Bundesgerichtshof Urteil, 15. Juni 2010 - XI ZR 309/09

published on 15/06/2010 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 15. Juni 2010 - XI ZR 309/09
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Previous court decisions
Landgericht Hamburg, 313 O 431/06, 28/06/2007
Hanseatisches Oberlandesgericht, 13 U 33/07, 16/09/2009

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 309/09 Verkündet am:
15. Juni 2010
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zu den subjektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns gemäß § 199 Abs. 1
Nr. 2 BGB für einen Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB.
BGH, Urteil vom 15. Juni 2010 - XI ZR 309/09 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Juni 2010 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter
Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und
Dr. Matthias

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 16. September 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung von 4.772,06 € nebst Zinsen verurteilt worden ist. Insoweit wird die Berufung der Kläger gegen das Teilanerkenntnis -, Grund- und Teilurteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 13, vom 28. Juni 2007 zurückgewiesen. Die Anschlussrevision der Kläger gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 16. September 2009 wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten um Bereicherungs- und Feststellungsansprüche aus der Rückabwicklung eines zur Finanzierung eines Immobilienfondsbeitritts gewährten Darlehens, hilfsweise um Ansprüche auf Neuberechnung des Zinssatzes und um die Anrechnung überzahlter Zinsen auf die Hauptforderung.
2
Mit Vertrag vom 23. August/15. September 1998 gewährte die Rechtsvorgängerin der Beklagten (nachfolgend: Beklagte) den Klägern ein Darlehen zur Finanzierung ihres Beitritts zu einem Immobilienfonds in Höhe eines Nettokreditbetrages von 84.000 DM unter Berücksichtigung eines Disagios von 10% des Nennbetrages des Kredits. Der bis zum 30. August 2003 festgeschriebene Nominalzinssatz betrug 5,5% p.a., die Anfangstilgung 2% p.a. bei vierteljährlich zu zahlenden Raten in Höhe von 1.750 DM. Als von den Klägern zu tragende Gesamtbelastung wurden die Summe aller Zahlungen bis zum Ablauf der Zinsbindungsfrist sowie die dann noch bestehende Restschuld des bis zum 30. August 2018 zu tilgenden Darlehens angegeben. Als Sicherheiten traten die Kläger der Beklagten ihre Ansprüche aus einer Lebensversicherung ab und verpfändeten ihr den Fondsanteil. Ebenfalls am 23. August 1998 unterzeichneten die Kläger ein mit "Auftrag und Vollmachten sowie Angebot zum Abschluss eines Treuhandvertrages A. GbR" überschriebenes Formular (nachfolgend: Zeichnungsschein), in dem sie die C. Steuerberatungsgesellschaft mbH (nachfolgend: Treuhänderin), die nicht über eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz verfügte, bevollmächtigten, für sie den wirtschaftlichen Beitritt zu dem Fonds mit einer Anteilssumme von 80.000 DM zzgl. 5% Agio zu bewirken. Zugleich verpflichteten sich die Kläger, diesen Betrag innerhalb von 14 Tagen auf ein Konto der Treuhänderin bei der Beklagten zu überweisen. Die Beklagte belastete am 28. September 1998 das Darlehenskonto der Kläger mit der Anteilssumme zzgl. Agio, schrieb den Gesamtbetrag dem im Zeichnungsschein genannten Konto der Treuhänderin gut und zog in der Folge die vereinbarten Zins- und Tilgungsbeträge von einem Konto der Kläger ein.
3
Am 27. August/1. Oktober 2003 vereinbarten die Parteien einen neuen Nominalzins in Höhe von 7,6% p.a. unter Festschreibung bis zum 30. August 2013, einen anfänglichen Tilgungssatz von 3,5% p.a. sowie jeweils zum 30. eines Monats fällig werdende Raten in Höhe von 397,41 €. Erneut wurden der Gesamtbetrag der Zahlungen bis zum Ende der Zinsbindung und die dann noch bestehende Restschuld angegeben.
4
Im vorliegenden Rechtsstreit haben die Kläger unter Berufung auf die Nichtigkeit des Darlehensvertrages wegen fehlender Gesamtbetragsangabe in erster Linie namentlich die Rückzahlung ihrer auf das Darlehen erbrachten Leistungen nebst Zinsen Zug um Zug gegen die Abtretung des Fondsanteils verlangt. Mit verschiedenen Hilfsanträgen haben sie unter anderem die Erstattung des Disagios in Höhe von 4.772,06 € nebst Zinsen und die Verrechnung der bei Zugrundelegung eines Zinssatzes von 4% p.a. seit dem 30. September 1998 überzahlten Zinsen auf die Hauptforderung begehrt.
5
Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage gemäß weiteren Hilfsanträgen der Kläger, die die Beklagte anerkannt hat, zur Neuberechnung der von den Klägern geleisteten Zahlungen unter Berücksichtigung eines Zinssatzes von 4% p.a. verurteilt und festgestellt, dass die Kläger aus dem Darlehensvertrag bis zur vollständigen Tilgung des Darlehens lediglich eine Verzinsung in Höhe von 4% p.a. schulden; weiter hat es die Leistungsklage hinsichtlich der nach dem 1. Januar 2002 erfolgten Überzahlungen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Kläger hat das Berufungsgericht die Beklagte auch zur Erstattung des Disagios von 4.772,06 € nebst Zinsen verurteilt. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision. Mit ihrer Anschlussrevision verfolgen die Kläger ihre bislang erfolglosen Haupt- und Hilfsanträge weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

