Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 20. Apr. 2011 - 7 SaGa 1/11
Gericht
Tenor
Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 22.12.2010 - Az.: 4 Ga 31/10 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision kann nicht zugelassen werden.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 3.640,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
- 1
Der Verfügungskläger ist seit vielen Jahren in dem zuletzt von der Verfügungsbeklagten betriebenen Werk in Z, Z-Straße XX, beschäftigt bzw. beschäftigt gewesen (s. dazu bereits den Arbeitsvertrag vom 09.06./14.06.1976 mit der W für das dortige Werk "Z" = Bl. 160 ff. d.A.). Der - soweit ersichtlich - zeitlich letzte Arbeitsvertrag des Verfügungsklägers datiert vom 14.12.1999 (Anstellungsvertrag = Bl. 13 ff. d.A.; mit Anrechnungsklausel hinsichtlich der Beschäftigungszeit vom 01.07.1976 bis zum 31.12.1999 auf die Betriebszugehörigkeit ab 01.01.2000). In dem (vom Betriebsrat freilich angefochtenen) Sozialplan vom 16.09.2010 (Einigungsstellenspruch; Bl. 18 ff. d. A.) heißt es in der Präambel u. a.
- 2
"…Y [= die Verfügungsbeklagte] wird den bisher am Standort Z betriebenen Betrieb in dem Zeitraum vom 01.09.2010 bis zum 31.12.2010 sukzessive mit allen Arbeitsplätzen nach C-Stadt [C-Stadt/V; Arbeitsgerichtsbezirk Darmstadt] verlegen…. Der Sozialplan wird zum Ausgleich und zur Milderung der wirtschaftlichen Nachteile geschlossen, die den bisher am Standort Z beschäftigten Mitarbeitern von Y infolge der Betriebsverlegung entstehen…." (die Zusätze in den eckigen Klammern von hier; der Anfechtungsantrag des Betriebsrates wurde erstinstanzlich am 16.02.2011 von dem ArbG Koblenz unter dem Az.: - 4 BV 31/10 - zurückgewiesen; der Antrag des Betriebsrates eine neue Einigungsstelle zu errichten, blieb erfolglos: LAG Rheinland-Pfalz vom 12.04.2011 - 3 TaBV 6/11 -).
- 3
Mit dem Schreiben vom 28.09.2010 (BL. 16 f. d.A.) erklärte die Verfügungsbeklagte dem Verfügungskläger eine ordentliche (Änderungs-)Kündigung zum 31.03.2011. Der Verfügungskläger lehnte das Änderungsangebot ab (Schreiben vom 18.10.2010, Bl. 17 d.A.) und erhob Kündigungsschutzklage (- 4 Ca 2318/10 - ArbG Koblenz). Nach näherer Maßgabe seines Schreibens vom 26.10.2010 (Bl. 26 d.A.) führte der Verfügungskläger zur Frage der Unzumutbarkeit gemäß § 7 des Sozialplanes aus.
- 4
Im Schreiben der Verfügungsbeklagten vom 09.12.2010 (Bl. 34 d.A.) an den Verfügungskläger heißt es u.a.:
- 5
"… Wir weisen Sie daher in Ausübung unseres Direktionsrechts dazu an, Ihre Arbeitsleistung ab dem 13.12.2010 bis zum Ablauf der Kündigungsfrist auf Ihrem bisherigen Arbeitsplatz am Standort C-Stadt zu erbringen….".
- 6
In dem Schreiben vom 24.02.2011 (Bl. 159 d.A.) an den Verfügungskläger führt die Verfügungsbeklagte u.a. aus:
- 7
"…Ihr Arbeitsplatz ist bereits seit dem 13.12.2010 am Standort C-Stadt eingerichtet. Das zwischenzeitlich bereits vollständig geräumte ehemalige Betriebsgrundstück in Z wurde auch schon an den Vermieter zurückgegeben. Vor diesem Hintergrund ist eine Beschäftigung in Z nicht mehr möglich. Wir weisen Sie daher in Ausübung unseres Direktionsrechts erneut dazu an, Ihre Arbeitsleitung - unmittelbar nach Beendigung ihrer Arbeitsunfähigkeit - nunmehr auf ihrem bisherigen Arbeitsplatz am Standort C-Stadt zu erbringen…".
