Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 24. Jan. 2012 - 1 BvR 1819/10

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2012:rk20120124.1bvr181910
published on 24/01/2012 00:00
Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 24. Jan. 2012 - 1 BvR 1819/10
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Tenor

1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 2. Juni 2010 - 3 U 147/08 - verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Damit wird der Beschluss des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 30. November 2010 - 3 U 147/08 - gegenstandslos.

2. ...

3. Der Gegenstandswert wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine zivilrechtliche Auseinandersetzung über eine Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss ("Prospekthaftung im weiteren Sinne") wegen der Beteiligung von Anlegern an zwei Fondsgesellschaften.

2

Die Beschwerdeführer beteiligten sich über eine als Gesellschaft mit beschränkter Haftung organisierte Treuhandkommanditistin, eine der Beklagten des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Treuhandkommanditistin), auf der Grundlage von Emissionsprospekten an zwei als Kommanditgesellschaften organisierten Fondsgesellschaften, der V. GmbH & Co. KG (im Folgenden: Fondsgesellschaft 1) und der F. GmbH & Co. KG (im Folgenden: Fondsgesellschaft 2). Komplementärin der Fondsgesellschaften war eine weitere Gesellschaft mit beschränkter Haftung, ebenfalls Beklagte des Ausgangsverfahrens. Sowohl die Treuhandkommanditistin als auch die Komplementärin verfügten über jeweils einen Geschäftsführer, die weiteren Beklagten des Ausgangsverfahrens.

3

Die Beschwerdeführer nahmen die Treuhandkommanditistin, die Komplementärin und deren Geschäftsführer im Ausgangsverfahren auf Leistung von Schadenersatz unter anderem aus Verschulden bei Vertragsschluss ("Prospekthaftung im weiteren Sinne") in Anspruch. Zur Begründung trugen sie unter anderem vor, die Treuhandkommanditistin, die Komplementärin und die Geschäftsführer hätten in den Emissionsprospekten auf ein laufendes Ermittlungsverfahren gegen die Geschäftsführer hinweisen müssen. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz ergänzten sie ihr Vorbringen zu den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen. Außerdem trugen sie für die Fondsgesellschaft 1 unter Vorlage von entsprechenden Unterlagen und für die Fondsgesellschaft 2 unter Verweis auf die Praktiken bei der Fondsgesellschaft 1 vor, der Geschäftsführer der Komplementärin habe nach Herausgabe der Emissionsprospekte, aber vor dem Beitritt der Anleger die mit dem Vermittler der Anlage getroffene Absprache über die geschuldete Provision für den Fall einer Stornierung von Verträgen zum Nachteil der Fondsgesellschaften geändert. Dazu traten sie Beweis an durch den Antrag auf Parteivernehmung des Geschäftsführers der Komplementärin. Das Landgericht wies die Klage ab.

4

Gegen dieses Urteil legten die Beschwerdeführer Berufung ein. In der Berufungsinstanz vertieften sie ihren Vortrag zu einzelnen Prospektfehlern (Unterlassen eines Hinweises auf das bei Herausgabe der Emissionsprospekte laufende Ermittlungsverfahren, nachteilige Veränderung der Vertriebsvereinbarung im Falle von Stornierungen).

5

Das Oberlandesgericht wies auf seine Absicht hin, die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen: Über die nachträgliche Änderung der Absprachen zwischen dem Vermittler und der Fondsgesellschaft 1 habe zwar informiert werden müssen. Diese Änderung könne im Falle der Stornierung von Anlageverträgen zu einem höheren Provisionseinbehalt der Vertriebsgesellschaft führen; dadurch könne sich das zur Investition zur Verfügung stehende Kapital verringern. Ein Prospektfehler liege indes im Ergebnis nicht vor. Die Beschwerdeführer hätten nur unzureichend dazu vorgetragen, dass die Regelungen in der Nachtragsvereinbarung für einen potentiellen Anleger von wesentlicher Bedeutung seien und daher einen Prospektfehler darstellten. Nicht vorgetragen sei, in welchem Ausmaß sich das für Investitionen zur Verfügung stehende Kapital durch die geänderten Stornierungsregeln verringere. Zudem habe das Landgericht zutreffend hervorgehoben, die Auswirkungen der Änderung der Vereinbarung würden teilweise dadurch ausgeglichen, dass der betreffende Anleger im Falle der Stornierung seiner Beteiligung eine sogenannte "Abgangsentschädigung" an die Fondsgesellschaft zahlen müsse. Soweit die Beschwerdeführer eine nachträgliche Änderung der Vereinbarung auch für die Fondsgesellschaft 2 behaupteten, sei der Vortrag schon deshalb unbeachtlich, weil die Behauptung ins Blaue hinein aufgestellt sei.

6

In ihrer Stellungnahme zum Hinweisbeschluss boten die Beschwerdeführer zur Berechnung der Auswirkungen der Stornoregeln Beweis durch Sachverständigengutachten an sowie weiteren Zeugenbeweis dafür, dass die Stornoregeln der Fondsgesellschaften 1 und 2 denen in anderen Gesellschaften der Göttinger Gruppe angeglichen worden waren. Die Emissionsprospekte seien auch in Bezug auf die "Abgangsentschädigung" falsch. Es habe nie die Absicht bestanden, eine solche "Abgangsentschädigung" zu verlangen. Sie sei ausscheidenden Anlegern auch tatsächlich erlassen worden. Mit der Erstellung der Erlassverträge sei der benannte Zeuge, der damals ein Mitarbeiter der Holding der Göttinger Gruppe gewesen sei, beauftragt gewesen. Die Beschwerdeführer legten zudem ein Angebot zum Abschluss eines Erlassvertrags mit einer Anlegerin vor und benannten diese als Zeugin dafür, dass sie keine "Abgangsentschädigung" gezahlt habe.

7

Das Oberlandesgericht wies mit dem mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss die Berufung zurück. Es nahm Bezug auf den Hinweisbeschluss und führte ergänzend aus, der Vortrag der Beschwerdeführer zu einem Erlass der "Abgangsentschädigung" sei unsubstantiiert, weil das Angebot eines Erlassvertrags nur für eine einzige Anlegerin dargelegt sei und auch bei dieser die Annahme des Angebots nicht ausgeführt werde. Die Anhörungsrüge der Beschwerdeführer hatte keinen Erfolg.

II.

8

Die Beschwerdeführer sehen sich in ihren verfassungsmäßigen Rechten aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1, Art. 101 Abs. 1 Satz 2, Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Sie tragen unter anderem vor, das Oberlandesgericht habe unter Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs unterstellt, es stelle keinen wesentlichen Prospektfehler dar, dass der Prospekt auf künftig entstehende hohe Kosten für die Vermittlung auch im Falle einer Stornierung nicht hingewiesen habe. Es habe weiter ihren Vortrag und Beweisangebote dazu übergangen, dass die verkürzte Stornonachhaftung des Vermittlers nicht durch "Abgangsentschädigungen" der Anleger im Falle einer vorzeitigen Stornierung ihrer Beteiligung habe kompensiert werden können, weil von Anfang an die Absicht bestanden habe, stornierenden Anlegern die "Abgangsentschädigung" zu erlassen.

III.

9

Die Verfassungsbeschwerde ist dem Niedersächsischen Justizministerium und den Beklagten des Ausgangsverfahrens zugestellt worden. Der Bundesgerichtshof wurde um eine Stellungnahme gebeten. Die Akte des Ausgangsverfahrens ist beigezogen.

10

Das Niedersächsische Justizministerium vertritt die Auffassung, das Oberlandesgericht habe den Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführer nicht verletzt. Es habe den Vortrag zur fehlenden Angabe der Nachtragsvereinbarung zur Stornonachhaftung als unsubstantiiert gewürdigt. Die dazu angebotenen Beweisanträge hätten sich damit als nicht entscheidungserheblich erwiesen. Dies gelte auch für die Würdigung des Oberlandesgerichts, dass ein Prospektfehler insoweit jedenfalls nicht wesentlich sei wegen der Kompensation der Stornoeffekte durch eine Abgangsentschädigung der Anleger von 15 % der Anlagesumme.

11

Der Präsident des Bundesgerichtshofs hat Äußerungen des Vorsitzenden des II. und des III. Zivilsenats übermittelt. Der Vorsitzende des II. Zivilsenats hat mitgeteilt, der Senat sei mit der Haftung für Prospektmängel unter dem Gesichtspunkt einer nachträglichen Änderung der Vereinbarung mit einem Vermittler und dem nachträglichen Erlass von Abgangsentschädigungen bislang nicht befasst gewesen. Der Vorsitzende des III. Zivilsenats hat ausgeführt, Prospektangaben zu Vertriebsprovisionen dürften nicht irreführend sein. Der Anleger dürfe auch erwarten, dass die "Weichkosten" wie prospektiert verwendet würden. An die Substantiierungspflicht des Anlegers dürften dabei keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden; die Kausalität einer unrichtigen Prospektdarstellung für die Anlageentscheidung werde vermutet. Ob eine unrichtige Prospektdarstellung, die in Fällen der Stornierung der Anlage von einem zu hohen Rückfluss von Provisionen ausgehe, dadurch aufgewogen werden könne, dass der Prospekt die Zahlungen von Abgangsentschädigungen vorsehe, sei zweifelhaft. Soweit vorgetragen und unter Beweis gestellt worden sei, dass entgegen dem Prospektinhalt auf die Zahlung einer solchen Abgangsentschädigung von vornherein verzichtet worden sei, dürften auch an die Substantiierung dieses Vortrags, der sich prinzipiell auf Vorgänge außerhalb des Wahrnehmungsbereichs des Anlegers beziehe, keine zu hohen Anforderungen gestellt werden.

12

Die Beklagten des Ausgangsverfahrens haben von einer Stellungnahme abgesehen.

IV.

13

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde gemäß § 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung an und gibt ihr statt. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und unter Berücksichtigung der bereits hinreichend geklärten Maßstäbe zu Art. 103 Abs. 1 GG auch offensichtlich begründet. Mit der Entscheidung der Kammer über die Verfassungsbeschwerde wird der Beschluss des Oberlandesgerichts über die Anhörungsrüge gegenstandslos.

14

1. Die Anforderungen, die sich aus Art. 103 Abs. 1 GG für die Gestaltung gerichtlicher Verfahren ergeben, sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt und hier nicht weitergehend klärungsbedürftig (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Geklärt ist insbesondere, dass Art. 103 Abs. 1 GG das Gericht verpflichtet, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gebot des rechtlichen Gehörs als Prozessgrundrecht soll sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in der unterlassenen Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge aufgrund eines hinreichend substantiierten Vortrags (vgl. BVerfGE 50, 32 <35>; 60, 247 <249>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. Februar 2009 - 1 BvR 1232/07 -, WM 2009, S. 671 <672>). Die Nichtberücksichtigung eines solchen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (vgl. BVerfGE 50, 32 <36>; 69, 141 <144>).

15

In der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung geklärt ist weiter, wann ein Beweisangebot außer acht bleiben kann. Einem erheblichen Beweisangebot muss nach den Bestimmungen des Zivilprozessrechts dann nicht nachgekommen werden, wenn das angebotene Beweismittel ungeeignet ist, weil es im Einzelfall zur Beweisbehauptung erkennbar keine sachdienlichen Ergebnisse erbringen kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Februar 1992 - 2 BvR 1179/91 -, NJW 1993, S. 254 <255>; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. Februar 2009 - 1 BvR 1232/07 -, WM 2009, S. 671 <672>). Nicht erhoben werden muss weiter ein Beweis, wenn die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt, so dass der Beweisantritt nicht dem Beweis vorgetragener Tatsachen zu dienen bestimmt ist, sondern stattdessen die Ausforschung von Tatsachen bezweckt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. Februar 2009 - 1 BvR 1232/07 -, WM 2009, S. 671 <672>).

16

Soweit es um die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit und Beweisbedürftigkeit des Tatsachenvortrags einer Partei geht - als fachrechtliche Eingangsvoraussetzung für die Berücksichtigung von Beweisantritten -, genügt eine Partei nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ihrer Darlegungslast und trägt entsprechend hinreichend substantiiert vor, wenn sie Tatsachen anführt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Dabei ist unerheblich, wie wahrscheinlich ihre Darstellung ist, und ob sie auf eigenem Wissen oder einer Schlussfolgerung aus Indizien besteht. Der Pflicht zur Substantiierung ist mithin nur dann nicht genügt, wenn das Gericht aufgrund der Darstellung nicht beurteilen kann, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der an eine Behauptung geknüpften Rechtsfolgen erfüllt sind (BGH, Urteil vom 25. Juli 2005 - II ZR 199/03 -, WM 2005, S. 1847 <1848>; Beschluss vom 21. Mai 2007 - II ZR 266/04 -, WM 2007, S. 1569 <1570 Rn. 8>; Beschluss vom 9. Februar 2009 - II ZR 77/08 -, WM 2009, S. 1154 <1155 Rn. 4>).

17

2. Daran gemessen verletzt die Entscheidung des Oberlandesgerichts die Beschwerdeführer in ihrem Verfahrensgrundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG; der Rechtsweg im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ist insoweit im Hinblick auf den Vortrag der Beschwerdeführer im Anhörungsrügeverfahren erschöpft.

18

Das Oberlandesgericht hat sich nur unzureichend und unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG mit dem durch den Antrag auf Parteivernehmung des Geschäftsführers der Komplementärin sowie dem Antritt von Zeugen- und Sachverständigenbeweis unterlegten Vorbringen der Beschwerdeführer befasst, beide Fondsgesellschaften hätten nachträglich in eine Änderung der Vertriebsbedingungen zu ihrem Nachteil eingewilligt, ohne dass die dadurch unrichtig gewordenen Emissionsprospekte korrigiert worden seien, was einen wesentlichen Prospektfehler darstelle.

19

Hier lag keiner der möglichen Gründe vor, derentwegen die Beweisantritte der Beschwerdeführer hätten unbeachtet bleiben dürfen, ohne dadurch Art. 103 Abs. 1 GG zu verletzen.

20

Der Vortrag der Beschwerdeführer war hinreichend konkret und - die Fondsgesellschaft 1 betreffend - hinlänglich in den Einzelheiten ausgeführt. Dass bei der Fondsgesellschaft 2, die parallel initiiert wurde, in gleicher Weise verfahren worden war, lag nahe. Der Vortrag zur Fondsgesellschaft 2, dass bei ihr ebensolche nachträglichen Änderungen vereinbart worden seien, stellte demgemäß keine willkürliche Behauptung ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts im Sinne der Definition einer Behauptung "ins Blaue hinein" dar.

21

Der Vortrag war ersichtlich auch nicht deswegen unsubstantiiert und unbeachtlich, weil die Beschwerdeführer das Ausmaß einer wirtschaftlichen Schädigung der Fondsgesellschaften durch die nachträglichen Änderungen nicht anhand konkreter Zahlen dargelegt hatten. Das Oberlandesgericht hat insoweit die Anforderungen überspannt, die an den Vortrag eines Anlegers vernünftigerweise gestellt werden können. Es hat verkannt, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine fehlerhafte Prospektangabe, die sich auf Umstände bezieht, welche für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, schon nach der Lebenserfahrung ursächlich für die Anlageentscheidung ist (vgl. BGHZ 79, 337 <346>; 84, 141 <148>; 177, 25 <34>; BGH, WM 2010, S. 972 ). Diese Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens des Anlegers sichert dessen Recht, in eigener Entscheidung und Abwägung des Für und Wider darüber zu befinden, ob er in ein bestimmtes Projekt investieren will oder nicht (vgl. BGHZ 123, 106 <112 ff.>). Steht eine Aufklärungspflichtverletzung fest, muss daher der Aufklärungspflichtige die Vermutung entkräften und darlegen, dass der Anleger auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung die Anlage gezeichnet hätte, etwa weil sich die geänderte Stornoregelung im Ergebnis nur geringfügig auf das zur Investition zur Verfügung stehende Kapital auswirkte. Das Oberlandesgericht hat den Vortrag auch nicht gemäß § 531 ZPO für ausgeschlossen erachtet, was angesichts des Verfahrensverlaufs auch ferngelegen haben dürfte.

22

Die weitere Begründung des Oberlandesgerichts, der Prospektfehler sei nicht wesentlich, weil höhere Provisionszahlungen an den Vermittler mittels der Zahlung von "Abgangsentschädigungen" kompensiert worden seien, gründet auf einer eigenständigen, weiteren Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG. Sie ist daher nicht geeignet, das Ergebnis des Oberlandesgerichts verfassungskonform abzustützen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. Februar 2009 - 1 BvR 1232/07 -, WM 2009, S. 671 <673>). Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist dem Oberlandesgericht nämlich auch insofern anzulasten, als es dem Vortrag und Beweisangebot der Beschwerdeführer nicht nachgegangen ist, die "Abgangsentschädigungen" seien erlassen worden. Dieser Vortrag war nach Maßgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den Anforderungen an die Substantiierung von Parteivortrag ersichtlich hinreichend konkret. Dass die Beschwerdeführer nur  ein Angebot auf Abschluss einer entsprechenden vertraglichen Absprache in den Einzelheiten beschreiben konnten, ist unschädlich; denn sie hatten hinreichend zu der generellen Intention vorgetragen, mit allen ausscheidenden Anlegern in dieser Weise zu verfahren. Das Argument in dem die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss, die Beschwerdeführer hätten nur eine Absicht der Fondsgesellschaften referiert, aber nicht zur Umsetzung dieser Absicht vorgetragen, wird dem Kern des Vortrags der Beschwerdeführer schon im Ansatz nicht gerecht.

23

3. Der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts ist danach aufzuheben und die Sache an dieses Gericht zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 1 und 2 BVerfGG). Ob zugleich eine Verletzung weiterer, als verletzt gerügter verfassungsmäßiger Rechte der Beschwerdeführer im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG gegeben ist, bedarf deshalb keiner Entscheidung mehr.

V.

24

Die Anordnung der Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.

25

Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>). Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit beträgt, wenn der Verfassungsbeschwerde durch die Kammer stattgegeben wird, in der Regel 8.000 €. Weder die objektive Bedeutung der Sache noch Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit weisen hier Besonderheiten auf, die eine Abweichung veranlassen.

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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Liegen die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 Buchstabe b vor und ist die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgebliche verfassungsrechtliche Frage durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, kann die Kammer der Verfassungsbeschwerde stattgeben, wenn sie offensichtlich begründet ist. Der Beschluß steht einer Entscheidung des Senats gleich. Eine Entscheidung, die mit der Wirkung des § 31 Abs. 2 ausspricht, daß ein Gesetz mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar oder nichtig ist, bleibt dem Senat vorbehalten.

(2) Auf das Verfahren finden § 94 Abs. 2 und 3 und § 95 Abs. 1 und 2 Anwendung.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben.

(2) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.

(3) Das Recht, eine Verfassungsbeschwerde an das Landesverfassungsgericht nach dem Recht der Landesverfassung zu erheben, bleibt unberührt.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Wird der Verfassungsbeschwerde stattgegeben, so ist in der Entscheidung festzustellen, welche Vorschrift des Grundgesetzes und durch welche Handlung oder Unterlassung sie verletzt wurde. Das Bundesverfassungsgericht kann zugleich aussprechen, daß auch jede Wiederholung der beanstandeten Maßnahme das Grundgesetz verletzt.

(2) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung stattgegeben, so hebt das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung auf, in den Fällen des § 90 Abs. 2 Satz 1 verweist es die Sache an ein zuständiges Gericht zurück.

(3) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz stattgegeben, so ist das Gesetz für nichtig zu erklären. Das gleiche gilt, wenn der Verfassungsbeschwerde gemäß Absatz 2 stattgegeben wird, weil die aufgehobene Entscheidung auf einem verfassungswidrigen Gesetz beruht. Die Vorschrift des § 79 gilt entsprechend.

(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben.

(2) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.

(3) Das Recht, eine Verfassungsbeschwerde an das Landesverfassungsgericht nach dem Recht der Landesverfassung zu erheben, bleibt unberührt.

(1) Erweist sich der Antrag auf Verwirkung der Grundrechte (§ 13 Nr. 1), die Anklage gegen den Bundespräsidenten (§ 13 Nr. 4) oder einen Richter (§ 13 Nr. 9) als unbegründet, so sind dem Antragsgegner oder dem Angeklagten die notwendigen Auslagen einschließlich der Kosten der Verteidigung zu ersetzen.

(2) Erweist sich eine Verfassungsbeschwerde als begründet, so sind dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise zu erstatten.

(3) In den übrigen Fällen kann das Bundesverfassungsgericht volle oder teilweise Erstattung der Auslagen anordnen.

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.

(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.