Landgericht Arnsberg Beschluss, 31. Okt. 2013 - 6 T 210/13
Gericht
Tenor
wird auf die Beschwerde der Gläubigerin vom 06.08.2013 der Beschluss des Amtsgericht Menden vom 12.07.2013 abgeändert.
Auf die Erinnerung der Gläubigerin vom 05.04.2013 wird der Kostenansatz der Gerichtsvollzieherin vom 21.03.2013 (DR II 0159/13) aufgehoben.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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G r ü n d e :
2Die Gläubigerin betreibt aus einem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 22.10.2012 die Zwangsvollstreckung gegenüber dem Schuldner. Mit Schriftsatz vom 15.02.2013 hat die Gläubigerin die beteiligte Gerichtsvollzieherin zunächst mit dem Versuch einer gütlichen Erledigung, gegebenenfalls in Form von Ratenzahlungen, beauftragt. Für den Fall, dass in diesem Verfahren eine Zahlung nicht erfolgt, hat die Gläubigerin folgenden Antrag gestellt:
3„Sollte eine Zahlung nicht erfolgen oder der Schuldner die Durchsuchung seiner Wohnung verweigern oder die Pfändung aussichtslos sein, wird beantragt, dem Schuldner die Vermögensauskunft abzunehmen.
4Es wird deshalb beantragt, mit der Zahlungsaufforderung an den Schuldner bereits einen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft festzusetzen.
5Die Abnahme ist entbehrlich, wenn feststeht, dass der Schuldner Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe bezieht.
6Sollte der Schuldner bereits die Vermögensauskunft oder eine Eidesstattliche Versicherung abgegeben haben, so bitten wir um Rücksendung der Unterlagen an die Gläubigerin unter Angabe des Aktenzeichens. Eine Abschrift wird ausdrücklich nicht beantragt.“
7Die Beteiligte zu 2. hat zunächst versucht, den Schuldner zur Zahlung zu veranlassen. Nachdem eine Zahlung nicht erfolgt ist, hat sie festgestellt, dass der Schuldner bereits am 07.03.2013 eine Vermögensauskunft in einem anderen Verfahren erteilt hat. Die Beteiligte zu 2. hat sodann der Gläubigerin einen Ausdruck des in dem anderen Verfahren erstellten Vermögensverzeichnisses übersandt. Diese Tätigkeit hat sie mit ihrer Kostennote vom 21.03.2013 mit 49,- € berechnet.
8Die Gläubigerin hat mit Schriftsatz vom 05.04.2013 Erinnerung gegen die vorgenannte Kostennote eingelegt. Sie hat vorgetragen, sie habe für den Fall, dass der Schuldner bereits eine Vermögensauskunft für einen anderen Gläubiger abgegeben habe, auf die Erteilung einer Abschrift der Vermögensauskunft verzichtet. In dem Fall habe sie ausdrücklich um Rücksendung der Vollstreckungsunterlagen gebeten. Darin sei die Rücknahme des Auftrages zur Abnahme der Vermögensauskunft zu sehen. Die Kosten seien daher zu Unrecht in Rechnung gestellt worden.
9Die Beteiligte zu 2. hat eine Stellungnahme des Bezirksrevisors des Landgericht Arnsberg eingeholt. Dieser führt unter Hinweis auf die neue Vorschrift des § 802 d ZPO aus, dass ein Gerichtsvollzieher einen Abdruck einer vorherigen Vermögensauskunft an den Gläubiger übersenden muss. Der Gerichtsvollzieher habe keine Möglichkeit beim Vorliegen eines Antrages auf Abgabe der Vermögensauskunft und bereits abgegebener Vermögensauskunft durch den Schuldner auf die Übersendung zu verzichten. Dies hätte auch zur Folge, dass keine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis erfolge. Dies wiederum würde der Warnfunktion des Schuldnerverzeichnisses vor illiquiden Wirtschaftsteilnehmern widersprechen. Der Gesetzgeber habe keine Möglichkeit des Verzichts auf die Abdruckerteilung eingeräumt.
10Die Beteiligte zu 2. hat daraufhin der Erinnerung nicht abgeholfen und hat das Verfahren dem Amtsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Amtsgericht hat die Erinnerung der Gläubigerin vom 05.04.2013 mit Beschluss vom 12.07.2013 zurückgewiesen. Die Beschwerde gegen die Entscheidung wurde zugelassen.
11Das Amtsgericht hat sich zur Begründung seiner Entscheidung der Stellungnahme des Bezirksrevisors angeschlossen.