6
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
7
Ein Bereicherungsanspruch der Kläger im Umfang ihrer Hauptanträge bestehe nicht, denn die Beklagte habe eine weisungsgemäße Valutierung des Darlehens zu Händen der Treuhänderin jedenfalls durch den Buchungsbeleg vom 28. September 1998, der letzte Zweifel ausräume, nachgewiesen. Die Auszahlung an einen Treuhänder sei im Darlehensvertrag vereinbart gewesen, weshalb die Beklagte zu einer entsprechenden Valutierung berechtigt gewesen sei. Die im Treuhandvertrag genannte Nettokreditsumme sei ausweislich des Buchungsbeleges dem Darlehenskonto der Kläger belastet und dem im Zeichnungsschein vermerkten Konto der Treuhänderin gutgebracht worden. Hinsichtlich des Disagios sei der Bereicherungsanspruch der Kläger nicht verjährt. Die dafür geltende dreijährige Verjährungsfrist sei ab dem 1. Januar 2002 zu berechnen. Die Beklagte habe jedoch die subjektiven Voraussetzungen eines Verjährungsbeginns zu diesem Zeitpunkt nicht dargelegt. Zwar komme es grundsätzlich nicht auf die Kenntnis der Kläger von der Rechtslage an. Dies könne jedoch nicht gelten, wenn der für das Bestehen des streitigen Anspruchs entscheidende Umstand für einen juristischen Laien nicht erkennbar und nur bei exakter rechtlicher Prüfung feststellbar sei. Dies sei hinsichtlich des Fehlens der Pflichtangaben im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchst. b VerbrKrG im Darlehensvertrag der Fall gewesen. Dass die Kläger die entsprechende Kenntnis etwa durch anwaltliche Beratung mehr als drei Jahre vor Einreichung der Klageschrift im Dezember 2006 bereits gehabt hätten, habe die Beklagte nicht darlegt. Die Beklagte sei nicht verpflichtet, die sich aus der Anwendung von § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG ergebende Überzahlung auf die Hauptforderung anzurechnen. Umstände, die geeignet seien, eine Abweichung von der diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes durch eine ergänzende Vertragsauslegung zu rechtfertigen, seien nicht ersichtlich.

II.

