Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 17. Apr. 2014 - 2 Sa 537/13

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2014:0417.2SA537.13.0A
published on 17/04/2014 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 17. Apr. 2014 - 2 Sa 537/13
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Tenor

Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 30.10.2013 - 4 Ca 255/13 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Das beklagte Land wird verurteilt, an die Klägerin 59,52 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4,12 % p.a. für die Zeit vom 01.07.2012 bis 31.12.2012, in Höhe von 3,87 % p.a. für die Zeit vom 01.01.2013 bis 20.02.2013 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.03.2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) trägt die Klägerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachzahlung einer Erschwerniszulage (sog. Gitterzulage).

2

Die Klägerin ist bei der vom beklagten Land unterhaltenen Justizvollzugsschule Rheinland-Pfalz in W. aufgrund Arbeitsvertrags vom 14. April 1994 (Bl. 7, 8 d. A.) seit 01. Mai 1994 in Teilzeit als Küchenhilfe in der dortigen Mensa beschäftigt; wegen des Umfangs ihrer jeweiligen Teilzeitbeschäftigung wird auf den Arbeitsvertrag vom 14. April 1994 und die Änderungsverträge vom 06. August 2001 (Bl. 12 d. A.), 12. Juni 2003 (Bl. 13, 14 d. A.) und 25. Oktober 2006 (Bl. 15 d. A.) verwiesen. Nach § 2 des Arbeitsvertrags der Parteien vom 14. April 1994 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. Mit Schreiben vom 02. Mai 1994 (Bl. 11 d. A.), das die Klägerin selbst nicht erhielt, informierte die Justizvollzugsschule die Oberfinanzdirektion Koblenz über die Einstellung der Klägerin und die wesentlichen Arbeitsvertragsbedingungen einschließlich einer "anteiligen Erschwerniszulage gemäß § 33 BAT".

3

Im Dezember 2012 fiel der Personalstelle der Justizvollzugsschule Rheinland-Pfalz auf, dass der Klägerin während der gesamten Zeit ihrer Tätigkeit die ihr gemäß § 33 BAT zustehende monatliche Erschwerniszulage (Gitterzulage) nicht gewährt worden war, woraufhin die Klägerin erstmals von ihrem Anspruch auf die Zulage erfuhr. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2012 (Bl. 16 d. A.) forderte die Klägerin das beklagte Land auf, die ihr vorenthaltene Gitterzulage seit Mai 1994 nachzuzahlen. Darauf erwiderte das beklagte Land mit Schreiben vom 17. Dezember 2012 (Bl. 17 d. A.), dass eine Nachzahlung der Gitterzulage gemäß § 37 TV-L nur im Rahmen der Ausschlussfrist ab 01. Juli 2012 rückwirkend möglich sei.

4

Mit ihrer beim Arbeitsgericht Trier erhobenen Klage begehrt die Klägerin die Nachzahlung der Gitterzulage für die Zeit vom 01. Mai 1994 bis 30. Juni 2012.

5

Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe darauf vertrauen dürfen, dass die ihr übermittelten Lohnabrechnungen zutreffend und vollständig seien. Sie habe ihren Anspruch auf die Gitterzulage infolge des pflichtwidrigen Verhaltens der Beklagten nicht erkennen können und noch nicht einmal ansatzweise Anlass dazu gehabt, die Lohnabrechnungen zu überprüfen. Daher sei es dem beklagten Land verwehrt, sich auf die tarifvertragliche Ausschlussfrist zu berufen.

6

Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

7

das beklagte Land zu verurteilen, an sie 12.105,22 EUR brutto sowie weitere 6.163,72 EUR Zinsen als Hauptforderung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 12.105,22 EUR ab Klagezustellung zu zahlen.

8

Das beklagte Land hat beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Das beklagte Land hat erwidert, der Klägerin sei es aufgrund der tariflichen Ausschlussfrist verwehrt, für den gesamten Zeitraum vom 01. Mai 1994 bis zum 30. Juni 2012 ihren geltend gemachten Anspruch durchzusetzen. Es wäre nämlich Angelegenheit der Klägerin gewesen, ihre Entgeltabrechnung sorgfältig zu prüfen und sich bei Zweifeln Gewissheit zu verschaffen. Die Klägerin sei auch nicht von der Nachprüfung ihrer Entgeltabrechnung abgehalten worden, sondern habe vielmehr selbst ihre Untätigkeit bzw. ihr Unterlassen zu vertreten.

