Oberlandesgericht Nürnberg Endurteil, 26. Jan. 2016 - 3 U 1548/15

published on 26/01/2016 00:00
Oberlandesgericht Nürnberg Endurteil, 26. Jan. 2016 - 3 U 1548/15
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Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Ansbach vom 01.07.2015, Az. 2 O 478/14 Rae, wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil des Landgerichts Ansbach und das Berufungsurteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110%o des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 35.821,15 € festgesetzt.

Gründe

A

Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche aus Anwaltshaftung geltend. Bei den Beklagten zu 1) und 2) handelt es sich um schweizerische Rechtsanwälte, die mit Datum vom 07.06.2011 die Beklagte zu 3) gründeten.

Die Klägerin hatte am 25.07.2002 mit der inzwischen insolventen G… AG (im Folgenden: G… AG), einer schweizerischen Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich, einen Vermögensverwaltungsvertrag abgeschlossen und an diese verschiedene Zahlungen geleistet. Der G… AG wurde nach schweizerischem Recht Nachlassstundung gewährt. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, der neben dieser auch eine Vielzahl weiterer Anleger der G… AG vertrat und bereits seit einigen Jahren mit der Kanzlei der Beklagten zusammenarbeitete, fragte beim Beklagten zu 1) Ende 2010 an, ob dieser die Mandanten auch im Nachlassverfahren vertreten würde. Mit E-Mail vom 03.01.2011 (Anlage K 46) übersandte dieser sodann an den Klägervertreter unter dem Betreff „G… Nachlassstundung“ Auftrag, Vollmacht und „ein Rundschreiben an Klienten“ (Anlage K 24). Das Formular für den Auftrag wurde an die Klägerin versandt, die es mit Datum 18.03.2011 unterzeichnete und an ihren Prozessvertreter zurückschickte, von dem es an die Beklagten weitergeleitet wurde. Hierdurch beauftragte die Klägerin die Beklagten insbesondere mit der „Forderungseingabe in das Nachlassverfahren und Vertretung an den Gläubigerversammlungen betreffend der Nachlassstundung G… AG“ (Anlage K 2).

Der Beklagte zu 1) meldete die Forderung der Klägerin einschließlich entgangenem Gewinns im Nachlassverfahren der G… AG an. Die Forderung der Klägerin wurde vom Sachwalter der G… AG bestritten und ist bis heute nicht anerkannt.

Am 07.11.2011 fand im Nachlassverfahren der G… AG eine Gläubigerversammlung statt, in der den Gläubigern ein Nachlassvertrag mit Forderungsabtretung zur Unterzeichnung, d.h. Zustimmung, vorgelegt wurde. Der Beklagte zu 1) stimmte namens der Klägerin dem Nachlassvertrag mit Forderungsabtretung zu (Anlage K 3).

Die Klägerin erlitt erhebliche Verluste und machte in der Folgezeit deswegen Schadensersatzansprüche gegen die G… AG, die keine Erlaubnis für eine Vermögensverwaltung gemäß § 32 KWG hatte, und deren ehemalige Verwaltungsratsmitglieder bzw. Direktoren vor dem Landgericht Ansbach geltend. Die Klage unter dem Aktenzeichen 3 O 664/11 Fin wurde nach Klagerücknahme gegen eine der Beklagten im Übrigen durch Teilurteil vom 17.12.2013 (Anlage K 1) abgewiesen. Das Landgericht vertrat die Auffassung, dass eventuelle Ansprüche der Klägerin jedenfalls durch ihre Zustimmung zum Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung vom 07.01.2011 gemäß Art. 303 SchKG erloschen seien. Das Urteil ist rechtskräftig.

Die Klägerin wirft den Beklagten vor, durch die Zustimmung zum Nachlassvertrag die Rechtswirkung des Art. 303 Abs. 2 SchKG ausgelöst zu haben, so dass gegen die Funktionsträger der G… AG nicht mehr vorgegangen werden konnte. Sie ist der Ansicht, dass die Schadensersatzprozesse gegen diese andernfalls erfolgreich gewesen wären.

Die Klägerin hat beantragt,

  • 1.Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 35.821,15 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

  • 2.Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin 1.369,78 € eigene außergerichtliche Kosten und 613,50 € Gerichtskosten zu ersetzen.

Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt.

