Bundesgerichtshof Urteil, 23. Mai 2012 - IV ZR 250/11

published on 23/05/2012 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 23. Mai 2012 - IV ZR 250/11
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Previous court decisions
Landgericht Münster, 12 O 27/09, 20/07/2009
Oberlandesgericht Hamm, 10 U 97/09, 11/10/2011

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 250/11 Verkündet am:
23. Mai 2012
Bott
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch - hier eines Abkömmlings - nach § 2325
Abs. 1 BGB setzt nicht voraus, dass die Pflichtteilsberechtigung bereits im Zeitpunkt
der Schenkung bestand (Abkehr von den Senatsurteilen vom 21. Juni 1972
- IV ZR 69/71, BGHZ 59, 210 und vom 25. Juni 1997 - IV ZR 233/96, ZEV 1997,
373).
BGH, Urteil vom 23. Mai 2012 - IV ZR 250/11 - OLG Hamm
LG Münster
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin
Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski auf die mündliche
Verhandlung vom 23. Mai 2012

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. Oktober 2011 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die am 18. Juni 1976 geborene Klägerin zu 1 sowie der am 4. November 1978 geborene Kläger zu 2 machen gegen die Beklagte, ihre Großmutter, im Wege der Stufenklage Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche nach ihrem am 26. April 2006 verstorbenen Großvater geltend. Die Großeltern, die im Güterstand der Gütertrennung lebten, hatten vier Kinder, unter anderem die 1984 vorverstorbene Mutter der Kläger. Am 8. März 2002 errichteten die Beklagte und der Erblasser ein gemeinschaftliches privatschriftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig zu "alleinigen und befreiten Vorerben" sowie ihre noch lebenden Kinder zu "Nacherben des Erstversterbenden und Erben des Längstlebenden" einsetzten.
2
Nach dem Tod des Erblassers verlangten die Kläger Auskunft über den Nachlassbestand sowie den Wert der Nachlassimmobilien. Die Beklagte antwortete hierauf u.a. mit anwaltlichem Schreiben vom 27. Februar 2007. Im Anschluss an weiteren Schriftwechsel fand am 21. August 2007 ein Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung der Beklagten statt. Diese wurde aufgrund von Unstimmigkeiten über den Umfang der Auskunftsverpflichtung nicht abgegeben.
3
Durch Schriftsatz vom 19. Januar 2009 beantragten die Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine von ihnen beabsichtigte Klage , mit der sie die Beklagte auf Zahlung von je 3.501,33 € in Anspruch nehmen wollten sowie im Wege der Stufenklage auf Auskunft durch Vorlage eines notariell aufgenommenen Verzeichnisses, Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und Zahlung. Noch vor Zustellung der Klage zahlte die Beklagte je 3.501,33 € an die Kläger. Das Landgericht hat der Auskunftsklage stattgegeben, ferner festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die mit der Klageinreichung verursachten Kosten der Rechtsverfolgung hinsichtlich des ursprünglichen Zahlungsantrages zu tragen, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat das Rechtsmittel der Beklagten, soweit es sich auf den Feststellungsausspruch bezieht, als unzulässig verworfen und im Übrigen - mit Ausnahme des Antrags auf Wertermittlung - zurückgewiesen. Ferner hat es das landgerichtliche Urteil aufgehoben, soweit die noch nicht gestellten Klaganträge bezüglich eidesstattlicher Versicherung und Zahlung abgewiesen worden waren, und die Sache insoweit an das Landgericht zurückverwiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


