Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 03. Aug. 2010 - 2 Sa 437/09

ECLI: ECLI:DE:LAGST:2010:0803.2SA437.09.0A
published on 03/08/2010 00:00
Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 03. Aug. 2010 - 2 Sa 437/09
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Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau vom 02.10.2009 – 11 Ca 165/09 – wird zurückgewiesen.

2. Die Anschlussberufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau vom 02.10.2009 – 11 Ca 165/09 – wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin 7/10 und das beklagte Land 3/10.

4. Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über eine Gutschrift anlässlich einer im April 2008 durchgeführten mehrtägigen Klassenfahrt von 3,786 Unterrichtsstunden – wobei die Klage und das erstinstanzliche Urteil des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau i. S. v. Unterrichtsstunden auszulegen ist - auf dem Arbeitszeitkonto der Klägerin.

2

Die am … geborene Klägerin, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte (im Folgenden: Klägerin) ist seit 1974 als Lehrerin beschäftigt. Auf der Grundlage des Änderungsvertrages vom 15. 12. 2006 (vgl. Bl. 6 und 7 d. A.) wurde zwischen den Parteien, die tarifgebunden sind, ein Altersteilzeitvertrag geschlossen. Nach § 2 des Änderungsvertrages beträgt die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitverhältnisses gemäß § 3 Abs. 1 TV ATZ die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit bzw. höchstens die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit der dem Beginn der Arbeitsphase vorausgegangenen 24 Monate. Die Altersteilzeit wird im modifizierten Blockmodell geleistet; die Arbeitsphase dauert daher vom 01. 06. 2007 – 31. 07. 2012 und die Freistellungsphase vom 01. 08. 2012 – 31. 12. 2015.

3

Im streitgegenständlichen Zeitraum im April 2008 war die Klägerin an dem L. Gymnasium in K. mit einer wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung von 18,69 Unterrichtsstunden eingesetzt, vgl. Schr. an die Klägerin Bl. 135 d. A. = Anl. A 3 zum Schriftsatz vom 28.07.2010. Aufgrund der beiderseitigen Organisationszugehörigkeit bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem TV-L. Im Land Sachsen-Anhalt galt im April 2008 außerdem der Tarifvertrag zu § 3 des Tarifvertrages zur sozialen Absicherung für Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen vom 01. 03. 2003 (ArbeitsplatzsicherungsTV Schulen LSA 2003), vgl. Bl. 137 ff. d. A. Nach unstreitigem Vortrag der Parteien wurde die regelmäßige Arbeitszeit für die unter den Geltungsbereich des ArbeitsplatzsicherungsTV Schulen LSA 2003 fallenden angestellten Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen u. a. für das Schuljahr 2007/2008 für den Bereich der Gymnasien auf 20,5 Unterrichtsstunden/Woche als besondere regelmäßige Arbeitszeit (an Stelle von 25 Unterrichtsstunden nach der Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (ArbZVO-Lehr) i. d. F. der Bek. vom 06. 09. 2001, vgl. GVBl. LSA 2001, S. 376) herabgesetzt, wobei eine Unterrichtsstunde zu 45 Minuten berechnet wird. Von der Absenkung sind beamtete Lehrer und die Lehrer mit Schulleitungsaufgaben bzw. stellvertretende Schulleiter ausgenommen.

4

In der Zeit vom 14. 04. (8.00 Uhr) – 16. 04. 2008 (16.30 Uhr) begleitete die Klägerin eine 11. Klasse des Gymnasiums auf eine genehmigte Klassenfahrt nach B.. Zur gleichen Zeit befand sich eine weitere Klasse mit ihrer Tutorin auf Klassenfahrt nach B., die dasselbe Programm absolvierte. Für die Klassenfahrt wurden der Klägerin 3/5 der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung von 18,69 Unterrichtsstunden (= 11,214 Unterrichtsstunden für 3 Tage) angerechnet. Am 17. und 18. 04. 2008 (Donnerstag und Freitag nach der Klassenfahrt) unterrichtete sie ihr normales nach dem Stundenplan vorgesehenes Pensum.

5

In den letzten 24 Monaten vor Beginn der Altersteilzeit hatte die Klägerin in der Zeit vom 01. 06. 2005 – 31. 07. 2005 23 Unterrichtsstunden/Woche, in der Zeit vom 01. 08. 2005 – 31. 07. 2006 22 Unterrichtsstunden/Woche und vom 01. 08. 2006 – 31. 05. 2007 23 Unterrichtsstunden/Woche gearbeitet. Hieraus errechnete sich eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit in den letzten 24 Monaten vor Beginn der Altersteilzeit von 22,5 Unterrichtsstunden/Woche (2 Mon. x 23 U-Std. zzgl. 12 Mon. x 22 U-Std zzgl. 10 Mon. x 23 U-Std. = 540 Mon. : 24 Mon = 22,5 U-Std./Woche). Die durchschnittliche Arbeitszeit ist Bezugsgröße für die Vergütung während der Altersteilzeit der Klägerin. Unter Berücksichtigung der verschobenen Phasen der Altersteilzeit (längere Arbeitsphase und kürzere Freistellungsphase) errechnete das beklagte Land eine wöchentliche Arbeitszeit von 18,69 Unterrichtsstunden, die die Klägerin in der Arbeitsphase zum Aufbau des Wertguthabens für die Freistellungsphase arbeiten muss.

6

Mit Schreiben vom 24. 04. 2008 (vgl. Bl. 31 d. A.) begehrte die Klägerin die während der Klassenfahrt geleisteten Mehrstunden als zusätzliche Freizeit (Plusstunden). Diese Geltendmachung wies das beklagte Land mit Schreiben vom 30. 04. 2008 zurück, vgl. Bl. 5 d. A..

7

Die Klägerin nahm im Schuljahr 2007/2008 an lediglich einer Klassenfahrt teil. Regelmäßig nehmen Klassenlehrer etwa alle zwei Jahre an einer Klassenfahrt teil, denn am L. Gymnasium fahren grundsätzlich in einem Jahr die Klassen mit gerader Ordnungsziffer und im folgenden Jahr die Klassen mit ungerader Ordnungsziffer auf Klassenfahrt.

8

Im Land Sachsen-Anhalt gilt ein sog. Flexi-Erlass, nach dem Plus- und Minusstunden verrechnet werden.

9

Mit der Klageschrift vom 14. 04. 2009 – beim Arbeitsgericht am 15. 04. 2009 eingegangen – verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

10

Die Klägerin ist der Auffassung, dass ihr als teilzeitbeschäftigte Lehrerin in Form der Altersteilzeit während der ganztägigen Betreuung der dreitägigen Klassenfahrt nach B. die geleisteten Arbeitsstunden in der Höhe gutgeschrieben werden müssten, wie sie einer vollbeschäftigten Lehrerin gutgeschrieben werden würden. Nach der ArbZVO-Lehr LSA vom 06. 09. 2001 hätten vollbeschäftigte Lehrkräfte an Gymnasien im Schuljahr 2007/08 unstreitig 25 Unterrichtsstunden/Woche zu arbeiten. Die Klägerin ist daher der Auffassung, wie folgt rechnen zu können:

11

Unterrichtsverpflichtung einer vollbeschäftigten Lehrkraft
an Gymnasien im Schuljahr 2007/2008

        

 25 Stunden/Woche

Dies ergibt eine Unterrichtsverpflichtung pro Tag

        

 5 Unterrichtsstd./Tag

Arbeitszeit der Klägerin

        

  18,69 Unterrichtsstunden/Woche

Dies ergibt pro Tag

        

  3,738 Unterrichtsstunden/Tag

Differenz zwischen 5 Unterrichtsstunden/Tag zu
3,738 Unterrichtsstunden/Tag

        

  1,262 Unterrichtsstunden/Tag

Bei 3 Tagen der Klassenfahrt

        

3,786 Unterrichtsstunden

12

Da die Klägerin im Hinblick auf die Altersteilzeit teilzeitbeschäftigt sei, dürfe sie aufgrund ihres Status nicht benachteiligt werden. Dies werde sie jedoch, wenn ihr bei Teilnahme an einer mehrtägigen Klassenfahrt lediglich 18,69 Unterrichtsstunden/pro Woche (bzw. bei 3 Tagen 11,214 Unterrichtsstunden, (18, 69 : 5 x 3)) gutgeschrieben werden würden. Denn eine vollzeitbeschäftigte Lehrerin würde einen Anspruch von 25 Unterrichtsstunden/Woche (bzw. bei 3 Tagen Klassenfahrt von 15 Unterrichtsstunden, 25 : 5 x 3) haben.