8
1. Die Revision der Beklagten
9
Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils , soweit die Beklagte darin zur Rückzahlung des Disagios von 4.772,06 € nebst Zinsen an die Kläger verurteilt worden ist.
10
Zu Unrecht hat das Berufungsgericht die Verjährung des von den Klägern unter Hinweis auf die fehlende Gesamtbetragsangabe im Darlehensvertrag vom 23. August/15. September 1998 (vgl. dazu nachstehend unter 2 a) geltend gemachten Bereicherungsanspruchs aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB verneint. Für einen solchen Anspruch galt - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat und auch die Revision nicht in Zweifel zieht - bis zum 31. Dezember 2001 die regelmäßige Verjährungsfrist von dreißig Jahren gemäß § 195 BGB aF (Senat, Urteil vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2308). Ab dem 1. Januar 2002 beträgt die Verjährungsfrist gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB i.V.m. § 195 BGB drei Jahre. Diese Frist war, wie die Revision zu Recht geltend macht, bei Einreichung der Klage am 29. Dezember 2006 bereits abgelaufen.
11
a) Die Regelverjährung des § 195 BGB beginnt mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in welchem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 BGB), wobei auch in Überleitungsfällen nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB für den Fristbeginn am 1. Januar 2002 die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorliegen müssen (Senat, BGHZ 171, 1, Tz. 23 ff.; 179, 260, Tz. 46 m.w.N.).
12
Ein Gläubiger, der einen Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB verfolgt, hat Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen , wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt (Senat, BGHZ 175, 161, Tz. 26). Der Verjährungsbeginn setzt grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Tatsachen voraus. Nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Nur ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesem Fall fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (Senat, BGHZ 179, 260, Tz. 47 m.w.N.).
13
Die Feststellung, ob und wann der Gläubiger Kenntnis von bestimmten Umständen hatte oder ob seine Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruhte, unterliegt als Ergebnis tatrichterlicher Würdigung zwar nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht darauf, ob der Streitstoff umfassend , widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denk- und Erfahrungssätze gewürdigt worden ist, und ob der Tatrichter den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Grades der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer Betracht gelassen hat. Die Frage, wann eine für den Beginn der Verjährung hinreichende Kenntnis vorhanden ist, ist jedoch nicht ausschließlich Tatfrage, sondern wird maßgeblich durch den der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegenden Begriff der Zumutbarkeit der Klageerhebung geprägt (Senat, Urteile vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07, WM 2008, 2155, Tz. 17 und XI ZR 263/07, juris, Tz. 16).
14
b) Nach diesen Grundsätzen waren hier nicht nur die objektiven, sondern - was das Berufungsgericht verkannt hat und die Revision zu Recht rügt - auch die subjektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB zum maßgeblichen Zeitpunkt am 1. Januar 2002 erfüllt.
15
aa) Da die Verpflichtung des Kreditnehmers zur Zahlung des Disagios im Zeitpunkt der Kreditauszahlung, hier am 28. September 1998 (vgl. dazu nachstehend unter 2 b bb), sofort fällig und sogleich im Verrechnungswege erfüllt wird (vgl. Senat, Urteil vom 4. April 2000 - XI ZR 200/99, WM 2000, 1243, 1244 m.w.N.), ist auch der Bereicherungsanspruch der Kläger zu diesem Zeitpunkt in vollem Umfang entstanden (vgl. Senat, Urteil vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2308).
16
bb) Wie die Revision zu Recht geltend macht, hatten die Kläger bereits im Zeitpunkt der Entstehung des bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruchs hinsichtlich des Disagios Kenntnis aller anspruchsbegründenden Tatsachen , nämlich vom konkreten Inhalt des von ihnen abgeschlossenen Darlehensvertrages und insbesondere von dem Umstand, dass dort nicht sämtliche Teilleistungen, die sie während der gesamten Vertragslaufzeit würden erbringen müssen, ausgewiesen waren.
17
