Bundesarbeitsgericht Urteil, 17. Apr. 2012 - 3 AZR 803/09

published on 17/04/2012 00:00
Bundesarbeitsgericht Urteil, 17. Apr. 2012 - 3 AZR 803/09
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Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 1. September 2009 - 2 Sa 145/09 - aufgehoben.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 3. Dezember 2008 - 16 Ca 88/08 - wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung des Klägers wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger weitere 1.329,42 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 221,57 Euro brutto seit dem 1. März 2008, dem 1. April 2008, dem 1. Mai 2008, dem 1. Juni 2008, dem 1. Juli 2008 und dem 1. August 2008 zu zahlen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Berechnung der Anpassung einer Betriebsrente.

2

Der im Juni 1934 geborene Kläger war beim beklagten Verband bzw. dessen Rechtsvorgängern bis zum 30. Juni 1997 zuletzt als Geschäftsführer tätig. Seit dem 1. Juli 1997 bezieht er eine Betriebsrente iHv. zuletzt 5.055,34 Euro brutto monatlich.

3

Die dem Kläger von einem Rechtsvorgänger des Beklagten schriftlich erteilte Versorgungszusage vom 26. November 1968 (im Folgenden: VZ 1968) lautet auszugsweise:

        

„Der Verband N sichert Herrn H Versorgung unter folgenden Bedingungen zu:

        

§ 1

        

Herr H erhält Ruhegehalt, wenn er nach Erreichen der Altersgrenze (65. Lebensjahr) oder infolge Dienstunfähigkeit aus dem bisherigen Dienstverhältnis bei der unterzeichneten Wirtschaftsorganisation ausscheidet; im Falle des Todes wird Witwen- und Waisengeld gewährt.

        

§ 2

        

Art und Höhe der Versorgung richten sich nach den Grundsätzen, welche in der Satzung des Versorgungsverbandes deutscher Wirtschaftsorganisationen niedergelegt sind. Werden diese Versorgungsgrundsätze geändert, so ist die unterzeichnete Wirtschaftsorganisation berechtigt, entsprechende Änderungen dieser Versorgungszusage vorzunehmen; eintretende Verbesserungen dieser Grundsätze gelten auch ohne ausdrückliche Übernahme.

        

Nach § 15 Abs. 1 der Satzung ergeben sich z. Zt. im wesentlichen folgende Regelungen:

        

Das Ruhegehalt beträgt nach der Zahl der angerechneten Dienstjahre 35 - 75 % des ruhegehaltfähig erklärten Betrages des Diensteinkommens.

        

Der Ruhegehaltssatz beträgt im ersten angerechneten Dienstjahr 35 % und steigt mit dessen Vollendung auf 37 %; für jedes weitere volle Jahr steigt er zunächst um je 2 % bis auf 65 % und dann um je 1 % bis zum Höchstsatz von 75 %. Das Witwengeld beträgt 60 % des Ruhegehaltes des Versorgungsberechtigten. Als Waisengeld werden 1/5 des Witwengeldes bis zum 18. Lebensjahr der Waise, bei weiterer Schul- oder Berufsausbildung ohne Einkommen bis zum 27. Lebensjahr gewährt. Vollwaisen erhalten 1/3 des Witwengeldes. Witwen- und Waisengeld zusammen können das Ruhegehalt, das der Versorgungsberechtigte erhalten hätte, nicht übersteigen. Neben den Versorgungsbezügen werden Kinderzuschläge in Höhe von DM 50,-- monatlich bis zum 18. Lebensjahr, bei weiterer Schul- oder Berufsausbildung ohne Einkommen bis zum 27. Lebensjahr gewährt. Wenn der Versorgungsverband aufgrund allgemeiner Erhöhungen der Dienst- und Versorgungsbezüge der Bundesbeamten eine Sondererhöhung der umlagepflichtigen ruhegehaltfähigen Diensteinkommen zuläßt und die unterzeichnete Wirtschaftsorganisation diese übernimmt, so erhöhen sich Ruhegehalt, Witwengeld und Waisengeld, die nach Eintritt des Versorgungsfalles festgesetzt worden sind, entsprechend.

        

Setzt der Versorgungsverband bei allgemeinen Minderungen der Beamtenbezüge seine Vergütungen herab, so kann das Ruhegehalt bzw. das Witwen- und Waisengeld entsprechend gekürzt werden.

        

…       

        

§ 9

        

Eine Steigerungsmöglichkeit nach § 23 Abs. 1 Satz 2 der Satzung des Versorgungsverbandes deutscher Wirtschaftsorganisationen wird dem Versorgungsberechtigten zugesichert, ebenso vom Versorgungsverband deutscher Wirtschaftsorganisationen zugelassene Sondererhöhungen aufgrund allgemeiner Erhöhungen der Dienst- und Versorgungsbezüge der Bundesbeamten.“

4

Der Dienstvertrag vom 7. April 1986 verweist auf die Versorgungszusage vom 26. November 1968. Ferner heißt es dort in Nr. 12:

        

„Die Versorgungszusage des Verbandes vom 26.11.1968 … ist Bestandteil dieses Dienstvertrages. Entsprechend der gemäß § 9 der Versorgungszusage vereinbarten Zusicherung der vom Versorgungsverband zugelassenen Sondererhöhungen aufgrund allgemeiner Erhöhungen der Dienst- und Versorgungsbezüge der Bundesbeamten verändern sich die beim Versorgungsverband angemeldeten ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge und künftigen Versorgungsbezüge zu gleichen Terminen und um gleiche Prozentsätze wie die Dienst- und Versorgungsbezüge der Bundesbeamten.“

5

Am 6. Juni 1997 schlossen der seinerzeitige Rechtsvorgänger des Beklagten und der Kläger eine „Abwicklungsvereinbarung zur Versorgungszusage“, die ua. bestimmt:

        

„1.     

