Landgericht Düsseldorf Urteil, 14. Juli 2014 - 25 S 188/13
Gericht
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 12. November 2013 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mettmann – 26 C 76/13 – wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.300,-- € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens: 5.000,-- €.
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25 S 188/13 26 C 76/13Amtsgericht Mettmann |
Verkündet am 14.07.2014 |
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Landgericht Düsseldorf IM NAMEN DES VOLKES Urteil |
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In dem Rechtsstreit
31. der Frau ...
42. des Herrn ...
5Beklagten und Berufungskläger,
6Prozessbevollmächtigter: ...
7g e g e n
8die ...
9Prozessbevollmächtigte: ...
10hat die 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 07.07.2014 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. A., die Richterin am Landgericht B. und die Richterin Dr. C.
11für Recht erkannt:
12Die Berufung der Beklagten gegen das am 12. November 2013 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mettmann – 26 C 76/13 – wird als unzulässig verworfen.
13Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten auferlegt.
14Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.300,-- € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
15Die Revision wird zugelassen.
16Streitgegenstand des Berufungsverfahrens: 5.000,-- €.
17G r ü n d e
18I.
19Die Beklagten sind Nießbraucher der im Eigentum des Prozessbevollmächtigten der Beklagten stehenden Wohnung in der streitgegenständlichen Wohnungseigentümergemeinschaft D. in Mettmann.
20Durch Beschluss der Wohnungseigentümer in der Eigentümerversammlung vom 30. April 2013 (Protokoll Bl. 5ff GA) zu TOP 2 wurde wie folgt beschlossen:
21Sanierung Terrasse E., Restsanierung Terrasse F., Sanierung Flachdachbereich F. und damit einhergehend Vorder- und Rückseite der Fassade im Bereich der Terrassen, Dämmung der Brüstungen innen und außen und die Balkonkragplatten Unterseiten
22Diskussion und Beschlussfassung
23Beschluss:
24Die Wohnungseigentümergemeinschaft beschließt die Sanierung der Terrasse E., Restsanierung Terrasse F., Sanierung Flachdachbereich F. und damit einhergehend die Vorder- und Rückseite der Fassade im Bereich der Terrassen, Dämmung der Brüstungen innen und außen und die Dämmung der Balkonkragplattenunterseiten gemäß der Leistungsbeschreibung des Architekten G., welche allen Beteiligten vorliegt. Die Hausverwaltung wird ermächtigt den Auftrag zur Durchführung der Sanierung an die Firma H. GmbH, zu erteilen. Die Firma H. wird die Arbeiten als Generalunternehmer durchführen. Es soll ein Global-Pauschalpreis in Höhe von 148.500,00 € vereinbart werden, abzügl. 2 % Skonto bei rechtzeitiger Zahlung innerhalb von zehn Tagen. Ein entsprechender Bauvertrag wird von Herrn Rechtsanwalt I. erstellt. Die Firma H. wird eine Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 20 % der Bruttoauftragssumme stellen. Im Übrigen wird eine übliche Gewährleistungsbürgschaft und eine entsprechende wirksame Vertragsstrafe vereinbart werden.
25Die Arbeiten werden nach Auftragsvergabe mit einer Vorlaufzeit von ca. zwei Wochen beginnen und werden ca. zehn Wochen dauern.
26Die Hausverwaltung wird ermächtigt den von Herrn Rechtsanwalt I. zu erstellenden Bauvertrag zu unterzeichnen.
27Abstimmung: 14 JA; 1 NEIN; 0 ENTHALTUNG
28Der Beschluss wurde damit angenommen.
29Unter TOP 5 wurde wie folgt beschlossen:
30Klageerhebung, falls Arbeiten nicht zugelassen oder behindert werden,
31Diskussion und Beschlussfassung
32Beschluss:
33Sollte ein Eigentümer die beschlossenen Arbeiten behindern oder verhindern, insbesondere in dem ein Zugang zu den zu bearbeitenden Bauteilen verhindert oder verboten wird, wird die Hausverwaltung ermächtigt insoweit gerichtliche Schritte gegen den entsprechenden Eigentümer einzuleiten. Die Hausverwaltung wird bevollmächtigt zu diesem Zweck einen Rechtsanwalt zu beauftragen.
34Abstimmung: 14 JA; 1 NEIN; 0 ENTHALTUNG
35Der Beschluss wurde damit angenommen.
