Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 12. Okt. 2012 - 6 TaBV 2/12

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2012:1012.6TABV2.12.0A
published on 12/10/2012 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 12. Okt. 2012 - 6 TaBV 2/12
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Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 8.12.2011, AZ: 3 BV 11/11, wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

1

I. Die Beteiligten streiten über Mitbestimmungsrechte bei der Bildung von Dienststellen nach Abs. 1 Satz 1 des Unterzeichnungsprotokolls nachfolgend - UP - zu Art. 56 Abs. 9 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut - nachfolgend ZA-NTS.

2

Antragstellerin ist die aus der letzten turnusgemäßen Wahl hervorgegangene, neunköpfige Betriebsvertretung einer ca. 350 zivile Arbeitnehmer umfassenden Dienststelle der US-Stationierungsstreitkräfte „Regional Medical Center L“ - nachfolgend LRMC - mit Sitz in L. Antragsgegnerin (und Beteiligte zu 2.]) ist die Bundesrepublik Deutschland in Vertretung der US-Stationierungsstreitkräfte gemäß Abs. 9 UP zu Art. 56 Abs. 9 ZA-NTS i.V.m. dem Runderlass des Bundesministers der Finanzen vom 20. Juni 1964.

3

Der Antragstellerin waren aufgrund Beschluss der US-Stationierungsstreitkräfte über mehrere Jahre 17 in Landstuhl eingesetzte Mitarbeiter der Dienststelle „Europe Regional Veterinary Command“ - nachfolgend ERVC - mit Sitz in H personal- bzw. betriebsvertretungsrechtlich zugeordnet. Zwischen den Beteiligten herrscht Einigkeit, dass es sich bei der LMRC und der ERVC um zwei eigenständige Dienststellen mit jeweils eigenem Verwaltungsbereich, eigener Hierarchie und eigener (Dienststellen-)Leitung handelte bzw. handelt und dass die Dienststelle ERVC allein in betriebsvertretungsrechtlichen Angelegenheiten hinsichtlich der 17 in Landstuhl tätigen Arbeitnehmer von der Dienststelle LRMC mit betreut wurde. Diese 17 Personen nahmen etwa aktiv und passiv an der letzten - 2010 erfolgten - Wahl der Antragstellerin teil, und für sie war die Antragstellerin in allen Angelegenheiten und Maßnahmen, die sie (die in Landstuhl tätigen Mitarbeiter der Dienststelle ERVC) personalvertretungsrechtlich betrafen, Ansprechpartner, und zwar gegenüber dem Kommandeur der LRMC-Dienststelle, welcher die erforderlichen Entscheidungen gegenüber der Antragstellerin einleitete.

4

Nach ministeriellem Beschluss der Stationierungsstreitkräfte vom 15. September 2009, ministerieller Dienstanweisung vom 26. Februar 2010 (unübersetzt in Ablichtung, Bl. 59 d.A.) und Memorandum der obersten europäischen Dienstbehörde - USAEUR - vom 9. Dezember 2010 (übersetzt in Ablichtung, Bl. 57 f. d.A.) bildeten die US-Streitkräfte das „Public Health Command“ mit fünf regionalen Unterorganisationen, von denen eine das „Public Health Command Europe“ - nachfolgend PHCR-E - mit Sitz in L darstellt. In diese Unterorganisation (PHCR-E) wurden die ERVC sowie weitere Dienststellen vollständig eingegliedert. Mit Memorandum der obersten europäischen Dienstbehörde vom 28. Juni 2011 unterrichteten die US-Stationierungsstreitkräfte alle betroffenen Personen und Dienststellen wie folgt darüber, dass mit Wirkung zum 1. Juli 2011 eine einheitlich personalvertretungsrechtliche Dienststelle der PHCR-E mit Sitz in Landstuhl gebildet sei (übersetzt in Ablichtung in Bl. 6 f. d.A.):

5

„[…] 1. Bezugnahmen:

6

a. Unterzeichnungsprotokoll zu Art. 56 Abs. 9 des Abkommens zum NATO-Truppenstatut.

7

b. BPersVG (modifizierte Version).

8

c. Army in Europe Dienstvorschrift 690-61-G, Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Beziehungen - ortsansässiger Arbeitnehmer in Deutschland, 24. Juni 2009.

9

2. In Anwendung der an die oberste Dienstbehörde der US Army in der Bundesrepublik Deutschland durch die Referenznorm 1 a verliehenen Autorität zur Dienststellenbestimmung erfolgt hiermit, im Einklang mit den in der Bezugsvorschrift 1 c niedergelegten Grundsätzen, die Etablierung der nachfolgend näher bezeichneten personalvertretungsrechtlichen Dienststelle im Sinne der Referenznorm 1 b.

10

a. Mit Wirkung zum 1. Juli 2011 wird die personalvertretungsrechtliche Dienststelle Public Health Command Region-Europe (PHCR-E) mit Sitz in L geschaffen. Das PHCR-E wird der Mittelbehörde Europe Regional Medical Command (ERMC) personalvertretungsrechtlich nachgeordnet.

11

b. Die bisherige Dienststelle Center for Health Promotion and Preventive Medicine, Europe (CHPPMEUR) wird in die neu zu bildende Dienststelle PHCR-E eingegliedert. Aufgrund dieser Dienststellenbestimmung werden alle Positionen für ortsansässige Arbeitnehmer von CHPPMEUR und die ortsansässigen Inhaber dieser Stellen von der noch zu bildenden Betriebsvertretung PHCR-E in L vertreten. Die CHPPMEUR-Planstelle in Grafenwöhr, „Occupational Health Program Assistent“, derzeit besetzt mit dem Arbeitnehmer Herrn J K, zurzeit vertreten durch die Vertretung „Medical Department Activity (MEDDAC) Bavaria“, wird ebenfalls von der Vertretung PHCR-E in L vertreten.

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c. Darüber hinaus werden zum gleichen Zeitpunkt alle ortsansässigen Arbeitnehmer und Planstellen des Europe Regional Veterinary Command (ERVC) der personalvertretungsrechtlichen Dienststelle PHCR-E zugeordnet. Aufgrund dieser Dienststellenbestimmung werden alle ortsansässigen Arbeitnehmer von ERVC von der Betriebsvertretung PHCR-E in Landstuhl vertreten.

13

(1) [...]

14

(2) Die ERVC Planstelle „Language Clerk“, derzeit besetzt mit der Arbeitnehmerin Frau S U, vertreten durch die Betriebsvertretung „Regional Medical Center L“, wird nunmehr von der Betriebsvertretung PHCR-E in L vertreten.

15

[…]

16

3. Dem Leiter der Dienststelle PHCR-E kommt ab dem 1. Juli 2011 im Rahmen dieser Dienststellenbestimmung die förmliche, uneingeschränkte Vollmacht und Entscheidungsbefugnis in allen Personalverwaltungs- und Personalführungsangelegenheiten („Personalhoheit“) im Hinblick auf die ortsansässigen Arbeitnehmer und Planstellen der Dienststelle PHCR-E zu. [...]“

17

Für die Beschäftigten der ERVC änderte sich aufgrund der neuen Organisationsstruktur nichts - weder arbeitsvertraglich, noch tätigkeitsbezogen, noch in der Prägung des Dienstpostens, der Arbeitszeit, des Beschäftigungsortes, der Vorgesetzten oder der Arbeitsmittel -; die Arbeitnehmer versahen ihren Dienst lediglich gegenüber der neugebildeten Dienststelle PHCR-E und deren Leitung.

18

Einer der 17 zuvor von der Antragstellerin repräsentierten ERVC-Beschäftigten, Herr F, war gewähltes Mitglied der Antragstellerin. Er zeigte ihr gegenüber nach erfolgter Organisationsänderung allerdings seinen Rücktritt an und stellte sich - mit Erfolg - der im Oktober 2011 in der Dienststelle PHCR-E durchgeführten Betriebsvertretungswahl. Ebenfalls von der Veränderung betroffen war der vormalige Vertrauensmann der LMRC-Schwerbehinderten, Herr M, dessen Amt nach seinem Ausscheiden neu zur Wahl gestellt wurde.

19

Die Antragstellerin wehrt sich mit dem vorliegenden, am 10. August 2011 anhängig gemachten Verfahren dagegen, dass sie im Zuge der dargestellten Veränderung von den US-Stationierungsstreitkräften in keiner Weise, insbesondere nicht im Rahmen der Versetzungsmitbestimmung, beteiligt wurde.

20

Die Antragstellerin hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen:

21

Gemäß Abs. 1 UP zu Art. 56 Abs. 9 ZA-NTS obliege den US-Stationierungsstreitkräfte zwar die Hoheit zur Bestimmung und Festlegung einzelner Dienststellen i.S.d. Personalvertretungsrechts. Das schließe jedoch betriebliche Beteiligungsrechte nicht aus. Sie (die Antragstellerin) sei von der Neubildung der Dienststelle PHCR-E betroffen worden, denn die im Memorandum vom 28. Juni 2011 näher bezeichneten Arbeitnehmer seien aus ihrer Dienststelle ausgegliedert und in die neue Dienststelle PHCR-E eingegliedert worden. Rechtlich besehen stelle sich die memorandumsgemäße Neuzuordnung von Mitarbeitern als Versetzung i.S.d. § 75 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG dar. Wesentliches und prägendes Merkmal einer Versetzung in diesem Sinn sei der Wechsel von einer (fortbestehenden) Dienststelle in eine andere - was bei der Herausnahme von 17 Arbeitnehmern aus ihrer (der Dienststelle LRMC) unter Zuordnung zur PHCR-E gemäß Memorandum vom 28 Juni 2011 gerade der Fall sei, und zwar unabhängig davon, dass die 17 Arbeitnehmer organisatorisch noch Beschäftigte der ERVC gewesen seien. Denn das von ihr (der Antragstellerin) personalvertretungsrechtlich beanspruchte Beteiligungsrecht wurzele in der schon immer bestehenden personalvertretungsrechtlichen Zuordnung einschließlich der durchgeführten wahlbezogenen Legitimation. Unzutreffend sei auch die Ansicht der Stationierungsstreitkräfte, mit Neuschaffung der Dienststelle PHCR-E sei die vormalige personalvertretungsrechtliche Zuordnung automatisch entfallen. Hiergegen spreche schon, dass sie (die Antragstellerin) Herrn F auch über den 30. Juni 2011 als ihr Mitglied akzeptiert und entsprechend behandelt habe. Die Stationierungsstreitkräfte könnten rechtlich nicht die Möglichkeit haben, mit einer dienststellenbezogenen Maßnahme die personelle Zusammensetzung einer gewählten Betriebsvertretung willkürlich zu beeinflussen und sogar gewählte Mandatsträger aus einem Gremium herauszuziehen.

22

Die Antragstellerin hat erstinstanzlich - soweit für das Beschwerdeverfahren von Interesse - beantragt,

23

festzustellen, dass die durch Memorandum der US-Stationierungsstreitkräfte vom 28. Juni 2011 mit Wirkung zum 1. Juli 2011 angeordnete Zuordnung von bislang zur Dienststelle „LRMC“ gehörenden Arbeitnehmer zu der neu errichteten Dienststelle „PHCR-E“ der vorherigen Personalvertretungsrecht Beteiligung der Antragstellerin bedarf.

24

Die zu 2.) beteiligte Antragsgegnerin hat beantragt,

25

den Antrag zurückzuweisen.

