Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 29. Apr. 2016 - 2 Sa 372/15

ECLI: ECLI:DE:LAGST:2016:0429.2SA372.15.0A
published on 29/04/2016 00:00
Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 29. Apr. 2016 - 2 Sa 372/15
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten und Berufungsklägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 08. 09. 2015 - 2 Ca 1999/14 - bzgl. Ziffer 6. abgeändert; die Klage wird auch insoweit abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreites trägt die Klägerin und Berufungsbeklagte 85 % und die Berufungsklägerin und Beklagte 15 %.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten sich nach teilweiser rechtskräftiger Klageabweisung in der ersten Instanz, einem Teilvergleich vom 29. 04. 2016 in zweiter Instanz letztendlich nur noch über die Frage, ob die Beklagte berechtigt ist, ab dem 01. 08. 2014 Vergütungssteigerungen gemäß § 3 Abs. 2 a des Anhanges D zur Anlage 33 zu den AVR nach dem Spruch (Beschluss) des erweiterten Vermittlungsausschusses der Regionalkommission Ost vom 08. 12. 2011 mit der Besitzstandszulage der Klägerin zu verrechnen.

2

Die am ... geborene Klägerin ist für drei Kinder unterhaltsverpflichtet und steht seit dem 01. 03. 1993 in einem Arbeitsverhältnis zu der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin. Die Klägerin wurde seit dem 01. 03. 1993 auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 01. 03. 1993 mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten - der Katholischen Wohlfahrtsanstalt zur Heiligen E. als Rechtsträgerin des Krankenhauses ... in H...- zunächst als Pflegehelferin beschäftigt, Bl. 13 d. A..

3

Mit Wirkung vom 01. 11. 2013 wurde die Klägerin auf der Grundlage des Dienstvertrages vom 19. 03. 2004 als Erzieherin weiterbeschäftigt. Nach § 2 jenes Arbeitsvertrages, vgl. Bl. 14, galten für das Dienstverhältnis die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) in der jeweils geltenden Fassung. Die Klägerin war jedenfalls seit dem 01. 11. 2003 mit ¾ der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit teilzeitbeschäftigt. Nach § 4 lit. b des Dienstvertrages vom 19. 03. 2004 war sie in die Vergütungsgruppe 6 b der Anlage 2 d zu den AVR eingruppiert.

4

Die Caritas ist ausweislich der Präambel zum Dienstvertrag vom 19. 03. 2004 eine Lebens- und Wesensäußerung der katholischen Kirche. Die katholische Wohlfahrtsanstalt zur Heiligen Elisabeth und das fusionierte Krankenhaus ... als früherer Dienstgeber der Klägerin waren dem Deutschen Caritasverband angeschlossen, vgl. Bl. 14 d. A..

5

Mit nicht datiertem Schreiben teilte die katholische Wohlfahrtsanstalt zur Heiligen Elisabeth - damals eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts - der Klägerin mit, dass sie sowie andere Einrichtungen der katholischen Kirche und deren Tochtergesellschaften ihre Einrichtungen (insbesondere Krankenhäuser und Altenhilfeeinrichtungen etc.) in eine neue Verbandsstruktur einbringen werden, die den Namen Elisabeth-Vincenz-Verbund tragen werde. Der Elisabeth-Vincenz-Verbund ist ein kirchlicher Krankenhausträger in Deutschland. Zu diesem Zweck wurde u. a. die Krankenhaus H... GmbH - die Beklagte - gegründet. Mit Wirkung zum 01. 01. 2014 übertrug die bisherige Dienstgeberin der Klägerin ihre Einrichtungen - u. a. das Krankenhaus in H..., in dem die Klägerin als Erzieherin tätig war - auf die neu gegründete Krankenhaus H... GmbH. Diese Gesellschaft wurde wiederum in den Elisabeth-Vincenz-Verbund eingegliedert, vgl. Bl. 15 ff. d. A..

6

Die neue Arbeitgeberin der Klägerin - die Beklagte - führt das Krankenhaus in H... in eigener Verantwortung mit gleicher Zwecksetzung fort. Für die betreffenden Arbeitsverhältnisse, darunter das Arbeitsverhältnis der Klägerin, galten somit weiterhin unbefristet die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) in der jeweils gültigen Fassung. Die neue Arbeitgeberin erkannte u. a. als kirchlicher Arbeitgeber die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse an.

7

Die Klägerin widersprach dem Betriebsübergang nach § 613 a BGB auf die Beklagte nicht.

8

Die Ordnung der arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes e.V. sieht in der ab dem 01. 01. 2014 gültigen Fassung in § 10 AK-O u. a. Folgendes vor:

9

§ 10
Zuständigkeiten der Bundeskommission und der Regionalkommissionen

10

(1) Die Bundeskommission hat eine umfassende Regelungszuständigkeit mit Ausnahme der Bereiche, die ausschließlich den Regionalkommissionen zugewiesen sind. In den ausschließlich den Regionalkommissionen zugewiesenen Bereichen bestehen Bandbreiten; sie betragen für die Festlegung der Höhe aller Vergütungsbestandteile von den mittleren Werten 20 v.H. Differenz nach oben und nach unten, für die Feststellung des Umfangs der regelmäßigen Arbeitszeit und des Umfangs des Erholungsurlaubs von den mittleren Werten 10 v.H. Differenz nach oben und nach unten. Die Bundeskommission legt die mittleren Werte fest; sie kann den Umfang der Bandbreite durch Beschluss verändern.

11

Die Bundeskommission kann die Geltung der mittleren Werte und Bandbreiten zeitlich befristen. Nach Ablauf des Geltungszeitraums besteht für die Regionalkommissionen keine Möglichkeit, neue Werte zur Höhe der Vergütungsbestandteile, zum Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit und zum Umfang des Erholungsurlaubs zu beschließen. Es gelten die zu diesem Zeitpunkt gültigen Werte der Regionalkommission unverändert fort. Beschlüsse nach § 11 sind weiterhin zulässig. Die Bandbreiten gelten nicht für Beschlüsse nach § 11.

12

(2) Die Regionalkommissionen sind ausschließlich zuständig für die Festlegung der Höhe aller Vergütungsbestandteile, des Umfangs der regelmäßigen Arbeitszeit und des Umfangs des Erholungsurlaubs. Dabei haben sie die von der Bundeskommission nach Absatz 1 festgelegten Bandbreiten einzuhalten. Fasst die Bundeskommission nach Aufforderung durch den Beschluss einer Regionalkommission nicht innerhalb von sechs Monaten einen Beschluss zur Festsetzung eines mittleren Wertes und des Umfangs einer Bandbreite, kann die Regionalkommission einen eigenen Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 ohne eine nach Absatz 1 Sätze 2 und 3 festgelegten Bandbreite fassen. Beschlüsse einer Regionalkommission, die außerhalb der durch die Bundeskommission festgelegten Bandbreite liegen, sind als Beschluss der äußersten von der Bundeskommission als zulässig festgelegte Bandbreite auszulegen.

13

(3) Die Regionalkommissionen können zudem Regelungen der Beschäftigungssicherung beschließen. Soweit diese Regelungen im Widerspruch zu Regelungen der Bundeskommission stehen, gehen die Regelungen der Regionalkommissionen vor.

14

(4) Die Regionalkommissionen können durch Beschluss bei der Bundeskommission beantragen, von einer festgelegten Bandbreite abweichen zu dürfen.

15

Darüber hinaus sieht das Verfahren der Arbeitsrechtlichen Kommission in § 15 AK-O ein Vermittlungsverfahren und in § 16 AK-O einen Vermittlungsausschuss vor.

16

Nach § 18 Abs. 1 AK-O sind die Beschlüsse der Kommission nach Maßgabe der Richtlinien für die Inkraftsetzung der Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes e. V. (vgl. Bl. 320 d. A.) in der Bundesrepublik Deutschland bzw. in der jeweiligen Region in Kraft zu setzen. Die Inkraftsetzung geschieht nach § 1 dieser Richtlinie durch die Diözesanbischöfe. Die Beschlüsse der Regionalkommissionen sollen nach § 18 Abs. 2 S. 2 der AK-O in geeigneten diözesanen Medien veröffentlicht werden.

17

Im Rahmen des Vermittlungsausschussverfahrens nach § 15 AK-O fasste die Regionalkommission Ost der Arbeitsrechtlichen Kommission am 08. 12. 2011 einen Beschluss (Spruch), wonach in die AVR der Caritas die neue Anlage 33 „Besondere Regelungen für Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst“ eingeführt wurde. Durch diese Entscheidung wurden u. a. die Gehälter der Beschäftigten verändert. Die Anlage 33 zur AVR enthielt einen Anhang D, vgl. Bl. 149 d. A. . Zweck des Anhanges D zur Anlage 33 zur AVR ist ausweislich der Präambel, zum einen sicherzustellen, dass der einzelne Mitarbeiter nach der Überleitung in die neue Anlage 33 keine geringere Vergleichsjahresvergütung hat. Zum anderen soll erreicht werden, dass die jeweilige karitative Einrichtung bei der Anwendung der Anlagen 30 - 33 zu den AVR durch die Überleitung finanziell nicht überfordert wird. Durch die neue Anlage 33 wurden die alten Vergütungsgruppen in neue Entgeltgruppen der Entgeltgruppen S überführt. So wurde die bisherige Vergütungsgruppe der Klägerin (6 b) in die Entgeltgruppe S 6 übergeleitet.

18

Im Anhang D zur Anlage 33 zur AVR heißt es - auf der Grundlage der Fassung des Beschlusses des Vermittlungsausschusses der Regionalkommission Ost vom 08. 12. 2011 - u. a.:

19

§ 3 Besitzstandsregelung

20

(1) Mitarbeiter, deren bisherige Vergütung (Vergleichsvergütung) das ihnen am 1. Juli 2012 zustehende Entgelt übersteigt, erhalten eine Besitzstandszulage.

21

(2) Die monatliche Besitzstandszulage wird als Unterschiedsbetrag zwischen der Vergleichsjahresvergütung (Abs. 3) und dem Jahresentgelt (Abs. 4), jeweils geteilt durch 12, errechnet. Dabei sind Vergütungsveränderungen durch Beschlüsse nach § 11 AK-Ordnung nicht zu berücksichtigen.

