Amtsgericht Recklinghausen Urteil, 21. Juni 2016 - 18 C 247/15
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht vorher die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin schloss bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten mit Wirkung zum 01.06.2004 einen Vertrag über eine kapitalbildende Rentenversicherung ab.
3Mit Schreiben vom 19.04. bzw. 16.05.2012 wurde seitens der Bevollmächtigten der Klägerin der Widerspruch gemäß § 5 a VVG a. F. bzw. der Widerruf nach § 8 VVG bzw. nach § 355 BGB höchst vorsorglich die Anfechtung sowie hilfsweise die Kündigung erklärt.
4Die Beklagte hat den Vertrag unter Zugrundelegung einer Kündigung nach dem Rückkaufswert mit 4.811,20 € abgerechnet und diesen Betrag an die Klägerin ausgezahlt.
5Mit der Klage nimmt die Klägerin die Beklagte auf Rückzahlung sämtlicher Prämien sowie Nutzungen in Anspruch.
6Sie ist der Ansicht, die Prämienzahlungen seien ohne Rechtsgrund geleistet worden. Der Klägerin stehe ein Rücktrittsrecht nach § 8 Abs. 5 VVG a. F. zu. Die insoweit gegebene Rücktrittsbelehrung sei fehlerhaft.
7Darüber hinaus sei auch die Form nicht ausreichend. Schließlich sei die Belehrung auch inhaltlich fehlerhaft. Das Rücktrittsrecht sei damit auch nicht verfristet.
8Hinsichtlich der gezogenen Nutzungen sei auf den Geschäftsbericht der Beklagten zu verweisen. Insoweit werde ein effektiver Zinssatz in Höhe von 4,3233 Prozent angesetzt.
9Die Klägerin beantragt,
10die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.765,15 € nebst Zinsen in Höhe von5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.05.2012 zu zahlen;
11die Beklagte weiter zu verurteilen, sie von Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 661,16 € nebst Zinsen in Höhe von5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 23.01.2016 freizustellen.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Sie ist der Ansicht, es habe eine ordnungsgemäße Belehrung vorgelegen. Der Widerspruch sei deshalb verfristet.
15Im Übrigen sei der Anspruch auch verwirkt. Die Klägerin habe durch ihr Verhalten zu erkennen gegeben, dass der Vertrag Bestand haben sollte. Dies gelte insbesondere deshalb, als die Klägerin selbst den Vertrag als wirksam behandelt habe, indem sie beispielsweise eine Ersatzpolice angefordert habe und eine Beitragsreduzierung vorgenommen hätte.
16Im Übrigen sei der Anspruch auch der Höhe nach nicht gerechtfertigt.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die zwischen den Parteien-Vertretern gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
18Entscheidungsgründe:
19Die Klage ist unbegründet.
20Die Klägerin nimmt die Beklagte zu Unrecht auf Zahlung der Klageforderung aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung gemäß §§ 812, 346 BGB in Anspruch.
21Die Klägerin ist nach Auffassung des Gerichtes nicht berechtigt, gemäß § 8 Abs. 5 VVG a. F., der hier Geltung hat, zurückzutreten. Unstreitig ist der Vertragsschluss hier im Wege des Antragsmodells erfolgt, sodass § 5 a VVG a. F. keine Anwendung finden kann (§ 5 a VVG a. F. behandelt das sogenannten „Policenmodell“).
22Soweit die Klägerin auf eine Entscheidung des Landgerichts Trier in ihrer Anlage verwiesen hat, dass § 5 a VVG a. F. auch bei Vorliegen der Unwirksamkeit der Belehrung im Antragsverfahren zur Anwendung kommt, so kann diese Frage dahinstehen, da eine fehlerhafte Belehrung nach Auffassung des Gerichtes nicht vorliegt.
23Die Belehrung über das Rücktrittsrecht ist im Antragsformular nach Auffassung des Gerichtes ausreichend deutlich hervorgehoben. Zum einen ist zu berücksichtigen, dass es sich hier bei dem Antrag um lediglich 1 Seite handelt; zum anderen ist zumindest der Begriff „Rücktrittsrecht“ und der entsprechende Vermerk „Hinweis“ drucktechnisch hervorgehoben worden. Diese Hervorhebung ist nach Auffassung des Gerichtes hinreichend deutlich.
24Dass die Belehrung in dem Vertrags- und Klauselwerk untergeht, kann hier nicht festgestellt werden.
25Danach ist von einer ausreichenden Hervorhebung des Rücktrittsrechtes auszugehen.
26Dass dieses Rücktrittsrecht unmittelbar unterzeichnet werden muss, wurde in der alten Fassung des Gesetzes nicht verlangt.
27Nach Auffassung des Gerichtes befindet sich hier die Unterschrift auch noch in unmittelbarer Nähe. Dies sieht das Gericht als ausreichend an.
28Nach Auffassung des Gerichtes ist auch die Belehrung im Antragsformular inhaltlich zutreffend. Die Angaben des § 8 VVG a. F. werden in der Belehrung dargestellt. Die Frist von 14 Tagen nach Abschluss des Versicherungsvertrages wird genannt; weiter wird darauf hingewiesen, dass zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung der Rücktrittserklärung genügt.
29Soweit die Klägerin geltend macht, dass die Belehrung über das Rücktrittsrecht keinen Hinweis auf die Form der Ausübung dieses Rechts enthält, so ist dies unerheblich. Zwar wird in § 5 a VVG a. F. die Textform genannt, doch enthält § 8 VVG a. F. eine solche Regelung nicht.
30Dementsprechend braucht nach Auffassung des Gerichtes darüber auch nicht belehrt zu werden. Vielmehr genügt es, wenn insoweit die gesetzliche Formulierung benutzt wird. Alles andere würde weitere Unsicherheiten - insbesondere für den Verwender – bedeuten.
31Auch der Verweis der Klägerin auf § 10 a VAG a. F. führt hier nach Auffassung des Gerichtes nicht zu einer anderen Beurteilung.
32Die Belehrung im Hinblick auf alter Fassung nach § 10 a VAG, die Übergabe der Versicherungsbedingungen etc., war lediglich bei der Auslegung im Rahmen der Fristen des § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. von Bedeutung.
33Nach Auffassung des Gerichtes ist diese Regelung aber bei ordnungsgemäßer Belehrung, wie sie hier gegeben ist, nicht relevant.
34Die Beklagte hat deshalb berechtigterweise auf der Grundlage des Rückkaufswertes abgerechnet.
35Die Klage war deshalb abzuweisen.
36Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Ziffer 11, 711 ZPO.
37Rechtsbehelfsbelehrung:
38Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
391. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
402. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
41Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bochum, Westring 8, 44787 Bochum, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
42Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bochum zu begründen.
43Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bochum durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
44Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit
- 1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist, - 2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat, - 3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,
- 1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat, - 2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre, - 3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.