11

Mit Urteil vom 30. Oktober 2013 - 4 Ca 255/13 - hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, dass sich das beklagte Land nicht auf die tarifvertraglichen Ausschlussfristen berufen könne. Im Gegensatz zum beklagten Land habe die Klägerin weder Kenntnis von einem Anspruch auf die Gitterzulage noch Veranlassung gehabt, einen solchen anzunehmen. Vielmehr habe sie von der Richtigkeit und Vollständigkeit der ihr erteilten Lohnabrechnungen ausgehen dürfen. Selbst wenn man der Klägerin vorhalten würde, es wäre ihre Sache gewesen, sich die Regelungen des BAT durchzusehen, um einen eventuellen Anspruch zu entdecken, sei es ihr praktisch unmöglich gewesen, aus dem selbst für Berufsjuristen äußerst komplexen Gesamtregelungswerk einschließlich der Vergütungsordnungen und berufsbezogenen Spartenregelungen des BAT gerade ihren Anspruch auf die Gitterzulage herauszufinden. Jedenfalls sei es dem beklagten Land nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die tarifvertraglichen Ausschlussfristen zu berufen. Das beklagte Land habe es bereits ab der ersten Lohnabrechnung unterlassen, die Gitterzulage auszuweisen, obwohl es seit Beginn des Arbeitsverhältnisses durch das Schreiben der Justizvollzugsschule vom 02. Mai 1994 gewusst habe, dass die Klägerin einen Anspruch auf die Zulage habe. Dagegen habe für die Klägerin keine Veranlassung bestanden, an der Richtigkeit und Vollständigkeit der ihr erteilten Abrechnungen zu zweifeln, weil sie das vorgenannte Schreiben nicht erhalten und weder positive Kenntnis noch konkreten Anlass dazu gehabt habe, von einer Zulagenberechtigung auszugehen. Da es grundsätzlich Sache des Arbeitgebers sei, den Arbeitnehmer ordnungsgemäß zu vergüten und dies ordnungsgemäß auf den Abrechnungen auszuweisen, habe das beklagte Land diese Nebenpflicht verletzt. Insoweit liege ein pflichtwidriges Unterlassen vor, weswegen es dem beklagten Land nunmehr verwehrt sei, sich auf die Ausschlussfristen zu berufen. Im Übrigen könnte die Klägerin den eingeklagten Betrag auch im Wege des Schadensersatzes vom beklagten Land verlangen. Die Fälligkeit eines solchen Schadensersatzanspruches trete erst dann ein, wenn der Schaden für den Gläubiger feststellbar sei und geltend gemacht werden könne, was für die Klägerin erst im Dezember 2012 der Fall gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf sein Urteil vom 30. Oktober 2013 verwiesen.

12

Das beklagte Land hat gegen das ihm am 21. November 2013 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts mit Schriftsatz vom 26. November 2013, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 27. November 2013 eingegangen, Berufung eingelegt und diese nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 21. Februar 2014 mit Schriftsatz vom 06. Januar 2013, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 07. Januar 2014 eingegangen, begründet.

13

Das beklagte Land trägt vor, entgegen der Argumentation des Arbeitsgerichts seien die der Klägerin zustehenden Ansprüche auf Zahlung der geforderten Zulage jeweils am Ende des betreffenden Monats fällig gewesen, wobei unerheblich sei, ob die Klägerin Kenntnis von dem Zulagenanspruch gehabt habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei der Arbeitgeber selbst dann nicht daran gehindert, sich auf die tarifliche Ausschlussfrist zu beziehen, wenn er den Arbeitnehmer bei einer Nachfrage eine unzutreffende Auskunft über den ihm zustehenden Vergütungsanspruch erteilt habe, weil der Arbeitnehmer auch durch eine solche falsche Auskunft nicht daran gehindert sei, seinen Anspruch geltend zu machen. Es wäre Sache der Klägerin gewesen, die Berechnung ihrer monatlichen Vergütung zu überprüfen. Im Hinblick darauf, dass die Klägerin unstreitig von keinem seiner Mitarbeiter davon abgehalten worden sei, die ihr gezahlte Vergütung und die zugrunde liegende Vergütungsabrechnung auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, hätte sie ihre Ansprüche innerhalb der tarifvertraglichen Ausschlussfrist geltend machen können und müssen. Gleiches gelte auch für einen entsprechenden Schadensersatzanspruch, bei dem ebenfalls die tarifvertragliche Ausschlussfrist greife.