22

(2a) Ist der Unterschiedsbetrag nach Absatz 2 positiv, wird die monatliche Besitzstandszulage bei der nächsten Stufensteigerung des Regelentgelts mit bis zu 50 v. H. des der Steigerung entsprechenden Wertes verrechnet. Sofern ein Abschmelzen nach S. 1 nicht möglich ist, wird ein Betrag von bis zu 50 v. H. des der Steigerung entsprechenden Wertes mit sonstigen Vergütungssteigerungen verrechnet. Eine Verrechnung nach S. 1 oder S. 2 erfolgt längstens bis zum 31. 12. 2020.

23

(2b) Ist der Unterschiedsbetrag nach Absatz 2 negativ (Umstellungsgewinn) und höher als 3 v. H. der Vergleichsvergütung, werden die Umstellungsgewinnanteile, die über einen Betrag von 3 v. H. des Bruttomonatsentgelts hinausgehen, erst nach der Hälfte der verbleibenden Stufenlaufzeit gewährt.

24

(3) Die Vergleichsjahresvergütung errechnet sich als das 12-fache der am 30. Juni 2012 zustehenden Monatsvergütung, zuzüglich des Urlaubsgeldes gemäß Anlage 14 und der Weihnachtszuwendung gemäß Abschnitt XIV Anlage 1 zu den AVR. Zur Monatsvergütung im Sinne dieser Vorschrift gehören die Regelvergütung gemäß Abschnitt III der Anlage 1, die Kinderzulage gemäß Abschnitt V der Anlage 1, Besitzstandszulagen gemäß Anlage 1 b zu den AVR und weitere regelmäßig gewährte Zulagen.

25

(4) Das Jahresentgelt errechnet sich als das 12-fache des am 1. Juli 2012 zustehenden Monatsentgelts zuzüglich des Leistungsentgelts gemäß § 14 der Anlage 33 zu den AVR und der Jahressonderzahlung gemäß § 13 der Anlage 33 zu den AVR. Zum Monatsentgelt im Sinne dieser Vorschrift gehören das Tabellenentgelt gemäß § 12 der Anlage 33 zu den AVR i. V. m. Anhang A der Anlage 33 zu den AVR und weitere regelmäßige gewährte Zulagen.

...

26

(8) Die kinderbezogenen Entgeltbestandteile gem. Abschnitt V der Anlage 1 zu den AVR, die in die Berechnung der Besitzstandzulage nach Abs. 2 und Abs. 3 einfließen, werden als Anteil der Besitzstandszulage fortgezahlt, solange für diese Kinder Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) gezahlt wird oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG gezahlt würde. Mit dem Wegfall der Voraussetzungen reduziert sich die Besitzstandszulage entsprechend.

...

27

Der Beschluss der Bundeskommission vom 21. 10. 2010 sieht im Anhang D zur Anlage 33 die Absätze 2 a und 2 b in § 3 nicht vor, vgl. Bl. 268 d. A..

28

In der Folgezeit wurde der im Vermittlungsausschuss gefasste Spruch der arbeitsrechtlichen Kommission Ost vom 08. 12. 2011 entsprechend den Vorgaben der Richtlinien über die Inkraftsetzung der Beschlüsse der arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes durch die Diözesanbischöfe unter anderem auch für die hier einschlägige Diözese M... i. V. m. Artikel 7 Absatz 1 GrO (vgl. Bl. 311 d. A.) in Kraft gesetzt, vgl. auch Amtsblatt des Bistums M... 06/2012.

29

Die Mitarbeiterseite der Bundeskommission der arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes klagte u. a. gegen die Besitzstandsabschmelzung. Die Klage wurde vom kirchlichen Arbeitsgericht beim erzbischöflichen Offizialat Freiburg mit Urteil vom 26. 11. 2012 als unzulässig abgewiesen. Die dagegen gerichtete Revision hat der kirchliche Arbeitsgerichtshof mit Urteil vom 05. 07. 2013 zurückgewiesen. Er hat in der Entscheidung ausgeführt, dass die Anrufung des Arbeitsgerichtes nach § 45 S. 2 KAGO eine ¾-Mehrheit der Gesamtzahl der Mitglieder der Kommission bedürfe, die nicht gegeben sei. Dies bedeutete, dass allein die Mitarbeiterseite der Bundeskommission der arbeitsrechtlichen Kommission vorliegend keine Klage erheben konnte.

30

Seit dem 01. 07. 2012 unterfällt das Arbeitsverhältnis der Parteien somit dem Anwendungsbereich der Anlage 33 zu den AVR. Nach § 1 Abs. 2 S. 2 der Anlage 33 finden mit Inkrafttreten dieser Regelung insbesondere die Abschnitte III A und V der Anlage 1 zu den AVR-RK Ost (Kinderzulage) keine Anwendung mehr.

31

Die Bundeskommission der arbeitsrechtlichen Kommission fasste unter dem 28. 06. 2012 Beschlüsse zu Vergütungsänderungen in den Jahren 2012/2013. Mit Beschluss vom 17. 12. 2013 wurde im erweiterten Vermittlungsverfahren der Regionalkommission zur Übernahme des Beschlusses der Bundeskommission vom 28. 06. 2012 eine Entscheidung getroffen, vgl. 154 ff. d. A., auf die Bezug genommen wird. Nach der Anlage 32 zu den AVR (Bl. 181 f. d. A.) stiegen u. a. die Tabellenwerte der Entgeltgruppen für das Gebiet der Regionalkommission Ost mit Ausnahme des Bundeslandes Sachsen um insgesamt 3,0 %, indem die Vergütung auf dem Stand 01. 07. 2012 zum 01. 04. 2013 um 1,5 % und die Werte ausgehend vom 01. 07. 2012 zum 01. 01. 2014 um 3 % (weitere 1,5 %) erhöht werden, vgl. Bl. 184 d. A.. Außerdem erhielten die Mitarbeiter gem. Ziffer 10. des Beschlusses vom 17. 12. 2013 eine Einmalzahlung von 100,00 € brutto als teilweisen Ausgleich für Besitzstandsabschmelzungen. Die Klägerin erhielt insoweit wegen ihrer Teilzeitbeschäftigung 75,00 € brutto.

32

Mit Beschlüssen vom 28. 06. 2012 sowie vom 23. 10. 2014 legte die Bundeskommission Bandbreiten zur Vergütungshöhe für die Jahre 2012 bis 2015 fest. Ab Februar 2013 betrug der Bundesmittelwert für die Entgeltgruppe S 6 Stufe 6 der AVR bzgl. des monatlichen Tabellenentgeltes des Anhangs A der Anlage 33 € 3.118,42 und ab Juli 2014 3.211,97 €. Demgegenüber betrug das Tabellenentgelt des Anhangs A der Anlage 33 für die Regionalkommission Ost ab Februar 2013 2.825,58 € brutto und ab Januar 2014 2.867,34 € brutto, mithin 89 bzw. 91 % des Bundesmittelwertes.

33

Die Bandbreite der Tabellenvergütung bzgl. der genannten Zeiträume betrug 20 %.

34

Die Beklagte rechnete die der Klägerin zustehende Vergütung für den Zeitraum vom Januar 2013 bis April 2014 monatlich ab und erteilte der Klägerin entsprechende Gehaltsabrechnungen. Auf die Gehaltsabrechnungen für die Monate ab April 2013 bis April 2014 (Blätter 24 - 60 d. A.) wird Bezug genommen.

35

Im März 2014 erteilte die Beklagte für die Monate April 2013 bis Februar 2014 (vgl. Bl. 25 - 56 d. A.) diverse Korrekturabrechnungen. Auf diese Abrechnungen wird Bezug genommen. Unter anderem kürzte die Beklagte eine Besitzstandszulage der Klägerin, die ursprünglich 91,89 € betragen hatte. Die Kürzung erfolgte zunächst ab dem 01. 04. 2013 mit linearen Tarifsteigerungen und ab September 2013 darüber hinaus mit einer Steigerung der Klägerin von der Entwicklungsstufe 5 in die Entwicklungsstufe 6 der Entgeltgruppe S 6 jeweils um ½ des Einkommensgewinnes.

36

Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Beschluss des Vermittlungsausschusses der Regionalkommission vom 08. 12. 2011 rechtswidrig sei. Der Vermittlungsausschuss habe seine Kompetenzen überschritten, indem er abweichend von § 10 AK-O nicht lediglich die Höhe der Vergütung innerhalb der zulässigen Bandbreite festgelegt habe, sondern darüber hinaus entschieden habe, dass das Leistungsentgelt entgegen der Entscheidung der Bundeskommission in den ersten 12 Monaten nur teilweise gezahlt werde und der Besitzstand u. a. aus der Anlage 33 bei Stufensteigerungen oder Tariferhöhungen bis 2020 abgebaut werden solle (Anhang D § 3 Abs. 2 a AVR) sowie der Umstellungsgewinn bis höchstens 3 % ausgezahlt werde und Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst von der Überleitung ausgenommen würden, soweit sie sich in befristeten Projekten befänden. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erfasse eine arbeitsvertragliche Verweisung auf die AVR die Beschlüsse des sog. dritten Weges nur, soweit die Verfahrensordnung und die daraus hervorgegangenen Beschlüsse wirksam zu Stande gekommen seien. Da der Schlichterspruch des Vermittlungsausschusses jedoch rechtswidrig sei, sei er nicht Bestandteil des Arbeitsvertrages der Klägerin geworden; Verrechnungen von Gehaltssteigerungen jeglicher Art (linear oder aus Stufengewinnen) mit der Besitzstandszulage könnten daher nicht vorgenommen werden. Für das Vorgehen der Beklagten fehle es schlicht an einer Rechtsgrundlage.

37

Gemäß § 10 Abs. 2 AK-O seien die Regionalkommissionen ausschließlich für die Festlegung der Höhe aller Vergütungsbestandteile, des Umfanges der regelmäßigen Arbeitszeit und des Erholungsurlaubs zuständig. Dabei hätten sie sich an der von der Bundeskommission festgelegten Bandbreite zu orientieren. Diese lasse für alle Vergütungsbestandteile lediglich eine Abweichung von 20 % des Mittelwertes nach oben und unten zu. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Regionalkommission diese 20%ige Bandbreitenregelung nur im Hinblick auf die Entgelte im engeren Sinne hätte nutzen können. Dagegen sei die Regionalkommission nicht berechtigt, eine Anrechnung von Vergütungssteigerungen auf den Besitzstand, wie in § 3 Abs. 2 a des Beschlusses der Regionalkommission Ost niedergelegt, vorzunehmen, da hierfür keine Rechtsgrundlage bestehe. Die Bundeskommission habe keine diesbezügliche Anrechnung für den Besitzstand vorgesehen, so dass hierfür auch keine mittleren Werte und Bandbreiten festgelegt worden seien. Dies treffe auch auf das Leistungsentgelt zu. Auch hier habe die Bundeskommission keine Grundlage dafür gesetzt, das Leistungsentgelt den übergeleiteten Arbeitnehmern komplett vorzuenthalten. Außerdem würde es dem Sinn und Zweck der Präambel zum Beschluss der Bundeskommission vom 27. 10. 2010 gänzlich zuwider laufen, wenn der Besitzstand auf 0 abgeschmolzen werden würde. Ein solcher Eingriff in arbeitsvertraglich vereinbarte Rechte der Arbeitnehmer ohne Änderungskündigung wäre nicht zu rechtfertigen.

