Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 12. Feb. 2014 - 4 Sa 309/13
Gericht
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 28.06.2013 - 8 Ca 1669/12 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin
1.592,73 € brutto abzüglich 366,00 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.07.2012,
weitere 5.548,00 € brutto abzüglich 1.610,40 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.08.2012,
weitere 5.548,00 € brutto abzüglich 1.098,00 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.09.2012,
weitere 5.548,00 € brutto abzüglich 1.244,40 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2012,
weitere 5.548,00 € brutto abzüglich 366,00 € netto abzüglich weiterer gezahlter 901,53 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2012,
weitere 8.784,34 € brutto abzüglich gezahlter 4.300,46 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.12.2012
zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Gehaltsabrechnungen für die Monate Juni 2012, Juli 2012, August 2012, September 2012, Oktober 2012 und November 2012 zu erteilen.
Es wird festgestellt, dass der Klägerin zum 31.12.2012 noch ein Urlaubsanspruch in Höhe von 23 Tagen zustand.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat 27 % und die Beklagte 73 % der erstinstanzlichen Kosten zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 21 % der Klägerin und zu 79 % der Beklagten auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Parteien streiten über Gehaltsansprüche der Klägerin für die Zeit vom 22.06.2012 bis zum 30.11.2012, über Ansprüche der Klägerin auf Erteilung von Gehaltsabrechnungen für die Monate Juni bis November 2012 sowie über den Umfang des der Klägerin zum Stichtag 31.12.2012 zustehenden Urlaubsanspruchs.
- 2
Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 28.06.2013 (Bl. 242 bis 254 d. A.).
- 3
Die Klägerin hat beantragt,
- 4
die Beklagte zu verurteilen, an sie
- 5
1.709,49 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatzüberleitungsgesetzes vom 9. Juli 1998 seit 2. Juli 2012,
5.983,23 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatzüberleitungsgesetzes vom 9. Juli 1998 seit 2. August 2012,
5.983,23 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatzüberleitungsgesetzes vom 9. Juli 1998 seit 3. September 2012,
5.983,23 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatzüberleitungsgesetzes vom 9. Juli 1998 seit 1. Oktober 2012,
5.983,23 € brutto abzüglich eines am 1. Dezember 2012 gezahlten Nettobetrages in Höhe von 901,53 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatzüberleitungsgesetzes vom 9. Juli 1998 seit 1. November 2012,
11.966,46 € brutto abzüglich eines am 1. Dezember 2012 gezahlten Nettobetrages in Höhe von 4.300,46 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatzüberleitungsgesetzes vom 9. Juli 1998 seit 3. Dezember 2012,
- 6
zu zahlen;
- 7
die Beklagte zu verurteilen, Abrechnung über den sich aus vorstehender Ziffer 1. a) bis f) ergebenden Bruttobetrag für die Monate
- 8
Juni 2012,
Juli 2012,
August 2012,
September 2012,
Oktober 2012,
November 2012,
- 9
zu erteilen;
- 10
festzustellen, dass der Klägerin zum 31. Dezember 2012 noch ein Urlaubsanspruch in Höhe von 23 Tagen zusteht.
- 11
Die Beklagte hat beantragt,
- 12
die Klage abzuweisen.
- 13
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 28.06.2013 wie folgt für Recht erkannt:
- 14
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin
- 15
1.530,00 € brutto abzüglich 366,00 € netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Juli 2012,
weitere 5.100,00 € brutto abzüglich 1.610,40 € netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. August 2012,
weitere 5.100,00 € brutto abzüglich 1.098,00 € netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. September 2012,
weitere 5.100,00 € brutto abzüglich 1.244,40 € netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2012,
weitere 5.100,00 € brutto abzüglich 366,00 € netto abzüglich weiterer gezahlter 901,53 € netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. November 2012,
weitere 8.075,00 € brutto abzüglich gezahlter 4.300,46 € netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. Dezember 2012
- 16
zu zahlen.
- 17
Die Beklagte wird verurteilt, Abrechnung für die Monate
- 18
Juni 2012,
Juli 2012,
August 2012,
September 2012,
Oktober 2012 und
November 2012
- 19
zu erteilen.
- 20
Es wird festgestellt, dass der Klägerin zum 31. Dezember 2012 noch ein Urlaubsanspruch in Höhe von 23 Tagen zustand.
- 21
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
- 22
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 1/3 und die Beklagte 2/3 zu tragen.