14

Das beklagte Land beantragt,

15

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 30. Oktober 2013 - 4 Ca 255/13 - die Klage abzuweisen.

16

Die Klägerin beantragt,

17

die Berufung zurückzuweisen.

18

Sie erwidert, gemäß den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts sei es ihr praktisch unmöglich gewesen, den ihr bereits dem Grunde nach nicht bekannten Anspruch auf die Gitterzulage aus dem selbst für Berufsjuristen äußerst komplexen Tarifwerk herauszufinden. Vielmehr habe sie von der Richtigkeit und Vollständigkeit der ihr erteilten Lohnabrechnung ausgehen dürfen. Sie habe noch nicht einmal ansatzweise Anlass gehabt, an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Abrechnung zu zweifeln, so dass sie allein schon deswegen nicht gehalten gewesen sei, Hilfe der Gewerkschaft oder des Personalrates in Anspruch zu nehmen. Vielmehr sei es aufgrund des äußerst komplexen Gesamtregelungswerkes die Pflicht des beklagten Landes gewesen, sie vollständig über die Vergütungsansprüche aufzuklären und auf die für sie im Einzelnen geltenden Vergütungsregelungen ausdrücklich hinzuweisen. Im Hinblick darauf, dass das beklagte Land diese ihm schon unter Fürsorgegesichtspunkten obliegende Verpflichtung nicht erfüllt habe, sei es ihm verwehrt, sich mit Erfolg auf die tarifliche Ausschlussfrist zu berufen. Gerade die Besoldungsstelle des beklagten Landes hätte bei der Berechnung und Anweisung ihrer Vergütung insbesondere aufgrund des Schreibens der Justizvollzugsschule Rheinland-Pfalz erkennen müssen, dass ihr eine weitere Zulage zustehe. Es müsse davon ausgegangen werden, dass das beklagte Land aufgrund seiner einschlägigen Erfahrung und täglichen Handhabung dies auch erkannt und die Zulage gleichwohl nicht angewiesen habe. Selbst wenn es sich um ein Ver-sehen seitens des beklagten Landes gehandelt haben sollte, dürfte dies nicht dazu führen, dass sich das beklagte Land gleichwohl auf die Verfallklausel berufen könne. Soweit das beklagte Land darauf verwiesen habe, dass sie sich über die Richtigkeit der bezahlten Vergütung hätte informieren können, so dass ihr kein Schadensersatzanspruch zustehe, gehe auch diese Einschätzung fehl. Insoweit sei ein schuldhaftes Verhalten des beklagten Landes allein schon darin zu sehen, dass es ihr keinen Anlass geboten habe, bereits bei der ersten Abrechnung Zweifel wegen deren Richtigkeit und Vollständigkeit zu hegen. Allein das beklagte Land hätte es in der Hand gehabt, die Vollständigkeit der abzurechnenden Ansprüche zu überprüfen und eine entsprechende Abrechnung vorzunehmen. Dieser Verpflichtung sei das beklagte Land trotz ausdrücklichen Hinweises der Justizvollzugsschule Rheinland-Pfalz nicht nachgekommen.

19

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

20

Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung des beklagten Landes ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 ZPO).

21

Die Berufung des beklagten Landes ist auch im Wesentlichen begründet. Die Klägerin hat mit ihrem vorgerichtlichen Schreiben vom 13. Dezember 2012 die sechsmonatige Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 TV-L nur hinsichtlich der für den Monat Juni 2012 nicht gezahlten Zulage noch gewahrt, so dass sie für diesen Monat die ihr unstreitig zustehende Gitterzulage in Höhe von 59,52 EUR nebst den geltend gemachten Zinsen beanspruchen kann. Im Übrigen sind die für die Zeit von Mai 1994 bis Mai 2012 geltend gemachten Klageansprüche verfallen, weil sie von der Klägerin nicht rechtzeitig innerhalb der Ausschlussfrist des § 70 BAT bzw. § 37 Abs. 1 TV-L schriftlich geltend gemacht worden sind.