Das Landgericht hat die Klage wegen seiner fehlenden internationalen Zuständigkeit abgewiesen. Art. 15 Abs. 1 c) LugÜ II greife nicht ein. Dabei könne dahin stehen, ob die Klägerin Verbraucherin i.S.d. Vorschrift sei. Denn jedenfalls liege kein „Ausrichten“ der Tätigkeit der Beklagten auf den Wohnsitzstaat der Klägerin mithin keine Verbrauchersache i.S.d. Abschnitts 4 des LugÜ vor. Solches ergebe sich weder aus der Gestaltung der Internetseite der Beklagten noch aus der besonderen Situation der Mandatsanbahnung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihre Klageansprüche weiterverfolgt. Sie meint, das Landgericht habe verkannt, dass es sich bei dem Rundschreiben vom 03.01.2011 (Anlage K 24) mit der Zusendung der übrigen Vertragsunterlagen (Anlagenkonvolut K 2) um ein Ausrichten der Tätigkeit auf Deutschland i.S.v. Art. 15 Abs. 1 c) 2.Alt. LugÜ II handele. Denn nach der Rechtsprechung des EuGH (Entscheidung vom 07.12.2010, Az.: C-585/09) werde ein breites Spektrum von Tätigkeiten erfasst, das keine „Werbung“ voraussetze. Jedenfalls aber ergebe sich ein Ausrichten aufgrund der Werbemaßnahmen durch die Beklagten, wobei keine Einschränkung auf Werbemaßnahmen für allgemeine Kunden zu erfolgen habe. Vielmehr sei auch ein ausdrückliches Angebot an einen einzelnen Empfänger ausreichend. Die Zwischenschaltung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin sei dabei unerheblich. Unabhängig vom Zustandekommen der jeweiligen Mandatsverhältnisse sei ein Indiz für das Ausrichten der Tätigkeit auf Deutschland, dass verschiedene Mandanten von den Beklagten vertreten worden seien. Die Initiative des Verbrauchers sei für das Ausrichten i.S.d. Vorschrift unschädlich. Das Begrüßungsschreiben vom 03.01.2011 der Beklagten und die Zusendung der Auftragsformulare rechtfertige jeweils alleine schon die Annahme des Ausrichtens der Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat der Klägerin. Das Ausrichten der Tätigkeit auf Deutschland ergebe sich auch aus dem Internetauftritt der Beklagten. Im Übrigen führt die Berufung zur Begründetheit der Klage aus.

Die Klägerin beantragt,

I. Unter Abänderung des am 01.07.2015 verkündeten Urteils des Landgerichts Ansbach, Az. 2 O 478/14 Rae werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 35.821,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

II. Unter Abänderung des am 01.07.2015 verkündeten Urteils des Landgerichts Ansbach, Az. 2 O 478/14 Rae wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin 1.369,78 € eigene außergerichtliche Kosten und 613,50 € Gerichtskosten zu ersetzen.

Die Beklagten beantragen die Zurückweisung der Berufung und hilfsweise für den Fall, dass der Senat das Vorliegen der Sachentscheidungsvoraussetzungen annehme, die Sache an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückzuverweisen.

Sie verteidigen das Ersturteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Ergänzend führen sie aus, der Anwendung des Art. 15 LugÜ II stehe weiter entgegen, dass die Klägerin nicht als Verbraucherin anzusehen sei, da die Gelder, die sie der G… AG übergeben habe, vermutlich ihrer selbständigen gewerblichen Tätigkeit entstammten. Die Klägerin habe zur Herkunft der Gelder keine Angaben gemacht. Sie habe ihre Verbrauchereigenschaft nicht dargelegt und bewiesen. Der fehlende Sachvortrag gehe zu ihren Lasten. Die Parteien hätten deshalb wirksam gemäß Art. 23 Abs. 1 a LugÜ II eine Gerichtsstandsvereinbarung treffen können, nach der die ordentlichen Gerichte des Kantons Zürich zuständig seien. Das Landgericht sei im Übrigen zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Ausrichten i.S.d. Art. 15 Abs. 1 c) LugÜ II vorliegend nicht gegeben sei. Dies ergebe sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH VI ZR 14/11) aber schon daraus, dass die Klägerin nicht durch die berufliche Tätigkeit der Beklagten zum Vertragsschluss zumindest motiviert worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Eine Beweisaufnahme hat im Berufungsverfahren nicht stattgefunden.

B

I.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Zu Recht hat das Landgericht die Klage wegen seiner fehlenden Zuständigkeit als unzulässig abgewiesen. Für die von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzansprüche wegen anwaltlicher Pflichtverletzung ergibt sich eine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nicht. Die hierfür allein in Betracht kommende Zuständigkeit für Verbrauchersachen nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, Art. 16 Abs. 1 LugÜ II greift nicht ein. Dabei kann die Frage offen bleiben, ob die Klägerin Verbraucherin im Sinne der Vorschriften ist. Denn es liegt jedenfalls kein Ausrichten der Tätigkeit der Beklagten auf den Wohnsitzstaat der Klägerin gemäß § 15 Abs. 1 Buchst. c LugÜ II und daher keine Verbrauchersache i.S.d. Vorschrift vor.

1. Die Beklagten haben ihren Wohnsitz bzw Sitz in der Schweiz. Im Verhältnis zur Schweiz ist die internationale Zuständigkeit im revidierten Luganer Übereinkommen vom 30.10.2007 (LugÜ II) geregelt, das am 1.1.2011 für die Schweiz in Kraft getreten ist (Geimer, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl., Anh I Art. 1 EuGVVO Rn. 12). Es gilt gemäß Art. 63 Abs. 1 für alle Klagen, die nach dem Inkrafttreten erhoben werden, mithin auch für die hier am 5.5.2014 eingereichte Klage.