4
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Über die Revision der Beklagten ist, obwohl die Klägerin zu 1) im Verhandlungstermin vor dem Senat nicht vertreten war durch streitiges Endurteil (unechtes Versäumnisurteil ), nicht durch Versäumnisurteil zu entscheiden, da sich die Revision auf der Grundlage des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts als unbegründet erweist (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2011 - II ZR 28/10, NJW 2011, 3372 Rn. 6 m.w.N.).
5
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, das Rechtsmittel der Beklagten gegen die im landgerichtlichen Urteil ausgesprochene Feststellung ihrer Kostentragungspflicht im Hinblick auf den ursprünglich angekündigten Zahlungsantrag sei unzulässig, weil es entgegen § 520 Abs. 3 ZPO nicht begründet worden sei. Unbegründet sei die Berufung der Beklagten, soweit sie sich gegen die Auskunftsverpflichtung richte. Den Klägern stehe ein Anspruch auf Vorlage eines notariell aufgenommenen Verzeichnisses gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB zu. Dieser Anspruch sei nicht verwirkt. Das Nachlassverzeichnis habe unter anderem die lebzeitigen Schenkungen des Erblassers an die Beklagte sowie an dritte Personen in den letzten Jahren vor dem Tod des Erblassers zu erfassen. Die Ergänzungspflicht nach § 2325 BGB und der Auskunftsanspruch umfassten auch die Schenkungen, die der Erblasser vor der Geburt der pflichtteilsberechtigten Kläger vorgenommen habe. Aus der Entstehungsgeschichte der Norm ergebe sich, dass es allein auf die Pflichtteilsberechtigung im Zeitpunkt des Erbfalles ankomme. Ziel des § 2325 BGB sei es ungeachtet gewandelter sozialer Verhältnisse, den nächsten Angehörigen des Erblassers ihre nach Art. 14, Art. 6 GG verfassungs- rechtlich garantierte Teilhabe am Nachlass zu bewahren. Die zeitliche Befristung der Ausgleichspflicht in § 2325 Abs. 3 BGB lasse sich nicht für die Annahme heranziehen, die Vorschrift schütze primär eine bestimmte Erberwartung. Eine Differenzierung der Ergänzungspflicht nach dem Bestehen eines Pflichtteilsrechts zum Zeitpunkt der Schenkung liefe zumindest bei nachgeborenen Angehörigen der gesetzgeberischen Entscheidung zuwider, die dem Erblasser nachfolgenden Stämme zu gleichen Teilen am Nachlass zu beteiligen. Die Anknüpfung an den Zeitpunkt der Geburt sei zufällig und stehe mit dem Sinn und Zweck der Ausgleichspflicht in keinem Zusammenhang. Auf die jeweilige Erberwartung oder Schutzbedürftigkeit des Pflichtteilsberechtigten komme es demgegenüber nicht an. Soweit das Landgericht die Klage im Übrigen abgewiesen habe, sei das Urteil gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO aufzuheben und der Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen. Es habe verfahrensfehlerhaft über sämtliche Stufen der Stufenklage entschieden , obwohl - neben dem bereits erhobenen ursprünglichen Zahlungsanspruch - zunächst nur der Auskunftsantrag gestellt worden sei.
6
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.
7
1. Zutreffend hat das Berufungsgericht das Rechtsmittel der Beklagten gegen die im landgerichtlichen Urteil ausgesprochene Feststellung der Kostentragungspflicht als unzulässig verworfen. Gemäß § 520 Abs. 3 ZPO muss die Berufungsbegründung bei mehreren prozessualen Ansprüchen eine Begründung für jeden der Ansprüche enthalten (BGH, Urteil vom 29. November 1956 - III ZR 4/56, BGHZ 22, 272, 278; Zöller/ Heßler, ZPO 29. Aufl. § 520 Rn. 27, 37 m.w.N.). Daran fehlt es. Die Berufungsbegründung rügt die Verletzung rechtlichen Gehörs sowie materi- ellen Rechts bei der Anwendung von § 2325 BGB. Diese Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf die Stufenklage und den Umfang der Auskunftspflicht im Hinblick auf Pflichtteilsergänzungsansprüche. Dem Feststellungsantrag lag demgegenüber eine Zahlungsklage zugrunde, mit der die Kläger unabhängig von einer Auskunftserteilung bereits eine Teilzahlung auf ihren Pflichtteil geltend machten. Nach Zahlung erachtete das Landgericht den Feststellungsantrag für begründet, weil die Beklagte durch die Zustellung des Klagentwurfs im Prozesskostenhilfeverfahren in Verzug gekommen sei. Diese Feststellungen sind von der Beklagten nicht angegriffen worden. Entgegen der Auffassung der Revision genügen die allgemeinen Ausführungen am Beginn der Berufungsbegründung , dass das angefochtene Urteil einer Überprüfung nicht standhalte , sich als fehlerhaft darstelle und auf den Hauptantrag aufzuheben sei, nicht.
8