I.

22

Nach § 70 BAT bzw. § 37 Abs. 1 TV-L, der gemäß § 2 des Arbeitsvertrages der Parteien als der den BAT ersetzende Tarifvertrag Anwendung findet, verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Diese tarifliche Ausschlussfrist hat die Klägerin in Bezug auf die Klageansprüche bis einschließlich Mai 2012 nicht gewahrt. Entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts ist die Unkenntnis über die rechtlichen oder tatsächlichen Voraussetzungen eines tariflichen Anspruchs für dessen Verfall aufgrund einer tariflichen Ausschlussfrist rechtlich unbeachtlich (BAG 05. August 1999 - 6 AZR 752/97 - Rn. 21, ZTR 2000, 36). Die unverschuldete Unkenntnis von einem tariflichen Zulagenanspruch oder einer tariflichen Ausschlussfrist ändert nichts am Rechtsverlust (Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht/Preis 14. Aufl. §§ 194-218 BGB Rn. 57). Die Klägerin hätte die vom beklagten Land nicht abgerechneten Ansprüche auf die Gitterzulage jederzeit schriftlich geltend machen können und müssen.

II.

23

Die Berufung des beklagten Landes auf den Verfall der Ansprüche verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB).

24

1. Eine gegen Treu und Glauben verstoßende und damit gemäß §§ 242, 134 BGB unzulässige Rechtsausübung stellt die Berufung auf eine Ausschlussfrist dann dar, wenn die zum Verfall des Anspruches führende Untätigkeit des Arbeitnehmers durch ein Verhalten des Arbeitgebers veranlasst worden ist. Der Arbeitgeber muss also den Arbeitnehmer von der Geltendmachung des Anspruchs bzw. der Einhaltung der Verfallfrist abgehalten haben. Das wird angenommen, wenn der Arbeitgeber durch positives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen dem Arbeitnehmer die Geltendmachung des Anspruchs und die Einhaltung der Frist erschwert oder unmöglich gemacht hat bzw. an objektiven Maßstäben gemessen den Eindruck erweckt hat, der Arbeitnehmer könne darauf vertrauen, dass der Anspruch auch ohne Wahrung einer tariflichen Ausschlussfrist erfüllt werde. In diesen Fällen setzt sich der Arbeitgeber in Widerspruch zu seinem eigenen früheren Verhalten, wenn er zunächst den Arbeitnehmer zu Untätigkeit veranlasst, und dann, indem er den Verfall geltend macht, aus dieser Untätigkeit einen Vorteil für sich ableiten will (BAG 22. Januar 1997 - 10 AZR 459/96 - Rn. 15, NZA 1997, 445; BAG 05. August 1999 - 6 AZR 752/97 - Rn. 20, ZTR 2000, 36).

25

2. Daran gemessen verstößt die Berufung des beklagten Landes auf die Verfallwirkung der tariflichen Ausschlussfrist nicht gegen Treu und Glauben.

26

Das beklagte Land hat weder die Kenntnis der Klägerin von den anspruchsbegründenden Umständen verhindert noch diese an der Geltendmachung ihres Anspruchs gehindert. Das beklagte Land hat auch nicht den Eindruck erweckt, der Anspruch auf die Gitterzulage werde auch ohne schriftliche Geltendmachung des Anspruchs gezahlt. Der Klägerin hätte es jederzeit freigestanden, ihre Ansprüche auf die Gitterzulage gegenüber dem beklagten Land innerhalb der tariflichen Ausschlussfrist schriftlich geltend zu machen.

