Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 09. Nov. 2017 - 5 Sa 292/17

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2017:1109.5Sa292.17.00
published on 09/11/2017 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 09. Nov. 2017 - 5 Sa 292/17
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Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 29. März 2017, Az. 1 Ca 1156/16, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Widerklage wird abgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden Betriebsrente.

2

Der am 1950 geborene Kläger war zuletzt bei der Beklagten als Angestellter beschäftigt. Der Anstellungsvertrag vom 11.08.2005, der in der linken Textspalte in deutscher Sprache und in der rechten Textspalte in englischer Sprache abgefasst ist, enthält - auszugsweise - folgende Regelungen:

3

"§ 1 Beginn des Anstellungsverhältnisses

4

Das Anstellungsverhältnis zwischen dem Unternehmen und dem Angestellten beginnt am 11. August 2005 und ersetzt alle früheren Rechtsverhältnisse der Parteien. ...
...

5

§ 5 Vergütung, Nebenleistungen

6

...
(3) Die Pensionszusage ist in Anlage 1 beschrieben.
...

7

§ 11 Schlussbestimmungen

8

...
(6) Dieser Vertrag ist in deutscher und englischer Sprache abgeschlossen. Bei Widersprüchen ist der deutsche Vertragstext allein maßgeblich."

9

Die Anlage 1 zum Anstellungsvertrag vom 11.08.2005 enthält ebenfalls mit deutscher und englischer Textspalte - auszugsweise - folgende Pensionszusage:

10

"Zu Gunsten des [Klägers] besteht seit dem 01.12.1984 eine Pensionszusage und hierzu gehörende Rückdeckungsversicherungen ...

11

[Die Beklagte] verpflichtet sich, die bislang bestehende Pensionszusage und die hierzu bestehenden Rückdeckungsversicherungen der Höhe nach unverändert unter folgenden Vertragsbedingungen weiter zu führen:

12

[Dem Kläger] wird mit Vollendung des 65. Lebensjahres eine Altersrente seitens der [Beklagten] gewährt in Höhe von 5.000,00 DM = 2.556,46 € zuzüglich 1,50 % der Vorjahresrente für jedes nach dem 01.12.2000 zurückgelegte Dienstjahr. Bei Eintritt der Berufsunfähigkeit wird eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe der erreichten Anwartschaft auf Altersrente gewährt, mindestens jedoch von monatlich 4.660,00 DM = 2.352,00 €.

13

Nach dem Tod erhält die überlebende Ehefrau ...

14

Die Renten werden monatlich im Voraus gezahlt. Auf die betrieblichen Renten werden keine anderweitigen Renten angerechnet. Bei vorzeitigem Ausscheiden bleibt die Anwartschaft auf Leistungen für [den Kläger] oder seine Ehefrau erhalten.

15

Der dann zu zahlende Teil bemisst sich nach dem Verhältnis der tatsächlich zurückgelegten Dienstzeit zu jener Dienstzeit, die ohne das vorzeitige Ausscheiden insgesamt bis zum 65. Lebensjahr erreichbar gewesen wäre. Beginn der Pensionszusage ist der 01.12.1984. Pensionszusage erfolgt unwiderruflich.

16

Invalidenrente

17

Wird [der Kläger] vor Erreichen der Altersgrenze berufsunfähig, so erhält er für die Dauer der Berufsunfähigkeit, längstens bis zum Einsetzen der Altersrente die zugesagte Berufsunfähigkeitsrente.

18

Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn ...

19

Ist [der Kläger] länger als 6 Monate infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls mindestens 50 % außerstande gewesen, den zuletzt bei Eintritt der Berufsunfähigkeit ausgeübten Beruf - so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen ausgestaltet war - nachzugehen, so gilt dieser Zustand von Beginn an als Berufsunfähigkeit. ...

20

Scheidet [der Kläger] infolge Berufsunfähigkeit aus den Diensten aus und dauert die Berufsunfähigkeit bis zu seinem Ableben bzw. bis zum Eintritt des Versorgungsfalles (65. Jahre) bleiben die Versorgungsansprüche in voller Höhe erhalten.
..."

