Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 15. März 2011 - 3 Sa 618/10

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2011:0315.3SA618.10.0A
published on 15/03/2011 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 15. März 2011 - 3 Sa 618/10
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Tenor

Der Auflösungsantrag der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits (Verfahren - 2 Ca 438/08 -, - 3 Sa 643/08 -, - 2 AZR 297/09 - und - 3 Sa 618/10 -) zu tragen.

Der Streitwert wird auf 7500,00 EUR festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der am 06.06.1961 in Nigeria geborene Kläger ist seit dem Jahre 1997 bei den US-Streitkräften beschäftigt. Zuletzt arbeitete der Kläger als Ladengehilfe in dem D.-Supermarkt V. Die D. ist eine Behörde des amerikanischen Verteidigungsministeriums, die weltweit Lebensmittelgeschäfte (Supermärkte) für US-Soldaten und deren Angehörige unterhält. Mit dem Schreiben vom 25.03.2008 wurde dem Kläger außerordentlich gekündigt. Mit dem Schreiben vom 03.04.2008 wurde dem Kläger (vorsorglich) ordentlich zum 30.09.2008 gekündigt. Am 14.08.2008 - 2 Ca 438/08 - fand die erstinstanzliche Kammerverhandlung im Kündigungsschutzprozess statt. Für die Beklagte wurde dieser Termin von dem Zeugen Dr. C. (damals noch Personalreferent des Zivilpersonalbüros der US-Streitkräfte) und von der Zeugin B. (von der A./Lohnstelle ausländische Streitkräfte) wahrgenommen. Die Sitzungsniederschrift des Arbeitsgerichts - 2 Ca 438/08 - über die Kammerverhandlung vom 14.08.2008 befindet sich in Bl. 78 ff. d.A.. Im Urteil vom 14.08.2008 - 2 Ca 438/08 - stellte das Arbeitsgericht fest, dass das Arbeitsverhältnis (des Klägers) weder durch die Kündigung vom 25.03.2008, noch durch die Kündigung vom 03.04.2008 aufgelöst worden ist. Über die Berufung der Beklagten gegen das eben bezeichnete Urteil des Arbeitsgerichts vom 14.08.2008 - 2 Ca 438/08 - entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz im Urteil vom 03.02.2009 - 3 Sa 643/08 -. Hierauf (s. LAG-Urteil Bl. 212 ff. d.A.) wird verwiesen. Das Landesarbeitsgericht wies die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts kostenpflichtig unter Zurückweisung des Auflösungsantrages zurück. Auf die - im LAG-Urteil vom 03.02.2009 - 3 Sa 643/08 - zugelassene - Revision der Beklagten entschied das Bundesarbeitsgericht am 10.06.2010 - 2 AZR 297/09 - wie folgt:

2

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 03.02.2009 - 3 Sa 643/08 - aufgehoben, soweit es den Auflösungsantrag der Beklagten zurückgewiesen hat.

3

In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

4

Nach erfolgter Zurückverweisung hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers (RA A.) im neuerlichen Berufungsverfahren - 3 Sa 618/10 - folgende Erklärung abgegeben:

5

Der Kläger distanziert sich von den von der Beklagten behaupteten Äußerungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 14.08.2008 für den Fall, dass diese damals so oder so ähnlich doch getätigt wurden.

6

(s. dazu S. 2 der Sitzungsniederschrift vom 25.01.2011 - 3 Sa 618/10 - = Bl. 285 d.A.).

7

Mit Wirkung ab dem 29.06.2009 ist der Kläger im Rahmen einer sogenannten Prozessbeschäftigung als Ladengehilfe in dem D.-Supermarkt V. vorläufig weiterbeschäftigt worden. Nach den Angaben des Klägers wurde er in der Zeit vom 16.12.2010 bis zum 13.02.2011 nicht beschäftigt. Mit dem Schreiben vom 17.12.2009 (Bl. 317 f. d.A.) erteilte die Dienststelle dem Kläger wegen des dort bezeichneten Geschehens vom 01.12.2009 eine Abmahnung. Im Abmahnungsschreiben vom 17.12.2009 heißt es u.a.:

8

"Die herabwürdigende Äußerung ("Mammacita") zu einer Arbeitskollegin trotz deren ausdrücklicher Bitte, sie nur mit ihrem Namen anzureden sowie Ihr aggressives Verhalten gegen einen Arbeitskollegen (Schulterklaps) können nicht toleriert werden.

