Landgericht Bochum Urteil, 18. März 2016 - I-5 S 165/15
Gericht
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 03.11.2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bochum teilweise abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin über die erstinstanzliche Verurteilung hinaus weitere 460,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.07.2015 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 44 % und der Beklagte zu 56 %.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 58 % und der Beklagte zu 42 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
1
Gründe:
2I.
3Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte den Film “Q“ im Wege des „Filesharings“ über eine Tauschbörse am 11.11.2012 um 18:09:28 Uhr und 20:44:27 Uhr zur Verfügung gestellt hat und die Klägerin daraus Schadensersatz und Abmahnkosten von ihm verlangen kann.
4Die Klägerin ist die alleinige Lizenznehmerin und Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte für das streitgegenständliche Filmwerk. Bei ihr liegen sämtliche Rechte an der deutschen Synchronfassung.
5Der Film wurde am 11.10.2012 erstveröffentlicht und online und als DVD zum Preis von 14,99 EUR veräußert.
6Nach Ermittlungen der von der Klägerin eingeschalteten Firma J und zwei von der Klägerin erwirkten Beschlüssen des Landgerichts München I teilte die U GmbH & Co. OHG mit Schreiben vom 29.11.2012 mit, dass die ermittelte IP-Adresse 92.224.167.250 dem Beklagten zuzuordnen sei.
7Unter dem 04.12.2012 mahnte die Klägerin den Beklagten entsprechend ab und forderte ihn zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf.
8Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
91. den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Schadensersatzbetrag in Höhe von 646,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
102. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 651,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
11Der Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Er gesteht ein, den Film herunter- und heraufgeladen zu haben, behauptet aber, nicht gewusst zu haben, dass er den herunter geladenen Film auch gleichzeitig hochlade. Er verfüge über keine besonderen EDV-Kenntnisse und sei davon ausgegangen, dass er mit dem Tauschbörsenprogramm nur Dateien herunterlade. Von dem automatischen Upload habe er keine Kenntnis gehabt. Dieser sei nicht ohne Weiteres ersichtlich gewesen.
14Der Beklagte ist der Ansicht, die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten seien auf 100,00 Euro beschränkt, da es sich nur um einen einfach gelagerten Fall handele und die Rechtsverletzung unerheblich sei. Er behauptet, die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten seien bislang nicht durch die Klägerin ausgeglichen worden. Im Übrigen rechneten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht über RVG ab.
15Das Amtsgericht Bochum hat mit Urteil vom 03.11.2015 (Az. 39 C 285/15), der Klägerin zugestellt am 11.11.2015, der Klage derart teilweise stattgegeben, dass der Beklagte verurteilt wurde, an die Klägerin 200,00 Euro zu zahlen und die Klägerin in Höhe von 70,20 Euro von den vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten freizustellen. Das Amtsgericht hat die Entscheidung damit begründet, der Beklagte habe jedenfalls fahrlässig gehandelt.
16Gegen das Urteil des Amtsgerichts Bochum hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 11.12.2015, eingegangen am 11.12.2015 Berufung eingelegt und begehrt über die erstinstanzliche Verurteilung hinaus einen Schadensersatzbetrag in Höhe von 446,20 Euro sowie die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 651,80 Euro an die Klägerin.
17Die Klägerin beantragt,
18unter Abänderung des am 03.11.2015 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Bochum (Az. 39 C 285/15) den Beklagten zu verurteilen,
191. an die Klägerin einen Schadensersatzbetrag in Höhe von weiteren 446,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
202. an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 651,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
21Der Beklagte beantragt,
22die Berufung zurückzuweisen.
23Er ist der Ansicht, das Amtsgericht habe die fiktive Lizenzgebühr für einen Film zutreffend auf 200,00 Euro geschätzt. Ferner sei die Annahme, dass sich der Streitwert für die Abmahnkosten nach der dreifachen Lizenzgebühr berechnet, nicht zu beanstanden. Im Übrigen nimmt er Bezug auf seinen erstinstanzlichen Vortrag.
24II.
25Die zulässige Berufung ist in dem tenorierten Umfang begründet.
261.
27Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 97 Absatz 2 Satz 3 UrhG in Höhe von insgesamt 600,00 Euro.
