Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 09. Mai 2017 - 8 Sa 297/16
Gericht
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 18.05.2016 - Az.: 4 Ca 275/16 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Parteien streiten darüber, ob sich die Beklagte auf den Verfall des Anspruchs auf Zahlung einer Technikerzulage berufen darf bzw. ob die Beklagte nicht zumindest zum Schadensersatz verpflichtet ist.
- 2
Die Klägerin ist Diplom-Ingenieurin und bei der beklagten Stadt seit dem 01.10.1999 beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis ist der Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes anwendbar. Nach § 70 BAT bzw. § 37 Abs. 1 TVöD, der als der den BAT ersetzende Tarifvertrag nunmehr unstreitig Anwendung findet, verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden.
- 3
Die Klägerin erfüllte von Beginn ihrer Beschäftigung an aufgrund ihrer Tätigkeit die Voraussetzungen für die Zahlung einer Technikerzulage in Höhe von monatlich zunächst 45,00 DM und später in Höhe von 23,01 EUR brutto. Dennoch erhielt sie diese Zulage wie viele andere betroffene Arbeitnehmer der Beklagten jahrelang nicht, während es auch teilweise Arbeitnehmer gab, denen die Zulage gezahlt wurde.
- 4
Nachdem im Juli 2015 sich mehrere Arbeitnehmer wegen Nichtzahlung dieser Zulage an die Beklagte gewandt hatten, zahlte die Beklagte sodann die Technikerzulage rückwirkend ab dem 01.01.2015 an alle zulageberechtigten Arbeitnehmer und damit auch an die Klägerin aus.
- 5
Die Klägerin forderte die Beklagte vergeblich mit Schreiben vom 05.01.2016 unter Fristsetzung bis zum 19.01.2016 zur Zahlung der Technikerzulage rückwirkend auch für die davor liegenden Monate ab Beginn des Arbeitsverhältnisses auf. Mit ihrer am 12.02.2016 beim Arbeitsgericht Mainz eingegangenen Klage verfolgt er dieses Begehren weiter.
- 6
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten,
die Beklagte könne sich nach Treu und Glauben nicht auf die Ausschlussfrist berufen, da sie als öffentlicher Arbeitgeber in besonderem Maße dazu verpflichtet sei, Tarifverträge, die bekanntlich wie Gesetze gelten, zu beachten. Auch vor dem Hintergrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes sei die Berufung auf die tarifvertragliche Ausschlussfrist treuwidrig, da die Beklagte willkürlich gehandelt habe.
- 7
Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
- 8
die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.934,71 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 20.01.2016 zu zahlen.
- 9
Die beklagte Stadt hat beantragt,
- 10
die Klage abzuweisen.
- 11
Die Beklagte hat vorgetragen,
ein treuwidriges Verhalten läge nicht vor.
- 12
Das Arbeitsgericht Mainz hat mit Urteil vom 18.05.2016 – 4 Ca 275/16 die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen darauf verwiesen, dass beim vorliegenden Fall keine Durchbrechung der Ausschlussfrist in Betracht käme.
- 13
Gegen dieses Urteil, das der Klägerin am 17.06.2016 zugestellt worden ist, hat die Klägerin mit am 11.06.2016 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 17.08.2016 eingegangenem Schriftsatz begründet.
- 14
Sie macht zusammengefasst geltend,
das Arbeitsgericht habe das materielle Recht fehlerhaft angewandt. Es habe verkannt, dass der Umstand, die Zulage sei nicht an alle Anspruchsberechtigten gezahlt worden, allein auf ein Organisationsverschulden der Beklagten zurückzuführen sei. Die Beklagte sei für die Fehler, die in der Personalabteilung erfolgt seien, verantwortlich, ansonsten wäre die unterschiedliche Handhabung viel früher aufgefallen. Es fehle daher für die Anwendbarkeit der Ausschlussfrist an der erforderlichen Schutzbedürftigkeit der Beklagten. Zudem habe die Beklagte gegen ihre allgemeine Verpflichtung als öffentlicher Arbeitgeber verstoßen, den Arbeitnehmer zutreffend über seine Recht zu informieren. Bei ihrer Einstellung habe die Beklagte den Arbeitnehmern Z (01.07.2011), Y (01.06.2006), X (01.10.2011) und W (01.07.2011) auf ihre Frage nach der Techniker- bzw. Meisterzulage die Auskunft erteilt, dass sie die Zulage nicht zahlen müsse und daher nicht zahle. Der Zahlungsanspruch habe sich, falls er verfallen sei, in einen entsprechenden Schadensersatzanspruch umgewandelt.