38

Der erweiterte Vermittlungsausschuss der Regionalkommission Ost habe in unzulässiger Weise Regelungen eingeführt, die die Ansprüche der Klägerin kürzten. Der Beschluss des erweiterten Vermittlungsausschusses vom 08. 12. 2011 habe daher die Kompetenzen von Bundes- zur Regionalkommission nicht beachtet. Daher sei der Beschluss vom 08. 12. 2011, soweit er Kürzungen vorsehe, nicht anzuwenden. Dies bedeute, dass der gekürzte Besitzstand und die gekürzte Leistungszulage nachträglich an die Klägerin auszuzahlen seien.

39

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

40

1. die beklagte Partei zu verurteilen, an die Klägerin 532,44 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.5.2014 zu zahlen

41

2. die beklagte Partei zu verurteilen, an die Klägerin für April 2014 54,05 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.5.2014 zu zahlen

42

3. die beklagte Partei zu verurteilen, an die Klägerin für Mai 2014 116,69 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.6.2014 zu zahlen

43

4. die beklagte Partei zu verurteilen, an die Klägerin für Juni 2014 116,69 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.7.2014 zu zahlen.

44

5. die beklagte Partei zu verurteilen, an die Klägerin für Juli 2014 116,69 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.8.2014 zu zahlen

45

6. der beklagten Partei aufgegeben, es zu unterlassen, ab dem 1.8.2014 Vergütungssteigerungen gemäß § 3 Abs. 2a des Anhangs D zur Anlage 33 zu den AVR nach dem Beschluss des erweiterten Vermittlungsausschusses der Regionalkommission Ost vom 8.12.2011 mit der Besitzstandszulage der Klägerin zu verrechnen

46

7. für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Ziff. 6 der beklagten Partei ein Ordnungsgeld anzudrohen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft

47

8. die beklagte Partei zu verurteilen, an die Klägerin 239,38 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.9.2014 zu zahlen

48

9. die beklagte Partei zu verurteilen, an die Klägerin 36,74 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.8.2012 zu zahlen

49

10. die beklagte Partei zu verurteilen, an die Klägerin 36,74 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.9.2012 zu zahlen

50

11. die beklagte Partei zu verurteilen, an die Klägerin 36,74 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.10.2012 zu zahlen

51

12. die beklagte Partei zu verurteilen, an die Klägerin 36,74 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.11.2012 zu zahlen

52

13. die beklagte Partei zu verurteilen, an die Klägerin 36,74 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.12.2012 zu zahlen

53

14. die beklagte Partei zu verurteilen, an die Klägerin 36,74 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.1.2013 zu zahlen

54

Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

55

die Klage abzuweisen.

56

Die Beklagte ist der Auffassung, dass sie berechtigt sei, den Besitzstand der Klägerin, der durch die Überleitung in die neue Entgeltordnung entstanden sei, durch lineare Gehaltserhöhungen und Steigerungen bei den Stufenentwicklungen um jeweils 50 % des Einkommensgewinns und die Leistungszulage zu kürzen. Die Beklagte habe die Bandbreitenklausel des § 10 der AK-O beachtet und eingehalten.

57

Auch sei der Beschluss des erweiterten Vermittlungsausschusses der Regionalkommission Ost vom 08. 12. 2011 nicht rechtswidrig, sondern für das Arbeitsverhältnis verbindlich. Die Regionalkommission Ost sei ausschließlich zuständig für die Festlegung aller Vergütungsbestandteile. Als einzige Einschränkung habe sie dabei die festgelegte Bandbreite von 20 % einzuhalten. Diese Vorgaben halte der Beschluss des erweiterten Vermittlungsausschusses der Regionalkommission Ost vom 08. 12. 2011 ein. Ein Kompetenzverstoß bestehe nicht. Denn die Bundeskommission der arbeitsrechtlichen Kommission habe in ihrem Beschluss vom 21. 10. 2010 in dem hier betroffenen Teil 4 ausgeführt, dass alle Regelungen zur Änderung der Vergütungsbestandteile und zur Einführung der Anlagen 30 - 33 zu den AVR erst zu dem Zeitpunkt wirksam würden, zudem die Regionalkommission einen Beschluss innerhalb der von der Bundeskommission festgelegten Bandbreite zur Höhe der Tabellenentgelte und zu sonstigen Entgeltbestandteilen getroffen hätten. Zu den Vergütungsbestandteilen, die der erweiterte Vermittlungsausschuss der Regionalkommission Ost verändert habe, gehörten auch Besitzstandsregelungen, denn die Höhe der Vergütung bei der Einführung neuer Vergütungssysteme könne selbstverständlicherweise nicht ohne Berücksichtigung des bisherigen Besitzstandes der Beschäftigten geregelt werden. Damit bestehe zumindest zwischen der Zuständigkeitsregelung in § 10 AK-O „alle Vergütungsbestandteile“ und Regelung des Besitzstandes in dem Anhang D zur Anl. 33 AVR ein nicht trennbarer Sachzusammenhang. Mit der ergänzenden Regelung, die der erweiterte Vermittlungsausschuss der Regionalkommission Ost zur Besitzstandsregelung am 08. 12. 2011 getroffen habe, habe er somit im Hinblick auf seine Zuständigkeit zur Regelung aller Vergütungsbestandteile von einer ihm zustehenden Kompetenz Gebrauch gemacht. Die von der Regionalkommission Ost beschlossene niedrigere Vergütungsstruktur resultiere daraus, dass vergleichbare private Anbieter in der Regel nicht tarifgebunden seien, sondern eigene Vergütungsmodelle hätten, die die Leistungen der AVR regelmäßig nicht erreichten. Dadurch erhöhe sich unmittelbar der Wettbewerbsdruck der Einrichtungen, die an die AVR gebunden seien. Dem müsse entgegengewirkt werden. Hierzu diene die Abschmelzung des Besitzstandes.

58

Im Übrigen sei der Spruch des erweiterten Vermittlungsausschusses der Regionalkommission Ost vom jeweiligen Ortsbischof in Kraft gesetzt worden und damit verbindlich. Durch die Inkraftsetzung sei der Spruch als Bestandteil der AVR wirksam und sei daher von allen Diözesan-Caritasverbänden anzuwenden.

59

Für die Wirksamkeit spreche auch § 45 KAGO. Das dort vorgesehene Verfahren sei ein Organstreitverfahren. Die KAGO sehe für solche Verfahren vor, dass die Beschlussfassung über die Anrufung des kirchlichen Arbeitsgerichtes nur mit einer ¾-Mehrheit der Gesamtzahl der Mitglieder der Kommission geschehen könne. Im Umkehrschluss akzeptiere damit das kirchliche Arbeitsrechtsregelungsverfahren ggfs. Kompetenzüberschreitungen, die nicht durch ein (Organ-)Streitverfahren angegriffen und beanstandet würden. Denn die Kommissionen sollten Freiräume halten, die kirchenarbeitsrechtlich nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen eingeschränkt werden könnten.

60

Im Übrigen könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Spruch des erweiterten Vermittlungsausschusses ohne die dort beschlossene Abschmelzung des Besitzstandes aufrechterhalten werden könne. Bei den AVR handle es sich um Arbeitsvertragsbedingungen, so dass grundsätzlich bei der Frage einer eventuellen Teilnichtigkeit § 139 BGB zur Anwendung komme, wonach die Nichtigkeit eines Teils einer Regelung im Zweifel zur Gesamtnichtigkeit führe. Dies treffe auch auf AVR-Richtlinien zu, selbst wenn § 139 BGB nicht unmittelbar zur Anwendung gelange. Die AVR-Richtlinien seien wie Tarifverträge und diese wie Gesetze auszulegen. Bei einem Spruch eines Vermittlungsausschusses, der eine Gesamtregelung zum Inhalt habe, könne nur eine Gesamtregelung gewollt sein. Die Wirksamkeit eines Teils könne daher von der Wirksamkeit einer anderen Regelung abhängig gemacht werden. Dies bedeute, dass eine Teilunwirksamkeit zur Unwirksamkeit der Gesamtregelung führe.

61

Das Arbeitsgericht hat der Klage - soweit sie zweitinstanzlich noch zur Entscheidung ansteht - stattgegeben, vgl. Ziffer 6 des Tenors des Urteils vom 08. 09. 2015.

62

Das Arbeitsgericht hat in Ziffer 6 des Tenors ausgeführt, dass die Beklagte ab dem 01. 08. 2014 nicht berechtigt sei, Vergütungssteigerungen gemäß § 3 Abs. 2 a des Anhanges D zur Anlage 33 zu den AVR nach dem Beschluss des erweiterten Vermittlungsausschusses der Regionalkommission vom 08. 12. 2011 mit der Besitzstandszulage der Klägerin zu verrechnen. Die Besitzstandsregelung sei kein Vergütungsbestandteil i. S. v. § 10 Abs. 2 der AK-O. Hierfür habe die Regionalkommission und damit der erweiterte Vermittlungsausschuss keine Regelungskompetenz gehabt. Eine Kürzung scheide daher hinsichtlich des Besitzstandes aus. Soweit die Beklagte für die Zeit ab April 2013 lineare Gehaltssteigerungen zur Hälfte und ab September 2013 eine Stufensteigerung der Klägerin von der Stufe 5 in die Stufe 6 der Entgeltgruppe S 6 zu 50 % auf den Besitzstand angerechnet und diesen damit gekürzt habe, habe die Klägerin außerdem nach Ziffer 1. -5. sowie 7. des Tenors einen entsprechenden Nachzahlungsanspruch. Dagegen habe die Beklagte rechtmäßig gehandelt, soweit es die Leistungszulage gekürzt habe. Die Leistungszulage sei Vergütungsbestandteil und sei damit von der Regelungskompetenz der arbeitsrechtlichen Kommission Ost gedeckt.

