Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 09. Feb. 2012 - 10 SaGa 11/11

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2012:0209.10SAGA11.11.0A
published on 09/02/2012 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 09. Feb. 2012 - 10 SaGa 11/11
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Tenor

Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

1

I. Die Parteien streiten nach übereinstimmender Erledigungserklärung über die Kosten. Die Verfügungsklägerin hat von der Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung verlangt, die Besetzung der Stelle einer/eines Beauftragten für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt sowie die Neuausschreibung dieser Stelle zu unterlassen.

2

Die Klägerin (geb. am 31.08.1967) ist von Beruf staatlich anerkannte Sozialarbeiterin. Sie ist seit dem 01.01.2005 bei dem beklagten Jobcenter, einer gemeinsamen Einrichtung im Sinne des § 44b SGB II, zunächst als Fallmanagerin und nunmehr als Sachbearbeiterin im Bereich Bildung und Teilhabe vollzeitbeschäftigt. Die Klägerin ist Vorsitzende des Personalrats. Sie wird nach Entgeltgruppe E 9 TVöD vergütet.

3

Nach § 18e Abs. 1 SGB II hat bei den gemeinsamen Einrichtungen die Trägerver-sammlung Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt aus dem Kreis der Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, denen in den gemeinsamen Einrichtungen Tätigkeiten zugewiesen worden sind, zu bestellen. Sie sind unmittelbar der jeweiligen Geschäftsführerin oder dem jeweiligen Geschäftsführer zugeordnet.

4

Die Beklagte schrieb die Stelle einer/eines Beauftragten für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt (BCA) am 22.02.2011 intern aus. Die Stelle wurde als 0,5-Planstelle konzipiert und der Entgeltgruppe E 9 TVöD bzw. Tätigkeitsebene TE 4 der Tarifverträge der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) zugeordnet. Vorausgesetzt wurde ein Hochschulabschluss oder eine vergleichbare Qualifikation sowie mehrjährige einschlägige Berufserfahrung oder ein vergleichbares Profil.

5

Die Klägerin bewarb sich mit Schreiben vom 23.03.2011. Außerdem bewarb sich die Arbeitnehmerin Z. Y.. Da die Klägerin befürchtete, dass die Trägerversammlung in der Sitzung vom 24.10.2011 die Stelle mit ihrer Mitbewerberin besetzt, beantragte sie am 04.10.2011 beim Arbeitsgericht Ludwigshafen den Erlass folgender einstweiliger Verfügung:

6

der Beklagten zu untersagen, die Stelle als Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt (BCA) bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens mit einem anderen Bewerber zu besetzen,
der Beklagten zu untersagen, die Stelle als Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt (BCA) bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens neu auszuschreiben,
der Beklagten anzudrohen, dass für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziffern 1 und 2 ausgesprochenen Verpflichtungen ein von dem Gericht festzulegendes Ordnungsgeld verhängt werden kann.

7

Die Beklagte hat Zurückweisung beantragt.

8

Ein Hauptsacheverfahren leitete die Klägerin nicht ein. Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat die Anträge mit Urteil vom 12.10.2011, das der Klägerin am 18.10.2011 zugestellt worden ist, zurückgewiesen. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin am 19.10.2011 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 31.10.2011, der am 02.11.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist, begründet.

9

Die Klägerin hat zweitinstanzlich folgenden Antrag angekündigt:

10

Unter Abänderung des am 12.10.2011 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen, Az.: 3 Ga 16/11, der Verfügungsbeklagten zu untersagen, die Stelle als Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt (BCA) bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens neu auszuschreiben.

11

Die Beklagte hat die Stelle am 09.12.2011 neu ausgeschrieben. Die Klägerin hat sich erneut beworben. Außerdem leitete sie ein weiteres einstweiliges Verfügungsverfahren vor dem Arbeitsgericht Ludwigshafen (Az.: 3 Ga 1/12) ein, das am 24.01.2012 durch Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs endete.

