Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 09. Feb. 2011 - 7 Ta 7/11

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2011:0209.7TA7.11.0A
published on 09/02/2011 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 09. Feb. 2011 - 7 Ta 7/11
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Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 21.12.2010, AZ: 4 Ga 38/10 abgeändert und der Antragsgegnerin durch einstweilige Verfügung aufgegeben, die Versetzungsanordnung vom 09.12.2010 für die Zeit bis zum Ende der Änderungskündigungsfrist nicht weiter aufrecht zu erhalten.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Gegen die vorliegende Entscheidung findet kein Rechtsmittel statt.

Gründe

1

I. Der Antragsteller ist bei der Antragsgegnerin auf der Grundlage des schriftlichen Anstellungsvertrages vom 04.06.1978 als Technischer Angestellter/Messtechniker in Vollzeit beschäftigt. Die Antragsgegnerin führte in ihrem Betrieb A-Stadt in welchem auch der Antragsteller beschäftigt war mit ca. insgesamt 170 Arbeitnehmern Forschungs- und Entwicklungsarbeiten für Produkte durch, die in der Automobilindustrie verwendet werden.

2

In dem zwischen den Parteien geschlossenen Anstellungsvertrag heißt es u. a.:

3

"Der Mitarbeiter wird als Technischer Angestellter - Meß-Techniker im Werk A-Stadt beschäftigt.

4

Z behält sich vor, dem Mitarbeiter innerhalb des Werkes eine andere zumutbare Tätigkeit zu übertragen. …."

5

Die Antragsgegnerin beschloss, den Betrieb in A-Stadt nach C-Stadt/Hessen während der Zeit vom September 2010 bis zum 31.12.2010 sukzessive zu verlegen und dort weiterzuführen. Die hierzu mit dem Betriebsrat geführten Interessenausgleichverhandlungen blieben ohne Erfolg. Der Sozialplan vom 16.09.2010 kam durch einen Spruch der zuständigen Einigungsstelle zustande. Unter § 7 dieses Sozialplanes sind Fälle geregelt, in denen dem Arbeitnehmer eine Weiterbeschäftigung am Standort in C-Stadt unzumutbar sein kann. Ist einer dieser Fälle gegeben und wird das Arbeitsverhältnis nicht durch Änderungskündigung beendet, steht dem betroffenen Arbeitnehmer eine Abfindung gemäß § 8 des Sozialplanes zu. Arbeitnehmer, die zum Standort C-Stadt wechseln, können im Falle der Aufrechterhaltung des bisherigen Wohnsitzes die in § 2 des Sozialplanes genannten, zeitlich begrenzten Mobilitätsbeihilfen in Anspruch nehmen.

6

Mit Schreiben vom 28.09.2010 kündigte die Antragsgegnerin das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis ordentlich und bot gleichzeitig die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses am Standort C-Stadt zu den bisherigen Bedingungen des Arbeitsvertrages an. Des Weiteren teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller in dem Schreiben vom 09.12.2010 mit, dass sie ihn in Ausübung ihres Direktionsrechts anweise, die Arbeitsleistung ab dem 13.12.2010 bis zum Ablauf der Kündigungsfrist am Standort C-Stadt zu erbringen. Daraufhin hat der Antragsteller das vorliegende Eilverfahren beim Arbeitsgericht Koblenz eingeleitet.

7

Der Antragsteller hat geltend gemacht,

8

der Versetzung nach C-Stadt stünden individualrechtliche Gesichtspunkte entgegen, da im Anstellungsvertrag ausdrücklich A-Stadt als Dienstsitz bestimmt worden sei. Des Weiteren sei die Personalmaßnahme auch ohne die erforderliche Zustimmung des Betriebsrates erfolgt, zumal der bei der Antragsgegnerin errichtete Betriebsrat den beabsichtigten Versetzungen aller Arbeitnehmer mit Schreiben vom 09.12.2010 widersprochen habe. Diesem Widerspruchsschreiben sei im Übrigen auch keine individuelle Anhörung zur Versetzung der einzelnen Arbeitnehmer vorausgegangen.

9

Zumindest sei der Hilfsantrag begründet, da dieser im Hinblick auf das anhängige Zustimmungsersetzungsverfahren eine zeitliche Begrenzung enthalte.

10

Schließlich sei dem Antragsteller die Versetzung nach C-Stadt auch unter Berücksichtigung der entgegenstehenden Umstände, welche er in seinem Schreiben vom 15.10.2010 der Antragsgegnerin mitgeteilt habe, unzumutbar.

