Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 12. Apr. 2011 - 3 TaBV 6/11
Gericht
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 05.01.2011 - Az: 4 BV 49/10 - wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde kann nicht zugelassen werden.
Gründe
I.
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Der Beteiligte zu 1 (Betriebsrat) begehrt im Zusammenhang mit einer von ihm behaupteten Werksschließung die Errichtung einer Einigungsstelle zur Regelung eines Sozialplans. Die Beteiligte zu 2 (Arbeitgeberin) unterhielt als Unternehmen der Automobilzulieferindustrie bis zum Jahresende 2010 in H. eine Betriebsstätte für Forschung und Entwicklung, - zugleich Sitz des Unternehmens und der Geschäftsführung ("Betrieb H./T.") mit etwa 170 Arbeitnehmern.
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Die Beteiligte zu 2 behauptet,
den "Betrieb H./T." nach A-Stadt/Odenwald verlegt zu haben.
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Die Tarifvertragsparteien hatten am 29.07.2006 den aus Bl. 294 ff. d.A. ersichtlichen "Tarifvertrag nach § 3 Abs. 1 Ziffer 3 BetrVG" abgeschlossen (TV über die Bildung eines Betriebsrates für die Unternehmen A. und T. Automotive A-Stadt GmbH am Standort in A-Stadt, A-Straße).
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Gesamtbetriebsrat und Arbeitgeberin errichteten durch gerichtlichen Vergleich vom 04.08.2010 (ArbG Koblenz - 4 BV 18/10 - ) eine Einigungsstelle wie folgt (s. dazu Kopie der Sitzungsniederschrift vom 04.08.2010 - 4 BV 18/10 -, Bl. 154 ff. d.A.):
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"Die Parteien stimmen darin überein, dass eine Einigungsstelle mit dem Thema: "Interessenausgleich und Sozialplan zur der von der Beteiligten zu 1 [Anm.: Arbeitgeberin] geplanten Betriebsänderung gemäß Verlegungskonzept vom 14.06.2010" eingerichtet wird".
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Auf das erwähnte Verlegungskonzept vom 14.06.2010 (Bl. 104 ff. d.A.) wird verwiesen. Die Verhandlungen vor der Einigungsstelle fanden im Zeitraum von etwa Mitte August 2010 bis Mitte September 2010 statt. Die Einigungsstelle fasste schließlich - gegen die Stimmen der Arbeitnehmervertreter - den aus Bl. 163 ff. d.A. ersichtlichen Beschluss (Sozialplan) vom 16.09.2010. In der Präambel des Sozialplans vom 16.09.2010 heißt es u.a., dass der Sozialplan zum Ausgleich und zur Milderung der wirtschaftlichen Nachteile geschlossen werde, die den bisher am Standort H. beschäftigten Mitarbeitern infolge der Betriebsverlegung entstünden. "Leistungen für wechselnde Arbeitnehmer" sind im 2. Abschnitt des Sozialplans geregelt (Mobilitätsbeihilfen bei Aufrechterhaltung des bisherigen Wohnsitzes; Leistungen bei Wechsel des Wohnsitzes; Arbeitgeberdarlehen; Entgeltsicherung; sonstige Unterstützungsleistungen/Arbeitsplatzwechsel im Konzern).
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Im 3. Abschnitt sind Leistungen geregelt für Arbeitnehmer, denen der Arbeitsplatzwechsel zum Standort A-Stadt unzumutbar ist bzw. die dies geltend machen.
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Der Betriebsrat hat bei dem Arbeitsgericht ein Beschlussverfahren eingeleitet mit dem Ziel, die Unwirksamkeit des Sozialplans vom 16.09.2010 festzustellen. Mit dem Beschluss vom 16.02.2011 - 4 BV 31/10 - hat das Arbeitsgericht den Antrag des Betriebsrates zurückgewiesen (- das Az. des insoweit zwischenzeitlich eingeleiteten Beschwerdeverfahrens lautet: - 6 TaBV 19/11 -).
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Das vorliegende Beschlussverfahren gemäß § 98 ArbGG hat der Beteiligte zu 1 mit der Antragsschrift vom 22.12.2010, die am 23.12.2010 bei dem Arbeitsgericht eingegangen ist, eingeleitet.
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Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den tatbestandlichen Teil des Beschlusses des Arbeitsgerichts vom 05.01.2011 - 4 BV 49/10 - (dort Seite 2 ff. = Bl. 195 ff. d.A.). Das Arbeitsgericht hat den Antrag zurückgewiesen.
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Gegen den ihm am 17.01.2011 zugestellten Beschluss vom 05.01.2011 - 4 BV 49/10 - hat der Beteiligte zu 1 am 31.01.2011 mit dem Schriftsatz vom 27.01.2011 Beschwerde eingelegt und diese gleichzeitig begründet.
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Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz vom 27.01.2011 (Bl. 223 ff. d.A.) verwiesen.