… Die vereinbarte Sonderzuwendung Dezember (Weihnachtsgeld) in Höhe des monatlichen Versorgungsbezuges wird den Versorgungsberechtigten jeweils Ende November tatsächlich gezahlt.

        

2.    

Gemäß Anpassungsvereinbarung verändern sich die künftigen Versorgungsbezüge aufgrund der vom Versorgungsverband zugelassenen Anpassungserhöhungen (früher Sondererhöhungen genannt) in Anlehnung an die allgemeinen Veränderungen der Dienst- und Versorgungsbezüge der Bundesbeamten jeweils zu gleichen Terminen und um gleiche Prozentsätze.“

6

Der Beklagte ist, wie schon seine Rechtsvorgänger, Mitglied im Versorgungsverband deutscher Wirtschaftsorganisationen (VdW). Bei diesem sind die Versorgungsverpflichtungen rückversichert. Der VdW ist selbst nicht Träger der Versorgung und stellt für seine Mitglieder keine verbindliche Leistungsordnung. Er bietet seinen Mitgliedern die Möglichkeit, ihre Versorgungslasten bei ihm rückzuversichern.

7

§ 23 der Satzung des VdW lautete vormals auszugsweise:

        

„§ 23

        

Umlagepflichtige Dienstbezüge.

        

1.    

Umlagepflichtig sind diejenigen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, welche auf Grund der Anmeldung des Versorgungsberechtigten zu berücksichtigen sind. Steigerungen dieser Dienstbezüge sind - abgesehen von den Fällen der Beförderung oder sonstigen Aufrückens in der Dienststellung - insoweit umlagepflichtig und damit gemäß § 19 Abs. 3 vergütungsfähig, als sie nach je zwei Jahren eine Erhöhung von 8 Prozent nicht übersteigen. …

        

4.    

Durch Beschluss können in Anlehnung an allgemeine Erhöhungen der Bundesbeamtenbezüge Anpassungserhöhungen bei den umlagepflichtigen Dienstbezügen unter entsprechender Heraufsetzung der Höchstanmeldungsgrenze für das Anmeldungsgehalt berücksichtigt werden.“

8

Abschnitt II D der Vergütungsgrundsätze des VdW, die von der Satzung des VdW in Bezug genommen werden, lauteten auszugsweise:

        

„Werden die Dienst- und Versorgungsbezüge der Bundesbeamten allgemein erhöht (§ 70 BeamtVG), so lässt der Versorgungsverband eine Anpassungserhöhung für die Anmeldungsgehälter der Aktiven sowie die laufenden Versorgungsvergütungen zu. Die Einzelheiten, insbesondere Zeitpunkt und Erhöhungssatz, werden aufgrund der für die Beamten geltenden Erhöhungsregelungen vom Verwaltungsrat festgesetzt (§ 23 Absatz 4 der Satzung i. V. m. dem Beschluss der Hauptversammlung vom 15.11.1961 unter A 1). Sofern das Mitglied eine entsprechende Erhöhung der Anmeldungsgehälter seiner Aktiven beantragt und entsprechend erhöhte Versorgungsleistungen gewährt setzt der Versorgungsverband seine Vergütungen herauf.

        

Stellenumlagen und Umlagen nach § 22 Absatz 8 a der Satzung erhöhen sich entsprechend. Zu den Aktiven gehören nicht die mit gesetzlicher unverfallbarer Anwartschaft ausgeschiedenen Versorgungsberechtigten. Werden die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten allgemein vermindert, so ist der Verwaltungsrat berechtigt, Regelungen über die Herabsetzung der Vergütungen zu beschließen.“

9

Der seinerzeitige Rechtsvorgänger des Beklagten erhöhte die Versorgungsbezüge des Klägers von zunächst 8.687,59 DM brutto nach entsprechendem Antrag nach § 23 der Satzung des VdW jeweils in Anlehnung an die Erhöhung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Bundesbeamten zum 1. Januar 1998 um 1,5 %, zum 1. Juni 1999 um 3,1 %, zum 1. Januar 2001 um 2,0 %, zum 1. Januar 2002 um 2,4 %, zum 1. Juli 2003 um 1,85 %, zum 1. April 2004 um 0,46 % und letztmalig zum 1. August 2004 um 0,46 % auf zuletzt 4.990,46 Euro brutto.

