 –, juris Rz. 15).
- 54
So liegt der Fall hier. Denn die Beweisbehauptung, der Kläger habe „sehr wohl davon gewusst“, dass „Dr. R. in seiner Klinik mit Galavit zu überhöhten Kosten Krebskranke behandelt“ habe, ist unsubstantiiert und auf Ausforschung gerichtet. Der Beklagte schildert keinen konkreten Lebenssachverhalt, sondern eine Bewertung. Es ist gerade die Frage, wieso bzw. aufgrund welcher Umstände der Kläger dies gewusst haben soll. Zu diesen Umständen trägt der Beklagten bezogen auf den Abrechnungsbetrug nichts vor. Es müsste daher erst durch die Zeugenbefragung ein konkreter Lebenssachverhalt ermittelt werden.
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Auch der übrige Vortrag des Beklagten stützt die Kenntnis nicht. Selbst wenn der Kläger von der Einfuhr des Galavit durch Dr. R. gewusst hätte, sagt dies noch nichts darüber aus, zu welchem Ankaufspreis Dr. R. das Medikament gegenüber seinen Patienten anpries und wie er es abrechnete. Auch der Umstand, dass der Kläger nach den – von ihm bestrittenen – Feststellungen des Amtsgerichts Wolfratshausen (Anlage K9) selbst Galavit einführen ließ, trägt zur Frage des Abrechnungsprozederes durch Dr. R. nichts bei. Gleiches gilt selbst dann, wenn der Kläger wusste, dass für die Galavitabrechnungen in seiner Klinik Herr P. verantwortlich war.
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Schließlich hat der Beklagte auch nicht substantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt, dass der Kläger „Hauptprofiteur“ der Galavit-Behandlungen in seiner Klinik war. Es kann dahin stehen, inwieweit die in dem als Anlage eingereichten Schriftsatz vom 12.07.2013 thematisierten Umstände tatsächlich wirksam zum Gegenstand des hiesigen Verfahrens gemacht wurden. Jedenfalls ist den insoweit vorgelegten Abrechnungen (vgl. Anlage 8 aus dem mit Schreiben vom 15.06.2014 eingereichten Schriftsatz vom 12.07.2013) schon nicht zu entnehmen, welche Leistungen ihnen zugrunde liegen.
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(2) Jener Leserkreis, dem die genauen Umstände der strafrechtlichen Verurteilung von Dr. R. nicht bekannt waren, bezieht den benannten „Galavit-Betrug“ darauf, dass Dr. R. Krebspatienten dergestalt „betrügerisch behandelt“ hat, dass er Patienten Galavit als Krebsmittel verabreichte, obwohl er wusste, dass dieses Mittel tatsächlich zur Bekämpfung von Krebs nicht wirksam ist.
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Der Beklagte hat auch die Wahrheit des so verstandenen Verdachtes nicht substantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt.
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Voraussetzung wäre hierfür zunächst, dass das Mittel Galavit tatsächlich für die Bekämpfung von Krebs unwirksam ist. Nach den Feststellungen des Bundesgerichtshofes im Urteil gegen Dr. R. (Az... vom 29.07.2009, Seite 7, vgl. Anlage B 7) konnte der insoweit in erster Instanz gehörte Sachverständige die Frage der Wirksamkeit von Galavit bei Krebsindikationen gerade nicht abschließend beantworten. Letztlich kann die Frage der Wirksamkeit dahin stehen. Denn zum einen behauptet auch der Kläger im hiesigen Verfahren nicht, dass Galavit zur Bekämpfung von Krebs geeignet wäre und trägt vor, es selbst lediglich zur Immunstimulanz eingesetzt zu haben. Zum anderen fehlt es ohnehin auch an den weiter erforderlichen Voraussetzungen. Weitere Voraussetzungen für die Wahrheit der dem Verdacht zugrunde liegenden Behauptung wären nach der zweiten Verständnisvariante nämlich, dass Dr. R. von der (unterstellten) fehlenden Wirksamkeit des Galavit wusste, das Mittel dennoch als Krebsmittel einsetzte und beides wiederum dem Kläger bekannt war.
