Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schadensersatz aus Anwaltshaftung.
Die Klägerin schloss am 25.07.2002 mit der … in Zürich (im Folgenden …) ein Vermögensverwaltungsvertrag ab.
Die Beklagten zu 1) und 2) sind schweizerische Rechtsanwälte und betreiben eine Internetseite, für deren genaues Aussehen Bezug genommen wird auf die Anlage K 9.
Mit E-Mail vom 03.01.2011 (Anlage K 46) übersandte der Beklagte zu 1) an den Prozessvertreter der Klägerin unter dem Betreff „… Nachlassstundung“ Auftrag, Vollmacht und ein „Rundschreiben an Klienten“. Für den Wortlaut des Rundschreibens vom 03.01.2011 wird auf Anlage K 24 Bezug genommen. Der Prozessvertreter der Klägerin übermittelte der Klägerin das Formular für den Auftrag. Diese unterzeichnete den Auftrag mit Datum 18.03.2011 in Dürrwangen und schickte es an ihren Prozessvertreter zurück, welcher den Auftrag wiederum an die Beklagten übersandte.
Mit diesem schriftlichen Auftrag vom 18.03.2011 beauftragte die Klägerin die Beklagten zu 1) und 2) insbesondere mit der „Forderungseingabe in das Nachlassverfahren und Vertretung an den Gläubigerversammlungen betreffend der Nachlassstundung …“ (Anlage K2). Die Beklagten zu 1) und 2) gründeten mit Datum vom 17.06.2011 die Beklagte zu 3) (vgl. Handelsregisterauszug vom 22.06.2011, Anlage K10).
Die Klägerin nahm die ehemaligen Direktoren und Verwaltungsräte der … auf Schadensersatz in Anspruch, da diese Finanzdienstleistungen ohne erforderliche Erlaubnis erbracht hätten. Die Klage vor dem Landgericht Ansbach unter dem Aktenzeichen 3 O 664/11 Fin wurde nach Klagerücknahme gegen eine der Beklagten im Übrigen durch Teil-Endurteil vom 17.12.2013 (Anlage K1) abgewiesen. Das Urteil ist rechtskräftig.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Schadensersatzprozesse gegen die ehemaligen Verwaltungsratsmitglieder und Direktoren der … erfolgreich gewesen wären, wenn die Beklagten ordnungsgemäß gehandelt hätten, wobei für die vorgeworfene Pflichtverletzung auf den Vortrag im Klageschriftsatz auf Seite 5 ff. Bezug genommen wird.
Die Klägerin beantragt zu erkennen:
1. Die Beklagten zu 1., 2. und 3. werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 35.821,15 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1., 2. und 3. werden gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin 1.369,78 € eigene außergerichtliche Kosten und 613,50 € Gerichtskosten zu ersetzen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten sind unter anderem der Ansicht, dass es an der internationalen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts fehle.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Parteien samt Anlagen.
Die Klage ist unzulässig, das Landgericht Ansbach ist international nicht zuständig. Eine internationale Zuständigkeit des Landgerichts Ansbach nach Art. 16 Abs. 1 LugÜ besteht nicht.
I.
Das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30.10.2007 ist hier nach Art. 63 Abs. 1 LugÜ anwendbar, da die Klage am 05.05.2014 eingereicht wurde.
II.
Eine internationale Zuständigkeit des Landgerichts Ansbach ist nicht nach Art. 5 Nr. 1 LugÜ gegeben (Zuständigkeit des Erfüllungsortes). Für die Erbringung von Dienstleistungen ist gemäß Art. 5 Nr. 1 lit. c) LugÜ als Erfüllungsort der Ort in einem Mitgliedstaat definiert, an dem die Dienstleistung nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen. Ist die Dienstleistung in verschiedenen Mitgliedstaaten erbracht worden, ist maßgebend, wo der nach wirtschaftlichen Kriterien zu ermittelnde örtliche Schwerpunkt der Dienstleistung war (Musielak/Voit, ZPO, EuGVVO aF Artikel 5, Rn.12).
Erfüllungsort ist hier der Kanzleisitz der Beklagten in der Schweiz, da von hier ausgehend die vereinbarte Tätigkeit der „Forderungseingabe in das Nachlassverfahren und Vertretung an den Gläubigerversammlungen betreffend der Nachlassstundung … ausgeübt werden sollte. Eine Tätigkeit in Deutschland oder im Bezirk des Landgerichts Ansbach wurde durch die Beklagten aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Dienstvertrags nicht geschuldet.