10

Im Jahr 2007 änderte der VdW seine Satzung teilweise. § 23 Abs. 4 der Satzung des VdW lautet seither:

        

„Erhöhungen der umlagepflichtigen Dienstbezüge können unter entsprechender Heraufsetzung des Höchstanmeldungsgehalts um den Prozentsatz berücksichtigt werden, um den sich der Verbraucherpreisindex für Deutschland erhöht.“

11

Gleichzeitig mit der Änderung von § 23 Abs. 4 der Satzung des VdW erhielten die Vergütungsgrundsätze in Abschnitt II D folgende Fassung:

        

„Die Anmeldungsgehälter der Aktiven sowie die laufenden Versorgungsvergütungen können auf Antrag des Mitglieds jeweils zum 01.08. eines Jahres maximal um den Prozentsatz erhöht werden, um den sich der Verbraucherpreisindex für Deutschland seit der letzten Anpassung erhöht hat. Sofern das Mitglied eine jährliche Erhöhung seiner Aktivengehälter vorgenommen hat, setzt der Versorgungsverband die Vergütungen der Versorgungsempfänger auf Antrag des Mitglieds ebenfalls maximal um den Prozentsatz herauf, um den sich der Verbraucherpreisindex für Deutschlagen [gemeint: Deutschland] erhöht hat. Die Erhöhung der Vergütungen kann jährlich oder im Dreijahresrhythmus erfolgen.“

12

Der VdW teilte dem seinerzeitigen Rechtsvorgänger des Beklagten daraufhin mit, dass sich die Teuerungsrate von Juni 2004 bis Juni 2007 auf 5,74 % belaufe, der Nettolohnanstieg iHv. 1,3 % aber niedriger als diese sei. Dementsprechend erhöhte dieser die bis Ende Juli 2007 bezahlte Betriebsrente des Klägers iHv. 4.990,46 Euro brutto mit Wirkung vom 1. August 2007 um 1,3 % auf insgesamt 5.055,34 Euro brutto.

13

Mit seiner am 15. Februar 2008 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat der Kläger eine Erhöhung seiner monatlichen Betriebsrente um insgesamt 5,74 % von 4.990,46 Euro brutto auf 5.276,91 Euro brutto anstatt der vom Rechtsvorgänger des Beklagten gewährten Steigerung um 1,3 % auf 5.055,34 Euro brutto begehrt.

14

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass der Beklagte aufgrund vertraglich geregelter Anpassungsvereinbarungen zur Erhöhung der Betriebsrente um 5,74 % verpflichtet sei. Die Versorgungszusage sei nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung des ursprünglichen Wertungsgehalts der Spannenklausel auszulegen. Für die jetzige Anpassung habe sich der Beklagte an § 23 der Satzung des VdW zu orientieren. Maßgeblich sei nicht mehr die Höhe der Bundesbeamtenbezüge, sondern die Steigerung des Verbraucherpreisindexes seit der letzten Erhöhung. Außerdem ergebe sich der Anspruch aus betrieblicher Übung.

15

Der Kläger hat beantragt,

        

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1.550,99 Euro brutto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Februar 2008 zu zahlen.

16

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat ausgeführt, dass nach dem 1. August 2004 die Bezüge der Bundesbeamten nicht erhöht worden seien. Die Satzungsänderung 2007 habe die Abhängigkeit von der Entwicklung dieser Bezüge beseitigt. Damit sei eine Anpassung nach § 16 BetrAVG vorzunehmen.

17

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage, einschließlich der vom Kläger mit der Anschlussberufung in das Verfahren eingebrachten Ansprüche für die Monate Februar 2008 bis Juli 2008 iHv. insgesamt 1.329,42 Euro brutto, abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter. Der Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

18

Die Revision des Klägers ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen und die zulässige Anschlussberufung zu Unrecht zurückgewiesen. Die zulässige Klage ist insgesamt begründet. Der Kläger hat einen vertraglichen Anspruch auf Erhöhung seiner Betriebsrente zum 1. August 2007 um 5,74 %. Er kann sein Erhöhungsverlangen auf die Versorgungszusage vom 26. November 1968 iVm. dem Dienstvertrag vom 7. April 1986 und der Abwicklungsvereinbarung zur Versorgungszusage vom 6. Juni 1997 iVm. der Satzung des VdW stützen.

19

I. Die Anschlussberufung des Klägers ist zulässig, insbesondere ist die für die Einlegung und Begründung der Anschlussberufung geltende Frist (§ 524 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 ZPO, § 66 Abs. 1 Satz 3 ArbGG; dazu BAG 30. Mai 2006 - 1 AZR 111/05 - Rn. 45, BAGE 118, 211) eingehalten. Zwar ging die Anschlussberufung erst am 22. Juni 2009 beim Landesarbeitsgericht ein und damit außerhalb der durch die Zustellung der Berufungsbegründung am 8. Mai 2009 in Gang gesetzten Frist zur Berufungsbeantwortung. Die Frist zur Beantwortung der Berufung war jedoch vom Vorsitzenden mit Verfügung vom 3. Juni 2009 bis Ende Juni 2009 verlängert worden. Nachdem das Landesarbeitsgericht in der Sache über den erweiterten Klageantrag entschieden hat, ist in entsprechender Anwendung von § 268 ZPO vom Senat nicht mehr zu überprüfen, ob die in § 533 ZPO geregelten Voraussetzungen für die Klageerweiterung in der Berufungsinstanz vorlagen(BAG 19. Januar 2011 - 3 AZR 111/09 - Rn. 22, EzA ArbGG 1979 § 64 Nr. 44).