9

In Zukunft erwarte ich von Ihnen, dass Sie solche Verhaltensweisen wie geschildert gegenüber Arbeitskollegen unterlassen.

10

Hiermit mache ich Sie darauf aufmerksam, dass ich in Zukunft gleiches oder ähnliches Fehlverhalten nicht mehr hinnehmen werde. Sollte sich ein ähnlicher Vorfall wie der oben beschriebene wiederholen, ist Ihr Beschäftigungsverhältnis gefährdet. …".

11

Im neuerlichen Berufungsverfahren verfolgt die Beklagte ihren Auflösungsantrag weiter. Zur Begründung des Auflösungsantrages führt die Beklagte (insbesondere im Schriftsatz vom 26.01.2009, Bl. 169 ff. d.A.) u.a. wie folgt aus:

12

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers, Rechtsanwalt A., habe dem (damals) zuständigen Personalreferenten Dr. C. vorgeworfen, er sei ein "Rassist". Dies sei im Kammertermin vom 14.08.2008 vor dem Arbeitsgericht geschehen. Rechtsanwalt A. habe damals noch geäußert, dass der Personalreferent unter Zuhilfenahme von fadenscheinigen Gründen Fälle aufbaue, um "Schwarzen aus Afrika kündigen zu können". Dass es zum Ausspruch einer Kündigung gekommen sei, liege - so die Äußerung von RA A. - alleine an der "rassistischen Vorurteilsstruktur" des Personalreferenten. Dieser - so RA A. - kündige Arbeitnehmern, auch wenn sie vorbildlich gehandelt hätten und in keiner Weise ihre Arbeitsverträge verletzt hätten, nur weil sie aus Schwarzafrika kämen. Die Beklagte verweist darauf, dass bei den US-Stationierungsstreitkräften als Militärangehörige und im zivilen Gefolge der Truppe im großen Umfang Personen beschäftigt werden, die einer - auch ethnischen - Minderheit angehören. Das US-Militär verfolge rassistische Verhaltensmuster mit Nachdruck. Entsprechend verhalte es sich bei den Zivilbeschäftigten der US-Stationierungsstreitkräfte in Deutschland. Der Vorwurf von Rechtsanwalt A. - so macht die Beklagte geltend -, die US-Stationierungsstreitkräfte würden an maßgeblichen Stellen "Rassisten" beschäftigen, berühre daher das Selbstverständnis dieses Arbeitgebers, so dass eine gedeihliche Zusammenarbeit für die Zukunft nicht mehr zu erwarten sei.

13

Ergänzt und vertieft hat die Beklagte die Begründung ihres Auflösungsantrages im Schriftsatz vom 15.02.2011 (Bl. 305 ff. d.A.), worauf ebenfalls verwiesen wird. Die Beklagte geht dort auch auf den Fall des C. A. ein, stellt den Verlauf des Kammertermins am 14.08.2008 sowie die von ihr behaupteten Äußerungen des RA A. dar und führt zu dem Zielobjekt der behaupteten verbalen Angriffe des RA A. aus sowie zur Verbreitung des Rassismus-Vorwurfs nach dem Kammertermin und der Reaktion von RA A. (s. dazu im Einzelnen die S. 2 bis 5 - oben - des Schriftsatzes vom 15.02.2011).

14

Erweiternd stützt die Beklagte den Auflösungsantrag zuletzt auch darauf, dass eine gedeihliche Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses deswegen nicht zu erwarten sei, weil der Kläger erneut während der Arbeitszeit gegenüber einer Frau auffällig geworden sei. In diesem Zusammenhang führt die Beklagte auf den Seiten 5 und 6 des Schriftsatzes vom 15.02.2011 zum Kündigungssachverhalt und zu Vorfällen sexueller Belästigung aus, die nach den Behauptungen der Beklagten (zeitlich) vor dem Kündigungssachverhalt gelegen haben. Hierauf wird verwiesen.