26

Die Antragsgegnerin hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen:

27

Die Antragstellerin mache kein eigenes Recht geltend, denn ein Mitbestimmungstatbestand nach § 75 Abs. 1 Nr.3 BPersVG könne bestenfalls zugunsten der Stufenvertretung bestehen. Im Übrigen fehle es an den Voraussetzungen für eine Mitbestimmung nach § 75 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG. Für eine Versetzung i.S. eines Wechsels von einer zur anderen Dienststelle komme es nicht auf den speziell personalvertretungsrechtlichen Dienststellenbegriff an. Soweit die US-Stationierungsstreitkräfte Dienststellen nach Abs. 1 UP zu Art. 56 Abs. 9 ZA-NTS in „näher[r] … Bestimmung durch die betreffende Truppe“ bestimmen dürften, sei damit die für den personalvertretungsrechtlichen Dienststellenbegriff maßgebliche Schaffung und Zusammenlegung von Dienststellen unter einheitlicher Leitung legitimiert. Für die Abgrenzung von Versetzungen, Abordnungen und Umsetzungen komme es indes auf die Dienststellenänderung im organisatorischen Sinn sowie die konkrete Betroffenheit bestehender Arbeitsverhältnisse an. Nach organisatorischem Verständnis habe es sich bei der Dienststelle ERVC aber um eine eigenständige Dienststelle gegenüber der LMRC gehandelt. Indem die ERVC aufgrund hoheitlicher Entscheidung Bestandteil der neuen Dienststelle PHCR-E geworden sei, habe eine vollständige Eingliederung unter unverändertem Fortbestand der zugrunde liegenden Rechtsverhältnisse betroffener Arbeitnehmer, aber ohne dass eine Ausgliederung aus der Dienststelle LRMC notwendig gewesen oder geschehen sei, stattgefunden. Es bedeute keine Versetzung, wenn eine Dienststelle vollständig in eine andere eingegliedert werde, ohne dass sich Dienstort oder Aufgaben der Beschäftigten änderten. Ferner fehle vorliegend auch eine Maßnahmen des örtlichen Dienststellenleiters. Bei dem Memorandum vom Juni 2011 handele es sich um eine Maßnahme der obersten Dienstbehörde, die dem Dienststellenleiter der LRMC lediglich mitgeteilt worden sei (was unstreitig blieb). Außerdem habe die Mittelbehörde die Bezirksbetriebsvertretung informiert, sodass selbst bei vorliegendem Beteiligungstatbestand allein die Stufenvertretung hätte zuständig sein können (§ 82 Abs. 1 BPersVG).

28

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat den Antrag mit Beschluss vom 8. Dezember 2011 - auf dessen Sachverhaltsdarstellung ergänzend Bezug genommen wird (dort unter I der Gründe, Bl. 65-68 d.A.) - unter folgenden Erwägungen zurückgewiesen: Die Antragstellung sei zwar zulässig - die Frage, welches Gremium entscheidungsbefugt sei, gehöre zur Begründetheit - aber mangels erfüllten Mitbestimmungstatbestands nicht begründet. Eine Versetzung i.S.d. § 75 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG sei vom Wechsel einer Behörde gekennzeichnet, wobei es nicht auf die personalvertretungsrechtliche Sichtweise ankomme, sondern auf die organisatorische Betrachtung. Der Wechsel aus einer nur personalvertretungsrechtlichen Dienststelle in eine andere stelle keine Versetzung dar, wenn sich der Vorgang organisatorisch in ein und derselben Behörde abspiele. Ebendies sei der Fall, denn die 17 individuell betroffenen Arbeitnehmer seien ohne Behördenwechsel einer neuen Dienststelle zugeordnet worden. Für eine Versetzung sei zudem auch notwendig, dass die ehemalige Dienststelle noch vorhanden bleibe, woran es bei Neuorganisationen - wie vorliegend - fehle. In Fällen dieser Art erfolge der Übergang außerdem mit einer gewissen Automatik. Ob bei unterstelltem Mitbestimmungstatbestand die Antragstellerin und nicht die Stufenvertretung zuständig wäre, bedürfe zwar keiner Entscheidung, sei jedoch eher zweifelhaft, weil die Entscheidung über die Neustrukturierung zumindest auf Ebene des Hauptquartiers der US-Stationierungsstreitkräfte in Deutschland getroffen worden sei, sodass die Mitwirkung der auf dortiger Ebene gebildeten Stufenvertretung angezeigt sein sollte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschlussbegründung (S. 4-11, Bl. 68-75 d.A.) Bezug genommen.

29

Die Antragstellerin hat hiergegen auf Zustellung am 23. Dezember 2011 mit Schriftsatz vom 13. Januar 2012, eingegangen bei dem Landesarbeitsgericht am 16. Januar 2012, Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 15. März 2012, d.h. am letzten Tag der verlängerten Frist (eingegangen am gleichen Tag), begründet.

30

Die Antragstellerin trägt zweitinstanzlich - zusammengefasst - wesentlich vor:

31

Ein Dienststellenwechsel i.S.d.§ 75 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG müsse vorliegen, wenn 17 Arbeitnehmer einer Umsetzungsentscheidung der Stationierungsstreitkräfte entsprechend aus einer Dienststelle (hier: LRMC) herausgenommen und einer neuen Dienststelle (hier: PHCR-E) zugeordnet würden. Von einer vollständigen Eingliederung der ehemaligen Dienststelle könne dabei nicht gesprochen werden, denn die Dienststelle LRMC sei nicht in die neu gegründete Dienststelle PHCR-E eingegliedert worden und die Dienststelle ERVC sei nicht etwa aufgelöst, sondern bleibe - wie sich aus dem Memorandum vom 28. Juni 2011 ergebe - als eigenständige Dienststelle bestehen. Zwischen einem organisatorischen und einem personalvertretungsrechtlichen Dienststellenbegriff dürfe in diesem Zusammenhang nicht unterschieden werden. § 75 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG knüpfe das Mitbestimmungsrecht bereits an die Ausgliederung eines Arbeitnehmers aus einer Dienststelle. Die möglicherweise formelle Zugehörigkeit von (hier: 17) Arbeitnehmern zu einer Dienststelle im organisatorischen Sinn (hier: ERVC) sei ohne Bedeutung, wenn diese organisatorische Dienststelle ihren Sitz woanders (hier: in H) habe und die Arbeitnehmer einer anderen Dienststelle vor Ort (hier: LRMC in L) zugeordnet gewesen seien. Allein vor diesem Hintergrund könne auch die nachfolgende (personalvertretungsrechtliche) Neuzuordnung (hier: zu einer neu gegründeten Dienststelle PHCR-E) bewertet werden. Auch wenn die Entscheidung über eine Umstrukturierung auf höherer Ebene getroffen worden sei, lasse das ihre (der Antragstellerin) mitbestimmungsrechtliche Zuständigkeit nicht entfallen. Insofern müsse zwischen organisatorischer Entscheidung und durchzuführender personellen Einzelmaßnahme unterschieden werden. Für letztere nämlich greife die Beteiligungszuständigkeit der örtlichen Betriebsvertretung. Die personalvertretungsrechtliche Mitbestimmung aus § 75 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG knüpfe insofern an die betriebsorganisatorische Ausgliederung Beschäftigter aus ihrer (bisherigen) Dienststelle an, was die Personalvertretung der abgebenden Dienststelle mitzubestimmen habe. Der Hilfsantrag sei für den Fall gestellt, dass das Gericht in der Vergangenheit liegenden Sachverhalt als bereits abgeschlossen ansehe. Es sei wahrscheinlich sei, dass die US-Stationierungsstreitkräfte auch in Zukunft (wie in der Vergangenheit häufig) von der Befugnis aus Abs. 1 UP zu Art. 56 Abs. 9 ZA-NTS Gebrauch machten und einzelner Dienststellen personalvertretungsrechtlich eingrenzten, ausweiteten, auflösten und/ oder neu errichteten.

32

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

33

den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 8. Dezember 2011 3 BV 11/11 abzuändern und
festzustellen, dass die durch Memorandum der US-Stationierungsstreitkräfte vom 28. Juni 2011 mit Wirkung zum 01. Juli 2011 angeordnete Zuordnung von bislang zur Dienststelle „LRMC“ gehörenden Arbeitnehmer zu der neu errichteten Dienststelle „PHCR-E“ als Versetzung gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG der vorherigen personalvertretungsrechtlichen Beteiligung der Antragstellerin bedarf - hilfsweise: bedurfte -.

34

Die zu 2.) beteiligte Antragsgegnerin beantragt,

35

die Beschwerde zurückzuweisen.

36

Die Antragsgegnerin verteidigt den angegriffenen Beschluss und trägt zweitinstanzlich im Wesentlichen vor:

37

Mit Memorandum vom 28 Juni 2011 sei die ERVC als selbstständige Dienststelle aufgelöst und von der Dienststelle PHCR-E unter Eingliederung der betroffenen Arbeitnehmer übernommen worden. Eine mit Dienststellenwechseln verbundene Versetzung i.S.d. § 75 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG liege bei einer solchen Zusammenlegung bzw. Eingliederung nicht vor. Die Arbeitnehmer, für die die Antragstellerin ein Beteiligungsrecht in Anspruch nehme, seien nämlich nicht aus ihrer bisherigen Dienststelle herausgelöst und in eine neue Dienststelle überführt worden. Soweit die Antragstellerin meine, die 17 Arbeitnehmer der ERVC hätten zur LRMC angehört, stelle sie unzulässiger Weise auf die bloß personalvertretungsrechtliche Zuordnung ab, die für die Frage, ob eine Verletzung vorliege, jedoch gerade unbedeutend sei.

38

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands zweiter Instanz wird auf die wechselseitigen Schriftsätze - der Antragstellerin vom 15. März 2012 (Bl. 103 ff. d.A.), der Antragsgegnerin vom 7. April 2012 (Bl. 123 ff. d.A.) -, die zur Akte gereichten Unterlagen sowie die Niederschrift zur Anhörung vom 12. Oktober 2012 Bezug genommen.

39

II. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist im Ergebnis aber nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat das Gesuch der Antragstellerin mit zutreffenden Erwägungen zurückgewiesen.

40

1. Die Beschwerde ist gemäß §§ 80 Abs. 1, 87 Abs. 1 ArbGG i.V.m. Abs. 9 UP zu Art. 56 Abs. 9 ZA-NTS statthaft. Sie wurde form- und fristgerecht auf Zustellung der angegriffenen Entscheidung am 23. Dezember 2011 mit Eingang beim Beschwerdegericht am 16. Dezember 2011 eingelegt (§ 87 Abs. 2 Satz 1, § 66 Abs. 1 Satz 1, 2 ArbGG) sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß innerhalb der bis zum 15. März 2012 verlängerter Frist begründet (§ 87 Abs. 2 Satz 1, § 66 Abs. 1 Satz 1, 2, 5 ArbGG).

41

2. Die Beschwerde ist nicht begründet. Wie vom Arbeitsgericht zutreffend beurteilt, ist das Gesuch der Antragstellerin zwar zulässig, aber nicht begründet.

42

a) Den Zulässigkeitsvoraussetzungen genügt der Antrag auch in seiner zuletzt gestellten Form.

43

aa) Er ist hinreichend bestimmt.