63

Das Urteil ist der Beklagten am 01. 10. 2015 zugestellt worden. Hiergegen hat diese mit am 27. 10. 2015 eingegangenen Schriftsatz (Bl. 404 f. d. A.) Berufung eingelegt.

64

Mit am 27. 11. 2015 eingegangenen Schriftsatz beantragte die Beklagte die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 15. 01. 2016 (Bl. 414 d. A.), was antragsgemäß durch Beschluss vom 30. 11. 2015 (Bl. 415 d. A.) geschah.

65

Die Berufungsbegründung der Beklagten ging am 15. 01. 2016 bei dem Landesarbeitsgericht ein.

66

Die Beklagte verfolgt die umfassende Klageabweisung auch in zweiter Instanz.

67

Das Urteil des Arbeitsgerichts sei rechtsfehlerhaft. Das Arbeitsgericht lege zum einen die Ordnung der arbeitsrechtlichen Kommission falsch aus und übersehe zudem, dass die Regionalkommission Ost jedenfalls nach § 10 Abs. 2 und 3 AK-O eine Regelungskompetenz auch zur Abschmelzung von Besitzständen gehabt habe. Darüber hinaus seien die Regelungen zur Besitzstandszulage, die die Regionalkommission Ost geschaffen habe, selbst dann wirksamer Bestandteil des Arbeitsvertrages der Klägerin geworden, wenn diese bei dem Vorliegen eines (innerkirchlichen) Kompetenzverstoßes, der ausdrücklich bestritten werde, erfolgt wäre. Die Kompetenzregelungen würden dann im Rahmen eines verfassungsrechtlich verbürgten Selbstbestimmungsrechtes der Kirchen zu sehen sein, so dass diese erst dann einem ordnungsgemäßen Verfahren entgegenstehen könnten, wenn ein Kirchenarbeitsgericht einen entsprechenden Kompetenzverstoß festgestellt habe, was jedoch nicht der Fall sei.

68

Grundsätzlich gölten Beschlüsse der jeweiligen arbeitsrechtlichen Kommission - also der Bundeskommission und der Regionalkommissionen - nach der Inkraftsetzung durch die Diözesan-Bischöfe. Die Bundeskommission habe in ihrem Beschluss vom 21. 10. 2010 zu dem betroffenen Teil 4 ausgeführt, dass alle Regelungen zur Änderung der Vergütungsbestandteile - insbesondere auch zur Einführung der Anlagen 30 - 33 zu den AVR - erst wirksam würden, wenn die Regionalkommissionen durch Beschluss innerhalb der von der Bundeskommission festgelegten Bandbreite Werte zur Höhe der Tabellenentgelte und der sonstigen Entgelte für alle Mitarbeiter festgelegt hätten. Der Beschluss der Bundeskommission zur neuen Entgeltstruktur habe also der ausdrücklichen Übernahme aller Regelungen durch die jeweilige Regionalkommission bedurft. Die Regionalkommission Ost und damit auch der erweiterte Vermittlungsausschuss hätten damit die ausdrückliche und ausschließliche Kompetenz für die Regelung von Besitzständen im Rahmen der Änderung der Vergütungsbestandteile sowie der Einführung der Anlagen 30 - 33 zu den AVR gehabt. Denn bei der streitgegenständlichen Besitzstandsregelung handle es sich um eine Frage der Vergütung. Dies zeige bereits der Wortlaut in § 3 Abs. 1 des Anhangs D zur Anlage 33, der von einer Vergleichsvergütung ausgehe und unmittelbar die Höhe der Vergütung, die durch den Besitzstand definiert werde, regele. Auch sei die Kompetenz der Regionalkommissionen hinsichtlich „aller“ Vergütungsbestandteile in § 10 Abs. 2 AKO ausdrücklich geregelt worden. Damit sei die Regelungszuständigkeit für die Frage der Vergütung umfassend bei den Regionalkommissionen angesiedelt. Dies habe das Arbeitsgericht übersehen. Denn die Verrechnungsklausel in der Besitzstandsregelung habe unmittelbar Auswirkungen auf die Vergütung der Klägerin. Damit sei sie ein Bestandteil „aller Vergütungsbestandteile“ nach § 10 Abs. 2 AK-O, die den Regionalkommissionen übertragen worden sei. Dies könne nicht durch die Annahme des Arbeitsgerichts umgangen werden, dass eine Kürzung des der Klägerin zustehenden Besitzstandes erfolgt sei und keine Kürzung der Vergütung.

69

Selbst wenn man unzutreffender Weise von einem Überschneidungsbereich von Kompetenzen ausginge, würde es - wie im Verfassungsrecht bei der Frage von Bundes- und Landeskompetenzen üblich - auf den stärkeren Sachzusammenhang ankommen. Dieser liege jedoch bei den Regionalkommissionen. Dieses Auslegungsprinzip könne entsprechend für die Auslegung der Kompetenzverteilung in der AK-O herangezogen werden und führe zwingend dazu, dass dieser Zuständigkeitsbereich den Regionalkommissionen zufalle und die Bundeskommission lediglich Bandbreiten regeln könne.

70

Jedenfalls sei der Spruch des erweiterten Vermittlungsausschusses nach § 10 Abs. 3 S. 1 und 3 AK-O von der Kompetenz der Regionalkommission erfasst. Danach könnten die Regionalkommissionen Regelungen zur Beschäftigungssicherung beschließen. Nach § 10 Abs. 3 S. 2 AK-O gingen diese Regelungen den Regelungen der Bundeskommission vor, selbst wenn sie im Widerspruch zu deren Regelungen stünden. Ein wesentliches Ziel des Kompromissvorschlages, den der erweiterte Vermittlungsausschuss für den Bereich der Regionalkommissionen Ost unterbreitet und verabschiedet habe, sei es, dass angesichts des hohen Konkurrenzdrucks im Bereich der Regionalkommission Ost die Wettbewerbsfähigkeit durch die Einführung der neuen Vergütungsstruktur nicht weiter geschwächt werde. Durch diese Regelung sollten die Mitarbeiter der ostdeutschen Diözesen in ihrer Beschäftigung gesichert werden. Nach § 10 Abs. 3 AK-O seien darüber hinaus sogar Regelungen zur Beschäftigungssicherung zulässig, die besondere Vergütungsregelungen enthielten und sich nicht an die Bandbreite der Bundeskommission halten müssten. Dies zeige auch der Umstand, dass in § 11 AK-O für einzelne Einrichtungen spezifische Regelungen der Regionalkommission Ost beantragt werden könnten.

71

Der Spruch des erweiterten Vermittlungsausschusses der Regionalkommission Ost habe sich im Übrigen an die Bandbreite einer maximalen (Vergütungs-)Abweichung von 20 % gehalten.

72

Selbst bei einem angenommenen Kompetenzverstoß seien die Regelungen über die Besitzstandszulage Bestandteil des Arbeitsvertrages der Klägerin und damit wirksam geworden. Denn die AK-O sehe für Fälle eines Kompetenzverstoßes nicht die Unwirksamkeit des Spruches vor, der vom jeweiligen Diözesan-Bischof kirchenrechtlich wirksam in Kraft gesetzt worden sei. Außerdem entfalte ein Kompetenzverstoß keine Drittwirkung, also keine Wirkung zu Gunsten der Antragsteller, sondern könne nur durch die arbeitsrechtlichen Kommissionen untereinander durch Anrufung des kirchlichen Arbeitsgerichts in so genannten Organstreitverfahren nach § 45 KAGO geklärt werden. Die KAGO sehe für ein solches Verfahren jedoch vor, dass die Beschlussfassung über die Anrufung des kirchlichen Arbeitsgerichts nur mit einer ¾-Mehrheit der Gesamtheit der Mitglieder der Kommission geschehen könne. Im Umkehrschluss akzeptiere damit das kirchliche Arbeitsrechtsregelungsverfahren Kompetenzüberschreitungen, die nicht durch ein Organstreitverfahren angegriffen und beanstandet würden. Hintergrund sei, dass die Kommissionen Freiräume erhielten, die kirchenarbeitsrechtlich nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen eingeschränkt werden dürften. Damit würden aber Kompetenzfragen als innerkirchliche Fragen behandelt. Einen solchen innerkirchlichen Kompetenzverstoß hat jedoch das kirchliche Arbeitsgericht nicht angenommen.

73

Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt zweitinstanzlich,

74

das Urteil des Arbeitsgerichts vom 08. 09. 2015 abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

75

Die Klägerin und Berufungsbeklagte beantragt zweitinstanzlich,

76

die Berufung der Beklagten und Berufungsklägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts vom 08. 09. 2015, Aktenzeichen 2 Ca 199/14, zurückzuweisen und die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten aufzuerlegen.

77

Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich des Verbotes der Abschmelzung der Besitzstandszulage u. a. nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 21. 03. 2016. Zutreffend habe das Arbeitsgericht in dem angegriffenen Urteil festgestellt, dass § 3 Anhang D der Anlage 33 zu den AVR keine Rechtsgrundlage für Verrechnung von Vergütungserhöhungen aller Art mit dem Besitzstand der Klägerin zulasse. Die Regionalkommission Ost habe insoweit ihre Kompetenzen überschritten. Der Beschluss der Regionalkommission Ost vom 08. 12. 2011 sei damit nicht wirksam zu Stande gekommen. Änderungen zu den AVR seien nur dann wirksamer Bestandteil, wenn diese im Verfahren des dritten Weges ordnungsgemäß zu Stande gekommen sei. Wegen eines Verstoßes des Beschlusses der erweiterten Vermittlungskommission gegen die Kompetenzregelung in § 10 AK-O sei jedoch eine solche wirksame Regelung zur Verrechnung von Vergütungserhöhungen mit dem Besitzstand der Klägerin nicht gegeben. Die Beklagte sei daher auch nicht berechtigt, Vergütungshöhen bis zu 50 % mit dem Besitzstand der Klägerin zu verrechnen.

78

Zudem sei eine Bandbreitenregelung für den Besitzstand arbeitsrechtlich auch nicht rechtmäßig umzusetzen gewesen, da der zu gewährende Besitzstand gemäß der Präambel zum Anhang D der Anlage 33 zur AVR sicherstellen soll, dass die Arbeitnehmer nach der Überleitung in die neue Anlage 33 zu den AVR mindestens die Vergütung erhielten, die sie zuvor erhalten hätten. Eine Absenkung des Besitzstandes würde jedoch dem Sinn und Zweck einer Besitzstandswahrungsklausel zuwider laufen.