20

II. Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat einen vertraglichen Anspruch auf Erhöhung seiner Betriebsrente um mindestens 5,74 % zum 1. August 2007 aus der individuellen Versorgungszusage (Direktzusage) vom 26. November 1968 iVm. § 23 Abs. 4 der Satzung des VdW und den Vergütungsgrundsätzen des VdW. Die Versorgung des Klägers richtet sich nach § 9 VZ 1968 iVm. der Satzung des VdW in der Fassung der Satzungsänderung vom August 2007. Seit der Änderung der Satzung des VdW im Jahr 2007 kann der Kläger - außerhalb der gesetzlichen Anpassung nach § 16 BetrAVG - eine Anpassung seiner Betriebsrente in dem von § 23 Abs. 4 der Satzung VdW vorgesehenen Umfang verlangen. Danach steht ihm der geltend gemachte Anspruch zu.

21

1. Die Versorgung des Klägers richtet sich aufgrund seiner Versorgungszusage vom 26. November 1968 nach der Satzung des VdW in der Fassung der Satzungsänderung vom August 2007.

22

a) Die Betriebsrente des Klägers richtet sich nach der Versorgungszusage vom 26. November 1968 iVm. der Satzung des VdW in der Fassung der Satzungsänderung vom August 2007 einschließlich der anlässlich der Satzungsänderung 2007 geänderten Vergütungsgrundsätze des VdW. Hiervon gehen die Parteien übereinstimmend aus.

23

b) Der Kläger kann nach § 9 Halbs. 2 VZ 1968 iVm. § 23 Abs. 4 Satzung VdW und den Vergütungsgrundsätzen des VdW vom Beklagten die Erhöhung seiner Betriebsrente zum 1. August 2007 um 5,74 % verlangen. Dies folgt aus einer ergänzenden Auslegung von § 9 VZ 1968 iVm. § 23 Abs. 4 Satzung VdW und den Vergütungsgrundsätzen des VdW.

24

aa) Voraussetzung für eine ergänzende Vertragsauslegung ist zunächst, dass die Vereinbarung der Parteien eine Regelungslücke - eine planwidrige Unvollständigkeit - aufweist (BAG 9. Dezember 2008 - 3 AZR 431/07 - Rn. 25). Eine Regelungslücke liegt dann vor, wenn die Parteien einen Punkt übersehen oder wenn sie ihn zwar nicht übersehen, aber bewusst offengelassen haben, weil sie ihn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht für regelungsbedürftig gehalten haben, und wenn sich diese Annahme nachträglich als unzutreffend herausstellt. Von einer planwidrigen Unvollständigkeit kann nur gesprochen werden, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrunde liegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, mithin ohne Vervollständigung des Vertrages eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen wäre (BAG 6. Juli 2011 - 4 AZR 501/09 - Rn. 28; 21. April 2009 - 3 AZR 640/07 - Rn. 33, BAGE 130, 202; 9. Dezember 2008 - 3 AZR 431/07 - Rn. 25 f.; BGH 17. Januar 2007 - VIII ZR 171/06 - Rn. 28 mwN, BGHZ 170, 311).

25

Zwar handelt es sich bei der VZ 1968 insgesamt um einen nichttypischen Vertrag, dessen Auslegung vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden kann, ob das Berufungsgericht Auslegungsregeln verletzt, gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat (vgl. etwa BAG 23. Januar 2002 - 7 AZR 611/00 - zu II 1 a der Gründe mwN, BAGE 100, 204). Auch eine ergänzende Vertragsauslegung unterliegt der nur eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung daraufhin, ob überhaupt nach § 157 BGB die Notwendigkeit einer ergänzenden Vertragsauslegung bestand und ob bei der Auslegung selbst gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen wurde oder wesentliche Umstände unberücksichtigt geblieben sind(BAG 26. Juni 1996 - 7 AZR 674/95 - zu III 1 der Gründe, AP BGB § 620 Bedingung Nr. 23 = EzA BGB § 620 Bedingung Nr. 12; 8. November 1972 - 4 AZR 15/72 - AP BGB § 157 Nr. 3). Das Revisionsgericht kann ausnahmsweise auch bei einem nichttypischen Vertrag die erforderliche ergänzende Vertragsauslegung selbst vornehmen, wenn - wie vorliegend - die entscheidungserheblichen Tatsachen feststehen und weiterer Vortrag der Parteien nach einer Zurückverweisung zu diesem Gesichtspunkt nicht zu erwarten steht.

26

bb) Durch die Änderung der Satzung des VdW und der in Bezug genommenen Vergütungsgrundsätze des VdW im August 2007 ist die Versorgungszusage des Klägers lückenhaft geworden.