12

Das vorliegende Verfahren haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer übereinstimmend für erledigt erklärt. Sie stellen wechselseitige Kostenanträge.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

14

II. Das einstweilige Verfügungsverfahren ist in der Hauptsache erledigt. Davon ist ohne nähere Prüfung auszugehen, wenn beide Parteien dies übereinstimmend erklärt haben. Wird die Hauptsache erst in der Rechtsmittelinstanz für erledigt erklärt, ist dies allerdings nur beachtlich, wenn das Rechtsmittel zulässig war. Beide Voraussetzungen sind hier erfüllt.

15

Bei beiderseitiger Erledigterklärung und widerstreitenden Kostenanträgen ist die Kostenentscheidung gemäß § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu treffen. Dafür ist der mutmaßliche Ausgang des Verfahrens maßgebend. Im Rahmen billigen Ermessens ist es vorliegend sachgerecht, der Verfügungsklägerin die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Sie wäre auch in der Berufungsinstanz aller Voraussicht nach unterlegen, wenn das erledigende Ereignis - Neuausschreibung der BCA-Stelle am 09.12.2011 - nicht eingetreten wäre.

16

Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. z.B. BAG Urteil vom 17.08.2010 - 9 AZR 347/09 - Juris-Rn. 20,21, NZA 2011, 516; BVerwG Urteil vom 31.03.2011 - 2 A 2.09 - Juris-Rn. 16; NVwZ 2011, 1528; jeweils m.w.N.), der die Berufungskammer folgt, zwingt die Durchführung einer Stellenausschreibung den Dienstherrn nicht, die Stelle mit einem der Bewerber zu besetzen; denn die Ausschreibung ist nur ein Hilfsmittel zur Gewinnung geeigneter Bewerber. Daher ist der Dienstherr rechtlich nicht gehindert, ein eingeleitetes Bewerbungs- und Auswahlverfahren aus sachlichen Gründen jederzeit zu beenden und von einer ursprünglich geplanten Einstellung oder Beförderung abzusehen. Der Abbruch des Auswahlverfahrens lässt den Bewerbungsverfahrensanspruch untergehen. Das für den Abbruch des Auswahlverfahrens maßgebliche organisations- und verwaltungspolitische Ermessen ist ein anderes als das bei einer Stellenbesetzung zu beachtende Auswahlermessen (vgl. z.B. BVerfG 12.07.2011 - 1 BvR 1616/11 -Juris-Rn. 24, 25; BVerfG 19.12.2008 - 2 BvR 627/08 - NVwZ-RR 2009, 344-345).

17

Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat zutreffend erkannt, dass der Abbruch des vorliegenden Besetzungsverfahrens aus sachlichen Gründen erfolgt ist. Schützenswerte Rechte der Klägerin aus Art. 33 Abs. 2 GG werden durch den Abbruch und die anschließende Neuausschreibung nicht berührt. Die Berufungskammer wäre den zutreffenden und überzeugenden Entscheidungsgründen des Arbeitsgerichts, auf die Bezug genommen wird (§ 69 Abs. 2 ArbGG), gefolgt, wenn die Parteien den Rechtsstreit nicht für erledigt erklärt hätten.

18

Die Beklagte hat in der ersten Ausschreibung vom 22.02.2011 die Stelle einer/eines Beauftragten für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt (BCA) der Entgeltgruppe E 9 TVöD bzw. Tätigkeitsebene TE 4 TV-BA zugeordnet. Die Bundesagentur für Arbeit hat am 21.09.2011 ein Fachkonzept „BCA SGB II“ herausgegeben. Dort heißt es u.a.:

