Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 28. Dez. 2011 - 6 Ta 275/11

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2011:1228.6TA275.11.0A
bei uns veröffentlicht am28.12.2011

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 04.11.2011 - 7 Ca 2678/11 - wird wie folgt klarstellend zurückgewiesen: Der Antrag des Beklagten vom 17.10.2011 auf Erstreckung der Prozesskostenhilfe auch für den Vergleichsmehrwert wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die am 04.11.2011 beschlossene Versagung der Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf die Kosten eines (Mehr-)Vergleichs.

2

Zur Abwehr der gegen den Beklagten erhobenen Zahlungsklage im Zusammenhang mit eigenmächtigen Barentnahmen hatte der Beklagte im Klageabweisungsantrag vom 29.08.2011 Prozesskostenhilfe beantragt. Das Verfahren wurde in der öffentlichen Sitzung vom 01.09.2011 durch einen Ratenzahlungsvergleich mit einer Abgeltungsklausel beendet (Bl. 27 und 28 d. A.). Zugleich ist im Protokoll folgende Feststellung enthalten:

3

"Es ist beabsichtigt, den Gegenstandswert für das Verfahren auf 1.380,21 EUR und für den Vergleich auf 2.534,21 EUR festzusetzen (Vergleichsmehrwert: 1.154,00 EUR für weitere Forderungen des Klägers gegen den Beklagten, die noch nicht geltend gemacht waren)."

4

Für das laufende Prozesskostenhilfeverfahren wurden zugleich Nachweise für die Wohnkosten und Abzahlungsverpflichtungen gefordert.

5

Der bis zum 15.09.2011 widerruflich ausgestaltete Vergleich wurde bestandskräftig. Unter dem 23.09.2011 erfolgte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab Antragstellung "in vollem Umfang" unter Beiordnung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten.

6

Mit Schreiben vom 17.10.2011 wurde Prozesskostenhilfe für den Vergleichsmehrwert beantragt.

7

Dieses Begehren wies das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 04.11.2011 zurück. Hiergegen richtet sich die am 02.12.2011 eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten.

8

Diese wurde im Wesentlichen damit begründet, der Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten habe sich auf die gesamte Vertretung in der ersten Instanz bezogen; ein weiterer Anspruch des Klägers sei aus prozessökonomischen Gründen Gegenstand des Vergleiches unter Ziffer 2 geworden. Die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag sei erst zwei Wochen nach dem Termin zur mündlichen Verhandlung und dem Zustandekommen des Vergleichs erfolgt.

9

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde des Beklagten nicht abgeholfen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass vor Beendigung der Instanz kein Antrag auf Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf einen eventuellen Vergleichsmehrwert vorgelegen habe.

10

Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

II.

11

Die gemäß § 46 Abs. 2 Satz 3 ArbGG, 127 Abs.2 ZPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist n i c h t begründet.

12

Das Arbeitsgericht hat zu Recht ein den Antrag der Beklagten auf Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf den Mehrvergleich zurückgewiesen.

13

Nach der Rechtsprechung der Beschwerdekammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz bedarf es für andere Gegenstände als die durch die Klageschrift festgelegten Streitgegenstände eines erneuten Prozesskostenhilfe- und Beiordnungsantrages (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.04.2006 - 5 Ta 52/06 - und Beschluss vom 30.03.2011 - 6 Ta 64/11 -). Stillschweigende Bewilligungsanträge sind mit dem stark formalisierten Prozesskostenhilfeverfahren nicht vereinbar (vgl. Zöller/Geimer, Zivilprozessordnung, 29. Auflage, § 114,Rz. 13). Die Notwendigkeit eines isolierten Gesuchs hat ihren Grund darin, dass es durch die Erhöhung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit - wie vorliegend - für den Prozessvergleich vom 01.09.2011 zu einer Verteuerung des Verfahrens kommt. Mit Rücksicht auf die aus der Staats- bzw. Landeskasse vorzuschießende Anwaltsvergütung ist es daher geboten, dass sich das Arbeitsgericht jeweils rechtzeitig in Bezug auf den einzelnen Streitgegenstand mit der Frage befassen kann, inwieweit für eine entsprechende Bewilligung und Beiordnung die sich aus § 114 ergebenden Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.04.2006, a. a. O.).