36Unter dem 15. Juli / 19. Juli 2013 wurde ein entsprechender Bauvertrag unterzeichnet.
37Die Beklagten haben in Bezug auf den Architekten und die beteiligten Firmen ein Hausverbot ausgesprochen und verweigerten Betreten des Balkons / der Terrasse zum Zwecke der Sanierung.
38Mit der vorliegenden Klage verfolgt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten als Nutzer hierzu, die Sanierungsarbeiten zu dulden.
39Die Klägerin hat beantragt,
40die Beklagten zu verurteilen, die auf der zu der von ihnen bewohnten Wohnung gehörenden Terrasse / Balkon J., 40822 Mettmann, anstehenden Sanierungsarbeiten gemäß Bauvertrag vom 15. Juli / 19. Juli 2013 nebst Leistungsverzeichnis zu dulden und den am Bau beteiligten Handwerkern der Firma H. GmbH Düsseldorf, sowie den von der Firma H. beauftragten Subunternehmern sowie dem Architekten K. das Betreten der Terrasse / des Balkons zu gestatten.
41Die Beklagten haben beantragt,
42die Klage abzuweisen.
43Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird im Übrigen gemäß § 541 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
44Durch das angefochtene Urteil wurde der Klage stattgegeben.
45Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten.
46Die Beklagten beantragen,
47unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Mettmann vom 12. November 2013 die Klage abzuweisen.
48Die Klägerin beantragt,
49die Berufung zurückzuweisen.
50Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf den Akteninhalt Bezug genommen.
51II.
52Die Berufung der Beklagten war gemäߠ § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
53Über die Berufung der Beklagten ist, obwohl sie im Verhandlungstermin vor der Kammer am 7. Juli 2014 nicht vertreten waren, durch streitiges Endurteil (sog. unechtes Versäumnisurteil; Bundesgerichtshof, Urteil vom 23. Mai 2012 – IV ZR 250/11 –, BGHZ 193, 260-268), nicht durch Versäumnisurteil zu entscheiden, da die Berufung bereits unzulässig ist.
54Denn die Verwerfung der unzulässigen Berufung erfolgt nicht aufgrund der Säumnis im Verhandlungstermin, sondern ohne Rücksicht auf die Säumnis aufgrund der gemäß § 522 ZPO von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung der Zulässigkeit. Dadurch wird das Berufungsverfahren zum endgültigen Abschluss gebracht, wie es auch ein Beschluss nach § 522 Abs. 1 ZPO getan hätte, der ohne mündliche Verhandlung hätte erlassen werden können. Das Urteil, durch das auf mündliche Verhandlung die Berufung als unzulässig verworfen wird, kann daher auch bei Säumnis des Berufungsklägers nur als kontradiktorisches, unechtes Versäumnisurteil ergehen, gegen das ein Einspruch nicht zulässig ist.
55Die Berufung ist unzulässig.
56Die Beklagten haben sowohl die Berufungs- als auch die Berufungsbegründungsfrist versäumt, weil nicht das angerufene Landgericht Düsseldorf, sondern das Landgericht Wuppertal gemäß § 72 Abs. 1 GVG zuständiges Berufungsgericht ist.
57Das Landgericht Düsseldorf ist nicht nach § 72 Abs. 2 Satz 1 GVG allein zuständiges Berufungsgericht.
58Nach § 72 Abs. 2 GVG ist das Landgericht Düsseldorf für alle Berufungen gegen Urteile in Wohnungseigentumssachen im Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf zuständig.
59§ 72 Abs. 2 GVG regelt die Zuständigkeitskonzentration materiell-rechtlich. Anders als etwa in Familiensachen, in denen das Oberlandesgericht stets Berufungsgericht ist, wenn das Familiengericht – gleich aus welchem Rechtsgrund - entschieden hat, greift hier die Zuständigkeitskonzentration nur dann, wenn materiell-rechtlich eine Streitigkeit im Sinne des § 43 Nr. 1 bis 4 WEG vorliegt. Ob das Amtsgericht die Sache als Wohnungseigentumssache behandelt hat, ist für die Zuständigkeit des Landgerichts ohne Relevanz (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2009, - V ZB 67/09, NZM 2010, 166; BGH, Grundeigentum 2011, 1317; Landgericht Duisburg, Beschluss vom 27. Januar 2014, - 5 S 113/13 -).