19

„Grundsätzliches
Das Fachkonzept … beschreibt die Aufgaben der Beauftragten für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt in gemeinsamen Einrichtungen gemäß § 18e SGB II. Es trat am 1. September 2011 in Kraft.
Entsprechend der gesetzlichen Normierung zu den Entscheidungsbefugnissen der Trägerversammlung (§ 44c SGB II) und den Weisungskompetenzen der Träger (§ 44b Abs. 3 SGB II) hat das vorliegende Fachkonzept bzgl. der BCA in den gE für die Geschäftsführung der gemeinsamen Einrichtungen den Charakter einer Empfehlung. Für die Geschäftsführung der Arbeitsagentur stellt es eine Weisung dar. …
Qualitative Personalausstattung
Der Dienstposten BCA in der gE wird gemäß vorläufiger arbeitgeberseitiger Entscheidung durch den Geschäftsbereich POE dem Referenz-TuK Fachexperte/-in zugeordnet und somit in Tätigkeitsebene III eingruppiert.
…“

20

Aufgrund dieses Fachkonzepts, das am 01.09.2011 in Kraft trat, hat sich die Beklagte entschlossen, die BCA-Stelle nach Entgeltgruppe E 10 TVöD bzw. Tätigkeitsebene TE 3 TV-BA höher zu bewerten, das laufende Stellenbesetzungsverfahren abzubrechen und die Stelle - mit höherer Dotierung - erneut auszuschreiben. Dies ist ein sachlich nachvollziehbarer Grund für den Abbruch des ersten Auswahlverfahrens und die Neuausschreibung, die unstreitig am 09.12.2011 erfolgt ist. Dass der Abbruch des ersten Auswahlverfahrens allein den Zweck verfolgt hätte, die Klägerin als Mitbewerberin gezielt und willkürlich auszuschalten, ist nicht erkennbar. Die Klägerin hat sich auf die zweite Ausschreibung vom 09.12.2011 erneut bewerben können und auch beworben.

21

Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, hat die tarifliche Bewertung der BCA-Stelle mit E 10 TVöD (TE 3 TV-BA) zur Folge, dass sich auf die Zweitausschreibung potentiell auch Beschäftigte bewerben, die bereits in diese höhere Stufe bzw. Ebene eingruppiert sind. Diese Beschäftigten hatten keine Veranlassung, sich auf die Erstausschreibung mit geringerer Vergütung zu bewerben. Aber auch Beschäftigte, die - wie die Klägerin - nach E 9 TVöD (TE 4 TV-BA) vergütet werden, können an einer Beförderung interessiert sein und sich deshalb auf die Zweitausschreibung bewerben. Es war deshalb sachgerecht, wenn nicht sogar zwingend geboten, die Stelle mit verbesserter Dotierung neu auszuschreiben, damit alle in Betracht kommenden Interessenten informiert werden und somit im öffentlichen Interesse zu einer Bestenauslese beigetragen wird. Aus der Vergrößerung des potentiellen Bewerberkreises lässt sich eine Verletzung von Rechten der Klägerin aus Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. § 19 Abs. 4 GG nicht herleiten. Der öffentliche Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, ein Auswahlverfahren für eine Stelle nach E 9 TVöD (TE 4 TV-BA) fortzuführen, die nicht mehr zur Verfügung steht. Zudem hat die Erstausschreibung geeignete Bewerber, die nur eine Tätigkeit mit Vergütung nach E 10 TVöD (TE 3 TV-BA) anstrebten, von einer Bewerbung abgehalten.

22

Entgegen der Ansicht der Berufung hat die Klägerin keine „feste Rechtsposition“ bereits erlangt. Ihre Bestellung zur Beauftragten für Chancengleichheit stellt nicht „die einzig denkbare rechtmäßige Entscheidung“ der Beklagten dar. Es lag vielmehr im weiten organisatorischen Ermessen der Beklagten, die Stelle mit einer Vergütung nach E 10 TVöD erneut auszuschreiben und einen breiteren Interessentenkreis, insbesondere auch Beförderungsbewerber, anzusprechen.