44

(1) Nach dem auch im Beschlussverfahren anzuwendenden § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss eine Klage- oder Antragsschrift u.a. einen „bestimmten Antrag“ enthalten. Das setzt voraus, dass der Vorgang, dessen betriebliche Mitbestimmung streitig ist, so genau bezeichnet wird, dass mit der beantragten Entscheidung feststeht, für welche genauen Maßnahmen oder Vorgänge ein Mitbestimmungsrecht bejaht oder verneint worden ist. Nur unter diesen Bedingungen kann die Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Betriebsparteien entschieden werden kann (BAG 7.2.2012 - 1 ABR 58/10 - Rn. 2, NZA 2012, 878).

45

(2) Diesen Anforderungen genügt der Antrag schon in seiner Hauptfassung („festzustellen, dass die … Zuordnung … der vorherigen … personalvertretungsrechtlichen Beteiligung … bedarf“). Die Antragstellerin hat den mitbestimmungsrechtlich zu beurteilenden Vorgang mit Bezugnahme auf die Zuordnungsänderung für ehemals 17 der LMRC zuzählende Arbeitnehmer aufgrund Memorandums vom 28. Juni 2011 zur PHCR-E sowie unter Bezeichnung des fraglichen Mitbestimmungsrechts als Versetzung i.S.d. § 75 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG hinreichend konkretisiert. Die im Hilfsantrag alternativ gefasste Wendung „bedurfte“ zeigt dabei erläuternd an, dass das wohlverstandene Interesses der Antragstellerin dahin geht, dass Mitbestimmungsverhältnis einer derartigen Maßnahme insgesamt zu klären. Nicht gemeint oder gewollt können mithin über diese - feststellende - Klärung hinausgehende Vollzüge i.S. bspw. der Einleitung bestimmter Zustimmungsverfahren nach §§ 69 Abs. 1, 75 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG i.V.m. Art. 56 Abs. 9 ZA-NTS sein. Gegenüber der in erster Instanz angebrachten Antragsfassung ergibt sich damit auch keine über den Gehalt vorsorglicher - und deshalb zulässiger - Begriffsmodifizierungen hinausgehende, sachlich Änderung i.S.v. § 87 Abs. 2 Satz 1, § 81 Abs. 3 Satz 1 ArbGG (vgl. Busemann in Schwab/Weth ArbGG 3. Aufl. § 87 Rn. 53).

46

bb) Den Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO ist genügt. Der Antrag betrifft ein Rechtsverhältnis i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO.

47

(1) Das Bestehen eines betriebsvertretungsrechtlichen Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats bei einem bestimmten Regelungstatbestand ist ein Rechtsverhältnis, welches gerichtlich festgestellt werden kann.

48

(2) Für die begehrte Feststellung besteht - dem Antragstellervorbringen nach - hinreichend gegenwärtiges Interesse. Da die Arbeitgeberin das von der Betriebsvertretung für eine bestimmte Maßnahme in Anspruch genommene Mitbestimmungsrecht in Abrede stellt, ist damit ein rechtliches Interesse an der gerichtlichen Feststellung grundsätzlich indiziert (vgl. BAG 17.1.2012 - 1 ABR 45/10 - Rn. 12, NZA 2012, 687). Auch wenn die Maßnahme bereits vollzogen wurde, zwingt das zu keiner anderen Einschätzung, solange die Maßnahme aufgrund ihrer Fortwirkung zukünftig wieder rückgängig gemacht oder abgeändert werden kann (BVerwG 17.2.2010 - 6 PB 43/09 - Rn. 8, NVwZ-RR 2010, 443). Zudem geht es der Antragstellerin vorliegend vor etwaiger Restitution um die nachholende Beteiligung, was das Rechtsverhältnis als insgesamt gegenwärtig erscheinen lässt.

49

cc) Der Antragstellerin ist antragsbefugt. Sie macht eigene Rechte und nicht bloß reflexhaft betroffene Interessen geltend (vgl. BVerwG 16.4.2012 - 6 P 1/11 - Rn. 15, 18, juris). Das folgt, wie vom Arbeitsgericht zutreffend beurteilt, schon daraus, dass die Antragstellerin unmissverständlich meint, im konkreten Fall selbst mitbestimmungsberechtigt i.S.d. § 75 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG zu sein.

50

b) Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Die Antragstellerin kann von den US-Stationierungsstreitkräften nicht verlangen, an der Zuordnung von 17 Arbeitnehmern zur PHCR-E nach Memorandum vom 28. Juni 2011 gemäß §§ 69 Abs. 1, 75 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG i.V.m. Art. 56 Abs. 9 ZA-NTS beteiligt zu werden. Es fehlt an einer Versetzungsmaßnahme, die auf Ebene der örtlichen Dienststelle angefallen sein könnte.

51

aa) Die Beurteilung des Arbeitsgerichts, dass die memorandumsgemäße Zuordnung der organisatorisch zuvor der ERVC-Dienststelle zuzählenden und nur personalvertretungsrechtlich von der Antragstellerin repräsentierten 17 Beschäftigten zur PHCR-E-Dienststelle keine Versetzung i.S.d. § 75 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG darstellt, ist zutreffend.

52

(1) Eine Versetzung ist wortlautgemäß nur die Überführung „zu einer anderen Dienststelle“ (vgl. BVerwG 11.11.2009 - 6 PB 25/09 - Rn. 6, NZA-RR 2010, 165).

53

(a) Diese Begriffsverständnis ist tariflich in Abs. 2 ProtE Nr. 1 zu § 4 Abs. 1 TVöD verankert, wonach die Versetzung einer Zuweisung einer auf Dauer bestimmten Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb desselben Arbeitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses meint (vgl. BAG 14.7.2010 - 10 AZR 182/09 - Rn. 101, AP GG Art. 12 Nr. 143; BVerwG 11.11.2009 - 6 PB 25/09 - Rn. 5, a.a.O.). Es ist personalvertretungsrechtlich allgemein gebräuchlich (Ilbertz/Widmaier/Sommer BPersVG 12. Aufl. § 75 Rn. 19; Fischer/Gores/Gronimus GKÖD Stand Juli 2012 § 75 BPersVG Rn. 35; Rehak in Lorenzen/u.a. BPersVG Stand Juli 2012 § 75 Rn. 48; Kaiser in Richardi/Dörner/Weber BPersVG 4. Aufl. § 75 Rn. 68). Auch der im Beschäftigungsbereich der US-Stationierungsstreitkräfte sachlich wie persönlich zur Anwendung kommende TV AL II trifft keine abweichende Begriffsbestimmung.

54

(b) Entgegen der Antragstelleransicht ist die organisationsrechtliche Betrachtungsweise für die Beurteilung der Frage, ob eine Versetzung vorliegt, entscheidend. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist zutreffend herausgearbeitet worden, dass der spezielle personalvertretungsrechtliche Dienststellenbegriff, wie er etwa in § 6 BPersVG gebildet ist - vergleichbar aber auch in Abs. 1 Satz 1 UP zu Art. 56 Abs. 9 ZA-NTS eine Rolle spielt -, für die Frage einer Versetzung nicht wesentlich ist (BVerwG 11.11.2009 - 6 PB 25/09 - Rn. 7, NZA-RR 2010, 165). Denn die auf bloßen Zweckmäßigkeitsüberlegungen im Zusammenhang mit der Bildung von Personalvertretungen beruhenden Dienststellenfestlegungen schlagen auf die Abgrenzung der Mitbestimmungstatbestände der Versetzung, Abordnung oder Umsetzung nicht durch (BAG 22.1.2004 - 1 AZR 495/01 - zu II 2 b aa der Gründe, AP ZPO § 91a Nr. 25; BVerwG 28.5.2002 - 6 P 9/01 - zu II 1 b gg der Gründe, ZTR 2002, 398; s.a. BVerwG 11.11.2009 - 6 PB 25/09 - Rn. 7, a.a.O.). Ob ein Beschäftigter versetzt wird, beurteilt sich allein auf Grundlage des auf sein Beschäftigungsverhältnis anzuwendenden Statusrechts und zwar nach Maßgabe des verwaltungsorganisatorischen Aufbaus der Dienststelle, welcher er angehört (BAG 14.7.2010 - 10 AZR 182/09 - Rn. 101, AP GG Art. 12 Nr. 143).

55

(c) Der organisationsrechtliche Dienststellenbegriff bezieht sich auf eine tatsächliche, organisatorisch verselbständigte Verwaltungseinheit, der ein örtlich und sachlich bestimmtes Aufgabengebiet zur Wahrnehmung zugewiesen ist und die ihren inneren Betriebsablauf eigenverantwortlich bestimmt (BVerwG 6.4.1984 - 6 P 39/83 - zu II der Gründe, Buchholz 238.36 § 78 PersVG ND Nr. 4). Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann versetzungsbezogen insofern eine Gleichsetzung des Dienststellen- mit dem Behördenbegriff erfolgen. Eine Behörde gilt dabei als organisatorische Einheit von Personen und sächlichen Mitteln eines Trägers der öffentlichen Verwaltung, die - mit einer gewissen Selbstständigkeit ausgestattet - dazu berufen ist, unter öffentlicher Autorität für die Erreichung der Zwecke des Staates oder von ihm geförderter Zwecke tätig zu sein. Mit Blick auf die Gestaltung der Beziehungen zwischen dem Dienstherrn und dem Angestellten wird der Begriff konkret durch den besonderen Zweck geprägt, einerseits die Freiheit des Dienstherrn zu gewährleisten, alle innerbehördlichen Maßnahmen zu treffen, die für das Funktionieren der öffentlichen Verwaltung unerlässlich sind, andererseits die Abgrenzung der Rechtsstellung des Angestellten gegenüber den über die konkrete Arbeitszuteilung wesentlich hinausgehenden Eingriffen zu ermöglichen (BAG 22.1.2004 - 1 AZR 495/01 - zu II 2 b aa der Gründe, AP ZPO § 91a Nr. 25).

56

(d) Auch der TV AL II unterscheidet schließlich ausdrücklich zwischen statusrechtlichen- und Dienststellen im nur personalvertretungsrechtlichen Sinn (vgl. §§ 4, 7, 8, 9, 10, 21, 22, 26, 44, 46, 48, 50, 55 TV AL II gegenüber der Protokollnotiz zu § 9 Abs. 1 Buchst. b TV AL II), wobei allein den Dienststellen bzw. Beschäftigungsdienststellen die Wahrnehmung statusbezogener Rechte eröffnet wird (wie etwa zur Kündigung in § 44 TV AL II, zur Auszahlung des Arbeitsverdiensts in § 22 TV AL II, dem Arbeitsvertragsschluss unter ärztlicher Untersuchung in § 4 TV AL II oder zu Ansprüchen im Auflösungsfall gemäß § 2 TV Soziale Sicherung).

57

(2) Aus der memorandumsgemäßen Neuzuteilung der ehemals der EVRC-Dienststelle zuzählenden Beschäftigten zur neugebildeten PHCR-E-Dienststelle folgt kein Dienststellenwechsel. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend beurteilt.