2. Den Klägern steht als Pflichtteilsberechtigten nach ihrem Großvater gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB ein Anspruch auf Auskunftserteilung über den Bestand des Nachlasses durch Vorlage eines notariell aufgenommenen Verzeichnisses zu. Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte auf Anforderung der Kläger bereits mehrfach privatschriftliche Auskünfte (durch Rechtsanwälte) erteilt hatte. Die verschiedenen Arten von Auskunftsansprüchen nach § 2314 Abs. 1 BGB (auf ein privates Verzeichnis nach Satz 1, auf ein Verzeichnis unter Zuziehung des Gläubigers gemäß Satz 2 sowie auf ein amtliches Verzeichnis nach Satz 3) stehen nicht in einem Alternativverhältnis. Vielmehr kann der Gläubiger sie neben- oder hintereinander geltend machen. Insbesondere kann er verlangen, dass der Erbe trotz Vorlage eines privaten Verzeichnisses danach noch ein amtliches Verzeichnis vorlegt (BGH, Urteil vom 2. November 1960 - V ZR 124/59, BGHZ 33, 373, 378 f.; OLG Köln ZEV 2008, 383, 385; OLG Karlsruhe ZEV 2007, 329). Dies ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut des Gesetzes als auch aus seinem Sinn und Zweck. Ein notarielles Verzeichnis bietet eine größere Gewähr für Klarheit, Übersichtlichkeit und Richtigkeit.
9
3. Dieser Auskunftsanspruch ist nicht gemäß § 242 BGB verwirkt. Ein Recht ist erst dann verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat sowie sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten auch darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (BGH, Urteile vom 6. März 1986 - III ZR 195/84, BGHZ 97, 212, 220 f.; vom 20. Oktober 1988 - VII ZR 302/87, BGHZ 105, 290, 298; Palandt/Grüneberg, BGB 71. Aufl. § 242 Rn. 87, 93 ff.).
10
Einen solchen Fall hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint. Entgegen der Auffassung der Revision lässt das Berufungsurteil insbesondere auch keinen Rechtsfehler erkennen, soweit das Berufungsgericht in dem Verhalten der Kläger auf die von der Beklagten früher erteilten Auskünfte keinen ausreichenden Umstand gesehen hat, der bei der Beklagten das Vertrauen hätte wecken können, die Kläger würden ihr Recht nicht mehr geltend machen. Die Revision übersieht bereits, dass das Verlangen eines amtlichen Verzeichnisses nach Vorlage eines Privatverzeichnisses allenfalls bei Feststellung besonderer Umstände im Einzelfall rechtsmissbräuchlich sein kann; dafür genügt der reine Zeitablauf gerade nicht (BGH, Urteil vom 2. November 1960 aaO). Es ist daher unerheblich ist, dass die Kläger nach der privatschriftlichen Auskunftserteilung im Schreiben vom 27. Februar 2007 annähernd zwei Jahre gewartet haben, bis sie am 19. Januar 2009 einen Prozesskostenhilfeantrag zwecks Auskunftserteilung durch ein notariell aufgenommenes Ver- zeichnis gestellt haben. Sie haben vorher nicht zum Ausdruck gebracht, dass sie sich mit der bisherigen Auskunftserteilung zufrieden geben oder gar auf das ihnen zusätzlich zustehende Recht auf ein notarielles Verzeichnis verzichten. Der Streit der Parteien über den Inhalt der Auskunftspflicht bestand weiterhin, wie sich in dem gescheiterten Versuch zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung am 21. August 2007 zeigte. Die Beklagte hat vor Klagerhebung keine Zahlungen an die Kläger geleistet, aufgrund derer sie darauf hätte vertrauen dürfen, weitere Forderungen ihr gegenüber würden nicht mehr geltend gemacht werden.
11
4. Zum auskunftspflichtigen Bestand des Nachlasses gehören nicht nur die beim Erbfall tatsächlich vorhandenen Nachlassgegenstände, sondern auch sonstige Faktoren, die der Berechnung des Pflichtteils zugrunde zu legen sind, insbesondere Schenkungen gemäß § 2325 BGB einschließlich unbenannter Zuwendungen unter Ehegatten (BGH, Urteil vom 2. November 1960 aaO; Senatsurteil vom 27. November 1991 - IV ZR 164/90, BGHZ 116, 167).
12
a) Der Pflichtteilsergänzungsanspruch der Kläger bezieht sich auch auf solche unentgeltlichen Zuwendungen, die der Erblasser vor ihrer Geburt vorgenommen hat. Demgegenüber setzt der Anspruch nicht voraus, dass die Pflichtteilsberechtigung sowohl im Zeitpunkt des Erbfalles als auch schon zur Zeit der Schenkung bestanden hat, - sogenannte Theorie der Doppelberechtigung (so bisher Senatsurteile vom 21. Juni 1972 - IV ZR 69/71, BGHZ 59, 210, 212 ff.; vom 25. Juni 1997 - IV ZR 233/96, ZEV 1997, 373 unter I 3; so auch OLG Köln ZEV 2005, 398; LG Dortmund ZEV 1999, 30; Palandt/Weidlich, § 2325 Rn. 4; Keller, ZEV 2000, 268, 269 f.; Bestelmeyer, FamRZ 1998, 1152, 1155-1157). Seine dem entgegenstehende Rechtsprechung gibt der Senat auf.