23

Der Hinweis der Berufung, das Fachkonzept der Bundesagentur für Arbeit habe für die Beklagte nur den Charakter einer „Empfehlung“, im Übrigen werde die BCA-Stelle nur aufgrund „vorläufiger“ Entscheidung nach E 10 TVöD bewertet, führt nicht weiter. Die Beklagte hat sich entschlossen, dieser Empfehlung zu folgen und die BCA-Stelle tariflich höher zu bewerten. Mit den organisatorischen Maßnahmen der Dienstpostenbewertung entscheidet der Dienstherr im öffentlichen Interesse über die qualitativen Anforderungen an die Erfüllung der auf dem Dienstposten wahrzunehmenden Aufgaben. Ob er dabei die betroffenen öffentlichen Belange fehlerfrei abgewogen hat, berührt nicht die Rechte einzelner Beamter oder Tarifbeschäftigter (vgl. BVerwG Beschluss vom 22.07.1999 - 2 C 14/98 - Juris-Rn. 31, NVwZ-RR 2000, 172, m.w.N.). Der Vorwurf der Klägerin, das Stellenbesetzungsverfahren sei aus „reine Willkür“ der Geschäftsführerin der Beklagten abgebrochen worden, ist nicht berechtigt. Im Übrigen trifft die Entscheidung über die Bestellung zur Beauftragten für Chancengleichheit nicht die Geschäftsführerin, sondern nach der gesetzlichen Regelung in § 18e Abs. 1 SGB II die Trägerversammlung.

24

Auch das Vorbringen, die Klägerin werde wegen ihrer Personalratstätigkeit benachteiligt, hätte der Berufung nicht zum Erfolg verholfen. Die Entscheidung der Beklagten, das erste Besetzungsverfahren abzubrechen und die BCA-Stelle neu auszuschreiben, verletzt nicht das personalvertretungsrechtliche Benachteiligungsverbot (§§ 44h SGB II, 8 BPersVG). Die BCA-Dienstposten waren nach § 18e SGB II, der am 01.01.2011 in Kraft getreten ist, bundesweit neu einzurichten und erstmals zu besetzen. Das Fachkonzept „BCA SGB II“ der Bundesagentur für Arbeit, das erst am 01.09.2011 in Kraft trat, enthält allgemeine und bundesweit einheitlichen Kriterien. Für die Geschäftsführung der Arbeitsagenturen stellt das Konzept eine Weisung dar, für die Geschäftsführung der gemeinsamen Einrichtungen hat es den Charakter einer Empfehlung. Die Entscheidung der Beklagten, dieser Empfehlung zu folgen und deshalb die BCA-Stelle mit einer Vergütung nach E 10 TVöD (bzw. TE 3 TV-BA) erneut auszuschreiben, lässt eine Benachteiligung der Klägerin wegen ihrer Tätigkeit als Personalratsmitglied nicht erkennen.

25

III. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind angesichts der Kriterien von § 78 Satz 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 ArbGG nicht gegeben.

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published on 12/07/2011 00:00

Gründe 1 Die Verfassungsbeschwerde, die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbunden ist, betrifft die Versagung
published on 17/08/2010 00:00

Tenor Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 18. Februar 2009 - 4 Sa 254/08 - aufgehoben.
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published on 27/09/2012 00:00

weitere Fundstellen ... Diese Entscheidung wird zitiert Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 24. April 2012, Az.: 3 Ga 8/12, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht
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Annotations

(1) Die Trägerversammlungen bei den gemeinsamen Einrichtungen bestellen Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt aus dem Kreis der Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, denen in den gemeinsamen Einrichtungen Tätigkeiten zugewiesen worden sind. Sie sind unmittelbar der jeweiligen Geschäftsführerin oder dem jeweiligen Geschäftsführer zugeordnet.