58

(a) Die Antragstellerin stellt dabei im Ansatz schon nicht weiter in Abrede, dass es sich bei ERVC um eine - insbesondere gegenüber LMRC - organisatorisch besehen eigenständige Einheit mit eigenem Verwaltungsbereich, eigener Hierarchie und eigener Dienststellenleitung handelte. Sie hat dies zuletzt auch in der mündlichen Anhörung vor der Beschwerdekammer bestätigt und dabei klar gestellt, dass die 17 Angestellten, welche personalvertretungsrechtlich vormals von ihr vertreten wurden und derentwegen sie die Versetzungsmitbestimmung begehrt, organisatorisch Beschäftigte der ERVC waren. Nur dies deckt sich auch mit der von Antragsgegnerseite zur Gerichtsakte gereichten Beschäftigungsbescheinigung für Herrn M vom 3. Oktober 2010 mit Angabe der Dienststelle ERVC (Anlage zum Schriftsatz vom 12.10.2011, Bl. 35 d.A.) und der Unterlage bezüglich Herrn F vom 4. Oktober 2011 mit Bezeichnung der Beschäftigungsdienststelle PHCR-E (Anlage B 3 zur Beschwerdeerwiderungsschrift vom 7. April 2012, Bl. 130 d.A.). Hiermit verträgt sich auch weiter die von Antragstellerseite behauptete Wahrnehmung von Beteiligungszuständigkeiten gegenüber dem Dienststellenleiter LRMC. Denn selbst wenn dieser bezüglich der an sich der ERVC zuzählenden Angestellten beteiligungsrechtliche Befugnisse wahrnahm, konnte dies - bei sachgerechtem Verständnis gemäß § 133 BGB - nur als in Vertretung des eigentlich zuständigen ERVC-Dienststellenleiters geschehen aufgefasst werden. Auch für die Antragstellerin war - deren Eingeständnis entsprechend - klar, dass diese Beschäftigten organisatorisch nur zur ERVC zählten.

59

(b) Bloße Zusammenführungen oder Eingliederungen von Dienststellen, die ohne Ausgliederung von Beschäftigten aus ihrer bisherigen und Neueingliederung in eine andere Dienststelle vonstatten gehen, lassen sich nicht als Versetzungen i.S.d. § 75 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG auffassen. Nur bei einer Ausgliederung aus der bisherigen und einer Eingliederung in eine neue Dienststelle treten nämlich typischerweise die mit einer Versetzung verbundenen erheblichen Veränderungen des beruflichen Umfeldes auf, die etwa in der Unterstellung unter eine andere Dienststellenleitung oder in der Zusammenarbeit mit anderen Mitarbeitern liegen (BVerwG 30.3.2009 - 6 PB 29/08 - Rn. 28, NZA-RR 2009, 509).

60

(aa) Substantielles Vorbringen dazu, dass und aufgrund welcher Umstände die 17 am Dienstort Landstuhl eingesetzten Beschäftigten der organisatorischen Dienststelle ERVC aus dieser Behörde herausgelöst worden sein sollen, enthält das Antragstellervorbringen nicht. Es meldet sogar letztlich noch in Zweifel an, ob überhaupt eine Auflösung der ERVC-Dienststelle aufgrund des Memorandums vom 28. Juni 2011 erfolgt sei.

61

(bb) Die stattdessen von Antragstellerseite vertretene Ansicht, die Angestellten der ERVC seien zumindest aus ihrer (der LRMC-)Dienststelle herausgelöst worden, vertauscht den - unmaßgeblichen - personalvertretungsrechtlichen mit dem - eigentlich nur beachtlichen - organisatorischen Zusammenhang. Wenn die uneingeschränkte Befugnis der Stationierungsstreitkräfte, Dienststellen im personalvertretungsrechtlichen Sinn zu definieren und ggf. umzubilden aus Abs. 1 UP zu Art. 56 Abs. 9 ZA-NTS folgt - so das Arbeitsgericht mit zutreffendem Hinweis auf die Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 10. November 1994 (- 9 TaBV 30/94 - zu II der Gründe) -, muss dies auch bei der Anwendung einfachen Rechts beachtet werden und kann nicht zum Anlass einer ausdehnenden, die Grenzen von personalvertretungsrechtlichem und organisatorischem Dienststellenbegriff auflösenden Interpretation gemacht werden.

62

(cc) Da das gesamte berufliche Umfeld der betroffenen 17 Beschäftigten unbestrittenermaßen ohne Veränderung blieb, ergibt die Mitbestimmungserwägung der Antragstellerin auch aus Schutzzweckgesichtspunkten keinen rechten Sinn. Die Antragstellerin muss gegen sich gelten lassen, dass der Mitbestimmungstatbestand aus § 75 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG der Wahrung konkreter Belegschaftsinteressen dient, die im Hinblick auf realisierbare Gefahren, namentlich auf Seiten der abgebenden Dienststelle in Gestalt von Mehrbelastungen der Beschäftigten und / oder internen Konkurrenzsituationen bestehen (BVerwG 28.5.2002 - 6 P 9/01 - zu II 1 b ee [2] der Gründe, ZTR 2002, 398). Die betroffenen 17 Beschäftigten hatten in ihrem Aufgabenfeld mit der von der Antragstellerin repräsentierten Dienststelle LRMC und deren Betriebszweck jedoch unstreitig nichts zu tun. Sie unterlagen aufgrund memorandumsgemäßen Maßnahme unstreitig auch keinerlei veränderten Beschäftigungsbedingungen. Dass die Beschäftigungsinteressen der repräsentierten LRMC-Belegschaft aus anderen Gründen betroffen worden sein konnten, ergab sich auch aus keinem anderen Gesichtspunkt.

63

bb) Das beanspruchte Mitbestimmungsrecht kann die Antragstellerin auch deshalb nicht einfordern, weil es an einer mitbestimmbaren Maßnahme auf Dienststellenebene fehlt.

64

(1) Nach §§ 66, 67, 69 BPersVG kann eine Personalvertretung Beteiligungsrechte nur auf Dienststellenebene beanspruchen, und zwar in Ausübung ihrer Befugnisse gegenüber der jeweiligen Dienststellenleitung. Wenn aber ein- und dieselbe Maßnahme von übergeordneter Behörde ausgeht und auf der Ebene nachgeordneter Verwaltungseinheiten Organisationsänderungen oder / und personelle Einzelfolgen zeitigt, ohne dass auf dieser (nachgeordneten) Ebene noch Einzelmaßnahmen diesbezüglich getroffen werden, schließt das die personalvertretungsrechtliche Mitbestimmung auf nachgeordneter Ebene zugunsten einer stattdessen begründeten Stufenzuständigkeit aus (vgl. BVerwG 30.3.2009 - 6 PB 29/08 - Rn. 30, NZA-RR 2009, 509).

65

(2) Die memorandumsgemäßen Umstrukturierungen der US-Stationierungsstreitkräfte vom Dezember 2010 und Juni 2011 zur Bildung des PHCR-E erfuhren unstreitig (auch nach Vorbringen der Antragstellerin) hinsichtlich letzterer administrativen Weisung keinerlei individuelle Umsetzungsmaßnahme auf Dienststellenebene. Schon aus diesem Grund schied ein Beteiligungsrecht der Antragstellerin noch zusätzlich aus.

66

(a) Das antragsgemäß bezeichnete Memorandum vom 28. Juni 2011 ging über eine rein personalvertretungsrechtliche Zuordnung nicht hinaus. Dies ergibt die Auslegung (vgl. BAG 24.9.2008 - 4 AZR 685/07 - Rn. 18, NZA 2009, 499). Wortlautgemäß wird in Ziffer 1 a, b nur auf Rechtsgrundlagen mit personalvertretungsrechtlichem Hintergrund in Gestalt des UP zu Art. 56 Abs. 9 ZA-NTS und des BPersVG Bezug genommen. Ausdrücklich schafft auch Ziffer 2c des Memorandums nur eine personalvertretungsrechtlichen Zuordnung von bestimmten Arbeitnehmern und Planstellen der ERVC zur PHCR-E. Weiter wird auch die Zuweisung von Personalhoheit an den Leiter der Dienststelle PHCR-E in Ziffer 3 des Memorandums (wortlautgemäß) nur „im Rahmen dieser Dienststellenbestimmung“ bestimmt.

67

(b) Ob und inwieweit eine Auflösung der ERVC als organisatorischer Dienststelle damit verbunden war oder sein musste, ergab sich aus dem Memorandum selbst nicht weiter und wurde auch von Antragstellerseite nicht weiter vorgebracht, sondern zuletzt sogar in Frage gestellt. Auch für die Kammer ergab sich hierzu kein zusätzlicher Anhalt

68

(3) Auch die von Antragstellerseite mit der Beschwerde benannte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 11. Dezember 2007 (- 1 ABR 67/07 - NZA-RR 2008, 333) ergab kein anderes Verständnis, da darin allein und gerade nur auf die Auffangzuständigkeit der Stufenvertretung verwiesen wird (Rn. 24 f. der Gründe), die die Antragstellerin jedoch gerade nicht gegen sich gelten lassen will.

69

cc) Auch die weiteren Einwände der Antragstellerin gebieten keine abweichende Sichtweise. Dass der Wegfall von Personalvertretungsämtern bei Auflösungen von Dienststellen „ohne Ansehung der Person“ jenseits des Tatbestands einer Versetzung i.S.v. § 47 Abs. 2 BPersVG liegt, entspricht höchstrichterlicher und zutreffender Rechtsprechung (BVerwG 15.7.2004 - 6 P 15/03 - zu II 3 der Gründe, AP BPersVG § 47 Nr. 5). Die Antragstellerin kann deshalb auch im vorliegenden Zusammenhang mit dem Einwand weitere Rechte einfordern, es könne nicht in der Hand des Dienstherrn liegen, im Wege von Organisationsänderungen auf Bestand und oder Zusammensetzung der Betriebsvertretung Einfluss zu nehmen. Denn ohne Ansehen der Person ausgeführt ist gerade das Gegenteil richtig. Nicht weiterführend ist vor diesem Hintergrund auch die bloß faktische Teilnahme von Herrn F an einzelnen, noch nach dem 1. Juli 2011 stattfindenden Betriebsvertretungssitzungen bzw. die Betroffenheit von Herrn M als Schwerbehindertenvertretung.

70

3. Da der Hilfsantrag nur auf den Fall bezogen ist, dass der Hauptantrag unzulässig sein sollte, fällt er nicht zur Entscheidung an.

71

III. Eine Kostenentscheidung ist aufgrund der Privilegierung von Beschlussverfahren auch im zweiten Rechtszug entbehrlich (§ 2 Abs. 2 GKG i.V.m. § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG). Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da Gründe i.S.d. §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorlagen.

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(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im
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(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im
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published on 07/02/2012 00:00

Tenor Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 19. August 2010 - 7 TaBV 5/09 - teilweise aufgehoben, soweit es die Beschwer
published on 17/01/2012 00:00

Tenor Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 8. April 2010 - 5 TaBV 123/09 - wird zurückgewiesen.
published on 14/07/2010 00:00

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 18. Dezember 2008 - 11 Sa 1356/08 - wird zurückgewiesen.
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Annotations

(1) Der Personalrat hat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer bei

1.
Einstellung,
2.
Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit, Höher- oder Rückgruppierung, Eingruppierung,
3.
Versetzung zu einer anderen Dienststelle,Umsetzung innerhalb der Dienststelle, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist (das Einzugsgebiet im Sinne des Umzugskostenrechts gehört zum Dienstort),
4.
Abordnung für eine Dauer von mehr als drei Monaten,
4a.
Zuweisung entsprechend § 29 des Bundesbeamtengesetzes für eine Dauer von mehr als drei Monaten,
5.
Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus,
6.
Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken,
7.
Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit.