15

Soweit es um von der Beklagten behauptete Auffälligkeiten des Klägers nach dem Kündigungssachverhalt geht, bringt die Beklagte insbesondere vor:

16

Der Vortrag des Klägers, dass seit der (am 29.06.2009 erfolgten) Wiederaufnahme der Arbeit "nicht die geringsten Probleme zwischen den Arbeitsvertragsparteien aufgetreten" seien, sei falsch. Dazu führt die Beklagte unter Wiedergabe des Sachverhalts, der in der Abmahnung vom 17.12.2009 dargestellt wird, weiter aus (Bezeichnung der Arbeitskollegin M. A. C. als bzw. mit "Hey Mammacita"; gegen den Arbeitskollegen B. O. gerichteter Schlag bzw. "Klaps").

17

Die Beklagte würdigt das von ihr vorgetragene Geschehen so, dass eine gedeihliche Zusammenarbeit für die Zukunft nicht zu erwarten sei. Wegen der diesbezüglichen Darlegungen im Einzelnen wird auf die Seiten 7 bis 9 des Schriftsatzes vom 15.02.2011 Bezug genommen. Dort bringt die Beklagte u.a. auch vor, dass es in einem Fall der vorliegenden Art Sache des Arbeitnehmers sei vorzutragen, weshalb er sich Parteivortrag seines Prozessbevollmächtigten nicht zu eigen gemacht habe oder dass er sich hiervon nachträglich distanziert habe. Dies habe - so bringt die Beklagte vor - der Kläger nicht getan. Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass sich der Kläger tatsächlich von den Äußerungen seines Prozessbevollmächtigten distanzieren wolle. Hiergegen spreche, dass er an ihm auch dann festgehalten habe, als der Auflösungsantrag gestellt worden sei. Der Kläger habe - was unstreitig ist - sich auch im Revisionsverfahren (- 2 AZR 297/09 -) von RA A. als Prozessbevollmächtigtem vertreten lassen. Eine Distanzierung sei mithin nicht zu erkennen.

18

Auch was den Umgang des Klägers mit Frauen anbelange, müsse die Arbeitgeberin befürchten, dass der Kläger auch in Zukunft den natürlichen Abstand zu einem weiblichen Kunden oder zu Arbeitskolleginnen breche und es zu damit verbundenen Störungen des Betriebsfriedens bzw. der Kundschaft komme.

19

Eine gedeihliche Zusammenarbeit sei - so bringt die Beklagte weiter vor - auch nicht etwa dadurch zu erwarten, dass ein Prozessbeschäftigungsverhältnis angeboten worden sei. (Auch) dazu führt die Beklagte weiter aus (S. 9 des Schriftsatzes vom 15.02.2011).

20

Die Beklagte beantragt,

21

das Arbeitsverhältnis des Klägers gegen Zahlung einer Abfindung, die in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zum 30.09.2008 aufzulösen.

22

Der Kläger beantragt,

23

den Auflösungsantrag zurückzuweisen.

24

Der Kläger ist dem Auflösungsantrag der Beklagten nach näherer Maßgabe seiner Ausführungen in den Schriftsätzen vom 20.12.2010 (Bl. 273 ff. d.A.) und vom 04.03.2011 (Bl. 328 ff. d.A.), worauf jeweils verwiesen wird, entgegengetreten.

25

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die einzelnen Sitzungsniederschriften sowie auf die von den Parteien vorgelegten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

26

I. Der im neuerlichen Berufungsverfahren allein noch streitgegenständliche Auflösungsantrag des Arbeitgebers, den die in Prozessstandschaft handelnde Beklagte für diesen gestellt hat, ist unbegründet.

27

Die Beklagte stützt den Auflösungsantrag auf die Tatsachen, die sie in den Schriftsätzen vom 26.01.2009 und vom 15.02.2011 vorgetragen hat. Einer Beweiserhebung über diese Tatsachen bedurfte es nicht. Unterstellt man den entsprechenden Tatsachenvortrag der Beklagten als richtig, führt dies gleichwohl nicht zur gerichtlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Die von der Beklagten vorgetragenen Umstände konnten (jedenfalls) am 15.03.2011 nicht mehr als hinreichend gravierend im Sinne des § 9 Abs. 1 KSchG gewertet werden. Im entscheidungserheblichen Zeitpunkt ließ sich eine schwere Beeinträchtigung des Austauschverhältnisses weder feststellen noch prognostizieren. Dazu im Einzelnen:

28

1. Äußerungen des Prozessbevollmächtigten RA A. im arbeitsgerichtlichen Kammertermin vom 14.08.2008:

29

Die zutreffende Auslegung und Anwendung des § 9 Abs. 1 KSchG ergibt, dass - sollte das diesbezügliche, vom Kläger bestrittene Vorbringen der Beklagten in tatsächlicher Hinsicht zutreffen - die von der Beklagten behaupteten Tatsachen nicht von vornherein als Auflösungsgründe ausscheiden. Der (behauptete) Vorwurf, die Kündigungsentscheidung beruhe auf rassistischen Motiven und es sei dem (damaligen) Personalreferenten nur darum gegangen, Schwarzafrikanern kündigen zu können, ist beleidigend und gerade angesichts der Personalstruktur bei den US-Streitkräften als schwere Beeinträchtigung der Vertrauensgrundlage anzusehen. Der (noch) im Urteil vom 03.02.2009 - 3 Sa 643/08 - vertretenen Auffassung, nur ein vom Arbeitnehmer veranlasstes Verhalten seines Prozessbevollmächtigten könne als Auflösungsgrund herangezogen werden (vgl. APS/Biebl 3. Aufl. KSchG § 9 Rz 66; KR/Spilger 9. Aufl. KSchG § 9 Rz 56) folgt die Berufungskammer gemäß § 563 Abs. 2 ZPO nicht mehr.

30

Zugunsten der Beklagten unterstellt die Berufungskammer, dass die Beklagte behaupten will, dass der Kläger die fraglichen Äußerungen seines Prozessbevollmächtigten vom 14.08.2008 verstanden habe. Freilich bestehen diesbezüglich Zweifel. Diese Zweifel rühren daher, dass es sich bei dem Kläger um einen Ausländer handelt, der nach seinen unwidersprochenen Erklärungen im Termin vom 15.03.2011 (= S. 2 der Sitzungsniederschrift = Bl. 336 d.A.) sich sowohl bei der Arbeit als auch in seiner Freizeit der englischen Sprache bedient. Da nicht dargetan ist, wann und wie im Einzelnen der Kläger die deutsche Sprache erlernt hat, erscheint es fraglich, ob der Kläger den von der Beklagten behaupteten Vortrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Kammertermin vom 14.08.2008 tatsächlich so verstanden hat, dass er hinreichende Veranlassung hatte, sich davon zu distanzieren. Ausreichender Vortrag dazu, weshalb der Kläger die fraglichen Äußerungen seines Prozessbevollmächtigten doch hätte verstehen können, lassen sich weder dem Schriftsatz der Beklagten vom 26.01.2009 noch dem Schriftsatz vom 15.02.2011 entnehmen. Den damit verbundenen Fragen muss deswegen nicht weiter nachgegangen werden, weil sich der Kläger jedenfalls im Berufungsverfahren von den beleidigenden Äußerungen seines Prozessbevollmächtigten - sollten sie denn so erfolgt sein - distanziert hat. Die entsprechende Distanzierungs-Erklärung hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 25.01.2011 - 3 Sa 618/10 - (dort S. 2 = Bl. 285 d.A.) im Termin vom 25.01.2011 für den Kläger abgegeben. Die Abgabe dieser Erklärung ist durch die genannte Sitzungsniederschrift urkundlich belegt, - sie kann von der Beklagten nicht erfolgreich mit Nichtwissen bestritten werden. Ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme, der Kläger habe diese Erklärung nur aus prozesstaktischen Gründen oder nicht ernst gemeint abgeben lassen, sind nicht gegeben. Ein entsprechender Anhaltspunkt ist nicht allein in dem Umstand zu sehen, dass die beleidigenden Äußerungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers bereits am 14.08.2008 erfolgt sind bzw. erfolgt sein sollen, - wohingegen die Distanzierungserklärung erst am 25.01.2011 abgegeben worden ist. Insoweit ist zu beachten, dass im Berufungsurteil vom 03.02.2009 - 3 Sa 643/08 - die auch in den Standardkommentaren zum Kündigungsschutzgesetz (APS/Biebl und KR-Spilger jeweils aaO.) geäußerte Auffassung vertreten worden ist, (ohnehin) könne nur ein vom Arbeitnehmer veranlasstes Verhalten seines Prozessbevollmächtigten als Auflösungsgrund herangezogen werden und dass der Kläger keine Veranlassung gehabt habe, sich von Äußerungen seines Prozessbevollmächtigten zu distanzieren. In tatsächlicher Hinsicht ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass der Kläger die (nach dem Vortrag der Beklagten) beleidigenden Äußerungen seines Prozessbevollmächtigten nicht veranlasst hat. Es kann vorliegend gerade nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Kläger bewusst seines Prozessbevollmächtigten im Prozess bedient hätte, um den Arbeitgeber durch unfaire und herabsetzende Erklärungen anzugreifen und sich gleichzeitig hinter seinem Prozessbevollmächtigten zu verstecken. So ist der vorliegende Sachverhalt - legt man das Vorbringen der Beklagten zugrunde - nicht beschaffen. Die Distanzierungserklärung hat der Kläger nach erfolgter Zurückverweisung der Sache im ersten Berufungsverhandlungs-Termin abgeben lassen. Dies war unter den gegebenen Umständen ausreichend. Die Distanzierungserklärung ist auch nicht etwa deswegen wertlos, weil der Kläger seinen Anwalt nicht "gewechselt" hat. Zwar kann der Arbeitnehmer sich auch dadurch von bestimmten Äußerungen seines Prozessbevollmächtigten distanzieren bzw. eine Distanzierung zusätzlich bekräftigen, dass er sich einen neuen Anwalt "nimmt". Unbedingt notwendig ist dies in einem Fall der vorliegenden Art jedoch nicht.