21

Der Kläger war seit dem 01.09.2007 ununterbrochen erkrankt und iSd. Pensionszusage berufsunfähig. Das Arbeitsverhältnis wurde mit Schreiben vom 20.05.2010 zum 31.05.2011 ordentlich gekündigt. Die Beklagte zahlte dem Kläger bis zum Einsetzen der Altersrente eine Berufsunfähigkeitsrente nach der Pensionszusage. Seit Vollendung des 65. Lebensjahres des Klägers am 11.09.2015 zahlt sie ihm eine betriebliche Altersrente iHv. monatlich € 2.786,54. Bei der Berechnung der Rente berücksichtigt sie die Zeit der Berufsunfähigkeit des Klägers vom 01.09.2007 bis zum 31.05.2011 nicht als rentensteigernde Dienstjahre iSd. Pensionszusage.

22

Der Kläger verlangt ab Oktober 2015 eine Betriebsrente iHv. monatlich € 2.923,03, die er wie folgt berechnet:

23

Dienstjahr

+ 1,5 %

2000   

2.556,46

2001   

2.556,46

2002   

2.594,81

2003   

2.633,73

2004   

2.673,23

2005   

2.713,33

2006   

2.754,03

2007   

2.795,34

2008   

2.837,27

2009   

2.879,83

2010   

2.923,03

24

Er ist der Ansicht, die Beklagte zahle ihm seit Oktober 2015 monatlich € 136,49 zu wenig. Der Rückstand für die Monate von Oktober 2015 bis Februar 2017 belaufe sich auf € 2.320,33 (17 x 136,49) brutto. Zu den rentensteigernden Dienstjahren iSd. Pensionszusage zählten auch die Jahre, in denen er infolge Berufsunfähigkeit tatsächlich nicht mehr für die Beklagte gearbeitet habe.

25

Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

26

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 2.320,33 brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

27

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab März 2017 eine monatliche Betriebsrente iHv. € 2.923,03 brutto zu zahlen.

28

Die Beklagte hat beantragt,

29

die Klage abzuweisen.

30

Von einer weiteren Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils vom 29.03.2017 Bezug genommen.

31

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung - zusammengefasst - ausgeführt, die Zeit der Berufungsunfähigkeit des Klägers vom 01.09.2007 bis zum 31.05.2011 sei auf die für die Steigerung der betrieblichen Altersrente maßgeblichen Dienstjahre anzurechnen. Weder dem Wortlaut noch dem Gesamtzusammenhang der Pensionszusage lasse sich entnehmen, dass nur tatsächlich geleistete Dienstzeiten auf die Dienstjahre des Klägers anzurechnen seien. Weder aus dem Wort "zurückgelegt" noch aus dem Wort "Dienstjahr" lasse sich ableiten, dass der Kläger tatsächlich eine Arbeitsleistung für die Beklagte erbracht haben müsse. "Zurückgelegt" sei ein Dienstjahr auch dann, wenn es durch Zeitablauf verstrichen sei. Ein "Dienstjahr" sei jedes Jahr, das der Kläger in den Diensten der Beklagten gestanden habe. Bestätigt werde diese Auslegung durch den englischen Text der Pensionszusage. Das "zurückgelegte Dienstjahr" sei ins Englische übersetzt worden mit "for each year of employment". Auch aus dem Gesamtzusammenhang der Pensionszusage lasse sich das von der Beklagten gewünschte Ergebnis nicht ableiten. Denn auch an anderer Stelle sei von der "tatsächlich zurückgelegten Dienstzeit", nicht jedoch von den tatsächlich geleisteten Diensten die Rede. Wenn die Beklagte Rentensteigerungen für Dienstjahre, in denen der Kläger berufsunfähig gewesen sei, hätte ausschließen wollen, hätte sie die rentenfähige Dienstzeit in der Pensionszusage entsprechend definieren müssen. Dies sei nicht geschehen. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

32

Gegen das am 15.05.2017 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit am 13.06.2017 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 14.07.2017 eingegangenem Schriftsatz begründet.