13
Für den Pflichtteilsergänzungsanspruch kommt es allein auf die Pflichtteilsberechtigung im Zeitpunkt des Erbfalles an (so auch MünchKomm-BGB/Lange, 5. Aufl. § 2325 Rn. 7-10; Staudinger/Olshausen , BGB [2006] § 2325 Rn. 64, 66; Erman/Schlüter, BGB 13. Aufl. Vorb. §§ 2325-2331; Mayer in Bamberger/Roth, BGB 3. Aufl. § 2325 Rn. 3; Riedel/Lenz in Damrau, Praxiskommentar Erbrecht § 2325 Rn. 5-8; Muscheler , Erbrecht Bd. II Rn. 4217-4224; ders. ErbR 2010, 246, 247 ff. v. Lübtow, Erbrecht I S. 592; Brox/Walker, Erbrecht 24. Aufl. Rn. 562; Lange/Kuchinke, Erbrecht 5. Aufl. § 37 X 5a); Kipp/Coing, Erbrecht 14. Aufl. § 13 III 2; Siebert, NJW 2006, 2948, 2949 f.; Otte, ZEV 1999, 31; ders. ZEV 1997, 375; Tiedtke, DNotZ 1998, 85, 87 ff.; SchmidtKessel , ZNotP 1998, 2, 4 f.; Reimann, MittBayNot 1997, 299; Reinicke, NJW 1973, 597; vermittelnd unter anderem Pentz, MDR 1997, 717, 718 f.; FamRZ 1999, 488, 489, der darauf abstellt, ob für den Erblasser im Zeitpunkt der Schenkung absehbar war, ob mit weiteren Pflichtteilsberechtigten zu rechnen sei).
14
b) Dies rechtfertigt sich aus folgenden Überlegungen:
15
aa) Dem Wortlaut des § 2325 Abs. 1 BGB lässt sich nicht entnehmen , dass es für die Pflichtteilsberechtigung nicht nur auf den Erbfall, sondern auch auf den Zeitpunkt der Schenkung ankommt (vgl. Staudinger /Olshausen aaO Rn. 64; Erman/Schlüter aaO; Siebert aaO; Tiedtke aaO 86 f.). Die Vorschrift gewährt dem Pflichtteilsberechtigten einen Ergänzungsanspruch , wenn der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht hat. Für die Pflichtteilsberechtigung und den daraus resultierenden Anspruch ist hiernach allein der Zeitpunkt des Erbfalles maßgebend.