(2) Die Beauftragten unterstützen und beraten die gemeinsamen Einrichtungen in Fragen der Gleichstellung von Frauen und Männern in der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Frauenförderung sowie der Vereinbarkeit von Familie und Beruf bei beiden Geschlechtern. Hierzu zählen insbesondere Fragen der Beratung, der Eingliederung in Arbeit und Ausbildung sowie des beruflichen Wiedereinstiegs von Frauen und Männern nach einer Familienphase.

(3) Die Beauftragten sind bei der Erarbeitung des örtlichen Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramms der Grundsicherung für Arbeitsuchende sowie bei der geschlechter- und familiengerechten fachlichen Aufgabenerledigung der gemeinsamen Einrichtung zu beteiligen. Sie haben ein Informations-, Beratungs- und Vorschlagsrecht in Fragen, die Auswirkungen auf die Chancengleichheit von Frauen und Männern haben.

(4) Die Beauftragten unterstützen und beraten erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit diesen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen, Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen in übergeordneten Fragen der Gleichstellung von Frauen und Männern in der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Frauenförderung sowie der Vereinbarkeit von Familie und Beruf bei beiden Geschlechtern. Zur Sicherung der gleichberechtigten Teilhabe von Frauen und Männern am Arbeitsmarkt arbeiten die Beauftragten mit den in Fragen der Gleichstellung im Erwerbsleben tätigen Stellen im Zuständigkeitsbereich der gemeinsamen Einrichtung zusammen.

(5) Die gemeinsamen Einrichtungen werden in den Sitzungen kommunaler Gremien zu Themen, die den Aufgabenbereich der Beauftragten betreffen, von den Beauftragten vertreten.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für die zugelassenen kommunalen Träger.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Die Trägerversammlungen bei den gemeinsamen Einrichtungen bestellen Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt aus dem Kreis der Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, denen in den gemeinsamen Einrichtungen Tätigkeiten zugewiesen worden sind. Sie sind unmittelbar der jeweiligen Geschäftsführerin oder dem jeweiligen Geschäftsführer zugeordnet.

(2) Die Beauftragten unterstützen und beraten die gemeinsamen Einrichtungen in Fragen der Gleichstellung von Frauen und Männern in der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Frauenförderung sowie der Vereinbarkeit von Familie und Beruf bei beiden Geschlechtern. Hierzu zählen insbesondere Fragen der Beratung, der Eingliederung in Arbeit und Ausbildung sowie des beruflichen Wiedereinstiegs von Frauen und Männern nach einer Familienphase.

(3) Die Beauftragten sind bei der Erarbeitung des örtlichen Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramms der Grundsicherung für Arbeitsuchende sowie bei der geschlechter- und familiengerechten fachlichen Aufgabenerledigung der gemeinsamen Einrichtung zu beteiligen. Sie haben ein Informations-, Beratungs- und Vorschlagsrecht in Fragen, die Auswirkungen auf die Chancengleichheit von Frauen und Männern haben.

(4) Die Beauftragten unterstützen und beraten erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit diesen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen, Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen in übergeordneten Fragen der Gleichstellung von Frauen und Männern in der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Frauenförderung sowie der Vereinbarkeit von Familie und Beruf bei beiden Geschlechtern. Zur Sicherung der gleichberechtigten Teilhabe von Frauen und Männern am Arbeitsmarkt arbeiten die Beauftragten mit den in Fragen der Gleichstellung im Erwerbsleben tätigen Stellen im Zuständigkeitsbereich der gemeinsamen Einrichtung zusammen.

(5) Die gemeinsamen Einrichtungen werden in den Sitzungen kommunaler Gremien zu Themen, die den Aufgabenbereich der Beauftragten betreffen, von den Beauftragten vertreten.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für die zugelassenen kommunalen Träger.