33

Sie macht geltend, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass die Jahre ohne Arbeitsleistung wegen Berufsunfähigkeit des Klägers als Dienstjahre im Rahmen der Steigerung der betrieblichen Altersrente zu berücksichtigen seien. Für die Auslegung der Vereinbarung sei nicht nur der Wortlaut und der Gesamtzusammenhang, sondern auch deren Sinn und Zweck zu berücksichtigen. Sinn und Zweck der Vereinbarung über die Gewährung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung und über deren Steigerung nach der Anzahl zurückgelegter Dienstjahre sei nicht die steigernde Berücksichtigung einer Erhöhung des Lebensalters, sondern die Gewährung einer Gegenleistung für erbrachte Dienstleistungen. Auch Leistungen der betrieblichen Altersversorgung seien Bestandteil des Entgelts als Gegenleistung für tatsächlich erbrachte Dienstleistungen. Schon daraus folge, dass für längere Zeiträume von mehreren Jahren, in denen Dienstleistungen wegen Berufsunfähigkeit nicht erbracht worden seien, auch der Sinn und Zweck als Leistung mit Entgeltcharakter nicht erfüllt werden könne. Schließlich habe der Kläger für die Jahre seiner Berufsunfähigkeit kein Gehalt, sondern die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente erhalten. Zu Unrecht meine das Arbeitsgericht auch, der Formulierung "zurückgelegte Dienstjahre" sei keine Beschränkung auf die Berücksichtigung von Dienstjahren mit tatsächlicher Arbeitsleistung zu entnehmen. Der Begriff der "zurückgelegten Dienstjahre" knüpfe schon vom Wortlaut an eine Aktivität des Klägers an, weil andernfalls nur der Begriff der Dienstjahre hätte verwendet werden können. Bereits durch die Wortwahl sei zum Ausdruck gebracht worden, dass es nicht nur um das passive Erleiden eines Alterungsprozesses gehen solle. Soweit das Arbeitsgericht annehme, auch aus der englischen Übersetzung "for each year of employment" ergebe sich eine Bestätigung dafür, dass eine tatsächliche Dienstleistung nicht erforderlich sei, stehe diese Argumentation nicht im Einklang mit der Vereinbarung der Parteien. Bei der Versorgungszusage handele es sich um die Anlage 1 zum Anstellungsvertrag. Dieser enthalte in § 11 Abs. 6 die Regelung, dass bei Widersprüchen zwischen deutschem und englischem Text "der deutsche Vertragstext allein maßgeblich" sei. Daraus folge, dass aus der englischen Formulierung keine Rückschlüsse gezogen werden können, die mit der Auslegung des deutschen Vertragstextes nicht übereinstimmten. Nicht richtig sei auch der weitere Hinweis des Arbeitsgerichts, die in der Regelung der Konsequenzen aus einer Berufsunfähigkeit vereinbarten Folge, dass die Versorgungsansprüche in voller Höhe erhalten bleiben, mit einer Berücksichtigung der Jahre einer Berufsunfähigkeit im Rahmen der Steigerung der Rentenansprüche voll im Einklang stünden. Das sei nicht der Fall. Richtig sei vielmehr, dass dieser Absatz keine gestaltende Regelung darüber beinhalte, wie die Versorgungsansprüche bei einem Ausscheiden infolge Berufsunfähigkeit und deren Andauer bis zum Eintritt des Versorgungsfalls berechnet werden sollen. Die Regelung könne daher nur so verstanden werden, dass zunächst aus den übrigen Regelungen der Vereinbarung ermittelt werden müsse, welche Versorgungsansprüche zum Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls entstanden seien und dass diese auch für den Fall des Ausscheidens infolge Berufsunfähigkeit in voller Höhe erhalten bleiben sollen. Für die Entscheidung der Frage, ob die Berufsunfähigkeit im Rahmen der Steigerung der Rente zu berücksichtigen sei, gebe diese Formulierung nichts her.

34

Der Kläger habe unter Androhung der Vollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil die Zahlung der titulierten Beträge verlangt. Dem habe sie zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung entsprochen. Mit der Widerklage mache sie ihren Rückzahlungsanspruch aus § 717 ZPO geltend.