13

Entgegen der Auffassung des beklagten Landes sei die Klägerin während der Arbeitsphase der Altersteilzeit nicht vollzeitbeschäftigt. Bei originärer Anwendung des Blockmodells hätte sie während der Arbeitsphase der Altersteilzeit 22,5 Unterrichtsstunden/Woche arbeiten müssen. Wegen der verschobenen – nicht hälftigen - Phasen der Altersteilzeit arbeite die Klägerin wöchentlich nur 18, 69 Unterrichtstunden. Die Differenz zwischen der in der gesamten Altersteilzeit geschuldeten, hälftigen Arbeitszeit von 11, 25 Unterrichtsstunden/Woche (22, 5 U-Std. : 2) und 18,69 Unterrichtstunden/Woche diene alleine dem Aufbau des Arbeitszeitwertguthabens für die Freistellungsphase. Es handle sich um vorgezogene Arbeitszeit. Wegen dieser Arbeitszeitverlagerung aus der Freistellungsphase in die Arbeitsphase könne die Klägerin nicht als vollbeschäftigte Angestellte angesehen werden.

14

Jedenfalls habe sie einen Anspruch auf Ausgleich von 1,086 Unterrichtsstunden, weil dies der Differenz zwischen der von der Klägerin geleisteten wöchentlichen Arbeitszeit von 18,69 Unterrichtsstunden/Woche zu 20,5 Unterrichtsstunden/Woche der aufgrund des ArbeitsplatzsicherungsTV Schulen LSA 2003 beschäftigen Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis im Land Sachsen-Anhalt entspreche (20, 5 U-Std. : 5 Tage = 4,1 U-Std./Tag ./. (18, 69 U-Std. : 5 Tage) = 0,362 U-Std./Tag x 3 Tage Klassenfahrt = 1, 086 U-Std.).

15

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

16

die Beklagte zu verurteilen, dem Arbeitszeitkonto der Klägerin 3,786 Stunden gutzuschreiben.

17

Das beklagte Land hat erstinstanzlich beantragt,

18

die Klage abzuweisen.

19

Das beklagte Land tritt der geltend gemachten Forderung der Klägerin entgegen. Die Klägerin befinde sich zwar in einem Altersteilzeitverhältnis und unterrichte in der jetzigen Arbeitsphase 18,69 Stunden/Woche. Dies entspräche bei hälftiger Teilung der Arbeits- und Freistellungsphase der Altersteilzeit einer wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung während der Arbeitsphase von 22, 5 Unterrichtstunden. Die Klägerin sei daher während der Arbeitsphase als vollbeschäftigte Angestellte anzusehen. Nur wegen der verschoben Phasen der Altersteilzeit arbeite die Klägerin derzeit 18, 69 Unterrichtsstunden/Woche. Vollzeitbeschäftigte angestellte Lehrkräfte an einem Gymnasium in Sachsen-Anhalt würden im Schuljahr 2007/2008 nur mit – insoweit unstreitig - 20,5 Unterrichtsstunden/Woche beschäftigt. Da bei der Berechnung der in der Altersteilzeit geschuldeten hälftigen Vergütung der Klägerin die durchschnittliche, in den letzten 24 Monaten vor Beginn der Altersteilzeit abgeleistete Arbeitszeit der Klägerin von 22,5 Unterrichtsstunden/Woche zugrunde zu legen sei und nicht die tatsächlich während der Arbeitsphase zu leistenden Arbeitszeit von 18,69 Unterrichtsstunden/Woche, erhalte die Klägerin damit anteilig eine höhere Vergütung einschließlich der Aufstockungsbeträge als eine vollzeitbeschäftigte angestellte Lehrkraft, die seinerzeit lediglich mit 20,5 Unterrichtsstunden pro Woche beschäftigt und vergütet worden sei. Würde der Klägerin nunmehr der verlangte zusätzliche Stundenausgleich zuerkannt werden, würde sie im Vergleich zu den als vollzeitbeschäftigt geltenden Lehrkräften, deren Arbeitsverhältnis dem Arbeitsplatzsicherungstarifvertrag TV LSA Schulen 2003 unterliegt, sachgrundlos bessergestellt. Hierauf habe die Klägerin keinen Anspruch.

20

Allenfalls könne die Klägerin nur so gestellt werden – unterstellt das Altersteilzeitverhältnis sei kein Vollzeitbeschäftigungsverhältnis – wie eine als vollzeitbeschäftigt geltende Lehrerin an einem Gymnasium während einer Klassenfahrt, die mit 20,5 Unterrichtsstunden pro Woche beschäftigt werde, behandelt werden würde. Dann betrüge die Differenz lediglich 1,086 Unterrichtsstunden (20,5 Unterrichtsstunden/Woche = 4,1 Unterrichtsstunden/Tag; Klägerin: 18,69 Unterrichtsstunden/Woche = 3,738 Unterrichtsstunden/Tag; 4,1 – 3,738 = 0,362 x 3 Tage Klassenfahrt = 1,086 Unterrichtsstunden).

21

Im Übrigen sei der Anspruch verwirkt, da zwischen der Geltendmachung und der Klage ein Zeitraum von fast einem Jahr liege.

22

Das Arbeitsgericht Dessau-Roßlau hat die Klage mit Urteil vom 02. Oktober 2009 (vgl. Bl. 56 ff. d. A.) abgewiesen und die Berufung zugelassen. Das Arbeitsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin im Hinblick auf ihre altersteilzeitbedingte Unterrichtsverpflichtung von 18,69 Unterrichtsstunden/Woche nicht vollzeit-, sondern teilzeitbeschäftigt sei. Sie sei auch nicht deswegen als vollzeitbeschäftigt anzusehen, weil sie vor Abschluss des Altersteilzeitvertrages vollzeitbeschäftigt war bzw. als solche galt und sich nunmehr in der Arbeitsphase des Blockzeitmodells befinde. Die Klägerin müsse während der Klassenfahrt die gleiche Arbeit leisten, wie eine vollzeitbeschäftigte angestellte Lehrerin. Leiste aber eine teilzeitbeschäftigte Lehrerin anlässlich einer mehrtägigen Klassenfahrt Arbeit wie eine vollzeitbeschäftigte Lehrerin, stehe ihr ein Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung zu. Als Vergleichsmaßstab seien die Unterrichtsstunden einer als vollzeitbeschäftigt geltenden angestellte Lehrerin an Gymnasien in jenem Schuljahr in Höhe von 20,5 Unterrichtsstunden zu Grunde zu legen. Die Differenz(unterrichts-)stundenzahl betrage daher 1,086. Verwirkung liege nicht vor.

23

Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Es sei der Klägerin verwehrt, zur Vergleichsberechnung die Unterrichtsverpflichtung nach der ArbZVO-Lehr LSA vom 06. 09. 2001 von 25 Unterrichtsstunden/Woche heranzuziehen, da der Tarifvertrages zur Sozialen Absicherung i. V. m. dem ArbeitsplatzsicherungsTV Schulen LSA 2003 als speziellere tarifliche Regelung die Arbeitszeit der vollzeitbeschäftigten Lehrkräfte für dieses Schuljahr an Gymnasien abweichend mit 20,5 Unterrichtsstunden/Woche festgelegt habe. Einen Vergleich mit beamteten Lehrkräften und Schulleitern könne die angestellte Klägerin nicht vornehmen.