60Vorliegend handelt es sich nicht um eine Streitigkeit nach § 43 Nr. 1 bis 4 WEG, denn die Beklagten dieses Rechtsstreits und Berufungskläger sind nicht Wohnungseigentümer der klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Beklagten sind Nießbraucher.
61In Betracht käme allein § 43 Nr. 2 WEG, da die Klägerin ihren Anspruch auf § 14 Nr. 4 WEG stützt.
62Zwar steht die gegen die Beklagten gerichtete Forderung, um deren Durchsetzung es geht, in einem inneren Zusammenhang mit der gegen den Wohnungseigentümer aus dem Gemeinschaftsverhältnis erwachsenen Pflicht zur Duldung der Benutzung und des Betretens seines Sondereigentums nach § 14 Nr. 4 WEG (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10. Dezember 2009, - V ZB 67/09 -). Dennoch verneint die Kammer aufgrund des Gesetzeswortlauts eine pauschale Erweiterung auf Rechtsstreitigkeiten der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen „Dritte“, auch wenn sie die tatsächlichen Nutzer der Sondereigentumseinheit sind.
63Das Landgericht Karlsruhe hat zwar eine Wohnungseigentumsstreitigkeit auch für den Fall angenommen, dass ein Verfahrensbeteiligter sein Wohnungseigentum bereits vor Klageerhebung veräußert hat und ihm nur noch ein Nießbrauch daran zusteht (Urteil vom 26. Mai 2009, - 11 S 83/08 -). Eine für die Verfahrenszuständigkeit entscheidende Gemeinschaftsbezogenheit bei Entstehen eines Anspruchs gehe nicht dadurch verloren, dass einzelne Beteiligte vor Rechtshängigkeit aus der Gemeinschaft ausgeschieden seien.
64Vorliegend ist jedoch nicht vorgetragen oder sonst erkennbar, dass die Beklagten bei Entstehung des geltend gemachten Anspruchs noch Wohnungseigentümer waren.
65In dem Kommentar von Bärmann Klein, WEG, 12. Aufl., § 43 wird differenziert. Im Rahmen des § 43 Nr. 1 WEG wird nicht als Dritter, gegen den Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft vor dem allgemeinen Zivilgericht geltend zu machen wären, der vor Rechtshängigkeit ausgeschiedene Wohnungseigentümer oder der Fremdnutzer angesehen, wenn es um eine durch Grundbucheintragung zum Inhalt des Sondereigentums gewordene Gebrauchsregelung geht (Bärmann-Klein, WEG, 12. Aufl., § 43 Rn. 58ff.). Fremdnutzer sind u.a. Mieter, Pächter, Nießbraucher, Wohnungsrechtsinhaber. Unter § 43 Nr. 2 WEG falle bei zweckorientierter Auslegung auch die Geltendmachung des Gestattungsanspruchs nach § 14 Nr. 4 WEG gegen einen Fremdnutzer (Bärmann-Klein, WEG, 12. Aufl., § 43 Rn. 73).
66Das Amtsgericht Hamburg hat in einem Rechtsstreit bezüglich der Nutzung eines Spitzbodens als selbständige Wohnungseinheit, der seitens der klägerischen Wohnungseigentümergemeinschaft gegen den Wohnungseigentümer und die Nießbrauchberechtigten vor dem Wohnungseigentumsgericht erhoben worden war, diesen bezüglich Letzterer abgetrennt und an das Landgericht Hamburg verwiesen (Landgericht Hamburg, Urteil vom 24. April 2013, - 318 S 49/12 -).
67Der Bundesgerichtshof hat in einem Fall (Beschluss vom 14. Juli 2011 – V ZB 67/11 –, Juris), in dem das Amtsgericht Potsdam die Beklagten als Mieter einer Eigentumswohnung verurteilt hat, die Nutzung von Flächen zu unterlassen, die im Gemeinschaftseigentum der klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft stehen, ausgeführt, dass auch die Rechtsbeschwerde davon ausgehe, dass es sich nicht um eine der in § 43 WEG aufgeführten Wohnungseigentumssachen handele, sondern um eine allgemeine Zivilsache. Nicht das zunächst angerufene Landgericht Frankfurt/Oder, sondern das Landgericht Potsdam sei gemäß § 72 Abs. 1 GVG zuständiges Berufungsgericht.