11

Der Antragsteller hat beantragt,

12

der Antragsgegnerin im Wege der Einstweiligen Verfügung aufzugeben, es zu unterlassen, den Antragsteller in die Betriebsstätte C-Stadt zu versetzen,
hilfsweise der Antragsgegnerin im Wege der Einstweiligen Verfügung aufzugeben, es zu unterlassen, den Antragsteller in die Betriebsstätte C-Stadt zu versetzen, bevor nicht der Betriebsrat seine Zustimmung zur Versetzung erteilt hat oder die fehlende Zustimmung rechtskräftig ersetzt worden ist.

13

Das Arbeitsgericht Koblenz hat mit Beschluss vom 21.12.2010 ohne mündliche Verhandlung die Anträge zurückgewiesen und zur Begründung dieser Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, es fehle für den Haupt- wie auch den Hilfsantrag an dem notwendigen Verfügungsanspruch. Aus dem Arbeitsvertrag folge kein Rechtsanspruch des Antragstellers darauf, an bestimmten Orten "nicht beschäftigt" zu werden. Ein Arbeitnehmer, der versetzt werde, könne eine negative Feststellungsklage in Bezug auf die streitige Arbeitspflicht erheben oder den Arbeitgeber auf Erfüllung des Anspruchs auf vertragsgemäße Beschäftigung verklagen. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Unterlassung der Versetzung oder Beseitigung einer Versetzung in entsprechender Anwendung des § 1004 BGB komme hingegen nicht in Betracht.

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Dementsprechend fehle es auch an einem Verfügungsanspruch für den Hilfsantrag. In diesem Zusammenhang sei im Übrigen auch ein Verfügungsgrund vom Antragsteller nicht glaubhaft gemacht worden, da nicht nachvollziehbar sei, dass der vorgelegte Arbeitsvertrag die Absprachen der Parteien zu den Arbeitsbedingungen vollständig wiedergebe und es nicht einen weiteren Arbeitsvertrag mit einer unternehmensweiten Versetzungsklausel gebe.

15

Der Antragsteller hat gegen diese Entscheidung des Arbeitsgerichts, die ihm am 28.12.2010 zugestellt worden ist, am 05.01.2011 sofortige Beschwerde beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt.

16

Der Antragsteller führt zur Begründung seines Rechtsmittels unter anderem aus, soweit das Arbeitsgericht einen Verfügungsanspruch hinsichtlich des Haupt- wie auch des Hilfsantrages nicht anerkannt habe, berücksichtige es nicht, dass eine Arbeitsverweigerung beim Antragsteller zu einer Abmahnung, Kündigung oder sonstigen Sanktionen der Antragsgegnerin führen könne. Es sei dem Antragsteller aber nicht zumutbar, sich einem solchen Risiko auszusetzen. Darüber hinaus sei die Versetzung, mangels Zustimmung des Betriebsrates per sé unwirksam. Auch aus den vom Betriebsrat gemäß § 99 BetrVG mitgeteilten Widerspruchsgründen ergebe sich eine Unwirksamkeit.

17

Im Übrigen bestünden erhebliche Zweifel, ob überhaupt von einer Betriebsverlagerung gesprochen werden könne, da die Antragsgegnerin beabsichtige, mit der Firma Y in X ein Joint-venture zu errichten und die betrieblichen Entwicklungsarbeiten nicht in C-Stadt, sondern in X auszuführen.

18

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz des Antragstellers vom 20.01.2011 verwiesen.

19

Der Antragsteller beantragt,

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unter Aufhebung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Koblenz vom 21.12.2010, Az: 4 Ga 38/10,
der Antragsgegnerin im Wege der Einstweiligen Verfügung aufzugeben, es zu unterlassen, den Antragsteller in die Betriebsstätte C-Stadt zu versetzen,
hilfsweise der Antragsgegnerin im Wege der Einstweiligen Verfügung aufzugeben, es zu unterlassen, den Antragsteller in die Betriebsstätte zu versetzen, bevor nicht der Betriebsrat seine Zustimmung zur Versetzung erteilt hat oder die fehlende Zustimmung rechtskräftig ersetzt worden ist.

21

Die Antragsgegnerin beantragt,

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die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 21.12.2010, Az: 4 Ga 38/10, zurückzuweisen.

23

Die Antragsgegnerin hält die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts für rechtlich zutreffend; hinsichtlich der Einzelheiten der Beschwerdeerwiderung wird auf den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 04.02.2011 verwiesen.

24

Das Arbeitsgericht Koblenz hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt. Wegen der Gründe dieser Entscheidung wird auf Seite 4 ff. des Nichtabhilfebeschlusses vom 21.01.2011 Bezug genommen.

25

Hinsichtlich aller weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und insbesondere auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

26

II. Die form- und fristgerecht eingelegte, sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 78 Satz 1 ArbGG, 567 Abs. 1 Nr. 2, 569 ff. ZPO zulässig.

27

Darüber hinaus ist das Rechtsmittel hinsichtlich des zulässigen Hauptantrages auch begründet, so dass über den Hilfsantrag nicht mehr zu entscheiden war.