Bei seiner gegenteiligen Ansicht, dass der für die Anspruchsentstehung entscheidende Umstand für einen juristischen Laien schlichtweg unerkennbar und nur bei exakter rechtlicher Prüfung feststellbar gewesen sei, hat das Berufungsgericht nicht berücksichtigt, dass der Darlehensvertrag keineswegs eine Lücke enthält, die die Kläger nicht hätten erkennen können, weil sie keine Vor- stellung von den erforderlichen Angaben gehabt hätten. Der Vertrag weist vielmehr deutlich den Gesamtbetrag aller Zahlungen nur "bis zum Ende der Zinsbindung" aus. Eine entsprechende Betragsangabe bis zum Ende der gesamten Vertragslaufzeit enthält er hingegen nicht. Dies war auch den Klägern als juristischen Laien ohne weiteres erkennbar. Für die Frage der Zumutbarkeit der Klageerhebung kommt es hingegen nicht darauf an, ob die Kläger aus dieser Feststellung die zutreffenden juristischen Schlüsse ziehen konnten. Maßgeblich ist der bereicherungsrechtliche Rückzahlungsanspruch, da allein dessen Verjährung in Rede steht. Dass hinsichtlich des Disagios ein Rückforderungsanspruch besteht, wird - soweit ersichtlich - auch in der Literatur nicht in Frage gestellt. Auf eine Kenntnis der Rechtslage seitens der Kläger kam es demgegenüber nicht an, so dass Verjährung am 31. Dezember 2004 und damit vor Klageerhebung am 29. Dezember 2006 eintrat (vgl. BGHZ 179, 260, Tz. 49).
18
2. Die Anschlussrevision der Kläger
19
Die Anschlussrevision der Kläger hat dagegen keinen Erfolg. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es den Empfang der Darlehensvaluta durch die Kläger bejaht und eine Verrechnung ihrer den gesetzlichen Zinssatz übersteigenden, in den vereinbarten Raten enthaltenen Zinszahlungen auf die Hauptforderung verneint hat, halten rechtlicher Überprüfung stand.
20
a) Zutreffend - und von den Parteien zu Recht nicht angegriffen - ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass im Darlehensvertrag die gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 VerbrKrG in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung (nachfolgend: aF) erforderliche Angabe des Gesamtbetrags fehlt. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ist auch in Fällen, in denen - wie hier - eine unechte Abschnitts- finanzierung vereinbart wird, der Gesamtbetrag aller vom Verbraucher zu erbringenden Leistungen auf Grundlage der bei Abschluss des Vertrages maßgeblichen Bedingungen anzugeben (Senat, BGHZ 159, 270, 274 ff.; 167, 252, Tz. 25 und 179, 260, Tz. 10). Diesen Anforderungen wird der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag nicht gerecht, da dort nur die für die Zeit der Zinsfestschreibung zu erbringenden Beträge und die danach noch bestehende Restschuld, nicht aber die für die Gesamtlaufzeit des Vertrages zu erbringenden Zahlungen ausgewiesen werden (vgl. Senat, BGHZ 167, 252, Tz. 29; 179, 260, Tz. 10).
21
b) Entgegen der Ansicht der Anschlussrevision haben die Kläger jedoch nach den aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts die Valuta aus dem Darlehensvertrag vom 23. August/ 15. September 1998 empfangen mit der Folge, dass der Vertrag gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG wirksam geworden ist, wobei die Kläger allerdings der Beklagten nach § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG statt des festgelegten Vertragszinses lediglich den gesetzlichen Zinssatz von 4% p.a. schulden.
22
aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat ein Darlehensnehmer den Darlehensbetrag im Sinne von § 607 BGB aF empfangen , wenn der Darlehensgegenstand aus dem Vermögen des Darlehensgebers ausgeschieden und dem Vermögen des Darlehensnehmers in der vereinbarten Form endgültig zugeführt wird. Wird die Valuta auf Weisung des Darlehensnehmers an einen Dritten ausgezahlt, so hat der Darlehensnehmer sie regelmäßig empfangen, wenn der von ihm als Empfänger namhaft gemachte Dritte das Geld vom Darlehensgeber erhalten hat (Senat, BGHZ 152, 331, 336 f.; Urteil vom 21. März 2006 - XI ZR 204/03, ZIP 2006, 846, Tz. 14 m.w.N.). Ob im Einzelfall eine wirksame Weisung des Darlehensnehmers zur Auszahlung der Valuta an den Dritten vorliegt, ist eine Frage der tatrichterlichen Würdigung, die in der Revisionsinstanz nur beschränkt überprüfbar ist.
23
bb) Bei Anwendung dieser Grundsätze ist die Würdigung des Berufungsgerichts , die Beklagte habe jedenfalls durch die Vorlage des Buchungsbelegs vom 28. September 1998 die Valutierung des Darlehens an die Treuhänderin entsprechend einer von den Klägern konkludent erteilten Zahlungsanweisung nachgewiesen, nicht zu beanstanden.
24
(1) Anders als die Revision meint, hat das Berufungsgericht dabei nicht die Beweiskraft dieses Buchungsbelegs überschätzt. Es hat vielmehr unter Bezugnahme auf die - rechtsfehlerfreien - Feststellungen des Landgerichts dessen Auslegung des Darlehensvertrages sowie dessen Würdigung der Umstände der Vertragsabwicklung gebilligt und den Buchungsbeleg als zusätzlich bestätigenden Umstand für eine konkludente Weisung der Kläger zur Auszahlung der Valuta an die Treuhänderin gewertet.
25