- 23
Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 16 bis 36 dieses Urteils (= Bl. 255 bis 275 d. A.) verwiesen.
- 24
Gegen das ihr am 04.07.2013 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 02.08.2013 Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihr mit Beschluss vom 16.08.2013 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 01.10.2013 begründet.
- 25
Die Klägerin, der das erstinstanzliche Urteil am 03.07.2013 zugestellt wurde, hat am 24.07.2013 Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihr mit Beschluss vom 27.08.2013 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 04.10.2013 begründet.
- 26
Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts bestünden zugunsten der Klägerin keine Ansprüche auf Nachzahlung von Gehalt unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges, da sie - wie sich aus ihren Arbeitsunfähigkeitszeiten ergebe - nicht leistungsfähig gewesen sei. Die Klägerin habe auch keinen Entgeltfortzahlungsanspruch für die Dauer der Mutter-Kind-Maßnahme vom 26.09. bis 17.10.2012. Die betreffende Maßnahme sei nämlich nicht medizinisch notwendig gewesen. Letztlich sei das Arbeitsgericht auch rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass der Klägerin zum 31.12.2012 noch ein Urlaubsanspruch in Höhe von 23 Tagen zugestanden habe.
- 27
Die Beklagte beantragt,
- 28
das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
- 29
Die Klägerin beantragt,
- 30
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
- 31
Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil soweit ihrer Klage stattgegeben wurde und macht zur Begründung ihrer eigenen Berufung im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sei das ihr im Jahr 2007 zu-stehende Gehalt um die tariflichen Steigerungen der Jahre 2008 bis 2011 zu erhöhen. Aus dem Umstand, dass sie sich in Elternzeit befunden habe, dürfe ihr kein Nachteil im Verhältnis zu den anderen außertariflichen Mitarbeitern entstehen. Im Jahre 2008 sei das Arbeitsentgelt der tariflichen Mitarbeiter der Beklagten um 4,4 %, im Jahre 2009 um 3,3 %, im Jahre 2011 um 4,1 % und im Jahr 2012 um 4,5 % erhöht worden. Unter Zugrundelegung einer 37,5 Stundenwoche belaufe sich daher ihr monatliches Grundgehalt im Jahre 2012 auf 5.983,23 EUR. Die während des Annahmeverzugszeitraums zu berücksichtigenden ersparten Aufwendungen habe das Arbeitsgericht fehlerhaft berechnet. Die ersparten Fahrtkosten seien zu hoch angesetzt worden; fiktive Urlaubstage, potentielle Krankheits-tage und Dienstreisetage hingegen unberücksichtigt geblieben. Zu beanstanden sei auch, dass das Arbeitsgericht insoweit den ihr entstandenen Steuerschaden außer Betracht gelassen habe.
- 32
Die Klägerin beantragt,
- 33
das erstinstanzliche Urteil in Ziffer 1 des Urteilstenors wie folgt abzuändern:
- 34
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin
- 35
1.709,49 EUR (brutto) nebst Zinsen in Höhe von 5 % über den Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitung-Gesetzes vom 09. Juli 1998 seit 02.07.2012,
weitere 5.983,23 EUR (brutto) nebst Zinsen in Höhe von 5 % über den Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitung-Gesetzes vom 09. Juli 1998 seit 02.08.2012,
weitere 5.983,23 EUR (brutto) nebst Zinsen in Höhe von 5 % über den Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitung-Gesetzes vom 09. Juli 1998 seit 03.09.2012,
weitere 5.983,23 EUR (brutto) nebst Zinsen in Höhe von 5 % über den Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitung-Gesetzes vom 09. Juli 1998 seit 01.10.2012,
weitere 5.983,23 EUR (brutto) abzüglich eines am 01.12.2012 gezahlten Nettobetrages in Höhe von 901,53 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über den Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitung-Gesetzes vom 09. Juli 1998 seit 01.11.2012, sowie
weitere 9.473,45 EUR (brutto) abzüglich eines am 01.12.2012 gezahlten Nettobetrages in Höhe von 4.300,46 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über den Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitung-Gesetzes vom 09. Juli 1998 seit 03.12.2012
- 36
zu zahlen.