III.
Eine Zuständigkeit nach Art. 16, Art. 15 Abs. 1 lit. c) 2. Alt. LugÜ liegt nicht vor. Offen gelassen werden kann dabei, ob die Klägerin vorliegend Verbraucherin i. S. d. Art. 15 LugÜ ist oder nicht. Es liegt jedenfalls kein Ausrichten der Tätigkeit der Beklagten auf den Wohnsitzstaat der Klägerin und mithin keine Verbrauchersache i. S. d. Abschnitts 4 des LugÜ vor.
Unter „Ausrichten“ i. S. d. Art. 15 Abs. 1 lit. c) 2. Alt. LugÜ kann dem Wortlaut und der geforderten Zielsetzung nach jede bewusste und zielgerichtet Aktivität des Vertragspartners des Verbrauchers verstanden werden, ohne dass es dabei zu einem tatsächlichen Kontakt mit dem Zielstaat kommen muss (vgl. Urteil des LG Passau vom 20.02.2015, Aktenzeichen 4 O 31/14, S. 5 mit weiterem Nachweis, so auch LG München vom 3.6.2015, Aktenzeichen 4 O 21208/14, S. 4). Ein Ausrichten gewerblicher oder beruflicher Tätigkeit auf den Verbraucherstaat liegt vor, wenn der offenkundige Wille des Vertragspartners festgestellt werden kann, Verbraucher in diesem Staat als Kunden zu gewinnen, also zu einem Vertragsschluss mit ihm bereit ist. Das ist der Fall, wenn der Vertragspartner dort in irgendeiner Form für seine Leistungen Werbung betreibt. Der Vertragspartner muss aber allgemein Kunden ansprechen wollen, nicht nur gezielt bestimmte Einzelpersonen (Musielak/Voit, ZPO, Art. 15 EuGVVO aF Rn. 8 zu der vergleichbaren Vorschrift im EG Recht). Nach der Rechtsprechung des BGH muss die auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgerichtete Tätigkeit des Unternehmers den späteren Vertragsschluss durch eine auf den Gewinn von Kunden gerichtete Handlung zumindest motiviert haben (vgl. BGH, Urteil vom 28.02.2012, NJW 2012, S. 1817, Rdn. 38 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier weder aufgrund der Gestaltung der Internet-Website der Beklagten (siehe unten Ziff. 1.) noch aufgrund der Umstände der Beauftragung der Beklagten durch die Klägerin (siehe unten Ziff. 2.) vor.
1. Die Gestaltung der Internetseite der Beklagten (Anlage K 11) führt nicht zu einem Ausrichten deren Tätigkeit auf Deutschland i. S. d. Art. 15 Abs. 1 lit. c) 2. Alt. LugÜ. Offen gelassen kann hierbei werden, ob zum Zeitpunkt der Mandatierung der Beklagten zu 1) und 2) diese Website bereits in dieser Form existent war. Hiergegen könnte sprechen, dass die Beklagte zu 3) erst im Juni 2011 gegründet wurde (Anlage K 10), auf der Website nach Anlage K 11 aber bereits genannt ist.
a) Nach aktueller Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 07.12.2010, Aktenzeichen C-585/08 u.a. - Pammer -, NJW 2011, S. 505, siehe Rdnr. 93) ist bei der Beurteilung der Frage eines Ausrichtens im Sinne des LugÜ eine Gesamtschau verschiedener Kriterien vorzunehmen, anhand derer die Feststellung zu treffen ist, ob der Geschäftsbesorger seine Tätigkeit gewolltermaßen auch auf andere Staaten als seinen Geschäftssitzstaat ausgerichtet hat. Diese Gesamtschau führt hier zu dem Ergebnis, dass durch die Beklagten Geschäftsbesorgungen auch mit aus dem Ausland anfragenden Verbrauchern nicht beabsichtigt waren.