68Auch unter Zugrundelegung der vom Bundesgerichtshof gehandhabten weiten Auslegung ist dieser nach Auffassung der Kammer dennoch durch den Wortlaut eine Grenze gesetzt.
69So kann zwar für den Fall, dass ein Wohnungseigentümer nach Entstehen eines gegen ihn gerichteten Anspruchs aber vor Rechtshängigkeit aus der Wohnungseigentümergemeinschaft ausscheidet, aufgrund § 43 Nr. 1 oder 2 WEG die Einordnung als wohnungseigentumsrechtliche Angelegenheit begründet werden.
70Im vorliegenden Fall führt dies jedoch nicht zur Bejahung des Anwendungsbereichs des § 43 Nr. 2 WEG. Ausschlaggebend für die Zuständigkeit des Gerichts ist nicht die jeweilige Rechtsgrundlage, aus der die Ansprüche hergeleitet werden, sondern allein der Umstand, ob das von einem Wohnungseigentümer in Anspruch genommene Recht oder die ihn treffende Pflicht in einem inneren Zusammenhang mit einer Angelegenheit steht, die aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer erwachsen ist. Dem Akteninhalt ist nicht zu entnehmen, dass die Beklagten erst kürzlich aus der Wohnungseigentümergemeinschaft ausgeschieden sind. Somit liegt zwar im Verhältnis zu dem Wohnungseigentümer ein Sachverhalt vor, der unter dem Gesichtspunkt des § 14 Nr. 4 WEG zu prüfen ist und in dessen Rahmen der Wohnungseigentümer gegenüber dem Nutzer tätig werden muss. Den gerichtlich verfolgten Anspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen jeden Fremdnutzer, gleich ob Mieter, Pächter etc., aufgrund der Ableitung eines Gestattungsanspruchs nach § 14 Nr. 4 WEG aus dem Verhältnis mit dem Wohnungseigentümer als wohnungseigentumsrechtlichen Rechtsstreit zu beurteilen, erachtet die Kammer als nicht mehr mit dem Wortlaut vereinbar.
71Ob der vorliegende Fall ein solcher ist, in dem die Berufung auf Antrag der Beklagten in entsprechender Anwendung des § 281 ZPO an das zuständige Landgericht Wuppertal hätte verwiesen werden müssen (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10. Dezember 2009, - V ZB 67/09 -), kann dahingestellt bleiben, da die Beklagten einen solchen Antrag trotz Vorlage der Entscheidung des Bundesgerichtshofes mit Schriftsatz vom 27. Juni 2014 nicht eingebracht haben.
72III.
73Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
74Die Revision war zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO.
75Dr. A. B. Dr. C.
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Annotations
(1) Die Geschäftsstelle des Berufungsgerichts hat, nachdem die Berufungsschrift eingereicht ist, unverzüglich von der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges die Prozessakten einzufordern. Die Akten sind unverzüglich an das Berufungsgericht zu übersenden.
(2) Nach Erledigung der Berufung sind die Akten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges nebst einer beglaubigten Abschrift der in der Berufungsinstanz ergangenen Entscheidung zurückzusenden.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen und der in § 72a genannten Kammern, sind die Berufungs- und Beschwerdegerichte in den vor den Amtsgerichten verhandelten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit nicht die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte begründet ist. Die Landgerichte sind ferner die Beschwerdegerichte in Freiheitsentziehungssachen und in den von den Betreuungsgerichten entschiedenen Sachen.
(2) In Streitigkeiten nach § 43 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes ist das für den Sitz des Oberlandesgerichts zuständige Landgericht gemeinsames Berufungs- und Beschwerdegericht für den Bezirk des Oberlandesgerichts, in dem das Amtsgericht seinen Sitz hat. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung anstelle dieses Gerichts ein anderes Landgericht im Bezirk des Oberlandesgerichts zu bestimmen. Sie können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Bei diesem Gericht kann auch die Klage gegen Wohnungseigentümer im Fall des § 9a Absatz 4 Satz 1 erhoben werden.
(2) Das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist ausschließlich zuständig für
- 1.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander, - 2.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümern, - 3.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten des Verwalters einschließlich solcher über Ansprüche eines Wohnungseigentümers gegen den Verwalter sowie - 4.
Beschlussklagen gemäß § 44.
