Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 20. Apr. 2011 - 7 SaGa 5/11
Gericht
Tenor
Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 22.12.2010 - Az.: 4 Ga 33/10 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision kann nicht zugelassen werden.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 2.651,79 EUR festgesetzt.
Tatbestand
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Der Verfügungskläger ist seit vielen Jahren in dem zuletzt von der Verfügungsbeklagten betriebenen Werk in Z, Z-straße XX, beschäftigt bzw. beschäftigt gewesen.
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Der - soweit ersichtlich - zeitlich letzte Arbeitsvertrag des Verfügungsklägers datiert vom 8.12.1999 (Anstellungsvertrag = Bl. 79 ff. d.A; mit Anrechnungsklausel bezüglich der Beschäftigungszeit vom 15.10.1984 bis zum 31.12.1999 auf die Betriebszugehörigkeit ab 1.1.2000). In dem (vom Betriebsrat freilich angefochtenen) Sozialplan vom 16.09.2010 (Einigungsstellenspruch; Bl. 44 ff. d. A.) heißt es in der Präambel u.a.:
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"...Y [= die Verfügungsbeklagte] wird den bisher am Standort Z betriebenen Betrieb in dem Zeitraum vom 01.09.2010 bis zum 31.12.2010 sukzessive mit allen Arbeitsplätzen nach C-Stadt [C-Stadt/XX; Arbeitsgerichtsbezirk Darmstadt] verlegen. …
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Der Sozialplan wird zum Ausgleich und zur Milderung der wirtschaftlichen Nachteile geschlossen, die den bisher am Standort Z beschäftigten Mitarbeitern von Y infolge der Betriebsverlegung entstehen…."
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(die Zusätze in den eckigen Klammern von hier; der Anfechtungsantrag des Betriebsrates wurde erstinstanzlich am 16.02.2011 von dem Arbeitsgericht Koblenz unter dem Az. - 4 BV 31/10 - zurückgewiesen; der Antrag des Betriebsrates eine neue Einigungsstelle zu errichten, blieb erfolglos: LAG Rheinland-Pfalz vom 12.04.2011 - 3 TaBV 6/11 -).
- 6
Mit dem Schreiben vom 26.11.2010 (Bl. 5 d.A.) schrieb die Verfügungsbeklagte, die dem Verfügungskläger die (Änderungs-)Kündigung vom 28.9.2010 zum 31.3.2011 erklärt hat (Bl. 4 d.A.), den Verfügungskläger u.a. wie folgt an:
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"….Bis zum Ablauf Ihrer Kündigungsfrist bitten wir Sie deshalb, sich ab dem 13.12.2010 zur Aufnahme und Fortsetzung Ihrer Arbeit am Standort in C-Stadt einzufinden…
- 8
…. Sollten Sie zu einer Erbringung Ihrer Arbeitsleistung während der verbleibenden Kündigungsfrist am Standort C-Stadt ab dem 13.12.2010 bereit sein, bitten wir Sie uns bis spätestens 03.12.2010, eine schriftliche Mitteilung darüber zu machen….".
- 9
Im Schreiben der Verfügungsbeklagten vom 9.12.2010 (Bl. 7 d.A.) an den Verfügungskläger heißt es u.a.:
- 10
"… Wir weisen Sie daher in Ausübung unseres Direktionsrechts dazu an, Ihre Arbeitsleistung ab dem 13.12.2010 bis zum Ablauf der nach der Änderungskündigung für die arbeitsvertragliche Änderung ihres Arbeitsortes dann maßgeblichen Kündigungsfrist auf Ihrem bisherigen Arbeitsplatz am Standort C-Stadt zu erbringen….".
- 11
Bereits mit dem Schreiben vom 11.10.2010 (Bl. 88 f. d.A.) hatte der Verfügungskläger die Unzumutbarkeit seiner Weiterbeschäftigung am Standort C-Stadt gemäß § 7 des Sozialplans vom 16.09.2010 gegenüber der Verfügungsbeklagten geltend gemacht.
- 12
Der Verfügungskläger hat gemäß Schriftsatz vom 15.4.2011 (Bl. 154 d.A. nebst Anlage) mitgeteilt, dass er sich in (teil-)stationärer Behandlung befinde ("Rehanachsorge" gemäß Bescheinigung vom 12.4.2011, Bl. 155 d.A.).
- 13
Erstinstanzlich hat der Verfügungskläger zuletzt beantragt:
- 14
Der Antragsgegnerin wird untersagt, den Antragsteller an den Standort C-Stadt zu versetzen.
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Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 22.12.2010 - 4 Ga 33/10 - (dort Seite 2 ff. = Bl. 92 f. d.A.). Das Arbeitsgericht hat den Antrag des Verfügungsklägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Gegen das ihm am 6.1.2011 zugestellte Urteil vom 22.12.2010 - 4 Ga 33/10 - hat der Verfügungskläger am 7.2.2011 Berufung eingelegt und diese am 4.3.2011 mit dem Schriftsatz vom 3.3.2011 begründet.