79

Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteile vom 22. 07. 2010 - 6 AZR 834/07 - und vom 28. 06. 2012 - 6 AZR 217/11 -) könne sich die Beklagte auch nicht darauf berufen, dass es sich bei dem oben dargestellten Kompetenzverstoß lediglich um eine innerkirchliche Streitigkeit ohne Außenwirkung handle. Dabei übersehe die Beklagte, dass eine Änderung vertraglicher kirchenrechtlicher Regelungen nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nur dann wirksamer Bestandteil des Dienstvertrages werde, wenn diese ordnungsgemäß zu Stande gekommen sei. Dies sei jedoch gerade wegen der Kompetenzüberschreitung der Regionalkommission Ost nicht der Fall. Auch im Hinblick auf die Inkraftsetzung der streitgegenständlichen Regelung durch den Diözesanbischof in Magdeburg könne die Regelung über die Verrechnung von Vergütungshöhen mit dem Besitzstand gegenüber der Klägerin keine Wirkung entfalten.

80

Auf § 10 Abs. 3 AK-O könne sich die Beklagte ebenfalls nicht berufen. Die von der Beklagten aufgeführten Gründe, die nach ihrer Auffassung die streitgegenständlichen Regelungen zur Beschäftigungssicherung notwendig machten, kämen nicht zum Tragen und würden durch die Beklagte auch nicht durch Zahlen belegt.

81

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Erklärungen zu den Protokollen verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

82

Die statthafte (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 ArbGG) Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingereicht und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 7 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 ZPO.

II.

83

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist - nachdem bereits das Arbeitsgericht die Klage teilweise rechtskräftig abgewiesen hatte und nachdem die Parteien im Berufungskammertermin vom 29. 04. 2016 zur Vereinfachung des Berufungsverfahrens einen Teilvergleich hinsichtlich der vom Arbeitsgericht ausgeurteilten Zahlungstenöre zu 1. - 5. und 7. des streitgegenständlichen Urteils vom 08. 09. 2015 geschlossen haben - lediglich noch der von der Beklagten beanstandete Tenor zu 6.: Nämlich die Feststellung, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, Vergütungssteigerungen gemäß § 3 Abs. 2 a der Anlage 33 Anhang D zu den AVR mit der Besitzstandszulage der Klägerin zu verrechnen.

1.

84

Die Berufung der Berufungsklägerin und Beklagten hat Erfolg.

85

Die von der Klägerin begehrte Feststellung, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, ab dem 01. 08. 2014 Vergütungssteigerungen gemäß § 3 Abs. 2 a des Anhangs D zur Anlage 33 zu den AVR nach dem Beschluss des erweiterten Vermittlungsausschusses der Regionalkommission Ost vom 08. 12. 2011 mit der Besitzstandszulage der Klägerin zu verrechnen, war nicht vorzunehmen, weil die Klägerin hierauf keinen Anspruch hat. Das arbeitsgerichtliche Urteil vom 08. 09. 2015 - dort Tenor zu 6. - war abzuändern und die Klage kostenpflichtig abzuweisen.

86

Die Beklagte ist jedenfalls seit dem 01. 08. 2014 berechtigt, bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 3 Abs. 2 a S. 1 des Anhangs D der Anlage 33 zu den AVR die monatliche Besitzstandszulage der Klägerin anlässlich von Stufensteigerungen des Regelungsentgeltes mit bis zu 50 v. H. des der Steigerung entsprechenden Wertes zu verrechnen und, sofern ein Abschmelzen nach Satz 1 nicht möglich ist, gem. S. 2 einen Betrag von bis zu 50 v. H. des der Steigerung entsprechenden Wertes mit sonstigen Vergütungssteigerungen zu verrechnen.

2.

87

Die Klage ist insoweit zulässig.

88

Das nach § 256 Abs. 1 ZPO notwendige Feststellungsinteresse der Klägerin an einem Ausschluss der Verrechnung ist gegeben, da die Beklagte ein entsprechendes Recht für sich in Anspruch nimmt und dieses in der Vergangenheit vor dem 01. 08. 2014 auch bereits ausgeübt hat.

3.

89

Allerdings besteht der behauptete Anspruch der Klägerin ab dem 01. 08. 2014 wegen des im Amtsblatt des Bistums M... 6/12 veröffentlichten - wirksamen - Beschlusses des erweiterten Vermittlungsausschusses der Regionalkommission Ost vom 08. 12. 2011 gemäß Art. 7 Abs. 1 S. 3 GrO i. V. m. § 18 Abs. 1 S. 2 der AK-O durch den Diözesanbischof in M... nicht.

90

a) Die Tatsache dieser Veröffentlichung ist zwischen den Parteien nicht streitig. Die in § 18 Abs. 2 S. 1 AK-O vorgesehene Veröffentlichung der Beschlüsse der Bundeskommission in der Verbandszeitschrift „neue caritas“ ist nicht relevant, da vorliegend die Wirksamkeit des Beschlusses der Regionalkommission Ost vom 08. 12. 2011 in Frage steht, es sich somit nicht um einen Beschluss der Bundeskommission handelt. Die ausreichende Veröffentlichung des Beschlusses der Regionalkommission vom 08. 12. 2011 nach § 18 Abs. 2 S. 2 AK-O wird von der Klägerin nicht in Frage gestellt.

91

b) Der Beschluss der Regionalkommission Ost vom 08. 12. 2011 bzw. die Beschlussfassung des erweiterten Vermittlungsausschusses ist von der dynamischen Bezugnahmeklausel in § 2 S. 1 des aktuellen Arbeitsvertrages vom 19. 03. 2004 erfasst. Er findet daher auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin Anwendung. Dieser Beschluss sieht die Kürzung der Besitzstandszulage in § 3 Abs. 2 a S. 1 und 2 des Anhanges D zur Anl. 33 AVR vor.

92

aa) Die Verweisungsklausel hält einer Einbeziehungskontrolle nach §§ 305 ff., 307 Abs. 1 S. 2 BGB stand.

93

aaa) Bei der Bezugnahme in § 2 des Dienstvertrages handelt es sich nach dem Erscheinungsbild des Dienstvertrages um eine allgemeine Geschäftsbedingung i. S. v. § 305 Abs. 1 S. 1 BGB. Der Vertrag enthält bis auf die persönlichen Daten der Klägerin keine individuellen Besonderheiten. Der Inhalt allgemeiner Geschäftsbedingungen ist nach einem objektiv-generalisierenden Maßstab zu ermitteln. Sie sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zu Grunde zu legen sind. Anhaltspunkt für die Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Diese Grundsätze gelten auch für die Auslegung von Bezugnahmeklauseln auf kirchliche Regelungswerke, vgl. BAG, Urteil vom 16. 02. 2012 - 6 AZR 573/10 - und vom 28. 06. 2012 - 6 AZR 217/11 -, Rz. 30.

94

bbb) Die kirchlichen Ordnungen der arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes e. V. und die darauf aufbauenden Beschlüsse sind in § 2 des Dienstvertrages in Bezug genommen. Die Arbeitsvertragsparteien haben das kirchliche Arbeitsrecht - den so genannten dritten Weg - damit uneingeschränkt als verbindlich anerkannt. Dies war auch im Fall der beklagten Arbeitgeberin zulässig, denn die als privatrechtlich organisierte Beklagte war und ist eine kirchliche Einrichtung.

95

Die Selbstordnungs- und Selbstverwaltungsgarantie aus Artikel 140 GG i. V. m. Artikel 137 Abs. 3 WRV kommt nicht nur den verfassten Kirchen und ihren rechtlich selbständigen Teilen zu Gute. Sie gilt vielmehr auch für alle der katholischen Kirche in bestimmter Weise zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf die Rechtsform, wenn sie nach kirchlichem Selbstverständnis ihrem Zweck oder ihrer Aufgabe entsprechend berufen sind, einen Teil des Auftrages der Kirche zu erfüllen. Nach dem Selbstverständnis der katholischen Kirche umfasst die Religionsausübung nicht nur den Bereich des Glaubens und Gottesdienstes, sondern auch dessen Freiheit und Entfaltung und Wirksamkeit in der Welt, wie es ihrer religiösen Aufgabe entspricht. Hierzu gehört insbesondere auch das karitative Wirken, vgl. Bundesverfassungsgericht, 4. Juni 1985 - 2 BvR 1703/83 -, 2 BvR 1718/83 -, 2 BvR 856/84 - sowie Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28. 06. 2012, 6 AZR 217/11, Rz. 23.

96

Die Beklagte war in den entscheidungserheblichen Jahren ab 2014 als kirchliche Einrichtung der katholischen Kirche zugeordnet. Sie hatte unmittelbar Teil an der Verwirklichung des kirchlichen Auftrages, indem sie ein kirchliches Krankenhaus unterhielt. Dies ergibt sich auch aus der Präambel des Dienstvertrages der Parteien vom 19. 03. 2004, als es dort heißt, dass die Caritas eine Lebens- und Wesensäußerung der Katholischen Kirche und das Krankenhaus S... dem Deutschen Caritasverband angeschlossen ist und der Verwirklichung des gemeinsamen Werkes christlicher Nächstenliebe diente. Durch den Betriebsübergang mit Wirkung vom 01. 01. 2014 ist insoweit keine Änderung eingetreten, denn in dem Informationsschreiben für die Mitarbeiter nach § 613 a Abs. 5 BGB hinsichtlich des Überganges der Arbeitsverhältnisse heißt es, dass die nunmehr privatrechtlich organisierte Beklagte den Krankenhausbetrieb mit gleicher Zwecksetzung unter Fortführung der AVR-Richtlinien in der jeweils gültigen Fassung (vgl. B 1 und 2 des Informationsschreibens, Bl. 16 d. A.) fortführt. Darüber hinaus erkannte die privatrechtlich organisierte Beklagte als kirchlicher Arbeitgeber die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse an (vgl. Ziffer B. 3. des Informationsschreibens).

97

Die Bezugnahmeklausel in § 2 S. 1 des Dienstvertrages der Parteien ergibt, dass das kirchliche System der Arbeitsrechtsetzung insgesamt erfasst werden sollte, also auch alle Verfahrensordnungen und die daraus hervorgegangenen Beschlüsse, die auf dem dritten Weg zu Stande gekommen sind. Die Beschlüsse der Bundeskommission und die Beschlüsse der arbeitsrechtlichen Kommission Ost einschließlich des erweiterten Vermittlungsverfahrens sind damit von der Verweisung erfasst.