(1) Die gemeinsame Einrichtung hat eine Trägerversammlung. In der Trägerversammlung sind Vertreterinnen und Vertreter der Agentur für Arbeit und des kommunalen Trägers je zur Hälfte vertreten. In der Regel entsenden die Träger je drei Vertreterinnen oder Vertreter. Jede Vertreterin und jeder Vertreter hat eine Stimme. Die Vertreterinnen und Vertreter wählen eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden für eine Amtszeit von bis zu fünf Jahren. Kann in der Trägerversammlung keine Einigung über die Person der oder des Vorsitzenden erzielt werden, wird die oder der Vorsitzende von den Vertreterinnen und Vertretern der Agentur für Arbeit und des kommunalen Trägers abwechselnd jeweils für zwei Jahre bestimmt; die erstmalige Bestimmung erfolgt durch die Vertreterinnen und Vertreter der Agentur für Arbeit. Die Trägerversammlung entscheidet durch Beschluss mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden; dies gilt nicht für Entscheidungen nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, 4 und 8. Die Beschlüsse sind von der oder dem Vorsitzenden schriftlich oder elektronisch niederzulegen. Die Trägerversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Die Trägerversammlung entscheidet über organisatorische, personalwirtschaftliche, personalrechtliche und personalvertretungsrechtliche Angelegenheiten der gemeinsamen Einrichtung. Dies sind insbesondere

1.
die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers,
2.
der Verwaltungsablauf und die Organisation,
3.
die Änderung des Standorts der gemeinsamen Einrichtung,
4.
die Entscheidungen nach § 6 Absatz 1 Satz 2 und § 44b Absatz 4, ob einzelne Aufgaben durch die Träger oder durch Dritte wahrgenommen werden,
5.
die Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten,
6.
die Arbeitsplatzgestaltung,
7.
die Genehmigung von Dienstvereinbarungen mit der Personalvertretung,
8.
die Aufstellung des Stellenplans und der Richtlinien zur Stellenbewirtschaftung,
9.
die grundsätzlichen Regelungen der innerdienstlichen, sozialen und persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten.

(3) Die Trägerversammlung nimmt in Streitfragen zwischen Personalvertretung und Geschäftsführerin oder Geschäftsführer die Aufgaben einer übergeordneten Dienststelle und obersten Dienstbehörde nach den §§ 71 bis 75, 77 und 82 des Bundespersonalvertretungsgesetzes wahr.

(4) Die Trägerversammlung berät zu gemeinsamen Betreuungsschlüsseln. Sie hat dabei die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zu berücksichtigen. Bei der Personalbedarfsermittlung sind im Regelfall folgende Anteilsverhältnisse zwischen eingesetztem Personal und Leistungsberechtigten nach diesem Buch zu berücksichtigen:

1.
1:75 bei der Gewährung der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres,
2.
1:150 bei der Gewährung der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben.

(5) Die Trägerversammlung stellt einheitliche Grundsätze der Qualifizierungsplanung und Personalentwicklung auf, die insbesondere der individuellen Entwicklung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dienen und ihnen unter Beachtung ihrer persönlichen Interessen und Fähigkeiten die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche Qualifikation vermitteln sollen. Die Trägerversammlung stimmt die Grundsätze der Personalentwicklung mit den Personalentwicklungskonzepten der Träger ab. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer berichtet der Trägerversammlung regelmäßig über den Stand der Umsetzung.

(6) In der Trägerversammlung wird das örtliche Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm der Grundsicherung für Arbeitsuchende unter Beachtung von Zielvorgaben der Träger abgestimmt.

(1) Zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende bilden die Träger im Gebiet jedes kommunalen Trägers nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine gemeinsame Einrichtung. Die gemeinsame Einrichtung nimmt die Aufgaben der Träger nach diesem Buch wahr; die Trägerschaft nach § 6 sowie nach den §§ 6a und 6b bleibt unberührt. Die gemeinsame Einrichtung ist befugt, Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide zu erlassen. Die Aufgaben werden von Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wahrgenommen, denen entsprechende Tätigkeiten zugewiesen worden sind.