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Im Rahmen der Darstellung seiner Beschwerdegründe (Schriftsatz vom 27.01.2011 ab Seite 9 ff.) führt der Beteiligte zu 1 u.a. aus:
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Die Arbeitgeberseite habe den Bestand zweier Betriebe eines Unternehmens an einem Standort auf Dauer von 2 Wahlperioden (bis 2018) durch Betriebsvereinbarung festschreiben wollen. Der Beteiligte zu 1 verweist darauf, dass die Arbeitgeberseite bereits beim zentralen Punkt, dem Interessenausgleich über die geplante Maßnahme, einen Konsens darüber habe erzwingen wollen, dass es künftig, ab 2011, am Standort der eigenen Niederlassung in A-Stadt, länger als 2 Jahre den Betrieb, das Werk H. gebe, - das Werk also an einem anderen Standort weiter als Betrieb im Sinne des BetrVG existiere. Insoweit zitiert der Beteiligte zu 1 den § 7 des Arbeitgeberentwurfs vom 31.08.2010. Da dem Arbeitsgericht bereits im Einigungsstellen-Bestellungsverfahren, - sodann der Arbeitnehmerseite in der Einigungsstelle und auch dem Einigungsstellen-Vorsitzenden von der Beteiligte zu 2 suggeriert worden sei, die beabsichtigte Maßnahme gemäß Konzept vom 14.06.2010 sei (nur) eine Betriebsverlegung im Sinne von § 111 S. 2 Ziffer 2 BetrVG, sei auf folgende Gegebenheit hinzuweisen:
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Die Beteiligte zu 2 habe den Betrieb A-Stadt auf Grund Ausgliederungs- und Übernahmevertrag vom 12.06.2009 im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung im Sinne von § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG, damals noch als T. Automotive Technicial Center GmbH firmierend, von ihrer Muttergesellschaft, damals noch als A. firmierend, erworben. Der Beteiligte zu 1 verweist auf die Anlagen B 15 und B 16 (Mitarbeiterinformation zum Betriebsübergang vom 22.06.2009, Bl. 332 ff. d.A.; HR-Auszug Bl. 336 ff.d.A.). Die Beteiligte zu 2 - so bringt der Beteiligte zu 1 weiter vor - habe somit in A-Stadt ab Juli 2009 mit der Service-Gesellschaft als weiterem rechtlich selbständigen Schwesterunternehmen einen gemeinsamen Betrieb gebildet. In diesem gemeinsamen Betrieb zweier rechtlich selbständiger Unternehmungen habe ein Betriebsrat bestanden. Bei dem Vorgang - Betriebsübergang - des Jahres 2009 sei es ausschließlich der - von der Beteiligten zu 2 zu keinem Zeitpunkt vorgelegte - Ausgliederungs- und Übernahmevertrag vom 12.06.2009, mit dem die sächlichen und immateriellen Betriebsmittel, die die Beteiligte zu 2 zur Erfüllung ihres Gesellschaftszwecks, gleichzeitig Betriebszwecks, in A-Stadt benötigt habe, übertragen worden seien. Die Beteiligte zu 2 habe eine seither auf zwei Standorte sich verteilende Belegschaft. Wenn sie also - entsprechend ihrer Planung vom 14.06.2010 - ihre im Werk H. vorhandenen Betriebsmittel komplett an den Standort ihrer (bis dahin) Niederlassung in A-Stadt verbracht habe, alleine dadurch danach nicht mehr in der Lage gewesen sei, ihren H. Arbeitnehmern Arbeiten (außer im Home-Office) in H. zuzuweisen, deshalb gezwungen gewesen sei, Änderungsvereinbarungen zu erreichen, Änderungskündigungen auszusprechen, dann habe dieser Vorgang notwendigerweise auf dem einen Werksgelände in A-Stadt einen Zusammenschluss der Betriebe bedingt:
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Bisheriges Hauptwerk in H. und bisherige Niederlassung in A-Stadt. Der Beteiligte zu 1 bringt vor, dass die Beteiligte zu 2 stets deshalb keine Definition ihrer beiden angeblichen Betriebe in A-Stadt vorgenommen habe, weil ihr das gar nicht möglich gewesen sei, - denn organisatorisch trennbar wäre allenfalls das Headquarter mit seinen Funktionen für die europäischen Auslandsgesellschaften des T.-Konzerns. Plastisch lasse sich das fest machen an der einheitlichen Personalführung getrennt für Europa (K. D.) und für Deutschland, immer schon angesiedelt in A-Stadt (E. C.). Darüber eine einheitliche GmbH-Geschäftsführung. Daraus, dass die Beteiligte zu 2 in A-Stadt leer stehende Gebäude saniert habe, um- und ausgebaut habe und Arbeitsplätze eingerichtet habe, ergebe sich kein neuer Betrieb im Rechtssinne. Es sei tatsächlich und rechtlich unmöglich, dass ein Arbeitgeber (ein Unternehmen) an einem Standort zum einen einen Gemeinschaftsbetrieb mit einem anderen Unternehmen (Schwesterunternehmer) bilde und dazu dann noch einen weiteren Betrieb, diesmal ohne das weitere beteiligte Unternehmen. Der Beteiligte zu 1 verweist auf das Schreiben der Beteiligte zu 2 vom 22.12.2010 (u.a. Einladung zum Neujahrsempfang am 10.01.2011, Bl. 347 f. d.A.). Der Beteiligte zu 1 weist darauf hin, dass es ab Januar 2011 noch nicht einmal eine für die angeblich 2 (oder mit dem Headquarter: 3) Betriebe getrennte Telefonanlage, sondern lediglich ein gemeinsames Telefonverzeichnis, - eine gemeinsame Telefonanlage (vgl. dazu die Telefonliste ab Januar 2011, Bl. 349 ff. d.A.) gebe.