- 16
Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 3.3.2011 (Bl. 114 f. d.A.) verwiesen. Der Verfügungskläger führt dort dazu aus, dass die Versetzung rechtswidrig sei. Die nach der Änderungskündigung (vom 28.9.2010; erklärt zum 31.3.2011) mit dem Schreiben vom 26.11.2010 angekündigte Versetzung sei unverhältnismäßig. Wie der Verfügungskläger zwischenzeitlich erfahren habe, plane die Verfügungsbeklagte am neuen Standort einen Joint Venture mit einem Konkurrenzunternehmen. Hier sei daher davon auszugehen, dass die Verfügungsbeklagte von Anfang an nicht vorgehabt habe, alle Arbeitnehmer am neuen Standort weiter zu beschäftigen. Es handele sich um eine Strategie der Verfügungsbeklagten zur Umstrukturierung der Beschäftigungsstruktur. Somit könne nicht von einer angemessenen Berücksichtigung der Interessen des Arbeitnehmers ausgegangen werden.
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Der Verfügungskläger beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 22.12.2010 - 4 Ga 33/10 - aufzuheben und der Verfügungsbeklagten zu untersagen, den Verfügungskläger auf einen anderen Arbeitsplatz als am Standort Z, Zstraße XX zu versetzen.
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Die Verfügungsbeklagte beantragt,
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die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
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Wegen der Frage, ob eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung vorliegt, stellt die Verfügungsbeklagte die Zulässigkeit der Berufung in Frage.
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Die Verfügungsbeklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts nach näherer Maßgabe ihrer Ausführungen in der Berufungsbeantwortung vom 13.04.2011 (Bl. 139 ff. d.A.), worauf verwiesen wird.
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Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt - insbesondere auf die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen - Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
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Die Berufung ist (jedenfalls) unbegründet.
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Das Arbeitsgericht hat das Gesuch zu recht als unbegründet abgewiesen. Es ist jedenfalls der notwendige Verfügungsgrund (§§ 935 und 940 ZPO) zu verneinen. Es fehlt die Dringlichkeit im Sinne des Gesetzes.
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1. In einem Fall der vorliegenden Art liegt ein Verfügungsgrund nur dann vor, wenn die dem Verfügungskläger drohenden Nachteile schwer wiegen und außer Verhältnis stehen zu dem Schaden, den die gegnerische Partei (Verfügungsbeklagte) erleiden kann (§§ 935 und 940 ZPO: „zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen…"; vgl.Huber/Musielak 8. Auflage ZPO § 940 Rz 14). Es muss eine besondere Eilbedürftigkeit gegeben sein, welche es erforderlich macht, zur Abwendung wesentlicher Nachteile bereits vor einer Klärung strittiger Rechtsfragen im regulären arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren (Hauptsacheverfahren, für das der Beschleunigungsgrundsatz des § 9 ArbGG gilt) vorab im Wege einer summarischen Prüfung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eine vorläufige Regelung zu treffen. Soll eine sog. Leistungsverfügung erlassen werden, dürfen an das Vorliegen eines Verfügungsgrundes jedenfalls keine zu geringen Anforderungen gestellt werden (vgl. B/L/A/Hartmann 64. Aufl. ZPO § 916 Grundzüge Rz 9: "stets scharfe Anforderungen ... an den Nachweis des Verfügungsgrundes"). Speziell für den Fall einer arbeitsrechtlichen Versetzung ist es anerkanntes Recht, dass nur in seltenen Ausnahmefällen ein entsprechender rechtfertigender Verfügungsgrund - und zudem meist nur für eine kurz bemessene Übergangszeit - gegeben sein kann. Freilich kann auch bei einer Versetzung ein Verfügungsgrund u.U. – etwa aus dem Gesichtspunkt offenkundiger Rechtswidrigkeit der strittigen Maßnahme - doch zu bejahen sein (vgl. LAG Rheinland-Pfalz vom 9.2.2011 – 7 Ta 7/11 - ).
- 27
Im hier zu entscheidenden Fall führt dieser zuletzt genannte Gesichtspunkt jedoch nicht dazu, dass die einstweilige Verfügung entweder so wie beantragt oder mit einem anderen Inhalt zu erlassen wäre.
- 28
2. a) Die von der Verfügungsbeklagten als Arbeitgeber vorgenommene Zuordnung/Versetzung des Verfügungsklägers zum neuen Arbeitsort „C-Stadt“ ist nicht (von vornherein) offensichtlich rechtswidrig. Nach Ziffer 1 Satz 2 des schriftlichen Anstellungsvertrages kann die Verfügungsbeklagte dem Verfügungskläger eine andere, gleichwertige Tätigkeit innerhalb des Unternehmens übertragen. Hieraus folgt, dass der Verfügungskläger unternehmensweit einsetzbar ist. Zumindest zu dem Zeitpunkt der Versetzungsanordnung gehörte zu dem Unternehmen der Verfügungsbeklagten auch ein Produktionsbetrieb in C-Stadt/XX, so dass eine Versetzung des Verfügungsklägers zu diesem Zeitpunkt nach C-Stadt, ausgehend vom Vertragswortlaut, wohl nicht ohne weiteres ausgeschlossen war (vgl. LAG Rheinland-Pfalz vom 1.2.2011 – 7 Ta 278/10- ). Diese Rechtsauffassung hat das ArbG Koblenz am 16.2.2011 - was dem Berufungsgericht wegen des Verfahren - 10 TaBV 14/11 - bekannt ist - zwischenzeitlich auch in dem regulären Erkenntnisverfahren (Beschlussverfahren - 4 BV 38/10 - ) vertreten. Dabei handelt es sich um die Entscheidung eines Kollegialgerichts einer Fachgerichtsbarkeit (ebenso ArbG Koblenz - jeweils vom 16.2.2011 - in den Verfahren - 4 BV 34/10 - und - 4 BV 37/10 - ). Auch wenn der Verfügungskläger diese Rechtsauffassung möglicherweise nicht teilt, ist jedenfalls der Tatbestand einer offensichtlich rechtswidrigen Versetzungsanordnung im Hinblick auf die eben zitierten gerichtlichen Entscheidungen zu verneinen. Das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist wegen seines notwendigerweise summarischen Charakters grundsätzlich ungeeignet, die Wirksamkeit von Versetzungsanordnungen zu klären (vgl. Rolfs/Giesen/Hamacher-BeckOKStand: 01.03.2011, ArbGG § 62 Rn 84.1: bei unklarer Rechtslage stelle ein Antrag auf einstweilige Verfügung regelmäßig nichts anderes als ein Antrag auf ein „in Urteilsform gefasstes Zwischengutachten des Gerichts“ dar). Dem Arbeitnehmer ist es grundsätzlich zumutbar, für den Zeitraum des erstinstanzlichen Hauptverfahrens entweder die neu zugewiesene Tätigkeit unter Vorbehalt auszuüben (Hamacher aaO) oder aber ( - bei Vorliegen aller hierfür erforderlichen Voraussetzungen; vgl. dazu Preis/Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 11. Aufl. Rn 690 - ) ein etwaiges Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen.
- 29
b) Vorliegend ergibt sich die fehlende Dringlichkeit überdies daraus, dass der Verfügungskläger derzeit offenbar arbeitsunfähig krank ist. Es ist im Zeitpunkt der Entscheidung der Berufungskammer nicht ersichtlich (gewesen), dass das Ende der - im Schriftsatz vom 15.4.2011 mitgeteilten - stationären Behandlungsbedürftigkeit des Verfügungsklägers absehbar ist. Der Verfügungskläger hat nicht glaubhaft gemacht, dass er überhaupt uneingeschränkt arbeitsfähig ist. Ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer ist aber ohnehin an seiner Arbeitsleistung verhindert. Er muss weder arbeiten noch an seiner Beschäftigung mitwirken. Deswegen besteht kein Verfügungsgrund, der Verfügungsbeklagten - im Sinne des entsprechenden denkbar weiten gefassten Antrages - generell die Versetzung des Verfügungsklägers zu untersagen. Erst recht ist dieser Verfügungsgrund in Bezug auf das Begehren zu verneinen, der Verfügungsbeklagten zu untersagen, den Verfügungskläger auf einen anderen Arbeitsplatz als am Standort Z zu versetzen. Insoweit hat der Verfügungskläger nicht glaubhaft gemacht, dass die Verfügungsbeklagte in Z überhaupt noch eine Betriebsstätte unterhält. Demgegenüber hat die Verfügungsbeklagte vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass das Betriebsgrundstück zwischenzeitlich - jedenfalls deutlich vor dem 20.4.2011 - an die Vermieterin zurückgegeben worden ist, so dass der Verfügungskläger dort (in der Zstraße XX in Z) nicht mehr in betriebswirtschaftlich sinnvoller Weise beschäftigt werden kann. Von Letzterem ist die Berufungskammer überzeugt.
- 30
c) Lediglich ergänzend nimmt die Berufungskammer im übrigen gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts. Das Berufungsvorbringen des Verfügungsklägers rechtfertigt es letztlich nicht, das Gesuch auf Erlass einer einstweiligen Verfügung rechtlich anders zu bewerten als dies im erstinstanzlichen Urteil geschehen ist. Dahingestellt bleiben kann, ob sich - soweit der Verfügungskläger dem Gericht sein Begehren auf einstweiligen Rechtsschutz im Rahmen eines sog. Globalantrages unterbreitet hat - weitere Bedenken gegen die beantragte einstweilige Verfügung ergeben. Dahingestellt bleiben kann weiter, ob und wie es sich gegebenenfalls jeweils rechtlich bzw. prozessual auswirkt,
- 31
- dass die Versetzungsanordnung vom 9.12.2010 auf die Zeit bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zeitlich beschränkt (d.h. befristet) gewesen ist,
- 32
- dass die Auslegung des Schreibens vom 26.11.2010 gemäß § 133 BGB ergibt, dass die Verfügungsbeklagte dort überhaupt keine Bestimmung i.S.d. § 106 S. 1 GewO bzw. des § 315 BGB getroffen hat , sondern lediglich eine Bitte an den Verfügungskläger herangetragen hat, die dieser ablehnen konnte oder nicht,
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- dass der Verfügungskläger die 2-monatige Berufungsbegründungsfrist (nahezu) voll ausgeschöpft hat ( - was "für den Gläubiger schädlich sein" kann; vgl. B/L/A/Hartmann 64. Aufl. ZPO § 940 Rz 8).
II.
- 34
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Mit Rücksicht auf den vom Verfügungskläger konkret verfolgten Antrag erscheint es angemessen, den Streitwert des Berufungsverfahrens mit ca. einer Monatsvergütung zu bewerten bzw. festzusetzen.
- 35
In einem Fall der vorliegenden Art kann die Revision nicht zugelassen werden. Eine Nichtzulassungsbeschwerde findet nicht statt (vgl. § 72 Abs. 4 ZPO).
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Annotations
(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(1) Das Verfahren ist in allen Rechtszügen zu beschleunigen.
(2) Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über Zustellungs- und Vollstreckungsbeamte, über die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung, über die Gerichtssprache, über die Wahrnehmung richterlicher Geschäfte durch Referendare und über Beratung und Abstimmung gelten in allen Rechtszügen entsprechend. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landesarbeitsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesarbeitsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Arbeitsgerichtsgesetz tritt.
(3) Die Vorschriften über die Wahrnehmung der Geschäfte bei den ordentlichen Gerichten durch Rechtspfleger gelten in allen Rechtszügen entsprechend. Als Rechtspfleger können nur Beamte bestellt werden, die die Rechtspflegerprüfung oder die Prüfung für den gehobenen Dienst bei der Arbeitsgerichtsbarkeit bestanden haben.
(4) Zeugen und Sachverständige erhalten eine Entschädigung oder Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.
(5) Alle mit einem befristeten Rechtsmittel anfechtbaren Entscheidungen enthalten die Belehrung über das Rechtsmittel. Soweit ein Rechtsmittel nicht gegeben ist, ist eine entsprechende Belehrung zu erteilen. Die Frist für ein Rechtsmittel beginnt nur, wenn die Partei oder der Beteiligte über das Rechtsmittel und das Gericht, bei dem das Rechtsmittel einzulegen ist, die Anschrift des Gerichts und die einzuhaltende Frist und Form schriftlich belehrt worden ist. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsmittels nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung der Entscheidung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsmittel nicht gegeben sei; § 234 Abs. 1, 2 und § 236 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gelten für den Fall höherer Gewalt entsprechend.
(1) Urteile der Arbeitsgerichte, gegen die Einspruch oder Berufung zulässig ist, sind vorläufig vollstreckbar. Macht der Beklagte glaubhaft, daß die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, so hat das Arbeitsgericht auf seinen Antrag die vorläufige Vollstreckbarkeit im Urteil auszuschließen. In den Fällen des § 707 Abs. 1 und des § 719 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung kann die Zwangsvollstreckung nur unter derselben Voraussetzung eingestellt werden. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach Satz 3 erfolgt ohne Sicherheitsleistung. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss.
(2) Im übrigen finden auf die Zwangsvollstreckung einschließlich des Arrests und der einstweiligen Verfügung die Vorschriften des Achten Buchs der Zivilprozeßordnung Anwendung. Die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung kann in dringenden Fällen, auch dann, wenn der Antrag zurückzuweisen ist, ohne mündliche Verhandlung ergehen. Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutzschrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der Länder eingereicht.
(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Eine Partei, die für den Fall des ihr ungünstigen Ausganges des Rechtsstreits einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung gegen einen Dritten erheben zu können glaubt oder den Anspruch eines Dritten besorgt, kann bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits dem Dritten gerichtlich den Streit verkünden.
(2) Das Gericht und ein vom Gericht ernannter Sachverständiger sind nicht Dritter im Sinne dieser Vorschrift. § 73 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
(3) Der Dritte ist zu einer weiteren Streitverkündung berechtigt.