(2) Die Träger bestimmen den Standort sowie die nähere Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtung durch Vereinbarung. Die Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtung sollen die Besonderheiten der beteiligten Träger, des regionalen Arbeitsmarktes und der regionalen Wirtschaftsstruktur berücksichtigen. Die Träger können die Zusammenlegung mehrerer gemeinsamer Einrichtungen zu einer gemeinsamen Einrichtung vereinbaren.

(3) Den Trägern obliegt die Verantwortung für die rechtmäßige und zweckmäßige Erbringung ihrer Leistungen. Sie haben in ihrem Aufgabenbereich nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 gegenüber der gemeinsamen Einrichtung ein Weisungsrecht; dies gilt nicht im Zuständigkeitsbereich der Trägerversammlung nach § 44c. Die Träger sind berechtigt, von der gemeinsamen Einrichtung die Erteilung von Auskunft und Rechenschaftslegung über die Leistungserbringung zu fordern, die Wahrnehmung der Aufgaben in der gemeinsamen Einrichtung zu prüfen und die gemeinsame Einrichtung an ihre Auffassung zu binden. Vor Ausübung ihres Weisungsrechts in Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung befassen die Träger den Kooperationsausschuss nach § 18b. Der Kooperationsausschuss kann innerhalb von zwei Wochen nach Anrufung eine Empfehlung abgeben.

(4) Die gemeinsame Einrichtung kann einzelne Aufgaben auch durch die Träger wahrnehmen lassen. Im Übrigen gelten die §§ 88 bis 92 des Zehnten Buches für die gemeinsamen Einrichtungen im Aufgabenbereich dieses Buches entsprechend.

(5) Die Bundesagentur stellt der gemeinsamen Einrichtung Angebote an Dienstleistungen zur Verfügung.

(6) Die Träger teilen der gemeinsamen Einrichtung alle Tatsachen und Feststellungen mit, von denen sie Kenntnis erhalten und die für die Leistungen erforderlich sind.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Die Trägerversammlungen bei den gemeinsamen Einrichtungen bestellen Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt aus dem Kreis der Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, denen in den gemeinsamen Einrichtungen Tätigkeiten zugewiesen worden sind. Sie sind unmittelbar der jeweiligen Geschäftsführerin oder dem jeweiligen Geschäftsführer zugeordnet.

(2) Die Beauftragten unterstützen und beraten die gemeinsamen Einrichtungen in Fragen der Gleichstellung von Frauen und Männern in der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Frauenförderung sowie der Vereinbarkeit von Familie und Beruf bei beiden Geschlechtern. Hierzu zählen insbesondere Fragen der Beratung, der Eingliederung in Arbeit und Ausbildung sowie des beruflichen Wiedereinstiegs von Frauen und Männern nach einer Familienphase.

(3) Die Beauftragten sind bei der Erarbeitung des örtlichen Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramms der Grundsicherung für Arbeitsuchende sowie bei der geschlechter- und familiengerechten fachlichen Aufgabenerledigung der gemeinsamen Einrichtung zu beteiligen. Sie haben ein Informations-, Beratungs- und Vorschlagsrecht in Fragen, die Auswirkungen auf die Chancengleichheit von Frauen und Männern haben.

(4) Die Beauftragten unterstützen und beraten erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit diesen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen, Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen in übergeordneten Fragen der Gleichstellung von Frauen und Männern in der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Frauenförderung sowie der Vereinbarkeit von Familie und Beruf bei beiden Geschlechtern. Zur Sicherung der gleichberechtigten Teilhabe von Frauen und Männern am Arbeitsmarkt arbeiten die Beauftragten mit den in Fragen der Gleichstellung im Erwerbsleben tätigen Stellen im Zuständigkeitsbereich der gemeinsamen Einrichtung zusammen.

(5) Die gemeinsamen Einrichtungen werden in den Sitzungen kommunaler Gremien zu Themen, die den Aufgabenbereich der Beauftragten betreffen, von den Beauftragten vertreten.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für die zugelassenen kommunalen Träger.

(1) In den gemeinsamen Einrichtungen wird eine Personalvertretung gebildet. Die Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes gelten entsprechend.

(2) Die Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der gemeinsamen Einrichtung besitzen für den Zeitraum, für den ihnen Tätigkeiten in der gemeinsamen Einrichtung zugewiesen worden sind, ein aktives und passives Wahlrecht zu der Personalvertretung.

(3) Der Personalvertretung der gemeinsamen Einrichtung stehen alle Rechte entsprechend den Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes zu, soweit der Trägerversammlung oder der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer Entscheidungsbefugnisse in personalrechtlichen, personalwirtschaftlichen, sozialen oder die Ordnung der Dienststelle betreffenden Angelegenheiten zustehen.

(4) Zur Erörterung und Abstimmung gemeinsamer personalvertretungsrechtlich relevanter Angelegenheiten wird eine Arbeitsgruppe der Vorsitzenden der Personalvertretungen der gemeinsamen Einrichtungen eingerichtet. Die Arbeitsgruppe hält bis zu zwei Sitzungen im Jahr ab. Sie beschließt mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder eine Geschäftsordnung, die Regelungen über den Vorsitz, das Verfahren zur internen Willensbildung und zur Beschlussfassung enthalten muss. Die Arbeitsgruppe kann Stellungnahmen zu Maßnahmen der Träger, die Einfluss auf die Arbeitsbedingungen aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Beamtinnen und Beamten in den gemeinsamen Einrichtungen haben können, an die zuständigen Träger abgeben.

(5) Die Rechte der Personalvertretungen der abgebenden Dienstherren und Arbeitgeber bleiben unberührt, soweit die Entscheidungsbefugnisse bei den Trägern verbleiben.

(1) Die Trägerversammlungen bei den gemeinsamen Einrichtungen bestellen Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt aus dem Kreis der Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, denen in den gemeinsamen Einrichtungen Tätigkeiten zugewiesen worden sind. Sie sind unmittelbar der jeweiligen Geschäftsführerin oder dem jeweiligen Geschäftsführer zugeordnet.

(2) Die Beauftragten unterstützen und beraten die gemeinsamen Einrichtungen in Fragen der Gleichstellung von Frauen und Männern in der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Frauenförderung sowie der Vereinbarkeit von Familie und Beruf bei beiden Geschlechtern. Hierzu zählen insbesondere Fragen der Beratung, der Eingliederung in Arbeit und Ausbildung sowie des beruflichen Wiedereinstiegs von Frauen und Männern nach einer Familienphase.

(3) Die Beauftragten sind bei der Erarbeitung des örtlichen Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramms der Grundsicherung für Arbeitsuchende sowie bei der geschlechter- und familiengerechten fachlichen Aufgabenerledigung der gemeinsamen Einrichtung zu beteiligen. Sie haben ein Informations-, Beratungs- und Vorschlagsrecht in Fragen, die Auswirkungen auf die Chancengleichheit von Frauen und Männern haben.

(4) Die Beauftragten unterstützen und beraten erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit diesen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen, Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen in übergeordneten Fragen der Gleichstellung von Frauen und Männern in der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Frauenförderung sowie der Vereinbarkeit von Familie und Beruf bei beiden Geschlechtern. Zur Sicherung der gleichberechtigten Teilhabe von Frauen und Männern am Arbeitsmarkt arbeiten die Beauftragten mit den in Fragen der Gleichstellung im Erwerbsleben tätigen Stellen im Zuständigkeitsbereich der gemeinsamen Einrichtung zusammen.

(5) Die gemeinsamen Einrichtungen werden in den Sitzungen kommunaler Gremien zu Themen, die den Aufgabenbereich der Beauftragten betreffen, von den Beauftragten vertreten.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für die zugelassenen kommunalen Träger.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.