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Als Fazit hält der Beteiligte zu 1 fest:
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Behaupte der Arbeitgeber in einem Einigungsstellen-Bestellungsverfahren bzw. anschließend in der Einigungsstelle selbst einseitig, eine bestimmte Betriebsänderung im Sinne von § 111 S. 2 BetrVG (hier: Verlegung im Sinne von Ziffer 2), sei das Mitbestimmungsrecht eines Betriebsrates bzw. eines Gesamtbetriebsrates dann nicht verbraucht, wenn die behauptete Betriebsänderung tatsächlich keine solche, wie behauptet, sondern eine andere sei. Die Betriebsparteien respektive die Einigungsstelle durch ihren Spruch hätten weder über eine (zunächst) örtliche Zusammenlegung des Hauptwerkes in H. mit der Niederlassung in A-Stadt eine Regelung getroffen, noch eine Regelung zur Schließung des Hauptwerkes in H. nach dem erfolgten Zusammenschluss. Zwar sei dem Arbeitsgericht beizupflichten, dass es auf die tatsächlich durchgeführte Maßnahme ankomme und dass deren Bezeichnung nicht entscheidend sei, - exakt mit dieser Begründung sei aber die vom Beteiligte zu 1 gewollte neue Einigungsstelle einzurichten, da das Mitbestimmungsrecht des Beteiligte zu 1, einen Schließungssozialplan für das bisherige Hauptwerk H. zu erstellen, eben gerade durch den Verlegungssozialplan durch Spruch der Einigungsstelle nicht verbraucht sei. Unabhängig davon - so führt der Beteiligte zu 1 weiter aus - sei die Einigungsstelle aber auch deshalb einzurichten, weil die Geschäftsgrundlage für die Arbeitnehmerseite in der Einigungsstelle sowie für den Einigungsstellenvorsitzenden selbst, für den Gesamtbetriebsrat und für den Beteiligten zu 1 ab Beginn des Einigungsstellen-Bestellungsverfahrens vor dem Arbeitsgericht Koblenz diejenige gewesen sei, dass es künftig tatsächlich und rechtlich möglich sein könnte, einen "Forschungs- und Entwicklungsbetrieb" unter Wahrung seiner Identität nach A-Stadt zu verlegen. Selbst die Einigungsstelle wäre nicht kompetent gewesen, im Rahmen einer Zuständigkeitsentscheidung (die nicht getroffen worden sei) darüber zu entscheiden, ob es künftig in A-Stadt einen - so die Diktion der Beteiligte zu 2 - Produktionsbetrieb und einen Forschungs- und Entwicklungsbetrieb geben werde. Gerade die Frage, ob künftig an einem Standort eines Unternehmens dieses Unternehmen einen Betrieb oder zwei Betriebe im Sinne des BetrVG bilden könne, sei durch die Betriebsparteien nicht regelungsfähig. Schon gar nicht könne der Arbeitgeber (wie hier) von sich aus die Bestimmung treffen, ob er künftig am Standort seines Unternehmens einen oder mehrere Betriebe bilde. Die Theorie der Beteiligte zu 2 vom eigenständigen Forschungs- und Entwicklungsbetrieb in A-Stadt (neuerdings umgetauft in Betrieb H./T.) sei allerdings Geschäftsgrundlage im Bestellungsverfahren sowie im Einigungsstellenverfahren, wie die Sitzungsprotokolle und die Begründung des Einigungsstellenvorsitzenden zum Einigungsstellenspruch erweisen würden. Diese Geschäftsgrundlage sei abschließend entfallen, nachdem die Beteiligte zu 2 beim Registergericht als letzten Akt (nach Phase 6 des Schaubildes Anlage B 6; s. Bl. 296 ff. d.A.) nun auch die Sitzverlegung des Unternehmenssitzes von H. nach A-Stadt beantragt habe. Des Weiteren - so bringt der Beteiligte zu 1 vor - sei die Geschäftsgrundlage entfallen, weil sie für die Arbeitnehmerseite, den GBR, die Arbeitnehmervertreter in der Einigungsstelle und den Antragsteller darin bestanden habe, dass der Betrieb "H." als selbständiger Betrieb im Sinne des BetrVG am neuen Standort in A-Stadt fortgeführt werde, - und zwar als betriebsratsfähiger Betrieb. Der Beteiligte zu 1 zitiert § 7 des Entwurfs eines Interessenausgleichs der Arbeitgeberseite (s. Bl. 330 ff. d.A.). Der Antragsteller habe bei seinem Beschluss vom 26.08.2010 davon ausgehen müssen, dass er nach Betriebsverlagerung an den neuen Standort in A-Stadt und Untergang des Betriebes in H. nicht lediglich ein Restmandat im Sinne von § 21b BetrVG haben würde, sondern neben dem in A-Stadt bereits existierenden Betriebsrat ein Vollmandat für die Belegschaft, die ihn 2010 für die Amtszeit 2010 bis 2014 gewählt habe, behalten werde. Der Beteiligte zu 1 ist der Auffassung, dass es durch den TV vom 29.07.2006, der der Arbeitnehmerseite und dem Einigungsstellenvorsitzenden unbekannt gewesen sei, es weder dem GBR noch dem Antragsteller, schon gar nicht einseitig der Arbeitgeberseite, möglich gewesen wäre, ohne ausdrückliche Zustimmung und Beteiligung der Tarifvertragsparteien, des örtlichen Betriebsrates A-Stadt, des GBR und des Antragsteller eine Rechtsgrundlage dafür zu schaffen, der die rechtsgeschäftliche Existenz eines Betriebsrates H. in A-Stadt (von der Beteiligten zu 2 jetzt BR H./T. genannt) alleine hätte absichern können. Es bleibe dabei, dass rechtlich wegen des Tarifvertrages am Standort in A-Stadt nur ein Betriebsrat existieren könne. Der Beteiligte zu 1 - so meint dieser - sei auf Grund dieses Tarifvertrages rechtlich zwingend auf sein Restmandat gemäß § 21b BetrVG beschränkt. Dies gelte auch unter der Annahme, dass der Betriebsrat A-Stadt sowie der GBR ihrerseits möglicherweise keine Einwendungen hätten, die Existenz eines weiteren Betriebsrates am Standort in A-Stadt anzuzweifeln. Wäre dem Antragsteller der Tarifvertrag bekannt gewesen, hätte er nicht nur nicht am 26.08.2010 mit 5:2 Stimmen die "derzeit existierende Verhandlungskommission" beauftragt, sondern die Vertreter in der Einigungsstelle