- 60
Der Beklagte hat bereits nicht vorgetragen, dass Dr. R. die – unterstellte – Wirkungslosigkeit des Einsatzes von Galavit als Krebsmittel bekannt war und er trotz dieses Wissens das Mittel gegen Krebs einsetzte. Aber selbst wenn dies unterstellt würde, fehlt es jedenfalls an einer substantiierten Darlegung, wonach der Kläger wusste, dass Dr. R. Galavit als Krebsmittel verabreichte. Auch hier ist der Beklagte darlegungs- und beweisfällig geblieben:
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Selbst wenn der Kläger Galavit besorgt, es in seiner Klinik verteilt und Dr. R. und Dr. S. angewiesen hätte, dieses zu verwenden, ergäbe sich hieraus keine entsprechende Kenntnis des Klägers. Denn der Kläger hat eingeräumt, das Mittel eingesetzt zu haben – allerdings lediglich als Immunstimulanz.
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Auch aus dem vom Beklagten benannten, von den Ärzten Dr. R. und Dr. S. unterzeichneten Arztbrief an einen weiter behandelnden Hausarzt (vgl. mit Schreiben vom 15.06.2014 eingereichter Schriftsatz des Beklagten vom 12.07.2013, dort Zitat Seite 15) ergibt sich nichts anderes. Zwar wird hier die Anwendung von Galavit als Krebsmittel beschrieben. Der Beklagte hat aber nicht substantiiert dargelegt, warum dem Kläger der Arztbrief bekannt gewesen sein soll. Allein der Umstand, dass der Brief auf dem Briefpapier der Klinik verfasst war, reicht insoweit nicht aus. Das insoweit unterbreitete Beweisangebot (Zeugnis Frau W., Herr Dr. S., Herr Dr. R., Parteivernehmung des Klägers) ist wiederum auf Ausforschung gerichtet. Denn es wird kein Lebenssachverhalt geschildert, aus dem sich ergeben würde, dass der Kläger den Arztbrief kannte.
- 63
Im Hinblick auf die Behauptung des Beklagten, es habe nichts gegeben, was Dr. R. in der Klinik des Beklagten mit Galavit gemacht habe und das dem Kläger nicht bekannt gewesen sei, gelten die Ausführungen zu Ziffer (1) entsprechend; es handelt sich wiederum um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis.
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Die vom Beklagten vorgelegten Presseartikel sind schon deshalb nicht zur Beweisführung geeignet, weil sich ihr Wahrheitsgehalt nicht überprüfen lässt.
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Die Kenntnis des Klägers ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass er Mitglied im Arbeitskreis „K.- I.- T.“ war und dieser Arbeitskreis das als Anlage 3 zum Schriftsatz vom 13.07.2014 vorgelegte Informationsblatt herausgebracht hat. Zwar wird in dem Informationsblatt behauptet, Galavit stoppe das Wachstum des Primärtumors und verhindere die Neubildung von Metastasen – es eigne sich also als Mittel gegen Krebs. Auch bestreitet der Kläger nicht, dass er Mitglied dieses Arbeitskreises war (wenngleich nach seinem Vortrag kein „aktives“) und das Informationsblatt kannte. Ebenso ist unstreitig, dass Dr. R. Gründungsmitglied des Arbeitskreises ist. Aus diesen Umständen kann zwar der Schluss gezogen werden, dass Dr. R. den Einsatz des Galavit als Mittel zur Bekämpfung von Krebs befürwortete bzw. dafür warb. Auch ist davon auszugehen, dass der Kläger diese Einschätzung des Dr. R. kannte, da ihm auch das Informationsblatt bekannt war. Allerdings sagt das Informationsblatt schon nichts darüber aus, ob Dr. R. auch tatsächlich Galavit in diesem Sinne einsetzte oder ob er es den Patienten lediglich zur Stärkung des Immunsystems verabreichte – auch wenn er einen Einsatz als Krebsmittel entsprechend den Ausführungen im Informationsblatt für sinnvoll erachtet hätte. Erst recht folgt hieraus nicht, dass der Kläger von einem Einsatz des Galavit als Krebsmittel durch Dr. R. wusste.
