Landgericht Bamberg Endurteil, 09. Jan. 2015 - 3 S 80/14

published on 09/01/2015 00:00
Landgericht Bamberg Endurteil, 09. Jan. 2015 - 3 S 80/14
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Amtsgericht Bamberg, 120 C 1231/13, 23/05/2014
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Gründe

Landgericht Bamberg

Az.: 3 S 80/14

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am 09.01.2015

0120 C 1231/13 AG Bamberg

In dem Rechtsstreit

1) ...

- Kläger, Berufungsbeklagter u. Anschlussberufungskläger -

2) ...

- Klägerin, Berufungsbeklagte u. Anschlussberufungsklägerin -

Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2: ...

gegen

...

- Beklagte, Berufungsklägerin u. Anschlussberufungsbeklagte -

Prozessbevollmächtigte: ...

wegen Rückzahlung von Bearbeitungsentgelten aus Kreditvertrag

erlässt das Landgericht Bamberg -3. Zivilkammer- durch den Präsidenten des Landgerichts ..., den Richter am Landgericht ... und den Richter am Landgericht ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12.12.2014 folgendes

Endurteil

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Bamberg vom 23.05.2014 (Az.: 0120 C 1231/13) abgeändert.

Die Klage wird (vollständig) abgewiesen.

2.

Die Anschlussberufung der Kläger wird zurückgewiesen.

3.

Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.

4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird wie folgt festgesetzt:

Zuständigkeitsstreitwert: 2.239,20 €

Gebührenstreitwert: 2.739,20 €

6.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Rückzahlung von Bearbeitungsgebühren aus einem Darlehen.

Am 20.02.2007 schlossen die Kläger mit der Beklagten einen Darlehensvertrag über ein zweckgebundenes Darlehen (Errichtung einer Photovoltaikanlage aus dem Programm „140 - Solarstrom Erzeugen“) aus Mitteln der Kreditanstalt für Wiederaufbau (im Folgenden: KfW) über einen Darlehensnettobetrag von 41.740,80 €.

In dem Vertrag finden sich folgende Regelungen:

„Darlehensvertrag

140 Solarstrom Erzeugen [...]

... und ... [...] nachstehend „Endkreditnehmer“ genannt [...] und die ... [...] vereinbaren hiermit einen Vertrag über ein zweckgebundenes Darlehen aus Mitteln der Kreditanstalt für Wiederaufbau [...] weitergeleitet durch die Bayerische Landesbank [...] in Höhe von 43.480, -- €. [...]

1. Verwendungszweck

[...] Investitionsvorhaben im Bereich: Errichtung einer Photovoltaikanlage

2. Konditionen

[...]

2.4. Auszahlungskurs

96% des Nennbetrages

Der Abzug vom Nennbetrag teilt sich auf in 2% Bearbeitungsgebühr und 2% Risikoprämie für das Recht zur außerplanmäßigen Tilgung des Kredits während der Zinsfestschreibungsperiode. Der Abzug beinhaltet somit laufzeitunabhängige Gebühren und wird bei vorzeitiger Tilgung nicht anteilig erstattet. Das Darlehen gilt auch in Höhe des Einbehalts von 4% als ausgezahlt; der Einbehaltungsbetrag ist daher ebenfalls zu verzinsen und zurückzuzahlen.

2.5 Nettodarlehensbetrag (zu überweisender Betrag):

EUR 41.740,80“

Weiter waren dem Vertrag die „Allgemeinen Bestimmungen für Endkreditnehmer“ beigefügt, in denen sich u. a. folgend Regelung findet:

„Für Investitionskredite der KfW geltend die nachfolgenden Allgemeinen Bestimmungen. [...]

4. Berechnung von Kosten und Auslagen

Die Kreditbearbeitungs- und Verwaltungskosten des unmittelbar refinanzierten Kreditinstituts sowie der Hausbank sind mit dem Zinssatz abgegolten [...]“

Wegen der weiteren Einzelheiten des Kreditvertrages wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen.

Der Vertrag wurde in der Folge entsprechend der Regelungen umgesetzt, die Kläger erhielten den Betrag von 41.740,80 € ausgezahlt und nahmen Zins- und Tilgungszahlungen auf.

Die Kläger sind der Auffassung, dass es sich bei den vorliegenden Kreditregelungen um allgemeine Geschäftsbedingungen handele. Die Regelungen zu Bearbeitungsgebühr und Risikoprämie seien nicht trennbar im Sinne von § 306 BGB, unterliegen der Inhaltskontrolle, halten dieser aufgrund der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht stand und seien deshalb unwirksam. Aus diesem Grunde stehe ihnen ein Anspruch auf Auszahlung des einbehaltenen Betrages in Höhe von 1.739,20 € nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung sowie aus Schadensersatzgesichtspunkten zu.

Den Betrag von 1.739,20 € haben die Kläger zunächst außergerichtlich gegenüber der Beklagten und zeitweise auch gegenüber der KfW geltend gemacht, wobei sich die KfW hierzu wie folgt geäußert hat:

„Nach Rechtsauffassung der KfW ist die in verschiedenen Urteilen [...] vorgenommene Wertung der Unzulässigkeit von Bearbeitungsgebühren nicht auf die im Rahmen des Programms Solarstrom Erzeugen (140) ausgereichten KfW - Darlehen übertragbar.

Zum einen gibt es keine Wechselwirkung zwischen dem KfW - Zinssatz im Einzelfall und dem Ergebnis der Bonitätsprüfung.