14

Vorliegend ist ein solches Gesuch entgegen der Auffassung der Beschwerde in dem im Klageabweisungsschriftsatz gestellten Prozesskostenhilfeantrag nicht erkennbar. Aus der im Prozesskostenhilfebewilligungsbeschluss vom 23.09.2011 enthaltenen Formulierung "in vollem Umfang" ergibt sich keine erstreckende Bewilligung. Damit wird primär ausgedrückt, dass dem Beklagten bezogen auf den Klageabweisungsantrag voll umfänglich Prozesskostenhilfe und Rechtsanwaltsbeiordnung bewilligt wurde. Aus der gewählten Formulierung ergibt sich keineswegs, dass das Arbeitsgericht gewissermaßen antizipierend für alle möglichen zukünftigen Erweiterungen des Streitgegenstandes Prozesskostenhilfe bewilligen wollte (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.04.2006, a. a. O.). Regelt der Prozessvergleich andere Gegenstände als den ursprünglichen Streitgegenstand, so muss hierfür erneut rechtzeitig Prozesskostenhilfe beantragt werden. Diese Möglichkeit bestand angesichts der noch nicht gegebenen Entscheidungsreife des ursprünglichen PKH-Gesuchs bis zum Ablauf der im vorliegenden Vergleich vorgesehenen Widerrufsfrist.

15

Da sich die Prozesskostenhilfe auf die Kosten des den ursprünglichen Klagegegenstand berührenden Prozessvergleichs erstreckt, die Zurückweisungsentscheidung des Arbeitsgerichts vom 04.11.2011 im Tenor jedoch unklar ist, war klarstellend zu verdeutlichen, dass sich die Ablehnung der Erstreckung der Prozesskostenhilfe ausschließlich auf den Vergleichsmehrwert bezieht.

16

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens waren dem Beklagten aufzuerlegen.

17

Gegen diese Entscheidung ist mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde, für die kein Anlass besteht, ein Rechtsmittel nicht gegeben (§§ 78 Satz 2 ArbGG in Verbindung mit § 72 Abs. 2 ArbGG, 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).

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Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 46 Grundsatz


(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung. (2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsger

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 78 Beschwerdeverfahren


Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rech
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(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

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(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung. (2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsger

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 30. März 2011 - 6 Ta 64/11

bei uns veröffentlicht am 30.03.2011

Tenor Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 17. Februar 2011 - 2 Ca 1559/10 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe 1 I. Die Klä
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Landesarbeitsgericht München Beschluss, 02. Nov. 2016 - 6 Ta 287/16

bei uns veröffentlicht am 02.11.2016

Tenor Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 27. Sept. 2016 - 22 Ca 1477/16 wird zurückgewiesen. Gründe I. Im Kostenfestsetzungsverfahren stre

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(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 17. Februar 2011 - 2 Ca 1559/10 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

1

I. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichts, mit welchem Prozesskostenhilfe für einen Vergleichsmehrwert ergebende Streitgegenstände zurückgewiesen wurde.

2

Der Klägerin war aufgrund eines mit einer Kündigungsschutz- und Zeugnisklage verbundenen Gesuchs mit Beschluss vom 01. Dezember 2010 (Bl. 16 und 17 d. A.) Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten ohne Ratenzahlung bewilligt worden.

3

In der Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht am 06. Dezember 2010 schlossen die Parteien einen Vergleich mit folgendem Inhalt:

4

Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher krankheitsbedingter Kündigung vom 29.10.2010 am 28.02.2011 sein Ende finden wird.

5

Die Beklagte zahlt entsprechend der §§ 9, 10 KSchG an die Klägerin eine Abfindung in Höhe von 7.000,00 Euro brutto.

6

Die Klägerin bleibt bis zum Beendigungszeitpunkt von der Arbeitspflicht unter Fortzahlung der Vergütung freigestellt. Basis für die Vergütungszahlung ist ein monatlicher Betrag von 1.100,00 Euro brutto.

7

Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Klägerin den Urlaub für 2010 erhalten hat. Der im Jahre 2011 entstehende Urlaubsanspruch wird auf die Freistellung angerechnet.

8

Die Klägerin erhält das Recht, das Arbeitsverhältnis vorzeitig schriftlich zur Aufnahme einer Anschlussbeschäftigung zu beenden. Dies ist innerhalb einer Woche vorher anzuzeigen. In diesem Fall erhöht sich die Abfindung gemäß Ziffer 2 für jeden Monat der vorzeitigen Beendigung um 70 % der Bruttovergütung von 1.100,00 Euro brutto.

9

Die Beklagte erteilt der Klägerin ein qualifiziertes Zeugnis, das sich auf Führung und Leistung erstreckt mit der zusammenfassenden Beurteilung "stets zur vollen Zufriedenheit".

10

Die Klägerin verpflichtet sich, den Zugangschip bis zum 10.12.2010 am Firmensitz der Beklagten zurückzugeben.

11

Damit ist der vorliegende Rechtsstreit erledigt.

12

Der Streitwert für das Verfahren wurde auf 3.850,-- € und für den Vergleich auf 4.950,-- € mit Beschluss vom 29. Juni 2010 festgesetzt.

13

Mit am 26. Januar 2011 bei Gericht eingegangenem Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 24. Januar 2011 wurde der Umfang der ursprünglichen Prozesskostenhilfebewilligung moniert, weil sie sich nicht auf den mittlerweile geschlossenen Vergleich erstreckt habe.