35

Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich,

36

1. das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 29.03.2017, Az. 1 Ca 1156/16, abzuändern und die Klage abzuweisen,

37

im Wege der Widerklage,

38

2. den Kläger zu verurteilen, an sie € 2.320,83 nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 1.637,88 seit 13.10.2016 und aus weiteren € 682,45 seit 30.03.2017 zu zahlen,

39

3. den Kläger zu verurteilen, an sie weitere € 818,94 nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils € 136,49 seit 30.03., 30.04., 31.05., 30.06., 31.07.2017 und 31.08.2017 zu zahlen.

40

Der Kläger beantragt,

41

die Berufung zurückzuweisen.

42

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Das Arbeitsgericht habe überzeugend dargelegt, dass auch die Zeiten seiner Berufsunfähigkeit zu einer Steigerung der betrieblichen Altersversorgung führten. Weder das Wort "zurückgelegt" noch das Wort "Dienstjahr" lasse einen Rückschluss darauf zu, dass in der fraglichen Zeit eine Arbeitsleistung erbracht worden sein müsse. Der streitgegenständliche Vertrag sei von der Beklagten als Arbeitgeberin formuliert und ihm vorgelegt worden. Bei der Auslegung sei daher die Sichtweise eines durchschnittlichen Arbeitnehmers heranzuziehen. Ungenauigkeiten gingen zu Lasten der Beklagten als Klauselverwenderin. Die Gestaltung der Betriebsrente für jedes "zurückgelegte Dienstjahr" enthalte eine Treuekomponente, die losgelöst von einer Arbeitstätigkeit die Erhöhung der Betriebsrente zusage.

43

Die Widerklage sei unbegründet. Die Zahlungen, die die Beklagte angebe, seien so nicht geleistet worden. Er habe am 11.05.2017 eine Nachzahlung auf die Betriebsrente iHv. € 2.022,41 erhalten. Mit der Betriebsrente im Mai sei gegenüber der Betriebsrente April eine Erhöhung von € 101,85 erfolgt; statt € 2.629,88 habe die Beklagte am 29.05.2017 für Mai € 2.731,73 gezahlt.

44

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

45

Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und auch ordnungsgemäß begründet worden.

II.

46

In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der Kläger hat einen einzelvertraglichen Anspruch darauf, dass ihm die Beklagte ab dem Monat Oktober 2015 monatlich eine um € 136,49 höhere Betriebsrente zahlt. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger für 17 Monate vom 01.10.2015 bis zum 28.02.2017 insgesamt einen Betrag iHv. € 2.320,33 nachzuzahlen und für die Zeit ab 01.03.2017 eine monatliche Betriebsrente iHv. € 2.923,03 zu gewähren. Dementsprechend ist die von der Beklagten gem. § 717 Abs. 2 ZPO zweitinstanzlich erhobene Widerklage unbegründet.

47

1. Der Anspruch des Klägers auf eine höhere Betriebsrente folgt aus der Pensionszusage vom 11.08.2005. Darin hat sich die Beklagte verpflichtet, dem Kläger mit Vollendung des 65. Lebensjahres (am 11.09.2015) eine Altersrente iHv. € 2.556,46 zuzüglich 1,50 % der Vorjahresrente für jedes nach dem 01.12.2000 zurückgelegte Dienstjahr zu gewähren. In der Zeit vom Stichtag 01.12.2000 bis zur rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31.05.2011 hat der Kläger zehn volle Dienstjahre zurückgelegt, die allesamt rentensteigernd zu berücksichtigen sind. Es ist unerheblich, dass der Kläger in diesem Zeitraum dreidreiviertel Jahre vom 01.09.2007 bis zum 31.05.2011 ununterbrochen berufsunfähig erkrankt war und von der Beklagten die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente bezogen hat. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend angenommen.