Weiterhin stellt der Auszahlungsabschlag keine verhandelbare Position im Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und unserem Haus dar, sondern ist Ihnen vielmehr durch die KfW vorgegeben. Der Abzug erfolgte demnach nicht für Tätigkeiten, zu denen Ihr Haus verpflichtet war oder die Sie vorwiegend im eigenen Interesse vorgenommen haben.

Die Kreditbereitstellung erfolgt unter Fördergesichtspunkten und stellt damit keinen Kredit dar, der in Wettbewerb mit den Angeboten anderer Kreditinstitute treten sollte. Es handelt sich insoweit um zweckgebundene besonders günstige Mittel zur Förderung wirtschaftspolitischer Ziele, deren Kreditbedingungen im Interesse einer optimalen Förderung einseitig von der KfW vorgegeben werden. [...]“

Wegen der weiteren Einzelheiten der Auffassung der KfW wir auf die Anlage K 6 Bezug genommen.

Die Beklagte hat die Zahlung außergerichtlich abgelehnt und auch die Einrede der Verjährung erhoben.

Die Kläger haben insoweit erstinstanzlich folgendes behauptet:

Bei dem Vertragsformular handele es sich um ein regelmäßig von der Beklagten verwendetes Kreditformular, insoweit habe es vor Vertragsschluss auch keinerlei individuelle Verhandlungen über die jeweiligen Vertragsregelungen gegeben. Lediglich ein Disagio von 4% sei einmal angesprochen worden, wobei sämtliche Besprechungen telefonisch erfolgt seien und die Wahl des KfW - Darlehens durch den Kundenberater vorgenommen worden sei. Den Klägern sei es völlig gleichgültig gewesen, aus welchem „Topf“ der Darlehensbetrag entnommen werde.

Zu sämtlichen bankinternen Absprachen zwischen Beklagter und KfW haben die Kläger sich mit Nichtwissen erklärt, ebenso zu der Frage, ob die Beklagte die Bearbeitungsgebühr selbst vereinnahmt oder an die KfW weitergeleitet hat.

Schließlich haben sich die Kläger auch zu Behauptungen der Beklagten bzgl. besonderen Bearbeitungsaufwands bei KfW - Darlehen mit Nichtwissen erklärt und behauptet, der Aufwand sei nicht höher als bei sonstigen Verbraucherdarlehen, da insbesondere der Schriftverkehr mit der KfW standardisiert ablaufe. Außerdem sei die Bonitätsprüfung im konkreten Einzelfall besonders einfach gewesen, weil die Kläger bereits problemlos eine Hausfinanzierung bei der Beklagten als ihrer Hausbank durchgeführt hatten.

Weiter begehrten die Kläger erstinstanzlich die Feststellung einer weitergehenden Schadensersatzpflicht.

Sie sind der Auffassung, dass die Verwendung unwirksamer Geschäftsbedingungen eine Vertragsverletzung darstelle und eine komplett neue Zins- und Tilgungsverrechnung auf Grundlage eines Darlehensbetrages von nur 41.740,80 €, statt 43.480, -- € vorzunehmen sei. Bis diese nicht erfolgt sei, entstehe den Klägern ein Schaden (der noch nicht zu berechnen sei), da sie auf einen überhöhten Darlehensbetrag Zins- und Tilgungsleistungen erbringen und ihnen Liquidität fehle.

Zur Frage der Verjährung berufen sich die Kläger darauf, dass eine unübersichtliche Rechtslage bestanden habe und deshalb eine frühere Geltendmachung des Anspruchs (vor Beantragung des Mahnbescheids am 28.12.2012) nicht zumutbar gewesen sei.

Erstinstanzlich haben die Kläger beantragt,

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 1.739,20 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins ab 02.01.2013 (Zustellung des Mahnbescheids) zu bezahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern als Gesamtgläubiger jedweden Schaden zu ersetzen, der diesen daraus entstanden ist und noch entstehen wird, dass ein den Nettodarlehensbetrag von 41.740,80 € übersteigendes Darlehen ihnen gewährt und verzinst wurde.

Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint, dass es sich bei dem vorliegenden Kreditvertrag um eine Individualvereinbarung handele, was schon aus der individuellen Prozentangabe („2% des Nennbetrages“) folge und auch daraus, dass ursprünglich ein Kreditbetrag von 50.000, -- € im Gespräch gewesen sei sowie ein Tilgungsplan (Anlage B 1, Bd. I, Bl. 76 d. A.) mit dem Kundenberater besprochen worden sei.

Die Beklagte meint weiter, dass die streitgegenständliche Klausel jedenfalls der Inhaltskontrolle standhalte. Die Klauseln (Bearbeitungsgebühr und Risikoprämie) seien trennbar, wobei die Zulässigkeit einer Risikoprämie als Gegenleistung für den Verzicht auf Vorfälligkeitsentschädigung bereits obergerichtlich geklärt sei.

Im Übrigen würden Darlehensverträge unter Einbindung der KfW einen deutlich höheren Bearbeitungsaufwand erfordern, insbesondere durch Verhandlungen mit Darlehensnehmer und KfW, den Bemühungen um ein besonders zinsgünstiges Darlehen bei der KfW, die Übernahme der Korrespondenz mit der KfW, Prüfung von Unterlagen, Beratungsleistungen etc. (Beweisangebot: Zeugin ..., Bd. I, Bl. 159 d. A.). Die Bearbeitungsgebühr sei mithin durch eine besondere Dienstleistung berechtigt, zumal die KfW ohne Gewinnerzielungsabsicht arbeite und über die Bearbeitungsgebühr teils auch die Verluste aufgrund der Zinssubventionierung kompensiere. Bereits im grundlegenden Aufsatz von Nobbe (WM 2008, 185 f.) sei dargestellt, dass die von ihm herausgearbeiteten Grundsätze zur Zulässigkeit von Bearbeitungsentgelten für öffentlich subventionierte Darlehen nicht gelten.

Die Bearbeitungsgebühr sei auch nicht bei der Beklagten verblieben, sondern sei separat auf ein entsprechendes Gegenkonto der KfW verbucht worden.

Die Beklagte hält den Feststellungsantrag zudem für unzulässig, da ein Leistungsantrag möglich sei.

Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 23.05.2014 (Bd. II, Bl. 199 f. d. A.) dem Zahlungsantrag stattgegeben und den Feststellungsantrag zurückgewiesen.

Zur Begründung hat das Amtsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass der Zahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Fall 1 BGB folge. Ein Rechtsgrund für die durch Verrechnung erbrachte Leistung habe nicht bestanden, weil die Klausel zur Bearbeitungsgebühr der Inhaltskontrolle nicht standhalte. Eine konkrete Gegenleistung habe von dem im Termin bevollmächtigten Mitarbeiter ... nicht benannt werden können. Die Verjährung sei aufgrund unklarer Rechtslage gehemmt gewesen. Ein Schadensersatzanspruch sei zu verneinen, weil um Zeitpunkt der Klauselverwendung die Beklagte wegen der damals eindeutigen Rechtsprechung keine Zweifel an der Zulässigkeit der Klausel haben musste. Insoweit fehle es am Verschulden.

Hiergegen richten sich sowohl die Berufung der Beklagten, als auch die Anschlussberufung der Kläger.

Die Beklagte wendet sich gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von 1.739,20 € nebst Zinsen und verweist zur Begründung im Wesentlichen auf ihre bereits erstinstanzlich vorgetragenen rechtlichen Argumente. Das Amtsgericht habe auch übersehen, dass es sich um ein grundpfandrechtlich gesichertes Darlehen handele, das im Regelfall nur gemäß § 490 Abs. 2 BGB innerhalb der Zinsbindungsfrist kündbar sei - schon dies spreche für die Zulässigkeit der Risikoprämie bei Sondertilgung.

Zudem rügt die Beklagte, dass die Zeugin ... nicht zur Frage der Gegenleistung für die Bearbeitungsgebühr bzw. dem zusätzlich entstehenden Aufwand bei KfW-Krediten vernommen worden sei. Soweit sich das Amtsgericht dabei auf den Mitarbeiter ... stütze, sei dies nicht verständlich, weil dieser in der Rechtsabteilung und nicht in der Kreditsachbearbeitung tätig sei.

Die Beklagte hat im Berufungsverfahren beantragt,

unter Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils die Klage vollständig abzuweisen.

Die Kläger haben im Berufungsverfahren beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Weiter haben sie im Wege der Anschlussberufung beantragt,

das amtsgerichtliche Urteil in Ziffer 2 (Klageabweisung im Übrigen) abzuändern.

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern als Gesamtgläubigern jedweden Schaden zu ersetzen, der diesen daraus entstanden ist und noch entstehen wird, dass ein Nettodarlehensbetrag von 41.740,80 € übersteigenden Darlehen ihnen gewährt und verzinst worden wurde.

hilfsweise:

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern als Gesamtgläubigern den Betrag herauszugeben, den die Beklagte dadurch erlangte und noch erlangen wird, dass ein den Nettodarlehensbetrag von 41.740,80 € übersteigendes Darlehen den Klägern gewährt und verzinst wurde.

Die Kläger verteidigen das amtsgerichtliche Urteil - soweit es ihren Anträgen entsprochen hat - und führen zur Anschlussberufung aus, dass das Verschulden vermutet werde. Jedenfalls sei der erlangte Betrag (unabhängig vom Verschulden) herauszugeben.

Erstmals erklären sich die Kläger mit Nichtwissen dazu, dass es sich um ein öffentlich subventioniertes Darlehen handele (Schriftsatz vom 10.10.2014, Bd. II, Bl. 280 d. A.). Die Mittel stammten zwar ausweislich des Kreditvertrages von der KfW, letztlich sei aber die Beklagte Darlehensgeber und den Kläger gleichgültig woher diese ihre Mittel beziehe.

Zudem habe sich die Frage der vorzeitigen Rückzahlung überhaupt nicht gestellt, da die Rückzahlung durch die Stromeinspeisevergütung erfolgen sollte. Die Klausel zur Sondertilgung nebst Risikoprämie sei den Klägern deshalb aufgedrängt worden (Schriftsatz vom 04.12.2014, Bd. II, Bl. 317 d. A.).

Die Beklagte beantragt,

die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Insoweit wiederholt die Beklagte ihre erstinstanzlichen Rechtsausführungen und hält den Hilfsantrag bereits für unzulässig.

Als Erwiderung auf das erstmalige Bestreiten der Kläger stellt sie ihren Sachvortrag, dass es sich um ein öffentlich subventioniertes und zweckgebundenes Darlehens zur Förderung und Erstellung von Photovoltaikanlagen handele unter Sachverständigenbeweis (Bd. II, Bl. 297 d. A.).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Protokolle der mündlichen Verhandlungen und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

1.

Die Berufung der Beklagten ist statthaft (§ 511 Abs. 1, 2 Nr. 1 ZPO) und auch ansonsten zulässig (§§ 517, 519, 520 Abs. 1, 2, 3 ZPO).

In der Sache hat sie ebenfalls Erfolg.

Das Amtsgericht hat in dem angefochtenen Urteil zu Unrecht einen Anspruch der Kläger auf Zahlung von 1.739,20 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins ab 02.01.2013 (Zustellung des Mahnbescheids) bejaht (§ 812 Abs. 1 S. 1 Fall 1 BGB).

Die Voraussetzungen dieser Norm - wonach die Beklagte eine ohne rechtlichen Grund erlangte Leistung der Kläger herauszugeben hätte - liegen hier nicht vor, da im Ergebnis ein rechtlicher Grund für die Leistung der Kläger vorhanden war.

Die Kammer kann sich insoweit in wesentlichen Teilen des Urteils kurz fassen, weil die rechtlichen Probleme durch diverse erst kürzlich ergangene Entscheidungen des Bundesgerichtshofs obergerichtlich geklärt worden sind:

a)

Die Beklagte hat sowohl das Bearbeitungsentgelt, als auch die Risikoprämie von jeweils 2% des Bruttokreditbetrages - also je 869,60 € und insgesamt 1.739,20 € - im Sinne von § 812 Abs. 1 S. 1 Fall 1 BGB erlangt.

Erst mit Urteil des BGH vom 28.10.2014 - XI ZR 17/14 (zitiert nach juris) hat der Bundesgerichtshof folgende Ausführungen dazu gemacht, wovon im Falle der Mitfinanzierung des Disagios rechtlich auszugehen ist:

„Wird das Bearbeitungsentgelt - wie hier - mitfinanziert, so ist es Teil des Darlehensnennbetrages (vgl. § 498 Satz 1 Nr. 1 BGB), der sich regelmäßig aus dem gewünschten Auszahlungsbetrag - dem Nettodarlehensbetrag - und den mitkreditierten Einmalkosten zusammensetzt (BT-Drucks. 11/5462, S. 19; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neubearbeitung 2012, § 492 Rn. 32). Der Darlehensnehmer nimmt in diesem Falle ein um den Betrag des Bearbeitungsentgelts erhöhtes Darlehen auf, wobei das Entgelt in der Regel bei Kreditauszahlung sofort fällig wird (Senatsurteil vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2308). Die Bank zahlt lediglich den um das Bearbeitungsentgelt reduzierten Nettodarlehensbetrag (Art. 247 § 3 Abs. 2 Satz 2 EGBGB vgl. auch § 491 Abs. 2 Nr. 1 BGB in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung) an den Darlehensnehmer aus und behält den auf das Entgelt entfallenden Teil des Nennbetrages zum Zwecke der Tilgung ihres - vermeintlichen - Anspruchs auf Zahlung des Bearbeitungsentgelts ein (Rodi, ZIP 2014, 1866, 1867). Durch den Einbehalt wird das Bearbeitungsentgelt sogleich im Wege der internen "Verrechnung" an die Bank geleistet, so dass der Bereicherungsanspruch in vollem Umfang im Zeitpunkt der Valutierung des Darlehens entsteht (vgl. Senatsurteile vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2308 und vom 15. Juni 2010 - XI ZR 309/09, WM 2010, 1399 Rn. 15).

In rechtlicher Hinsicht stellt die "Verrechnung" in der hier zu beurteilenden Fallkonstellation weder eine einseitige Aufrechnung durch die Bank (§ 387 BGB) noch eine vertragliche Aufrechnung mit dem Anspruch des Darlehensnehmers auf Zurverfügungstellung der Darlehensvaluta aus § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB dar (aA Staudinger/Freitag, BGB, Neubearbeitung 2011, § 488 Rn. 211; MünchKommBGB/Berger, 6. Aufl., § 488 Rn. 202; Hammen, WM 1994, 1101, 1103, jeweils zum Disagio; kritisch auch Rodi, ZIP 2014, 1866, 1872 Fn. 54). Vielmehr ist der Einbehalt lediglich als eine einvernehmlich bewirkte Verkürzung des Leistungsweges zu verstehen (vgl. Senatsurteil vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2308), weil der Darlehensnehmer das mitkreditierte Bearbeitungsentgelt typischerweise nicht zur freien Verfügung erhalten soll (vgl. LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 30. Mai 2014 - 10 S 9217/13, S. 7, n.v.). Für dieses Verständnis der getroffenen Leistungsabrede spricht auch die Legaldefinition des Nettodarlehensbetrages in Art. 247 § 3 Abs. 2 Satz 2 EGBGB. Denn hierunter ist der Betrag zu verstehen, der dem Darlehensnehmer nach allen Abzügen effektiv verbleibt (Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neubearbeitung 2012, § 492 Rn. 32). Es liegt mithin bei der hier gegebenen Vertragsgestaltung keine unwirksame Aufrechnung vor, die mangels Bestehens eines Anspruchs auf das Bearbeitungsentgelt ins Leere ginge (vgl. § 389 BGB BGH, Urteil vom 5. November 1997 - XII ZR 20/96, NJW 1998, 978, 979 m. w. N.) und den Anspruch des Darlehensnehmers auf vollständige Valutierung des Darlehens fortbestehen ließe. Stattdessen stellt der direkte Einbehalt der Darlehensvaluta durch die Bank vereinbarungsgemäß die Leistung des Bearbeitungsentgelts durch den Darlehensnehmer im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB dar (vgl. zur Parallele bei den Anweisungsfällen und dem Geheißerwerb MünchKommBGB/Schwab, 6. Aufl., § 812 Rn. 59, 61 ff.). Der Darlehensnehmer ist daher so zu stellen, wie wenn die Bank die Darlehensvaluta voll an ihn ausgezahlt und er diese teilweise sogleich zur Rückzahlung des Bearbeitungsentgelts an die Bank verwendet hätte (vgl. LG Bonn, WM 2013, 1942, 1943).“

b)

Diese Leistung durch die Kläger als Darlehensnehmer - sowohl bzgl. Bearbeitungsentgelt, als auch bzgl. Risikoprämie - erfolgte hier jedoch im Gegensatz zu den kürzlich ergangenen Urteilen des Bundesgerichtshofs mit Rechtsgrund.

Der Rechtsgrund ist hier in der Regelung von Ziff. 2.4 des Darlehensvertrages vom 20.02.2007 zu sehen, welche zwar Allgemeine Geschäftsbedingung darstellen (1) und als Preisnebenabreden auch der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB unterliegen (2), dieser jedoch aufgrund der Besonderheiten der Kreditgewährung aus Mitteln der KfW standhalten (3, 4) und deshalb wirksam ist.

(1)

Bei den streitgegenständlichen Klauseln handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von §§ 305 ff. BGB, welche der Inhaltskontrolle unterliegen.

Insoweit bedarf es keiner Beweisaufnahme zum Zustandekommen des Kreditvertrages, weil bereits das Vertragsformular eindeutig zeigt, dass es sich um vorformulierte Vertragsbedingungen - d. h. um Vertragsbedingungen, die für eine mehrfache Verwendung schriftlich aufgezeichnet oder ins sonstiger Weise fixiert sind - handelt.

Dies wird letztlich von der Beklagten auch nicht bestritten, welche nur darauf abstellt, dass die Prozentzahl von gerade „2%“ des Nennbetrages und der sich daraus ergebende Betrag individuell gestaltet wäre.

Die Kammer geht jedoch angesichts des unstreitigen Sachvortrags davon aus, dass die Beklagte regelmäßig (entsprechend den Vorgaben der KfW) ein Bearbeitungsentgelt und eine Risikoprämie in Höhe festgelegter Prozentsätze verlangt und die Regelung nach diesen Vorgaben in den Vertrag einbezogen wird. Dies ist für die Annahme von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche hier auch unstreitig von der Beklagten gestellt worden sind, jedoch ausreichend (vgl. BGH, Urteil vom 13.05.2014 - XI ZR 170/13 = NJW - RR 2014, 1133).

(2)

Die Klausel in Ziff. 2.4 des Darlehensvertrages zum Bearbeitungsentgelt und zur Risikoprämie unterliegen der Inhaltskontrolle der §§ 307 ff. BGB.

Es handelt sich ersichtlich um kontrollfähige Preisnebenabreden (statt kontrollfreier Preisabreden) im Sinne von § 307 Abs. 3 S. 1 BGB, da die Auslegung der Klauseln schon nach ihrem Wortlaut aus Sicht eines durchschnittlichen, rechtlich nicht gebildeten, verständigen Darlehensnehmers ergibt, dass ein zusätzliches Entgelt im Zusammenhang mit der Bearbeitung des Darlehens und als Vergütung für die Möglichkeit der vorzeitigen Rückzahlung ohne Vorfälligkeitsentschädigung gefordert wird (vgl. zur Differenzierung zwischen Preisneben- und -hauptabreden und der notwendigen Auslegung wiederum BGH, Urteil vom 13.05.2014, a. a. O.).

(3)

Grundsätzlich ist mit den bereits genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs davon auszugehen, dass die Klausel über das Bearbeitungsentgelt im Falle von Verbraucherdarlehensverträgen gemäß § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist (vgl. insbesondere die Ausführungen in BGH, Urteil vom 13.05.2014, a. a. O.).

Die Kammer schließt sich dieser Auffassung prinzipiell an, sieht aber im vorliegenden Fall keine unangemessene Benachteiligung der Kläger, da es sich bei dem streitgegenständlichen Kredit nicht um einen normalen Geschäftskredit, sondern um einen Kredit aus subventionierten Mitteln der KfW handelt.

Diese Kredite haben die - sich schon aus § 2 des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW-Gesetz) ergebende - Besonderheit, dass damit wirtschafts- oder geopolitische, öffentliche Zwecke verfolgt werden, in jüngster Zeit (wie hier: Förderung des Solarstroms) hauptsächlich die Energieeinsparung und der Umweltschutz. Diese Zwecke und die damit zusammenhängende Aufgabe der KfW hat zur Folge, dass die Darlehenskonditionen nicht von den nach § 3 Abs. 1 S. 1 KfW-Gesetz einzubeziehenden Banken beeinflusst werden, sondern diese haben keine Möglichkeit, in irgendeiner Art und Weise auf die Darlehenskonditionen Einfluss zu nehmen. Die Konditionen sind vielmehr in Förderrichtlinien festgeschrieben und das Darlehen wird - unabhängig davon, welche Hausbank einbezogen wird - dann ausgezahlt, wenn der Tatbestand dieser Richtlinien erfüllt ist.

Es fehlt damit bereits an einer von der Geschäftsbank ausgeübten besonderen Gestaltungsmacht, deren Nachteile durch die Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB begrenzt werden muss.

Zudem geht die Kammer davon aus, dass bei KfW - Krediten im Gegensatz zu normalen Geschäftskrediten ein durchaus erhöhter Bearbeitungsaufwand vorhanden ist, der sich schon schlicht daraus ergibt, dass mit der KfW kommuniziert werden und dass das Vorliegen der Voraussetzungen der Förderrichtlinien geprüft werden muss. Dieser zusätzliche Bearbeitungsaufwand mag teils standardisiert ablaufen, ist jedoch unzweifelhaft vorhanden und liegt nicht im ausschließlichen Interesse der Geschäftsbank, sondern im öffentlichen Interesse (Auskehrung der begrenzten Mittel nur für die vorgesehenen Investitionen zur Erreichung der gesteckten Ziele) und im Interesse des Investors (Erhalt von subventionierten Krediten zu Konditionen unter Marktpreis) (vgl. hierzu auch LG Bückeburg, Urteil vom 11.09.2014, Az. 1 S 60/13 = Bd. II, Bl. 306 f. d. A., sowie grundlegend Nobbe, Zulässigkeit von Bankentgelten, in: WM 2008, 185 f., 194; Prütting - Wegen - Weinreich /Nobbe, BGB - Kommentar, 9. Aufl. 2014, § 488 Rn. 49 und allgemein zur Sondersituation bei zinsverbilligten Krediten aus öffentlichen Förderprogrammen: BGH, Urteil vom 19.10.1993 - XI ZR 49/93 = NJW 1994, 47, BGH, Urteil vom 12.05.1992 - XI ZR 258/91 = NJW 1992, 2285).

Damit fehlt es weiter an dem Erfordernis, dass mit der Klausel über den Bearbeitungsaufwand der Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt wird, zu denen die Bank gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist oder die sie überwiegend im eigenen Interesse erbringt (vgl. hierzu wiederum BGH, Urteil vom 13.05.2014, a. a. O.).

Einer Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugin ... bedurfte es insoweit nicht, da der genaue Umfang des Mehraufwandes unerheblich ist.

Schließlich geht die Kammer auch davon aus, dass das Bearbeitungsentgelt überhaupt nicht bei der Beklagten verblieben ist, denn wie sich aus den Allgemeinen Bestimmungen für Endkreditnehmer - dort Ziff. 4 - ergibt, sind sämtliche Kreditbearbeitungs- und Verwaltungskosten des unmittelbar refinanzierten Kreditinstituts sowie der der Hausbank mit dem Zinssatz abgegolten. Daraus - und aus der Tatsache, dass sämtliche Regelungen letztlich auf Vorgaben der KfW beruhen - kann der Schluss gezogen werden, dass das Bearbeitungsentgelt direkt an die KfW weitergeleitet wird.

Soweit die Kläger im Berufungsverfahren sich erstmals mit Nichtwissen dazu erklärt haben, dass es sich um einen Kredit aus öffentlich subventionierten Mitteln handelt, ist dieser Vortrag einerseits unbeachtlich (§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 ZPO) und andererseits auch offensichtlich an der Sache vorbeigehend. Der von den Klägern unterzeichnete Kreditvertrag ist insoweit eindeutig.

Dass die Kläger den Vertrag nur auf Anraten ihres Kundenberaters abgeschlossen haben wollen, ist ebenfalls irrelevant. Der Vertrag wurde letztlich geschlossen und ist deshalb der für die Entscheidung zugrunde zu legende Maßstab, unabhängig davon, ob die Kläger jetzt oder damals einen anderen Vertrag hätten schließen wollen oder können.

(4)

Soweit auch die Klausel bzgl. der Risikoprämie von den Klägern angegriffen wird, kann ein Verstoß gegen §§ 307 ff. BGB erneut nicht gesehen werden.

Insoweit kann wiederum auf die Entscheidung des BGH, Urteil vom 19.10.1993 - XI ZR 49/93 Bezug genommen werden, wo eine Vertragsgestaltung mit Disagio nicht beanstandet wurde.

Angesichts der vorliegenden Konstellation, wo bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens eine Vorfälligkeitsentschädigung nicht anfällt, liegt auch eine eindeutige Gegenleistung für die Risikoprämie vor, so dass die Klausel der Inhaltskontrolle standhält und wirksam ist.

Inwieweit die Kläger planen oder planten von der Möglichkeit der vorzeitigen Rückzahlung tatsächlich Gebrauch zu machen, ist ohne Belang.

2.

a)

Die Anschlussberufung der Beklagten ist zulässig (§ 524 ZPO).

Die Kammer sieht den Hilfsantrag auch als zulässig im Sinne von § 533 Nr. 1 ZPO an, weil Sachdienlichkeit (endgültige Klärung des Streitverhältnisses) anzunehmen ist und dem Antrag keine neuen Tatsachen zugrunde gelegt werden.

b)

Die Anschlussberufung ist jedoch im Haupt- und im Hilfsantrag unbegründet.

Da die Klauseln - wie oben ausgeführt - wirksam sind, können den Klägern weder Schadensersatz- noch Bereicherungsansprüche im Zusammenhang mit der Differenz zwischen Brutto- und Nettokreditbetrag zustehen.

Bezüglich des hauptsächlich verfolgten Schadensersatzanspruchs ist zudem auf die Ausführungen des BGH im Urteil vom 28.10.2014 - XI ZR 17/14, a. a. O., hinzuweisen, wonach der Darlehensnehmer zwar Ansprüche auf Rückzahlung des Bearbeitungsentgelts sowie Nutzungsersatz zustehen, ein Anspruch auf Neuberechnung des Darlehens etc. jedoch nicht besteht.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

III.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO.

IV.

Der Gegenstandswert folgt der amtsgerichtlichen Festsetzung (Zahlungsantrag: 1.739,20 €; Feststellungsantrag: 500, -- €), wobei der Hilfsantrag im Rahmen des Gebührenstreitwerts ebenfalls mit 500, -- € bewertet wurde (vgl. zur Streitwertfestsetzung bei Eventualanträgen Zöller - Herget, ZPO - Kommentar, 30. Aufl. 2014, § 3 Rn. 16 Stichwort Eventual- und Hauptantrag).

V.

Die Revision war zuzulassen, weil es sich um eine Sache mit grundsätzlicher Bedeutung handelt (§ 543 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO).

Das Revisionsgericht hat kürzlich durch diverse Entscheidungen die Möglichkeit der Rückforderung von Bearbeitungsentgelten bei Verbraucherdarlehensverträgen eröffnet. Inwieweit die dort entwickelten Grundsätze auch auf die Sondersituation von öffentlich subventionierten Krediten der KfW zu übertragen sind, ist bisher obergerichtlich - zumindest unter eindeutiger Positionierung im Hinblick auf die veränderte Rechtsprechung - nicht geklärt und betrifft eine Vielzahl von Fällen im Bundesgebiet.

Insoweit ist nach Mitteilung der Parteivertreter unter dem Az.: XI ZR 454/14 auch bereits ein Verfahren beim Bundesgerichtshof anhängig.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um
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published on 14/09/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 11/04 Verkündet am: 14. September 2004 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _
published on 15/06/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 309/09 Verkündet am: 15. Juni 2010 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 09/01/2015 00:00

Gründe Landgericht Bamberg Az.: 3 S 80/14 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 09.01.2015 0120 C 1231/13 AG Bamberg In dem Rechtsstreit 1) ... - Kläger, Berufungsbeklagter u. Anschlussberufungskläger - 2)
published on 16/02/2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 454/14 Verkündet am: 16. Februar 2016 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BG
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published on 09/01/2015 00:00

Gründe Landgericht Bamberg Az.: 3 S 80/14 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 09.01.2015 0120 C 1231/13 AG Bamberg In dem Rechtsstreit 1) ... - Kläger, Berufungsbeklagter u. Anschlussberufungskläger - 2)
published on 16/10/2015 00:00

Tenor Das Versäumnisurteil des Landgerichts Dortmund vom 11.02.2015 (Az.: 3 O 499/14) wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von 9.000,00 € tragen die Kläger als Gesamtschuldner mit Ausnahme de
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Annotations

(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.

(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die Rückzahlung des Darlehens, auch unter Verwertung der Sicherheit, gefährdet wird, kann der Darlehensgeber den Darlehensvertrag vor Auszahlung des Darlehens im Zweifel stets, nach Auszahlung nur in der Regel fristlos kündigen.

(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag, bei dem der Sollzinssatz gebunden und das Darlehen durch ein Grund- oder Schiffspfandrecht gesichert ist, unter Einhaltung der Fristen des § 488 Abs. 3 Satz 2 vorzeitig kündigen, wenn seine berechtigten Interessen dies gebieten und seit dem vollständigen Empfang des Darlehens sechs Monate abgelaufen sind. Ein solches Interesse liegt insbesondere vor, wenn der Darlehensnehmer ein Bedürfnis nach einer anderweitigen Verwertung der zur Sicherung des Darlehens beliehenen Sache hat. Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesem aus der vorzeitigen Kündigung entsteht (Vorfälligkeitsentschädigung).

(3) Die Vorschriften der §§ 313 und 314 bleiben unberührt.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Der Darlehensgeber kann den Verbraucherdarlehensvertrag bei einem Darlehen, das in Teilzahlungen zu tilgen ist, wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers nur dann kündigen, wenn

1.
der Darlehensnehmer
a)
mit mindestens zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise in Verzug ist,
b)
bei einer Vertragslaufzeit bis zu drei Jahren mit mindestens 10 Prozent oder bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren mit mindestens 5 Prozent des Nennbetrags des Darlehens in Verzug ist und
2.
der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags mit der Erklärung gesetzt hat, dass er bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange.
Der Darlehensgeber soll dem Darlehensnehmer spätestens mit der Fristsetzung ein Gespräch über die Möglichkeiten einer einverständlichen Regelung anbieten.

(2) Bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag muss der Darlehensnehmer abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b mit mindestens 2,5 Prozent des Nennbetrags des Darlehens in Verzug sein.

(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für Verbraucherdarlehensverträge, soweit nichts anderes bestimmt ist. Verbraucherdarlehensverträge sind Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge und Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge.

(2) Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer. Keine Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge,

1.
bei denen der Nettodarlehensbetrag (Artikel 247 § 3 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) weniger als 200 Euro beträgt,
2.
bei denen sich die Haftung des Darlehensnehmers auf eine dem Darlehensgeber zum Pfand übergebene Sache beschränkt,
3.
bei denen der Darlehensnehmer das Darlehen binnen drei Monaten zurückzuzahlen hat und nur geringe Kosten vereinbart sind,
4.
die von Arbeitgebern mit ihren Arbeitnehmern als Nebenleistung zum Arbeitsvertrag zu einem niedrigeren als dem marktüblichen effektiven Jahreszins (§ 6 der Preisangabenverordnung) abgeschlossen werden und anderen Personen nicht angeboten werden,
5.
die nur mit einem begrenzten Personenkreis auf Grund von Rechtsvorschriften in öffentlichem Interesse abgeschlossen werden, wenn im Vertrag für den Darlehensnehmer günstigere als marktübliche Bedingungen und höchstens der marktübliche Sollzinssatz vereinbart sind,
6.
bei denen es sich um Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge oder Immobilienverzehrkreditverträge gemäß Absatz 3 handelt.