(2) Entsprechend der rechtsfehlerfreien Gesamtwürdigung durch das Berufungsgericht ergibt sich die wirksame Anweisung der Kläger daraus, dass lt. Kreditvertrag die Valuta an einen Treuhänder auszuzahlen ist, dass die Kläger am selben Tage, an dem sie den Kreditvertrag unterzeichneten, der Treuhänderin einen Auftrag zur Bewirkung ihres wirtschaftlichen Beitritts zum Fonds erteilt und sich zugleich verpflichtet haben, die Anteilssumme zzgl. Agio binnen 14 Tagen auf das Konto der Treuhänderin bei der Beklagten zur Kontonummer … zu überweisen. Gemäß dem Buchungsbeleg wurde der Nettokreditbetrag am 28. September 1998 dem Darlehenskonto der Kläger belastet und der Treuhänderin unter der o.g. Kontonummer gutgeschrieben. Weiter stellt das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht zutreffend darauf ab, dass die Kläger mit ihrer im Hauptantrag geltend gemachten Zug-um-Zug- Verurteilung selbst davon ausgehen, den Fondsanteil erworben, also die Anteilssumme erbracht und dafür eine Gegenleistung erhalten zu haben. Hinzu kommt, dass die Kläger auch in ihrer Verpfändungserklärung vom 23. August 1998 die Beklagte ausdrücklich beauftragt und bevollmächtigt haben, die Verpfändung des Fondsanteils "der Treuhänderin der Fondsgesellschaft" anzuzeigen. Die Würdigung des Berufungsgerichts, die Kläger hätten in Ansehung dieser Umstände der Beklagten konkludent eine Auszahlungsanweisung zugunsten der Treuhänderin erteilt, ist deshalb rechtlich möglich und aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
26
(3) Der Annahme einer konkludenten Zahlungsanweisung zu Gunsten der Treuhänderin steht, anders als die Anschlussrevision meint, auch die Unwirksamkeit eines von den Klägern mit der Treuhänderin geschlossenen Treuhandvertrages sowie der nach dem Schutzgedanken des Art. 1 § 1 RBerG i.V.m. § 134 BGB davon erfassten, der Treuhänderin in einem solchen Vertrag erteilten umfassenden Vollmacht nicht entgegen, von der mangels entsprechender Feststellungen des Berufungsgerichts im Revisionsverfahren auszugehen ist. Dasselbe gilt für die Unwirksamkeit der im Zeichnungsschein enthaltenen Einzelvollmacht sowie die dort enthaltene Verpflichtung der Kläger zur Überweisung der Anteilssumme zzgl. Agio binnen 14 Tagen, denn das Berufungsgericht hat eine wirksame Weisung der Kläger zur Auszahlung der Valuta an die Treuhänderin nicht auf die im Zeichnungsschein enthaltenen Erklärungen gestützt. Es hat vielmehr rechtfehlerfrei angenommen, dass sich aus dem Inhalt des wirksamen Darlehensvertrages und den Umständen seiner Abwicklung eine konkludente Zahlungsanweisung ergibt.
27
c) Entgegen der Rechtsansicht der Anschlussrevision hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats auch rechtsfehlerfrei einen Anspruch der Kläger auf Verrechnung der von ihnen über den gesetzlichen Zinssatz hinaus erbrachten Zinszahlungen auf die Hauptforderung der Beklagten aus dem Darlehensvertrag verneint.
28
aa) Wie der Senat mehrfach entschieden und eingehend begründet hat, hat die fehlende Gesamtbetragsangabe im Darlehensvertrag in Fällen, in denen - wie hier - die Darlehensvaluta vereinbarungsgemäß ausgezahlt wurde, nach § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG aF zur Folge, dass der Darlehensnehmer der Bank statt des festgelegten Vertragszinses lediglich den gesetzlichen Zinssatz schuldet. Der Darlehensnehmer kann in diesem Fall gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG aF unter Berücksichtigung der verminderten Zinsen eine Neuberechnung der monatlichen Leistungsraten und gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB die Rückzahlung überzahlter Zinsen verlangen (Senat, BGHZ 149, 80, 89; 149, 302, 310; 179, 260, Tz. 11). Jedoch kann er von der Bank nicht wahlweise verlangen, den Teil der vereinbarten Raten, der den gesetzlichen Zinssatz übersteigt, in vollem Umfang zur Tilgung des Darlehensrückzahlungsanspruchs zu verrechnen, wenn im Darlehensvertrag eine abweichende Tilgung vereinbart wurde (BGHZ 179, 260, Tz. 12 f. m.w.N.).
29
bb) So liegt der Fall auch hier. Aus dem Darlehensvertrag stehen der Beklagten mit dem Anspruch auf Zahlung von Zinsen und dem auf Tilgung des Darlehens zwei verschiedene Zahlungsansprüche zu, für die die Parteien die für ein Annuitätendarlehen typische Anrechnungsvereinbarung getroffen haben. Danach ist von der in ihrer Gesamthöhe gleich bleibenden Jahresleistung ein der Höhe nach ständig abnehmender Teil auf die fälligen Zinsen zu verrechnen, der jeweilige Rest dient der Kapitaltilgung (Senat, BGHZ 112, 352, 355; 179, 260, Tz. 14). Diese Anrechnungsvereinbarung wird in dem während der Zinsfestschreibungsperiode festen Zinssatz von 5,5% p.a. und dem festen (anfänglichen ) Tilgungssatz von 2% p.a., aus denen sich die Annuitätenrate errechnet, zum Ausdruck gebracht. Dem steht nicht entgegen, dass aufgrund der gesetzli- chen Anordnung des § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG aF der Zinssatz auf 4% p.a. herabgemindert ist, denn die inhaltliche Modifikation des tatsächlich Geschuldeten lässt die rechtlich selbständige Anrechnungsvereinbarung unberührt. In Höhe der Differenz des vereinbarten Zinssatzes zum tatsächlich geschuldeten gesetzlichen Zinssatz bleibt es damit dabei, dass der Darlehensnehmer nicht die Hauptforderung getilgt, sondern lediglich mehr Zinsen als geschuldet gezahlt hat (Senat, BGHZ 179, 260, Tz. 14).