darauf hingewiesen, dass das Konstrukt der Beteiligte zu 2 wegen Verstoßes gegen einen für den Standort in A-Stadt gültigen Organisationstarifvertrag hinfällig sei. Der Beteiligte zu 1 hält den Einigungsstellenspruch vom 16.09.2010 für offensichtlich rechtsunwirksam, weil er in mehrerer Hinsicht ermessensfehlerhaft sei. Es sei nicht berücksichtigt worden die Tatsache, dass die betroffenen Arbeitnehmer auf Grund der Zusammenlegung des Hauptwerkes mit der Niederlassung und der anschließenden Schließung des Hauptwerkes in H. künftig arbeitstäglich zweimal eine Fahrtstrecke von jeweils knapp 180 Kilometer im morgendlichen und abendlichen Berufsverkehr zurückzulegen hätten oder die Alternative hätten, mit ihren Familien umzuziehen. Dies sei ebenso ein wesentlicher Faktor wie der Umstand, dass die Zahlung von Abfindungen gemäß dem Sozialplan an vier unüberwindbare Hürden gebunden sei, - im Übrigen auf Grund des Sozialplanes nicht kalkulierbar (sei):
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Zunächst würden Arbeitnehmer, die nicht bereit seien, Änderungsverträge hinsichtlich des künftigen Arbeitsortes abzuschließen, mit fristgebundenen formbedürftigen begründungsbedürftigen Antragserfordernissen konfrontiert. Im Rahmen derartiger Anträge müssten sie nicht nur eigene persönliche Daten, sondern auch Daten von Angehörigen offen legen und hierzu Nachweise vorlegen. Sodann enthalte der Sozialplan, aus dem der Beteiligte zu 1 jeweils zitiert, keine Regelung der Höhe der Abfindung selbst. Der Sozialplan sehe vor, dass über alle Anträge der Arbeitgeber entscheide. Könne ein Arbeitgeber dem Grunde nach darüber entscheiden, ob er bei einer Betriebsänderung, die zum Arbeitsplatzverlust des Arbeitnehmers führe, eine Abfindung zahle oder nicht, brauche er keinen Sozialplan. Nach Lage der Dinge werde die in der zweiten Stufe vorgesehene paritätische Kommission auch nicht (positiv) über vom Arbeitgeber abgelehnte Anträge entscheiden. Allenfalls werde ein Patt in der Kommission zu verzeichnen sein. Sodann bestehe - theoretisch - auch die Möglichkeit, dass die paritätische Kommission weiterhin einen vom Arbeitgeber ganz bzw. teilweise abgelehnten Abfindungsantrag ablehne, - insoweit die Entscheidung des Arbeitgebers bestätige. In diesem Falle könne der Betroffene noch nicht einmal die Einigungsstelle nach § 7 Ziffer 2 Abs. 4 S. 2 des Sozialplanes anrufen. Auch bezüglich der Einigungsstelle nach § 7 Ziffer 2 Abs. 4 Sätze 2 und 3 des Sozialplanes bleibt nach Ansicht des Beteiligten zu 1, der diesbezüglich Fragen aufwirft, etliches im Unklaren. Der Beteiligte zu 1 hält den "Instanzenweg" für Abfindungen weder zeitlich noch inhaltlich für kalkulierbar. Abfindungsansprüche seien mehrfach bedingt. Unter Berufung auf das Bundesarbeitsgericht ist der Beteiligte zu 1 der Meinung, dass die Kalkulierbarkeit von Abfindungsansprüchen sich aus dem Sozialplan selbst ergeben müsse, - dies sei (aber) beim Sozialplan vom 16.09.2010 nicht der Fall.
- 20
Weiter ergänzt hat der Beteiligte zu 1 sein Vorbringen im Schriftsatz vom 08.04.2011 (Bl. 418 ff d.A.), worauf ebenfalls verwiesen wird.
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Der Beteiligte zu 1 beantragt,
- 22
unter Abänderung des Beschlusses des ArbG Koblenz vom 05.01.2011 Herrn R. L., Frankfurt, zum Vorsitzenden der Einigungsstelle mit dem Thema: "Sozialplan wegen der vollständigen Schließung des Werks H. zum 31.12.2010" zu bestellen und die Zahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer auf 3 festzusetzen.
- 23
Die Beteiligte zu 2 beantragt,
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die Beschwerde zurückzuweisen.
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Die Beteiligte zu 2 verteidigt den Beschluss des Arbeitsgerichts nach näherer Maßgabe ihrer Ausführungen in der Beschwerdebeantwortung vom 18.03.2011 (Bl. 379 ff. d.A.), worauf Bezug genommen wird.
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Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt verwiesen.
II.
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1. Die Beschwerde ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die hiernach zulässige Beschwerde erweist sich als unbegründet.
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2. Der Antrag des Beteiligten zu 1 erweist sich derzeit bereits als unzulässig.
- 29
a) Allerdings ergibt sich die Unzulässigkeit der Beschwerde bzw. des damit weiterverfolgten Antrages nicht daraus, dass es an dem erforderlichen Beschluss des Beteiligten zu 1 für die Einleitung und Durchführung des Beschwerdeverfahrens fehlen würde. Auf Grund der von dem Beteiligten zu 1 im Anhörungstermin vorgelegten Unterlagen ist eine entsprechende ordnungsgemäße Beschlussfassung festzustellen. Die Einladung der Betriebsratsmitglieder erfolgte demgemäß mit dem Schreiben vom 24.01.2011 für den 27.01.2011. An der Sitzung vom 27.01.2011 nahmen dann 4 (von 7) Betriebsratsmitgliedern und ein Ersatzmitglied teil. Die Anträge zu den aus der Ladung vom 24.01.2011 ersichtlichen Tagesordnungspunkten 3 und 4 wurden jeweils mit dem Abstimmungsergebnis von 5 Ja-Stimmen angenommen.
- 30
b) Der Antrag erweist sich aber deswegen als unzulässig, weil ein Rechtsschutzbedürfnis dafür, eine neue Einigungsstelle zu errichten, zu verneinen ist. Hilfsweise wird die Zurückweisung des Antrages darauf gestützt, dass eine neue Einigungsstelle derzeit offensichtlich unzuständig im Sinne des § 98 Abs. 1 S. 2 ArbGG wäre.