28

1. Die rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Einstweiligen Verfügung entsprechend dem Hauptantrag sind unter Beachtung der §§ 935 ff., 940 ZPO erfüllt, da dieser Antrag dahingehend auszulegen war, dass der Antragsteller begehrt, der Antragsgegnerin aufzugeben, die Versetzungsanordnung vom 09.12.2010 für die Zeit bis zum Ende der Änderungskündigungsfrist nicht weiter aufrechtzuerhalten. Hinsichtlich dieses Begehrens sind sowohl Verfügungsanspruch als auch Verfügungsgrund gemäß §§ 935, 940 ZPO gegeben.

29

Wenn man allerdings den Hauptantrag des Antragstellers wortwörtlich nehmen würde, bestünde kein Verfügungsanspruch. Denn zum Zeitpunkt der Einreichung dieses Antrages beim Arbeitsgericht war eine Anordnung gegenüber der Antragsgegnerin, es zu unterlassen, den Antragsteller in die Betriebsstätte C-Stadt zu versetzen, nicht mehr zu erwarten. Dementsprechend bestand auch kein Unterlassungsanspruch. Hintergrund ist, dass zum Zeitpunkt des Antragseingangs beim Arbeitsgericht die schriftliche Anordnung an den Antragsteller vom 09.12.2010, nunmehr seine Arbeitsleistung ab dem 13.12.2010 in C-Stadt zu erbringen, bereits ergangen war. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin beabsichtigt, diese Versetzungsanordnung in Zukunft zu wiederholen. Wo aber die Gefahr einer zukünftigen Versetzungsanweisung nicht besteht, gibt es auch keine Grundlage für einen hierauf bezogenen Unterlassungsanspruch.

30

Der Hauptantrag des Antragstellers bedarf aber der Auslegung unter Berücksichtigung des damit verfolgten Zweckes. Dieser ist im Wesentlichen darauf gerichtet, während der Zeit bis zum Ende der Änderungskündigungsfrist die Arbeitsleistung nicht in C-Stadt erbringen zu müssen. Die zeitliche Begrenzung dieses Begehrens folgt zwar nicht unmittelbar aus dem Antragswortlaut, jedoch daraus, dass sich der Antragsteller im Wesentlichen gegen die schriftliche Versetzungsanordnung vom 09.12.2010 wehren will. In dem entsprechendem Schreiben hat aber die Antragsgegnerin ausdrücklich eine Versetzung lediglich bis zum Ablauf der Änderungskündigungsfrist angeordnet. Mithin kann auch das entsprechende Begehren des Antragstellers, unabhängig davon, dass es angesichts des Eingreifens der Änderungskündigung unbegründet wäre, nicht weitergehen. Hinsichtlich dieses zeitlich begrenzten Begehrens ist ein Verfügungsanspruch gegeben, da der Antragsteller von der Antragsgegnerin, aufgrund einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht aus §§ 241 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 BGB verlangen kann, eine einseitige Änderung des arbeitsvertraglichen Beschäftigungsortes, ohne dass es sich dabei um eine Änderungskündigung handelt, zu unterlassen und eine entsprechend ergangene Weisung nicht weiter aufrechtzuerhalten. Ansonsten könnte jeder Arbeitgeber vertragliche Vereinbarungen über den Arbeitsort durch willkürliche Versetzungsmaßnahmen bis zur Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren jederzeit unterlaufen; dies wäre mit dem verfassungsrechtlich geschützten Justizgewährungsanspruch (Artikel 19 Abs. 4 GG), dem gerichtlichen Verfahren des Einstweiligen Rechtsschutzes dienen, nicht zu vereinbaren. Mithin kann der Arbeitnehmer nicht nur während des bestehenden Arbeitsverhältnisses seinen Beschäftigungsanspruch geltend machen, sondern auch verlangen, dass der in diesem Zusammenhang vereinbarte Arbeitsort nicht durch vorzeitige, rechtswidrige Maßnahmen des Arbeitgebers einseitig verändert wird.

31

Im vorliegenden Fall ist zunächst einmal davon auszugehen, dass der schriftliche Arbeitsvertrag vom 04.06.1978 die getroffenen Vertragsvereinbarungen vollständig wiedergibt. Die im Beschwerdeverfahren angehörte Antragsgegnerin hat in diesem Zusammenhang keine weiteren Vertragsregelungen geltend gemacht.