30
cc) Auch für die Prolongationsvereinbarung vom 27. August/1. Oktober 2003 gilt - entgegen der Rechtsansicht der Anschlussrevision - nichts anderes.
31
(1) Zwar ergibt sich im Hinblick auf das am 1. Januar 2002 in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138 ff.) die Verpflichtung der Beklagten zur Angabe des Gesamtbetrages aller von den Klägern zu erbringenden Leistungen nunmehr aus § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 BGB, während die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtung in § 494 BGB geregelt sind. Beide Regelungen entsprechen jedoch - bis auf redaktionelle Anpassungen an die jetzige Diktion des Darlehensrechts und die Anpassung der Verweisungen - inhaltlich den Vorschriften der § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 und § 6 Abs. 2 VerbrKrG aF (BTDrucksache 14/6040, 255; Palandt/Weidenkaff, BGB, 69. Aufl., Vorb. v. §§ 491 - 498 Rn. 1). Zweck der Integration der Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes in das Bürgerliche Gesetzbuch war ausweislich der Gesetzgebungsbegründung allein die weitere Vereinheitlichung des durch die Umsetzung von EG-Richtlinien in schuldrechtlichen Sondergesetzen entwickelten Verbraucherschutzrechts und des allgemeinen Privatrechts (BT-Drucksache 14/6040, 91 f.), nicht jedoch eine inhaltliche Modifikation der Regelungen zur Ausgestaltung von Verbraucherdarlehensverträgen.
32
(2) Anders als die Anschlussrevision meint, ergibt sich eine Verpflichtung der Beklagten zur Verrechnung der überzahlten Zinsen auf die Hauptforderung der Beklagten aus dem Darlehensvertrag auch nicht aus den Regelungen über die Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 1 und 2 BGB). Zwar trifft es zu, dass die Parteien beim Abschluss der Prolongationsvereinbarung von einem rechnerisch unzutreffenden Darlehensstand per 30. August 2003 ausgegangen sind. Dabei handelt es sich jedoch nicht um einen Irrtum über die Geschäftsgrundlage der Prolongation. Diese bestand - ebenso wie beim Darlehensvertrag - nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts darin, dass der Beklagten zwei verschiedene Zahlungsansprüche, nämlich der auf Zahlung von Zinsen und der auf Tilgung des Darlehens zustehen und die Zahlungen der Kläger in der für ein Annuitätendarlehen typischen Art und Weise auf diese Ansprüche verrechnet werden sollten. Auch weiterhin sollte von der in ihrer Gesamthöhe zwar modifizierten, während der verlängerten Laufzeit jedoch gleich bleibenden Jahresleistung der Kläger stets ein der Höhe nach ständig abnehmender Teil auf die fälligen Zinsen verrechnet werden, während der jeweilige Rest der Kapitaltilgung dienen sollte. Dies ergibt sich aus dem der Prolongation zugrunde liegenden festen Zinssatz von nunmehr 7,6% p.a. und dem festen (anfänglichen) Tilgungssatz von nunmehr 3,5% p.a., aus denen sich die neue Annuitätenrate errechnet. Das bedeutet indessen nach Maßgabe des Senatsurteils in BGHZ 179, 260, Tz. 12 f. nicht, dass sich der Tilgungsanteil entsprechend der Verringerung des Zinsanteils erhöht. Vielmehr entsteht in Höhe der überzahlten Zinsen ein bereicherungsrechtlicher Rückzahlungsanspruch. Auch für die Prolongationsvereinbarung gilt deshalb, dass die aufgrund der gesetzlichen Anordnung des § 494 Abs. 2 Satz 2 BGB vorzunehmende Abminderung des Zinssatzes auf 4% p.a. als inhaltliche Modifikation des tatsächlich Geschuldeten die rechtlich selbständige Anrechnungsvereinbarung und damit die Geschäftsgrundlage unberührt lässt.
33
(3) Soweit die Revision darüber hinaus eine Verrechnung der überzahlten Zinsen auf die Hauptforderung aus Art. 8 der Richtlinie 87/102/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über den Verbraucherkredit vom 22. Dezember 1986 (ABl. EG 1987, L 42/48 vom 12. Februar 1987) in der Fassung der Änderungsrichtlinie 90/88/EWG vom 22. Februar 1990 (ABl. EG 1990, L 61/14 vom 10. März 1990) herzuleiten versucht, hat der Senat bereits mehrfach entschieden, dass das durch Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie an die Mitgliedsstaaten gerichtete Gebot, die Einhaltung der Vorgaben sicherzustellen, durch die abgestufte Rechtsfolgenregelung des § 6 Abs. 2 VerbrKrG angemessen umgesetzt worden ist (Senat, BGHZ 165, 213, 222; 167, 252, Tz. 35; 179, 260, Tz. 36). Hieran ist auch für die inhaltlich identische Rechtsfolgenregelung in § 494 Abs. 2 BGB festzuhalten.

