Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 14. Mai 2012 - 11 Ta 64/12

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2012:0514.11TA64.12.0A
published on 14/05/2012 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 14. Mai 2012 - 11 Ta 64/12
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Tenor

Die - als sofortige verstandene - Beschwerde vom 18.03.2012 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 10.06.2011 Klage erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Anwalts gestellt. Die Parteien haben ihren Rechtsstreit am 26.07.2011 im Gütetermin auf der Grundlage eines Prozessvergleichs beigelegt. Hierbei erfolgte auch eine Einigung über bislang nicht rechtshängige Ansprüche. Das Arbeitsgericht Koblenz hat dem Kläger mit Beschluss vom 01.09.2011 Prozesskostenhilfe in vollem Umfang mit Rückwirkung zum 26.07.2011 bewilligt. Mit Beschluss vom 16.09.2011 setzte das Arbeitsgericht den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Klägerprozessbevollmächtigten und jetzigen Beschwerdeführers auf 6.535,36 EUR für das Verfahren und auf 9.353,05 EUR für den Vergleich fest. Auf der Grundlage dieser Zahlen stellte der Klägerprozessbevollmächtigte einen Antrag auf Vergütungsfestsetzung und errechnete einen Ausgleichsbetrag von 1.199,52 EUR. Das Arbeitsgericht Koblenz setzte am 24.02.2012 die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung auf 981,75 EUR fest. Es verwies darauf, dass der Kläger keinen Antrag auf Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf den Mehrwert des im Gütetermin vereinbarten Vergleichs gestellt hat.

2

Hiergegen legte der Klägerprozessbevollmächtigte Erinnerung ein und begründete diese damit, dass das Arbeitsgericht Prozesskostenhilfe in vollem Umfang bewilligt habe; diese Formulierung umfasse auch den Vergleichsmehrwert. Die Erinnerung vom 01.03.2012 wurde mit Beschluss vom 12.03.2012 durch das Arbeitsgericht Koblenz zurückgewiesen. Der Beschluss wurde dem Kläger am 16.03.2012 zugestellt. Er hat hiergegen am 19.03.2012 Beschwerde eingelegt und zur Begründung auf das bisherige Vorbringen verwiesen. Der - als sofortige - verstandenen Beschwerde wurde durch das Arbeitsgericht nicht abgeholfen und dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. Einer weiteren Aufforderung des Landesarbeitsgerichts zur Begründung der sofortigen Beschwerde kam der Beschwerdeführer nicht nach.

II.

3

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

4

1. Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung ist nach § 567 Abs. 2 ZPO zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Der Klägerprozessbevollmächtigte hatte einen Ausgleichsbetrag von 1.199,52 EUR errechnet. Anstelle dessen sind 981,75 EUR festgesetzt worden.

5

Die sofortige Beschwerde wurde auch unter Wahrung der 2-Wochen-Frist des § 569 Abs. 1. S. 1 ZPO eingelegt.

6

2. Die sofortige Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Dem Beschwerdeführer stehen weitere Gebühren in Bezug auf die vergleichsweise Beilegung nicht rechtshängiger Streitgegenstände nicht zu.

7

a) Nach der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz bedarf es für andere Gegenstände als die durch die Klageschrift festgelegten Streitgegen-stände eines erneuten Prozesskostenhilfe- und Beiordnungsantrags (LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 30.03.2011 - 6 Ta 64/11 - und Beschluss vom 25.04.2006 - 5 Ta 52/06 - jeweils zitiert nach juris). Der Klägerprozessbevollmächtigte hatte hier im Rahmen der Klageschrift vom 10.06.2011 für die gestellten Klageanträge Prozesskostenhilfe begehrt. Ein darüber hinausgehender Antrag auf Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf den im Gütetermin vom 26.07.2011 geschlossenen Vergleich ist nie gestellt worden.

8

b) Auch aus der Formulierung im Beschluss vom 01.09.2011, wonach dem Kläger Prozesskostenhilfe in vollem Umfang bewilligt worden ist, kann nicht gefolgert werden, dass auch Prozesskostenhilfe für den Vergleich und den hierin enthaltenen Mehrwert gewährt worden ist. Damit wird lediglich ausgedrückt, dass dem Kläger bezogen auf die Anträge in der Klageschrift vollumfänglich Prozesskostenhilfe und Rechtsanwaltsbeiordnung bewilligt worden ist (LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 30.03.2011 - 6 Ta 64/11 - zitiert nach juris).

9

c) Der Beschwerdeführer hat sein Rechtsmittel nicht begründet, so dass sich weitere Ausführungen hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung erübrigen.

10

d) Demgemäß ist die Beschwerde kostenpflichtig gemäß § 97 Abs.1 ZPO zurückzuweisen.

11

Ein Grund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde E
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

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published on 30/03/2011 00:00

Tenor Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 17. Februar 2011 - 2 Ca 1559/10 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe 1 I. Die Klä
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Annotations

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)