- 15
Die Klägerin beantragt,
- 16
das Urteil des Arbeitsgericht Mainz vom 18.05.2016 – 4 Ca 275/16 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.934,71 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.01.2016 zu zahlen.
- 17
Die Beklagte beantragt,
- 18
die Berufung zurückzuweisen.
- 19
Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung und verteidigt das erstinstanzliche Urteil als zutreffend. Zur Begründung verweist sie darauf, dass die tarifvertragliche Ausschlussfrist der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit diene und den öffentlichen Arbeitgeber in den Stand versetzen solle, die notwendigen Haushaltsmittel so zu veranschlagen, dass Nachforderungen in Grenzen gehalten werden können. Auch verhalte sich die Beklagte nicht rechtsmissbräuchlich, da sie die Klägerin zu keiner Zeit von der Geltendmachung ihrer Ansprüche abgehalten habe. Sie selbst habe erstmals im Juli 2015 erfahren, dass einige Anspruchsberechtigte die Technikerzulage nicht ausbezahlt erhalten hätten. Eine daraufhin erfolgte interne Revision habe ergeben, dass aufgrund nicht mehr nachvollziehbarer Gründe einem Teil der Anspruchsberechtigten die Technikerzulage nicht ausgezahlt worden sei. Sollte eine entsprechende angebliche Anfrage der Arbeitnehmer Z, Y, X und W verneint worden sein, so sei dies damit zu erklären, dass die Beklagte zum damaligen Zeitpunkt nach Einführung des TVöD davon ausgegangen sei, dass Neueingestellte keinen Anspruch auf Zahlung einer solchen Funktionszulage hätten.
- 20
Im Übrigen wird ergänzend auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und der Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
- 21
Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 ZPO zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und ausreichend begründet worden.
II.
- 22
In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Die zulässige Klage ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, an die Klägerin für die Monate Oktober 1999 bis Dezember 2014 die Technikerzulage in Höhe von monatlich 23,01 EUR brutto und damit insgesamt 3.934,71 EUR brutto (nach) zu zahlen.
- 23
1. Ein entsprechender Zahlungsanspruch scheitert bereits daran, dass mangels Wahrung der tariflichen Ausschlussfrist des § 70 BAT bzw. des § 37 Abs. 1 TVöD der Anspruch auf Zahlung der jeweils monatlichen Technikerzulage bereits verfallen und damit erloschen ist.
- 24
a) Auf das Arbeitsverhältnis finden zumindest kraft einzelvertraglicher Inbezugnahme der BAT und den diesen ersetzenden Tarifvertrag TVöD Anwendung. Nach § 70 Abs. 1 BAT bzw. § 37 Abs. 1 S. 1 TVöD verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der/dem Beschäftigten schriftlich geltend gemacht werden. Die monatlichen Zulagenansprüche wurden als Entgeltbestandteil beginnend mit dem Monat Oktober 1999 gemäß § 36 Abs. 1 S. 1 BAT zum 15. des Monats für den laufenden Kalendermonat und sodann unter Geltung des TVöD nach § 24 Abs. 1 S. 2 TVöD am letzten Tag des Monats für den laufenden Kalendermonat bereits fällig. Daher konnte die erstmalig schriftliche Geltendmachung gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 05.01.2016, die Ausschlussfrist des § 70 BAT bzw. des § 37 Abs. 1 TVöD nicht wahren, da sie jeweils zu diesem Zeitpunkt längst abgelaufen war.
- 25
Die Unkenntnis über die rechtlichen oder tatsächlichen Voraussetzungen eines tariflichen Anspruchs und für dessen Verfall aufgrund einer tariflichen Ausschlussfrist ist insoweit rechtlich unbeachtlich (BAG 05. August 1999 - 6 AZR 752/97 - Rn. 21, ZTR 2000, 36). Die unverschuldete Unkenntnis von einem tariflichen Zulagenanspruch oder einer tariflichen Ausschlussfrist ändert nichts am Rechtsverlust (vgl. auch LAG Rheinland-Pfalz 17.04.2014 – 2 Sa 537/13). Der Klägerin hätte die von der Beklagten nicht abgerechneten Ansprüche auf die Technikerzulage jederzeit schriftlich geltend machen können und müssen.
- 26
b) Die Berufung der Beklagten auf den Verfall der Ansprüche verstößt im vorliegenden Fall auch nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB).
- 27
Allerdings kann der Anspruchsteller dem Ablauf einer tariflichen Ausschlussfrist mit dem Einwand der unzulässigen Rechtsausübung begegnen, wenn der Anspruchsgegner die Kenntnis des Gläubigers von den anspruchsbegründenden Tatsachen verhindert, ihn von der rechtzeitigen Geltendmachung abhält, weil er in ihm das Vertrauen weckt, er werde auch ohne Geltendmachung den Anspruch erfüllen, oder es pflichtwidrig unterlässt, ihm Umstände mitzuteilen, die ihn zur Einhaltung der Frist veranlasst hätten (vgl. zuletzt BAG 15.12.2016 – 6 AZR 578/15 -, juris; 18.02.2016 – 6 AZR 628/14 – Rn. 25 m.w.N., NZA–RR 2016, 330;).
- 28
(2) Daran gemessen verstößt die Berufung der Beklagten auf die Verfallwirkung der tariflichen Ausschlussfrist nicht gegen Treu und Glauben.
- 29
Die Beklagte hat weder die Kenntnis der Klägerin von den anspruchsbegründenden Umständen verhindert noch diese an der Geltendmachung ihres Anspruchs gehindert. Die Beklagte hat auch nicht den Eindruck erweckt, der Anspruch auf die Technikerzulage werde auch ohne schriftliche Geltendmachung des Anspruchs gezahlt. Ganz im Gegenteil, bereits aufgrund des Umstandes, dass die Abrechnungen der Beklagten keine entsprechende Zulage enthielten, war offensichtlich, dass die Beklagte die Technikerzulage nicht zahlte. Es wäre daher Sache der Klägerin gewesen, die von der Beklagten erhaltene Abrechnung zu prüfen und sodann ihren Anspruch auf die fehlende Technikerzulage schriftlich gegenüber der Beklagten geltend zu machen. Denn im Arbeitsverhältnis hat aufgrund der im Zivilrecht geltenden Privatautonomie jede Partei für die Wahrnehmung ihrer Interessen grundsätzlich selbst zu sorgen. Dieser allgemeine Grundsatz gilt nach ständiger Rechtsprechung auch im öffentlichen Dienst (vgl. zuletzt BAG 15.12.2016 – 6 AZR 578/15 -, BB 2017, 692). Dementsprechend lässt die fehlende Kenntnis von Existenz und Inhalt einer Ausschlussfrist den Verfall des Anspruchs unberührt (vgl. nur BAG 18.08. 2011 - 8 AZR 187/10 - Rn. 46). Zudem wird aus diesem Grund ein Anspruch auch dann im Sinne einer tariflichen Ausschlussfrist fällig, wenn der Arbeitnehmer zwar die Tatsachen, die den Anspruch begründen, kennt, nicht aber die Rechtslage, und darum den Anspruch nicht geltend macht (vgl. BAG 18.02. 2016 - 6 AZR 628/14 - Rn. 17). Diese Grundsätze sind auch bei der Prüfung, ob ein Arbeitgeber sich auf den Ablauf der Ausschlussfrist berufen darf, zu beachten.
- 30
Daher kann der Beklagten auch nicht vorgeworfen werden, dass sie arglistig gehandelt habe, weil sie über längere Zeit die Technikerzulage nicht an die Klägerin zahlte. Denn tatsächliche Ansatzpunkte dafür, dass die Beklagte arglistig handelte, sind weder ersichtlich noch von der Klägerin vorgetragen. Insbesondere folgt ein arglistiges Verhalten nicht aus dem Umstand, dass einige Arbeitnehmer die Technikerzulage erhielten. Denn die Klägerin hat weder eine diesbezügliche rechtswidrige Gruppenbildung dargelegt noch sonstige Tatsachen, die darauf schließen lassen, dass es sich um ein arglistiges Verhalten der Beklagten handelt. Das ins Blaue hinein pauschal behauptete Organisationsverschulden vermag ebenfalls keine Arglist begründen. Ein Versehen, wie die Beklagte behauptet, oder aber selbst Fahrlässigkeit hinsichtlich der Nichterfüllung des Anspruchs vermögen nicht den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs zu begründen (vgl. so bereits BAG 21.01.1993 – 6 AZR 174/92 – zu 2. b) der Gründe, ZTR 1993, 466 ff.). Die Beklagte war ohne besonderen Anlass nicht verpflichtet, die Richtigkeit der Abrechnungen ihrer damit beauftragten Arbeitnehmer zu überprüfen. Vielmehr obliegt die Überprüfung der Richtigkeit der erteilten Abrechnung dem Beschäftigten. Denn es ist auch nach der Gesetzesbegründung zu § 108 GewO gerade Sinn und Zweck der Abrechnungserteilung dem Arbeitnehmer in die Lage zu versetzen, die Berechnung überprüfen zu können (vgl. BT-Drucks. 14/8796 S. 25).
- 31
Schließlich liegt auch mit der Berufung auf die Ausschlussfrist kein Treu und Glauben verstoßendes widersprüchliches Verhalten der Beklagten vor. Der Verweis auf angebliche Aussagen der Beklagten gegenüber 4 zudem erst in den Jahren 2006 bis 2011 neu eingestellten Beschäftigten verfängt bereits nicht. Denn es ist bereits nicht ersichtlich, inwiefern angebliche Aussagen gegenüber anderen ein widersprüchliches Verhalten gegenüber der Klägerin begründen sollen. Damit fehlt es bereits an einem Anknüpfungspunkt für ein schutzwürdiges Vertrauen hinsichtlich der Zahlung der Technikerzulage. Der Umstand, dass die Klägerin sich darauf verlassen hat, dass die Beklagte korrekt abrechne ohne jegliche Überprüfung liegt allein in ihrem Verantwortungsbereich.
- 32
2. Schließlich steht der Klägerin gegen die Beklagte auch kein Schadensersatzanspruch in entsprechender Höhe zu.
- 33
a) Der Verweis auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 12.06.2014 – 21 Sa 221/14 zum Schadensersatzanspruch wegen Nichtgewährung des gesetzlichen Urlaubs ist bereits nicht zielführend. Denn diese Rechtsprechung ist nicht einschlägig und auch nicht übertragbar. Die zitierte Entscheidung beruht auf den Besonderheiten des Urlaubsrechts (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 12.06.2014 – 21 Sa 221/14 – Rn. 39 ff., NZA-RR 2014, 631 ff.).
- 34
b) Davon unabhängig ist die Beklagte der Kläger auch nicht gemäß § 280 Abs. 1 i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB wegen Erteilung einer falschen Auskunft (vgl. zu dieser Anspruchsgrundlage BAG 15.12.2016 – 6 AZR 578/15, BB 2017, 692) zum Schadensersatz in gleicher Höhe verpflichtet. Denn die Klägerin hat mit der Beklagten zu keinem Zeitpunkt über die Technikerzulage verhandelt oder hierzu Informationen verlangt.
III.
- 35
Die Klägerin hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen.
- 36
Die Zulassung der Revision ist mangels Vorliegens gesetzlicher Gründe nicht veranlasst (§ 72 Abs. 2 ArbGG).
moreResultsText
Annotations
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Dem Arbeitnehmer ist bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen. Die Abrechnung muss mindestens Angaben über Abrechnungszeitraum und Zusammensetzung des Arbeitsentgelts enthalten. Hinsichtlich der Zusammensetzung sind insbesondere Angaben über Art und Höhe der Zuschläge, Zulagen, sonstige Vergütungen, Art und Höhe der Abzüge, Abschlagszahlungen sowie Vorschüsse erforderlich.
(2) Die Verpflichtung zur Abrechnung entfällt, wenn sich die Angaben gegenüber der letzten ordnungsgemäßen Abrechnung nicht geändert haben.
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, das Nähere zum Inhalt und Verfahren einer Entgeltbescheinigung, die zu Zwecken nach dem Sozialgesetzbuch sowie zur Vorlage bei den Sozial- und Familiengerichten verwendet werden kann, durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Besoldungsmitteilungen für Beamte, Richter oder Soldaten, die inhaltlich der Entgeltbescheinigung nach Satz 1 entsprechen, können für die in Satz 1 genannten Zwecke verwendet werden. Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber zu anderen Zwecken eine weitere Entgeltbescheinigung verlangen, die sich auf die Angaben nach Absatz 1 beschränkt.
(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.