III.

34
Das Berufungsurteil ist demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), soweit die Beklagte zur Rückzahlung des Disagios nebst Zinsen verurteilt worden ist. Da keine weiteren Feststellungen erforderlich sind und der Senat deswegen selbst entscheiden kann (§ 563 Abs. 3 ZPO), ist auch insoweit die Berufung der Kläger gegen das die Klage in diesem Punkt abweisende erstinstanzliche Urteil zurückzuweisen.
Wiechers Joeres Mayen Ellenberger Matthias
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 28.06.2007 - 313 O 431/06 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 16.09.2009 - 13 U 33/07 -
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(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

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(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S
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published on 14/09/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 11/04 Verkündet am: 14. September 2004 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _
published on 23/09/2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 262/07 Verkündet am: 23. September 2008 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: Ja BGHZ: Nein BGHR Ja ___
published on 23/09/2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 263/07 Verkündet am: 23. September 2008 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofe
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published on 07/07/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 90/10 Verkündet am: 7. Juli 2011 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlu
published on 26/09/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 249/11 Verkündet am: 26. September 2012 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ne
published on 26/09/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 240/11 Verkündet am: 26. September 2012 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtsho
published on 26/09/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 279/11 Verkündet am: 26. September 2012 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B
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Annotations

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Durch den Sachdarlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer eine vereinbarte vertretbare Sache zu überlassen. Der Darlehensnehmer ist zur Zahlung eines Darlehensentgelts und bei Fälligkeit zur Rückerstattung von Sachen gleicher Art, Güte und Menge verpflichtet.

(2) Die Vorschriften dieses Titels finden keine Anwendung auf die Überlassung von Geld.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.

(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.

(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.

(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.

(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.

(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.