- 31
aa) In einem Fall der vorliegenden Art bedeutet Rechtsschutzbedürfnis ein berechtigtes Interesse des Antragstellers daran, zur Erreichung des begehrten Rechtsschutzes eine Einigungsstelle in Anspruch zu nehmen. Die von Reichold/Thomas/Putzo 31. Auflage ZPO § 253 Vorbemerkung S. 414 Rz. 26 gegebene Definition gilt vorliegend entsprechend. Demgemäß fehlt das Rechtschutzbedürfnis dann, wenn der Antragsteller sein Rechtsschutzziel auf einfacherem Wege erreichen kann, - z.B. durch Fortsetzung eines früher bereits eingeleiteten Verfahrens (vgl. Reichold a.a.O. Rz. 27). Unterstellt man die vom Beteiligten zu 1 vorgetragene Argumentation (- insbesondere: das Mitbestimmungsrecht gemäß den §§ 111 und 112 BetrVG sei noch nicht verbraucht -) in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht als richtig - was vorliegend letztlich dahingestellt bleiben kann -, so bestünde die entsprechende Rechtsfolge keineswegs darin, dass nunmehr eine neue Einigungsstelle (mit einem neuen Einigungsstellenvorsitzenden) zu errichten wäre. Es ist anerkanntes Recht, dass die betriebsverfassungsrechtliche Einigungsstelle verpflichtet ist, den jeweiligen Verfahrensgegenstand auszuschöpfen. Die Einigungsstelle hat den Konflikt vollständig zu lösen. Die Einigungsstelle hat anerkanntermaßen den Spielraum, den ihr vorgelegten Sachverhalt vollständig einer Entscheidung zuzuführen und ihn dadurch sachgerecht zu regeln, ohne dabei streng an die Anträge der Beteiligten gebunden zu sein (BAG 30.01.1990 - 1 ABR 2/89 - juris Rz 47 = BAG AP Nr. 41 zu § 87 BetrVG Lohngestaltung = NZA 1990, 571 = BAGE 64, 117). Ist die Einigungsstelle ihrem Auftrag zur vollständigen Lösung des Konflikts zwischen den Betriebspartnern im Rahmen des bestehenden Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats in einer Weise nicht nachgekommen, dass der Spruch der Einigungsstelle rechtsunwirksam ist, fehlt es an einer wirksamen Beendigung des Einigungsstellenverfahrens. In einem derartigen Fall ist die nach wie vor bestehende Einigungsstelle unter Fortsetzung des Verfahrens zur Lösung des zwischen den Betriebspartnern bestehenden Konflikts verpflichtet (BAG a.a.O.; LAG Düsseldorf 24.01.1978 - 8 TaBV 33/77-; Däubler/Kittner u.a. 11. Auflage BetrVG § 76 Rz. 95 S. 1248; Fitting u.a. 24. Auflage BetrVG § 76 Rz. 108 S. 1047). Der zitierte Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 30.01.1990 gehört zur veröffentlichten höchstrichterlichen Rechtsprechung, so dass es eines richterlichen Hinweises darauf nicht bedurfte (vgl. BGH 29.03.1983 - VI ZR 172/81 -).
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bb) Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt sich, dass - falls der Einigungsstellenspruch vom 16.09.2010 rechtsunwirksam sein sollte - das Verfahren vor der Einigungsstelle, die gemäß Vergleich vom 04.08.2010 - 4 BV 18/10 - errichtet wurde, fortzusetzen ist. Das bisherige Einigungsstellenverfahren wäre dann noch nicht rechtswirksam beendet. Die Bildung einer neuen Einigungsstelle kommt deswegen derzeit nicht in Betracht.
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cc) Dies gilt auch insoweit, als der Beteiligte zu 1 den Wegfall der Geschäftsgrundlage einwendet. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Umstände, die der Beteiligte zu 1 insoweit vorbringt, als rechtserhebliche Geschäftsgrundlage zu qualifizieren sind. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, ist zu beachten, dass das Fehlen bzw. der Wegfall einer Geschäftsgrundlage idR nicht zur Auflösung eines Vertragswerkes bzw. eines privatrechtlichen kollektiven Normenvertrages (hier: Einigungsstellenspruch/Sozialplan) führt. Vielmehr besteht in erster Linie die Verpflichtung zur Anpassung des (Normen-)Vertrages an die geänderten Verhältnisse (vgl. § 313 Abs. 1 BGB; Stadler/Jauernig 13. Auflage BGB § 313 Rz. 27). Es bestünde dann ein Anspruch auf Aufnahme von Verhandlungen über die etwaige Anpassung der im Sozialplan getroffenen Regelungen. Dies bedeutet, dass gerade auch im Falle der weggefallenen bzw. veränderten Geschäftsgrundlage keine neue Einigungsstelle zu errichten ist, sondern dass in der bereits am 04.08.2010 - 4 BV 18/10 - errichteten Einigungsstelle von den insoweit Beteiligten eine Verhandlungslösung zu suchen wäre. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die ursprüngliche (bzw. "die nach wie vor bestehende") Einigungsstelle unter Fortsetzung des Verfahrens dann zur Lösung des zwischen den Betriebspartnern bestehenden Konflikts verpflichtet, wenn der Spruch der Einigungsstelle rechtsunwirksam ist (BAG vom 30.01.1990 a.a.O.). Diese Verpflichtung der ursprünglichen Einigungsstelle besteht demgemäß erst recht dann, wenn es nicht um einen rechtsunwirksamen Einigungsstellenspruch geht, sondern um einen Spruch, der lediglich - wegen veränderter bzw. weggefallener Geschäftsgrundlage - der Anpassung bedarf.
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dd) Sollte dagegen der Einigungsstellenspruch vom 16.09.2010 nicht rechtsunwirksam oder nicht anpassungsbedürftig sein, würde die Errichtung einer neuen Einigungsstelle daran scheitern. Das Mitbestimmungsrecht gemäß den §§ 111 f. BetrVG wäre dann jeweils verbraucht.
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Die Errichtung einer neuen Einigungsstelle, über die dann aber nicht die rheinland-pfälzische Arbeitsgerichtsbarkeit zu befinden hätte, käme evtl. dann in Betracht, wenn sich zwischenzeitlich in A-Stadt/Odenwald ein anderer Lebenssachverhalt (im Sinne einer neuen Betriebsänderung gemäß § 111 BetrVG) ergeben würde bzw. ergeben hätte, der von dem Lebenssachverhalt bzw. von der Betriebsänderung zu unterscheiden wäre, für den am 04.08.2010 - 4 BV 18/10 - die Einigungsstelle errichtet worden war.
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c) Aus den oben ausgeführten Gründen ergibt sich zugleich die derzeitige offensichtliche Unzuständigkeit der vom Beteiligten zu 1 begehrten neuen Einigungsstelle. Lediglich ergänzend wird in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG im Übrigen Bezug genommen auf die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts. Das Beschwerdevorbringen des Beteiligten zu 1 rechtfertigt es jedenfalls im Ergebnis nicht, den verfahrensgegenständlichen Antrag des Beteiligten zu 1 rechtlich anders zu beurteilen, als dies im Beschluss vom 05.01.2011 - 4 BV 49/10 - geschehen ist. Hiernach musste der verfahrensgegenständliche Antrag des Beteiligten zu 1 und demgemäß auch die Beschwerde des Beteiligten zu 1 erfolglos bleiben. Die Rechtsbeschwerde kann in einem Fall der vorliegenden Art nicht zugelassen werden (§ 98 Abs. 2 S. 4 ArbGG).
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(1) In den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 5 wird das Verfahren eingeleitet auf Antrag
- 1.
jeder natürlichen oder juristischen Person oder - 2.
einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern,
(2) Für Verfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 ist das Landesarbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat, die den Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt hat oder die Rechtsverordnung erlassen hat.