24

Das Urteil ist der Klägerin zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten am 26. 10. 2009 (vgl. Bl. 66 d. A.) und dem beklagten Land am 23. 10. 2009 (vgl. Bl. 65 d. A.) zugestellt worden. Hiergegen hat die Klägerin mit am 25. 11. 2009 eingegangenen Schriftsatz (vgl. Bl. 67 f. d. A.) Berufung eingelegt. Mit am 17. 12. 2009 (vgl. Bl. 77 d. A.) beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin um Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist gebeten. Diesem Antrag wurde ausweislich des Beschlusses des Landesarbeitgerichts vom 21. 12. 2009 (vgl. Bl. 78 d. A.) antragsgemäß bis zum 28. 01. 2010 stattgegeben. Am 19. 01. 2010 (vgl. Bl. 79 ff. d. A.) ging die Berufungsbegründung der Klägerin beim Landesarbeitsgericht ein. Die Berufungsbegründung wurde dem beklagten Land am 21. 01. 2010 (vgl. 85 d. A.) zugestellt. Die Anschlussberufung des beklagten Landes nebst Begründung lag dem Landesarbeitsgericht am 22. 02. 2010 (einem Montag) per Fax vor, vgl. Bl. 86 ff. d. A..

25

Die Klägerin verfolgt ihr ursprüngliches Anliegen mit der Berufung weiter.

26

Sie habe Anspruch auf die volle Differenz von 3,786 Unterrichtsstunden - somit für weitere 2, 7 Unterrichtsstunden (3, 786 ./. 1, 086) - für die drei Tage der Klassenfahrt nach B. im April 2008. Anderenfalls werde sie als teilzeitbeschäftigte Angestellte benachteiligt. Die Klägerin sei teilzeitbeschäftigt, da sie wöchentlich weniger als 25 Unterrichtsstunden arbeite. Nur die ArbZVO-Lehr LSA bestimme wer als Gymnasiallehrer vollzeitbeschäftigt sei; dies seien nur die Gymnasiallehrer, die tatsächlich 25 Unterrichtsstunden in der Woche arbeiteten. Der ArbeitsplatzsicherungsTV Schulen LSA 2003, der die wöchentliche Arbeitszeit reduziere, mache die unter seinen Anwendungsbereich fallenden angestellten Lehrkräfte zu Teilzeitbeschäftigten. Da dieser Tarifvertrag die Regelarbeitszeit aus der ArbZVO-Lehr LSA nicht verändern könne, sei jede Unterschreitung der Regelarbeitszeit der ArbZVO-Lehr LSA eine Form der Teilzeit. Die Klägerin könne sich daher erst recht auf die Grundsätze aus dem Urteil des BAG vom 25. 05. 2005 – 5 AZR 566/04 berufen, weil sie aufgrund von Alterteilzeit teilzeitbeschäftigt mit einer Unterrichtsverpflichtung von weniger als 25 Unterrichtsstunden/Woche sei.

27

Außerdem werde sie benachteiligt, weil Schulleiter und beamtete Lehrkräfte, wenn sie auf Klassenfahrt gingen, die volle Regelstundenzahl von 25 angerechnet bekämen.

28

Die Klägerin, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte beantragt:

29
1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau (11 Ca 165/09) vom 02. 10. 2009 wird teilweise abgeändert und das beklagte Land wird verurteilt, dem Stundenkonto der Klägerin weitere 2,7 Stunden gutzuschreiben.
30
2. Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen.
31

Das beklagte, berufungsbeklagte und anschlussberufungsklagende Land beantragt:

32
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau vom 02. 10. 2009, Az. 11 Ca 165/09, wird zurückgewiesen.
33
2. Auf die Anschlussberufung des beklagten, berufungsbeklagten und anschlussberufungsklagenden Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau vom 02. 10 .2009, Az: 11 Ca 165/09, abgeändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
34

Die Klägerin sei während der Alterteilzeit und damit auch im Zeitraum der streitgegenständlichen Klassenfahrt nicht teilzeitbeschäftigt gewesen. Es handele sich während der Arbeitsphase der Altersteilzeit faktisch um eine Vollzeitbeschäftigung. Damit sei der Anfall von ausgleichspflichtigen Unterrichtsstunden ausgeschlossen.

35

Außerdem gehörten die Teilnahme an Dienstberatungen, Fortbildungsveranstaltungen, Elternsprechtagen, Eltern- und Schülergesprächen, Konferenzen, Aufsichten sowie die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts und die damit einhergehenden Klausuren und Prüfungen, die Begleitung auf Klassen- und Wanderfahrten etc. zum normalen Zeitdeputat der Lehrkräfte. Eine Gutschrift für Klassenfahrten komme daher nicht in Betracht.

36

Darüber hinaus erhalte die Klägerin im Hinblick auf das Blockmodell der Altersteilzeit eine Bezahlung, die anhand ihrer bisherigen durchschnittlichen Arbeitszeit vor dem Eintritt in die Altersteilzeit von 22,5 Wochenstunden errechnet worden sei. Sie erhalte damit anteilig eine höhere Vergütung als eine vergleichbare vollzeitbeschäftigte Lehrkraft, welche nach dem ArbeitsplatzsicherungsTV Schulen LSA 2003 lediglich eine wöchentliche Arbeitszeit von 20,5 Unterrichtsstunden/Woche bei entsprechender abgesenkter Vergütung erhalte. Würde der Klägerin der verlangte Stundenausgleich für die Teilnahme an der Klassenfahrt zuerkannt werden, würde sie im Vergleich zu vollzeitbeschäftigten Lehrkräften, deren Arbeitsverhältnis dem ArbeitsplatzsicherungsTV Schulen LSA 2003 unterliege, ohne sachlichen Grund besser gestellt werden. Auch das AGG gebiete keine Besserstellung teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte gegenüber vollzeitbeschäftigten Lehrkräften.

37

Da die Klägerin während der Arbeitsphase der Altersteilzeit als vollzeitbeschäftigt gelte, weil sie vor Beginn dieser Phase vollzeitbeschäftigt gewesen sei bzw. als vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmerin gegolten habe, könne das Urteil des BAG vom 25. 05. 2005 – 5 AZR 566/04 – nicht zu ihren Gunsten herangezogen werden, da sie keine Teilzeitbeschäftigte i. S. v. § 2 TzBfG sei.

38

Mit Schulleitern, deren Stellvertretern und beamteten Lehrkräften könne sie sich nicht vergleichen.

39

Außerdem sei zu bestreiten, dass die Klägerin während der gesamten Dauer der Klassenfahrt vom 14. 04. 2008, 8.30 Uhr – 16. 04. 2008, 16.00 Uhr, mit der Beaufsichtigung der ihr anvertrauten und zudem bereits älteren Schüler der Klasse 11 des L. -Gymnasiums K. beschäftigt gewesen sei.

40

Jedenfalls sei die Forderung verwirkt.

41

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Erklärungen zu den Protokollen verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

1.

42

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau vom 02. 10. 2009 – 11 Ca 165/09 – ist statthaft und zulässig, § 8 Abs. 2 i. V. m. § 64 Abs. 2 lit. a ArbGG. Das Arbeitsgericht hatte die Berufung ausweislich des Tenors zu Ziffer 4. zugelassen.

43

Die Berufung der Klägerin wurde rechtzeitig eingelegt und nach rechtzeitigem Verlängerungsantrag in der verlängerten Berufungsbegründungsfrist frist- und ordnungsgemäß begründet, §§ 64 Abs. 1, 2 und 6 sowie §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 Abs. 2 und 3 ZPO.

2.

44

Die Anschlussberufung des beklagten Landes ist ebenfalls zulässig. Sie wurde gemäß § 524 Abs. 1 und Abs. 2 S. 2 ZPO innerhalb der dem berufungsbeklagten Land gesetzten gesetzlichen Frist zur Berufungserwiderung, die am 22. 02. 2010, einem Montag, ablief, eingereicht und begründet.

II.

1.

45

Die Anschlussberufung des beklagten Landes ist nicht begründet.

46

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Gutschrift von 1,086 Unterrichtsstunden für die Leitung der mehrtägigen Klassenfahrt der Klasse 11 E des L. -Gymnasium vom 14. 04. (ab 8.00 Uhr) – 16. 04. 2008 (bis 16.30 Uhr) nach B. Dies hat das Arbeitsgericht zu Recht angenommen.