31

Demgemäß ist die Distanzierungserklärung vom 25.01.2011 im Rahmen der gemäß § 9 Abs. 1 KSchG gebotenen Vorausschau zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen. Die Beantwortung der Frage, ob aufgrund der Äußerungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 14.08.2008 keine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen den US-Streitkräften und dem Kläger zu erwarten ist, ist aufgrund einer Gesamtbetrachtung bzw. einer Würdigung im Rahmen einer Gesamtabwägung vorzunehmen. Bei der in diesem Rahmen anzustellenden Vorausschau hat die Berufungskammer - abgestellt auf den 15.03.2011 - insbesondere auch geprüft, ob und inwieweit eine beeinträchtigte bzw. erschütterte Vertrauensgrundlage sich auf das Austauschverhältnis auswirkt oder auszuwirken droht. Eine derartige Auswirkung ist zu verneinen. In diesem Zusammenhang ist (auch) auf die hierarchische Stellung des Klägers im Betrieb/in der Dienststelle Bedacht zu nehmen sowie darauf, dass der Zeuge Dr. C., gegen den sich nach dem Vortrag der Beklagten die Äußerungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 14.08.2008 gerichtet haben, unstreitig eine berufliche Veränderung erfahren hat. (Bereits) seit dem 01.09.2008 ist Dr. C. nicht mehr Personalreferent, sondern Angestellter im Pressebüro des (US-)Flugplatzes R. (Mitarbeiter Öffentlichkeitsarbeit der US-Streitkräfte). Konfliktsituationen - wie am 14.08.2008 - sind deswegen nicht mehr zu befürchten.

32

Abgesehen davon musste der Kläger als Ladengehilfe eines Supermarktes bereits vor dem 01.09.2008 nicht mit dem Zeugen Dr. C. zusammenarbeiten, - und zwar weder tagtäglich noch überhaupt. Der Kläger musste als Ladengehilfe in einem "DeCA"-Supermarkt keineswegs regelmäßig mit Repräsentanten oder vergleichbaren Personen der US-Streitkräfte zusammenarbeiten. Die tatsächliche Arbeit des Klägers vollzog und vollzieht sich in dem Alltag eines Supermarktes. Bei der faktischen Durchführung des Arbeitsverhältnisses, also im Austauschverhältnis, hatte bzw. hat der Kläger in der Regel ohnehin - sieht man einmal von der Marktleiterin T. ab - mit keinem weiteren, höheren Amtsträger der Dienststelle D. EU bzw. der US-Streitkräfte zu tun (vgl. dazu das Vorbringen der Beklagten auf S. 6 der Klageerwiderung = Bl. 24 d.A.). In ähnlicher Weise ist nicht ersichtlich, dass es künftig zu Konfliktsituationen im Verhältnis "Dr. C./RA A." kommen könnte.