12Die Gläubigerin hat gegen den Beschluss des Amtsgerichts mit Schriftsatz vom 06.08.2013 sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor, sie habe den Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft nur für den Fall stellen wollen, dass der Schuldner noch keine Vermögensauskunft gegeben hat. Allein der Gerichtsvollzieher sei gemäß § 802 k ZPO berechtigt, bei den zentralen Vollstreckungsgerichten zu klären, ob ein Schuldner bereits die Vermögensauskunft in den letzten 2 Jahren abgegeben habe. Erst wenn die Abfrage des Gerichtsvollziehers ergebe, dass der Schuldner in den letzten 2 Jahren kein Vermögensverzeichnis vorgelegt habe, komme es zu dem von der Gläubigerin auf der 2. Stufe beantragten Abgabe der Vermögensauskunft. Für den Fall, dass der Schuldner bereits die Vermögensauskunft abgegeben habe, habe sie ihren Auftrag zurückgenommen. Da der Zwangsvollstreckungsauftrag grundsätzlich in der Dispositionfreiheit des Gläubigers liege, könne ein bereits erteilter Auftrag auch in jedem Stadium des Verfahrens wieder zurückgenommen werden. Ein Gläubiger könne auf eine Übersendung des Vermögensverzeichnisses verzichten.
13Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 20.08.2013 nicht abgeholfen und hat das Verfahren dem Landgericht Arnsberg – Beschwerdekammer – zur Entscheidung vorgelegt.
14Die Beschwerde der Gläubigerin ist gemäß § 5 Absatz 2 GVKostG in Verbindung mit § 66 GKG zulässig. Das Amtsgericht hat die Beschwerde zugelassen.
15Die Beschwerde ist auch begründet, da die Überleitung des Ausdrucks des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses an die Gläubigerin zu Unrecht erfolgt ist. Kosten können für diese Tätigkeit daher nicht erhoben werden.
16Gemäß § 802 d ZPO ist ein Schuldner, der die Vermögensauskunft innerhalb der letzten 2 Jahre bereits abgegeben hat, zur erneuten Abgabe nur verpflichtet, wenn ein Gläubiger Tatsachen glaubhaft macht, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners schließen lassen. Andernfalls leitet der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger einen Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu.
17Im vorliegenden Fall hat die Gläubigerin in ihrem Vollstreckungsantrag deutlich gemacht, dass sie den Antrag, dem Schuldner erneut die Vermögensauskunft abzunehmen, nicht stellen will.
18Den Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft hat die Gläubigerin nur für den Fall gestellt, dass es sich um einen Erstantrag handelt, der auch tatsächlich zu einer aktuellen Abnahme der Vermögensauskunft führt.
19Insofern steht der Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft unter der zulässigen Bedingung, dass es sich um einen Erstantrag handelt bzw. der Schuldner in den letzten 2 Jahren noch keine Vermögensauskunft gegeben hat. Daher war im vorliegenden Fall die Übersendung des Vermögensverzeichnisses zulässigerweise nicht beantragt und somit überflüssig.
20Lediglich hilfsweise ist noch auszuführen, dass ein Gläubiger seinen Vollstreckungsauftrag jederzeit zurücknehmen kann. Bei der Regelung des § 802 d ZPO handelt es sich um ein zweistufiges Verfahren, bei dem erst zu prüfen ist, ob ein Schuldner die Vermögensauskunft bereits abgegeben hat. Ist dies der Fall, ist in einem zweiten Schritt dem Gläubiger gegebenenfalls Gelegenheit zum Vortrag wesentlich veränderter Tatsachen zu geben. Erst wenn dies nicht erfolgt, wird ein Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses dem Gläubiger zugeleitet. Vor diesem zweiten Schritt kann der Gläubiger seinen Antrag jedoch jederzeit zurücknehmen.
21Auf die Beschwerde der Gläubigerin ist die angefochtene Kostennote daher aufzuheben.
22Arnsberg, 31.10.13
236. Zivilkammer - 2. Instanz -
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(1) Die Kosten werden von dem Gerichtsvollzieher angesetzt, der den Auftrag durchgeführt hat. Der Kostenansatz kann im Verwaltungswege berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist.
(2) Über die Erinnerung des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet, soweit nicht nach § 766 Abs. 2 der Zivilprozessordnung das Vollstreckungsgericht zuständig ist, das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat. Auf die Erinnerung und die Beschwerde ist § 66 Absatz 2 bis 8 des Gerichtskostengesetzes, auf die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist § 69a des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.
(3) Auf die Erinnerung des Kostenschuldners gegen die Anordnung des Gerichtsvollziehers, die Durchführung des Auftrags oder die Aufrechterhaltung einer Vollstreckungsmaßnahme von der Zahlung eines Vorschusses abhängig zu machen, und auf die Beschwerde ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(4) Für Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.