47

Sowohl bezüglich des Klageantrags der Klägerin als auch bei der Auslegung des Tenors des erstinstanzlichen Urteils des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau vom 02. 10. 2009 geht die erkennende Berufungskammer davon aus, dass Unterrichtsstunden (und nicht Zeitstunden) als Gutschrift begehrt und ausgeurteilt wurden. Hinsichtlich des Klageantrags hat die Klägerin dies zu Protokoll der Berufungsverhandlung vom 03. 08. 2010 klargestellt, vgl. Bl. 156 d. A. Auch das Arbeitsgericht Dessau-Roßlau legt in der Begründung der Entscheidung vom 02. 10. 2009 auf Seite 6 Unterrichtsstunden als Berechnungsweg zu Grunde. Außerdem ist es im Tatbestand nahezu durchgängig von Unterrichtsstunden als Bezugsgröße ausgegangen. Dies legt es nahe, dass das Arbeitsgericht bei seiner Entscheidung, 1,086 Stunden seien dem Arbeitskonto der Klägerin gutzuschreiben, von Unterrichtsstunden und nicht von Zeitstunden ausgegangen ist. So versteht jedenfalls das Berufungsgericht den Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung.

2.

48

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet gemäß Gewerkschafts- bzw. Verbandszugehörigkeit der TV-L Anwendung.

3.

a.)

49

Nach § 44 Nr. 1 TV-L gelten Sonderregelungen für diejenigen Beschäftigten, die als Lehrkräfte an allgemein- bzw. berufsbildenden Schulen tätig sind. Gem. § 44 Nr. 2 TV-L finden die §§ 6 – 10 TV-L keine Anwendung. Für Lehrkräfte gelten gemäß § 44 Nr. 2 S. 2 TV-L die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten in der jeweils geltenden Fassung.

50

Danach ist die Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (ArbZVO-Lehr) vom 06. 09. 2001 (GVBl. LSA 2001, S. 376) auch für angestellte Lehrkräfte und somit auch für die Klägerin anwendbar. Das L.-Gymnasiums in K., an dem die Klägerin im April 2008 beschäftigt war und auch weiterhin tätig ist, ist eine allgemeinbildende Schule i. S. v. § 3 Abs. 2 Nr. 1 b SchulG LSA. Die Regelstundenzahl, das heißt die Zahl der Unterrichtsstunden, die vollbeschäftigte Lehrkräfte am Gymnasien in Sachsen-Anhalt im Schuljahr 2007/08 im Durchschnitt wöchentlich zu erteilen hatten, betrug gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 ArbZVO-Lehr LSA 25 Unterrichtsstunden, wobei eine Unterrichtsstunde mit 45 Minuten berechnet wird, § 3 Abs. 1 S. 2 ArbZVO-Lehr. Nach § 2 ArbZVO-Lehr sind Lehrkräfte, soweit sie nicht Unterrichtsverpflichtungen oder andere dienstliche Verpflichtungen zu bestimmten Zeiten wahrzunehmen haben, in Erfüllung ihrer Aufgaben zeitlich nicht gebunden.

b.)

51

Die teilzeitbeschäftigte Klägerin hat danach einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Gutschrift von 1,086 Unterrichtsstunden auf ihrem Arbeitszeitkonto gem. § 611 Abs. 1 BGB, weil sie anderenfalls entgegen § 4 Abs. 1 TzBfG gegenüber vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern benachteiligt sein würde. Unter Berücksichtigung der hälftigen Vergütung während der Arbeitszeit zuzüglich der Ausgleichsbeträge erhielt die Klägerin im streitgegenständlichen Monat April 2008 eine bruttowirksame Vergütung von 2.062,19 €, vgl. Gehaltsbescheinigung vom Januar 2008, die auch für April 2008 galt, Bl. 147d.A. Die Vergütung einer vollzeitbeschäftigten Gymnasiallehrerin betrug im April 2008 in Sachsen-Anhalt unter Zugrundelegung der Entgeltgruppe 13 Erfahrungsstufe 5 dagegen 3.102,06 € brutto (3.783,00 € brutto Monatsvergütung : 25 Unterrichtsstunden x 20,5 Unterrichtsstunden gemäß ArbeitsplatzsicherungsTV Schulen LSA 2003). Bereits dieser Vergleich zeigt, dass die Klägerin, die während der Klassenfahrt wie eine vollzeitbeschäftigte Lehrkraft tätig war, geringer vergütet wurde, als eine als vollzeitbeschäftigt geltende Lehrkraft in Sachsen-Anhalt während einer Klassenfahrt vergütet werden würde. Das Gleiche muss gelten, wenn statt einer höheren Vergütung ein Stundenausgleich gefordert wird. Da eine unterschiedliche Vergütung einer Teilzeitkraft, die für gewisse Tage wie eine Vollzeitkraft eingesetzt wird, gegen § 4 Abs. 1 TzBfG verstoßen würde, muss dies auch für die Anrechnung unterschiedlicher Stundenzahlen von Teilzeit- und Vollzeitkräften gelten. Dieser Annahme liegt die Feststellung zugrunde, dass die Klägerin während ihrer Altersteilzeit teilzeitbeschäftigt ist und eine als vollzeitbeschäftigt geltende Lehrkraft im Schuljahr 2007/08 20,5 Unterrichtsstunden zu leisten hatte.

52

Das Bundesarbeitsgericht hat bereits in seinem Urteil vom 23. 04. 1999 – 5 AZR 200/98 – unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zu Artikel 199 EG-Vertrag und Artikel 1 der EG-Richtlinien Nr. 75/117 (Lohngleichheitsrichtlinien) in der Zahlung einer unterschiedlichen Vergütung einen Verstoß gegen § 2 Beschäftigungsförderungsgesetz gesehen. Diese Rechtsprechung hat es mit Urteil vom 22. 08. 2001 – 5 AZR 108/00 – fortgeführt. Dies gilt auch nach Inkrafttreten des Teilzeit- und Befristungsgesetzes. Nach § 4 Abs. 1 S. 1 TzBfG darf ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wegen der Teilzeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. § 4 Abs. 1 S. 2 TzBfG konkretisiert das allgemeine Benachteiligungsverbot des Satzes 1 (vgl. Senat, 5. November 2003 – 5 AZR 8/03 -). Danach ist einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht. Die Teilzeitarbeit ist proportional entsprechend der Teilzeitquote zu vergüten. Arbeitet der Teilzeitbeschäftigte vereinbarungsgemäß aber zeitweise über seine Teilzeitquote hinaus bis zur regelmäßigen Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers (§ 2 Abs. 1 TzBfG), steht ihm auch insoweit eine anteilige Vergütung bis zur vollen Vergütung zu, vgl. BAG, Urteil vom 25. 05. 2005 – 5 AZR 566/04. Dies muss auch für andere geldwerte Vorteile gelten, wie z. B. die Buchung von Unterrichtsstunden.

53

aa.) Die Klägerin hat in der Zeit vom 14. 04. – 16. 04. 2008 wie eine Vollzeitkraft gearbeitet. Dies geschah mit Billigung ihres Arbeitgebers, des beklagten Landes Sachsen-Anhalt. Dieses hat die Klassenfahrt nach B. der Klasse 11 E des L. -Gymnasiums in K. genehmigt.

54

Eine Lehrkraft leistet während der Zeit der Klassenfahrt Arbeit (ebenso Bundesverwaltungsgericht, 23. September 2004 - 2 C 61.03 – DVBl. 2005, 453, zu 1. der Gründe). Allerdings ist eine Klassenfahrt nicht notwendig insgesamt mit Arbeitsleistung verbunden. Pausen fallen insbesondere an, wenn die Schüler zeitweise nicht beaufsichtigt werden müssen oder wenn mehrere Lehrer einander ablösen können. Die Arbeit lässt sich in Stunden bemessen. Zwar ist die wöchentliche Arbeitszeit eines Lehrers nicht nach Arbeitsstunden, sondern nach Unterrichtsstunden geregelt. Gleichwohl kann der Lehrer über seine persönliche Arbeitszeit hinaus zusätzlich Arbeitsstunden auch außerhalb der Unterrichtstätigkeit erbringen. Hiervon geht auch die MehrarbeitsvergütungsO für Beamte aus, wonach Mehrarbeitsstunden an einzelnen Tagen unter bestimmten Voraussetzungen ausgeglichen bzw. vergütet werden. Zwar könnte unter Berücksichtigung der Mehrarbeitsvergütungsordnung für Beamte ein voller Arbeitstag mit 8,33 (25 : 3 x 5) Arbeitsstunden angesetzt werden, auch wenn eine entsprechende tägliche oder wöchentliche Arbeitszeit tariflich nicht festgelegt ist. Vorliegend ist allerdings zu berücksichtigen, dass eine vollzeitbeschäftigte Lehrkraft an Gymnasien im Schuljahr 2007/2008 lediglich 20,5 Unterrichtsstunden zu leisten hat. Dementsprechend ist als Obergrenze der Anrechenbarkeit für die Arbeit der Klägerin auch nur die Tätigkeit einer als vollzeitbeschäftigten bzw. als vollzeitbeschäftigt geltenden Lehrkraft im Land Sachsen-Anhalt im Schuljahr 2007/2008 an Gymnasien zu Grunde zu legen. Anderenfalls würde die Klägerin als Teilzeitbeschäftigte sachgrundlos bessergestellt werden als entsprechende als vollzeitbeschäftigt geltende Lehrkräfte an Gymnasien in Sachsen-Anhalt.