(3) Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer, die

1.
durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert sind oder
2.
für den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder für den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten bestimmt sind.
Keine Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 4. Auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 ist nur § 491a Absatz 4 anwendbar. Keine Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind Immobilienverzehrkreditverträge, bei denen der Kreditgeber
1.
pauschale oder regelmäßige Zahlungen leistet oder andere Formen der Kreditauszahlung vornimmt und im Gegenzug nur einen Betrag aus dem künftigen Erlös des Verkaufs einer Wohnimmobilie erhält oder ein Recht an einer Wohnimmobilie erwirbt und
2.
erst nach dem Tod des Verbrauchers eine Rückzahlung fordert, außer der Verbraucher verstößt gegen die Vertragsbestimmungen, was dem Kreditgeber erlaubt, den Vertrag zu kündigen.

(4) § 358 Abs. 2 und 4 sowie die §§ 491a bis 495 und 505a bis 505e sind nicht auf Darlehensverträge anzuwenden, die in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes gerichtliches Protokoll aufgenommen oder durch einen gerichtlichen Beschluss über das Zustandekommen und den Inhalt eines zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs festgestellt sind, wenn in das Protokoll oder den Beschluss der Sollzinssatz, die bei Abschluss des Vertrags in Rechnung gestellten Kosten des Darlehens sowie die Voraussetzungen aufgenommen worden sind, unter denen der Sollzinssatz oder die Kosten angepasst werden können.

Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Die Anstalt hat die Aufgabe,

1.
im staatlichen Auftrag Fördermaßnahmen, insbesondere Finanzierungen, in folgenden Bereichen durchzuführen:
a)
Mittelstand, freie Berufe und Existenzgründungen,
b)
Risikokapital,
c)
Wohnungswirtschaft,
d)
Umweltschutz,
e)
Infrastruktur,
f)
technischer Fortschritt und Innovationen,
g)
international vereinbarte Förderprogramme,
h)
entwicklungspolitische Zusammenarbeit,
i)
in anderen in Gesetzen, Verordnungen oder veröffentlichten Richtlinien zur staatlichen Wirtschaftspolitik präzise benannten Förderbereichen, die der Anstalt vom Bund oder von einem Land übertragen werden.
Die jeweilige Förderaufgabe muss in Regelwerken konkretisiert sein;
2.
Darlehen und andere Finanzierungsformen an Gebietskörperschaften und öffentlich-rechtliche Zweckverbände zu gewähren;
3.
Maßnahmen mit rein sozialer Zielsetzung sowie Maßnahmen zur Bildungsförderung zu finanzieren;
4.
sonstige Finanzierungen im Interesse der deutschen und europäischen Wirtschaft zu gewähren. Dabei gehören zu den Aufgaben der Anstalt
a)
Projekte im Gemeinschaftsinteresse, die von der Europäischen Investitionsbank oder ähnlichen europäischen Finanzierungsinstitutionen mitfinanziert werden,
b)
Exportfinanzierungen außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Staaten mit offiziellem Status als Beitrittskandidat zur Europäischen Union
aa)
auf konsortialer Basis oder
bb)
in Staaten, in denen kein ausreichendes Finanzierungsangebot besteht.
Alle übrigen Finanzierungen im Interesse der deutschen und europäischen Wirtschaft sind durch ein rechtlich selbstständiges Unternehmen ohne öffentliche Unterstützung durchzuführen, an dem die Anstalt mehrheitlich beteiligt ist. Nähere Bestimmungen enthält die Satzung.

(2) Die in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a und b genannten Aufgaben werden durch einen Förderbereich der Anstalt wahrgenommen, der die Bezeichnung "KfW - Mittelstandsbank" trägt. Zu diesen Aufgaben gehören insbesondere auch die Beratung sowie die Durchführung von Fördermaßnahmen im Bereich technischer Fortschritt und Innovationen.

(3) Soweit sie mit der Erfüllung ihrer in Absatz 1 bezeichneten Aufgabe in direktem Zusammenhang stehen, darf die Anstalt andere Geschäfte betreiben. In diesem Rahmen darf sie insbesondere

1.
Forderungen und Wertpapiere ankaufen oder verkaufen sowie sich durch Wechsel verpflichten,
2.
Geschäfte und Maßnahmen zur Steuerung und Sicherstellung ihrer finanziellen Liquidität durchführen (Treasury Management),
3.
alle für die Risikosteuerung erforderlichen Geschäfte betreiben,
4.
einem in direktem Zusammenhang mit Aufgaben gemäß Absatz 1 Nr. 4 gegründeten Beteiligungsunternehmen die von diesem benötigten Refinanzierungsmittel sowie andere Leistungen zu marktgerechten Konditionen bereitstellen.
Die Hereinnahme von Einlagen und das Finanzkommissionsgeschäft sind ihr nicht gestattet; dies gilt nicht für Geschäfte mit Unternehmen, an denen die Anstalt unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, mit von der KfW gegründeten Stiftungen, mit deutschen Gebietskörperschaften, mit sonstigen deutschen Verwaltungsträgern, mit der Europäischen Union, mit sonstigen internationalen Organisationen, mit Staaten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung oder mit deren staatlichen Entwicklungshilfeorganisationen.

(4) Die Beschränkungen des Absatzes 3 gelten nicht, soweit es sich um ein Geschäft handelt, an dem ein staatliches Interesse der Bundesrepublik Deutschland besteht und das der Anstalt im Einzelfall von der Bundesregierung zugewiesen wird.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht.

(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung. Diese Frist gilt nicht, wenn die Anschließung eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen (§ 323) zum Gegenstand hat.

(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. Die Vorschriften des § 519 Abs. 2, 4 und des § 520 Abs. 3 sowie des § 521 gelten entsprechend.

(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.