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Auch aus den Urteilen gegen den Kläger (Anlage K9) und Dr. R. (Anlage B7) ergibt sich nichts anderes. In dem Urteil gegen den Kläger geht es lediglich um die Einfuhr von Galavit, die noch nichts darüber aussagt, wer das Mittel auf welche Art einsetzte oder ob es wirksam ist. In dem Urteil des Bundesgerichtshofs gegen Dr. R. (Anlage B7) werden insoweit ebenfalls keine Feststellungen getroffen. Schon der Umstand, dass der Kläger gerade nicht in gleicher Weise wie Dr. R. angeklagt wurde, zeigt, dass gegen den Kläger kein vergleichbarer Vorwurf erhoben wurde. Und selbst wenn der Kläger gegenüber Dr. R. weisungsbefugt war, lassen sich hieraus keine Schlüsse im Hinblick auf die Kenntnis des Klägers von der Anwendung des Galavits durch Dr. R. herleiten.
- 67
(3) Dagegen hält die Kammer weitere denkbare Verständnisse des Begriffs „Galavit-Betrug“ für fernliegend.
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Dies betrifft insbesondere ein Verständnis dahingehend, Dr. R. habe in gutem Glauben an die Wirksamkeit des Mittels Krebspatienten Galavit verabreicht, obwohl es tatsächlich unwirksam gegen Krebs ist. Ein solches Verständnis ist deshalb fernliegend, weil in dem betrügerischen Vorwurf ein Unrechtsvorwurf enthalten ist, der mit diesem Verständnis nicht vereinbar wäre. Dies gilt auch unter Berücksichtigung dessen, dass die Äußerung im Rahmen eines Zeugenaufrufes erfolgte. Auch ein Verständnis dahingehend, dass sich der „Galavit-Betrug“ nicht auf den Einsatz des Galavits als Krebsmittel bezogen habe, sondern auch auf den Einsatz allein als Immunstimulator, ist ebenfalls fernliegend. Hiergegen spricht bereits der Kontext der Äußerungen, in dem es um die Behandlung von Krebskranken geht. Hierunter versteht der Durchschnittsleser die Behandlung mit dem Ziel, den Krebs zu bekämpfen. Im Übrigen fehlt es auch hier an dem mit dem Betrugsvorwurf verbundenen Unrechtsvorwurf. Ein solcher ergäbe sich zwar möglicherweise aus der betrügerischen Abrechnung des Mittels zu überhöhten Preisen. Entsprechend obiger Darstellung ist diese aber nicht hinreichend dargelegt und unter Beweis gestellt worden.
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4. Die Wiederholungsgefahr wird durch die rechtswidrige Erstveröffentlichung indiziert, da zu vermuten ist, dass ein einmal erfolgter rechtswidriger Eingriff wiederholt werden wird (BGH, NJW 1994, 1281, 1283). Diese Vermutung hat der Beklagte nicht widerlegt.
- 70
Insbesondere ist die Wiederholungsgefahr nicht deshalb entfallen, weil der Beklagte nunmehr Kenntnis von dem Strafurteil gegen den Kläger bzw. von dem Inhalt der Ermittlungsakte der StA M. II zum Az... und von den Urteilen gegen Dr. R. hat (vgl. als Anlage überreichter Schriftsatz vom 12.07.2013). Zwar kann in Ausnahmefällen die Wiederholungsgefahr auch ohne Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung entfallen. Dies setzt jedoch voraus, dass der Verletzer jenseits allen Zweifels deutlich macht, dass er die beanstandete Behauptung unter keinen Umständen wiederholen wird (vgl. Soehring, Presserecht, 4. Aufl. § 30 Rn 9a). Dies kann bei der zeitnahen Veröffentlichung eines Widerrufs oder einer Richtigstellung und Folgeberichterstattung, die deutlich macht, dass der Vorwurf sich als falsch erwiesen habe, der Fall sein. Hier fehlt es jedoch bereits an einem vergleichbaren Verhalten des Beklagten. Zudem geben die Urteile für die Fragen, für die der Beklagte die Zeugen suchte, entsprechend hiesiger Ausführungen bereits nichts her.