55

Die Klägerin kann nicht damit gehört werden, eine vollzeitbeschäftigte angestellte Lehrkraft würde 25 Unterrichtsstunden pro Woche leisten müssen. Dies ist nach Inkrafttreten des ArbeitsplatzsicherungsTV LSA Schulen 2003 für das Schuljahr 2007/2008 gerade nicht mehr der Fall. Eine als vollzeitbeschäftigt geltende angestellte Lehrkraft unterrichtete am Gymnasium im Schuljahr 2007/2008 auch nur 20,5 Unterrichtsstunden. Dass die unter den Arbeitsplatzsicherungs TV Schulen LSA 2003 fallenden vormals vollzeitbeschäftigten Lehrkräfte nach der tariflichen Absenkung ihrer Arbeitszeit auf 20, 5 Unterrichtsstunden weiterhin als vollzeitbeschäftigte Lehrkräfte gelten, ist nach Auffassung der erkennenden Kammer nicht in Frage zu stellen, vgl. Clemens/Scheuring, TV-L, Kom., Teil VII/3 zu TV-SozAb-L Rz. 77 (5.4 Vollbeschäftigte, Teilzeitbeschäftigte). Die nach einem aufgrund von § 3 TV-SozAb-L geschlossenen landesbezirklichen Tarifvertrag reduzierte Arbeitszeit wird für die davon betroffenen Beschäftigten zur regelmäßigen Arbeitszeit. Sie sind deshalb vollbeschäftigte Arbeitnehmer i.S. des Tarifrechts, BAG, Urt. v. 25. 01. 2007 – 6 AZR 703/06.

56

Es überzeugt auch nicht, wenn die Klägerin ausführt, aufgrund der ArbeitszeitVO-Lehr LSA sei die Arbeitszeit von angestellten Lehrern durch tarifliche Regelung unveränderbar. Zwar heißt es in § 1 ArbZVO-Lehr LSA, dass diese Verordnung für „alle Lehrkräfte an öffentlichen Schulen“ des Landes Sachsen-Anhalt gilt. Darüber hinaus heißt es in § 3 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung, dass die Unterrichtsverpflichtung an Gymnasien 25 Stunden in der Woche beträgt. Allerdings gilt es zu berücksichtigen, dass die derzeit gültige ArbZVO-Lehr LSA (GVBl. LSA 2001, S. 376 und 377 ff.) aufgrund der Bekanntmachung der Neufassung gemäß Artikel 2 der Vierten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen vom 11. 07. 2001 (GVBl. LSA 2001, S. 286) neu bekannt gemacht wurde. Die Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen vom 11. 07. 2001 ist jedoch aufgrund des damals geltenden § 72 Abs. 5 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 09. 02. 1998 (GVBl. 1998, S. 50) erlassen worden. Die ArbZVO-Lehr LSA vom 06. 09. 2001 ist damit eine beamtenrechtliche Regelung. Für angestellte Lehrkräfte gilt sie nur aufgrund der Verweisung des § 44 TV-L. Gilt jedoch die Arbeitszeitverordnung für Lehrer im Lande Sachsen-Anhalt originär nur für beamtete Lehrkräfte und für angestellte Lehrkräfte lediglich aufgrund tarifvertraglicher Verweisung, kann die regelmäßige Arbeitszeit für angestellte Lehrkräfte, die wie die Klägerin unter den TV-L fallen, durch einen landesbezirklichen Tarifvertrag wirksam abgesenkt werden. Dies ist vorliegend durch den ArbeitsplatzsicherungsTV Schulen LSA 2003 geschehen. Die vergleichende Bezugsgröße für eine vollbeschäftigte angestellte bzw. als solche geltende Lehrerin ist daher die Arbeitszeit aufgrund der tarifvertraglichen Regelungen. Dies ist im vorliegenden Fall die Arbeitzeit nach dem Tarifvertrag zur Arbeitsplatzsicherung Schulen LSA 2003. Danach beträgt die Arbeitszeit einer vollzeitbeschäftigten angestellten Lehrkraft im Schuljahr 2007/2008 20,5 Unterrichtsstunden/Woche. Da alle angestellten Lehrkräfte – Abweichungen wesentlicher Art haben die Parteien nicht dargelegt – mit 20, 5 Unterrichtsstunden/Woche an Gymnasien arbeiten, ist hiervon als Vergleichsgrundlage auszugehen. So hat auch das BAG angenommen, dass der ArbeitsplatzsicherungsTV der ArbZVO-Lehr LSA vorgeht und die Regelstundenzahl absenkt; BAG, Urteil v. 21. 03. 2001 – 6 AZR 207/01 – zu Rz. 42 + 43 der Gründe (zitiert nach Juris).

57

Mit den beamteten Lehrkräften und den Schulleitern bzw. deren Vertretern ist die Klägerin nicht zu vergleichen. Der unterschiedliche Status und die unterschiedlichen – der Schulleitung immanenten – Verwaltungsaufgaben stehen dem entgegen.

58

bb.) Entgegen der Auffassung des beklagten Landes ist die Klägerin auch während der Arbeitsphase der Alterteilzeit teilzeitbeschäftigt.

59

Dies ergibt sich bereits aus § 1 Abs. 1 AltersteilzeitG. Danach wird die Tätigkeit zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand als Alterteilzeit und damit als Teilzeit bezeichnet. Das Altersteilzeitverhältnis ist kein Vollzeitverhältnis, denn die Klägerin arbeitete mit 18, 69 Unterrichtsstunden/Woche weniger als alle anderen vollzeitbeschäftigten Lehrkräfte und erfüllt damit die Definition der Teilzeitarbeit nach § 2 Abs. 1 S. 1 TzBfG. Dass die Klägerin nahezu das volle Pensum von 20, 5 Unterrichtssunden/Woche unterrichtete und sich ihre Vergütung nach dem Durchschnitt der letzten 24 Monate vor Beginn der Altersteilzeit berechnet, der mit 22, 5 Unterrichtsstunden über der besonderen regelmäßigen Arbeitszeit der Gymnasiallehrer im Schuljahr 2007/08 liegt, ist irrelevant. Denn die während der Arbeitsphase höhere Arbeitszeit ist nur die aus der Freistellungsphase vorgezogene Arbeitsverpflichtung. Es bleibt dabei, dass die Altersteilzeit im Blockmodell grundsätzlich eine hälftige Beschäftigung ist, bei der lediglich die Arbeitszeit der zweiten Phase (Hälfte) in die erste Phase vorverlagert wird.

60

cc.) Die Belastung und Verantwortung der Lehrkräfte während einer ganztägigen Klassenfahrt gebietet es, teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte für die Dauer der Teilnahme an der Klassenfahrt wie vollzeitbeschäftigte zu vergüten. Ordnet der Arbeitgeber die Teilnahme einer teilzeitbeschäftigten Lehrkraft an einer Klassenfahrt an, so entspricht diese Anordnung bei einer mindestens ganztägigen Klassenfahrt nur dann billigem Ermessen i. S. v. § 315 Abs. 1 BGB, wenn die teilzeitbeschäftigte Lehrkraft an diesem Tag wie eine vollzeitbeschäftigte Lehrkraft vergütet wird. Dies gilt unabhängig davon, ob die Anordnung auf Wunsch oder gegen den Willen des Lehrers erfolgt ist. Damit wird das Verbot der Diskriminierung wegen Teilzeit wirksam zur Geltung gebracht. Zugleich wird für jeglichen Umfang von Teilzeitarbeit eine klare handhabbare Vergütungsregelung gewährleistet, vgl. BAG, Urteil vom 25. 05. 2005, aaO und Urteil vom 22. 08. 2001 – 5 AZR 108/00.