98

Die erforderliche Auslegung der arbeitsvertraglichen Klausel führt zu dem Ergebnis, dass die Parteien auch auf Zuständigkeits- und Verfahrensregelungen verweisen wollten. Dafür spricht entscheidend die Funktion einer solchen Bezugnahme. Mangels normativer Geltung kirchlichen Arbeitsrechts in privaten Arbeitsverhältnissen können dem kirchlichen Arbeitsrecht nur Verweisungsklauseln Wirkung verschaffen, vgl. BAG, Urteil vom 16. 02. 2012, aaO. Vor diesem Hintergrund sind Verweisungsklauseln auf die Regelungen des kirchlichen Arbeitsrechts grundsätzlich dahin auszulegen, dass sie dem kirchlichen Arbeitsrecht in privatrechtlichen Verhältnissen umfassend Geltung verschaffen und das Verfahrensrecht einbeziehen, vgl. BAG, Urteil vom 21. Oktober 2009, 4 AZR 880/07 - und vom 10. 12. 2008 - 4 AZR 801/07 - sowie vom 28. 06. 2012, aaO, Rz. 34. Eine engere Auslegung hätte zur Folge, dass der dritte Weg durch die Beklagte nicht mehr gelebt werden könnte. Eine Anpassung arbeitsvertraglicher Regelungen ist in erster Linie von der dazu berufenen arbeitsrechtlichen Kommission vorzunehmen. So regelt die hier maßgebliche AK-Ordnung, dass Aufgabe der arbeitsrechtlichen Kommission die Beschlussfassung von Rechtsnormen über Inhalt, Abschluss und Beendigung von Arbeitsverhältnissen ist. Die arbeitsrechtliche Kommission hat die dynamischen vertraglichen Verweisungsklauseln auf diese Weise auszufüllen.

99

Damit gelten auch Änderungen der AVR nach ihrer Inkraftsetzung für das Arbeitsverhältnis der Parteien, ohne dass eine weitere Vereinbarung erforderlich wäre. Insbesondere war vorliegend keine Änderungskündigung notwendig, um den hier streitigen Anhang D zur Anlage 33 der AVR-Richtlinie in das Arbeitsverhältnis der Parteien einwirken zu lassen.

100

ccc) Die dynamische Bezugnahmeklausel in § 2 S. 1 des Dienstvertrages hält der Inhaltskontrolle stand.

101

Die Klausel genügt dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB und steht nicht im Widerspruch zu anderen in dem Dienstvertrag getroffenen Regelungen, wie noch unten aufzuzeigen ist.

102

Es handelt sich auch nicht um eine überraschende Klausel i. S. v. § 305 c Abs. 1 BGB. Ein Arbeitnehmer, der einen Arbeitsvertrag mit einem kirchlichen Arbeitgeber schließt, hat davon auszugehen, dass ein Arbeitgeber spezifisch kirchliches Arbeitsrecht in seiner jeweiligen Verfassung zum Gegenstand des Arbeitsverhältnisses machen und damit in der Regel kirchlichen Geboten genügen will, vgl. BAG, Urteil vom 22. 07. 2010 - 6 AZR 847/07 - und vom 22. 07. 2010 - 6 AZR 170/08 - sowie vom 28. 06. 2012 - aaO, Rz. 40.

103

bb) Ob der Bezugnahme in § 2 S. 1 des Dienstvertrages wegen des in § 3 Abs. 4 der Richtlinie für die Inkraftsetzung der Beschlüsse der arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes durch die Diözesanbischöfe aufgenommenen bischöflichen Letztentscheidungsrechts in analoger Anwendung von § 308 Nr. 4 BGB die Wirksamkeit abzusprechen ist, kann vorliegend dahingestellt bleiben.

104

aaa) Einerseits rügt dies keine der Parteien, insbesondere die Klägerin nicht.

105

bbb) Im Übrigen würde die für diesen Fall gebotene ergänzende Vertragsauslegung dazu führen, dass die dynamische Verweisung jedenfalls für alle Beschlüsse der zuständigen Regionalkommission gilt, die ordnungsgemäß zu Stande gekommen sind.

106

Nach § 308 Nr. 4 BGB ist eine Abrede unwirksam, wenn sich ein Arbeitgeber einseitig das Recht vorbehält, eine versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, es sei denn, die Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Arbeitgebers ist für den Arbeitnehmer zumutbar.

107

Dabei ist zunächst unschädlich, dass der (Diözesan-)Bischof das Recht hat, die Beschlüsse der zuständigen Kommissionen in Kraft zu setzen, vgl. § 18 AK-O Ordnung i. V. m. § 1 der Richtlinien für die Inkraftsetzung der Beschlüsse der arbeitsrechtlichen Kommissionen des Deutschen Caritasverbandes durch die Diözesanbischöfe i. V. m. Artikel 7 Abs. 1 GrO. Denn sieht der Bischof - in kirchenrechtlich zulässiger Weise - davon ab, ändernde Regelungen in Kraft zu setzen, bleibt es beim bisherigen Vertragsinhalt, so dass es sich um keine Änderung i. S. v. § 308 Nr. 4 BGB handelt.

108

Zwar scheidet eine unmittelbare Anwendung von § 308 Nr. 4 BGB vorliegend aus, da der Bischof kein vertretungsberechtigtes Organ der Beklagten ist. Die beklagte GmbH handelt gemäß § 35 GmbHG durch ihre Geschäftsführer. Für eine analoge Anwendung von § 308 Nr. 4 BGB könnte allerdings sprechen, dass der Bischof am Erhalt rechtlich selbständiger kirchlicher Einrichtungen im Bereich der Caritas - hier der kirchlichen Krankenhäuser der Beklagten - und deren wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit interessiert sein wird, damit der karitative Auftrag der kirchlichen Einrichtung weiterhin erfüllt werden kann.

109

Letztlich kann aber dahingestellt bleiben, ob der dynamischen Bezugnahmeklausel in § 2 S. 1 des Dienstvertrages wegen des Letztentscheidungsrechtes des Diözesanbischofes gemäß § 308 Nr. 4 BGB die Wirksamkeit abzusprechen ist. Denn in diesem Fall wäre der Dienstvertrag ergänzend dahin auszulegen, dass die Verweisung auf solche Regelungen beschränkt ist, die auf dem dritten Weg durch einen ordnungsgemäßen Beschluss der zuständigen, paritätisch mit weisungsunabhängigen Mitgliedern besetzten Kommission zu Stande gekommen ist. Durch eine solche ergänzende Vertragsauslegung träte an die Stelle einer lückenhaften Vertragsbedingung eine Gestaltung, die die Parteien bei einer angemessenen Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn ihnen die Lückenhaftigkeit des Vertrages bekannt gewesen wäre, vgl. BAG, Urteil vom 17. 04. 2012 - 3 AZR 803/09 - und vom 28. 06. 2012 - aaO - Rz. 60.

110

Die Vertragsparteien hätten bei Kenntnis einer eventuellen Unwirksamkeit der Bezugnahmeklausel in Folge des bischöflichen Letztentscheidungsrechts eine Verweisung ohne Bezug auf ein solches Letztentscheidungsrecht vorgenommen. Das Interesse der Beklagten bestand darin, Arbeitsbedingungen ohne Änderungskündigungen an veränderte Umstände anpassen zu können. Dasselbe Interesse bestand bei den Arbeitnehmern, die mit der Dynamisierung an positiven Änderungen etwa Entgelterhöhungen teilnehmen können, vgl. BAG, Urteil vom 22. 07. 2010 - 6 AZR 847/07 - und vom 28. 06. 2012 - 6 AZR 217/11 -, Rz. 61.

111

ccc) Der Beschluss der erweiterten Vermittlungskommission der Regionalkommission Ost ist formal wirksam zu Stande gekommen. Formfehler wurden von keiner Seite vorgetragen. Dass der Beschluss nach § 18 Abs. 2 S. 1 der AK-O nicht in der Verbandszeitschrift „neue caritas“ veröffentlicht wurde, ist irrelevant, da es sich nicht um einen Beschluss der Bundeskommission handelt. Sofern der Beschluss der Regionalkommission Ost nicht „in geeigneten diözesanen Medien“ veröffentlicht worden sein sollte, ist auch dies nach § 18 Abs. 2 S. 2 der AK-O irrelevant und berührt die Wirksamkeit der Inkraftsetzung nicht. Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 28. 06. 2012 - 6 AZR 217/11 - Rz. 68 dient das Gebot der Veröffentlichung in kirchlichen Medien nur dazu, den Arbeitnehmern Kenntnis von den Änderungen der Arbeitsvertragsregelung zu verschaffen. Es ähnelt der Pflicht zur Bekanntgabe eines Tarifvertrages nach § 8 TVG. Für diese Bestimmung ist anerkannt, dass das Auslegen des Tarifvertrages kein konstitutives Wirksamkeitserfordernis ist, vgl. BAG, Urteil vom 22. 01. 2008 - 9 AZR 416/07 - und vom 28. 06. 2012 - 6 AZR 217/11 - Rz. 68.

112

Gleiches gilt für die Veröffentlichungspflicht nach der Fußnote 1 zu § 2 S. 1 des Dienstvertrages. Auch insoweit handelt es sich nicht um ein konstitutives Wirksamkeitserfordernis. Die dortige Regelung ist im Übrigen durch die neue Regelung zu § 18 der AK-O mit Wirkung vom 01. 01. 2014 überholt.

113

ddd) Der am 18. 12. 2011 gefasste Beschluss des erweiterten Vermittlungsausschusses der Regionalkommission Ost ist auch materiell-rechtlich wirksam. Er verstößt nicht gegen § 307 ff. BGB.

114

Die Inhaltskontrolle nach § 307 ff. BGB beschränkt sich bei dynamisch in Bezug genommenen kirchlichen Arbeitsvertragsregelung auf eine Rechtskontrolle, wenn die AVR - wie hier - auf dem dritten Weg nach den einschlägigen Organisations- und Verfahrensvorschriften von einer paritätisch mit weisungsunabhängigen Mitgliedern besetzten arbeitsrechtlichen Kommission beschlossen wurde. Die paritätische Besetzung und die Unabhängigkeit der Mitglieder der arbeitsrechtlichen Kommission gewährleisten, dass die Arbeitgeberseite ihre Interessen bei der Festlegung des Inhalts der Arbeitsbedingungen nicht einseitig durchsetzen kann. Dabei handelt es sich um eine im Arbeitsrecht geltende Besonderheit i. S. v. § 310 Abs. 4 S. 2 BGB, die durch eine bloße Rechtskontrolle angemessen zu berücksichtigen ist. Maßstab der Rechtskontrolle ist wie bei Tarifverträgen auch, ob die Regelung gegen die Verfassung, höheres zwingendes Recht oder die guten Sitten verstößt, vgl. BAG, Urteil vom 19. 04. 2012 - 6 AZR 677/10 - und vom 22. 07. 2010 - 6 AZR 847/07 - sowie vom 28. 06. 2012 - 6 AZR 217/11 -, Rz. 71.