14

Das Arbeitsgericht fasste das vorgenannte Schreiben der Beklagten als erneuten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf und wies ihn mit Beschluss vom 17. Februar 2011 zurück.

15

Hiergegen richtet sich die am 25. Februar 2011 eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin.

16

Diese wurde im Wesentlichen damit begründet, dass im Hinblick auf den Zugang der Prozesskostenhilfebewilligung erst nach dem Gütetermin von einer Bewilligung und Beiordnung auch für den Mehrvergleich habe ausgegangen werden dürfen. Es habe eines Hinweises des Vorsitzenden bedurft, dass die Prozesskostenhilfebewilligung den Vergleichsmehrwert nicht umfasse.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz vom 25. Februar 2011 (Bl. 46 und 47 d. A.) Bezug genommen.

18

Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 08. März 2011 nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

19

Zum weiteren wird auf den gesamten Akteninhalt einschließlich der vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.

20

II. Die nach § 127 Abs. 2 ZPO an sich statthafte, fristgerecht eingelegte und im Übrigen zulässige Beschwerde ist n i c h t begründet.

21

Das Arbeitsgericht durfte die Prozesskostenhilfebewilligung und Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten ablehnen, da es an einem ausdrücklichen Gesuch für eine Erstreckung auf die im Mehrvergleich umfassten Gegenstände fehlt.

22

Nach der Rechtsprechung der Beschwerdekammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz bedarf es für andere Gegenstände als die durch die Klageschrift festgelegten Streitgegenstände eines erneuten Prozesskostenhilfe- und Beiordnungsantrages (LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 25. April 2006 - 5 Ta 52/06 ). Stillschweigende Bewilligungsanträge sind mit dem stark formalisierten Prozesskostenhilfeverfahren nicht vereinbar (vgl. Zöller/Geimer, Zivilprozessordnung 28. Aufl., § 114 Rz. 13). Die Notwendigkeit eines isolierten Gesuchs hat ihren Grund darin, dass es durch die Erhöhung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit - wie vorliegend - für den Prozessvergleich vom 6.12.2010 zu einer Verteuerung des Verfahrens kommt. Mit Rücksicht auf die aus der Staats- bzw. der Landeskasse vorzuschießenden Anwaltsvergütung ist es daher geboten, dass sich das Arbeitsgericht jeweils rechtzeitig in Bezug auf den einzelnen Streitgegenstand mit der Frage befassen kann, inwieweit für eine entsprechende Bewilligung und Beiordnung die sich aus § 114 ZPO ergebenden Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 25. April 2006, a. a. O.).

23

Vorliegend ist ein solches Gesuch für den in der Gütesitzung vom 06. Dezember 2010 abgeschlossenen Vergleich nicht erkennbar. Es wirkt sich damit nicht aus, wann der die klagebetreffenden Gegenstände gefasste Bewilligungsbeschluss der Klägerseite zugegangen ist. Aus der im Prozesskostenhilfebewilligungsbeschluss vom 1.12.2010 enthaltenen Formulierung "in vollem Umfang" ergibt sich keine erstreckende Bewilligung. Damit wird lediglich ausgedrückt, dass der Klägerin bezogen auf die Anträge in der Klageschrift vollumfänglich Prozesskostenhilfe und Rechtsanwaltsbeiordnung bewilligt wurde.

24

Aus der gewählten Formulierung ergibt sich keineswegs, dass das Arbeitsgericht gewissermaßen antizipierend für alle möglichen zukünftigen Erweiterungen des Streitgegenstandes Prozesskostenhilfe bewilligen wollte (LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 25. April 2006, a. a. O. Rz. 23).

25

Zum Zeitpunkt der Prüfung und Entscheidung des PKH- und Beiordnungsantrages am 1. Dezember 2010 (Bl. 17 d. A.) stand nur das mit der Klageschrift gestellte Gesuch zur Debatte. Hieran hat sich bis zur Gütesitzung und während der Gütesitzung vom 6. Dezember 2010 nichts geändert. Nur die Erfolgsaussichten der klagegegenständlichen Punkte waren nach § 114 ZPO einer Prüfbarkeit zugänglich. Die zusätzlich in den Vergleich einbezogenen Ansprüche auf Freistellung, Urlaubsverrechnung, Zurückgabe eines Zugangschips und eines qualifizierten Endzeugnisses machten aus den dargetanen rechtlichen Gründen eine rechtzeitige ausdrückliche Antragstellung erforderlich. Hieran fehlt es. Da ein auf den abgeschlossenen Vergleich erstreckender PKH-Antrag nach Abschluss des Verfahrens grundsätzlich nicht nachholbar ist (vgl. Zöller-Philippi, a. a. O., § 119 Rz. 40 38 ff), musste der Beschwerde der Erfolg versagt bleiben.

26

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

27

Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst.

28

Dieser Beschluss ist daher unanfechtbar.

Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.