Danach sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates haben, grundsätzlich vor den Gerichten dieses Mitgliedstaates zu verklagen (Art. 2 LugÜ II), falls nicht das Abkommen einen Gerichtsstand in einem anderen Mitgliedstaat zulässt (Art. 3 Abs. 1 LugÜ II).

2. Das ist vorliegend nicht der Fall. Die Voraussetzungen der Art. 15 Abs. 1 c) LugÜ II, Art. 16 Abs. 1 LugÜ II, die hier allein eine internationale Zuständigkeit des Landgerichts Ansbach begründen könnten, sind nicht erfüllt.

Danach kann ein Verbraucher eine Klage vor den Gerichten des Vertragsstaates erheben, in dessen Hoheitsgebiet er seinen Wohnsitz hat, wenn den Gegenstand des Verfahrens Ansprüche aus einem Vertrag bilden, den ein Verbraucher zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann, die Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 1 a) und b) der Vorschrift nicht vorliegen und der Vertragspartner in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche in irgendeinem Wege auf diesen Staat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Staates, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.

a) Die Beklagten haben ihre Tätigkeit nicht in irgendeinem Wege auf Deutschland ausgerichtet.

aa) Ein Ausrichten der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit i.S.d. Art. 15 Abs. 1 c) LugÜ II kann dann angenommen werden, wenn der Gewerbetreibende bereits vor dem eigentlichen Vertragsschluss seinen Willen zum Ausdruck bringt, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern in diesem Staat herzustellen. Deshalb ist im Fall eines Vertrages zwischen einem Gewerbetreibenden und einem bestimmten Verbraucher zu ermitteln, ob vor dem Vertragsschluss mit diesem Verbraucher Anhaltspunkte dafür vorgelegen haben, dass der Gewerbetreibende Geschäfte mit Verbrauchern in dem anderen Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der fragliche Verbraucher seinen Wohnsitz hat, tätigen wollte (BGH NJW 2015, 2339 Rn. 14; EuGH, Urteil vom 07.12.2010 -C-585/08, NJW 2011, Rn. 75 f) . Anhaltspunkte dafür, dass ein Gewerbetreibender seine Tätigkeit auf den Wohnsitzmitgliedsstaat des Verbrauchers ausgerichtet hat, können nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 15 Abs. 1 c) EuGVVO a.F. (EuGH a.a.O., Rn 93), dem Art. 15 Abs. 1 c) LugÜ II entspricht, folgende Umstände sein: Der internationale Charakter der Tätigkeit des Gewerbetreibenden, die Angabe von Anfahrtsbeschreibungen aus anderen Mitgliedstaaten zu dem Ort, an dem der Gewerbetreibende niedergelassen ist, die Verwendung einer anderen Sprache oder Währung als der in dem Mitgliedstaat der Niederlassung des Gewerbetreibenden üblicherweise verwendeten Sprache oder Währung mit der Möglichkeit der Buchung und Buchungsbestätigung in dieser anderen Sprache, die Angabe von Telefonnummern mit internationaler Vorwahl, die Tätigung von Ausgaben für einen Internetre-ferenzierungsdienst, um in anderen Mitgliedstaaten wohnhaften Verbrauchern den Zugang zur Website des Gewerbetreibenden oder seines Vermittlers zu erleichtern, die Verwendung eines anderen Domainnamens oberster Stufe als desjenigen des Mitgliedstaates der Niederlassung des Gewerbetreibenden und die Erwähnung einer internationalen Kundschaft, die sich aus in verschiedenen Mitgliedstaaten wohnhaften Kunden zusammensetzt.

bb) Diese Grundsätze hat das Landgericht bei seiner Entscheidung berücksichtigt und zu Recht angenommen, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein Ausrichten der Tätigkeit der Beklagten zu 1) und 2) auf Deutschland vorliegen. Wie die Kammer zutreffend ausführt, ergeben sich diese weder aus der Gestaltung der Internet-Website der Beklagten noch aufgrund der Umstände der Beauftragung der Beklagten durch die Klägerin.

(1) Aufgrund der Gestaltung der Internetseite der Beklagten ist nicht von einem Ausrichten deren Tätigkeit auf Deutschland i.S.d. Art. 15 Abs. 1 c) 2. Alt. LugÜ auszugehen.