(1) Der Verbraucherdarlehensvertrag und die auf Abschluss eines solchen Vertrags vom Verbraucher erteilte Vollmacht sind nichtig, wenn die Schriftform insgesamt nicht eingehalten ist oder wenn eine der in Artikel 247 §§ 6 und 10 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben fehlt.

(2) Ungeachtet eines Mangels nach Absatz 1 wird der Verbraucherdarlehensvertrag gültig, soweit der Darlehensnehmer das Darlehen empfängt oder in Anspruch nimmt. Jedoch ermäßigt sich der dem Verbraucherdarlehensvertrag zugrunde gelegte Sollzinssatz auf den gesetzlichen Zinssatz, wenn die Angabe des Sollzinssatzes, des effektiven Jahreszinses oder des Gesamtbetrags fehlt.

(3) Ist der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben, so vermindert sich der dem Verbraucherdarlehensvertrag zugrunde gelegte Sollzinssatz um den Prozentsatz, um den der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben ist.

(4) Nicht angegebene Kosten werden vom Darlehensnehmer nicht geschuldet. Ist im Vertrag nicht angegeben, unter welchen Voraussetzungen Kosten oder Zinsen angepasst werden können, so entfällt die Möglichkeit, diese zum Nachteil des Darlehensnehmers anzupassen.

(5) Wurden Teilzahlungen vereinbart, ist deren Höhe vom Darlehensgeber unter Berücksichtigung der verminderten Zinsen oder Kosten neu zu berechnen.

(6) Fehlen im Vertrag Angaben zur Laufzeit oder zum Kündigungsrecht, ist der Darlehensnehmer jederzeit zur Kündigung berechtigt. Fehlen Angaben zu Sicherheiten, so können Sicherheiten nicht gefordert werden; dies gilt nicht bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen, wenn der Nettodarlehensbetrag 75 000 Euro übersteigt. Fehlen Angaben zum Umwandlungsrecht bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen in Fremdwährung, so kann das Umwandlungsrecht jederzeit ausgeübt werden.

(7) Der Darlehensgeber stellt dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung, in der die Vertragsänderungen berücksichtigt sind, die sich aus den Absätzen 2 bis 6 ergeben.

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

(1) Der Verbraucherdarlehensvertrag und die auf Abschluss eines solchen Vertrags vom Verbraucher erteilte Vollmacht sind nichtig, wenn die Schriftform insgesamt nicht eingehalten ist oder wenn eine der in Artikel 247 §§ 6 und 10 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben fehlt.

(2) Ungeachtet eines Mangels nach Absatz 1 wird der Verbraucherdarlehensvertrag gültig, soweit der Darlehensnehmer das Darlehen empfängt oder in Anspruch nimmt. Jedoch ermäßigt sich der dem Verbraucherdarlehensvertrag zugrunde gelegte Sollzinssatz auf den gesetzlichen Zinssatz, wenn die Angabe des Sollzinssatzes, des effektiven Jahreszinses oder des Gesamtbetrags fehlt.

(3) Ist der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben, so vermindert sich der dem Verbraucherdarlehensvertrag zugrunde gelegte Sollzinssatz um den Prozentsatz, um den der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben ist.

(4) Nicht angegebene Kosten werden vom Darlehensnehmer nicht geschuldet. Ist im Vertrag nicht angegeben, unter welchen Voraussetzungen Kosten oder Zinsen angepasst werden können, so entfällt die Möglichkeit, diese zum Nachteil des Darlehensnehmers anzupassen.

(5) Wurden Teilzahlungen vereinbart, ist deren Höhe vom Darlehensgeber unter Berücksichtigung der verminderten Zinsen oder Kosten neu zu berechnen.

(6) Fehlen im Vertrag Angaben zur Laufzeit oder zum Kündigungsrecht, ist der Darlehensnehmer jederzeit zur Kündigung berechtigt. Fehlen Angaben zu Sicherheiten, so können Sicherheiten nicht gefordert werden; dies gilt nicht bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen, wenn der Nettodarlehensbetrag 75 000 Euro übersteigt. Fehlen Angaben zum Umwandlungsrecht bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen in Fremdwährung, so kann das Umwandlungsrecht jederzeit ausgeübt werden.

(7) Der Darlehensgeber stellt dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung, in der die Vertragsänderungen berücksichtigt sind, die sich aus den Absätzen 2 bis 6 ergeben.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.