32

Aufgrund Ziffer 1. des schriftlichen Anstellungsvertrages war die Antragsgegnerin zu der erteilten Versetzungsanordnung rechtlich nicht befugt. Denn in der genannten arbeitsvertraglichen Regelung ist ausdrücklich festgehalten: "Der Mitarbeiter wird als Technischer Angestellter - Messtechniker im Werk A-Stadt beschäftigt. Z behält sich vor, dem Mitarbeiter innerhalb des Werkes eine andere zumutbare Tätigkeit zu übertragen". Eine Erweiterung des Direktionsrechtes, etwa auf das gesamte Unternehmen, ist in diesem Arbeitsvertrag nicht enthalten. Infolgedessen hat der Antragsteller einen Anspruch auf das Werk in A-Stadt als Arbeitsort, wobei dieser Anspruch einvernehmlich oder durch eine Änderungskündigung abgeändert werden kann. Mangels einer vertraglichen Übereinkunft kann mithin der arbeitsvertraglich vereinbarte Dienstort frühestens mit Ablauf der Änderungskündigungsfrist entfallen.

33

Ein Verfügungsgrund ist im Zusammenhang mit dem Hauptantrag ebenfalls gegeben. Zwar ist es einem Arbeitnehmer, der versetzt wird, grundsätzlich zuzumuten, seine Rechte diesbezüglich in einem Hauptsacheverfahren zu verfolgen und dessen Ausgang abzuwarten. Dies kann aber nicht für den Fall einer offensichtlich rechtswidrigen Versetzungsanweisung gelten, da ansonsten das Recht des Arbeitnehmers auf den arbeitsvertraglich vereinbarten Beschäftigungsort zumindest zeitweise unwiederbringlich nicht durchgesetzt werden könnte (vgl. hierzu auch LAG Hamm, Urteil vom 05.02.2008 - 11 SaGa 4/08 = juris).

34

Im gegebenen Fall ist von einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit der Versetzungsmaßnahme vom 09.12.2010 auszugehen, da sich aus § 3 des Anstellungsvertrages, wie oben bereits ausgeführt, ergibt, dass der Arbeitsort des Antragstellers nur im Wege der Vereinbarung oder Änderungskündigung abgeändert werden kann. Die vertragliche Regelung enthält weder eine Erweiterung des Direktionsrechts der Antragsgegnerin noch einen Versetzungsvorbehalt. Soweit sich die Antragsgegnerin das Recht vorbehalten hat, dem Antragsteller eine anderweitige Tätigkeit zu übertragen, schließt dies nicht eine Veränderung des Arbeitsortes, sondern lediglich eine Veränderung des Arbeitsinhalts im örtlichen Bereich des Werkes A-Stadt ein. Nach Überzeugung der Beschwerdekammer ist dies, aufgrund des arbeitsvertraglichen Wortlautes, offensichtlich.

35

Nach alledem war der angefochtene Beschluss teilweise abzuändern.

36

Die Kosten des Rechtsstreits wurden unter Beachtung von § 91 Abs. 1 ZPO der Antragsgegnerin auferlegt, zumal diese die Versetzung nicht aufrechterhalten darf.

37

Gegen die vorliegende Entscheidung findet eine Rechtsbeschwerde unter Beachtung von § 92 Abs.1 Satz 3 i.V.m. § 85 Abs. 2 ArbGG nicht statt.

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Tenor Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 15.12.2010 - Az.: 4 Ga 28/10 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision kann nicht zugelassen werden. Der Streitwert des Berufungsverfahr
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Tenor Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 22.12.2010 - Az.: 4 Ga 31/10 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision kann nicht zugelassen werden. Der Streitwert des Berufungsverfahr
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Tenor Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 22.12.2010 -Az.: 4 Ga 29/10 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision kann nicht zugelassen werden. Der Streitwert des Berufungsverfahre
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Annotations

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn

1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,
2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde,
3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,
4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist,
5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder
6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.

(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.

Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.

Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.

Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, findet aus rechtskräftigen Beschlüssen der Arbeitsgerichte oder gerichtlichen Vergleichen, durch die einem Beteiligten eine Verpflichtung auferlegt wird, die Zwangsvollstreckung statt. Beschlüsse der Arbeitsgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkeiten sind vorläufig vollstreckbar; § 62 Abs. 1 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Für die Zwangsvollstreckung gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung entsprechend mit der Maßgabe, daß der nach dem Beschluß Verpflichtete als Schuldner, derjenige, der die Erfüllung der Verpflichtung auf Grund des Beschlusses verlangen kann, als Gläubiger gilt und in den Fällen des § 23 Abs. 3, des § 98 Abs. 5 sowie der §§ 101 und 104 des Betriebsverfassungsgesetzes eine Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangshaft nicht erfolgt.

(2) Der Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung über die einstweilige Verfügung entsprechend mit der Maßgabe, daß die Entscheidungen durch Beschluß der Kammer ergehen, erforderliche Zustellungen von Amts wegen erfolgen und ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 945 der Zivilprozeßordnung in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes nicht besteht. Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutzschrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der Länder eingereicht.