(3) Für das Verfahren sind § 80 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3, §§ 81, 83 Absatz 1 und 2 bis 4, §§ 83a, 84 Satz 1 und 2, § 91 Absatz 2 und §§ 92 bis 96 entsprechend anzuwenden. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Absatz 4 und 5 entsprechend. In dem Verfahren ist die Behörde, die den Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt hat oder die Rechtsverordnung erlassen hat, Beteiligte.
(4) Der rechtskräftige Beschluss über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung oder einer Rechtsverordnung wirkt für und gegen jedermann. Rechtskräftige Beschlüsse von Gerichten für Arbeitssachen im Verfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 sind alsbald der obersten Arbeitsbehörde des Bundes in vollständiger Form abschriftlich zu übersenden oder elektronisch zu übermitteln. Soweit eine Allgemeinverbindlicherklärung oder eine Rechtsverordnung rechtskräftig als wirksam oder unwirksam festgestellt wird, ist die Entscheidungsformel durch die oberste Arbeitsbehörde des Bundes im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
(5) In den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 5 findet eine Wiederaufnahme des Verfahrens auch dann statt, wenn die Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung oder einer Rechtsverordnung darauf beruht, dass ein Beteiligter absichtlich unrichtige Angaben oder Aussagen gemacht hat. § 581 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(6) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob eine Allgemeinverbindlicherklärung oder eine Rechtsverordnung wirksam ist und hat das Gericht ernsthafte Zweifel nichtverfassungsrechtlicher Art an der Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung oder der Rechtsverordnung, so hat das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung des Beschlussverfahrens nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 auszusetzen. Setzt ein Gericht für Arbeitssachen nach Satz 1 einen Rechtsstreit über den Leistungsanspruch einer gemeinsamen Einrichtung aus, hat das Gericht auf deren Antrag den Beklagten zur vorläufigen Leistung zu verpflichten. Die Anordnung unterbleibt, wenn das Gericht die Allgemeinverbindlicherklärung oder die Rechtsverordnung nach dem bisherigen Sach- und Streitstand für offensichtlich unwirksam hält oder der Beklagte glaubhaft macht, dass die vorläufige Leistungspflicht ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Auf die Entscheidung über die vorläufige Leistungspflicht finden die Vorschriften über die Aussetzung entsprechend Anwendung; die Entscheidung ist ein Vollstreckungstitel gemäß § 794 Absatz 1 Nummer 3 der Zivilprozessordnung. Auch außerhalb eines Beschwerdeverfahrens können die Parteien die Änderung oder Aufhebung der Entscheidung über die vorläufige Leistungspflicht wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Ergeht nach Aufnahme des Verfahrens eine Entscheidung, gilt § 717 der Zivilprozessordnung entsprechend. Im Falle des Satzes 1 sind die Parteien des Rechtsstreits auch im Beschlussverfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 antragsberechtigt.
(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
(1) Ein Rechtsträger (übertragender Rechtsträger) kann unter Auflösung ohne Abwicklung sein Vermögen aufspalten
- 1.
zur Aufnahme durch gleichzeitige Übertragung der Vermögensteile jeweils als Gesamtheit auf andere bestehende Rechtsträger (übernehmende Rechtsträger) oder - 2.
zur Neugründung durch gleichzeitige Übertragung der Vermögensteile jeweils als Gesamtheit auf andere, von ihm dadurch gegründete neue Rechtsträger
(2) Ein Rechtsträger (übertragender Rechtsträger) kann von seinem Vermögen einen Teil oder mehrere Teile abspalten
- 1.
zur Aufnahme durch Übertragung dieses Teils oder dieser Teile jeweils als Gesamtheit auf einen bestehenden oder mehrere bestehende Rechtsträger (übernehmende Rechtsträger) oder - 2.
zur Neugründung durch Übertragung dieses Teils oder dieser Teile jeweils als Gesamtheit auf einen oder mehrere, von ihm dadurch gegründeten neuen oder gegründete neue Rechtsträger
(3) Ein Rechtsträger (übertragender Rechtsträger) kann aus seinem Vermögen einen Teil oder mehrere Teile ausgliedern
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zur Aufnahme durch Übertragung dieses Teils oder dieser Teile jeweils als Gesamtheit auf einen bestehenden oder mehrere bestehende Rechtsträger (übernehmende Rechtsträger) oder - 2.
zur Neugründung durch Übertragung dieses Teils oder dieser Teile jeweils als Gesamtheit auf einen oder mehrere, von ihm dadurch gegründeten neuen oder gegründete neue Rechtsträger
(4) Die Spaltung kann auch durch gleichzeitige Übertragung auf bestehende und neue Rechtsträger erfolgen.
In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten. Der Betriebsrat kann in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern zu seiner Unterstützung einen Berater hinzuziehen; § 80 Abs. 4 gilt entsprechend; im Übrigen bleibt § 80 Abs. 3 unberührt. Als Betriebsänderungen im Sinne des Satzes 1 gelten
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Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen, - 2.
Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen, - 3.
Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben, - 4.
grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen, - 5.
Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.
Geht ein Betrieb durch Stilllegung, Spaltung oder Zusammenlegung unter, so bleibt dessen Betriebsrat so lange im Amt, wie dies zur Wahrnehmung der damit im Zusammenhang stehenden Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte erforderlich ist.
(1) In den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 5 wird das Verfahren eingeleitet auf Antrag
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jeder natürlichen oder juristischen Person oder - 2.
einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern,
(2) Für Verfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 ist das Landesarbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat, die den Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt hat oder die Rechtsverordnung erlassen hat.
(3) Für das Verfahren sind § 80 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3, §§ 81, 83 Absatz 1 und 2 bis 4, §§ 83a, 84 Satz 1 und 2, § 91 Absatz 2 und §§ 92 bis 96 entsprechend anzuwenden. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Absatz 4 und 5 entsprechend. In dem Verfahren ist die Behörde, die den Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt hat oder die Rechtsverordnung erlassen hat, Beteiligte.