61

dd.) Die Klägerin hatte in der Zeit vom 14. 04. ab 8.00 Uhr – 16. 04. bis 16.30 Uhr eine Klassenfahrt geleitet. Mangels anderer Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass diese Klassenfahrt eine vollschichtige Beschäftigung der Klägerin darstellte. Hiervon ist die Kammer nach dem Inbegriff der mündlichen Verhandlung überzeugt. Denn die Klägerin hatte neben dem Tagesprogramm auch noch abends und nachts für das Wohlergehen ihrer Schüler insoweit zu sorgen, als sie die Nachtruhe überprüfen musste. Wenn das beklagte Land dies mit Nichtwissen bestreitet, ist dieses Bestreiten irrelevant. Die Klägerin hat zur Überzeugung der Kammer geschildert, dass sie auch diese Aufgaben wahrnehmen musste. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass Lehrer diese Aufgaben aus Fürsorge wahrnehmen und Schüler auf Klassenfahrten durchaus ihre Freiheiten suchen, die es unter Berücksichtigung der Altersstufe zu begrenzen gilt. Dies gebietet bereits die Haftungsproblematik. So hat auch das LAG Hamm in der Entscheidung vom 21. 09. 2004 – 12 (5) Sa 704/04 – festgestellt, dass die Lehrkräfte bei Klassenfahrten im Zusammensein mit den Schülern ihren pädagogischen Auftrag unmittelbar erfüllen. In zeitlicher Hinsicht seien die Lehrkräfte praktisch während der gesamten Dauer der Klassenfahrt mit der Betreuung und Aufsichtsarbeiten beschäftigt. Hierin liege ein wesentlicher Unterschied zur den sonstigen Verpflichtungen außerhalb der Unterrichtserteilung. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass die Belastung und Verantwortung der Lehrkräfte während einer Klassenfahrt für vollzeitbeschäftigte Lehrkräfte und für teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte die gleiche ist. Eine Abwechslung in der Betreuung mit der Tutorin der weiteren Klasse hat i. Ü. keine der Parteien behauptet.

62

Danach ist folgende Berechnung zu Grunde zu legen:

63

20,5 Unterrichtsstunden : 5 Unterrichtstage = 4,1 Unterrichtsstunden/Tag abzüglich (18,69 Unterrichtsstunden der Klägerin/Woche : 5 Unterrichtstage) x 3 Tage der Klassenfahrt = 1,086 Unterrichtsstunden.

64

Diese Unterrichtsstundenzahl ist gemäß dem Flexi-Erlass, der im beklagten Land gilt und dessen Anwendung das beklagte Land nicht bestritten hat, dem Arbeitszeitkonto der Klägerin gutzuschreiben.

c.)

65

Diesen Anspruch hat die Klägerin mit Schreiben vom 22. 04. 2008 rechtzeitig gem. § 37 Abs. 1 TV-L innerhalb der sechsmonatigen Ausschlussfrist geltend gemacht. Zwar ist das Geltendmachungsschreiben wegen der Höhe des Anspruches nicht sehr genau. Dennoch ist aus ihm mit noch hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass die Klägerin eine berechenbare Zeitgutschrift begehrt. Das beklagte Land diesen Anspruch abgelehnt. Für das Land war somit erkennbar, was die Klägerin begehrte.

d.)

66

Verwirkung ist nicht anzunehmen. Verwirkung setzt neben dem Zeitmoment ein sog. Umstandsmoment voraus. Das Land hat nicht vorgetragen, aus welchem Verhalten der Klägerin geschlossen werden konnte, dass diese ihren nach rechtzeitiger Geltendmachung mit Schreiben vom 22. 04. 2008 erhobenen Anspruch nicht mehr weiterverfolgen will. Der Zeitablauf zwischen Geltendmachung und Klage reicht hierfür jedenfalls alleine nicht aus.

4.

67

Dagegen hat die Klägerin keinen gesetzlichen, tarifvertraglichen oder arbeitsvertraglichen Anspruch auf Gutschrift weiterer 2,7 (3, 786 ./. zuzugestehender 1, 086) Unterrichtsstunden. Ihre Berufung war insoweit zurückzuweisen. Auch dies hat das Arbeitsgericht richtig erkannt.

68

Einerseits sind die in § 3 Abs. 1 ArbeitsplatzsicherungsTV Schulen LSA 2003 genannten Arbeitszeitkonten ab dem 01. 08. 2003 geschlossen; Arbeitszeitbuchungen werden dort nicht mehr vorgenommen.

69

Andererseits unterfällt die Klägerin diesem Tarifvertrag nach Beginn ihres Altersteilzeitverhältnisses am 01. 06. 2007 nicht mehr. Teilzeitbeschäftigte werden von dem ArbeitsplatzsicherungsTV Schulen LSA 2003 nur erfasst, wenn ihre Arbeitszeit oberhalb der besonderen regelmäßigen Arbeitszeit liegt. Da die Klägerin ab dem 01. 06. 2007 nur noch 18, 69 Unterrichtsstunden arbeitet, liegt ihre Arbeitszeit unterhalb der besonderen regelmäßigen Arbeitszeit von 20, 5 Unterrichtsstunden nach § 2 Abs. 1 Arbeitsplatzschutz TV Schulen LSA 2003. Auf § 1 Abs. 1 S. 3 ArbeitsplatzsicherungsTV Schulen LSA 2003 kann sich die Klägerin nicht berufen, da sie keine Altersteilzeit mit einer Arbeitszeit von mehr als 20, 5 Unterrichtsstunden/Woche vereinbart hat.

b.)

70

Da gemäß § 44 TV-L die §§ 6 – 10 TV-L keine Anwendung finden, kann ein evtl. Guthaben von weiteren 2,7 Unterrichtsstunden á 45 Minuten auch nicht gemäß § 10 Abs. 1 TV-L auf ein eventuelles Arbeitszeitkonto gebucht werden.

c.)

71

Der Antrag der Klägerin ist jedoch auslegungsfähig. Soweit eine Buchung auf ein tarifvertragliches Arbeitszeitkonto nicht in Betracht kommt, begehrt die Klägerin einen (in der Zukunft zu erfüllenden) Zeitausgleich von weiteren 2,7 Unterrichtsstunden á 45 Minuten für ihre Teilnahme als Aufsichtsperson der Klassenfahrt der 11. Klasse in der Zeit vom 14. 04. – 16. 04. 2008. Aufgrund des beim beklagten Land geltenden so genannten Flexi-Erlasses können Arbeitzeitguthaben grundsätzlich weiterhin gewährt werden.

72

Ein solcher weitergehender Freizeitausgleich von 2,7 Unterrichtsstunden steht der Klägerin jedoch nicht zu.

73

Die Klägerin hat während der Klassenfahrt keine ausgleichspflichtigen Unterrichtsstunden geleistet, die über 20,5 Unterrichtsstunden/Woche hinaus gehen.

74

aa.) Ein Anspruch auf Gutschrift von weiteren 2,7 Unterrichtsstunden gemäß § 4 Abs. 2 ArbZVO-Lehr i. V. m. § 44 TV-L kommt daher nicht in Betracht. Zwar kann die jeweilige Unterrichtsverpflichtung einer Lehrkraft nach § 4 Abs. 2 ArbZVO-Lehr aus dienstlichen Gründen wöchentlich bis zu 4 Stunden über- oder unterschritten werden. Die entsprechenden Mehr- oder Minderzeiten (Unterrichtsstunden) sind, soweit ein Ausgleich nicht innerhalb desjenigen Schuljahres erfolgt, in dem sie entstanden sind, in das folgende Schuljahr zu übernehmen und in diesem abzugelten. § 4 Abs. 2 ArbZVO-Lehr befasst sich jedoch mit Unterrichtsstunden, die über- oder unterschritten werden. Er hat gerade Zeiten, in denen die Klägerin von der Erteilung von Unterricht infolge anderer Aufgaben wie z. B. Klassenfahrten befreit ist, nicht zum Gegenstand.