(2) Der Personalrat hat mitzubestimmen in sozialen Angelegenheiten bei

1.
Gewährung von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehen und entsprechenden sozialen Zuwendungen,
2.
Zuweisung und Kündigung von Wohnungen, über die die Dienststelle verfügt, sowie der allgemeinen Festsetzung der Nutzungsbedingungen,
3.
Zuweisung von Dienst- und Pachtland und Festsetzung der Nutzungsbedingungen.
Hat ein Beschäftigter eine Leistung nach Nummer 1 beantragt, wird der Personalrat nur auf seinen Antrag beteiligt; auf Verlangen des Antragstellers bestimmt nur der Vorstand des Personalrates mit. Die Dienststelle hat dem Personalrat nach Abschluß jedes Kalendervierteljahres einen Überblick über die Unterstützungen und entsprechenden sozialen Zuwendungen zu geben. Dabei sind die Anträge und die Leistungen gegenüberzustellen. Auskunft über die von den Antragstellern angeführten Gründe wird hierbei nicht erteilt.

(3) Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, gegebenenfalls durch Abschluß von Dienstvereinbarungen mitzubestimmen über

1.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage,
2.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Dienstbezüge und Arbeitsentgelte,
3.
Aufstellung des Urlaubsplanes, Festsetzung der zeitlichen Lage des Erholungsurlaubs für einzelne Beschäftigte, wenn zwischen dem Dienststellenleiter und den beteiligten Beschäftigten kein Einverständnis erzielt wird,
4.
Fragen der Lohngestaltung innerhalb der Dienststelle, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen, die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden und deren Änderung sowie die Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren,
5.
Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform,
6.
Durchführung der Berufsausbildung bei Arbeitnehmern,
7.
Auswahl der Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen für Arbeitnehmer,
8.
Inhalt von Personalfragebogen für Arbeitnehmer,
9.
Beurteilungsrichtlinien für Arbeitnehmer,
10.
Bestellung von Vertrauens- oder Betriebsärzten als Arbeitnehmer,
11.
Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen,
12.
Grundsätze über die Bewertung von anerkannten Vorschlägen im Rahmen des betrieblichen Vorschlagwesens,
13.
Aufstellung von Sozialplänen einschließlich Plänen für Umschulungen zum Ausgleich oder zur Milderung von wirtschaftlichen Nachteilen, die dem Beschäftigten infolge von Rationalisierungsmaßnahmen entstehen,
14.
Absehen von der Ausschreibung von Dienstposten, die besetzt werden sollen,
15.
Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten,
16.
Gestaltung der Arbeitsplätze,
17.
Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen.

(4) Muß für Gruppen von Beschäftigten die tägliche Arbeitszeit (Absatz 3 Nr. 1) nach Erfordernissen, die die Dienststelle nicht voraussehen kann, unregelmäßig und kurzfristig festgesetzt werden, so beschränkt sich die Mitbestimmung auf die Grundsätze für die Aufstellung der Dienstpläne, insbesondere für die Anordnung von Dienstbereitschaft, Mehrarbeit und Überstunden.

(5) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Dienstvereinbarung (Absatz 3) sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluß ergänzender Dienstvereinbarungen ausdrücklich zuläßt.

(1) In Angelegenheiten, in denen die Dienststelle nicht zur Entscheidung befugt ist, ist an Stelle des Personalrates die bei der zuständigen Dienststelle gebildete Stufenvertretung zu beteiligen.

(2) Vor einem Beschluß in Angelegenheiten, die einzelne Beschäftigte oder Dienststellen betreffen, gibt die Stufenvertretung dem Personalrat Gelegenheit zur Äußerung. In diesem Falle verdoppeln sich die Fristen der §§ 69 und 72.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Verteilung der Zuständigkeit zwischen Personalrat und Gesamtpersonalrat.

(4) Für die Befugnisse und Pflichten der Stufenvertretungen und des Gesamtpersonalrates gelten die §§ 69 bis 81 entsprechend.

(5) Werden im Geschäftsbereich mehrstufige Verwaltungen personelle oder soziale Maßnahmen von einer Dienststelle getroffen, bei der keine für eine Beteiligung an diesen Maßnahmen zuständige Personalvertretung vorgesehen ist, so ist die Stufenvertretung bei der nächsthöheren Dienststelle, zu deren Geschäftsbereich die entscheidende Dienststelle und die von der Entscheidung Betroffenen gehören, zu beteiligen.

(1) Der Personalrat hat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer bei

1.
Einstellung,
2.
Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit, Höher- oder Rückgruppierung, Eingruppierung,
3.
Versetzung zu einer anderen Dienststelle,Umsetzung innerhalb der Dienststelle, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist (das Einzugsgebiet im Sinne des Umzugskostenrechts gehört zum Dienstort),
4.
Abordnung für eine Dauer von mehr als drei Monaten,
4a.
Zuweisung entsprechend § 29 des Bundesbeamtengesetzes für eine Dauer von mehr als drei Monaten,
5.
Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus,
6.
Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken,
7.
Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit.

(2) Der Personalrat hat mitzubestimmen in sozialen Angelegenheiten bei

1.
Gewährung von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehen und entsprechenden sozialen Zuwendungen,
2.
Zuweisung und Kündigung von Wohnungen, über die die Dienststelle verfügt, sowie der allgemeinen Festsetzung der Nutzungsbedingungen,
3.
Zuweisung von Dienst- und Pachtland und Festsetzung der Nutzungsbedingungen.
Hat ein Beschäftigter eine Leistung nach Nummer 1 beantragt, wird der Personalrat nur auf seinen Antrag beteiligt; auf Verlangen des Antragstellers bestimmt nur der Vorstand des Personalrates mit. Die Dienststelle hat dem Personalrat nach Abschluß jedes Kalendervierteljahres einen Überblick über die Unterstützungen und entsprechenden sozialen Zuwendungen zu geben. Dabei sind die Anträge und die Leistungen gegenüberzustellen. Auskunft über die von den Antragstellern angeführten Gründe wird hierbei nicht erteilt.

(3) Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, gegebenenfalls durch Abschluß von Dienstvereinbarungen mitzubestimmen über

1.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage,
2.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Dienstbezüge und Arbeitsentgelte,
3.
Aufstellung des Urlaubsplanes, Festsetzung der zeitlichen Lage des Erholungsurlaubs für einzelne Beschäftigte, wenn zwischen dem Dienststellenleiter und den beteiligten Beschäftigten kein Einverständnis erzielt wird,
4.
Fragen der Lohngestaltung innerhalb der Dienststelle, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen, die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden und deren Änderung sowie die Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren,
5.
Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform,
6.
Durchführung der Berufsausbildung bei Arbeitnehmern,
7.
Auswahl der Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen für Arbeitnehmer,
8.
Inhalt von Personalfragebogen für Arbeitnehmer,
9.
Beurteilungsrichtlinien für Arbeitnehmer,
10.
Bestellung von Vertrauens- oder Betriebsärzten als Arbeitnehmer,
11.
Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen,
12.
Grundsätze über die Bewertung von anerkannten Vorschlägen im Rahmen des betrieblichen Vorschlagwesens,
13.
Aufstellung von Sozialplänen einschließlich Plänen für Umschulungen zum Ausgleich oder zur Milderung von wirtschaftlichen Nachteilen, die dem Beschäftigten infolge von Rationalisierungsmaßnahmen entstehen,
14.
Absehen von der Ausschreibung von Dienstposten, die besetzt werden sollen,
15.
Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten,
16.
Gestaltung der Arbeitsplätze,
17.
Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen.

(4) Muß für Gruppen von Beschäftigten die tägliche Arbeitszeit (Absatz 3 Nr. 1) nach Erfordernissen, die die Dienststelle nicht voraussehen kann, unregelmäßig und kurzfristig festgesetzt werden, so beschränkt sich die Mitbestimmung auf die Grundsätze für die Aufstellung der Dienstpläne, insbesondere für die Anordnung von Dienstbereitschaft, Mehrarbeit und Überstunden.

(5) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Dienstvereinbarung (Absatz 3) sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluß ergänzender Dienstvereinbarungen ausdrücklich zuläßt.

(1) Das Beschlußverfahren findet in den in § 2a bezeichneten Fällen Anwendung.

(2) Für das Beschlussverfahren des ersten Rechtszugs gelten die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs maßgebenden Vorschriften entsprechend, soweit sich aus den §§ 81 bis 84 nichts anderes ergibt. Der Vorsitzende kann ein Güteverfahren ansetzen; die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs maßgebenden Vorschriften über das Güteverfahren gelten entsprechend.

(3) § 48 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung.

(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.

(2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 88 bis 91 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) In erster Instanz zu Recht zurückgewiesenes Vorbringen bleibt ausgeschlossen. Neues Vorbringen, das im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 83 Abs. 1a gesetzten Frist nicht vorgebracht wurde, kann zurückgewiesen werden, wenn seine Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verzögerung nicht genügend entschuldigt. Soweit neues Vorbringen nach Satz 2 zulässig ist, muss es der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung, der Beschwerdegegner in der Beschwerdebeantwortung vortragen. Wird es später vorgebracht, kann es zurückgewiesen werden, wenn die Möglichkeit es vorzutragen vor der Beschwerdebegründung oder der Beschwerdebeantwortung entstanden ist und das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und auf dem Verschulden des Beteiligten beruht.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.

(2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 88 bis 91 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) In erster Instanz zu Recht zurückgewiesenes Vorbringen bleibt ausgeschlossen. Neues Vorbringen, das im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 83 Abs. 1a gesetzten Frist nicht vorgebracht wurde, kann zurückgewiesen werden, wenn seine Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verzögerung nicht genügend entschuldigt. Soweit neues Vorbringen nach Satz 2 zulässig ist, muss es der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung, der Beschwerdegegner in der Beschwerdebeantwortung vortragen. Wird es später vorgebracht, kann es zurückgewiesen werden, wenn die Möglichkeit es vorzutragen vor der Beschwerdebegründung oder der Beschwerdebeantwortung entstanden ist und das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und auf dem Verschulden des Beteiligten beruht.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Der Personalrat hat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer bei

1.
Einstellung,
2.
Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit, Höher- oder Rückgruppierung, Eingruppierung,
3.
Versetzung zu einer anderen Dienststelle,Umsetzung innerhalb der Dienststelle, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist (das Einzugsgebiet im Sinne des Umzugskostenrechts gehört zum Dienstort),
4.
Abordnung für eine Dauer von mehr als drei Monaten,
4a.
Zuweisung entsprechend § 29 des Bundesbeamtengesetzes für eine Dauer von mehr als drei Monaten,
5.
Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus,
6.
Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken,
7.
Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit.

(2) Der Personalrat hat mitzubestimmen in sozialen Angelegenheiten bei

1.
Gewährung von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehen und entsprechenden sozialen Zuwendungen,
2.
Zuweisung und Kündigung von Wohnungen, über die die Dienststelle verfügt, sowie der allgemeinen Festsetzung der Nutzungsbedingungen,
3.
Zuweisung von Dienst- und Pachtland und Festsetzung der Nutzungsbedingungen.
Hat ein Beschäftigter eine Leistung nach Nummer 1 beantragt, wird der Personalrat nur auf seinen Antrag beteiligt; auf Verlangen des Antragstellers bestimmt nur der Vorstand des Personalrates mit. Die Dienststelle hat dem Personalrat nach Abschluß jedes Kalendervierteljahres einen Überblick über die Unterstützungen und entsprechenden sozialen Zuwendungen zu geben. Dabei sind die Anträge und die Leistungen gegenüberzustellen. Auskunft über die von den Antragstellern angeführten Gründe wird hierbei nicht erteilt.