28Danach ist derjenige, der das Urheberrecht eines anderen vorsätzlich oder fahrlässig widerrechtlich verletzt, dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
29Der Beklagte hat das Verwertungsrecht der Klägerin verletzt, indem er den Film „Q“ am 11.11.2012 um 18:09:28 Uhr und 20:44:27 Uhr über seinen Internetanschluss öffentlich zugänglich gemacht hat, § 19 a UrhG.
30Der Kläger hat zugestanden, den streitgegenständlichen Film über eine Tauschbörse herunter geladen zu haben. Er hat nicht bestritten, dass der Film dadurch zugleich hochgeladen wurde.
31Es spricht im Übrigen auch eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Beklagten als Anschlussinhaber, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten. Eine solche Nutzung durch einen Dritten ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
32Der Beklagte hat jedenfalls fahrlässig gehandelt.
33Die Kammer schließt sich der zutreffenden Rechtsauffassung des Amtsgerichts vollumfänglich an.
34Auch wenn dem Beklagten die Funktionsweise einer Internet-Tauschbörse zuvor nicht bekannt gewesen sein sollte, so hätte er sich bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt über die Funktionsweise konkret informieren müssen.
35Denn bei der Nutzung einer Internet-Tauschbörse drängt sich einem gewissenhaften Nutzer des Internets der Verdacht, dass das Herunterladen eines Films nicht gänzlich ohne Gegenleistung erfolgt, nahezu auf, insbesondere, da es sich zum einen um ein kostenloses Herunterladen gehandelt hat und der heruntergeladene Film zum anderen besonders aktuell war.
36Der Einwand des Beklagten, er verfüge über keine besonderen EDV-Kenntnisse, verfängt schon deshalb nicht, weil seine Kenntnisse offenbar ausreichten, um das entsprechende Internet-Programm herunter zu laden, zu installieren und damit soweit umgehen zu können, dass er Filme finden und herunterladen konnte.
37Bei der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte der Beklagte nach Auffassung der Kammer erkennen können, dass neben dem Download auch Uploads erfolgen. Es ist nahezu lebensfremd anzunehmen, dass der Beklagte die Funktionsweise des Programms derart überblickt, dass er Filme findet und sodann herunterlädt, aber dabei nicht erkannt haben will, dass mit dem Herunterladen zugleich auch Dateien angeboten werden. Es hätte sich ihm die Frage aufdrängen müssen, wie es möglich ist, dass ein aktueller Film kostenlos zum Herunterladen bereitgestellt wird.
38Nach § 97 Absatz 2 Satz 3 UrhG kann der Verletzte den entstandenen Schaden im Wege der Lizenzanalogie ersetzt verlangen.
39Für die illegale Zurverfügungstellung eines Filmwerks im Internet schätzt die Kammer den zu zahlenden Schadensersatz auf 600,00 Euro.
40Um den Lizenzschaden zu bestimmen, ist der objektive Wert der angemaßten Benutzungsberechtigung zu ermitteln, der in der angemessenen und üblichen Lizenzgebühr besteht (BGH, Urteil vom 26.03.2009 – I ZR 44/06). Der Schaden bemisst sich nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie.
41Für die kostenlose und unkontrollierte Weiterverbreitung eines urheberrechtlich geschützten Werkes im Wege des Filesharings in Internettauschbörsen existiert keine marktübliche Lizenz. Gibt es keine branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife, ist die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr gem. § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach freier Überzeugung des Tatrichters zu bemessen (BGH, Urteil vom 11.06.2015 – I ZR 75/14).
42Danach legt die Kammer bei ihrer Schätzung zum einen das berechtigte Interesse der Rechteinhaber zugrunde, die sich dem Massenphänomen Filesharing ausgesetzt sehen, zum anderen berücksichtigt die Kammer, dass die in Anspruch Genommenen ein Anliegen an der Vermeidung einer Überkompensation haben. Vorliegend ist auch die Aktualität des Filmes im Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung zu berücksichtigen. Angesichts der durchschnittlichen Marktpreise für aktuelle Filme erachtet die Kammer daher einen Betrag von 600,00 Euro als angemessen. Da das Amtsgericht bereits 200,00 Euro zuerkannt hat, besteht ein weiterer Anspruch in Höhe von 400,- Euro.
432.
44Die Klägerin hat gegen den Beklagten ferner einen Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 130,50 Euro für die Abmahnung vom 04.12.2012 gemäß § 97a UrhG a. F.
45Ein weitergehender Anspruch der Klägerin auf Ersatz von Rechtsanwaltskosten besteht nicht.