Zunächst ist die bloße Zugänglichkeit der Website des Gewerbetreibenden oder seines Vermittlers in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, nicht ausreichend. Das gleiche gilt für die Angabe einer elektronischen Adresse oder anderer Adressdaten (EuGH a.a.O. Rn. 77). Die Tätigkeit der Beklagten hatte keinen internationalen Charakter. Zwar enthält die Rubrik „Dienstleistungen“ die Formulierung: „E… Rechtsanwälte vertritt natürliche Personen und Unternehmungen aus der Schweiz und dem Ausland“. Aus der nachfolgenden Angabe: „Unsere Anwälte sind vor allen Gerichten der Schweiz zugelassen “ ergibt sich aber, dass die Tätigkeit auf das Schweizer Rechtssystem und damit eine Tätigkeit in der Schweiz ausgerichtet ist. Die unter der Überschrift „Kontakt“ abgebildete Anfahrtskizze enthält nur einen Auszug aus der Züricher Stadtkarte und keine Beschreibung von Deutschland aus. Auf die Verwendung der deutschen Sprache kommt es nicht an, da diese in der Schweiz die üblicherweise verwendete Sprache ist (EuGH a.a.O. Rn. 94). Aus der Angabe der internationalen Vorwahl bzw. der Verwendung der Top-Level-Domain „com“ kann eine Ausrichtung auf Deutschland ebenfalls nicht hergeleitet werden. Wie das Landgerichts Frankenthal in einem Parallelver fahren (Urteil vom 09.03.2015, Az.: 4 O 392/14,vom Beklagtenvertreter vorgelegt) zutreffend ausführt, kann die Angabe der internationalen Vorwahl zum einen auch der Kontaktaufnahme durch schweizerische Verbraucher, die sich im Ausland aufhalten, dienen, zum anderen dem Bestreben, erheblichen Geschäftsbetrieb zu suggerieren, nicht aber zwangsläufig den bewussten Ent-schluss zur Ansprache von Verbrauchern in anderen Mitgliedstaaten zum Ausdruck zu bringen. Die Verwendung der Top-Level-Domain „com“ nimmt allgemein auf eine Firma Bezug, ohne auf einen Geschäftsabschluss speziell mit deutschen Kunden abzuzielen. Nach einer Gesamtschau der genannten Umstände ist daher aufgrund des Internetauftritts nicht von einem Ausrichten der Tätigkeit auf Deutschland auszugehen.

(2) Entgegen der Auffassung der Berufung ergibt sich auch im Zusammenhang mit dem Rundschreiben vom 03.01.2011 und der Zusendung der übrigen Vertragsunterlagen kein Ausrichten der Tätigkeit auf Deutschland.

Es handelt sich hierbei nicht um eine entsprechende Werbemaßnahme der Beklagten. Insofern folgt der Senat der Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart in einem Parallelverfahren (Urteil vom 22.12.2015, Az.: 12 U 91/15, Anlage BB 7), wonach ein Werben und Ausrichten nur dann gegeben ist, wenn der Vertragspartner „allgemein Kunden ansprechen“ möchte und nicht nur „gezielt bestimmte Einzelpersonen“, wie vorliegend. Das OLG Stuttgart (Urteil S. 13 ff) hat hierzu ausgeführt:

„Gezielt bestimmte „Einzelpersonen“ und gleichzeitig „allgemein Kunden“ spricht zwar auch derjenige an, der eine bestimmte Gruppe von Interessenten für seine Werbung aussucht. Es ist der Werbung immanent, dass gerade eine bestimmte Zielgruppe erreicht werden soll…Andererseits ist vorliegend zu beachten, dass das Schreiben im Rahmen eines Mandatsverhältnisses zwischen dem Kläger und der in vertretenen Kanzlei B… ihm „persönlich/vertraulich“ überlassen und zuvor zwischen ihren Anwälten und der Kanzlei der Beklagten zu 1) und 2) über die Möglichkeit einer Vertretung der Mandanten der Klägervertreter verhandelt wurde, um auch von Seiten der Klägervertreter die Interessen ihres eigenen Mandanten wahrzunehmen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sich diese Schreiben an bereits konkretisierte - wenn auch den Beklagten namentlich noch nicht bekannte - Personen gerichtet haben, mit denen der Vertragsschluss faktisch - wenn auch rechtlich noch nicht bindend - über die Klägervertreter ausgehandelt war und nur noch des formalen Vollzugs durch die Unterschrift des Mandanten bedurfte. Das Schreiben vom 03.01.2011 kann deshalb im Ergebnis nicht als gewöhnliches Werbeschreiben angesehen werden.

Es kann jedenfalls nicht festgestellt werden, dass die Kanzlei der Beklagten zu Ziffer 1) und 2) ihre Tätigkeit bereits vor der entwaigen Werbung des Klägers auf irgendeinem Wege auf Deutschland ausgerichtet hatte. Allein das etwaige Werbeschreiben an die Klägerin genügt ebenso wenig, wie die Übersendung der Vertragsunterlagen, die diesem beigefügt waren.