48

a) Die Pensionszusage vom 11.08.2005 ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht nach den für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Maßstäben auszulegen. Die Pensionsvereinbarung der Parteien enthält keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB, denn sie ist nicht für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert worden, sondern war nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Beklagten individuell nur für den Kläger konzipiert worden. Es handelt sich auch nicht um eine von der Beklagten vorformulierte sog. Einmalbedingung iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB, die den für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Auslegungsregeln unterläge. Der Kläger hätte darlegen und beweisen müssen, dass er auf den Inhalt der Pensionszusage keinen Einfluss nehmen konnte (zur Darlegungs- und Beweislast grundlegend BGH 15.04.2008 - X ZR 126/06 - Rn. 18 ff). Die Beklagte hat bereits erstinstanzlich vorgetragen, dass sie den Anstellungsvertrag und die Pensionszusage mit dem Kläger seinerzeit inhaltlich abgestimmt habe. Der Kläger hat für seine gegenteilige Behauptung nicht mit ausreichender Substanz vorgetragen und auch keinen Beweis angetreten.

49

b) Nach §§ 133, 157 BGB sind Willenserklärungen und Verträge so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten, wobei vom Wortlaut auszugehen ist. Zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Vor allem sind die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Im Zweifel ist der Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen und widerspruchsfreien Ergebnis führt, das den Interessen beider Vertragspartner gerecht wird (vgl. BAG 17.05.2017 - 7 AZR 301/15 - Rn. 16 mwN; BAG 04.08.2015 - 3 AZR 137/13 - Rn. 30 mwN).

50

c) Das Arbeitsgericht hat ausgehend vom Wortlaut der Pensionszusage rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Zeit der Berufungsunfähigkeit des Klägers vom 01.09.2007 bis zum 31.05.2011 rentensteigernd zu berücksichtigen. Entgegen der Auffassung der Berufung ändert auch der Umstand, dass der Kläger in diesem Zeitraum bereits eine Berufsunfähigkeitsrente aus der Pensionszusage erhalten hat, an diesem Verständnis nichts.

51

Die Pensionszusage vom 11.08.2005 stellt die Regel auf, dass sich jedes "zurückgelegte Dienstjahr" rentensteigernd auswirkt. Dienstjahre sind die Jahre, in denen der Kläger in den Diensten der Beklagten gestanden hat, also ein Arbeitsverhältnis bestand. Dem Wortlaut der Pensionszusage ist nicht ansatzweise zu entnehmen, dass Zeiten ohne Vergütung, insbesondere - wie hier - Ausfallzeiten infolge von Krankheit, sich nicht rentensteigernd auswirken sollen. Die Pensionszusage stellt allein auf die zurückgelegten Dienstjahre ab, dh. auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses im arbeitsrechtlichen Sinne, und nicht auf die tatsächliche Beschäftigung.

52

Eine eigene Definition des Begriffs "für jedes (...) zurückgelegte Dienstjahr" fehlt in der Pensionszusage. Die Regelung ist nach dem Sprachgebrauch so zu verstehen, dass auch Zeiten der Nichttätigkeit infolge Krankheit zu den zurückgelegten Dienstjahren zählen. Es kommt nach dem Wortlaut nur auf den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses an. Hätte die Beklagte die zurückgelegten Dienstjahre rein tätigkeitsbezogen verstanden wissen und nur die tatsächlich ausgeübte (aktive) Tätigkeit rentensteigernd berücksichtigen wollen, wie die Berufung annimmt, hätte sie dies deutlich machen müssen. Auch dies hat das Arbeitsgericht richtig erkannt.

53

Zwar ist der Berufung zuzugeben, dass die Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers normalerweise nicht um ihrer selbst willen honoriert wird, sondern im Hinblick auf die im Betrieb tatsächlich geleistete Arbeit. Andererseits entspricht die Dauer des rechtlichen Bestandes des Arbeitsverhältnisses regelmäßig nicht genau dem Umfang der während dieser Zeit für den Betrieb tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung. Diese tatsächliche Arbeitsleistung kann wegen einer Vielzahl von Umständen während dieser Zeit ausgefallen sein. Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, des Urlaubs oder persönliche Arbeitsverhinderungen aus sonstigen Gründen können die während der Zeit des Bestehens des Arbeitsverhältnisses tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung erheblich mindern. Dabei ist es gleichgültig, ob für diese Zeiten der Nichtarbeit das Arbeitsentgelt fortzuzahlen oder - wie hier - eine Berufsunfähigkeitsrente zu zahlen ist. Eine tatsächliche Arbeitsleistung liegt für diese Zeiten nicht vor.