- 37
Die Beklagte beantragt,
- 38
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
- 39
Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil insoweit als die Klage abgewiesen wurde und macht dabei u. a. geltend, zutreffend habe das Arbeitsgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils ausgeführt, dass die Klägerin nur Gehalt nur in der vor Beginn ihrer Elternzeit bestehenden Höhe von 5.100,00 EUR monatlich beanspruchen könne. Die Klägerin habe unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgrundsatzes keinen Anspruch auf Erhöhung ihrer Arbeitsvergütung. Sie - die Beklagte - habe bei den AT-Mitarbeitern eine Gruppenbildung in "tatsächliche Arbeitsleistung" und "keine Arbeitsleistung" vorgenommen. Diese Gruppenbildung sei sachlich gerechtfertigt, da es Zweck der Entgelterhöhung sei, erstens die individuelle Leistung im Jahr, zweitens die längere Berufserfahrung und drittens den Beitrag zum Unternehmenserfolg zu honorieren. Diesen Grundsatz habe sie konsequent verfolgt und deshalb bei keiner Mitarbeiterin während der Zeit des Ruhens des Arbeitsverhältnisses wegen Elternzeit eine Gehaltsanpassung vorgenommen.
- 40
Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die von ihnen in zweiter Instanz zu den Akten gereichten Schrift-sätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
- 41
Die Berufung der Beklagten und die Berufung der Klägerin sind sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Von den beiden hiernach insgesamt zulässigen Rechtsmitteln hat jedoch nur das der Klägerin zum Teil Erfolg; die Berufung der Beklagten erweist sich hingegen als insgesamt unbegründet.
II.
- 42
1. Die Berufung der Klägerin ist insoweit begründet als sie geltend macht, bei der Berechnung der Höhe der ihr nach § 615 BGB zustehenden Arbeitsvergütungsansprüchen seien in Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes die Tariferhöhungen der Jahre 2011 und 2012 zu ihren Gunsten zu berücksichtigen.
- 43
Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen seiner Arbeitnehmer, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gegebenen Regelung gleichzubehandeln. Er verbietet sowohl die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe als auch eine sachfremde Gruppenbildung (BAG v. 21.06.2000 - 5 AZR 106/98 - AP Nr. 60 zu § 612 BGB; BAG vom 13.02.2002 - 5 AZR 173/00 - AP Nr. 184 zu § 242 BGB).
- 44
Im Gleichbehandlungsprozess gilt eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast. Vergütet ein Arbeitgeber Arbeitnehmer mit ähnlicher Tätigkeit unterschiedlich, hat der Arbeitgeber darzulegen, wie groß der begünstigte Personenkreis ist, wie er sich zusammensetzt, wie er abgegrenzt ist und warum der klagende Arbeitnehmer nicht dazugehört. Der Arbeitnehmer hat dann darzulegen, dass er die vom Arbeitgeber vorgegebenen Voraussetzungen der Leistung erfüllt. Entsprechendes gilt, wenn der Arbeitgeber Gehaltserhöhungen nur einem Teil der außertariflichen Angestellten gewährt (BAG v. 01.12.2004 - 5 AZR 664/03 - AP Nr. 38 zu § 242 BGB Auskunftspflicht, m. w. N.).
- 45
Die Beklagte hat - unter Zugrundelegung ihres eigenen Sachvortrages - bei der Gewährung von Tarifsteigerungen an außertarifliche Mitarbeiter zwei Gruppen gebildet: Zum einen die Gruppe derjenigen außertariflichen Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis im maßgeblichen Zeitraum - etwa aufgrund der Inanspruchnahme von Elternzeit - ruhte und zum anderen die Gruppe aller sonstigen außertariflichen Mitarbeiter, wobei sie jeweils nur der letztgenannten Gruppe Gehaltserhöhungen zukommen ließ.
- 46
Soweit die Beklagte unterschieden hat zwischen ruhenden und nicht ruhenden Arbeitsverhältnissen, so ist dies nicht zu beanstanden. Die Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis beispielsweise während der Elternzeit unter Suspendierung der wechselseitigen Hauptpflichten ruht, und die aktiven Beschäftigten sind grundsätzlich nicht vergleichbar. Die Elternzeit darf daher bei Entgeltbestandteilen, die auf das aktive Arbeitsverhältnis abstellen, anspruchsmindern berücksichtigt werden (BAG v. 27.01.2011 - 6 AZR 526/09 - NZA 2011, 1361). Die Klägerin hat ihrerseits den substantiierten Sachvortrag der Beklagten bezüglich dieser Gruppenbildung nicht ausreichend bestritten bzw. ihrerseits nicht behauptet, die Beklagte habe gerade auch die Gehälter der in Elternzeit befindlichen außertariflichen Mitarbeiter jeweils erhöht. Da das Arbeitsverhältnis der Klägerin in der Zeit vom 02.03.2007 bis einschließlich 20.01.2011 wegen Elternzeit vollständig ruhte, hat sie somit keinen Anspruch auf Gewährung der von der Beklagten in diesem Zeitraum in Ansehung etwaiger Tarifsteigerungen auch zugunsten der sonstigen außertariflichen Mitarbeiter vorgenommenen Gehaltserhöhungen.
- 47
Die Arbeitsvergütung der Klägerin ist jedoch ab dem Jahr 2011 entsprechend den Tarifentgeltsteigerungen zu erhöhen. Zwar hat die Klägerin auch in diesen Jahren keine Arbeitsleistung erbracht. Die Beklagte wurde jedoch durch rechtskräftige Urteile des LAG Rheinland-Pfalz vom 22.11.2011 (Az: 3 Sa 305/11 u. 3 Sa 458/11) verurteilt, den Anträgen der Klägerin auf Verringerung und Neuverteilung ihrer wöchentlichen Arbeitszeit im Gesamtzeitraum vom 21.01.2011 bis einschließlich 20.01.2012 zuzustimmen. Damit steht rechtskräftig fest, dass sich die Klägerin vom 21.01.2011 bis 20.01.2012 in Elternteilzeit befand, ihr Arbeitsverhältnis somit nicht mehr ruhte. Die Beklagte befand sich nach Maßgabe der zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts Mainz in dem zwischen den Parteien geführten Parallelverfahren (Az: 8 Ca 1670/12) ergangenen Urteil vom 28.06.2013 bereits während der Elternteilzeit der Klägerin in Annahmeverzug mit der Folge, dass die Klägerin gemäß § 615 BGB in gleicher Weise zu vergüten ist wie wenn sie gearbeitet hätte. Entsprechendes gilt für das Jahr 2012 für die Zeit ab dem 22.06.2012, nachdem die Klägerin an diesem Tag tatsächlich der Beklagten ihre Arbeitsleistung angeboten hatte. Keinesfalls konnte die Klägerin ab dem Jahr 2011 noch derjenigen Gruppe der außertariflichen Mitarbeiter zugeordnet werden, deren Arbeitsverhältnis ruhte und somit von Gehaltserhöhungen ausgenommen war.
- 48
Hinsichtlich der Höhe der im aktiven Arbeitsverhältnis stehenden außertariflichen Mitarbeiter der Beklagten gewährten Gehaltserhöhungen ist vom Sachvortrag der Klägerin auszugehen, wonach deren Arbeitsvergütung jeweils entsprechend den Tariferhöhungen angepasst wurde. Das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin hat die Beklagte unter Berücksichtigung der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast sowie auch insbesondere in Ansehung des diesbezüglichen Auflagenbeschlusses des Arbeitsgerichts vom 14.12.2012 nicht ausreichend bestritten.
- 49
Da die Tarifentgelte in der chemischen Industrie Rheinland-Pfalz ab dem 01.04.2011 um 4,1 % und ab dem 01.07.2012 um weitere 4,5 % erhöht wurden, war die Beklagte somit verpflichtet das Gehalt der Klägerin in gleicher Weise anzuheben. Der erstinstanzlich für den Monat Juni 2012 ausgeurteilte Betrag war daher um 4,1 %, die für die Folgemonate ausgeurteilten Beträge um weitere 4,5 % zu erhöhen.
- 50
2. Im Übrigen erweist sich die Berufung der Klägerin, ebenso wie die Berufung der Beklagten insgesamt, als unbegründet.
- 51
Das Berufungsgericht folgt insoweit uneingeschränkt den ausführlichen und sorgfältig dargestellten Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils mit Ausnahme der dortigen Ausführungen auf Seite 20, 3. Absatz bis einschließlich Seite 23, 2. Absatz und stellt dies gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Insoweit wird daher von der Darstellung eigener Entscheidungsgründe abgesehen.
III.
- 52
Auf die Berufung der Klägerin war daher das erstinstanzliche Urteil teilweise abzuändern. Die Berufung der Beklagten unterlag der Zurückweisung.
- 53
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
- 54
Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.
moreResultsText
Annotations
(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.
(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
(3) (weggefallen)
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.
(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.