(3) Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, gegebenenfalls durch Abschluß von Dienstvereinbarungen mitzubestimmen über

1.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage,
2.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Dienstbezüge und Arbeitsentgelte,
3.
Aufstellung des Urlaubsplanes, Festsetzung der zeitlichen Lage des Erholungsurlaubs für einzelne Beschäftigte, wenn zwischen dem Dienststellenleiter und den beteiligten Beschäftigten kein Einverständnis erzielt wird,
4.
Fragen der Lohngestaltung innerhalb der Dienststelle, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen, die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden und deren Änderung sowie die Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren,
5.
Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform,
6.
Durchführung der Berufsausbildung bei Arbeitnehmern,
7.
Auswahl der Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen für Arbeitnehmer,
8.
Inhalt von Personalfragebogen für Arbeitnehmer,
9.
Beurteilungsrichtlinien für Arbeitnehmer,
10.
Bestellung von Vertrauens- oder Betriebsärzten als Arbeitnehmer,
11.
Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen,
12.
Grundsätze über die Bewertung von anerkannten Vorschlägen im Rahmen des betrieblichen Vorschlagwesens,
13.
Aufstellung von Sozialplänen einschließlich Plänen für Umschulungen zum Ausgleich oder zur Milderung von wirtschaftlichen Nachteilen, die dem Beschäftigten infolge von Rationalisierungsmaßnahmen entstehen,
14.
Absehen von der Ausschreibung von Dienstposten, die besetzt werden sollen,
15.
Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten,
16.
Gestaltung der Arbeitsplätze,
17.
Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen.

(4) Muß für Gruppen von Beschäftigten die tägliche Arbeitszeit (Absatz 3 Nr. 1) nach Erfordernissen, die die Dienststelle nicht voraussehen kann, unregelmäßig und kurzfristig festgesetzt werden, so beschränkt sich die Mitbestimmung auf die Grundsätze für die Aufstellung der Dienstpläne, insbesondere für die Anordnung von Dienstbereitschaft, Mehrarbeit und Überstunden.

(5) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Dienstvereinbarung (Absatz 3) sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluß ergänzender Dienstvereinbarungen ausdrücklich zuläßt.

(1) Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung des Personalrates unterliegt, kann sie nur mit seiner Zustimmung getroffen werden.

(2) Der Leiter der Dienststelle unterrichtet den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt seine Zustimmung. Der Personalrat kann verlangen, daß der Leiter der Dienststelle die beabsichtigte Maßnahme begründet; der Personalrat kann außer in Personalangelegenheiten auch eine schriftliche Begründung verlangen. Der Beschluß des Personalrates über die beantragte Zustimmung ist dem Leiter der Dienststelle innerhalb von zehn Arbeitstagen mitzuteilen. In dringenden Fällen kann der Leiter der Dienststelle diese Frist auf drei Arbeitstage abkürzen. Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn nicht der Personalrat innerhalb der genannten Frist die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich verweigert. Soweit dabei Beschwerden oder Behauptungen tatsächlicher Art vorgetragen werden, die für einen Beschäftigten ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, ist dem Beschäftigten Gelegenheit zur Äußerung zu geben; die Äußerung ist aktenkundig zu machen.

(3) Kommt eine Einigung nicht zustande, so kann der Leiter der Dienststelle oder der Personalrat die Angelegenheit binnen sechs Arbeitstagen auf dem Dienstwege den übergeordneten Dienststellen, bei denen Stufenvertretungen bestehen, vorlegen. In Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechtes ist als oberste Dienstbehörde das in ihrer Verfassung für die Geschäftsführung vorgesehene oberste Organ anzurufen. In Zweifelsfällen bestimmt die zuständige oberste Bundesbehörde die anzurufende Stelle. Absatz 2 gilt entsprechend. Legt der Leiter der Dienststelle die Angelegenheit nach Satz 1 der übergeordneten Dienststelle vor, teilt er dies dem Personalrat unter Angabe der Gründe mit.

(4) Ergibt sich zwischen der obersten Dienstbehörde und der bei ihr bestehenden zuständigen Personalvertretung keine Einigung, so entscheidet die Einigungsstelle (§ 71); in den Fällen des § 77 Abs. 2 stellt sie fest, ob ein Grund zur Verweigerung der Zustimmung vorliegt. Die Einigungsstelle soll binnen zwei Monaten nach der Erklärung eines Beteiligten, die Entscheidung der Einigungsstelle herbeiführen zu wollen, entscheiden. In den Fällen der §§ 76, 85 Abs. 1 Nr. 7 beschließt die Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde anschließt, eine Empfehlung an diese. Die oberste Dienstbehörde entscheidet sodann endgültig.

(5) Der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen und unverzüglich das Verfahren nach den Absätzen 2 bis 4 einzuleiten oder fortzusetzen.

(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.

(2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 88 bis 91 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) In erster Instanz zu Recht zurückgewiesenes Vorbringen bleibt ausgeschlossen. Neues Vorbringen, das im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 83 Abs. 1a gesetzten Frist nicht vorgebracht wurde, kann zurückgewiesen werden, wenn seine Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verzögerung nicht genügend entschuldigt. Soweit neues Vorbringen nach Satz 2 zulässig ist, muss es der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung, der Beschwerdegegner in der Beschwerdebeantwortung vortragen. Wird es später vorgebracht, kann es zurückgewiesen werden, wenn die Möglichkeit es vorzutragen vor der Beschwerdebegründung oder der Beschwerdebeantwortung entstanden ist und das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und auf dem Verschulden des Beteiligten beruht.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Das Verfahren wird nur auf Antrag eingeleitet; der Antrag ist bei dem Arbeitsgericht schriftlich einzureichen oder bei seiner Geschäftsstelle mündlich zu Protokoll anzubringen.

(2) Der Antrag kann jederzeit in derselben Form zurückgenommen werden. In diesem Fall ist das Verfahren vom Vorsitzenden des Arbeitsgerichts einzustellen. Von der Einstellung ist den Beteiligten Kenntnis zu geben, soweit ihnen der Antrag vom Arbeitsgericht mitgeteilt worden ist.

(3) Eine Änderung des Antrags ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten zustimmen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Die Zustimmung der Beteiligten zu der Änderung des Antrags gilt als erteilt, wenn die Beteiligten sich, ohne zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in der mündlichen Verhandlung auf den geänderten Antrag eingelassen haben. Die Entscheidung, daß eine Änderung des Antrags nicht vorliegt oder zugelassen wird, ist unanfechtbar.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Der Personalrat hat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer bei

1.
Einstellung,
2.
Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit, Höher- oder Rückgruppierung, Eingruppierung,
3.
Versetzung zu einer anderen Dienststelle,Umsetzung innerhalb der Dienststelle, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist (das Einzugsgebiet im Sinne des Umzugskostenrechts gehört zum Dienstort),
4.
Abordnung für eine Dauer von mehr als drei Monaten,
4a.
Zuweisung entsprechend § 29 des Bundesbeamtengesetzes für eine Dauer von mehr als drei Monaten,
5.
Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus,
6.
Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken,
7.
Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit.

(2) Der Personalrat hat mitzubestimmen in sozialen Angelegenheiten bei

1.
Gewährung von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehen und entsprechenden sozialen Zuwendungen,
2.
Zuweisung und Kündigung von Wohnungen, über die die Dienststelle verfügt, sowie der allgemeinen Festsetzung der Nutzungsbedingungen,
3.
Zuweisung von Dienst- und Pachtland und Festsetzung der Nutzungsbedingungen.
Hat ein Beschäftigter eine Leistung nach Nummer 1 beantragt, wird der Personalrat nur auf seinen Antrag beteiligt; auf Verlangen des Antragstellers bestimmt nur der Vorstand des Personalrates mit. Die Dienststelle hat dem Personalrat nach Abschluß jedes Kalendervierteljahres einen Überblick über die Unterstützungen und entsprechenden sozialen Zuwendungen zu geben. Dabei sind die Anträge und die Leistungen gegenüberzustellen. Auskunft über die von den Antragstellern angeführten Gründe wird hierbei nicht erteilt.

(3) Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, gegebenenfalls durch Abschluß von Dienstvereinbarungen mitzubestimmen über

1.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage,
2.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Dienstbezüge und Arbeitsentgelte,
3.
Aufstellung des Urlaubsplanes, Festsetzung der zeitlichen Lage des Erholungsurlaubs für einzelne Beschäftigte, wenn zwischen dem Dienststellenleiter und den beteiligten Beschäftigten kein Einverständnis erzielt wird,
4.
Fragen der Lohngestaltung innerhalb der Dienststelle, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen, die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden und deren Änderung sowie die Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren,
5.
Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform,
6.
Durchführung der Berufsausbildung bei Arbeitnehmern,
7.
Auswahl der Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen für Arbeitnehmer,
8.
Inhalt von Personalfragebogen für Arbeitnehmer,
9.
Beurteilungsrichtlinien für Arbeitnehmer,
10.
Bestellung von Vertrauens- oder Betriebsärzten als Arbeitnehmer,
11.
Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen,
12.
Grundsätze über die Bewertung von anerkannten Vorschlägen im Rahmen des betrieblichen Vorschlagwesens,
13.
Aufstellung von Sozialplänen einschließlich Plänen für Umschulungen zum Ausgleich oder zur Milderung von wirtschaftlichen Nachteilen, die dem Beschäftigten infolge von Rationalisierungsmaßnahmen entstehen,
14.
Absehen von der Ausschreibung von Dienstposten, die besetzt werden sollen,
15.
Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten,
16.
Gestaltung der Arbeitsplätze,
17.
Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen.

(4) Muß für Gruppen von Beschäftigten die tägliche Arbeitszeit (Absatz 3 Nr. 1) nach Erfordernissen, die die Dienststelle nicht voraussehen kann, unregelmäßig und kurzfristig festgesetzt werden, so beschränkt sich die Mitbestimmung auf die Grundsätze für die Aufstellung der Dienstpläne, insbesondere für die Anordnung von Dienstbereitschaft, Mehrarbeit und Überstunden.

(5) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Dienstvereinbarung (Absatz 3) sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluß ergänzender Dienstvereinbarungen ausdrücklich zuläßt.

(1) Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung des Personalrates unterliegt, kann sie nur mit seiner Zustimmung getroffen werden.

(2) Der Leiter der Dienststelle unterrichtet den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt seine Zustimmung. Der Personalrat kann verlangen, daß der Leiter der Dienststelle die beabsichtigte Maßnahme begründet; der Personalrat kann außer in Personalangelegenheiten auch eine schriftliche Begründung verlangen. Der Beschluß des Personalrates über die beantragte Zustimmung ist dem Leiter der Dienststelle innerhalb von zehn Arbeitstagen mitzuteilen. In dringenden Fällen kann der Leiter der Dienststelle diese Frist auf drei Arbeitstage abkürzen. Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn nicht der Personalrat innerhalb der genannten Frist die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich verweigert. Soweit dabei Beschwerden oder Behauptungen tatsächlicher Art vorgetragen werden, die für einen Beschäftigten ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, ist dem Beschäftigten Gelegenheit zur Äußerung zu geben; die Äußerung ist aktenkundig zu machen.