(4) Der rechtskräftige Beschluss über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung oder einer Rechtsverordnung wirkt für und gegen jedermann. Rechtskräftige Beschlüsse von Gerichten für Arbeitssachen im Verfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 sind alsbald der obersten Arbeitsbehörde des Bundes in vollständiger Form abschriftlich zu übersenden oder elektronisch zu übermitteln. Soweit eine Allgemeinverbindlicherklärung oder eine Rechtsverordnung rechtskräftig als wirksam oder unwirksam festgestellt wird, ist die Entscheidungsformel durch die oberste Arbeitsbehörde des Bundes im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
(5) In den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 5 findet eine Wiederaufnahme des Verfahrens auch dann statt, wenn die Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung oder einer Rechtsverordnung darauf beruht, dass ein Beteiligter absichtlich unrichtige Angaben oder Aussagen gemacht hat. § 581 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(6) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob eine Allgemeinverbindlicherklärung oder eine Rechtsverordnung wirksam ist und hat das Gericht ernsthafte Zweifel nichtverfassungsrechtlicher Art an der Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung oder der Rechtsverordnung, so hat das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung des Beschlussverfahrens nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 auszusetzen. Setzt ein Gericht für Arbeitssachen nach Satz 1 einen Rechtsstreit über den Leistungsanspruch einer gemeinsamen Einrichtung aus, hat das Gericht auf deren Antrag den Beklagten zur vorläufigen Leistung zu verpflichten. Die Anordnung unterbleibt, wenn das Gericht die Allgemeinverbindlicherklärung oder die Rechtsverordnung nach dem bisherigen Sach- und Streitstand für offensichtlich unwirksam hält oder der Beklagte glaubhaft macht, dass die vorläufige Leistungspflicht ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Auf die Entscheidung über die vorläufige Leistungspflicht finden die Vorschriften über die Aussetzung entsprechend Anwendung; die Entscheidung ist ein Vollstreckungstitel gemäß § 794 Absatz 1 Nummer 3 der Zivilprozessordnung. Auch außerhalb eines Beschwerdeverfahrens können die Parteien die Änderung oder Aufhebung der Entscheidung über die vorläufige Leistungspflicht wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Ergeht nach Aufnahme des Verfahrens eine Entscheidung, gilt § 717 der Zivilprozessordnung entsprechend. Im Falle des Satzes 1 sind die Parteien des Rechtsstreits auch im Beschlussverfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 antragsberechtigt.
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
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die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; - 2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
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die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; - 2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; - 3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.
In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten. Der Betriebsrat kann in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern zu seiner Unterstützung einen Berater hinzuziehen; § 80 Abs. 4 gilt entsprechend; im Übrigen bleibt § 80 Abs. 3 unberührt. Als Betriebsänderungen im Sinne des Satzes 1 gelten
- 1.
Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen, - 2.
Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen, - 3.
Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben, - 4.
grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen, - 5.
Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.
Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 112 Interessenausgleich über die Betriebsänderung, Sozialplan
(1) Kommt zwischen Unternehmer und Betriebsrat ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung zustande, so ist dieser schriftlich niederzulegen und vom Unternehmer und Betriebsrat zu unterschreiben; § 77 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Das Gleiche gilt für eine Einigung über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen (Sozialplan). Der Sozialplan hat die Wirkung einer Betriebsvereinbarung. § 77 Abs. 3 ist auf den Sozialplan nicht anzuwenden.
(2) Kommt ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung oder eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit um Vermittlung ersuchen, der Vorstand kann die Aufgabe auf andere Bedienstete der Bundesagentur für Arbeit übertragen. Erfolgt kein Vermittlungsersuchen oder bleibt der Vermittlungsversuch ergebnislos, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Auf Ersuchen des Vorsitzenden der Einigungsstelle nimmt ein Mitglied des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit oder ein vom Vorstand der Bundesagentur für Arbeit benannter Bediensteter der Bundesagentur für Arbeit an der Verhandlung teil.
(3) Unternehmer und Betriebsrat sollen der Einigungsstelle Vorschläge zur Beilegung der Meinungsverschiedenheiten über den Interessenausgleich und den Sozialplan machen. Die Einigungsstelle hat eine Einigung der Parteien zu versuchen. Kommt eine Einigung zustande, so ist sie schriftlich niederzulegen und von den Parteien und vom Vorsitzenden zu unterschreiben.
(4) Kommt eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle über die Aufstellung eines Sozialplans. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(5) Die Einigungsstelle hat bei ihrer Entscheidung nach Absatz 4 sowohl die sozialen Belange der betroffenen Arbeitnehmer zu berücksichtigen als auch auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit ihrer Entscheidung für das Unternehmen zu achten. Dabei hat die Einigungsstelle sich im Rahmen billigen Ermessens insbesondere von folgenden Grundsätzen leiten zu lassen:
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Sie soll beim Ausgleich oder bei der Milderung wirtschaftlicher Nachteile, insbesondere durch Einkommensminderung, Wegfall von Sonderleistungen oder Verlust von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung, Umzugskosten oder erhöhte Fahrtkosten, Leistungen vorsehen, die in der Regel den Gegebenheiten des Einzelfalles Rechnung tragen. - 2.
Sie hat die Aussichten der betroffenen Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen. Sie soll Arbeitnehmer von Leistungen ausschließen, die in einem zumutbaren Arbeitsverhältnis im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens oder eines zum Konzern gehörenden Unternehmens weiterbeschäftigt werden können und die Weiterbeschäftigung ablehnen; die mögliche Weiterbeschäftigung an einem anderen Ort begründet für sich allein nicht die Unzumutbarkeit. - 2a.
Sie soll insbesondere die im Dritten Buch des Sozialgesetzbuches vorgesehenen Förderungsmöglichkeiten zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit berücksichtigen. - 3.
Sie hat bei der Bemessung des Gesamtbetrages der Sozialplanleistungen darauf zu achten, dass der Fortbestand des Unternehmens oder die nach Durchführung der Betriebsänderung verbleibenden Arbeitsplätze nicht gefährdet werden.
(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
- 1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb; - 2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage; - 3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit; - 4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte; - 5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird; - 6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen; - 7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften; - 8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist; - 9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen; - 10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung; - 11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren; - 12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen; - 13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt; - 14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.
(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(1) Zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat ist bei Bedarf eine Einigungsstelle zu bilden. Durch Betriebsvereinbarung kann eine ständige Einigungsstelle errichtet werden.
(2) Die Einigungsstelle besteht aus einer gleichen Anzahl von Beisitzern, die vom Arbeitgeber und Betriebsrat bestellt werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Seiten einigen müssen. Kommt eine Einigung über die Person des Vorsitzenden nicht zustande, so bestellt ihn das Arbeitsgericht. Dieses entscheidet auch, wenn kein Einverständnis über die Zahl der Beisitzer erzielt wird.
(3) Die Einigungsstelle hat unverzüglich tätig zu werden. Sie fasst ihre Beschlüsse nach mündlicher Beratung mit Stimmenmehrheit. Bei der Beschlussfassung hat sich der Vorsitzende zunächst der Stimme zu enthalten; kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande, so nimmt der Vorsitzende nach weiterer Beratung an der erneuten Beschlussfassung teil. Die Beschlüsse der Einigungsstelle sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden zu unterschreiben oder in elektronischer Form niederzulegen und vom Vorsitzenden mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen sowie Arbeitgeber und Betriebsrat zuzuleiten.
(4) Durch Betriebsvereinbarung können weitere Einzelheiten des Verfahrens vor der Einigungsstelle geregelt werden.
(5) In den Fällen, in denen der Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzt, wird die Einigungsstelle auf Antrag einer Seite tätig. Benennt eine Seite keine Mitglieder oder bleiben die von einer Seite genannten Mitglieder trotz rechtzeitiger Einladung der Sitzung fern, so entscheiden der Vorsitzende und die erschienenen Mitglieder nach Maßgabe des Absatzes 3 allein. Die Einigungsstelle fasst ihre Beschlüsse unter angemessener Berücksichtigung der Belange des Betriebs und der betroffenen Arbeitnehmer nach billigem Ermessen. Die Überschreitung der Grenzen des Ermessens kann durch den Arbeitgeber oder den Betriebsrat nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Zuleitung des Beschlusses an gerechnet, beim Arbeitsgericht geltend gemacht werden.
(6) Im übrigen wird die Einigungsstelle nur tätig, wenn beide Seiten es beantragen oder mit ihrem Tätigwerden einverstanden sind. In diesen Fällen ersetzt ihr Spruch die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nur, wenn beide Seiten sich dem Spruch im voraus unterworfen oder ihn nachträglich angenommen haben.
(7) Soweit nach anderen Vorschriften der Rechtsweg gegeben ist, wird er durch den Spruch der Einigungsstelle nicht ausgeschlossen.
(8) Durch Tarifvertrag kann bestimmt werden, dass an die Stelle der in Absatz 1 bezeichneten Einigungsstelle eine tarifliche Schlichtungsstelle tritt.
(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.
(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.
In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten. Der Betriebsrat kann in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern zu seiner Unterstützung einen Berater hinzuziehen; § 80 Abs. 4 gilt entsprechend; im Übrigen bleibt § 80 Abs. 3 unberührt. Als Betriebsänderungen im Sinne des Satzes 1 gelten
- 1.
Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen, - 2.
Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen, - 3.
Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben, - 4.
grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen, - 5.
Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.
(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
(1) In den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 5 wird das Verfahren eingeleitet auf Antrag
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jeder natürlichen oder juristischen Person oder - 2.
einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern,
(2) Für Verfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 ist das Landesarbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat, die den Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt hat oder die Rechtsverordnung erlassen hat.
(3) Für das Verfahren sind § 80 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3, §§ 81, 83 Absatz 1 und 2 bis 4, §§ 83a, 84 Satz 1 und 2, § 91 Absatz 2 und §§ 92 bis 96 entsprechend anzuwenden. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Absatz 4 und 5 entsprechend. In dem Verfahren ist die Behörde, die den Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt hat oder die Rechtsverordnung erlassen hat, Beteiligte.
(4) Der rechtskräftige Beschluss über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung oder einer Rechtsverordnung wirkt für und gegen jedermann. Rechtskräftige Beschlüsse von Gerichten für Arbeitssachen im Verfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 sind alsbald der obersten Arbeitsbehörde des Bundes in vollständiger Form abschriftlich zu übersenden oder elektronisch zu übermitteln. Soweit eine Allgemeinverbindlicherklärung oder eine Rechtsverordnung rechtskräftig als wirksam oder unwirksam festgestellt wird, ist die Entscheidungsformel durch die oberste Arbeitsbehörde des Bundes im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
(5) In den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 5 findet eine Wiederaufnahme des Verfahrens auch dann statt, wenn die Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung oder einer Rechtsverordnung darauf beruht, dass ein Beteiligter absichtlich unrichtige Angaben oder Aussagen gemacht hat. § 581 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(6) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob eine Allgemeinverbindlicherklärung oder eine Rechtsverordnung wirksam ist und hat das Gericht ernsthafte Zweifel nichtverfassungsrechtlicher Art an der Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung oder der Rechtsverordnung, so hat das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung des Beschlussverfahrens nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 auszusetzen. Setzt ein Gericht für Arbeitssachen nach Satz 1 einen Rechtsstreit über den Leistungsanspruch einer gemeinsamen Einrichtung aus, hat das Gericht auf deren Antrag den Beklagten zur vorläufigen Leistung zu verpflichten. Die Anordnung unterbleibt, wenn das Gericht die Allgemeinverbindlicherklärung oder die Rechtsverordnung nach dem bisherigen Sach- und Streitstand für offensichtlich unwirksam hält oder der Beklagte glaubhaft macht, dass die vorläufige Leistungspflicht ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Auf die Entscheidung über die vorläufige Leistungspflicht finden die Vorschriften über die Aussetzung entsprechend Anwendung; die Entscheidung ist ein Vollstreckungstitel gemäß § 794 Absatz 1 Nummer 3 der Zivilprozessordnung. Auch außerhalb eines Beschwerdeverfahrens können die Parteien die Änderung oder Aufhebung der Entscheidung über die vorläufige Leistungspflicht wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Ergeht nach Aufnahme des Verfahrens eine Entscheidung, gilt § 717 der Zivilprozessordnung entsprechend. Im Falle des Satzes 1 sind die Parteien des Rechtsstreits auch im Beschlussverfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 antragsberechtigt.