27

Dem beklagten Land kann nicht vorgeworfen werden, es habe die Klägerin nicht in gebotener Weise aufgeklärt und sie dadurch gehindert, den Anspruch geltend zu machen. Eine solche Rechtspflicht des beklagten Landes bestand nicht (vgl. BAG 05. August 1999 - 6 AZR 752/97 - Rn. 24, ZTR 2000, 36). Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers aus dem Arbeitsverhältnis erfasst nicht die Verpflichtung, den Arbeitnehmer auf den drohenden Verfall seiner Ansprüche hinzuweisen. Auch im Bereich des öffentlichen Dienstes ist es danach Sache des Arbeitnehmers, sich selbst darüber zu informieren, ob ein tariflicher Anspruch besteht und in welchen Formen und Fristen er diesen Anspruch geltend zu machen hat. Eine selbständige Abrechnungspflicht in Bezug auf die nicht gezahlte Zulage bestand ebenfalls nicht. Sowohl § 108 GewO als auch § 36 Abs. 4 BAT betreffen nur die Abrechnung der erfolgten Zahlung (BAG 12. Juli 2006 - 5 AZR 646/05 - Rn. 14, NZA 2006, 1294). Die Abrechnung bezweckt die Information über die erfolgte Zahlung. Die Regelung dient der Transparenz. Der Arbeitnehmer soll erkennen können, warum er gerade den ausgezahlten Betrag erhält. Ohne vorherige Zahlung auf einen Anspruch ist hierüber auch keine Abrechnung zu erteilen (BAG 10. Januar 2007 - 5 AZR 665/06 - Rn. 18, NZA 2007, 679).

28

Wenn die Berufung eines Arbeitgebers auf die tarifliche Ausschlussfrist grundsätzlich nicht allein deswegen gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt, weil er dem Arbeitnehmer eine unzutreffende Auskunft über das Bestehen seines Anspruchs gegeben hat (BAG 22. Januar 1997 - 10 AZR 459/96 - NZA 1997, 445), liegt in der Berufung des Arbeitgebers auf die tarifliche Ausschlussfrist erst recht dann keine unzulässige Rechtsausübung, wenn er - wie hier das beklagte Land - überhaupt keine Rechtsauskunft erteilt hat (BAG 05. August 1999 - 6 AZR 752/97 - Rn. 24, ZTR 2000, 36; vgl. auch BAG 08. Dezember 2011 - 6 AZR 397/10 - Rn. 20, NZA 2012, 808).

III.

29

Im Hinblick darauf, dass vorliegend keine (Neben-)Pflicht des beklagten Landes zur Aufklärung der Klägerin über ihren Zulagenanspruch bzw. die einzuhaltende Ausschlussfrist bestanden hat, können die Klageansprüche für die Zeit bis Mai 2012 auch nicht unter Schadensersatzgesichtspunkten begründet sein.

30

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

31

Eine Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs.2 ArbGG) nicht vorliegen.

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.
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published on 08/12/2011 00:00

Tenor 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 12. Mai 2010 - 15 Sa 1285/09 - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen teilweis
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published on 09/05/2017 00:00

weitere Fundstellen ... Diese Entscheidung wird zitiert Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 18.05.2016 - Az.: 4 Ca 274/16 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht
published on 09/05/2017 00:00

Diese Entscheidung zitiert Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 07.09.2016 - Az.: 4 Ca 837/16 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand
published on 09/05/2017 00:00

Diese Entscheidung zitiert Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 18.05.2016 - Az.: 4 Ca 275/16 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand
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Annotations

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Dem Arbeitnehmer ist bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen. Die Abrechnung muss mindestens Angaben über Abrechnungszeitraum und Zusammensetzung des Arbeitsentgelts enthalten. Hinsichtlich der Zusammensetzung sind insbesondere Angaben über Art und Höhe der Zuschläge, Zulagen, sonstige Vergütungen, Art und Höhe der Abzüge, Abschlagszahlungen sowie Vorschüsse erforderlich.

(2) Die Verpflichtung zur Abrechnung entfällt, wenn sich die Angaben gegenüber der letzten ordnungsgemäßen Abrechnung nicht geändert haben.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, das Nähere zum Inhalt und Verfahren einer Entgeltbescheinigung, die zu Zwecken nach dem Sozialgesetzbuch sowie zur Vorlage bei den Sozial- und Familiengerichten verwendet werden kann, durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Besoldungsmitteilungen für Beamte, Richter oder Soldaten, die inhaltlich der Entgeltbescheinigung nach Satz 1 entsprechen, können für die in Satz 1 genannten Zwecke verwendet werden. Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber zu anderen Zwecken eine weitere Entgeltbescheinigung verlangen, die sich auf die Angaben nach Absatz 1 beschränkt.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.