b) Allein die grenzüberschreitende Abrufbarkeit einer Internet Website kann hierfür nicht genügen (vgl. Urteil des LG Frankenthal (Pfalz) vom 09.03.2015, Aktenzeichen 4 O 392/14, Seite 11 mit weiteren Nachweisen), da diese in der Natur des Internet als grenzüberschreitendes Medium liegt und sonst jeder Internet-Auftritt zu einem Ausrichten führen würde, auch wenn ein Unternehmen nur rein lokal tätig ist. Nach dem Hinweis auf der Internetseite, dass die Beklagten natürliche Person und Unternehmungen aus der Schweiz und dem Ausland vertreten würden, folgt die Eingrenzung, dass die Anwälte vor allen Gerichten der Schweiz zugelassen sind. Die Angabe einer Telefonnummer mit internationaler Vorwahl ist in heutigen Zeiten für sich allein genommen ebenfalls kein Indiz (vgl. Seite 12 des Urteils des LG Frankenthal mit weiteren Nachweisen).
c) Die Anfahrtsbeschreibung auf der Website der Beklagten erschöpft sich in einem Abdruck eines kleinen Auszugs der Stadtkarte von Zürich. Die Verwendung der deutschen Sprache ist dem teils deutschen Sprachraum der Schweiz geschuldet.
Die Tätigkeit der Beklagten hatte keinen internationalen Charakter und es wurde auch keine internationale Kundschaft erwähnt, es wurde lediglich auf der Website der Beklagten auf die Vertretung von Personen aus dem Ausland hingewiesen, wobei sich aus dem Zusammenhang nicht ergibt, dass es sich hierbei um grenzüberschreitende Beauftragungen handelte. Die Verwendung einer anderen Sprache oder Währung als der im Mitgliedsstaat des Geschäftsbesorgers gültigen ist nicht ersichtlich - sowohl in Deutschland wie der Schweiz ist Deutsch Landessprache.
c) Auch ist nicht ersichtlich, dass ein erleichterter Zugang zur Website des Geschäftsbesorgers, hier der Beklagten, erfolgt ist. Zwar liegt hier der Umstand vor, dass die Internet-Seite der Beklagten „www…..com“ lautet und mithin ein internationaler Domainname Verwendung findet (“.com“). Dies stellt zwar einen Anhaltspunkt dar, welcher nach der oben genannten Entscheidung des EuGH die Feststellung erlauben kann, dass die Tätigkeit des Gewerbetreibenden auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers ausgerichtet ist. Dabei darf aber nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Domäne „.com“ nicht auf einen Staat spezifisch hinweist, sondern allgemein auf eine Firma Bezug nimmt (com = „company“). Das hiermit eine Ausrichtung auf eine internationale Kundschaft verbunden ist, ist nicht ersichtlich, so dass dieser Umstand alleine die Ausrichtung auf internationale Mandantschaft nicht begründen kann. Vielmehr sind dem Gericht auch regionale Kanzleien bekannt, deren Website die Domäne „.com“ nutzen, ohne das eine internationale Ausrichtung der Kanzlei gegeben wäre (z.B. Kanzlei Rechtsanwälte … (Nürnberg): www…..com; RA … (Regensburg): www…..com).
Mit dem Landgericht Frankenthal (Pfalz) (a.a.O.) ist die Kammer der Auffassung, dass die Angabe einer internationalen Vorwahlnummer auch lediglich dazu dienen kann, den Kontakt im Rahmen bereits bestehender Mandatsverhältnisse abzuwickeln und kein Ausrichten der Tätigkeit im Rahmen einer Werbung internationaler Mandate bedeutet.
d) Dass es auf der Website der Kanzlei unter der Rubrik „Dienstleistungen“ heißt: „… Rechtsanwälte vertritt natürliche Personen und Unternehmungen aus der Schweiz und dem Ausland“, sowie dass unter der Rubrik „Impressum“ der in- oder ausländische Kunde, d.h. auch der deutsche Kunde, direkt in Kontakt mit dem Beklagten treten kann, vermag noch keine „Ausrichtung“ der Beklagten auch auf Kunden aus Deutschland zu begründen. Ein Kontaktformular im Internet ist generell weltweit verwendbar, soweit ein Zugang zum Internet besteht. Eine Beschränkung auf bestimmte Staatsgebiete ist – dies ist dem Internet inhärent – nicht möglich oder vorgesehen. Auch dass eine Vertretung ausländischer Personen und Unternehmungen stattfindet, stellt noch keine Ausrichtung der Geschäftsbesorgung auf solche dar. Vielmehr können sich ausländische Kunden auch ohne ein Ausrichten der Beklagten auf diese etwa der Schlichterdienste der Beklagten bedient haben oder sonst für notwendige Rechtsberatung in der Schweiz an diese wenden. Somit ist unter Würdigung der genannten Aspekte noch nicht ersichtlich, dass sich das Internetangebot der Kanzlei der Beklagten in spezifischer Weise an deutsche Kunden in Deutschland richtet und diesbezüglich ein „Ausrichten“ der Beklagten i. S. d. Art. 15 LugÜ begründet ist.
2. Auch die hier vorliegende, besondere Situation der Mandatsanbahnung führt nicht zu einem Ausrichten nach Art. 15 Abs. 1 lit. c) 2. Alt. LugÜ - auch nicht im Rahmen einer Gesamtschau mit den unter Ziffer II. 1. dieses Urteils genannten Gesichtspunkten.
Die Kammer ist - wie bereits das Landgericht Stuttgart (Verfügung vom 15.04.2014, Aktenzeichen 9 O 135/14, beklagtenseits als Anlage B 15 vorgelegt) sowie das Landgericht Frankenthal (Pfalz) (Beschluss vom 01.12.2014, Aktenzeichen 4 O 392/14, beklagtenseits als Anlage B 16 vorgelegt zum Verfahren vorgelegt) vertreten haben - der Auffassung, dass sich ein solches „ausrichten“ nicht daraus ergibt, dass der Dienstleistungsvertrag zwischen den Parteien durch Übersendung eines konkreten Angebots auf Abschluss desselben nebst Auftragsformulars und Vollmachtsvordrucks durch die Beklagten zustande gekommen ist. Vielmehr trägt die Klagepartei insoweit selber vor, dass zwischen den Parteien gerade kein direkter Kontakt zustande gekommen war, dieser vielmehr durch die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klagepartei vermittelt worden ist und dieser auch die entsprechenden Unterlagen zur Weiterleitung an ihre eigene Mandantin, die Klägerin, durch die Beklagten übersandt wurden.
Auf Grund vorausgegangener Geschäftskontakte sollen die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit den in der Schweiz residierenden und dort tätigen Beklagten zu 1) und 2) Kontakt aufgenommen, eine Geschäftsbesorgung für ihre Mandanten vereinbart und die Überlassung der entsprechenden Formulare veranlasst haben. Hier wird ein konkret abgrenzbarer Personenkreis angesprochen, es liegt keine Werbung ad incertas personas vor. Die E-Mail vom 03.01.2011 samt dem angehängten Rundschreiben an Klienten (Anlagen K 46, K 24) ist nicht als Werbung im Sinne der oben genannten Rechtsprechung des BGH zu verstehen, sondern dient der Umsetzung des Geschäftsmodells zwischen den Beklagten zu 1) und 2) und dem Prozessvertreter der Klägerin (Kanzlei …), Rechtshandlungen der geschädigten Anleger bei der … in der Schweiz über die Beklagten vornehmen zu lassen. Der Personenkreis ist konkret begrenzt, nämlich nur diejenigen Anleger einer konkreten Aktiengesellschaft, die dem Prozessvertreter der Klägerin bekannt waren und die entweder bereits Mandanten waren oder dies noch werden sollten. Das Rundschreiben wurde nicht veröffentlicht. Die Beklagten traten auch nicht in einer Gesellschafterversammlung auf, wie es beispielsweise bei der Akquise von Mandaten im Kapitalanlagebereich vorkommen soll. Der gesamte Verkehr lief über die Prozessvertreter der Klägerin (vgl. hierzu auch das Urteil des LG Ellwangen (Jagst) vom 13.05.2015, Aktenzeichen 5 O 333/14 auf Seite 11). Es liegt hier nur ein bloßes „Doing-Business“ vor (vgl. hierzu auch OLG Stuttgart, Hinweisbeschluss vom 18.08.2014 - 5 U 58/14, BeckRS 2015, 00846). Jedenfalls fehlt es an der für ein Ausrichten der Tätigkeit nach der Rechtsprechung des BGH (a.a.O.) notwendigen, auf den Gewinn von Kunden gerichteten Handlung, welche den späteren Vertragsschluss zumindest motivierte. Vorliegend diente die Übersendung der Unterlagen im Januar 2013 dem Abschluss der bereits zuvor durch die Klägerin (als Mandantin der Kanzlei … - die mit der Beklagten in ständigem Austausch hinsichtlich der causa … stand) beabsichtigten Mandatierung der Beklagten zu 1) und 2).
