Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 09. Mai 2017 - 8 Sa 455/16

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2017:0509.8Sa455.16.00
published on 09/05/2017 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 09. Mai 2017 - 8 Sa 455/16
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Diese Entscheidung zitiert ausblendenDiese Entscheidung zitiert


Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 07.09.2016 - Az.: 4 Ca 837/16 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob sich die Beklagte auf den Verfall des Anspruchs auf Zahlung einer Technikerzulage berufen darf bzw. ob die Beklagte nicht zumindest zum Schadensersatz verpflichtet ist.

2

Der Kläger ist bei der beklagten Stadt seit dem 01.04.2008 beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis ist der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst anwendbar. Nach § 37 Abs. 1 TVöD, verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden.

3

Der Kläger erfüllte von Beginn seiner Beschäftigung an aufgrund seiner Tätigkeit die Voraussetzungen für die Zahlung einer Technikerzulage in Höhe von monatlich 23,01 EUR brutto. Dennoch erhielt er diese Zulage wie viele andere betroffene Arbeitnehmer der Beklagten jahrelang nicht, während es auch teilweise Arbeitnehmer gab, denen die Zulage gezahlt wurde.

4

Nachdem im Juli 2015 sich mehrere Arbeitnehmer wegen Nichtzahlung dieser Zulage an die Beklagte gewandt hatten, zahlte die Beklagte sodann die Technikerzulage rückwirkend ab dem 01.01.2015 an alle zulageberechtigten Arbeitnehmer und damit auch an den Kläger aus.

5

Der Kläger forderte die Beklagte vergeblich mit Schreiben vom 10.05.2016 unter Fristsetzung bis zum 24.05.2016 zur Zahlung der Technikerzulage rückwirkend auch für die davor liegenden Monate ab Beginn des Arbeitsverhältnisses auf. Mit seiner am 06.06.2016 beim Arbeitsgericht Mainz eingegangenen Klage verfolgt er dieses Begehren weiter.

6

Der Kläger hat vorgetragen,
dass er, nachdem auf seiner ersten Gehaltsabrechnung keine Technikerzulage ausgewiesen gewesen sei, in der Dienststelle der Beklagten Nr. 1.03. (Personal- und Organisation Management) einer Mitarbeiterin seine Gehaltsabrechnung der Stadt Wiesbaden gezeigt habe, auf der eine Technikerzulage ausgewiesen war. Die Mitarbeiterin der Beklagten habe ihn jedoch darauf verwiesen, dass es sich um ein anderes Bundesland handele und die Beklagte die Technikerzulage generell nicht zahle. Der Kläger vertritt ferner die Ansicht, die Beklagte könne sich nach Treu und Glauben nicht auf die Ausschlussfrist berufen, da sie als öffentlicher Arbeitgeber in besonderem Maße dazu verpflichtet sei, Tarifverträge, die bekanntlich wie Gesetze gelten, zu beachten. Auch vor dem Hintergrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes sei die Berufung auf die tarifvertragliche Ausschlussfrist treuwidrig, da die Beklagte willkürlich gehandelt habe. Der Zahlungsanspruch habe sich, falls er verfallen sei, in einen entsprechenden Schadensersatzanspruch umgewandelt.

7

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

8

die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.863,81 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 25.05.2016 zu zahlen.

9

Die beklagte Stadt hat beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Die Beklagte hat vorgetragen,
sollte gegenüber dem Kläger die angebliche Aussage erfolgt sein, so jedenfalls nicht von einer seitens der für die Personalsachbearbeitung zuständigen Person, da im vom Kläger genannten Zeitfenster keine weibliche Personalsachbearbeiterin bei der Beklagten beschäftigt gewesen sei.

12

Das Arbeitsgericht Mainz hat mit Urteil vom 07.09.2016 – 4 Ca 837/16 die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen darauf verwiesen, dass beim vorliegenden Fall keine Durchbrechung der Ausschlussfrist in Betracht käme.

13

Gegen dieses Urteil, das dem Kläger am 26.09.2016 zugestellt worden ist, hat der Kläger mit am 19.10.2016 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 25.11.2016 eingegangenem Schriftsatz begründet.