115

Soweit § 3 Abs. 2 a des Anhangs D zur Anlage 33 der AVR-Richtlinien i. d. F. des Beschlusses der Regionalkommission Ost vom 08. 12. 2011 einen Eingriff in Besitzstandsleistungen anlässlich von Stufen- bzw. Gehaltssteigerungen nach der Überleitung der Vergütungsgruppe der Klägerin (zuvor 6 b) in die neue Entgeltgruppe S 6 Sozial- und Erziehungsdienst vorsieht, ist dies für die hier noch streitgegenständliche Zeit ab dem 01. 08. 2014 nicht zu beanstanden.

116

Insbesondere liegt der von der Klägerin behauptete Verstoß gegen die Kompetenzordnung der Zuständigkeitsregelungen der arbeitsrechtlichen Kommissionen nicht vor. Nach § 10 Abs. 1 der AK-O hat die Bundeskommission eine umfassende Regelungszuständigkeit mit Ausnahme der Bereiche, die ausschließlich den Regionalkommissionen zugewiesen sind. Nach § 10 Abs. 2 AK-O sind die Regionalkommissionen ausschließlich zuständig für die Festlegung der Höhe aller Vergütungsbestandteile, des Umfanges der regelmäßigen Arbeitszeit und des Umfanges des Erholungsurlaubs. Dabei haben sich die Regionalkommissionen an die von der Bundeskommission nach Abs. 1 festgelegten Bandbreiten zu halten.

117

Vorliegend kommt es entgegen der Auffassung der Beklagten allerdings nicht darauf an, ob auch eine nicht innerhalb der Kompetenzzuweisung getroffene Regelung einer Regionalkommission dennoch Wirkung entfalten kann, da ein kirchliches Gerichtsverfahren nicht durchgeführt werden konnte bzw. nicht zu dem entsprechenden Ergebnis geführt hat. Denn vorliegend ist - entgegen der Auffassung der Klägerin - bereits davon auszugehen, dass die Regionalkommission auch in Besitzstände der Klägerin anlässlich ihrer Überleitung von der alten Vergütungsgruppe in die neue Entgeltgruppe eingreifen konnte. Die Abschmelzung des Besitzstandes gemäß § 3 Abs. 2 a des Anhanges D zur Anlage 33 zu den AVR-Richtlinien ist nämlich von der Zuständigkeit der Regionalkommission gedeckt. Bei dem in den Entgeltabrechnungen ausgewiesenen Besitzstand der Klägerin anlässlich der Überleitung in die neue Entgeltgruppe handelt es sich um einen Vergütungsbestandteil i. S. v. § 10 Abs. 2 S. 1 AK-O. Danach war die Regionalkommission Ost bzw. in diesem Falle der Vermittlungsausschuss nach § 16 AK-O ausschließlich zur Festlegung auch dieses Vergütungsbestandteiles berufen.

118

Entgegen der Auffassung der Klägerin und des Arbeitsgerichtes handelt es sich bei dem ausgezahlten Besitzstand um einen Vergütungsbestandteil i. S. v. § 10 Abs. 2 S. 1 AK-O. Vergütungsbestandteile sind - wie sich aus § 10 Abs. 2 S. 1 AK-O ergibt - weit auszulegen, da die Regionalkommissionen ausschließlich zuständig für „alle“ Vergütungsbestandteile sein sollen. Die weite Auslegung ergibt sich bereits aus dem Wortlaut. Einerseits ist die Regionalkommission nicht nur für die Vergütung zuständig, sondern für Vergütungsbestandteile, damit auch für solche Zahlungen, die Vergütungscharakter haben. Wäre nur das eigentliche Tabellenentgelt gemeint gewesen, hätte man einen Begriff gewählt, der nur hierauf abgezielt hätte, z. B. „die Vergütung“ und nicht - wie geschehen - einen Begriff verwendet, der im Plural in § 10 Abs. 2 S. 1 AK-O Eingang gefunden hat, nämlich „Bestandteile“. Bereits der Wortlaut führt vorliegend zu der Annahme, dass die Vergütung i. S. d. § 10 Abs. 2 AK-O, die in die alleinige Zuständigkeit der Regionalkommissionen fällt, mehr sein muss, als das eigentliche Vergütungstabellenentgelt. Denn dies wäre nur ein Bestandteil der dort angesprochenen Vergütungsbestandteile. Hinzutritt, dass die umfassende Regelungskompetenz der monetären Vergütungsbestandteile auch noch dadurch verstärkt wird, dass die Regelung nicht nur auf Vergütungsbestandteile, sondern auf „alle“ Vergütungsbestandteile Bezug nimmt, somit eine umfassende Regelungszuständigkeitskompetenz der Regionalkommission festlegen will. Dass die Besitzstandszulage Vergütungsbestandteil ist, ergibt sich bereits aus ihrem monetären Charakter. Im Übrigen wird die Besitzstandszulage gemäß § 3 Abs. 2 des Beschlusses der Bundeskommission der arbeitsrechtlichen Kommission vom 21. 10. 2010 als Differenz zwischen der bisherigen Vergütung und dem durch 12 geteilten neuen Jahresentgelt gezahlt. Die Besitzstandszulage ist damit eine monetäre Leistung, die von zwei Vergütungen - der alten und der neuen - abhängt. Somit war die Regionalkommission Ost bzw. ihr erweiterter Vermittlungsausschuss gemäß § 16 AK-O zuständig, auch diese Zahlung im Rahmen der Bandbreite von 20 v. H. zu regeln.

119

cc) Die Bandbreite für die monatliche Vergütung ist durch Beschluss der Bundeskommission von den Parteien unstreitig auf 20 v. H. nach oben und unten festgelegt worden. Innerhalb dieser Regelungen hält sich die Abschmelzung nach § 3 Abs. 2 a des Anhangs D zur Anlage 33 zu den AVR-Richtlinien. Der Bundesmittelwert für ein Entgelt der Entgeltgruppe S 6 stufe 6 zu den AVR-Richtlinien beträgt ab Juli 2014 € 2.311,97. Der entsprechende Wert des Tabellenentgeltes der Regionalkommission Ost beträgt ab diesem Zeitpunkt 2.867,34 €, mithin 89 v. H. des Bundesmittelwertes und hält sich damit innerhalb der Rahmenvorgabe von einer 20%igen Abweichung nach unten. Konkrete Gegenrügen hat die Klägerin im gesamten Verfahren nicht erhoben.

120

dd) Die Präambel zum Anhang D der Anlage 33 AVR steht nicht entgegen, denn die Kürzung der Besitzstandszulage führt nicht zu einem geringeren Entgelt als zuvor, sondern nur zu einer geringeren Steigerung, da die Zulage jeweils nur zu ½ um Vergütungsgewinn gekürzt wird.

121

Die Kürzung ist noch angemessen, da der Klägerin mindestens 50 v. H. der Vergütungssteigerung verbleibt.

122

Das einseitige Leistungsbestimmungsrecht durch den Arbeitgeber („... bis zu 50 % ...“) ist auch unter Berücksichtigung von § 315 Abs. 1 BGB i. V. m. den Ausgleichsmaßnahmen (u. a. einer Ausgleichszulage von 75,-- € br.) angemessen.

4.

123

Demnach kann die Beklagte in Anwendung von § 3 Abs. 2 a des Anhangs D zur Anlage 33 zu den AVR-Richtlinien Vergütungssteigerungen bis zu 50 v. H. mit der Besitzstandszulage bis zu deren Aufzehrung nach Maßgabe des Nachstehenden verrechnen.

124

Allerdings versteht die erkennende Kammer die streitgegenständliche Regelung in § 3 Abs. 2 a des Anhangs D zur Anlage 33 dahingehend, dass die monatliche Besitzstandszulage bei einem positiven Unterschiedsbetrag zwischen der alten Vergleichsvergütung und dem aktuellen Jahresentgelt zu 1/12 regelmäßig erst bei der nächsten Stufensteigerung, das heißt bei einem monetären Zugewinn wegen der Steigerung in den Entwicklungsstufen für eine Verrechnung der Vergütungsgewinne bis zu 50 v. H. abgeschmolzen werden kann. Nur wenn dies nicht mehr möglich ist - mithin der Arbeitnehmer bereits die letzte Entwicklungsstufe erreicht hat - kommt eine Verrechnung mit anderen Vergütungssteigerungen i. S. v. § 3 Abs. 2 a S. 2 des Anhangs D zur Anlage 33 zu den AVR-Richtlinien in Betracht. Dabei bezieht sich Satz 2 nicht auf die zeitliche Unmöglichkeit des Vorliegens einer Stufensteigerung nach S. 1, sondern auf die grundsätzliche (objektive) Unmöglichkeit einer solchen Stufensteigerung im streitgegenständlichen Arbeitsverhältnis. Dies bedeutet, dass die Beklagte nicht bei jeder linearen Vergütungssteigerung nach S. 2 eine Verrechnung des Besitzstandes vornehmen kann, sondern nur, wenn eine Stufensteigerung aus Rechtsgründen nicht mehr möglich bzw. ausgeschlossen ist, das heißt, wenn der Arbeitnehmer sich bereits in der höchsten Entwicklungsstufe befindet.

III.

125

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 und trifft die Parteien im ausgeurteilten Verhältnis.

IV.

126

Die Revision war zuzulassen. Die Angelegenheit hat hinsichtlich der Auslegung grundsätzliche Bedeutung, da eine Vielzahl von Arbeitsverhältnissen über den Einzelfall hinaus betroffen ist.


Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

6 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 28/06/2012 00:00

Tenor 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 2. März 2011 - 7 Sa 141/10 - aufgehoben.
published on 19/04/2012 00:00

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 6. September 2010 - 4 Sa 483/09 - wird zurückgewiesen.
published on 17/04/2012 00:00

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 1. September 2009 - 2 Sa 145/09 - aufgehoben.
published on 16/02/2012 00:00

Tenor 1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 22. April 2010 - 4 Sa 1522/09 - aufgehoben.
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Für jedes Kind wird nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt.