(1) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet,
- 1.
die gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüsse einzuhalten und - 2.
das Betreten seines Sondereigentums und andere Einwirkungen auf dieses und das gemeinschaftliche Eigentum zu dulden, die den Vereinbarungen oder Beschlüssen entsprechen oder, wenn keine entsprechenden Vereinbarungen oder Beschlüsse bestehen, aus denen ihm über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus kein Nachteil erwächst.
(2) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern verpflichtet,
- 1.
deren Sondereigentum nicht über das in Absatz 1 Nummer 2 bestimmte Maß hinaus zu beeinträchtigen und - 2.
Einwirkungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Nummer 2 zu dulden.
(3) Hat der Wohnungseigentümer eine Einwirkung zu dulden, die über das zumutbare Maß hinausgeht, kann er einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen.
(1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Bei diesem Gericht kann auch die Klage gegen Wohnungseigentümer im Fall des § 9a Absatz 4 Satz 1 erhoben werden.
(2) Das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist ausschließlich zuständig für
- 1.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander, - 2.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümern, - 3.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten des Verwalters einschließlich solcher über Ansprüche eines Wohnungseigentümers gegen den Verwalter sowie - 4.
Beschlussklagen gemäß § 44.
(1) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet,
- 1.
die gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüsse einzuhalten und - 2.
das Betreten seines Sondereigentums und andere Einwirkungen auf dieses und das gemeinschaftliche Eigentum zu dulden, die den Vereinbarungen oder Beschlüssen entsprechen oder, wenn keine entsprechenden Vereinbarungen oder Beschlüsse bestehen, aus denen ihm über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus kein Nachteil erwächst.
(2) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern verpflichtet,
- 1.
deren Sondereigentum nicht über das in Absatz 1 Nummer 2 bestimmte Maß hinaus zu beeinträchtigen und - 2.
Einwirkungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Nummer 2 zu dulden.
(3) Hat der Wohnungseigentümer eine Einwirkung zu dulden, die über das zumutbare Maß hinausgeht, kann er einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen.
(1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Bei diesem Gericht kann auch die Klage gegen Wohnungseigentümer im Fall des § 9a Absatz 4 Satz 1 erhoben werden.
(2) Das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist ausschließlich zuständig für
- 1.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander, - 2.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümern, - 3.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten des Verwalters einschließlich solcher über Ansprüche eines Wohnungseigentümers gegen den Verwalter sowie - 4.
Beschlussklagen gemäß § 44.
(1) Die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen und der in § 72a genannten Kammern, sind die Berufungs- und Beschwerdegerichte in den vor den Amtsgerichten verhandelten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit nicht die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte begründet ist. Die Landgerichte sind ferner die Beschwerdegerichte in Freiheitsentziehungssachen und in den von den Betreuungsgerichten entschiedenen Sachen.
(2) In Streitigkeiten nach § 43 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes ist das für den Sitz des Oberlandesgerichts zuständige Landgericht gemeinsames Berufungs- und Beschwerdegericht für den Bezirk des Oberlandesgerichts, in dem das Amtsgericht seinen Sitz hat. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung anstelle dieses Gerichts ein anderes Landgericht im Bezirk des Oberlandesgerichts zu bestimmen. Sie können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Bei diesem Gericht kann auch die Klage gegen Wohnungseigentümer im Fall des § 9a Absatz 4 Satz 1 erhoben werden.
(2) Das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist ausschließlich zuständig für
- 1.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander, - 2.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümern, - 3.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten des Verwalters einschließlich solcher über Ansprüche eines Wohnungseigentümers gegen den Verwalter sowie - 4.
Beschlussklagen gemäß § 44.
(1) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet,
- 1.
die gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüsse einzuhalten und - 2.
das Betreten seines Sondereigentums und andere Einwirkungen auf dieses und das gemeinschaftliche Eigentum zu dulden, die den Vereinbarungen oder Beschlüssen entsprechen oder, wenn keine entsprechenden Vereinbarungen oder Beschlüsse bestehen, aus denen ihm über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus kein Nachteil erwächst.
(2) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern verpflichtet,
- 1.
deren Sondereigentum nicht über das in Absatz 1 Nummer 2 bestimmte Maß hinaus zu beeinträchtigen und - 2.
Einwirkungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Nummer 2 zu dulden.
(3) Hat der Wohnungseigentümer eine Einwirkung zu dulden, die über das zumutbare Maß hinausgeht, kann er einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen.
(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.
(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.
(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.