14

Er macht zusammengefasst geltend,
das Arbeitsgericht habe das materielle Recht fehlerhaft angewandt. Es habe verkannt, dass der Umstand, die Zulage sei nicht an alle Anspruchsberechtigten gezahlt worden, allein auf ein Organisationsverschulden der Beklagten zurückzuführen sei. Die Beklagte sei für die Fehler, die in der Personalabteilung erfolgt seien, verantwortlich, ansonsten wäre die unterschiedliche Handhabung viel früher aufgefallen. Es fehle daher für die Anwendbarkeit der Ausschlussfrist an der erforderlichen Schutzbedürftigkeit der Beklagten. Zudem habe die Beklagte gegen ihre allgemeine Verpflichtung als öffentlicher Arbeitgeber verstoßen, den Arbeitnehmer zutreffend über seine Recht zu informieren. Bei ihrer Einstellung habe die Beklagte den Arbeitnehmern Z (01.07.2011), Y (01.06.2006), X (01.10.2011) und W (01.07.2011) auf ihre Frage nach der Techniker- bzw. Meisterzulage die Auskunft erteilt, dass sie die Zulage nicht zahlen müsse und daher nicht zahle.

15

Der Kläger beantragt,

16

das Urteil des Arbeitsgericht Mainz vom 07.09.2016 – 4 Ca 837/16 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.836,81 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.05.2016 zu zahlen.

17

Die Beklagte beantragt,

18

die Berufung zurückzuweisen.

19

Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung und verteidigt das erstinstanzliche Urteil als zutreffend. Zur Begründung verweist sie darauf, dass § 37 TVöD als Ausschlussfrist der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit diene und den öffentlichen Arbeitgeber in den Stand versetzen solle, die notwendigen Haushaltsmittel so zu veranschlagen, dass Nachforderungen in Grenzen gehalten werden können. Auch verhalte sich die Beklagte nicht rechtsmissbräuchlich, da sie den Kläger zu keiner Zeit von der Geltendmachung seiner Ansprüche abgehalten habe. Sie selbst habe erstmals im Juli 2015 erfahren, dass einige Anspruchsberechtigte die Technikerzulage nicht ausbezahlt erhalten hätten. Eine daraufhin erfolgte interne Revision habe ergeben, dass aufgrund nicht mehr nachvollziehbarer Gründe einem Teil der Anspruchsberechtigten die Technikerzulage nicht ausgezahlt worden sei. Sollte eine entsprechende angebliche Anfrage der Arbeitnehmer Z, Y, X und W verneint worden sein, so sei dies damit zu erklären, dass die Beklagte zum damaligen Zeitpunkt nach Einführung des TVöD davon ausgegangen sei, dass Neueingestellte keinen Anspruch auf Zahlung einer solchen Funktionszulage hätten.

20

Im Übrigen wird ergänzend auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und der Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

21

Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 ZPO zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und ausreichend begründet worden.

II.

22

In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Die zulässige Klage ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, an den Kläger für die Monate April 2008 bis Dezember 2014 die Technikerzulage in Höhe von monatlich 23,01 EUR brutto und damit insgesamt 1.863,81 EUR brutto (nach) zu zahlen.

23

1. Ein entsprechender Zahlungsanspruch scheitert bereits daran, dass mangels Wahrung der tariflichen Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 TVöD der Anspruch auf Zahlung der jeweils monatlichen Technikerzulage bereits verfallen und damit erloschen ist.

24

a) Auf das Arbeitsverhältnis findet zumindest kraft einzelvertraglicher Inbezugnahme der TVöD Anwendung. Nach § 37 Abs. 1 S. 1 TVöD verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der/dem Beschäftigten schriftlich geltend gemacht werden. Die Zulagenansprüche für die Monate April 2008 bis Dezember 2014 wurden nach § 24 Abs. 1 S. 2 TVöD als Entgeltbestandteil am letzten Tag des Monats für den laufenden Kalendermonat bereits fällig. Daher konnte die erstmalig schriftliche Geltendmachung gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 10.05.2016, die Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 TVöD nicht wahren, da sie zu diesem Zeitpunkt längst abgelaufen war.

25

Die Unkenntnis über die rechtlichen oder tatsächlichen Voraussetzungen eines tariflichen Anspruchs und für dessen Verfall aufgrund einer tariflichen Ausschlussfrist ist insoweit rechtlich unbeachtlich (BAG 05. August 1999 - 6 AZR 752/97 - Rn. 21, ZTR 2000, 36). Die unverschuldete Unkenntnis von einem tariflichen Zulagenanspruch oder einer tariflichen Ausschlussfrist ändert nichts am Rechtsverlust (vgl. auch LAG Rheinland-Pfalz 17.04.2014 – 2 Sa 537/13). Der Kläger hätte die von der Beklagten nicht abgerechneten Ansprüche auf die Technikerzulage jederzeit schriftlich geltend machen können und müssen.

26

b) Die Berufung der Beklagten auf den Verfall der Ansprüche verstößt im vorliegenden Fall auch nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB).

27

Allerdings kann der Anspruchsteller dem Ablauf einer tariflichen Ausschlussfrist mit dem Einwand der unzulässigen Rechtsausübung begegnen, wenn der Anspruchsgegner die Kenntnis des Gläubigers von den anspruchsbegründenden Tatsachen verhindert, ihn von der rechtzeitigen Geltendmachung abhält, weil er in ihm das Vertrauen weckt, er werde auch ohne Geltendmachung den Anspruch erfüllen, oder es pflichtwidrig unterlässt, ihm Umstände mitzuteilen, die ihn zur Einhaltung der Frist veranlasst hätten (vgl. zuletzt BAG 15.12.2016 – 6 AZR 578/15 -, juris; 18.02.2016 – 6 AZR 628/14 – Rn. 25 m.w.N., NZA–RR 2016, 330;).

28

(2) Daran gemessen verstößt die Berufung der Beklagten auf die Verfallwirkung der tariflichen Ausschlussfrist nicht gegen Treu und Glauben.

29

Die Beklagte hat weder die Kenntnis des Klägers von den anspruchsbegründenden Umständen verhindert noch diesen an der Geltendmachung seines Anspruchs gehindert. Die Beklagte hat auch nicht den Eindruck erweckt, der Anspruch auf die Technikerzulage werde auch ohne schriftliche Geltendmachung des Anspruchs gezahlt. Ganz im Gegenteil, bereits aufgrund des Umstandes, dass die Abrechnungen der Beklagten keine entsprechende Zulage enthielten, war offensichtlich, dass die Beklagte die Technikerzulage nicht zahlte. Es wäre daher Sache des Klägers gewesen, sich über die Rechtslage hinsichtlich eines Anspruchs selbst zu informieren. Denn im Arbeitsverhältnis hat aufgrund der im Zivilrecht geltenden Privatautonomie jede Partei für die Wahrnehmung ihrer Interessen grundsätzlich selbst zu sorgen. Dieser allgemeine Grundsatz gilt nach ständiger Rechtsprechung auch im öffentlichen Dienst (vgl. zuletzt BAG 15.12.2016 – 6 AZR 578/15 -, BB 2017, 692). Dementsprechend lässt die fehlende Kenntnis von Existenz und Inhalt einer Ausschlussfrist den Verfall des Anspruchs unberührt (vgl. nur BAG 18.08. 2011 - 8 AZR 187/10 - Rn. 46). Zudem wird aus diesem Grund ein Anspruch auch dann im Sinne einer tariflichen Ausschlussfrist fällig, wenn der Arbeitnehmer zwar die Tatsachen, die den Anspruch begründen, kennt, nicht aber die Rechtslage, und darum den Anspruch nicht geltend macht (vgl. BAG 18.02. 2016 - 6 AZR 628/14 - Rn. 17). Diese Grundsätze sind auch bei der Prüfung, ob ein Arbeitgeber sich auf den Ablauf der Ausschlussfrist berufen darf, zu beachten.

30

Daher kann der Beklagten auch nicht vorgeworfen werden, dass sie arglistig gehandelt habe, weil sie über längere Zeit die Technikerzulage nicht an den Kläger zahlte. Denn tatsächliche Ansatzpunkte dafür, dass die Beklagte arglistig handelte, sind weder ersichtlich noch vom Kläger vorgetragen. Insbesondere folgt ein arglistiges Verhalten nicht aus dem Umstand, dass einige Arbeitnehmer die Technikerzulage erhielten. Denn der Kläger hat weder eine diesbezügliche rechtswidrige Gruppenbildung dargelegt noch sonstige Tatsachen, die darauf schließen lassen, dass es sich um ein arglistiges Verhalten der Beklagten handelt. Das ins Blaue hinein pauschal behauptete Organisationsverschulden vermag ebenfalls keine Arglist begründen. Ein Versehen, wie die Beklagte behauptet, oder aber selbst Fahrlässigkeit hinsichtlich der Nichterfüllung des Anspruchs vermögen nicht den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs zu begründen (vgl. so bereits BAG 21.01.1993 – 6 AZR 174/92 – zu 2. b) der Gründe, ZTR 1993, 466 ff.). Die Beklagte war ohne besonderen Anlass nicht verpflichtet, die Richtigkeit der Abrechnungen ihrer damit beauftragten Arbeitnehmer zu überprüfen. Vielmehr obliegt die Überprüfung der Richtigkeit der erteilten Abrechnung dem Arbeitnehmer. Denn es ist auch nach der Gesetzesbegründung zu § 108 GewO gerade Sinn und Zweck der Abrechnungserteilung dem Arbeitnehmer in die Lage zu versetzen, die Berechnung überprüfen zu können (vgl. BT-Drucks. 14/8796 S. 25).

31

Schließlich liegt auch mit der Berufung auf die Ausschlussfrist kein Treu und Glauben verstoßendes widersprüchliches Verhalten der Beklagten vor. Denn selbst wenn die Berufungskammer die Richtigkeit des bestrittenen und nicht weiter substantiierten klägerischen Vortrags unterstellt, dass eine Mitarbeiterin in der Dienstelle Personal und Organisation ihn darauf verwiesen habe, dass die Abrechnung der Technikerzulage in Wiesbaden nicht relevant sei, da es sich um ein anderes Bundesland handele und die Beklagte diese Technikerzulage nicht zahle, vermag dies nicht zu begründen. Es handelt sich vielmehr allein um die Begründung des Standpunkts dieser Mitarbeiterin für die Richtigkeit der erteilten Abrechnung. Der Umstand, dass der Kläger sich hierauf verlassen und sich nicht weiter informiert hat und darum den Anspruch auch nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, stellt allein ein Unterlassen seinerseits dar, dass allein in seine Risikosphäre fällt. Denn eine unrichtige und ungünstige Auskunft ändert nichts an der grundsätzlichen Risikoverteilung (vgl. BAG 15.12.2016 – 6 AZR 578/15 -, BB 2017, 692; 22.01.1997 – 10 AZR 459/96 zu II 2 a der Gründe). Dem Kläger hätte es jederzeit freigestanden, seine Ansprüche auf diese Zulage gegenüber der Beklagten innerhalb der tariflichen Ausschlussfrist schriftlich geltend zu machen. Diese Antwort hat weder die Einhaltung der Ausschlussfrist erschwert noch unmöglich gemacht. Vielmehr liegt es allein im Verantwortungsbereich des Klägers, dass er sich mit dieser angeblichen Antwort zufrieden gab und die fehlende Abrechnung der Technikerzulage nicht weiter verfolgte. Zumal aufgrund der Länge der Ausschlussfrist von 6 Monaten ab Fälligkeit ihm dies ohne weiteres selbst nach Ablauf der Probezeit möglich gewesen wäre.

32

2. Schließlich steht dem Kläger gegen die Beklagte auch kein Schadensersatzanspruch in entsprechender Höhe zu.

33

a) Der Verweis auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 12.06.2014 – 21 Sa 221/14 zum Schadensersatzanspruch wegen Nichtgewährung des gesetzlichen Urlaubs ist bereits nicht zielführend. Denn diese Rechtsprechung ist nicht einschlägig und auch nicht übertragbar. Die zitierte Entscheidung beruht auf den Besonderheiten des Urlaubsrechts (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 12.06.2014 – 21 Sa 221/14 – Rn. 39 ff., NZA-RR 2014, 631 ff.).

34

b) Davon unabhängig ist die Beklagte dem Kläger auch nicht gemäß § 280 Abs. 1 i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB wegen Erteilung einer falschen Auskunft über seinen Anspruch auf die Technikerzulage zum Schadensersatz in gleicher Höhe verpflichtet.