33

Im Rahmen der Vorausschau, die die Berufungskammer aufgrund der gebotenen Gesamtbetrachtung bzw. Gesamtabwägung vorgenommen hat, wurde weiter berücksichtigt, dass es sich bei den streitigen Äußerungen vom 14.08.2008 um einen singulär-einmaligen Vorgang ("Rassismusvorwurf") gehandelt hat, der sich so oder so ähnlich nach dem damaligen Kammertermin nicht wiederholt hat. Weder der Kläger noch der Prozessbevollmächtigte des Klägers haben in der Folgezeit Rassismusvorwürfe erhoben. (Auch) insoweit vermag die Berufungskammer keine entsprechende Wiederholungsgefahr zu erkennen. Soweit Vertrauen beeinträchtigt war, ist dieses dadurch wiederhergestellt worden, dass der Kläger seit dem 29.06.2009 tatsächlich auf seinem Arbeitsplatz im D.-Supermarkt V. beschäftigt wird. Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang nicht, ob die für den Arbeitgeber handelnden Personen subjektiv noch hinreichendes Vertrauen in den Kläger haben. Maßgeblich ist vielmehr, ob sie es aus der Sicht eines objektiven Betrachters haben müssten. Insoweit wäre ein ruhig und verständig urteilender Arbeitgeber nach Ablauf eines so langen Zeitraumes zwischen dem 14.08.2008 und dem 15.03.2011 in der Lage, Abstand zu solchen Äußerungen, wie sie die Beklagte dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zur Last legt, zu gewinnen. Der Beginn der Prozessbeschäftigung ist mit dem 29.06.2009 als unstreitig anzusehen. Zwar ist die Prozessbeschäftigung in der Zeit zwischen dem 16.12.2010 und dem 13.02.2011 vorübergehend unterbrochen gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass eine zeitlich längere Unterbrechung gegeben gewesen wäre, lassen sich nicht feststellen. Die genannte, nur vorübergehende Unterbrechung ist deswegen nicht geeignet, die eben aufgezeigte Wiederherstellung der Vertrauensgrundlage durchgreifend in Zweifel zu ziehen, - zumal der Kläger am 25.01.2011 die oben erwähnte Distanzierungserklärung hat abgeben lassen.

34

Wie das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 09.09.2010 - 2 AZR 482/09 - (erneut) betont hat, - setzt die gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf Antrag des Arbeitgebers die Prognose einer (- hier nicht gegebenen -) schweren Beeinträchtigung des Austauschverhältnisses voraus (BAG 09.09.2010 - 2 AZR 482/09 - juris Rz 24; vgl. auch BVerfG 22.10.2004 - 1 BvR 1944/01 - juris Rz 26, wonach eine Auflösung nach § 9 KSchG nur ausnahmsweise in Betracht kommt und an die Auflösungsgründe strenge Anforderungen zu stellen sind).

35

2. Mit Rücksicht darauf lässt sich die gemäß § 9 Abs. 1 KSchG erforderliche Vorausschau (auch) nicht darauf stützen, dass das Verhalten des Klägers im Umgang mit Frauen eine gedeihliche Zusammenarbeit nicht erwarten lasse. Zwar kann sich der Arbeitgeber bzw. hier die Beklagte als Prozessstandschafterin zur Begründung des Auflösungsantrages an sich auch auf solche Gründe berufen, mit denen zuvor - erfolglos - die ausgesprochenen Kündigungen begründet wurden. Die Kündigungen vom 25.03.2008 und vom 03.04.2008 sind rechtsunwirksam und haben das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht aufgelöst. Dies steht rechtskräftig fest. In einem derartigen Fall muss der Arbeitgeber bzw. hier die Beklagte zusätzlich greifbare Tatsachen dafür vortragen, dass der Kündigungssachverhalt, obwohl er die Kündigung nicht rechtfertigt, gleichwohl so beschaffen ist, dass er eine weitere gedeihliche Zusammenarbeit nicht erwarten lässt (BVerfG aaO.). Die Tatsachen, die die Beklagte insoweit ergänzend vorgetragen hat ("vor dem Kündigungssachverhalt liegende Vorfälle" und "Auffälligkeiten des Klägers nach dem Kündigungssachverhalt") sind nicht so beschaffen, dass deswegen die Prognose einer schweren Beeinträchtigung des Austauschverhältnisses gerechtfertigt wäre. Das Geschehen vom 01.12.2009 erlaubt auch in Verbindung mit den fraglichen Äußerungen vom 14.08.2008 sowie mit dem Sachverhalt der zu den Kündigungen vom 25.03.2008 und vom 03.04.2008 geführt hat, letztlich noch keine negative Vorausschau im Sinne des § 9 Abs. 1 KSchG. Das Verhalten des Klägers lässt noch keine sicheren Rückschlüsse darauf zu, eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen dem Kläger und seinem Arbeitgeber sei nicht zu erwarten. Dies hat erkennbar auch der Arbeitgeber bzw. die Dienststelle so gesehen, denn der Arbeitgeber hat das Prozessbeschäftigungsverhältnis mit dem Kläger im Dezember 2009 nicht etwa beendet, - vielmehr wurde die Prozessbeschäftigung des Klägers - abgesehen von der oben erwähnten, vorübergehenden Unterbrechung - fortgesetzt, wobei dem Kläger allerdings die Abmahnung vom 17.12.2009 erteilt wurde. Der objektive Erklärungswert dieses Verhaltens des Arbeitgebers (Ausspruch der Abmahnung vom 17.12.2009 und Fortsetzung der Prozessbeschäftigung) liegt darin, dass der Arbeitgeber durch die Abmahnung seine Einschätzung zum Ausdruck gebracht hat, das künftige Verhalten des Klägers könne durch die in der Abmahnung erfolgte Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses positiv beeinflusst werden. Diese Einschätzung teilt die Berufungskammer. Die im Rahmen des § 9 Abs. 1 S. 2 KSchG erforderliche negative Vorausschau lässt sich nicht bejahen.