54

Entgegen der Ansicht der Berufung kann in den Begriff "zurückgelegte Dienstjahre" nicht der Satz hineingelesen werden, dass eine tatsächliche Arbeitsleistung Voraussetzung für den Anspruch auf Steigerung der betrieblichen Altersrente sein soll. Es kann als bei Vertragsschluss bekannt vorausgesetzt werden, dass der rechtliche Bestand des Arbeitsverhältnisses nicht lückenlos mit Zeiten tatsächlicher Arbeit für den Betrieb ausgefüllt sein muss und dass Zeiten fehlender Arbeitsleistung anfallen können. Es war der Beklagten bei Abgabe der Pensionszusage am 11.08.2005 überlassen zu bestimmen, inwieweit Zeiten, in denen - gleich aus welchen Gründen - der Kläger eine tatsächliche Arbeitsleistung für den Betrieb nicht erbringt, sich nicht rentensteigernd auswirken sollen. Dabei bedarf es im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, welche Zeiten ohne tatsächliche Arbeitsleistung ggf. aus rechtlichen Gründen nicht als "rentenschädlich" bewertet werden dürfen. Wird von den Vertragsparteien - wie hier - keine Regelung für bestimmte Fälle fehlender tatsächlicher Arbeitsleistung getroffen, entspricht es der richtig verstandenen Interessenlage, dass Zeiten fehlender Arbeitsleistung für den Anspruch auf Steigerung der Rente ohne Bedeutung sein sollen.

55

Der Interpretation der Berufung, dass unter "zurückgelegte Dienstjahre" nicht nur das "passive Erleiden eines Alterungsprozesses", sondern eine tatsächliche Arbeitsleistung zu verstehen sei, steht bereits der von den Parteien gewählte Wortlaut entgegen. Das Erfordernis einer tatsächlichen Arbeitsleistung kann nicht als ungeschriebene Anspruchsvoraussetzung lediglich daraus hergeleitet werden, dass mit der betrieblichen Altersversorgung auch im Betrieb geleistete Arbeit zusätzlich vergütet werden soll. Die Beklagte hatte es seinerzeit in der Hand, im Einzelnen zu bestimmen, welche Zeiten ohne tatsächliche Arbeitsleistung sich nicht rentensteigernd auswirken sollen. Da sie davon keinen Gebrauch gemacht hat, verbleibt es bei den vereinbarten Zahlungsansprüchen.

56

Mit Rücksicht auf dieses eindeutige Auslegungsergebnis kann offen bleiben, ob die Kritik der Berufung berechtigt ist, dass das Arbeitsgericht nicht zusätzlich noch den englischen Text der Pensionszusage und die Regelungen über die Berechnung der Betriebsrente bei vorzeitigem Ausscheiden zur Auslegung der Anspruchsvoraussetzungen heranziehen durfte.

57

2. Die zweitinstanzliche Widerklage ist unbegründet, weil das arbeitsgerichtliche Urteil nicht aufgehoben worden ist, so dass nach § 62 Abs. 2 ArbGG iVm. § 717 Abs. 2 ZPO kein Schadensersatzanspruch der Beklagten besteht.

III.

58

Die Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen.

59

Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

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published on 15/04/2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 126/06 Verkündet am: 15. April 2008 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja
published on 17/05/2017 00:00

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 18. Dezember 2014 - 7 Sa 587/14 - wird zurückgewiesen.
published on 04/08/2015 00:00

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 15. Januar 2013 - 7 Sa 573/12 - aufgehoben.
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Annotations

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Die vorläufige Vollstreckbarkeit tritt mit der Verkündung eines Urteils, das die Entscheidung in der Hauptsache oder die Vollstreckbarkeitserklärung aufhebt oder abändert, insoweit außer Kraft, als die Aufhebung oder Abänderung ergeht.