- 8
Erstinstanzlich hat der Verfügungskläger zuletzt beantragt:
- 9
Die Antragsgegnerin wird verurteilt, den Antragsteller zu unveränderten Arbeitsbedingungen als technischen Angestellten in Z zu beschäftigen,
- 10
hilfsweise
- 11
Es wird festgestellt, dass die Versetzung des Antragstellers gem. Schreiben der Antragsgegnerin vom 09.12.2010 zum 13.12.2010 bis zum Ablauf der Kündigungsfrist auf dem bisherigen Arbeitsplatz am Standort C-Stadt unwirksam ist.
- 12
Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 22.12.2010 - 4 Ga 31/10 - (dort Seite 2 ff. = Bl. 117 ff. d.A.). Das Arbeitsgericht hat den Antrag des Verfügungsklägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Gegen das ihm am 05.01.2011 zugestellte Urteil vom 22.12.2010 - 4 Ga 31/10 - hat der Verfügungskläger am 20.01.2011 Berufung eingelegt und diese am 04.03.2011 mit dem Schriftsatz vom 04.03.2011 begründet.
- 13
Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 04.03.2011 (Bl. 142 ff. d.A.) verwiesen. Der Verfügungskläger führt dort dazu aus, dass sich die Betriebsparteien bei der Ausarbeitung des Arbeitsvertrages einig gewesen seien, dass zwar die Tätigkeit (des Arbeitnehmers) durch den Arbeitgeber geändert werden könne, nicht jedoch der Arbeitsort. Eine Änderung des Arbeitsortes hätte nur im Rahmen einer Änderungskündigung möglich sein sollen, nicht jedoch durch die Ausübung des Direktionsrechtes bzw. durch Versetzung. Der Arbeitsvertrag vom 14.12.1999 entspreche hinsichtlich Ziffer 1. exakt den (auf S. 2 der Berufungsbegründung) beschriebenen Verhandlungen. Der Verfügungskläger wirft dem Arbeitsgericht nach näherer Maßgabe der Ausführungen auf den Seiten 2 ff. der Berufungsbegründung vor, rechtsirrig zu der Auffassung gelangt zu sein, es bestehe kein Verfügungsanspruch.
- 14
Die in Ziffer 1. des Anstellungsvertrages enthaltene allgemeine Geschäftsbedingung verstoße gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Juristisch nicht geschulten Personen - so macht der Verfügungskläger geltend - sei es nicht möglich, zwischen Werk, Betrieb, Unternehmen und Konzern zu unterscheiden.
- 15
Nach Ansicht des Verfügungsklägers verstößt die Versetzungsanordnung (auch) gegen § 106 GewO. Die Angemessenheitskontrolle ergebe, dass die Verfügungsbeklagte das von ihr geschuldete billige Ermessen nicht hinreichend berücksichtigt habe. Der Verfügungskläger bringt vor, dass eine Entfernung von 160 km (einfacher Weg) nicht oder doch nur sehr schwerlich jeden Tag zurückgelegt werden könne, - daher seien die betroffenen Arbeitnehmer gezwungen, zumindest von Montag Morgen bis Freitag Abend ihren Wohnsitz nach C-Stadt zu verlegen. Der Verfügungskläger macht geltend, dass Unzumutbarkeitsgründe oder Härtefälle im Sinne des Sozialplanes auch im Rahmen der Angemessenheitskontrolle zu berücksichtigen seien. Er, der Verfügungskläger, habe entsprechende Gründe dargelegt, ohne dass diese eine angemessene Berücksichtigung gefunden hätten. Alle unter § 7 des Sozialplans fallenden Arbeitnehmer könnten daher auch nicht nach C-Stadt versetzt werden. Insoweit habe sich die Verfügungsbeklagte im Sozialplan gebunden.
- 16
Der Verfügungskläger beantragt,
- 17
auf die Berufung des Verfügungsklägers das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 22.12.2010 - 4 Ga 31/10 - abzuändern und die Verfügungsbeklagte zu verurteilen, den Verfügungskläger zu unveränderten Bedingungen als technischen Angestellten in Z zu beschäftigen,
- 18
- hilfsweise -
- 19
der Verfügungsbeklagten zu untersagen, gegenüber dem Verfügungskläger anzuordnen, dass dieser seine Arbeitsleistung am Standort C-Stadt zu erbringen hat;
- 20
äußerst hilfsweise, der Verfügungsbeklagten aufzugeben, die Versetzungsanordnung vom 09.12.2010 zurückzunehmen.