Aus dem Schreiben vom 03.01.2011 geht zwar hervor, dass die Kanzlei der Beklagten zu 1) und 2) bereits seit Jahren „gemeinsam geschädigte Anleger der Unternehmung G… AG“ vertreten hat. Die Kanzlei B…, die Klägervertreter, stellt unzweifelhaft eine in Deutschland gelegene Kanzlei dar und vertritt nach den Umständen die deutschen Anleger, die Vermögen bei der G… AG angelegt haben. Es ist allerdings weder vorgetragen noch sonst erkennbar, dass die Zusammenarbeit in einer Weise erfolgt ist, die über das bloße „Doing-Business“ hinaus ein „gezieltes“ (vgl. hierzu insb. BGH NJW 2015, 2339 Rn. 13) auf Deutschland ausgerichtetes Marketing erkennen lässt. Unterstellt, die Kanzlei der Beklagten Ziffer 1) und 2) hätte in der Vergangenheit nicht nur die unstreitig durchgeführten Vollstreckungsverfahren, sondern auch weitere Mandante über die Kanzlei der Klägervertreter erhalten und sogar direkt mit diesen Mandanten abgerechnet, wie der Kläger im nachgelassenen Schriftsatz behauptet, wäre hieraus noch nicht zu ersehen, dass die Mandate nicht nur aufgrund einer Empfehlung der Klägervertreter für ihre eigenen Mandanten zustande gekommen sind. Dies würde ein bloßes „Doing-Business“ auf Seiten der Kanzlei der Beklagten zu 1) und 2) begründen.

Auch aus der E-Mail der Kanzlei der Beklagten zu 1) und 2) vom 23.11.2010 (Anlage K 6) geht nicht hervor, in welcher Weise die beklagten Anwälte zuvor mit der Kanzlei B… zusammengearbeitet und gegebenenfalls Kunden geworben haben. Es kann damit derzeit nicht festgestellt werden, ob lediglich ein „Doing-Business“ oder ein „gezieltes“, auf Deutschland ausgerichtetes Marketing zuvor betrieben wurde."

Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat in vollem Umfang an.

cc) Der Senat stimmt dem Oberlandesgericht in der zitierten Entscheidung auch darin zu, dass insoweit ohne Bedeutung ist, dass die Initiative für den Vertragsschluss mit der Kanzlei der Beklagten zu 1) und 2) von den Anwälten der Klägerin ausging und der Vertragsschluss mit veranlasst wurde durch die Aktivitäten Dritter, nämlich die Empfehlung der Kanzlei B… und den Umstand, dass die Klägerin die Unterlagen auf deren Initiative erhielt. Unerheblich ist ferner, ob die Klägerin durch das Werbeschreiben zum Vertragsschluss mit den beklagten Anwälten motiviert wurde, da eine Kausalität der Werbetätigkeit für den Vertragsschluss nicht erforderlich ist. Auch insoweit nimmt der Senat auf die Ausführungen des Oberlandesgerichts Stuttgart unter II. b. (1) und (a), Seite 15 f. Bezug und macht sich diese zu eigen.

b) Da der Verbrauchergerichtstand bereits mangels eines Ausrichtens i.S.d. Art. 15 Abs. 1 c) LugÜ II nicht geben ist, kann der Senat die Frage offenlassen, ob die insofern beweispflichtige (Gei-mer in Zöller a.a.O. Art. 17 EuGVVO, Rn. 6) Klägerin auch als Verbraucherin i. S. der Vorschrift angesehen werden kann.

II. Nebenentscheidungen

1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

3. Die Revision wird zugelassen, § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Streitfall gibt nach der Entscheidung des OLG Stuttgart Anlass, die Kriterien für das Merkmal des Ausrichtens i.S.d. Art. 15 Abs. 1 c) LugÜ II im Zusammenhang mit Fällen wie vorliegend näher zu bestimmen. Im Hinblick hierauf wird auch im hiesigen Verfahren die Revision zugelassen.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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published on 20/12/2011 00:00

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Annotations

(1) Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will, bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Aufsichtsbehörde; die Bundesanstalt hat § 37 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden. Soweit diese Geschäfte durch eine Erlaubnis nach § 15 des Wertpapierinstitutsgesetzes gedeckt sind, tritt dahinter der Erlaubnisvorbehalt nach Satz 1 zurück und gilt das Unternehmen nicht als Institut im Sinne dieses Gesetzes bis zu dem Tag, an dem

1.
der über einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten berechnete Monatsdurchschnitt der gesamten Vermögenswerte des Unternehmens 30 Milliarden Euro überschreitet und es das Emissionsgeschäft, den Eigenhandel oder das Eigengeschäft betreibt oder
2.
der über einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten berechnete Monatsdurchschnitt der gesamten konsolidierten Vermögenswerte aller Unternehmen der Gruppe, die das Emissionsgeschäft, den Eigenhandel oder das Eigengeschäft betreiben, 30 Milliarden Euro überschreitet.
Gegebenenfalls ist der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach Satz 1 unverzüglich nachzuholen. War das Unternehmen zu dem Zeitpunkt, da es oder die Gruppe die in Satz 2 bestimmte Grenze überschreitet, nach § 15 des Wertpapierinstitutsgesetzes erlaubt tätig, darf es im Rahmen dieser Erlaubnis sein Wertpapiergeschäft fortsetzen, bis die Aufsichtsbehörde über den Erlaubnisantrag bestandskräftig entschieden hat. Der Erlaubnisantrag muß enthalten
1.
einen geeigneten Nachweis der zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel;
2.
die Angabe der Geschäftsleiter;
3.
die Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Antragsteller und der in § 1 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen erforderlich sind;
4.
die Angaben, die für die Beurteilung der zur Leitung des Instituts erforderlichen fachlichen Eignung der Inhaber und der in § 1 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen erforderlich sind;
4a.
die Angaben, die für die Beurteilung, ob die Geschäftsleiter über die zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe ausreichende Zeit verfügen, erforderlich sind;
5.
einen tragfähigen Geschäftsplan; aus dem Geschäftsplan muss hervorgehen:
a)
die Art der geplanten Geschäfte,
b)
der organisatorische Aufbau des Instituts unter Angabe von Mutterunternehmen, Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften innerhalb der Gruppe und
c)
die Angaben, die für die Beurteilung der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation des Instituts gemäß § 25a Absatz 1 einschließlich der geplanten internen Kontrollverfahren erforderlich sind;
6.
sofern an dem Institut bedeutende Beteiligungen gehalten werden:
a)
die Angabe der Inhaber bedeutender Beteiligungen,
b)
die Höhe dieser Beteiligungen,
c)
die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit dieser Inhaber oder gesetzlichen Vertreter oder persönlich haftenden Gesellschafter erforderlichen Angaben,
d)
sofern diese Inhaber Jahresabschlüsse aufzustellen haben: die Jahresabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre nebst Prüfungsberichten von unabhängigen Abschlußprüfern, sofern solche zu erstellen sind, und
e)
sofern diese Inhaber einem Konzern angehören: die Angabe der Konzernstruktur und, sofern solche Abschlüsse aufzustellen sind, die konsolidierten Konzernabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre nebst Prüfungsberichten von unabhängigen Abschlußprüfern, sofern solche zu erstellen sind;
6a.
sofern an dem Institut keine bedeutenden Beteiligungen gehalten werden, die maximal 20 größten Anteilseigner;
7.
die Angabe der Tatsachen, die auf eine enge Verbindung zwischen dem Institut und anderen natürlichen Personen oder anderen Unternehmen hinweisen;
8.
die Angabe der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans nebst der zur Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit und Sachkunde erforderlichen Tatsachen sowie Angaben, die für die Beurteilung erforderlich sind, ob sie der Wahrnehmung ihrer Aufgabe ausreichende Zeit widmen können.
Die nach Satz 2 einzureichenden Anzeigen und vorzulegenden Unterlagen sind durch Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 näher zu bestimmen. Die Pflichten nach Satz 2 Nr. 6 Buchstabe d und e bestehen nicht für Finanzdienstleistungsinstitute. Die Aufsichtsbehörde berücksichtigt im Rahmen des Erlaubniserteilungsverfahrens in angemessener Weise die aufgrund der bestehenden Erlaubnis nach dem Wertpapierinstitutsgesetz bereits vorliegenden Angaben.

(1a) Wer neben einer Erlaubnis nach Absatz 1 und neben dem Betreiben von Bankgeschäften oder der Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 5 und 11 auch Eigengeschäft betreiben will, bedarf auch hierfür der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen einer Erlaubnis nach Absatz 1 und von einem Betreiben von Bankgeschäften oder dem Erbringen von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 5 und 11 auch dann, wenn das Unternehmen das Eigengeschäft als Mitglied oder Teilnehmer eines organisierten Marktes oder eines multilateralen Handelssystems oder mit einem direkten elektronischen Zugang zu einem Handelsplatz oder mit Warenderivaten, Emissionszertifikaten oder Derivaten auf Emissionszertifikate betreibt. Einer schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt bedarf es in den Fällen des Satzes 2 nicht, wenn