27

(1) Die Versorgungszusage des Klägers ist durch die Satzungsänderung des VdW im August 2007 lückenhaft geworden. Dem Kläger wurde mit der VZ 1968 eine Altersversorgung zugesagt, die einen eigenständigen vertraglichen Anpassungsmechanismus vorgesehen hat. Nach § 9 VZ 1968 werden die vom VdW zugelassenen Sondererhöhungen aufgrund allgemeiner Erhöhungen der Dienst- und Versorgungsbezüge der Bundesbeamten dem Kläger ausdrücklich zugesichert. Diese Regelung bezieht sich erkennbar auf den vormals in der Satzung vorgesehenen Anpassungsmechanismus der sog. „zugelassenen Sondererhöhung aufgrund allgemeiner Erhöhungen der Dienst- und Versorgungsbezüge der Bundesbeamten“. Nach der bis zur Satzungsänderung im August 2007 geltenden Fassung der Satzung konnten sowohl die beim VdW zur Rückversicherung angemeldeten Dienstbezüge der Aktiven als auch die dort rückversicherten, bereits laufenden Versorgungsleistungen der Betriebsrentner erhöht werden, wenn der Versorgungsverband dies zugelassen hat. Dafür sah die Satzung in § 23 zwei unterschiedliche Möglichkeiten vor. Die angemeldeten Bezüge der Aktiven konnten etwa nach § 23 Abs. 1 Satz 2 der Satzung angehoben werden, wenn sie innerhalb von zwei Jahren eine Erhöhung von 8 % nicht überstiegen haben. Zudem gab es die Möglichkeit der Zulassung von Sondererhöhungen aufgrund allgemeiner Erhöhung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Bundesbeamten. An diese beiden Möglichkeiten knüpft § 9 VZ 1968 an und sichert dem Kläger beide Möglichkeiten zu. Das heißt, soweit der VdW satzungsgemäß die Möglichkeit der weitergehenden Absicherung einräumt, war der Arbeitgeber aufgrund der VZ 1968 verpflichtet, eine entsprechende Erhöhung der Versorgung zu gewähren.

28

(2) Soweit es die Erhöhungsmöglichkeit nach § 23 Abs. 1 Satz 2 der Satzung des VdW betrifft, ist diese Regelung - in leicht abgewandelter Form - heute noch in der Satzung des VdW enthalten. Soweit es die zugelassenen Sondererhöhungen aufgrund allgemeiner Erhöhungen der Dienst- und Versorgungsbezüge der Bundesbeamten betrifft, ist der Bezugspunkt des § 9 VZ 1968 durch die Satzungsänderung im August 2007 entfallen. Die allgemeine Erhöhung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Bundesbeamten ist in der Satzung des VdW nicht mehr als Anpassungsmöglichkeit vorgesehen. Eine zugelassene Sondererhöhung wegen Erhöhung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Bundesbeamten kann es deshalb nicht mehr geben. Damit läuft der bisherige vertragliche Anpassungsmechanismus, wie er in § 9 Halbs. 2 VZ 1968 vorgesehen ist, leer. Hierdurch ist eine planwidrige Unvollständigkeit der Versorgungszusage des Klägers eingetreten. Die Parteien gingen sowohl bei Erteilung der Versorgungszusage 1968 und bei der Bestätigung durch den Dienstvertrag im Jahr 1986 als auch bei Eintritt des Klägers in den Ruhestand 1997 erkennbar davon aus, einen vertraglichen Anpassungsmechanismus vereinbart zu haben, der zu einer „regelmäßigen“ Anhebung der Betriebsrente des Klägers führt.

29

cc) Diese nachträglich entstandene Regelungslücke ist im Wege ergänzender Vertragsauslegung zu schließen. Durch den Wegfall der Anpassungsmöglichkeit bei allgemeinen Erhöhungen der Dienst- und Versorgungsbezüge der Bundesbeamten ist in § 9 VZ 1968 eine ausfüllungsbedürftige Vertragslücke entstanden. Ohne eine Ergänzung der Versorgungszusage steht keine angemessene, den typischen Interessen der Vertragsparteien Rechnung tragende Lösung zur Verfügung. Die Parteien wollten ursprünglich eine automatische Anpassung der Versorgungsbezüge sicherstellen und hatten hierzu die in der Satzung vorgesehene Anlehnung an die Erhöhung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Bundesbeamten vereinbart. Damit haben die Parteien einen eigenständigen vertraglichen Anpassungsmechanismus vereinbart, der nunmehr fehlt. Diese Lücke ist durch eine ergänzende Vertragsauslegung zu schließen.

30

dd) Diese ergänzungsbedürftige Lücke ist dahingehend zu schließen, dass nunmehr der in der Satzung des VdW vorgesehene neue Anpassungsmechanismus an die Stelle des alten Anpassungsmechanismus tritt.

31

(1) Im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung tritt an die Stelle der lückenhaften Vertragsbedingung diejenige Gestaltung, die die Parteien bei einer angemessenen Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn ihnen die Lückenhaftigkeit des Vertrages bekannt gewesen wäre (st. Rspr., vgl. BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 - Rn. 31, BAGE 134, 283; 25. April 2007 - 5 AZR 627/06 - Rn. 26, BAGE 122, 182). Maßgebender Zeitpunkt für die Feststellung und Bewertung des mutmaßlichen Parteiwillens und der Interessenlage ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses, da die ergänzende Vertragsauslegung eine anfängliche Regelungslücke rückwirkend schließt (BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 - aaO; BGH 12. Oktober 2005 - IV ZR 162/03 - zu B IV 1 b der Gründe, BGHZ 164, 297). Das gilt auch, wenn eine Lücke sich erst nachträglich als Folge des weiteren Verlaufs der Dinge ergeben hat (BGH 6. Juli 1989 - III ZR 35/88 - zu II 4 a der Gründe, NJW-RR 1989, 1490). Zunächst ist hierfür an den Vertrag selbst anzuknüpfen, denn die in ihm enthaltenen Regelungen und Wertungen, sein Sinn und Zweck sind Ausgangspunkt der Vertragsergänzung. Soweit irgend möglich, sind danach Lücken im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung in der Weise auszufüllen, dass die Grundzüge des konkreten Vertrages „zu Ende gedacht“ werden (BGH 20. September 1993 - II ZR 104/92 - zu 2 der Gründe, BGHZ 123, 281).