75

bb.) Andere Regelungen der ArbZVO-Lehr stützen den Anspruch der Klägerin ebenfalls nicht.

76

Dies gilt insbesondere für § 10 ArbZVO-Lehr.

77

Danach können Anrechnungsstunden für besondere Belastungen (besondere Verwaltungsaufgaben, besondere unterrichtliche oder schulformspezifische Belastungen) gewährt werden.

78

Die Teilnahme an einer Klassenfahrt stellt jedoch keine besondere Verwaltungsaufgabe dar, denn sie wird nicht innerhalb der Verwaltung einer Schule durchgeführt.

79

Die Klassenfahrt ist auch keine besondere schulformspezifische Belastung. Klassenfahrten werden in allen Schulformen durchgeführt. Auf das Gymnasium bezogen handelt es sich um kein Spezifika dieser Schulform. Zur Übernahme von Klassenfahrten sind Lehrer im Übrigen nach § 30 Abs. 3 S. 4 i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 8 SchulG LSA verpflichtet.

80

Eine besondere unterrichtliche Belastung ist ebenfalls nicht gegeben. Klassenfahrten gehören zum Berufsbild eines Lehrers, der neben seiner Unterrichtsverpflichtung u. a. Vor- und Nachbereitungen durchzuführen sowie an Schulkonferenzen und Schüler/Lehrer- bzw. Lehrer/Elterngesprächen teilzunehmen hat. Die Durchführung ein- oder mehrtägiger Klassenfahrten gehört zu dem herkömmlichen Berufsbild des Lehrers, vgl. BAG, Urteil vom 26. 04. 1985, 7 AZR 432/82. Mittel auf dem Weg zur Erreichung des Bildungs- und Erziehungszieles der Schule sind gerade auch Schulfahrten, Schulwanderungen oder Studienfahrten, die das Gemeinschaftsleben gestalten und in anderer Form Wissen und Fertigkeiten vermitteln. Die Aufgabenstellung einer allgemeinbildenden Schule erschöpft sich nicht in der Vermittlung von spezifischem Fachwissen in den einzelnen Unterrichtsfächern. Der Erziehungsauftrag der allgemeinbildenden Schulen erstreckt sich vielmehr auch darauf, die Schüler durch entsprechende schulische Veranstaltungen in ihrem sozialen Verhalten unter Beachtung der in den Schulgesetzen der Länder festgelegten Erziehungsziele zu erziehen, vgl. BAG, Urteil vom 26. 04. 1985, 7 AZR 432/82.

81

Danach leistet eine Lehrkraft während einer Klassenfahrt Arbeit, wobei die Teilnahme an einer mehrtägigen Klassenfahrt ohne Weiteres als Erfüllung der vollen Arbeitspflicht anzusehen ist. Sie stellt jedoch keine Mehr- oder Überarbeit dar, Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 23. 09. 2004, 2 C 61/03. Dem ist das OVG Lüneburg (Urt. vom 18. 09. 2007 – 5 LC 264/06) beigetreten.

82

Das OVG Lüneburg hat ausgeführt: Zwar leiste der Lehrer während der Zeit einer Klassenfahrt Arbeit, doch sei Anknüpfungspunkt für seine Vergütung die Zahl der festgelegten Pflichtstunden. Die Ausgestaltung und Messbarkeit der Arbeitszeit von Lehrkräften weise zu anderen Beschäftigten im öffentlichen Dienst wesentliche Unterschiede auf. Die zeitliche Festlegung ausschließlich der Pflichtunterrichtsstunden als ein Teil der Arbeitszeit der Lehrer erkläre sich daraus, dass deren Arbeitszeit nur hinsichtlich der eigentlichen Unterrichtsstunden exakt feststellbar sei, während sie im Übrigen entsprechend der pädagogischen Aufgabe wegen der erforderlichen Unterrichtsvorbereitung, der Korrekturen, Elternbesprechungen, Konferenzen und dergleichen nicht im Einzelnen messbar sei, sondern nur – grob pauschalierend – geschätzt werden könne, vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 18. 09. 2007, 5 LC 264/06. Durch die Teilnahme an einer Klassenfahrt erhöhe sich die Pflichtunterrichtsstundenzahl der Lehrkräfte nicht, vgl. OVG Lüneburg aaO Rz. 31.

83

Dem schließt sich die erkennende Kammer auch für das durch das Synallagma geprägte Arbeitsverhältnis an, soweit es um Stunden oberhalb der Lehrverpflichtung vollbeschäftigter bzw. als solche geltender Gymnasiallehrer (=20,5 Unterrichtsstunden/Woche im Schuljahr 2007/2008 in LSA) geht.

84

Dies ergibt sich auch aus § 2 S. 2 der ArbZVO-Lehr, wonach Lehrkräfte einerseits Unterrichtsverpflichtungen aber auch andere dienstliche Verpflichtungen wahrzunehmen haben und in Erfüllung ihrer Aufgaben – soweit es sich nicht um Unterrichtsverpflichtungen oder andere zwingende dienstliche Verpflichtungen handelt – zeitlich nicht gebunden sind. Darüber hinaus ist die in § 3 Abs. 1 und 2 ArbZVO-Lehr festgelegte Unterrichtsstundenzahl nur ein Durchschnitt, der sich im Übrigen auch nur auf eine 45 Minuteneinheit bezieht. Klassenfahrten haben nur eine kurzfristige, zeitlich begrenzte Belastung der Arbeitszeit sowohl der Teilzeit- als auch der vollzeitbeschäftigten Lehrkräfte zur Folge, nicht aber eine auf Dauer erhöhte wöchentliche Arbeitsbelastung. Es obliegt zudem den Lehrern generell, ihre Arbeitszeit u. a. unter Berücksichtigung der längeren Jahresurlaubszeit an den Durchschnitt anzupassen.

85

Im Hinblick auf die lediglich grob pauschalierte Gesamtarbeitszeit von Lehrern, die sich aus Unterrichtsverpflichtungen und sonstigen Tätigkeiten pädagogischer Art zusammensetzt, wobei nur die Unterrichtsverpflichtung festgelegt ist, ergibt sich, dass auch Klassenfahrten in die Durchschnittsberechnung der Arbeitszeit von Lehrern „eingepreist“ sind.

86

cc.) Da die Klägerin angegeben hat, im Schuljahr 2007/2008 lediglich eine Schulfahrt von der Dauer von 3 Tagen durchgeführt zu haben, stellt sich die Übernahme der streitgegenständlichen Klassenfahrt im April 2008 nicht als überobligatorische Leistung dar, deren Teilnahme und Leitung nicht mehr Billigkeitsgesichtspunkten des § 315 Abs. 1 BGB entsprechen würde. Im Hinblick auf die durchschnittliche Arbeitsbelastung der Tätigkeit einer Lehrerin und unter Berücksichtigung der unterrichtsfreien Zeiten u. a. in den Ferien erscheint es der Kammer angemessen, wenn die Klägerin auch während der dreitägigen Klassenfahrt lediglich mit der besonderen regelmäßigen Unterrichtsverpflichtung beschäftigt wird, die eine vollzeitbeschäftigte Lehrerin erhält. Dies sind im Hinblick auf den Tarifvertrag zur sozialen Absicherung bei Lehrkräften an Gymnasien im Schuljahr 2007/2008 jedoch vorliegend 20,5 Unterrichtsstunden/Woche. Anderenfalls würde sie bessergestellt werden als vollzeitbeschäftigte Lehrer. Diese würde nämlich während einer Klassenfahrt ebenfalls nur ein Zeitdeputat von 20,5 Unterrichtsstunden/Woche erhalten.