35

Denn dafür wäre erforderlich gewesen, dass der Kläger ein gesteigertes Informationsbedürfnis der Beklagten gegenüber zu erkennen gegeben hat BAG 15.12.2016 – 6 AZR 578/15 – Rn. 19).

36

Ein Schadenersatzanspruch wegen unzutreffender Auskunftserteilung kommt daher nur in Betracht, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer entweder auf ausdrückliches Verlangen nach Informationen falsch informiert oder wenn er ihn im Rahmen von Verhandlungen über Vertragsänderungen, die der Arbeitgeber initiiert hat, falsch berät (BAG 15.12.2016 – 6 AZR 578/15, BB 2017, 692).

37

Ein solches ausdrückliches Verlangen, das ein zugrundeliegendes besonderes Informationsbedürfnis offenbart, lässt sich dem bestritten pauschalen Vortrag des Klägers jedoch nicht entnehmen. Denn allein die unterstellte Nachfrage, weshalb ihm anders als bei der Stadt Wiesbaden keine Technikerzulage ausgezahlt werde, stellt kein Auskunftsverlangen in diesem Sinne dar. Denn aus dem Empfängerhorizont lässt sich hieraus nur ableiten, dass die Nachfrage darauf beruht, dass der Kläger aufgrund seiner eigenen Informationen von einem ihm zustehenden Anspruch ausgeht. Die Nachfrage dient also allein dazu, die nach Ansicht des Klägers ihm zustehende Leistung zu erhalten oder aber den von seinem abweichenden Standpunkt der Beklagten zu erfragen, um dann zu entscheiden, wie er ggfs. weiter vorgehen möchte. Hingegen kann dieser Nachfrage aus der Sicht des Empfängerhorizonts nicht entnommen werden, dass der Kläger eine verbindliche (Rechts-)auskunft verlangte.

38

Dahinstehen kann daher, dass auch ein Schadensersatzanspruch wiederum der Ausschlussfrist unterläge und zu prüfen wäre, ob das Schreiben vom 10.05.2016 überhaupt und ggfs. inwiefern fristwahrend erfolgt ist. Zudem wäre dabei ein Mitverschulden des Klägers nach § 254 BGB zu prüfen.

III.

39

Der Kläger hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen.

40

Die Zulassung der Revision ist mangels Vorliegens gesetzlicher Gründe nicht veranlasst (§ 72 Abs. 2 ArbGG).

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.
4 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 15/12/2016 00:00

Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 14. August 2015 - 4 Sa 334/15 - wird zurückgewiesen.
published on 18/02/2016 00:00

Tenor 1. Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen. 2. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessis
published on 17/04/2014 00:00

weitere Fundstellen ... Diese Entscheidung wird zitiert Tenor Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 30.10.2013 - 4 Ca 255/13 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert
published on 18/08/2011 00:00

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 14. August 2009 - 19 Sa 690/09 - wird zurückgewiesen.
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Dem Arbeitnehmer ist bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen. Die Abrechnung muss mindestens Angaben über Abrechnungszeitraum und Zusammensetzung des Arbeitsentgelts enthalten. Hinsichtlich der Zusammensetzung sind insbesondere Angaben über Art und Höhe der Zuschläge, Zulagen, sonstige Vergütungen, Art und Höhe der Abzüge, Abschlagszahlungen sowie Vorschüsse erforderlich.

(2) Die Verpflichtung zur Abrechnung entfällt, wenn sich die Angaben gegenüber der letzten ordnungsgemäßen Abrechnung nicht geändert haben.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, das Nähere zum Inhalt und Verfahren einer Entgeltbescheinigung, die zu Zwecken nach dem Sozialgesetzbuch sowie zur Vorlage bei den Sozial- und Familiengerichten verwendet werden kann, durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Besoldungsmitteilungen für Beamte, Richter oder Soldaten, die inhaltlich der Entgeltbescheinigung nach Satz 1 entsprechen, können für die in Satz 1 genannten Zwecke verwendet werden. Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber zu anderen Zwecken eine weitere Entgeltbescheinigung verlangen, die sich auf die Angaben nach Absatz 1 beschränkt.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.