32

(2) Die Vertragsparteien hätten sich bei Kenntnis des Wegfalls der vorherigen Anpassungsmöglichkeit als redliche Vertragsparteien auf die nunmehr in der Satzung vorgesehene Anpassungsmöglichkeit verständigt. In der Versorgungszusage 1968, dem Dienstvertrag vom 7. April 1986 und der Abwicklungsvereinbarung zur Versorgungszusage vom 6. Juni 1997 haben sie jeweils auf den von der Satzung des VdW vorgesehenen Anpassungsmechanismus der „zugelassenen Sondererhöhung“ Bezug genommen. Die Parteien wollten einen Anpassungsmechanismus für die Betriebsrente des Klägers, der es ermöglichte, dem Kläger eine Anpassung zu versprechen, die für den Rechtsvorgänger des Beklagten beim VdW rückversicherbar war.

33

Das Interesse des Rechtsvorgängers des Beklagten bestand darin, dem Kläger nur eine solche vertragliche Anpassung der Versorgungsleistung zu versprechen, die beim VdW vollständig rückversichert werden konnte. Zugleich wollte der Rechtsvorgänger des Beklagten dem Kläger aber auch dasjenige zusagen, was dem Beklagten im Rahmen der Satzung des VdW möglich war. Die beiden früheren in der Satzung „zugelassenen Sondererhöhungen“, die der Rechtsvorgänger des Beklagten zugesagt hatte, setzten jeweils einen Antrag des Arbeitgebers beim VdW voraus, zu dessen Stellung sich der Rechtsvorgänger des Beklagten gegenüber dem Kläger durch § 9 VZ 1968 verpflichtet hatte, indem er dem Kläger diese Sondererhöhungen ausdrücklich zusagte.

34

Dem Interesse des Klägers an der vertraglichen Anpassung der Betriebsrente wird auch durch die geänderte Satzung des VdW ausreichend Rechnung getragen. Gerade die Bezugnahme auf die Satzung des VdW ua. in § 2 VZ 1968 macht deutlich, dass der Rechtsvorgänger des Beklagten eine solche Versorgungsleistung zusagen wollte, die er bei dem VdW absichern kann.

35

2. Die gebotene Auslegung von § 9 Halbs. 2 VZ 1968 iVm. § 23 Abs. 4 der Satzung des VdW in der aktuellen Fassung und den Vergütungsgrundsätzen des VdW ergibt eine Verpflichtung des Beklagten, die Betriebsrente des Klägers ab 1. August 2007 um mindestens 5,74 % zu erhöhen. Die vom Rechtsvorgänger des Beklagten vorgenommene Begrenzung der Erhöhung auf Basis einer reallohnbezogenen Obergrenze in der Zeit von Juni 2004 bis Juni 2007 findet in der Satzung des VdW und den Vergütungsgrundsätzen des VdW keine Stütze.

36

a) Die Auslegung der Satzung des VdW und der in Bezug genommenen Vergütungsgrundsätze als letztlich einseitig vom Arbeitgeber gestelltem Regelungswerk erfolgt nach den Grundsätzen für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen. Diese sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Zu berücksichtigen sind dabei die für die Vertragspartner des Verwenders allgemein erkennbaren äußeren Umstände, die für einen verständigen und redlichen Erklärungsempfänger Anhaltspunkte für eine bestimmte Auslegung geben. Umstände, die den konkreten Arbeitnehmer betreffen, sind nur dann von Belang, wenn im konkreten Einzelfall die Beteiligten übereinstimmend eine Erklärung in demselben Sinne verstanden haben. Die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen obliegt auch dem Revisionsgericht (vgl. BAG 15. Februar 2011 - 3 AZR 54/09 - Rn. 33, EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 52; 18. Mai 2010 - 3 AZR 373/08 - Rn. 32 und 50 f., BAGE 134, 269).

37

b) Danach verpflichtet § 9 Halbs. 2 VZ 1968 iVm. § 23 Abs. 4 der Satzung des VdW und den Vergütungsgrundsätzen den Rechtsvorgänger des Beklagten, die Betriebsrente des Klägers zum 1. August 2007 um mindestens 5,74 % zu erhöhen.

38

aa) Der objektive Inhalt der Satzung ausgehend von ihrem Wortlaut ist eindeutig. Er stellt ausschließlich auf die Erhöhung des Verbraucherpreisindexes ab und sieht keine - wie auch immer zu ermittelnde - Begrenzung auf eine reallohnbezogene Obergrenze vor. § 23 Abs. 4 der Satzung des VdW bestimmt ausdrücklich, dass Erhöhungen der umlagepflichtigen Dienstbezüge um den Prozentsatz berücksichtigt werden können, um den sich der Verbraucherpreisindex für Deutschland erhöht. Auch die Vergütungsgrundsätze des VdW, die an § 23 Abs. 4 der Satzung des VdW anknüpfen, sehen keine Begrenzung vor. Danach können die laufenden Versorgungsvergütungen - also die Rentenleistungen - auf Antrag des Mitglieds jeweils zum 1. August eines Jahres maximal um den Prozentsatz erhöht werden, um den sich der Verbraucherpreisindex für Deutschland seit der letzten Anpassung erhöht hat. Aus der Verwendung des Wortes „maximal“ in den Vergütungsrichtlinien kann nicht auf eine Begrenzung der Erhöhungsmöglichkeit geschlossen werden, zumal weder die Satzung des VdW noch die Vergütungsgrundsätze des VdW aufzeigen, inwieweit eine Begrenzung erfolgen soll.

39

bb) Auch aus Sinn und Zweck von § 23 Abs. 4 Satzung des VdW und den Vergütungsgrundsätzen des VdW oder deren Gesamtzusammenhang lässt sich keine Begrenzung auf die reallohnbezogene Obergrenze seit der letzten vertraglichen Anpassung entnehmen. Eine andere Regelung, insbesondere eine Anlehnung an § 16 BetrAVG, findet weder in der Satzung noch in den Vergütungsgrundsätzen eine Stütze.

40

Die Satzungsänderung sollte es den Mitgliedern des Versorgungsverbandes ermöglichen, deren jeweilige Anpassungsleistungen in höherem Maße als zuvor rückversicherbar auszugestalten. Mit der Satzungsänderung sollte eine Möglichkeit geschaffen werden, die Anpassungslast der einzelnen Mitglieder des Versorgungsverbandes abzusichern. Es sollte, wie sich auch aus der Begründung zur Satzungsänderung ergibt, eine höhere Versicherungsmöglichkeit für die Verbandsmitglieder geschaffen werden. Damit sollte dem Umstand entgegengewirkt werden, dass immer mehr Mitglieder des Versorgungsverbandes sowohl die aus den vertraglichen Anpassungsregelungen folgenden Anpassungslasten als auch die aus der gesetzlichen Anpassungsverpflichtung nach § 16 BetrAVG folgenden Anpassungslasten nicht mehr vollständig rückversichern konnten. Es sollte eine möglichst die Anpassungslast eines jeden Mitglieds des Versorgungsverbandes abdeckende Erhöhungsmöglichkeit geschaffen werden. Eine solche Regelung muss, damit sie möglichst jedem Mitglied gerecht wird, so gestaltet sein, dass sowohl sehr unterschiedliche vertragliche als auch gesetzliche Anpassungsverpflichtungen der Verbandsmitglieder abgesichert werden können.

41

Der VdW gibt, anders als der Bochumer Verband oder der Essener Verband, für seine Mitgliedsunternehmen keine einheitliche und verbindliche Leistungsordnung vor und ist folglich auch kein Konditionenkartell im eigentlichen Sinne. Mehr noch als ein Konditionenkartell muss der VdW eine generalisierende Betrachtung vornehmen, da die bei ihm rückversicherten Versorgungslasten auf unterschiedlichen Versorgungszusagen und unterschiedlichen Leistungsordnungen beruhen. Deshalb hat sich der VdW entschlossen, Sondererhöhungen bzw. Anpassungsmöglichkeiten bis zu der Grenze der Steigerung des Verbraucherpreisindexes seit der letzten Anpassung zuzulassen, um hierdurch vertragliche und gesetzliche Anpassungsverpflichtungen der Mitgliedsverbände abzudecken. Die gewählte Bezugsgröße des Verbraucherpreisindexes seit der letzten Anpassung deckt typischerweise die gesetzliche Anpassung nach § 16 BetrAVG, die nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG ab individuellem Rentenbeginn rechnet, ab.

42

§ 23 Abs. 4 der Satzung des VdW iVm. den Vergütungsgrundsätzen stellt allerdings gerade nicht auf das gesetzliche Anpassungssystem des § 16 BetrAVG ab. Zwar greift § 23 Abs. 4 der Satzung des VdW iVm. den Vergütungsgrundsätzen wie § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG auf den Verbraucherpreisindex für Deutschland zurück. Anders als die gesetzliche Regelung übernimmt die Satzung die weiteren in § 16 BetrAVG festgelegten Indikatoren, namentlich die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers und die reallohnbezogene Obergrenze, nicht. Dies ist auch folgerichtig, da der VdW letztlich als Rückversicherer fungiert und möglichst vollständige Versicherungsmöglichkeiten für seine Mitglieder schaffen will. Damit hat die Satzung des VdW jedoch eine Anpassungsmöglichkeit geschaffen, die § 16 BetrAVG nicht übernimmt, sondern davon losgelöst und eigenständig lediglich die Möglichkeit einräumt, die sich aus dieser Regelung beim einzelnen Mitglied maximal ergebenden Verpflichtungen rückzuversichern.

43

Durch die Verwendung des Wortes „maximal“ in den Vergütungsgrundsätzen wird folglich nur eine absolute Obergrenze formuliert, die jedoch auf Grundlage jeder einzelnen Versorgungszusage im Einzelfall zu ermitteln ist. Eine generelle Begrenzung jeder Versorgungszusage auf eine irgendwie zu ermittelnde reallohnbezogene Obergrenze ergibt sich aus dieser Formulierung nicht.