(2) Wird ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil aufgehoben oder abgeändert, so ist der Kläger zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Beklagten durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. Der Beklagte kann den Anspruch auf Schadensersatz in dem anhängigen Rechtsstreit geltend machen; wird der Anspruch geltend gemacht, so ist er als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 sind auf die im § 708 Nr. 10 bezeichneten Berufungsurteile, mit Ausnahme der Versäumnisurteile, nicht anzuwenden. Soweit ein solches Urteil aufgehoben oder abgeändert wird, ist der Kläger auf Antrag des Beklagten zur Erstattung des von diesem auf Grund des Urteils Gezahlten oder Geleisteten zu verurteilen. Die Erstattungspflicht des Klägers bestimmt sich nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Wird der Antrag gestellt, so ist der Anspruch auf Erstattung als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen; die mit der Rechtshängigkeit nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts verbundenen Wirkungen treten mit der Zahlung oder Leistung auch dann ein, wenn der Antrag nicht gestellt wird.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Die vorläufige Vollstreckbarkeit tritt mit der Verkündung eines Urteils, das die Entscheidung in der Hauptsache oder die Vollstreckbarkeitserklärung aufhebt oder abändert, insoweit außer Kraft, als die Aufhebung oder Abänderung ergeht.

(2) Wird ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil aufgehoben oder abgeändert, so ist der Kläger zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Beklagten durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. Der Beklagte kann den Anspruch auf Schadensersatz in dem anhängigen Rechtsstreit geltend machen; wird der Anspruch geltend gemacht, so ist er als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 sind auf die im § 708 Nr. 10 bezeichneten Berufungsurteile, mit Ausnahme der Versäumnisurteile, nicht anzuwenden. Soweit ein solches Urteil aufgehoben oder abgeändert wird, ist der Kläger auf Antrag des Beklagten zur Erstattung des von diesem auf Grund des Urteils Gezahlten oder Geleisteten zu verurteilen. Die Erstattungspflicht des Klägers bestimmt sich nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Wird der Antrag gestellt, so ist der Anspruch auf Erstattung als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen; die mit der Rechtshängigkeit nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts verbundenen Wirkungen treten mit der Zahlung oder Leistung auch dann ein, wenn der Antrag nicht gestellt wird.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Urteile der Arbeitsgerichte, gegen die Einspruch oder Berufung zulässig ist, sind vorläufig vollstreckbar. Macht der Beklagte glaubhaft, daß die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, so hat das Arbeitsgericht auf seinen Antrag die vorläufige Vollstreckbarkeit im Urteil auszuschließen. In den Fällen des § 707 Abs. 1 und des § 719 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung kann die Zwangsvollstreckung nur unter derselben Voraussetzung eingestellt werden. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach Satz 3 erfolgt ohne Sicherheitsleistung. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss.

(2) Im übrigen finden auf die Zwangsvollstreckung einschließlich des Arrests und der einstweiligen Verfügung die Vorschriften des Achten Buchs der Zivilprozeßordnung Anwendung. Die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung kann in dringenden Fällen, auch dann, wenn der Antrag zurückzuweisen ist, ohne mündliche Verhandlung ergehen. Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutzschrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der Länder eingereicht.

(1) Die vorläufige Vollstreckbarkeit tritt mit der Verkündung eines Urteils, das die Entscheidung in der Hauptsache oder die Vollstreckbarkeitserklärung aufhebt oder abändert, insoweit außer Kraft, als die Aufhebung oder Abänderung ergeht.

(2) Wird ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil aufgehoben oder abgeändert, so ist der Kläger zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Beklagten durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. Der Beklagte kann den Anspruch auf Schadensersatz in dem anhängigen Rechtsstreit geltend machen; wird der Anspruch geltend gemacht, so ist er als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 sind auf die im § 708 Nr. 10 bezeichneten Berufungsurteile, mit Ausnahme der Versäumnisurteile, nicht anzuwenden. Soweit ein solches Urteil aufgehoben oder abgeändert wird, ist der Kläger auf Antrag des Beklagten zur Erstattung des von diesem auf Grund des Urteils Gezahlten oder Geleisteten zu verurteilen. Die Erstattungspflicht des Klägers bestimmt sich nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Wird der Antrag gestellt, so ist der Anspruch auf Erstattung als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen; die mit der Rechtshängigkeit nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts verbundenen Wirkungen treten mit der Zahlung oder Leistung auch dann ein, wenn der Antrag nicht gestellt wird.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.