- 21
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
- 22
die Berufung des Verfügungsklägers zurückzuweisen.
- 23
Die Verfügungsbeklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts nach näherer Maßgabe ihrer Ausführungen in der Berufungsbeantwortung vom 13.04.2011 (Bl. 189 ff. d.A.), worauf verwiesen wird.
- 24
Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt - insbesondere auf die von den Parteien vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen - Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
- 25
Die Berufung ist (jedenfalls) unbegründet.
- 26
Das Arbeitsgericht hat das Gesuch zu recht als unbegründet abgewiesen. Es ist jedenfalls der notwendige Verfügungsgrund (§§ 935 und 940 ZPO) zu verneinen. Es fehlt - im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer - die Dringlichkeit im Sinne des Gesetzes.
- 27
1. In einem Fall der vorliegenden Art liegt ein Verfügungsgrund nur dann vor, wenn die dem Verfügungskläger drohenden Nachteile schwerwiegen und außer Verhältnis stehen zu dem Schaden, den die gegnerische Partei (Verfügungsbeklagte) erleiden kann (§§ 935 und 940 ZPO: „zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen…"; vgl. Huber/Musielak 8. Auflage ZPO § 940 Rz 14). Es muss eine besondere Eilbedürftigkeit gegeben sein, welche es erforderlich macht, zur Abwendung wesentlicher Nachteile bereits vor einer Klärung strittiger Rechtsfragen im regulären arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren (Hauptsacheverfahren, für das der Beschleunigungsgrundsatz des § 9 ArbGG gilt) vorab im Wege einer summarischen Prüfung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eine vorläufige Regelung zu treffen. Soll eine sog. Leistungsverfügung erlassen werden, dürfen an das Vorliegen eines Verfügungsgrundes jedenfalls keine zu geringen Anforderungen gestellt werden (vgl. B/L/A/Hartmann 64. Aufl. ZPO § 916 Grundzüge Rz 9: "stets scharfe Anforderungen ... an den Nachweis des Verfügungsgrundes"). Speziell für den Fall einer arbeitsrechtlichen Versetzung ist es anerkanntes Recht, dass nur in seltenen Ausnahmefällen ein entsprechender rechtfertigender Verfügungsgrund - und zudem meist nur für eine kurz bemessene Übergangszeit - gegeben sein kann. Freilich kann auch bei einer Versetzung ein Verfügungsgrund u.U. – etwa aus dem Gesichtspunkt offenkundiger Rechtswidrigkeit der strittigen Maßnahme - doch zu bejahen sein (vgl. LAG Rheinland-Pfalz vom 9.2.2011 – 7 Ta 7/11 - ).
- 28
Im hier zu entscheidenden Fall führt dieser zuletzt genannte Gesichtspunkt jedoch nicht dazu, dass die einstweilige Verfügung entweder so wie beantragt oder mit einem anderen Inhalt zu erlassen wäre.
- 29
2. a) Die von der Verfügungsbeklagten als Arbeitgeber vorgenommene Zuordnung/Versetzung des Verfügungsklägers zum neuen Arbeitsort „C-Stadt“ ist nicht (von vornherein) offensichtlich rechtswidrig. Nach Ziffer 1 Satz 2 des schriftlichen Anstellungsvertrages kann die Verfügungsbeklagte dem Verfügungskläger eine andere, gleichwertige Tätigkeit innerhalb des Unternehmens übertragen. Hieraus folgt, dass der Verfügungskläger unternehmensweit einsetzbar ist. Zumindest zu dem Zeitpunkt der Versetzungsanordnung gehörte zu dem Unternehmen der Verfügungsbeklagten auch ein Produktionsbetrieb in C-Stadt/V, so dass eine Versetzung des Verfügungsklägers zu diesem Zeitpunkt nach C-Stadt, ausgehend vom Vertragswortlaut, wohl nicht ohne weiteres ausgeschlossen war (vgl. LAG Rheinland-Pfalz vom 1.2.2011 – 7 Ta 278/10- ). Diese Rechtsauffassung hat das ArbG Koblenz am 16.2.2011 - was dem Berufungsgericht wegen des Verfahren - 10 TaBV 14/11 - bekannt ist - zwischenzeitlich auch in dem regulären Erkenntnisverfahren (Beschlussverfahren - 4 BV 38/10 - ) vertreten. Dabei handelt es sich um die Entscheidung eines Kollegialgerichts einer Fachgerichtsbarkeit (ebenso ArbG Koblenz - jeweils vom 16.2.2011 - in den Verfahren - 4 BV 34/10 - und - 4 BV 37/10 - ). Auch wenn der Verfügungskläger diese Rechtsauffassung nicht teilt (und sie mit möglicherweise durchaus vertretbar erscheinender Argumentation bekämpft), ist jedenfalls der Tatbestand einer offensichtlich rechtswidrigen Versetzungsanordnung im Hinblick auf die eben zitierten gerichtlichen Entscheidungen zu verneinen. Das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist wegen seines notwendigerweise summarischen Charakters grundsätzlich ungeeignet, die Wirksamkeit von Versetzungsanordnungen zu klären (vgl. Rolfs/Giesen/Hamacher-BeckOKStand: 01.03.2011, ArbGG § 62 Rn 84.1: bei unklarer Rechtslage stelle ein Antrag auf einstweilige Verfügung regelmäßig nichts anderes als ein Antrag auf ein „in Urteilsform gefasstes Zwischengutachten des Gerichts“ dar). Dem Arbeitnehmer ist es grundsätzlich zumutbar, für den Zeitraum des erstinstanzlichen Hauptverfahrens entweder die neu zugewiesene Tätigkeit unter Vorbehalt auszuüben (Hamacher aaO) oder aber ( - bei Vorliegen aller hierfür erforderlichen Voraussetzungen; vgl. dazu Preis/Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 11. Aufl. Rn 690 - ) ein etwaiges Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen.
- 30
b) Vorliegend ergibt sich die fehlende Dringlichkeit hinsichtlich des vom Verfügungskläger mit dem Hauptantrag verfolgten Verfügungsanspruches daraus, dass damit ausdrücklich die Beschäftigung zu unveränderten Bedingungen in Z begehrt wird. Die Nachteile, die der Verfügungsbeklagten - würde ihr eine derartige Beschäftigung des Verfügungsklägers aufgegeben - drohen, würden schwer wiegen und außer Verhältnis zu dem Schaden stehen, den der Verfügungskläger durch eine Beschäftigung in C-Stadt erleiden könnte.
- 31
Insoweit hat der Verfügungskläger nicht glaubhaft gemacht, dass die Verfügungsbeklagte in Z überhaupt noch eine Betriebsstätte unterhält, in der er - der Verfügungskläger - unverändert beschäftigt werden könnte. Demgegenüber hat die Verfügungsbeklagte vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass das Betriebsgrundstück zwischenzeitlich - jedenfalls deutlich vor dem 20.4.2011 - an die Vermieterin zurückgegeben worden ist, so dass der Verfügungskläger dort (in der Z-Straße XX in Z) nicht mehr in betriebswirtschaftlich sinnvoller Weise beschäftigt werden kann. Von Letzterem ist die Berufungskammer überzeugt.
- 32
c) Auch hinsichtlich des ersten Hilfsantrages fehlt der Verfügungsgrund. Diesbezüglich nimmt die Berufungskammer gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts, wie sie im Urteil vom 22.12.2010 (dort ab S. 6 - unten -, S. 7 ff.) ausgeführt werden. Das Berufungsvorbringen des Verfügungsklägers rechtfertigt es letztlich nicht, das Gesuch auf Erlass einer einstweiligen Verfügung rechtlich anders zu bewerten als dies im erstinstanzlichen Urteil geschehen ist. Dahingestellt bleiben kann, ob sich - soweit der Verfügungskläger dem Gericht sein Begehren auf einstweiligen Rechtsschutz im Rahmen eines sog. Globalantrages unterbreitet hat (- der Verfügungsbeklagten soll generell untersagt werden anzuordnen, dass der Verfügungskläger am Standort C-Stadt arbeitet -) - weitere Bedenken gegen die beantragte einstweilige Verfügung ergeben. Dahingestellt bleiben kann weiter, ob und wie es sich gegebenenfalls jeweils rechtlich auswirkt, dass der Verfügungskläger die 2-monatige Berufungsbegründungsfrist (nahezu) voll ausgeschöpft hat ( - was "für den Gläubiger schädlich sein" kann; vgl. B/L/A/Hartmann 64. Aufl. ZPO § 940 Rz 8).
- 33
d) Schließlich fehlt auch hinsichtlich des zweiten Hilfsantrages der notwendige Verfügungsgrund. Eine Dringlichkeit des Begehrens, der Verfügungsbeklagten aufzugeben, die Versetzungsanordnung vom 09.12.2010 zurückzunehmen, ist nicht gegeben. Dies ergibt sich daraus, dass diese Anordnung ausdrücklich auf die Zeit bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zeitlich beschränkt, also befristet, war. Als Kündigungs-Termin nennt die Kündigung vom 28.09.2010 den 31.03.2010. Damit ist die Kündigungsfrist abgelaufen, so dass die daran gekoppelte Versetzungsanordnung vom 09.12.2010 mit Ablauf des 31.03.2011 ihre Bedeutung verloren hat. Einer Rücknahme der befristeten Anordnung bedarf es nicht. Jedenfalls fehlt dem entsprechenden Begehren des Verfügungsklägers die Dringlichkeit.
II.
- 34
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Mit Rücksicht auf die vom Verfügungskläger konkret verfolgten Anträge erscheint es angemessen, den Streitwert des Berufungsverfahrens mit ca. einer Monatsvergütung zu bewerten bzw. festzusetzen.
- 35
In einem Fall der vorliegenden Art kann die Revision nicht zugelassen werden. Eine Nichtzulassungsbeschwerde findet nicht statt (vgl. § 72 Abs. 4 ZPO).
moreResultsText
Annotations
(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.
Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(1) Das Verfahren ist in allen Rechtszügen zu beschleunigen.
(2) Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über Zustellungs- und Vollstreckungsbeamte, über die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung, über die Gerichtssprache, über die Wahrnehmung richterlicher Geschäfte durch Referendare und über Beratung und Abstimmung gelten in allen Rechtszügen entsprechend. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landesarbeitsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesarbeitsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Arbeitsgerichtsgesetz tritt.
(3) Die Vorschriften über die Wahrnehmung der Geschäfte bei den ordentlichen Gerichten durch Rechtspfleger gelten in allen Rechtszügen entsprechend. Als Rechtspfleger können nur Beamte bestellt werden, die die Rechtspflegerprüfung oder die Prüfung für den gehobenen Dienst bei der Arbeitsgerichtsbarkeit bestanden haben.
(4) Zeugen und Sachverständige erhalten eine Entschädigung oder Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.
(5) Alle mit einem befristeten Rechtsmittel anfechtbaren Entscheidungen enthalten die Belehrung über das Rechtsmittel. Soweit ein Rechtsmittel nicht gegeben ist, ist eine entsprechende Belehrung zu erteilen. Die Frist für ein Rechtsmittel beginnt nur, wenn die Partei oder der Beteiligte über das Rechtsmittel und das Gericht, bei dem das Rechtsmittel einzulegen ist, die Anschrift des Gerichts und die einzuhaltende Frist und Form schriftlich belehrt worden ist. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsmittels nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung der Entscheidung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsmittel nicht gegeben sei; § 234 Abs. 1, 2 und § 236 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gelten für den Fall höherer Gewalt entsprechend.
(1) Urteile der Arbeitsgerichte, gegen die Einspruch oder Berufung zulässig ist, sind vorläufig vollstreckbar. Macht der Beklagte glaubhaft, daß die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, so hat das Arbeitsgericht auf seinen Antrag die vorläufige Vollstreckbarkeit im Urteil auszuschließen. In den Fällen des § 707 Abs. 1 und des § 719 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung kann die Zwangsvollstreckung nur unter derselben Voraussetzung eingestellt werden. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach Satz 3 erfolgt ohne Sicherheitsleistung. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss.
(2) Im übrigen finden auf die Zwangsvollstreckung einschließlich des Arrests und der einstweiligen Verfügung die Vorschriften des Achten Buchs der Zivilprozeßordnung Anwendung. Die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung kann in dringenden Fällen, auch dann, wenn der Antrag zurückzuweisen ist, ohne mündliche Verhandlung ergehen. Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutzschrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der Länder eingereicht.
(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Eine Partei, die für den Fall des ihr ungünstigen Ausganges des Rechtsstreits einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung gegen einen Dritten erheben zu können glaubt oder den Anspruch eines Dritten besorgt, kann bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits dem Dritten gerichtlich den Streit verkünden.
(2) Das Gericht und ein vom Gericht ernannter Sachverständiger sind nicht Dritter im Sinne dieser Vorschrift. § 73 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
(3) Der Dritte ist zu einer weiteren Streitverkündung berechtigt.