44

cc) Die sich so ergebende Erhöhungsmöglichkeit nach der Satzung des VdW hat der Beklagte nach der ergänzend ausgelegten Versorgungszusage umzusetzen.

45

3. Die vom Kläger vorgenommene Berechnung seines Anspruchs für die einzelnen Monate von August 2007 bis Juli 2008 sowie für das im November 2007 geschuldete Weihnachtsgeld sind zutreffend.

46

a) Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass der Verbraucherpreisindex für Deutschland im maßgeblichen Zeitraum um 5,74 % gestiegen ist und stützen sich insoweit auf die vom VdW vorgelegte Musterberechnung „Anpassungsprüfung gem. § 16 Abs. 1 BetrAVG“ vom 31. Oktober 2007.

47

b) Die Betriebsrente des Klägers betrug bis Ende Juli 2007 unstreitig monatlich 4.990,46 Euro brutto. 5,74 % hiervon sind 286,45 Euro brutto. Folglich beläuft sich die Betriebsrente nach der Erhöhung zum 1. August 2007 um 5,74 % nunmehr auf monatlich 5.276,91 Euro brutto. Der Beklagte bzw. sein Rechtsvorgänger zahlt seit dem 1. August 2007 an den Kläger monatlich 5.055,34 Euro brutto. Mit dieser Zahlung bleibt der Beklagte um monatlich 221,57 Euro brutto hinter seiner Zahlungspflicht zurück. Der Kläger hat mit der Klage und der Klageerweiterung den Differenzbetrag für die zwölf Monate von August 2007 bis einschließlich Juli 2008 mithin 2.658,84 Euro brutto und weitere 221,57 Euro brutto bezüglich des Weihnachtsgeldes 2007, das mit der Rentenzahlung des Monats November 2007 ausbezahlt wurde, geltend gemacht. Diese Beträge zusammen ergeben den Gesamtbetrag von 2.880,41 Euro brutto.

48

4. Die Zinsansprüche folgen aus dem Gesichtspunkt des Verzuges, § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB. Der Kläger hat hinsichtlich des mit der ursprünglichen Klage verfolgten Betrags iHv. 1.550,99 Euro brutto Zinsen ab 15. Februar 2008 geltend gemacht. Mehr war nach § 308 Abs. 1 ZPO nicht zuzusprechen.

49

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Zwanziger    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

    Schmidt    

        

    Wischnath    

                 
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr
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published on 17/06/2016 00:00

Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 04.12.2014 - AZ.: 3 Ca 22/11 lev - wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahre
published on 29/04/2016 00:00

Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten und Berufungsklägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 08. 09. 2015 - 2 Ca 1999/14 - bzgl. Ziffer 6. abgeändert; die Klage wird auch insoweit abgewiesen. 2. Von den Kosten des Re
published on 10/11/2015 00:00

Tenor I.              Auf die Berufungen der Beklagten und des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 08.05.2015, Az. 2 Ca 912/14, teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: 1.              Die Beklagte wird ver
published on 14/04/2015 00:00

Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird, unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten im Übrigen, zugleich auf die Anschlussberufung des Klägers unter teilweiser Zurückweisung der Anschlussberufung im Übrigen, das Urteil des Arbeitsgerichts G
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Annotations

(1) Werden die Dienstbezüge der Besoldungsberechtigten allgemein erhöht oder vermindert, sind von demselben Zeitpunkt an die Versorgungsbezüge durch Bundesgesetz entsprechend zu regeln.

(2) Als allgemeine Änderung der Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 gelten auch die Neufassung der Grundgehaltstabelle mit unterschiedlicher Änderung der Grundgehaltssätze und die allgemeine Erhöhung oder Verminderung der Dienstbezüge um feste Beträge.

(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg

1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder
2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
im Prüfungszeitraum.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen,
2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder
3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.

(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.

(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.

(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht.

(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung. Diese Frist gilt nicht, wenn die Anschließung eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen (§ 323) zum Gegenstand hat.

(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. Die Vorschriften des § 519 Abs. 2, 4 und des § 520 Abs. 3 sowie des § 521 gelten entsprechend.

(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

Eine Anfechtung der Entscheidung, dass eine Änderung der Klage nicht vorliege oder dass die Änderung zuzulassen sei, findet nicht statt.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg

1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder
2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
im Prüfungszeitraum.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen,
2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder
3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.

(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.

(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Das Dienstverhältnis endigt mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist.

(2) Ist die Dauer des Dienstverhältnisses weder bestimmt noch aus der Beschaffenheit oder dem Zwecke der Dienste zu entnehmen, so kann jeder Teil das Dienstverhältnis nach Maßgabe der §§ 621 bis 623 kündigen.

(3) Für Arbeitsverträge, die auf bestimmte Zeit abgeschlossen werden, gilt das Teilzeit- und Befristungsgesetz.

(4) Ein Verbrauchervertrag über eine digitale Dienstleistung kann auch nach Maßgabe der §§ 327c, 327m und 327r Absatz 3 und 4 beendet werden.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist.

(2) Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle Betriebe, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist.

(3) Die Tarifgebundenheit bleibt bestehen, bis der Tarifvertrag endet.

(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg

1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder
2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
im Prüfungszeitraum.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen,
2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder
3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.

(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.

(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)