II.
- 71
Dem Kläger steht weiter ein Anspruch auf Unterlassung hinsichtlich des Verdachtes zu, der Kläger habe Warnungen vor einem möglichen Galavitbetrug von sich gewiesen.
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1. Auch dieser Verdacht wird durch die Berichterstattung erweckt. Denn der Beklagte sucht Zeugen, die „gerichtsfest“ bestätigen können, dass der Kläger entsprechende Warnungen vor dem Galavit-Betrug von sich wies. Gleichzeitig wird mitgeteilt, dass die Leugnung durch den Kläger wegen der dem Beklagten vorliegenden Informationen in Zweifel gezogen werde. Damit entsteht der Verdacht, der Kläger habe sich wie untersagt verhalten.
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Die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung wurden auch hinsichtlich dieses Verdachtes entsprechend obiger Darstellungen nicht eingehalten.
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2. Der Verdacht ist wiederum ehrenrührig, da behauptet wird, der Kläger habe zum Nachteil seiner Patienten entsprechende Warnungen in den Wind geschlagen. Damit liegt die Darlegungs- und Beweislast für die Wahrheit der dem Verdacht zugrunde liegenden Behauptung wiederum beim Beklagten. Dieser Darlegungslast ist er nicht ausreichend nachgekommen.
- 75
Es wurden keine aktiven Warnungen vorgetragen, die an den Kläger herangetragen worden wären. Auch eine indirekte Warnung ist nicht erkennbar. Insbesondere reichen etwaige Presseberichterstattungen (vgl. Anlage 2 und 3 zum Schriftsatz vom 12.07.2013, überreicht mit Schriftsatz vom 15.06.2014) schon deshalb nicht aus, weil sie weder „Warnungen“ enthalten noch darstellen und im Übrigen ihre Richtigkeit nicht nachprüfbar ist. Daneben heißt es beispielsweise in dem als Anlage 2 vorgelegten Artikel gerade, dass Galavit „den Krebs nicht heilen“ könne.
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Allein der Umstand, dass Galavit umstritten ist und der Kläger für Galavit warb, würde die dem Verdacht zugrunde liegende Behauptung selbst dann nicht belegen, wenn der Kläger nach dem Ausscheiden von Dr. R. erklärt hätte, weiter mit Galavit zu behandeln. Denn nach dem Vortrag des Klägers hat dieser tatsächlich Galavit eingesetzt, allerdings nicht als Krebsmittel.
- 77
3. Die Wiederholungsgefahr wird wiederum durch die rechtswidrige Erstveröffentlichung indiziert, da zu vermuten ist, dass ein einmal erfolgter rechtswidriger Eingriff wiederholt werden wird (BGH, NJW 1994, 1281, 1283). Diese Vermutung hat der Beklagte nicht widerlegt.
III.
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Schließlich hat der Kläger auch einen Unterlassungsanspruch hinsichtlich des Verdachtes, der Kläger habe nach der Trennung von Dr. R. weiterhin von seiner Klinik aus eine Galavitbehandlung bei Dr. R. empfohlen.
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1. Entsprechend obiger Ausführungen wird auch dieser Verdacht durch den Charakter der Erstmitteilung als „Zeugenaufruf“ und die vom Beklagten angemeldeten Zweifel an der Richtigkeit der Beteuerungen des Klägers erweckt und die Grundsätze für eine zulässige Verdachtsberichterstattung sind wiederum nicht eingehalten.
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Auch hier besteht jedoch angesichts des berichteten Themenkomplexes ein Berichterstattungsinteresse, sofern die dem Verdacht zugrunde liegende Behauptung wahr ist. Für die Wahrheit ist auch hier der Beklagte darlegungs- und beweisbelastet. Denn der Verdacht ist ehrenrührig, weil das Empfehlen eines ehemaligen Mitarbeiters nach Trennung von ihm in Kenntnis des Umstandes, dass gegen ihn Betrugsvorwürfe laut geworden sind und strafrechtliche Ermittlungen laufen, ein allgemein missbilligtes Verhalten darstellt.
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2. Der Beklagte ist seiner Darlegungs- und Beweislast nicht ausreichend nachgekommen. Schon nach dem eigenen (neuen) Vortrag des Beklagten im Schriftsatz vom 21.05.2014 hat der Kläger „nach dem jetzigen Stand der Kenntnis“ nach der Trennung von Dr. R. diesen nicht weiter empfohlen.
- 82
Soweit der Beklagte vorgetragen hatte, die Ehefrau des Schwiegervaters des Sohnes des Beklagten habe zu einem Zeitpunkt, in dem Dr. R. bereits nicht mehr im Institut des Klägers tätig gewesen sei, beim Institut des Klägers angerufen, um die Bedingungen und einen Termin für die Behandlung mit Galavit durch Dr. R. zu vereinbaren, so belegte dies eine entsprechende Empfehlung nicht. Denn schon nach dem Vortrag des Beklagten habe eine (nicht näher benannte) Mitarbeiterin am Telefon lediglich mitgeteilt, dass Dr. R. jetzt im C. tätig sei. Es kann dahin stehen, ob der Vortrag bereits deswegen unzureichend ist, weil sich hiernach lediglich eine nicht näher benannte Mitarbeiterin des Klägers äußerte, nicht aber der Kläger selbst. Jedenfalls begründet das bloße Weitergeben der Information, wo Dr. R. nunmehr beschäftigt ist, für sich genommen noch keine „Empfehlung“ im Sinne der Äußerung.
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Soweit der Beklagte zudem vorgetragen hatte, es sei häufig passiert, dass bei Vorträgen des Klägers zu der von ihm praktizierten Eigenbluttherapie viele Anwesende wegen der öffentlichen Anpreisung von Galavit gekommen seien und entsprechende Fragen an den Kläger gestellt hätten und der Kläger diese insoweit immer an Dr. R. verwiesen habe, bleibt bereits offen, ob sich dies auf den hier maßgeblichen Zeitpunkt nach der Trennung von Dr. R. bezieht.
- 84
Soweit der Beklagte nunmehr vorträgt, der tatsächliche Sachverhalt sei viel gravierender als von ihm angenommen, weil der Kläger sogar öffentlich damit geworben habe, dass die Galavit-Behandlung in seiner Klinik auch ohne Dr. R. fortgesetzt werde, ergibt sich hieraus nichts anderes. Dass der Kläger Galavit in seiner Klinik eingesetzt hat, ist unstreitig. Im Kontext ist hier entsprechend obiger Ausführungen der Einsatz von Galavit als Mittel gegen Krebs zu verstehen. Dass der Kläger das Mittel als Krebsmittel einsetzte, hat der Beklagte weder substantiiert dargelegt noch unter Beweis gestellt.
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3. Es fehlt auch hier entsprechend obiger Darstellung nicht an der Wiederholungsgefahr. Insbesondere entfällt diese nicht deshalb, weil sich der Beklagte in einer „publizistischen Notwehrsituation“ befunden hätte. Es ist gerade nicht „evident“, dass der Beklagte nunmehr nur die ihm heute bekannten Tatsachen verbreiten wird, nicht aber „Ungenauigkeiten aus früheren Veröffentlichungen“. Vielmehr fehlt es entsprechend obiger Darstellung an einem Verhalten des Beklagten, das genau dies bezeugen würde.
IV.
- 86
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Mit der zulässigen Umstellung des Klageantrags im schriftlichen Verfahren verlangt der Kläger nunmehr ein Weniger gegenüber der Klagforderung (§ 264 Nr. 2 ZPO). Denn der Klagforderung entsprächen 4 Verdachtsverbote – neben den tenorierten ebenfalls der Verdacht, der Kläger habe für Galavit geworben. Letzteren Verdacht hat der Kläger nicht beansprucht, so dass ihm insoweit die Kosten aufzuerlegen sind.
V.
- 87
Die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
VI.
- 88
Der Schriftsatz des Beklagten vom 12.09.2014 führte nicht zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
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(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.
(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.
(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.
(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.
(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.
(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.
Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes
- 1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden; - 2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird; - 3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.