(2)1Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat.2Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern, einem Elternteil und dessen Ehegatten, Pflegeeltern oder Großeltern aufgenommen worden, so bestimmen diese untereinander den Berechtigten.3Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so bestimmt das Familiengericht auf Antrag den Berechtigten.4Den Antrag kann stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Zahlung des Kindergeldes hat.5Lebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt von Eltern und Großeltern, so wird das Kindergeld vorrangig einem Elternteil gezahlt; es wird an einen Großelternteil gezahlt, wenn der Elternteil gegenüber der zuständigen Stelle auf seinen Vorrang schriftlich verzichtet hat.

(3)1Ist das Kind nicht in den Haushalt eines Berechtigten aufgenommen, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt.2Zahlen mehrere Berechtigte dem Kind Unterhaltsrenten, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind die höchste Unterhaltsrente zahlt.3Werden gleich hohe Unterhaltsrenten gezahlt oder zahlt keiner der Berechtigten dem Kind Unterhalt, so bestimmen die Berechtigten untereinander, wer das Kindergeld erhalten soll.4Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.

1Kindergeld wird nicht für ein Kind gezahlt, für das eine der folgenden Leistungen zu zahlen ist oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wäre:

1.
Leistungen für Kinder, die im Ausland gewährt werden und dem Kindergeld oder der Kinderzulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 217 Absatz 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 30. Juni 2020 geltenden Fassung oder dem Kinderzuschuss aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 270 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 16. November 2016 geltenden Fassung vergleichbar sind,
2.
Leistungen für Kinder, die von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung gewährt werden und dem Kindergeld vergleichbar sind.
2Soweit es für die Anwendung von Vorschriften dieses Gesetzes auf den Erhalt von Kindergeld ankommt, stehen die Leistungen nach Satz 1 dem Kindergeld gleich.3Steht ein Berechtigter in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit nach § 24 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder ist er versicherungsfrei nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder steht er im Inland in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, so wird sein Anspruch auf Kindergeld für ein Kind nicht nach Satz 1 Nummer 2 mit Rücksicht darauf ausgeschlossen, dass sein Ehegatte als Beamter, Ruhestandsbeamter oder sonstiger Bediensteter der Europäischen Union für das Kind Anspruch auf Kinderzulage hat.

(1) Für jedes Kind werden nur einer Person Kindergeld, Kinderzuschlag und Leistungen für Bildung und Teilhabe gewährt.

(2) Erfüllen für ein Kind mehrere Personen die Anspruchsvoraussetzungen, so werden das Kindergeld, der Kinderzuschlag und die Leistungen für Bildung und Teilhabe derjenigen Person gewährt, die das Kind in ihren Haushalt aufgenommen hat. Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern, von einem Elternteil und dessen Ehegatten oder Lebenspartner, von Pflegeeltern oder Großeltern aufgenommen worden, bestimmen diese untereinander den Berechtigten. Wird eine Bestimmung nicht getroffen, bestimmt das Familiengericht auf Antrag den Berechtigten. Antragsberechtigt ist, wer ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergeldes hat. Lebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt von Eltern und Großeltern, werden das Kindergeld, der Kinderzuschlag und die Leistungen für Bildung und Teilhabe vorrangig einem Elternteil gewährt; sie werden an einen Großelternteil gewährt, wenn der Elternteil gegenüber der zuständigen Stelle auf seinen Vorrang schriftlich verzichtet hat.

(3) Ist das Kind nicht in den Haushalt einer der Personen aufgenommen, die die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, wird das Kindergeld derjenigen Person gewährt, die dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt. Zahlen mehrere anspruchsberechtigte Personen dem Kind Unterhaltsrenten, wird das Kindergeld derjenigen Person gewährt, die dem Kind laufend die höchste Unterhaltsrente zahlt. Werden gleich hohe Unterhaltsrenten gezahlt oder zahlt keiner der Berechtigten dem Kind Unterhalt, so bestimmen die Berechtigten untereinander, wer das Kindergeld erhalten soll. Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.

Kindergeld wird nicht für ein Kind gezahlt, für das eine der folgenden Leistungen zu zahlen ist oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wäre:

1.
Leistungen für Kinder, die im Ausland gewährt werden und dem Kindergeld oder der Kinderzulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 217 Absatz 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 30. Juni 2020 geltenden Fassung oder dem Kinderzuschuss aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 270 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 16. November 2016 geltenden Fassung vergleichbar sind,
2.
Leistungen für Kinder, die von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung gewährt werden und dem Kindergeld vergleichbar sind.
Steht ein Berechtigter in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder ist er versicherungsfrei nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder steht er in Deutschland in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, so wird sein Anspruch auf Kindergeld für ein Kind nicht nach Satz 1 Nummer 2 mit Rücksicht darauf ausgeschlossen, dass sein Ehegatte oder Lebenspartner als Beamter, Ruhestandsbeamter oder sonstiger Bediensteter der Europäischen Gemeinschaften für das Kind Anspruch auf Kinderzulage hat.

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

(1) Im ersten Rechtszug sind die Arbeitsgerichte zuständig, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet die Berufung an die Landesarbeitsgerichte nach Maßgabe des § 64 Abs. 1 statt.

(3) Gegen die Urteile der Landesarbeitsgerichte findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 72 Abs. 1 statt.

(4) Gegen die Beschlüsse der Arbeitsgerichte und ihrer Vorsitzenden im Beschlußverfahren findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 87 statt.

(5) Gegen die Beschlüsse der Landesarbeitsgerichte im Beschlußverfahren findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 92 statt.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam

1.
(Annahme- und Leistungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält; ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufsfrist nach § 355 Absatz 1 und 2 zu leisten;
1a.
(Zahlungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender eine unangemessen lange Zeit für die Erfüllung einer Entgeltforderung des Vertragspartners vorbehält; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung oder, wenn dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zugeht, von mehr als 30 Tagen nach Zugang dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung unangemessen lang ist;
1b.
(Überprüfungs- und Abnahmefrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender vorbehält, eine Entgeltforderung des Vertragspartners erst nach unangemessen langer Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 15 Tagen nach Empfang der Gegenleistung unangemessen lang ist;
2.
(Nachfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält;
3.
(Rücktrittsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen; dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse;
4.
(Änderungsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist;
5.
(Fingierte Erklärungen)eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass
a)
dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und
b)
der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen;
6.
(Fiktion des Zugangs)eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung des Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt;
7.
(Abwicklung von Verträgen)eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt,
a)
eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder
b)
einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann;
8.
(Nichtverfügbarkeit der Leistung)die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vorbehalts des Verwenders, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen, wenn sich der Verwender nicht verpflichtet,
a)
den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und
b)
Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten;
9.
(Abtretungsausschluss)eine Bestimmung, durch die die Abtretbarkeit ausgeschlossen wird
a)
für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Vertragspartners gegen den Verwender oder
b)
für ein anderes Recht, das der Vertragspartner gegen den Verwender hat, wenn
aa)
beim Verwender ein schützenswertes Interesse an dem Abtretungsausschluss nicht besteht oder
bb)
berechtigte Belange des Vertragspartners an der Abtretbarkeit des Rechts das schützenswerte Interesse des Verwenders an dem Abtretungsausschluss überwiegen;
Buchstabe a gilt nicht für Ansprüche aus Zahlungsdiensterahmenverträgen und die Buchstaben a und b gelten nicht für Ansprüche auf Versorgungsleistungen im Sinne des Betriebsrentengesetzes.

(1) Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Hat eine Gesellschaft keinen Geschäftsführer (Führungslosigkeit), wird die Gesellschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden, durch die Gesellschafter vertreten.

(2) Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, sind sie alle nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft befugt, es sei denn, dass der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt. Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, genügt die Abgabe gegenüber einem Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1. An die Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1 können unter der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift Willenserklärungen abgegeben und Schriftstücke für die Gesellschaft zugestellt werden. Unabhängig hiervon können die Abgabe und die Zustellung auch unter der eingetragenen Anschrift der empfangsberechtigten Person nach § 10 Abs. 2 Satz 2 erfolgen.

(3) Befinden sich alle Geschäftsanteile der Gesellschaft in der Hand eines Gesellschafters oder daneben in der Hand der Gesellschaft und ist er zugleich deren alleiniger Geschäftsführer, so ist auf seine Rechtsgeschäfte mit der Gesellschaft § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Rechtsgeschäfte zwischen ihm und der von ihm vertretenen Gesellschaft sind, auch wenn er nicht alleiniger Geschäftsführer ist, unverzüglich nach ihrer Vornahme in eine Niederschrift aufzunehmen.

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam

1.
(Annahme- und Leistungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält; ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufsfrist nach § 355 Absatz 1 und 2 zu leisten;
1a.
(Zahlungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender eine unangemessen lange Zeit für die Erfüllung einer Entgeltforderung des Vertragspartners vorbehält; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung oder, wenn dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zugeht, von mehr als 30 Tagen nach Zugang dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung unangemessen lang ist;
1b.
(Überprüfungs- und Abnahmefrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender vorbehält, eine Entgeltforderung des Vertragspartners erst nach unangemessen langer Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 15 Tagen nach Empfang der Gegenleistung unangemessen lang ist;
2.
(Nachfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält;
3.
(Rücktrittsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen; dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse;
4.
(Änderungsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist;
5.
(Fingierte Erklärungen)eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass
a)
dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und
b)
der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen;
6.
(Fiktion des Zugangs)eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung des Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt;
7.
(Abwicklung von Verträgen)eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt,
a)
eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder
b)
einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann;
8.
(Nichtverfügbarkeit der Leistung)die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vorbehalts des Verwenders, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen, wenn sich der Verwender nicht verpflichtet,
a)
den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und
b)
Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten;
9.
(Abtretungsausschluss)eine Bestimmung, durch die die Abtretbarkeit ausgeschlossen wird
a)
für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Vertragspartners gegen den Verwender oder
b)
für ein anderes Recht, das der Vertragspartner gegen den Verwender hat, wenn
aa)
beim Verwender ein schützenswertes Interesse an dem Abtretungsausschluss nicht besteht oder
bb)
berechtigte Belange des Vertragspartners an der Abtretbarkeit des Rechts das schützenswerte Interesse des Verwenders an dem Abtretungsausschluss überwiegen;
Buchstabe a gilt nicht für Ansprüche aus Zahlungsdiensterahmenverträgen und die Buchstaben a und b gelten nicht für Ansprüche auf Versorgungsleistungen im Sinne des Betriebsrentengesetzes.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die im Betrieb anwendbaren Tarifverträge sowie rechtskräftige Beschlüsse nach § 99 des Arbeitsgerichtsgesetzes über den nach § 4a Absatz 2 Satz 2 anwendbaren Tarifvertrag im Betrieb bekanntzumachen.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.