16
bb) Hierfür spricht auch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes. So sah § 2009 des Ersten Entwurfs zum BGB noch ausdrücklich vor, dass der Pflichtteilsberechtigte bereits zur Zeit der Schenkung vorhanden und pflichtteilsberechtigt war (vgl. Protokolle V S. 585-587; zur Entstehungsgeschichte Muscheler aaO Rn. 4217; Schmidt-Kessel aaO 2; Tiedtke aaO 89). Die Mehrheit der Kommission lehnte indessen nach intensiver Erörterung die zunächst vorgesehene Einschränkung ausdrücklich ab. Unter anderem heißt es (Protokolle V S. 586 f.): "… Die Zeit derSchenkung zu Grunde zu legen, ist keineswegs nothwendig. Der richtige Gedanke sei der: ein bestimmter Theil des Nachlasses solle nach dem Willen des Gesetzgebers den nächsten Angehörigen gesichert werden. Damit nun nicht dieser Theil des Kapitals, auf welchen die Familie mehr oder minder angewiesen sei, verloren gehe, gewähre das Gesetz gegen solche Schenkungen, die das Recht der Pflichttheilsberechtigten thatsächlich vereiteln würden, eine Art Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. … Eine Unbilligkeit gegen den Erblasser oder den Beschenkten könne nicht zugestanden werden, denn der Beschenkte , welcher nach § 2016 nur auf den Betrag seiner Bereicherung hafte, verdiene weniger Rücksicht und sei auch in anderen Fällen in seinem Erwerbe weniger gesichert, der Verfügungsfreiheit des Erblassers aber stehe das Recht der Familie gegenüber…"
17
cc) Dem steht eine etwaige Veränderung der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse seit dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht entgegen (so noch Senatsurteil vom 21. Juni 1972 aaO 212214 ). Es ist nicht einsichtig, warum sich diese Änderung weg von einer Gesellschaft, die im Wesentlichen noch von der Landwirtschaft und der bäuerlichen Wirtschaft geprägt gewesen ist, auf die Frage auswirken soll, ob die Pflichtteilsberechtigung schon im Zeitpunkt der Schenkung bestanden haben muss oder nicht (Reinicke aaO). Ausweislich der Entstehungsgeschichte des Gesetzes spielten die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse keine entscheidende Rolle dafür, dass die Mehrheit der Kommission sich ausdrücklich gegen das Erfordernis entschied, die Pflichtteilsberechtigung müsse bereits im Zeitpunkt der Schenkung bestanden haben (vgl. Protokolle V S. 586 f.; ferner Pentz, MDR 1997,

717).


18
dd) Gegen die "Theorie der Doppelberechtigung" spricht ferner der Sinn und Zweck des Pflichtteilsergänzungsanspruchs. Grundgedanke des Pflichtteilsrechts ist die Mindestteilhabe naher Angehöriger am Vermögen des Erblassers. Diese sollen an den von ihm während seines Lebens geschaffenen Vermögenswerten durch einen schuldrechtlichen Anspruch in Höhe der Hälfte ihres gesetzlichen Erbrechts partizipieren. Um eine Verkürzung dieses Teilhabeanspruchs zu verhindern, hat der Gesetzgeber den Pflichtteilsanspruch hinsichtlich des konkret beim Erbfall vorhandenen Nachlasses um den Pflichtteilsergänzungsanspruch wegen erfolgter Schenkungen gegen den Erben bzw. Beschenkten nach §§ 2325, 2329 BGB ergänzt. Hierfür ist es unerheblich, ob der im Erbfall Pflichtteilsberechtigte schon im Zeitpunkt der Schenkung pflichtteilsberechtigt war oder nicht (so auch MünchKomm-BGB/Lange aaO Rn. 8; Staudinger/Olshausen aaO; Muscheler aaO Rn. 4219; Schmidt-Kessel aaO 5; Siebert aaO 2950; Otte, ZEV 1997, 375; Reinicke aaO 598; Tiedtke aaO 88 ff.).
19
ee) Ohne Bedeutung ist bei dem hier zur beurteilenden Pflichtteilsergänzungsanspruch von Abkömmlingen, dass derjenige, der erst nach der Schenkung pflichtteilsberechtigt geworden sei, beim Erblasser nie andere Vermögensverhältnisse kennengelernt habe als diejenigen, die nach der Schenkung vorhanden gewesen seien (so Senatsurteil vom 21. Juni 1972 aaO 215 für einen erst nach der Schenkung pflichtteilsberechtigt gewordenen neuen Ehegatten). Auch bei nichtehelichen Kindern, Kindern geschiedener oder getrennt lebender Eltern sowie allgemein jungen Kindern, kann es im Einzelfall so sein, dass sie nie in der Lage gewesen sind, eine Vorstellung von den Vermögensverhältnissen des Erblassers zu entwickeln und sich in diese einzuleben. Waren diese Kinder im Zeitpunkt der Schenkung geboren, so steht ihnen gleichwohl ein Pflichtteilsergänzungsanspruch zu (so auch OLG Köln ZEV 2005, 398). Warum für nach der Schenkung geborene Kinder etwas anderes gelten soll, ist sachlich nicht zu erklären.
20
Zudem sind subjektive Elemente wie Kenntnis und Eingewöhnung des Pflichtteilsberechtigten in die Vermögensverhältnisse des Erblassers sowie fehlende oder bestehende Absicht der Pflichtteilsverkürzung durch den Erblasser bei Schenkungen vor Entstehen der Pflichtteilsberechtigung der Vorschrift des § 2325 Abs. 1 BGB fremd. Auch auf irgendeine Art von Benachteiligungsabsicht, wie sie etwa für § 2287 BGB vorausgesetzt wird, kommt es bei der Pflichtteilsergänzung nicht an.
21
ff) Das Erfordernis der Pflichtteilsberechtigung nicht nur im Zeitpunkt des Erbfalles, sondern schon bei der Schenkung führt ferner zu einer mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarenden Ungleichbehandlung von Abkömmlingen (vgl. Staudinger/Olshausen aaO Rn. 66; Muscheler aaO Rn. 4220; Tiedtke aaO 94; Reimann aaO; Otte, ZEV 1997, 375; Reinicke aaO 600; Schmidt-Kessel aaO 4 f.; Bamberger/Mayer aaO; Riedel /Lenz Rn. 7). Hat der Erblasser mehrere Kinder und sind einige im Zeitpunkt vor der Schenkung sowie einige danach geboren, so werden letztere hinsichtlich des Pflichtteilsergänzungsanspruchs ungleich behan- delt. Das verstößt gegen den Grundsatz des § 1924 Abs. 4 BGB, wonach Kinder zu gleichen Teilen erben. Ein nach Art. 3 Abs. 1 GG sachlich gerechtfertigter Grund für eine derartige Ungleichbehandlung der Kinder besteht nicht. Ihre Pflichtteilsberechtigung beruht nicht auf einem eigenen Dispositionsakt, sondern lediglich auf ihrer Geburt. Geht es um eine Mindestteilhabe am Vermögen des Erblassers, kommt eine Differenzierung zwischen den Abkömmlingen danach, ob sie vor oder nach der Schenkung geboren wurden, nicht in Betracht.
22
Die Zufälligkeit der Ergebnisse auf der Grundlage der Theorie der Doppelberechtigung zeigt sich anschaulich im vorliegenden Fall. Die Beklagte und der Erblasser hatten vier Kinder, von denen im Zeitpunkt des Erbfalles noch drei lebten. Die Mutter der Kläger war 1984 vorverstorben. Zwar ist der genaue Zeitpunkt sämtlicher Schenkungen des Erblassers an die Beklagte nicht bekannt. Soweit es aber etwa um eine Grundstücksschenkung des Erblassers an die Beklagte aus dem Jahr 1975 geht, steht fest, dass die Mutter der 1976 und 1978 geborenen Kläger zu diesem Zeitpunkt noch lebte. Wäre sie nicht danach verstorben und hätte den Erblasser wie ihre drei Geschwister überlebt, so hätte ihr ein Pflichtteilsergänzungsanspruch zugestanden. Wäre sie erst nach dem Erbfall verstorben, hätten die Kläger an diesem Pflichtteilsergänzungsanspruch ihrer Mutter, sei es als Erben, sei es ihrerseits als Pflichtteilsberechtigte, partizipiert. Für den Pflichtteilsergänzungsanspruch kann es aber nicht darauf ankommen, ob die Mutter der Kläger noch vor dem Erbfall verstorben ist oder erst danach. Dies führte zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung des Stammes der Kläger und ihrer Mutter gegenüber den anderen drei Kindern und unterliefe das Eintrittsrecht der Kläger nach § 1924 Abs. 3 BGB sowie die dort geregelte Erbfolge nach Stämmen (anders konsequent auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung Keller aaO 268 f.; Bestelmeyer aaO 1155 f.).
23
gg) Dem Rechtsgedanken des § 2325 Abs. 3 BGB lässt sich gleichfalls keine Rechtfertigung der Theorie der Doppelberechtigung entnehmen (so noch Senatsurteil vom 25. Juni 1997 aaO unter I 3 c). § 2325 Abs. 1 und 3 BGB haben unterschiedliche Regelungsgehalte. In Absatz 1 geht es darum, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Pflichtteilsergänzungsanspruch in Betracht kommt. Hierzu gehört die Frage, ob der Pflichtteilsberechtigte diese Stellung bereits im Zeitpunkt der Schenkung innegehabt haben muss. Demgegenüber enthält § 2325 Abs. 3 BGB eine Schutzvorschrift für den Beschenkten, wonach mehr als zehn Jahre vor dem Erbfall zurückliegende Schenkungen unberücksichtigt bleiben sollen. Mit der Frage der Pflichtteilsberechtigung dem Grunde nach befasst sich diese Vorschrift demgegenüber nicht (vgl. auch Tiedtke aaO 92; Schmidt-Kessel aaO 4; Reinicke aaO 598 f.). Insoweit ist die Grundentscheidung des Gesetzgebers zu berücksichtigen, der Beschenkte "verdiene weniger Rücksicht" (Protokolle V S. 587).
24
5. Ohne Erfolg rügt die Revision, dass das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil, soweit die noch nicht gestellten Klageanträge zu II und III (eidesstattliche Versicherung und Zahlung im Rahmen der Stufenklage ) abgewiesen worden sind, aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen hat. Das Landgericht hatte demAuskunftssowie dem Feststellungsantrag im Wesentlichen stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Eine Entscheidung über die weiteren Stufen der Stufenklage kam noch nicht in Betracht, weil die Kläger diese Anträge noch nicht gestellt hatten. Tatsächlich hat das Landgericht diese noch nicht gestellten Anträge auch nicht abweisen wollen. Es hat im Tat- bestand bei den Klägeranträgen nur den Auskunftsanspruch in der ersten Stufe sowie den unabhängig davon bestehenden Zahlungsantrag als gestellt wiedergegeben. In den Entscheidungsgründen finden sich keine Ausführungen zu den noch nicht gestellten weiteren Anträgen der Stufenklage. Aus Sicht des Landgerichts lag daher eine offensichtliche Unrichtigkeit gemäß § 319 ZPO vor. Ausweislich seines Schreibens vom 6. August 2009 hatte es auch eine Berichtigung nach § 319 ZPO beabsichtigt , zu der es dann nicht mehrkam.
25
Soweit das Berufungsgericht, weil es nicht von einem Anwendungsfall des § 319 ZPO ausgegangen ist, wegen der Klagabweisung das landgerichtliche Urteil gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO aufgehoben und den Rechtsstreit zurückverwiesen hat, liegt hierin entgegen der Ansicht der Revision in der Sache jedenfalls kein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot ("reformatio in peius") und die Bindung an die Berufungsanträge gemäß § 528 ZPO. Der Beklagten ist durch das landgerichtliche Urteil nichts zugesprochen worden, was ihr durch das Berufungsgericht wieder genommen worden wäre. Es handelt sich vielmehr lediglich um eine Klarstellung des Inhalts, dass über die weiteren Anträge der Stufenklage erstinstanzlich nach erteilter Auskunft zu entscheiden sein wird.
Mayen Wendt Felsch
Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski

Vorinstanzen:
LG Münster, Entscheidung vom 20.07.2009 - 12 O 27/09 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 11.10.2011- I-10 U 97/09 -
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21/06/2012 11:25

der Pflichtteilsergänzungsanspruch setzt nicht voraus, dass die Pflichtteilsberechtigung bereits im Zeitpunkt der Schenkung bestand-BGH, IV ZR 250/11
21/06/2012 11:25

der Pflichtteilsergänzungsanspruch setzt nicht voraus, dass die Pflichtteilsberechtigung bereits im Zeitpunkt der Schenkung bestand-BGH, IV ZR 250/11
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published on 31/10/2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 313/17 Verkündet am: 31. Oktober 2018 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB
published on 27/10/2016 00:00

Tenor Auf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten zu 1) bis 4) wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 31.05.2007 – 9 O 258/00 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagten zu 1) bis 4) werden verurteilt
published on 14/07/2014 00:00

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das am 12. November 2013 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mettmann – 26 C 76/13 – wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vol
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Annotations

(1) Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.

(2) Eine verbrauchbare Sache kommt mit dem Werte in Ansatz, den sie zur Zeit der Schenkung hatte. Ein anderer Gegenstand kommt mit dem Werte in Ansatz, den er zur Zeit des Erbfalls hat; hatte er zur Zeit der Schenkung einen geringeren Wert, so wird nur dieser in Ansatz gebracht.

(3) Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt. Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Ist die Schenkung an den Ehegatten erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen und dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.

(2) Die Kosten fallen dem Nachlass zur Last.

(1) Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.

(2) Eine verbrauchbare Sache kommt mit dem Werte in Ansatz, den sie zur Zeit der Schenkung hatte. Ein anderer Gegenstand kommt mit dem Werte in Ansatz, den er zur Zeit des Erbfalls hat; hatte er zur Zeit der Schenkung einen geringeren Wert, so wird nur dieser in Ansatz gebracht.

(3) Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt. Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Ist die Schenkung an den Ehegatten erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.

(2) Eine verbrauchbare Sache kommt mit dem Werte in Ansatz, den sie zur Zeit der Schenkung hatte. Ein anderer Gegenstand kommt mit dem Werte in Ansatz, den er zur Zeit des Erbfalls hat; hatte er zur Zeit der Schenkung einen geringeren Wert, so wird nur dieser in Ansatz gebracht.

(3) Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt. Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Ist die Schenkung an den Ehegatten erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe.

(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist,
2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist,
3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist,
4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist,
5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist,
6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder
7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Im Fall der Nummer 3 hat das Berufungsgericht sämtliche Rügen zu erledigen. Im Fall der Nummer 7 bedarf es eines Antrags nicht.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.

(2) Eine verbrauchbare Sache kommt mit dem Werte in Ansatz, den sie zur Zeit der Schenkung hatte. Ein anderer Gegenstand kommt mit dem Werte in Ansatz, den er zur Zeit des Erbfalls hat; hatte er zur Zeit der Schenkung einen geringeren Wert, so wird nur dieser in Ansatz gebracht.

(3) Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt. Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Ist die Schenkung an den Ehegatten erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe.

(1) Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen und dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.

(2) Die Kosten fallen dem Nachlass zur Last.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.

(2) Eine verbrauchbare Sache kommt mit dem Werte in Ansatz, den sie zur Zeit der Schenkung hatte. Ein anderer Gegenstand kommt mit dem Werte in Ansatz, den er zur Zeit des Erbfalls hat; hatte er zur Zeit der Schenkung einen geringeren Wert, so wird nur dieser in Ansatz gebracht.

(3) Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt. Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Ist die Schenkung an den Ehegatten erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe.

(1) Soweit der Erbe zur Ergänzung des Pflichtteils nicht verpflichtet ist, kann der Pflichtteilsberechtigte von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks zum Zwecke der Befriedigung wegen des fehlenden Betrags nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Ist der Pflichtteilsberechtigte der alleinige Erbe, so steht ihm das gleiche Recht zu.

(2) Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des fehlenden Betrags abwenden.

(3) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist.

(1) Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.

(2) Eine verbrauchbare Sache kommt mit dem Werte in Ansatz, den sie zur Zeit der Schenkung hatte. Ein anderer Gegenstand kommt mit dem Werte in Ansatz, den er zur Zeit des Erbfalls hat; hatte er zur Zeit der Schenkung einen geringeren Wert, so wird nur dieser in Ansatz gebracht.

(3) Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt. Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Ist die Schenkung an den Ehegatten erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe.

(1) Hat der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht, so kann der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern.

(2) Die Verjährungsfrist des Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers.

(2) Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus.

(3) An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen).

(4) Kinder erben zu gleichen Teilen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers.

(2) Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus.

(3) An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen).

(4) Kinder erben zu gleichen Teilen.

(1) Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.

(2) Eine verbrauchbare Sache kommt mit dem Werte in Ansatz, den sie zur Zeit der Schenkung hatte. Ein anderer Gegenstand kommt mit dem Werte in Ansatz, den er zur Zeit des Erbfalls hat; hatte er zur Zeit der Schenkung einen geringeren Wert, so wird nur dieser in Ansatz gebracht.

(3) Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt. Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Ist die Schenkung an den Ehegatten erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe.

(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist,
2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist,
3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist,
4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist,
5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist,
6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder
7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Im Fall der Nummer 3 hat das Berufungsgericht sämtliche Rügen zu erledigen. Im Fall der Nummer 7 bedarf es eines Antrags nicht.

Der Prüfung und Entscheidung des Berufungsgerichts unterliegen nur die Berufungsanträge. Das Urteil des ersten Rechtszuges darf nur insoweit abgeändert werden, als eine Abänderung beantragt ist.