(3) Kommt eine Einigung nicht zustande, so kann der Leiter der Dienststelle oder der Personalrat die Angelegenheit binnen sechs Arbeitstagen auf dem Dienstwege den übergeordneten Dienststellen, bei denen Stufenvertretungen bestehen, vorlegen. In Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechtes ist als oberste Dienstbehörde das in ihrer Verfassung für die Geschäftsführung vorgesehene oberste Organ anzurufen. In Zweifelsfällen bestimmt die zuständige oberste Bundesbehörde die anzurufende Stelle. Absatz 2 gilt entsprechend. Legt der Leiter der Dienststelle die Angelegenheit nach Satz 1 der übergeordneten Dienststelle vor, teilt er dies dem Personalrat unter Angabe der Gründe mit.

(4) Ergibt sich zwischen der obersten Dienstbehörde und der bei ihr bestehenden zuständigen Personalvertretung keine Einigung, so entscheidet die Einigungsstelle (§ 71); in den Fällen des § 77 Abs. 2 stellt sie fest, ob ein Grund zur Verweigerung der Zustimmung vorliegt. Die Einigungsstelle soll binnen zwei Monaten nach der Erklärung eines Beteiligten, die Entscheidung der Einigungsstelle herbeiführen zu wollen, entscheiden. In den Fällen der §§ 76, 85 Abs. 1 Nr. 7 beschließt die Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde anschließt, eine Empfehlung an diese. Die oberste Dienstbehörde entscheidet sodann endgültig.

(5) Der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen und unverzüglich das Verfahren nach den Absätzen 2 bis 4 einzuleiten oder fortzusetzen.

(1) Der Personalrat hat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer bei

1.
Einstellung,
2.
Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit, Höher- oder Rückgruppierung, Eingruppierung,
3.
Versetzung zu einer anderen Dienststelle,Umsetzung innerhalb der Dienststelle, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist (das Einzugsgebiet im Sinne des Umzugskostenrechts gehört zum Dienstort),
4.
Abordnung für eine Dauer von mehr als drei Monaten,
4a.
Zuweisung entsprechend § 29 des Bundesbeamtengesetzes für eine Dauer von mehr als drei Monaten,
5.
Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus,
6.
Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken,
7.
Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit.

(2) Der Personalrat hat mitzubestimmen in sozialen Angelegenheiten bei

1.
Gewährung von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehen und entsprechenden sozialen Zuwendungen,
2.
Zuweisung und Kündigung von Wohnungen, über die die Dienststelle verfügt, sowie der allgemeinen Festsetzung der Nutzungsbedingungen,
3.
Zuweisung von Dienst- und Pachtland und Festsetzung der Nutzungsbedingungen.
Hat ein Beschäftigter eine Leistung nach Nummer 1 beantragt, wird der Personalrat nur auf seinen Antrag beteiligt; auf Verlangen des Antragstellers bestimmt nur der Vorstand des Personalrates mit. Die Dienststelle hat dem Personalrat nach Abschluß jedes Kalendervierteljahres einen Überblick über die Unterstützungen und entsprechenden sozialen Zuwendungen zu geben. Dabei sind die Anträge und die Leistungen gegenüberzustellen. Auskunft über die von den Antragstellern angeführten Gründe wird hierbei nicht erteilt.

(3) Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, gegebenenfalls durch Abschluß von Dienstvereinbarungen mitzubestimmen über

1.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage,
2.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Dienstbezüge und Arbeitsentgelte,
3.
Aufstellung des Urlaubsplanes, Festsetzung der zeitlichen Lage des Erholungsurlaubs für einzelne Beschäftigte, wenn zwischen dem Dienststellenleiter und den beteiligten Beschäftigten kein Einverständnis erzielt wird,
4.
Fragen der Lohngestaltung innerhalb der Dienststelle, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen, die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden und deren Änderung sowie die Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren,
5.
Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform,
6.
Durchführung der Berufsausbildung bei Arbeitnehmern,
7.
Auswahl der Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen für Arbeitnehmer,
8.
Inhalt von Personalfragebogen für Arbeitnehmer,
9.
Beurteilungsrichtlinien für Arbeitnehmer,
10.
Bestellung von Vertrauens- oder Betriebsärzten als Arbeitnehmer,
11.
Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen,
12.
Grundsätze über die Bewertung von anerkannten Vorschlägen im Rahmen des betrieblichen Vorschlagwesens,
13.
Aufstellung von Sozialplänen einschließlich Plänen für Umschulungen zum Ausgleich oder zur Milderung von wirtschaftlichen Nachteilen, die dem Beschäftigten infolge von Rationalisierungsmaßnahmen entstehen,
14.
Absehen von der Ausschreibung von Dienstposten, die besetzt werden sollen,
15.
Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten,
16.
Gestaltung der Arbeitsplätze,
17.
Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen.

(4) Muß für Gruppen von Beschäftigten die tägliche Arbeitszeit (Absatz 3 Nr. 1) nach Erfordernissen, die die Dienststelle nicht voraussehen kann, unregelmäßig und kurzfristig festgesetzt werden, so beschränkt sich die Mitbestimmung auf die Grundsätze für die Aufstellung der Dienstpläne, insbesondere für die Anordnung von Dienstbereitschaft, Mehrarbeit und Überstunden.

(5) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Dienstvereinbarung (Absatz 3) sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluß ergänzender Dienstvereinbarungen ausdrücklich zuläßt.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der Personalrat hat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer bei

1.
Einstellung,
2.
Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit, Höher- oder Rückgruppierung, Eingruppierung,
3.
Versetzung zu einer anderen Dienststelle,Umsetzung innerhalb der Dienststelle, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist (das Einzugsgebiet im Sinne des Umzugskostenrechts gehört zum Dienstort),
4.
Abordnung für eine Dauer von mehr als drei Monaten,
4a.
Zuweisung entsprechend § 29 des Bundesbeamtengesetzes für eine Dauer von mehr als drei Monaten,
5.
Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus,
6.
Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken,
7.
Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit.

(2) Der Personalrat hat mitzubestimmen in sozialen Angelegenheiten bei

1.
Gewährung von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehen und entsprechenden sozialen Zuwendungen,
2.
Zuweisung und Kündigung von Wohnungen, über die die Dienststelle verfügt, sowie der allgemeinen Festsetzung der Nutzungsbedingungen,
3.
Zuweisung von Dienst- und Pachtland und Festsetzung der Nutzungsbedingungen.
Hat ein Beschäftigter eine Leistung nach Nummer 1 beantragt, wird der Personalrat nur auf seinen Antrag beteiligt; auf Verlangen des Antragstellers bestimmt nur der Vorstand des Personalrates mit. Die Dienststelle hat dem Personalrat nach Abschluß jedes Kalendervierteljahres einen Überblick über die Unterstützungen und entsprechenden sozialen Zuwendungen zu geben. Dabei sind die Anträge und die Leistungen gegenüberzustellen. Auskunft über die von den Antragstellern angeführten Gründe wird hierbei nicht erteilt.

(3) Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, gegebenenfalls durch Abschluß von Dienstvereinbarungen mitzubestimmen über

1.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage,
2.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Dienstbezüge und Arbeitsentgelte,
3.
Aufstellung des Urlaubsplanes, Festsetzung der zeitlichen Lage des Erholungsurlaubs für einzelne Beschäftigte, wenn zwischen dem Dienststellenleiter und den beteiligten Beschäftigten kein Einverständnis erzielt wird,
4.
Fragen der Lohngestaltung innerhalb der Dienststelle, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen, die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden und deren Änderung sowie die Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren,
5.
Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform,
6.
Durchführung der Berufsausbildung bei Arbeitnehmern,
7.
Auswahl der Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen für Arbeitnehmer,
8.
Inhalt von Personalfragebogen für Arbeitnehmer,
9.
Beurteilungsrichtlinien für Arbeitnehmer,
10.
Bestellung von Vertrauens- oder Betriebsärzten als Arbeitnehmer,
11.
Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen,
12.
Grundsätze über die Bewertung von anerkannten Vorschlägen im Rahmen des betrieblichen Vorschlagwesens,
13.
Aufstellung von Sozialplänen einschließlich Plänen für Umschulungen zum Ausgleich oder zur Milderung von wirtschaftlichen Nachteilen, die dem Beschäftigten infolge von Rationalisierungsmaßnahmen entstehen,
14.
Absehen von der Ausschreibung von Dienstposten, die besetzt werden sollen,
15.
Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten,
16.
Gestaltung der Arbeitsplätze,
17.
Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen.

(4) Muß für Gruppen von Beschäftigten die tägliche Arbeitszeit (Absatz 3 Nr. 1) nach Erfordernissen, die die Dienststelle nicht voraussehen kann, unregelmäßig und kurzfristig festgesetzt werden, so beschränkt sich die Mitbestimmung auf die Grundsätze für die Aufstellung der Dienstpläne, insbesondere für die Anordnung von Dienstbereitschaft, Mehrarbeit und Überstunden.

(5) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Dienstvereinbarung (Absatz 3) sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluß ergänzender Dienstvereinbarungen ausdrücklich zuläßt.

(1) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind die einzelnen Behörden, Verwaltungsstellen und Betriebe der in § 1 genannten Verwaltungen sowie die Gerichte.

(2) Die einer Behörde der Mittelstufe unmittelbar nachgeordnete Behörde bildet mit den ihr nachgeordneten Stellen eine Dienststelle; dies gilt nicht, soweit auch die weiter nachgeordneten Stellen im Verwaltungsaufbau nach Aufgabenbereich und Organisation selbständig sind. Behörden der Mittelstufe im Sinne dieses Gesetzes sind die der obersten Dienstbehörde unmittelbar nachgeordneten Behörden, denen andere Dienststellen nachgeordnet sind.

(3) Nebenstellen und Teile einer Dienststelle, die räumlich weit von dieser entfernt liegen, gelten als selbständige Dienststellen, wenn die Mehrheit ihrer wahlberechtigten Beschäftigten dies in geheimer Abstimmung beschließt. Der Beschluß ist für die folgende Wahl und die Amtszeit der aus ihr hervorgehenden Personalvertretung wirksam.

(4) Bei gemeinsamen Dienststellen des Bundes und anderer Körperschaften gelten nur die im Bundesdienst Beschäftigten als zur Dienststelle gehörig.

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Der Personalrat hat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer bei

1.
Einstellung,
2.
Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit, Höher- oder Rückgruppierung, Eingruppierung,
3.
Versetzung zu einer anderen Dienststelle,Umsetzung innerhalb der Dienststelle, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist (das Einzugsgebiet im Sinne des Umzugskostenrechts gehört zum Dienstort),
4.
Abordnung für eine Dauer von mehr als drei Monaten,
4a.
Zuweisung entsprechend § 29 des Bundesbeamtengesetzes für eine Dauer von mehr als drei Monaten,
5.
Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus,
6.
Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken,
7.
Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit.

(2) Der Personalrat hat mitzubestimmen in sozialen Angelegenheiten bei

1.
Gewährung von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehen und entsprechenden sozialen Zuwendungen,
2.
Zuweisung und Kündigung von Wohnungen, über die die Dienststelle verfügt, sowie der allgemeinen Festsetzung der Nutzungsbedingungen,
3.
Zuweisung von Dienst- und Pachtland und Festsetzung der Nutzungsbedingungen.
Hat ein Beschäftigter eine Leistung nach Nummer 1 beantragt, wird der Personalrat nur auf seinen Antrag beteiligt; auf Verlangen des Antragstellers bestimmt nur der Vorstand des Personalrates mit. Die Dienststelle hat dem Personalrat nach Abschluß jedes Kalendervierteljahres einen Überblick über die Unterstützungen und entsprechenden sozialen Zuwendungen zu geben. Dabei sind die Anträge und die Leistungen gegenüberzustellen. Auskunft über die von den Antragstellern angeführten Gründe wird hierbei nicht erteilt.

(3) Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, gegebenenfalls durch Abschluß von Dienstvereinbarungen mitzubestimmen über

1.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage,
2.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Dienstbezüge und Arbeitsentgelte,
3.
Aufstellung des Urlaubsplanes, Festsetzung der zeitlichen Lage des Erholungsurlaubs für einzelne Beschäftigte, wenn zwischen dem Dienststellenleiter und den beteiligten Beschäftigten kein Einverständnis erzielt wird,
4.
Fragen der Lohngestaltung innerhalb der Dienststelle, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen, die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden und deren Änderung sowie die Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren,
5.
Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform,
6.
Durchführung der Berufsausbildung bei Arbeitnehmern,
7.
Auswahl der Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen für Arbeitnehmer,
8.
Inhalt von Personalfragebogen für Arbeitnehmer,
9.
Beurteilungsrichtlinien für Arbeitnehmer,
10.
Bestellung von Vertrauens- oder Betriebsärzten als Arbeitnehmer,
11.
Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen,
12.
Grundsätze über die Bewertung von anerkannten Vorschlägen im Rahmen des betrieblichen Vorschlagwesens,
13.
Aufstellung von Sozialplänen einschließlich Plänen für Umschulungen zum Ausgleich oder zur Milderung von wirtschaftlichen Nachteilen, die dem Beschäftigten infolge von Rationalisierungsmaßnahmen entstehen,
14.
Absehen von der Ausschreibung von Dienstposten, die besetzt werden sollen,
15.
Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten,
16.
Gestaltung der Arbeitsplätze,
17.
Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen.

(4) Muß für Gruppen von Beschäftigten die tägliche Arbeitszeit (Absatz 3 Nr. 1) nach Erfordernissen, die die Dienststelle nicht voraussehen kann, unregelmäßig und kurzfristig festgesetzt werden, so beschränkt sich die Mitbestimmung auf die Grundsätze für die Aufstellung der Dienstpläne, insbesondere für die Anordnung von Dienstbereitschaft, Mehrarbeit und Überstunden.

(5) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Dienstvereinbarung (Absatz 3) sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluß ergänzender Dienstvereinbarungen ausdrücklich zuläßt.

(1) Der Leiter der Dienststelle und die Personalvertretung sollen mindestens einmal im Monat zu Besprechungen zusammentreten. In ihnen soll auch die Gestaltung des Dienstbetriebes behandelt werden, insbesondere alle Vorgänge, die die Beschäftigten wesentlich berühren. Sie haben über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln und Vorschläge für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zu machen.

(2) Dienststelle und Personalvertretung haben alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Arbeit und den Frieden der Dienststelle zu beeinträchtigen. Insbesondere dürfen Dienststelle und Personalvertretung keine Maßnahmen des Arbeitskampfes gegeneinander durchführen. Arbeitskämpfe tariffähiger Parteien werden hierdurch nicht berührt.

(3) Außenstehende Stellen dürfen erst angerufen werden, wenn eine Einigung in der Dienststelle nicht erzielt worden ist.

(1) Dienststelle und Personalvertretung haben darüber zu wachen, dass alle Angehörigen der Dienststelle nach Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede Benachteiligung von Personen aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt. Dabei müssen sie sich so verhalten, daß das Vertrauen der Verwaltungsangehörigen in die Objektivität und Neutralität ihrer Amtsführung nicht beeinträchtigt wird. Der Leiter der Dienststelle und die Personalvertretung haben jede parteipolitische Betätigung in der Dienststelle zu unterlassen; die Behandlung von Tarif-, Besoldungs- und Sozialangelegenheiten wird hierdurch nicht berührt.

(2) Beschäftigte, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, werden dadurch in der Betätigung für ihre Gewerkschaft auch in der Dienststelle nicht beschränkt.

(3) Die Personalvertretung hat sich für die Wahrung der Vereinigungsfreiheit der Beschäftigten einzusetzen.

(1) Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung des Personalrates unterliegt, kann sie nur mit seiner Zustimmung getroffen werden.

(2) Der Leiter der Dienststelle unterrichtet den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt seine Zustimmung. Der Personalrat kann verlangen, daß der Leiter der Dienststelle die beabsichtigte Maßnahme begründet; der Personalrat kann außer in Personalangelegenheiten auch eine schriftliche Begründung verlangen. Der Beschluß des Personalrates über die beantragte Zustimmung ist dem Leiter der Dienststelle innerhalb von zehn Arbeitstagen mitzuteilen. In dringenden Fällen kann der Leiter der Dienststelle diese Frist auf drei Arbeitstage abkürzen. Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn nicht der Personalrat innerhalb der genannten Frist die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich verweigert. Soweit dabei Beschwerden oder Behauptungen tatsächlicher Art vorgetragen werden, die für einen Beschäftigten ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, ist dem Beschäftigten Gelegenheit zur Äußerung zu geben; die Äußerung ist aktenkundig zu machen.

(3) Kommt eine Einigung nicht zustande, so kann der Leiter der Dienststelle oder der Personalrat die Angelegenheit binnen sechs Arbeitstagen auf dem Dienstwege den übergeordneten Dienststellen, bei denen Stufenvertretungen bestehen, vorlegen. In Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechtes ist als oberste Dienstbehörde das in ihrer Verfassung für die Geschäftsführung vorgesehene oberste Organ anzurufen. In Zweifelsfällen bestimmt die zuständige oberste Bundesbehörde die anzurufende Stelle. Absatz 2 gilt entsprechend. Legt der Leiter der Dienststelle die Angelegenheit nach Satz 1 der übergeordneten Dienststelle vor, teilt er dies dem Personalrat unter Angabe der Gründe mit.

(4) Ergibt sich zwischen der obersten Dienstbehörde und der bei ihr bestehenden zuständigen Personalvertretung keine Einigung, so entscheidet die Einigungsstelle (§ 71); in den Fällen des § 77 Abs. 2 stellt sie fest, ob ein Grund zur Verweigerung der Zustimmung vorliegt. Die Einigungsstelle soll binnen zwei Monaten nach der Erklärung eines Beteiligten, die Entscheidung der Einigungsstelle herbeiführen zu wollen, entscheiden. In den Fällen der §§ 76, 85 Abs. 1 Nr. 7 beschließt die Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde anschließt, eine Empfehlung an diese. Die oberste Dienstbehörde entscheidet sodann endgültig.

(5) Der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen und unverzüglich das Verfahren nach den Absätzen 2 bis 4 einzuleiten oder fortzusetzen.

(1) Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Personalrates, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, bedarf der Zustimmung des Personalrates. Verweigert der Personalrat seine Zustimmung oder äußert er sich nicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Antrages, so kann das Verwaltungsgericht sie auf Antrag des Dienststellenleiters ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. In dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist der betroffene Arbeitnehmer Beteiligter.

(2) Mitglieder des Personalrates dürfen gegen ihren Willen nur versetzt oder abgeordnet werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung der Mitgliedschaft im Personalrat aus wichtigen dienstlichen Gründen unvermeidbar ist. Als Versetzung im Sinne des Satzes 1 gilt auch die mit einem Wechsel des Dienstortes verbundene Umsetzung in derselben Dienststelle; das Einzugsgebiet im Sinne des Umzugskostenrechts gehört zum Dienstort. Die Versetzung oder Abordnung von Mitgliedern des Personalrates bedarf der Zustimmung des Personalrates.

(3) Für Beamte im Vorbereitungsdienst und Beschäftigte in entsprechender Berufsausbildung gelten die Absätze 1, 2 und die §§ 15, 16 des Kündigungsschutzgesetzes nicht. Absätze 1 und 2 gelten ferner nicht bei der Versetzung oder Abordnung dieser Beschäftigten zu einer anderen Dienststelle im Anschluß an das Ausbildungsverhältnis. Die Mitgliedschaft der in Satz 1 bezeichneten Beschäftigten im Personalrat ruht unbeschadet des § 29, solange sie entsprechend den Erfordernissen ihrer Ausbildung zu einer anderen Dienststelle versetzt oder abgeordnet sind.

(1) In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen. In Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist maßgebend, wer ohne Berücksichtigung des § 252 der Abgabenordnung oder entsprechender Vorschriften Gläubiger der Forderung ist.

(2) Für Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen nach § 2a Absatz 1, § 103 Absatz 3, § 108 Absatz 3 und § 109 des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie nach den §§ 122 und 126 der Insolvenzordnung werden Kosten nicht erhoben.

(3) Sonstige bundesrechtliche Vorschriften, durch die für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewährt ist, bleiben unberührt. Landesrechtliche Vorschriften, die für diese Verfahren in weiteren Fällen eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewähren, bleiben unberührt.

(4) Vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und den Gerichten für Arbeitssachen finden bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften über persönliche Kostenfreiheit keine Anwendung. Vorschriften über sachliche Kostenfreiheit bleiben unberührt.

(5) Soweit jemandem, der von Kosten befreit ist, Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten nicht zu erheben; bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, soweit eine von der Zahlung der Kosten befreite Partei Kosten des Verfahrens übernimmt.

(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ferner ausschließlich zuständig für

1.
Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 119 bis 121 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
2.
Angelegenheiten aus dem Sprecherausschußgesetz, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 34 bis 36 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
3.
Angelegenheiten aus dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz und dem Drittelbeteiligungsgesetz, soweit über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in den Aufsichtsrat und über ihre Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
3a.
Angelegenheiten aus den §§ 177, 178 und 222 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
3b.
Angelegenheiten aus dem Gesetz über Europäische Betriebsräte, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 43 bis 45 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
3c.
Angelegenheiten aus § 51 des Berufsbildungsgesetzes;
3d.
Angelegenheiten aus § 10 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes;
3e.
Angelegenheiten aus dem SE-Beteiligungsgesetz vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3675, 3686) mit Ausnahme der §§ 45 und 46 und nach den §§ 34 bis 39 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
3f.
Angelegenheiten aus dem SCE-Beteiligungsgesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911, 1917) mit Ausnahme der §§ 47 und 48 und nach den §§ 34 bis 39 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung zu entscheiden ist;
3g.
Angelegenheiten aus dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3332) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 34 und 35 und nach den §§ 23 bis 28 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
3h.
Angelegenheiten aus dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 10) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 38 und 39 und nach den §§ 25 bis 30 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Absatz 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
4.
die Entscheidung über die Tariffähigkeit und die Tarifzuständigkeit einer Vereinigung;
5.
die Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes, einer Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und einer Rechtsverordnung nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes;
6.
die Entscheidung über den nach § 4a Absatz 2 Satz 2 des Tarifvertragsgesetzes im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag.

(2) In Streitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Beschlußverfahren statt.

(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Satz 2 zugelassen wird. § 72 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 85 Abs. 2 findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(2) Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die für das Revisionsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 93 bis 96 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Einlegung der Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.