46Die Höhe der zu erstattenden Abmahnkosten richtet sich nach dem Gegenstandswert des vorprozessual geltend gemachten Unterlassungsanspruchs gegen den Beklagten. Der Streitwert dieses Anspruchs ist mit 1.200,00 Euro zu bewerten. Insoweit wird von der Kammer als Streitwert des Unterlassungsbegehrens das Doppelte des in Betracht kommenden Lizenzschadens – nach der Lizenzanalogie - zugrunde gelegt. Da bei einem Film wie hier gem. § 287 ZPO von einem Lizenzschaden in Höhe von 600,00 Euro auszugehen ist, ergibt sich danach ein Streitwert in Höhe von 1.200,00 Euro.
47Für die Streitwertbemessung eines Unterlassungsbegehrens, bei dem es um eine Verhinderung der zeitlich begrenzten ungenehmigten Verwendung einzelner Fotos durch privat- oder kleingewerblich tätige Dritte im Internet geht, ist Grundlage der Lizenzschaden, wobei der Lizenzsatz zu verdoppeln ist, weil mit dem Unterlassungsanspruch gleichgerichtete weitere Verletzungen verhindert werden sollen (OLG Hamm, Beschluss vom 13.09.2012, 22 W 58/12). Zwar ist diese Konstellation einer Urheberrechtsverletzung nicht deckungsgleich mit dem Bereithalten eines Films zum Download im Internet im Rahmen von Tauschbörsen gleichzusetzen. Jedoch handelt es sich auch hierbei um eine Urheberrechtsverletzung, bei der ein urheberrechtlich geschütztes Werk, hier ein Film, im Internet genutzt wird, und zwar durch Einstellen in eine Internettauschbörse. Das Interesse des Rechteinhabers im Hinblick auf die Unterlassung dieser unberechtigten Verwendung ist daher grundsätzlich gleichgelagert.
48Für Unterlassungsbegehren bezüglich der geltend gemachten Urheberrechtsverletzungen sind zudem die üblichen Lizensierungskosten für eine Rechteeinräumung an dem urheberrechtlich geschützten Werk zu berücksichtigen (OLG Hamm, Beschluss vom 04.11.2013, 22 W 60/13). Insoweit kann daher nicht maßgeblich auf die Herstellungskosten und Kosten für den Erwerb ausschließlicher Nutzungs- und Vertriebsrechte für einen Film der streitgegenständlichen Art abgestellt werden.
49Es ist zu berücksichtigen, dass durch die Klägerin selbst vorliegend für zwei Zeitpunkte an einem Tag Rechtsverletzungen bezüglich des genannten Films durch den Beklagten geltend gemacht werden. Insoweit ist die Interessenlage auch im Fall der Urheberrechtsverletzungen im Bereich des Filesharings über Internettauschbörsen, in dem ein Schadensersatzanspruch nur im Wege der Lizenzanalogie berechnet werden kann, von der Interessenlage her gleichgelagert mit einem Fall der Geltendmachung eines Lizenzschadens.
50Der Streitwert des Unterlassungsbegehrens hinsichtlich eines Films wird danach von der Kammer mit dem Doppelten des in Betracht kommenden, mit 600,00 Euro zu bemessenden Lizenzschadens, mithin in Höhe von 1.200,00 Euro angesetzt. Dieser Betrag wird in entsprechender bzw. ähnlicher Höhe auch von obergerichtlicher Rechtsprechung hinsichtlich Urheberrechtsverletzungen im Bereich des Filesharings über Internettauschbörsen herangezogen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 04.11.2013, 22 W 60/13: 2.000,00 Euro, ggf. je geschütztem Musik- oder Filmwerk; OLG Frankfurt, Urteil vom 21.12.2010, 11 U 52/07: 2.500,00 Euro für die Tonträgerproduktion T des Künstlers I; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.02.2013, 20 W 68/11: 2.500,00 Euro für Urheberrechtsverletzungen im Bereich des Filesharings über Internettauschbörsen).
51Auf der Grundlage eines Streitwerts von 1.200,00 Euro ergibt sich ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz von Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 130,50 Euro. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einer 1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 KV RVG a.F. in Höhe von 110,50 Euro zuzüglich 20,00 Euro Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 KV RVG a.F. Da das Amtsgericht bereits 70,20 Euro zugesprochen hat, verbleibt ein restlicher Anspruch in Höhe von 60,30 Euro.