36

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 und § 97 Abs. 1 ZPO.

37

Der Streitwert wurde gemäß § 63 Abs. 2 GKG festgesetzt.

38

Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst.

39

Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann nach näherer Maßgabe des § 72a ArbGG und unter den dort genannten Voraussetzungen selbständig durch Beschwerde angefochten werden.

40

Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt oder Bundesarbeitsgericht, Postfach, 99113 Erfurt, Telefaxnummer: 0361/26 36 - 2000 einzulegen. Darauf wird die Beklagte hingewiesen.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

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published on 15/03/2011 00:00

Tenor Der Auflösungsantrag der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits (Verfahren - 2 Ca 438/08 -, - 3 Sa 643/08 -, - 2 AZR 297/09 - und - 3 Sa 618/10 -) zu tragen. Der Streitwert wird auf 7500,00 EUR fe
published on 09/09/2010 00:00

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 10. Dezember 2008 - 3 Sa 781/08 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
published on 10/06/2010 00:00

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 3. Februar 2009 - 3 Sa 643/08 - aufgehoben, soweit es den Auflösungsantrag der Bek
published on 03/02/2009 00:00

Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 14.08.2008 - Az: 2 Ca 438/08 - wird kostenpflichtig - unter Zurückweisung des Auflösungsantrages - zurückgewiesen. 2. Die Revision wird zugelas
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published on 15/03/2011 00:00

Tenor Der Auflösungsantrag der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits (Verfahren - 2 Ca 438/08 -, - 3 Sa 643/08 -, - 2 AZR 297/09 - und - 3 Sa 618/10 -) zu tragen. Der Streitwert wird auf 7500,00 EUR fe
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Annotations

(1) Stellt das Gericht fest, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Die gleiche Entscheidung hat das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers zu treffen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zum Schluß der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz stellen.

(2) Das Gericht hat für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt festzusetzen, an dem es bei sozial gerechtfertigter Kündigung geendet hätte.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils schriftlich einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils beigefügt werden, gegen das die Revision eingelegt werden soll.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils zu begründen. Die Begründung muss enthalten:

1.
die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit,
2.
die Bezeichnung der Entscheidung, von der das Urteil des Landesarbeitsgerichts abweicht, oder
3.
die Darlegung eines absoluten Revisionsgrundes nach § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Entscheidungserheblichkeit der Verletzung.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Vorschriften des § 719 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.

(5) Das Landesarbeitsgericht ist zu einer Änderung seiner Entscheidung nicht befugt. Das Bundesarbeitsgericht entscheidet unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluß, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Die ehrenamtlichen Richter wirken nicht mit, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wird, weil sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Dem Beschluss soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesarbeitsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Wird der Beschwerde stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(7) Hat das Landesarbeitsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Bundesarbeitsgericht abweichend von Absatz 6 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverweisen.