Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 30. März 2011 - 6 Ta 64/11

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2011:0330.6TA64.11.0A
published on 30/03/2011 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 30. März 2011 - 6 Ta 64/11
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Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 17. Februar 2011 - 2 Ca 1559/10 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

1

I. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichts, mit welchem Prozesskostenhilfe für einen Vergleichsmehrwert ergebende Streitgegenstände zurückgewiesen wurde.

2

Der Klägerin war aufgrund eines mit einer Kündigungsschutz- und Zeugnisklage verbundenen Gesuchs mit Beschluss vom 01. Dezember 2010 (Bl. 16 und 17 d. A.) Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten ohne Ratenzahlung bewilligt worden.

3

In der Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht am 06. Dezember 2010 schlossen die Parteien einen Vergleich mit folgendem Inhalt:

4

Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher krankheitsbedingter Kündigung vom 29.10.2010 am 28.02.2011 sein Ende finden wird.

5

Die Beklagte zahlt entsprechend der §§ 9, 10 KSchG an die Klägerin eine Abfindung in Höhe von 7.000,00 Euro brutto.

6

Die Klägerin bleibt bis zum Beendigungszeitpunkt von der Arbeitspflicht unter Fortzahlung der Vergütung freigestellt. Basis für die Vergütungszahlung ist ein monatlicher Betrag von 1.100,00 Euro brutto.

7

Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Klägerin den Urlaub für 2010 erhalten hat. Der im Jahre 2011 entstehende Urlaubsanspruch wird auf die Freistellung angerechnet.

8

Die Klägerin erhält das Recht, das Arbeitsverhältnis vorzeitig schriftlich zur Aufnahme einer Anschlussbeschäftigung zu beenden. Dies ist innerhalb einer Woche vorher anzuzeigen. In diesem Fall erhöht sich die Abfindung gemäß Ziffer 2 für jeden Monat der vorzeitigen Beendigung um 70 % der Bruttovergütung von 1.100,00 Euro brutto.

9

Die Beklagte erteilt der Klägerin ein qualifiziertes Zeugnis, das sich auf Führung und Leistung erstreckt mit der zusammenfassenden Beurteilung "stets zur vollen Zufriedenheit".

10

Die Klägerin verpflichtet sich, den Zugangschip bis zum 10.12.2010 am Firmensitz der Beklagten zurückzugeben.

11

Damit ist der vorliegende Rechtsstreit erledigt.

12

Der Streitwert für das Verfahren wurde auf 3.850,-- € und für den Vergleich auf 4.950,-- € mit Beschluss vom 29. Juni 2010 festgesetzt.

13

Mit am 26. Januar 2011 bei Gericht eingegangenem Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 24. Januar 2011 wurde der Umfang der ursprünglichen Prozesskostenhilfebewilligung moniert, weil sie sich nicht auf den mittlerweile geschlossenen Vergleich erstreckt habe.

14

Das Arbeitsgericht fasste das vorgenannte Schreiben der Beklagten als erneuten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf und wies ihn mit Beschluss vom 17. Februar 2011 zurück.

15

Hiergegen richtet sich die am 25. Februar 2011 eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin.

16

Diese wurde im Wesentlichen damit begründet, dass im Hinblick auf den Zugang der Prozesskostenhilfebewilligung erst nach dem Gütetermin von einer Bewilligung und Beiordnung auch für den Mehrvergleich habe ausgegangen werden dürfen. Es habe eines Hinweises des Vorsitzenden bedurft, dass die Prozesskostenhilfebewilligung den Vergleichsmehrwert nicht umfasse.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz vom 25. Februar 2011 (Bl. 46 und 47 d. A.) Bezug genommen.

18

Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 08. März 2011 nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

19

Zum weiteren wird auf den gesamten Akteninhalt einschließlich der vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.

20

II. Die nach § 127 Abs. 2 ZPO an sich statthafte, fristgerecht eingelegte und im Übrigen zulässige Beschwerde ist n i c h t begründet.

21

Das Arbeitsgericht durfte die Prozesskostenhilfebewilligung und Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten ablehnen, da es an einem ausdrücklichen Gesuch für eine Erstreckung auf die im Mehrvergleich umfassten Gegenstände fehlt.

22

Nach der Rechtsprechung der Beschwerdekammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz bedarf es für andere Gegenstände als die durch die Klageschrift festgelegten Streitgegenstände eines erneuten Prozesskostenhilfe- und Beiordnungsantrages (LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 25. April 2006 - 5 Ta 52/06 ). Stillschweigende Bewilligungsanträge sind mit dem stark formalisierten Prozesskostenhilfeverfahren nicht vereinbar (vgl. Zöller/Geimer, Zivilprozessordnung 28. Aufl., § 114 Rz. 13). Die Notwendigkeit eines isolierten Gesuchs hat ihren Grund darin, dass es durch die Erhöhung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit - wie vorliegend - für den Prozessvergleich vom 6.12.2010 zu einer Verteuerung des Verfahrens kommt. Mit Rücksicht auf die aus der Staats- bzw. der Landeskasse vorzuschießenden Anwaltsvergütung ist es daher geboten, dass sich das Arbeitsgericht jeweils rechtzeitig in Bezug auf den einzelnen Streitgegenstand mit der Frage befassen kann, inwieweit für eine entsprechende Bewilligung und Beiordnung die sich aus § 114 ZPO ergebenden Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 25. April 2006, a. a. O.).

23

Vorliegend ist ein solches Gesuch für den in der Gütesitzung vom 06. Dezember 2010 abgeschlossenen Vergleich nicht erkennbar. Es wirkt sich damit nicht aus, wann der die klagebetreffenden Gegenstände gefasste Bewilligungsbeschluss der Klägerseite zugegangen ist. Aus der im Prozesskostenhilfebewilligungsbeschluss vom 1.12.2010 enthaltenen Formulierung "in vollem Umfang" ergibt sich keine erstreckende Bewilligung. Damit wird lediglich ausgedrückt, dass der Klägerin bezogen auf die Anträge in der Klageschrift vollumfänglich Prozesskostenhilfe und Rechtsanwaltsbeiordnung bewilligt wurde.

24

Aus der gewählten Formulierung ergibt sich keineswegs, dass das Arbeitsgericht gewissermaßen antizipierend für alle möglichen zukünftigen Erweiterungen des Streitgegenstandes Prozesskostenhilfe bewilligen wollte (LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 25. April 2006, a. a. O. Rz. 23).

25

Zum Zeitpunkt der Prüfung und Entscheidung des PKH- und Beiordnungsantrages am 1. Dezember 2010 (Bl. 17 d. A.) stand nur das mit der Klageschrift gestellte Gesuch zur Debatte. Hieran hat sich bis zur Gütesitzung und während der Gütesitzung vom 6. Dezember 2010 nichts geändert. Nur die Erfolgsaussichten der klagegegenständlichen Punkte waren nach § 114 ZPO einer Prüfbarkeit zugänglich. Die zusätzlich in den Vergleich einbezogenen Ansprüche auf Freistellung, Urlaubsverrechnung, Zurückgabe eines Zugangschips und eines qualifizierten Endzeugnisses machten aus den dargetanen rechtlichen Gründen eine rechtzeitige ausdrückliche Antragstellung erforderlich. Hieran fehlt es. Da ein auf den abgeschlossenen Vergleich erstreckender PKH-Antrag nach Abschluss des Verfahrens grundsätzlich nicht nachholbar ist (vgl. Zöller-Philippi, a. a. O., § 119 Rz. 40 38 ff), musste der Beschwerde der Erfolg versagt bleiben.

26

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

27

Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst.

28

Dieser Beschluss ist daher unanfechtbar.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re
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published on 14/05/2012 00:00

Tenor Die - als sofortige verstandene - Beschwerde vom 18.03.2012 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Gründe I. 1 Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 10.06.2011 Klage erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Bewilligung von Proz
published on 28/12/2011 00:00

Tenor Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 04.11.2011 - 7 Ca 2678/11 - wird wie folgt klarstellend zurückgewiesen: Der Antrag des Beklagten vom 17.10.2011 auf Erstreckung der Prozesskostenhilfe auch
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Annotations

(1) Stellt das Gericht fest, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Die gleiche Entscheidung hat das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers zu treffen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zum Schluß der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz stellen.

(2) Das Gericht hat für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt festzusetzen, an dem es bei sozial gerechtfertigter Kündigung geendet hätte.

(1) Als Abfindung ist ein Betrag bis zu zwölf Monatsverdiensten festzusetzen.

(2) Hat der Arbeitnehmer das fünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens fünfzehn Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu fünfzehn Monatsverdiensten, hat der Arbeitnehmer das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens zwanzig Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu achtzehn Monatsverdiensten festzusetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer in dem Zeitpunkt, den das Gericht nach § 9 Abs. 2 für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses festsetzt, das in der Vorschrift des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über die Regelaltersrente bezeichnete Lebensalter erreicht hat.

(3) Als Monatsverdienst gilt, was dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit in dem Monat, in dem das Arbeitsverhältnis endet (§ 9 Abs. 2), an Geld und Sachbezügen zusteht.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)