52Es liegt nach Auffassung der Kammer keine Beschränkung hinsichtlich der Höhe der Abmahnkosten auf 100,00 Euro vor, da es sich nicht um eine nur unerhebliche Rechtsverletzung handelt.
53Das Anbieten von Dateien im Internet erfolgt an eine unbestimmte Anzahl von Dritten. Diese Dritten sind wiederum Nutzer des Tauschbörsenprogramms und bieten nach dem Herunterladen ihrerseits die Datei zum weiteren Herunterladen an. Damit folgt aus einer Rechtsverletzung regelmäßig eine Vielzahl von Rechtsverletzungen. Im vorliegenden Fall ist ferner zu berücksichtigen, dass der Beklagte den streitgegenständlichen Film nicht zu einem einzigen Zeitpunkt angeboten hat, sondern offenbar jedenfalls über mehrere Stunden, da die IP-Adresse des Beklagten am 11.11.2012 zu zwei unterschiedlichen Uhrzeiten ermittelt wurde.
54Dem Zahlungsanspruch der Klägerin steht auch nicht entgegen, dass der Beklagte eine Abrechnung nach RVG bestritten hat. Der Vortrag des Beklagten dahingehend, es sei bekannt, dass die Rechteinhaber und die beauftragten Anwälte vielfach nicht nach dem RVG abrechneten, sondern nach geringen Pauschalbeträgen, ist unsubstantiiert und ins Blaue hinein erfolgt. So trägt der Beklagte nicht vor, wer mit wem, wann eine abweichende Vereinbarung getroffen haben soll. Entsprechende Beweisangebote gibt der Beklagte nicht. Die Klägerin hat explizit vorgetragen, es erfolge eine Abrechnung nach einem Streitwert von 10.000,00 Euro und einem Gebührensatz von 1,3 nach RVG. Sie hat hierzu Zeugenbeweis angeboten.
55Da die Abrechnung gemäß den Vorschriften des RVG dem Regelfall entspricht, besteht auf Seiten des Beklagten, wenn er sich auf einen hiervon abweichenden Geschehensablauf beruft, eine entsprechende Darlegungs- und Beweislast.
56Ob bereits eine Rechnungsstellung der Rechtsanwaltskosten und deren Ausgleich erfolgt sind, kann dahinstehen. Die Regelung des § 10 Absatz 1 RVG gilt für das Verhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant, nicht aber für das Verhältnis zum Schädiger. Durch Ablehnung des Anspruchs durch den Beklagten hätte sich ein etwaiger Freistellungsanspruch zwischenzeitlich jedenfalls in einen Zahlungsanspruch umgewandelt.
573.
58Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Absatz 1 BGB.
594.
60Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
61Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
62Die Revision wird gem. § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Bemessung des Gegenstandswerts eines Unterlassungsbegehrens bei Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing betrifft eine Vielzahl von Fällen und bedarf der Klärung durch höchstrichterliche Rechtsprechung.
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(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.
(2) Die Abmahnung hat in klarer und verständlicher Weise
- 1.
Name oder Firma des Verletzten anzugeben, wenn der Verletzte nicht selbst, sondern ein Vertreter abmahnt, - 2.
die Rechtsverletzung genau zu bezeichnen, - 3.
geltend gemachte Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsseln und - 4.
wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, anzugeben, ob die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung erheblich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.
(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 entspricht, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1 000 Euro, wenn der Abgemahnte
- 1.
eine natürliche Person ist, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und - 2.
nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist.
(4) Soweit die Abmahnung unberechtigt oder unwirksam ist, kann der Abgemahnte Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen, es sei denn, es war für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar, dass die Abmahnung unberechtigt war. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Der Rechtsanwalt kann die Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. Der Lauf der Verjährungsfrist ist von der Mitteilung der Berechnung nicht abhängig.
(2) In der Berechnung sind die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, Vorschüsse, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands, die Bezeichnung der Auslagen sowie die angewandten Nummern des Vergütungsverzeichnisses und bei Gebühren, die nach dem Gegenstandswert berechnet sind, auch dieser anzugeben. Bei Entgelten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Angabe des Gesamtbetrags.
(3) Hat der Auftraggeber die Vergütung gezahlt, ohne die Berechnung erhalten zu haben, kann er die Mitteilung der Berechnung noch fordern, solange der Rechtsanwalt zur Aufbewahrung der Handakten verpflichtet ist.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.