Auch ist - wie das LG München I (Urteil vom 03.06.2015) zu Recht ausführt - zu berücksichtigen, dass der Vorschrift des Art. 16 LugÜ der Grundgedanke des zu stärkenden Verbrauchers im grenzüberschreitenden Wettbewerb zu Grunde liegt, wie es z.B. bei der Versendung von Ware in das europäische Umland der Fall ist. Erwägungsgrund 24 zu Rom I VO (welcher sich auf Art. 6 I lit. b Rom I-VO bezieht, dem kollisionsrechtlichen Pendant zu Art. 15 I lit. c EuGVVO, vgl. Anmerkung Staudinger in NJW 2013, S. 3504) lautet:
„Insbesondere bei Verbraucherverträgen sollte die Kollisionsnorm es ermöglichen, die Kosten für die Beilegung von Rechtsstreitigkeiten zu senken, die häufig einen geringen Streitwert haben, und der Entwicklung des Fernabsatzes Rechnung zu tragen.“
Martiny führt im Münchener Kommentar zum BGB zu Art. 6 Rom I-VO in Rn. 29 aus:
„Ein Verbraucher, der im Ausland Waren einkauft oder Dienstleistungen, auch Finanzdienstleistungen, in Anspruch nimmt, kann im Allgemeinen nicht erwarten, dass ihn das Recht seines Heimatstaates auch dort schützt. Der inländische Kunde, der sich auf den ausländischen Markt begibt, muss sich in der Regel mit dem jeweiligen Standard dieses Marktes zufrieden geben. Nur bei einer bestimmten räumlichen Verknüpfung sind Verträge genügend eng mit dem Aufenthaltsland des Verbrauchers verbunden und rechtfertigen besonderen kollisionsrechtlichen Schutz. In den Fällen des Abs. 1 lit. a und lit. b wird eine Absatztätigkeit im Verbraucherland entfaltet. Der Anbieter kommt sozusagen zum Verbraucher; der Vertragsabschluss erfolgt ganz oder teilweise in seinem Aufenthaltsstaat. Das Geschäft stellt aus der Sicht des Verbrauchers ein Inlandsgeschäft dar, für das er Schutz nach dem Recht dieses Landes erwarten darf. Die auf dem Inlandsmarkt entfaltete Tätigkeit führt zur Maßgeblichkeit des dort regelmäßig geltenden Rechts.“
Staudinger führt in Schulze u.a., Bürgerliches Gesetzbuch, zu Art. 6 Rom I-VO in Rn. 10 aus:
„Abs. 1 lit. b greift in Konstellationen, in denen der Vertragspartner die von ihm angebotene Ware oder Dienstleistung gezielt auf dem Markt im Domizilstaat des Konsumenten abzusetzen sucht. Dieser Wille, seine Produkte in bestimmten Staaten zu vertreiben, ist nach dem EuGH stets gegeben, sofern der Unternehmer in jenen Ländern Anstrengungen unternimmt, seinen Bekanntheitsgrad mit klassischen Werbemitteln zu steigern.“
Im vorliegenden Fall kann sich aber die Klägerin als Mandantin gerade nur an Schweizer Anwälte wenden, um ihre Rechte zu wahren, so dass nur der inländische Wettbewerb in der Schweiz betroffen ist.
Letztlich ist - auch insoweit mit dem LG München (a.a.O.) - im Hinblick auf den Verbraucherschutzgesichtspunkt auch kein Unterschied zu der Konstellation zu sehen, dass der Prozessvertreter der Klägerin die Beklagten direkt als Erfüllungsgehilfen einsetzt, deren Aufwand er über sein Honorar (als Pauschale oder als Stundensatz weiterer Mitarbeiter) gegenüber der Klägerin abrechnete. In dieser Konstellation wäre Art. 16 LugÜ nicht einschlägig.
3. Der Vortrag der Klägerin zu der Vertretung einer Vielzahl deutscher Mandanten in früheren Fällen (Seite 3 des Schriftsatzes vom 13.02.2015, Bl. 189 f. d. A.) schildert nicht, wie es zu den jeweiligen Mandaten kam. Hieraus kann daher nichts abgeleitet werden.
4. Danach wären die Beklagten vor Gerichten der Schweiz gem. Art. 2 I LugÜ zu verklagen.
IV.
Die Entscheidung über die Kosten ergeht nach § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 709 ZPO.