87

dd.) Die Anrechnung von lediglich 12,3 (=20,5 : 5 x 3) Unterrichtsstunden anstelle von 15 Unterrichtsstunden für die Tätigkeit der Klägerin während der Klassenfahrt im April 2008 verstößt auch nicht gegen das Teilzeit- und Befristungsgesetz. Insbesondere führt die Anwendung der beamtenrechtlichen Bestimmungen gemäß § 44 TV-L nicht zu einer gesetzeswidrigen unterschiedlichen Behandlung von vollzeit- und teilzeitbeschäftigten Lehrkräften. Zwar sieht § 4 Abs. 1 S. 1 TzBfG das Verbot der schlechteren Behandlung von Teilzeitkräften gegenüber vergleichbaren Vollzeitarbeitnehmern dann vor, wenn sachliche Gründe hierfür nicht gegeben sind.

88

Einen Anspruch kann die Klägerin hieraus im vorliegenden Fall nicht ableiten.

89

Die Grundsätze des Bundesarbeitsgerichts aus dem Urteil vom 25. 05. 2005 – 5 AZR 566/04 - sind auf den vorliegenden Fall jedenfalls hinsichtlich einer Anrechnung über 20,5 Unterrichtsstunden pro Woche (bzw. über 12,3 U-Std. bei einer 3-tägigen Klassenfahrt) nicht anzuwenden. Dort hatte das BAG angenommen, dass die Anordnung einer mindestens ganztägigen Klassenfahrt nur dann billigem Ermessen i. S. v. § 315 Abs. 1 BGB entspreche, wenn die dortige teilzeitbeschäftigte Lehrkraft an diesem Tage wie eine vollzeitbeschäftigte Lehrkraft vergütet werde.

90

Die Klägerin ist wegen ihrer Teilzeitbeschäftigung nur durch die vom Land nicht vorgenommene Anrechnung von 1, 086 Unterrichtsstunden benachteiligt. Sie ist dagegen keiner Benachteiligung ausgesetzt, soweit das Land eine Gutschrift über eine Unterrichtsverpflichtung von 20, 5 Unterrichtssunden/Woche nicht vorgenommen hat, denn – wie bereits oben aufgezeigt – wäre eine als vollzeitbeschäftigt geltende Lehrkraft im Schuljahr 2007/08 auch nur mit 20, 5 Unterrichtsstunden vergütet worden.

5.

91

Diese Annahme bedeutet allerdings nicht, dass Überstunden im Lehrerbereich überhaupt nicht anfallen können. Selbst wenn man annimmt, dass 18,69 Unterrichtsstunden etwa 31,15 (18, 69 : 3 x 5) Zeitstunden in entsprechender Anwendung von § 5 Abs. 2 S. 1 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütungen für Beamte entsprechen, stellt sich die Durchführung der Klassenfahrt vom 14. 04. - 16. 04. 2008 nach B. noch nicht als überobligatorische Leistung dar, die im Durchschnitt der regelmäßigen Arbeitszeit nicht mehr in anderen Wochen des Schuljahres außerhalb der Unterrichtsverpflichtung ausgeglichen werden könnte. Die Klägerin hat nicht substantiiert dargelegt, welchen Tagesverlauf die Klassenfahrt genommen hat. Sie hat in der Kammerverhandlung lediglich angegeben, dass sie auch die Nachtruhe mehrfach überwachen müssen und verschmutzte Waschbecken infolge Alkoholkonsums der Schüler habe gereinigt hat. Die Darlegung von Überstunden gebietet jedoch im Unterschied zur Anrechnung der Stunden einer als vollbeschäftigt geltenden angestellten Lehrkraft, die komplette Klassenfahrt aufgeschlüsselt nach den einzelnen Stationen und Zeiten unter Herausrechnung der Pausen mitzuteilen. Dies ist nicht geschehen.

6.

92

Die Europarichtlinie über das Verbot der Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter (Richtlinie 97/81 EG des Rates vom 15. 12. 1997) führt zu keinem anderen Schluss. Auch das SchulG LSA stützt den Anspruch der Klägerin, soweit sie weitere 2,7 Unterrichtsstunden gutgeschrieben bekommen möchte, nicht.

IV.

93

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO und trifft die Parteien im Verhältnis 7/10 / 3/10 zu Lasten der Klägerin.

V.

94

Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen.

95

Die Sache hat grundsätzliche Bedeutung.

96

In Sachsen-Anhalt wird eine Vielzahl von Lehrern in allen Schulformen beschäftigt. In allen Schulformen werden Klassenfahrten durchgeführt. Da der ArbeitsplatzsicherungsTV Schulen LSA 2003 durch den TV LSA Schulen 2008, der noch bis 2011 gilt, und durch einen weiteren TV Schulen LSA, der sich anschließt, ergänzt wurde, wird sich die Frage der Berücksichtigung von Arbeitszeiten während der Schulfahrten bei Lehrern auch im Altersteilzeitverhältnis sich noch häufiger stellen. Dies rechtfertigt die Annahme der besonderen Bedeutung.


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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
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published on 07/12/2016 00:00

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 8. August 2014 abgeändert. Der Bescheid der Beklagten vom 22. Mai 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. September 2012 wird aufgehoben und der Be
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Annotations

(1) Teilzeitbeschäftigt ist ein Arbeitnehmer, dessen regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Ist eine regelmäßige Wochenarbeitszeit nicht vereinbart, so ist ein Arbeitnehmer teilzeitbeschäftigt, wenn seine regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt eines bis zu einem Jahr reichenden Beschäftigungszeitraums unter der eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers liegt. Vergleichbar ist ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer des Betriebes mit derselben Art des Arbeitsverhältnisses und der gleichen oder einer ähnlichen Tätigkeit. Gibt es im Betrieb keinen vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, so ist der vergleichbare vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer auf Grund des anwendbaren Tarifvertrages zu bestimmen; in allen anderen Fällen ist darauf abzustellen, wer im jeweiligen Wirtschaftszweig üblicherweise als vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer anzusehen ist.

(2) Teilzeitbeschäftigt ist auch ein Arbeitnehmer, der eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ausübt.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht.

(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung. Diese Frist gilt nicht, wenn die Anschließung eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen (§ 323) zum Gegenstand hat.

(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. Die Vorschriften des § 519 Abs. 2, 4 und des § 520 Abs. 3 sowie des § 521 gelten entsprechend.

(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.

(2) Ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Befristung des Arbeitsvertrages nicht schlechter behandelt werden, als ein vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung, die für einen bestimmten Bemessungszeitraum gewährt wird, mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Beschäftigungsdauer am Bemessungszeitraum entspricht. Sind bestimmte Beschäftigungsbedingungen von der Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses in demselben Betrieb oder Unternehmen abhängig, so sind für befristet beschäftigte Arbeitnehmer dieselben Zeiten zu berücksichtigen wie für unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer, es sei denn, dass eine unterschiedliche Berücksichtigung aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist.

(1) Teilzeitbeschäftigt ist ein Arbeitnehmer, dessen regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Ist eine regelmäßige Wochenarbeitszeit nicht vereinbart, so ist ein Arbeitnehmer teilzeitbeschäftigt, wenn seine regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt eines bis zu einem Jahr reichenden Beschäftigungszeitraums unter der eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers liegt. Vergleichbar ist ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer des Betriebes mit derselben Art des Arbeitsverhältnisses und der gleichen oder einer ähnlichen Tätigkeit. Gibt es im Betrieb keinen vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, so ist der vergleichbare vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer auf Grund des anwendbaren Tarifvertrages zu bestimmen; in allen anderen Fällen ist darauf abzustellen, wer im jeweiligen Wirtschaftszweig üblicherweise als vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer anzusehen ist.

(2) Teilzeitbeschäftigt ist auch ein Arbeitnehmer, der eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ausübt.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.

(2) Ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Befristung des Arbeitsvertrages nicht schlechter behandelt werden, als ein vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung, die für einen bestimmten Bemessungszeitraum gewährt wird, mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Beschäftigungsdauer am Bemessungszeitraum entspricht. Sind bestimmte Beschäftigungsbedingungen von der Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses in demselben Betrieb oder Unternehmen abhängig, so sind für befristet beschäftigte Arbeitnehmer dieselben Zeiten zu berücksichtigen wie für unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer, es sei denn, dass eine unterschiedliche Berücksichtigung aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.