1.
das Eigengeschäft von einem Unternehmen, das keine Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt, betrieben wird
a)
als Mitglied oder Teilnehmer eines organisierten Marktes oder eines multilateralen Handelssystems oder
b)
mit einem direkten elektronischen Zugang zu einem Handelsplatz,
um objektiv messbar die Risiken aus der Geschäftstätigkeit oder dem Liquiditäts- und Finanzmanagement des Unternehmens oder der Gruppe, dem das Unternehmen angehört, zu reduzieren,
2.
das Eigengeschäft mit Emissionszertifikaten von einem Betreiber im Sinne des § 3 Nummer 4 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes betrieben wird, der keine Bankgeschäfte betreibt und Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 erbringt,
3.
das Eigengeschäft ausschließlich mit Warentermingeschäften, Emissionszertifikaten und Derivaten auf Emissionszertifikate betrieben wird und
a)
das Unternehmen nicht Teil einer Unternehmensgruppe ist, die in der Haupttätigkeit Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 erbringt,
b)
das Eigengeschäft in jedem dieser Fälle sowohl auf individueller als auch auf auf Ebene der Unternehmensgruppe aggregierter Basis eine Nebentätigkeit zur Haupttätigkeit darstellt; die Kriterien, wann eine Nebentätigkeit vorliegt, werden in einem auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 4 und Artikel 89 der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen delegierten Rechtsakt der Kommission bestimmt,
c)
das Unternehmen der Bundesanstalt auf Anforderung die Umstände mitteilt, auf Grund derer es zu der Auffassung gelangt, dass seine Tätigkeit eine Nebentätigkeit zu seiner Haupttätigkeit darstellt.
d)
das Unternehmen auf Anforderung der Bundesanstalt unverzüglich mitteilt, aufgrund welcher Tatsachen und Berechnungsverfahren gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/592 es die Ausnahme in Anspruch nimmt,
4.
das Eigengeschäft als Mitglied einer Börse oder Teilnehmer eines Handelsplatzes von einem in einem Drittstaat ansässigen Unternehmen betrieben wird; dies gilt bis zu einer Entscheidung der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde über eine Eintragung des Unternehmens in das Register nach Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.
Einer schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt bedarf es auch, wenn ein Institut, dem eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 Satz 1 erteilt wurde, eigene Finanzinstrumente vertreibt, soweit dies nicht ohnehin bereits als Betreiben eines Bankgeschäfts oder als Erbringen einer Finanzdienstleistung nach Absatz 1 Satz 1 oder als Betreiben des Eigengeschäfts nach Satz 1 unter Erlaubnisvorbehalt steht. Ein Unternehmen, das nach Satz 2 der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt bedarf, gilt als Finanzdienstleistungsinstitut. Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 und die Absätze 2, 4 und 5 sowie die §§ 33 bis 38 sind entsprechend anzuwenden.

(1b) Die Erlaubnis für das eingeschränkte Verwahrgeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 12 kann nur erteilt werden, wenn die Erlaubnis zur Erbringung mindestens einer Finanzdienstleistung im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 oder zum Betreiben eines Bankgeschäfts im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 vorliegt oder gleichzeitig erteilt wird; mit Erlöschen oder Aufhebung dieser Erlaubnis erlischt die Erlaubnis für das eingeschränkte Verwahrgeschäft.

(1c) Zentralverwahrer, die nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zugelassen sind, benötigen für das Erbringen von Kerndienstleistungen im Sinne des Abschnitts A des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und von nichtbankartigen Nebendienstleistungen im Sinne des Abschnitts B des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 sowie für das Betreiben von Bankgeschäften und das Erbringen von Finanzdienstleistungen, die zugleich Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 8 des Wertpapierhandelsgesetzes sind, keine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1, soweit das Betreiben dieser Bankgeschäfte oder das Erbringen dieser Finanzdienstleistungen von der Zulassung nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 umfasst ist. Satz 1 gilt für das Betreiben des Eigengeschäfts entsprechend.

(1d) Zentralverwahrer im Sinne des Artikels 54 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, die eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 zum Betreiben von Bankgeschäften nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 haben, benötigen für das Erbringen von bankartigen Nebendienstleistungen im Sinne des Abschnitts C des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 keine weitere Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 für das Betreiben von Bankgeschäften oder das Erbringen von Finanzdienstleistungen, soweit das Erbringen der bankartigen Nebendienstleistungen von der Genehmigung nach Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 umfasst ist.

(1e) Benannte Kreditinstitute im Sinne des Artikels 54 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, die eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 zum Betreiben von Bankgeschäften nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 haben, benötigen für das Erbringen von bankartigen Nebendienstleistungen im Sinne des Abschnitts C des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 keine weitere Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 für das Betreiben von Bankgeschäften oder das Erbringen von Finanzdienstleistungen, soweit das Erbringen der bankartigen Nebendienstleistungen von der Genehmigung nach Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 umfasst ist.

(1f) Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, als Datenbereitstellungsdienst tätig werden will, bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt; die Bundesanstalt hat § 37 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden. Der Erlaubnisantrag muss enthalten:

1.
die Angabe der Geschäftsleiter;
2.
die Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Geschäftsleiter erforderlich sind;
3.
die Angaben, die für die Beurteilung der zur Leitung des Unternehmens erforderlichen fachlichen Eignung der in § 1 Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen erforderlich sind;
4.
die Angaben, die für die Beurteilung, ob die Geschäftsleiter über die zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe ausreichende Zeit verfügen, erforderlich sind;
5.
einen tragfähigen Geschäftsplan, aus dem die Art der geplanten Geschäfte, der organisatorische Aufbau und die geplanten internen Kontrollverfahren des Unternehmens hervorgehen;
6.
die Angabe der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans nebst der zur Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit und Sachkunde erforderlichen Tatsachen sowie Angaben, die für die Beurteilung erforderlich sind, ob sie der Wahrnehmung ihrer Aufgabe ausreichend Zeit widmen können.
Das Nähere zu Inhalt und Form des Erlaubnisantrages regeln die technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards gemäß Artikel 27d Absatz 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist Instituten und Trägern einer inländischen Börse, die eine Börse, ein multilaterales Handelssystem oder ein organisiertes Handelssystem betreiben, die Tätigkeit als Datenbereitstellungsdienst gestattet, sofern festgestellt wurde, dass sie den Anforderungen des Titels IVa der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 genügen. Diese Dienstleistungen sind in ihre Erlaubnis eingeschlossen.

(2) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis unter Auflagen erteilen, die sich im Rahmen des mit diesem Gesetz verfolgten Zweckes halten müssen. Sie kann die Erlaubnis auf einzelne Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen beschränken.

(2a) Die Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 Satz 1 zum Betreiben der Bankgeschäfte nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und 10 sowie zum Erbringen der Finanzdienstleistungen nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 kann nur erteilt werden, wenn die Erlaubnis zur Erbringung mindestens eines anderen Bankgeschäfts vorliegt oder gleichzeitig erteilt wird. Satz 1 gilt nicht, wenn zugleich eine Erlaubnis für das Kryptoverwahrgeschäft erteilt wird und sich die betriebenen Bankgeschäfte sowie die erbrachten Finanzdienstleistungen auf Rechnungseinheiten im Sinne des § 1 Absatz 11 Nummer 7 oder Kryptowerte im Sinne des § 1 Absatz 11 Nummer 10 beziehen.

(3) Vor Erteilung der Erlaubnis hat die Bundesanstalt die für das Institut in Betracht kommende Sicherungseinrichtung zu hören.

(3a) Mit der Erteilung der Erlaubnis ist dem Institut, sofern es nach den Vorschriften des Zweiten Abschnittes des Einlagensicherungsgesetzes oder nach § 8 Absatz 1 des Anlegerentschädigungsgesetzes beitragspflichtig ist, die Entschädigungseinrichtung mitzuteilen, der das Institut zugeordnet ist. Bezieht sich die Tätigkeit eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens im Sinne des § 2 Absatz 10 des Wertpapierhandelsgesetzes auf strukturierte Einlagen im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes und wird die strukturierte Einlage von einem Kreditinstitut ausgegeben, das Mitglied eines Einlagensicherungssystems im Sinne des Einlagensicherungsgesetzes ist, so deckt das Einlagensicherungssystem des Kreditinstituts auch die von dem Kreditinstitut ausgegebenen strukturierten Einlagen ab.

(4) Die Bundesanstalt hat die Erteilung der Erlaubnis im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(5) Die Bundesanstalt hat auf ihrer Internetseite ein Institutsregister zu führen, in das sie alle inländischen Institute, denen eine Erlaubnis nach Absatz 1, auch in Verbindung mit § 53 Abs. 1 und 2, erteilt worden ist, mit dem Datum der Erteilung und dem Umfang der Erlaubnis und gegebenenfalls dem Datum des Erlöschens oder der Aufhebung der Erlaubnis einzutragen hat. Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zum Inhalt des Registers und den Mitwirkungspflichten der Institute bei der Führung des Registers erlassen.

(5a) Die Bundesanstalt führt auf ihrer Internetseite ein öffentlich zugängliches Register, in das sie alle Datenbereitstellungsdienste, denen eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1f erteilt worden ist, mit dem Datum der Erteilung und dem Umfang der Erlaubnis und gegebenenfalls dem Datum des Erlöschens oder der Aufhebung der Erlaubnis einträgt. Das Erlöschen oder die Aufhebung der Erlaubnis bleibt für einen Zeitraum von fünf Jahren ab der entsprechenden Entscheidung im Register eingetragen.

(6) Soweit einem Zahlungsinstitut eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder einem E-Geld-Institut eine Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erteilt worden ist und dieses zusätzlich Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 9 erbringt, bedarf dieses Zahlungsinstitut oder E-Geld-Institut keiner Erlaubnis nach Absatz 1. Die Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 1 ist zu erfüllen und § 14 Abs. 2 bis 4 anzuwenden.

(7) Auf den Beschlussentwurf der Bundesanstalt nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 sind die Absätze 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden. Die Aufgaben nach den Absätzen 3a bis 5 obliegen der Bundesanstalt unbeschadet davon, ob die Erlaubnis durch die Europäische Zentralbank oder die Bundesanstalt erteilt wird.

(8) Die Absätze 1 bis 7 finden auch dann Anwendung, wenn im Zuge einer Umwandlung nach § 305, § 320 oder § 333 des Umwandlungsgesetzes eine juristische Person, die nach den Absätzen 1 bis 1f erlaubnispflichtige Geschäfte betreibt, ihren juristischen Sitz vom Ausland ins Inland verlegt.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.