Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 08. Dez. 2011 - 1 Ta 250/11
Gericht
Tenor
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 14.10.2011 – 4 Ca 1970/11 – wie folgt abgeändert:
"Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird auf 8.635,77 Euro für Verfahren und Vergleich festgesetzt."
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.
Gründe
I.
- 1
In dem vorliegenden Verfahren wendet sich der beschwerdeführende Kläger gegen die Festsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit seiner Prozessbevollmächtigten.
- 2
Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 01.05.2008 zu einer monatlichen Vergütung von 1.992,87 Euro brutto beschäftigt. Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis am 10.05.2011 zum 30.06.2011 gekündigt. Hiergegen erhob der Kläger Klage mit dem Antrag, festzustellen, dass sein Arbeitsverhältnis durch diese Kündigung nicht beendet worden sei. Im Verlauf des Prozesses erweiterte er seine Klage um den Antrag, die Beklagte zu verurteilen, zwei Abmahnungen vom 23.12.2009 und vom 17.03.2011 aus seiner Personalakte zu entfernen.
- 3
Die Parteien haben den Rechtsstreit mit Vergleich vom 14.07.2011 beendet.
- 4
Mit Beschluss vom 14.10.2011 hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert für Verfahren und Vergleich auf 9.964,35 Euro festgesetzt. Dabei hat es den Kündigungsschutzantrag mit 3 Bruttomonatsgehältern des Klägers à 1.992,87 Euro und den Antrag auf Entfernung der beiden Abmahnungen mit je 1 Bruttomonatsgehalt pro Abmahnung, mithin mit 2 Bruttomonatsgehältern bewertet.
- 5
Gegen diesen dem Kläger am 19.10.2011 zugestellten Beschluss hat dieser mit einem am 26.10.2011 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Er hat der Festsetzung des Gegenstandswerts mit der Begründung widersprochen, die sich aus der Festsetzung ergebenden Anwaltsgebühren stünden in Anbetracht der ausgehandelten Abfindung nicht in einem mit seiner Prozessbevollmächtigten vereinbarten Verhältnis.
- 6
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, der Gegenstandswert bestimme sich nach dem mit den Klageanträgen verfolgten Interesse der Parteien, nicht hingegen nach der Begründetheit der Klageforderung oder dem Ergebnis der Vergleichsverhandlungen.
II.
- 7
Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist nach § 33 Abs. 3 RVG statthaft und erweist sich auch im Übrigen als zulässig. Ihr ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer eine deutliche Verringerung des festgesetzten Werts, eventuell sogar eine Festsetzung auf 0 Euro fordert, da er seiner Prozessbevollmächtigten arglistige Täuschung und mangelhafte Leistung vorwirft. Damit übersteigt auch der Wert des Beschwerdegegenstands den erforderlichen Wert von 200,- Euro.
- 8
In der Sache hat die Beschwerde nur zu einem geringen Teil Erfolg.
- 9
Bei der Wertfestsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG hat sich das Gericht nach den gesetzlichen Vorschriften von § 23 Abs. 1 RVG i.V.m. § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO zu richten. Nach § 3 ZPO richtet sich der Wert eines Rechtsstreites nach dem zu ermittelnden Wert des Interesses des Klägers an der Durchsetzung seines Klageziels. Unerheblich bezüglich des wirtschaftlichen Interesses des Klägers ist - worauf das Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen hat - hingegen, ob die Klage und damit das prozessuale Agieren des Prozessbevollmächtigten des Klägers wirtschaftlich Erfolg hat oder nicht. Etwaige Vergütungsvereinbarungen zwischen Anwalt und Partei beeinflussen die Bestimmung des Verfahrenswertes nicht. Die Höhe der Vergütung des Prozessbevollmächtigten bestimmt sich nach dem festgesetzten Wert und den konkreten Vereinbarungen zwischen Prozessbevollmächtigtem und Kläger, nicht umgekehrt.
- 10
Im vorliegenden Fall hat das Gericht hinsichtlich des Kündigungsschutzantrages die wertbegrenzende Vorschrift des § 42 Abs. 3 GKG beachtet und den Wert des Antrags auf 3 Bruttomonatsgehälter des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung seiner Betriebszugehörigkeit von über einem Jahr beschränkt (vgl. zuletzt LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 07.04.2010 – 1 Ta 88/10).
- 11
Den Antrag auf Entfernung zweier Abmahnungen hat das Gericht mit zwei Bruttomonatsgehältern bewertet. Nach der Rechtsprechung der erkennenden Beschwerdekammer ist jedoch bei mehreren Abmahnungen lediglich die erste Abmahnung mit einem vollen Bruttomonatsgehalt, jede weitere hingegen mit einem Abschlag auf 1/3 eines Bruttomonatsgehalts zu bewerten (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 30.06.2011 – 1 Ta 111/11; LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 06.07.2010 – 1 Ta 135/10). Diese Auffassung basiert auf dem Gedanken, dass insbesondere bei kurzfristig aufeinander folgenden Abmahnungen auch die Gefahr für den Bestand des Arbeitsverhältnisses und damit das klägerische Interesse an der Abwehr einer auf den Abmahnungen basierenden Kündigung steigt. Diese Überlegung rechtfertigt es nach Auffassung des erkennenden Gerichts, ohne damit auf § 42 Abs. 3 GKG zurückgreifen zu wollen, zeitlich aufeinanderfolgende Abmahnungen grundsätzlich mit einem Drittel des Betrages eines Bruttomonatsverdienstes zu bewerten (vgl. grundlegend LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 20.04.2007 - 1 Ta 67/07). Da die Gefahr für den Bestand des Arbeitsverhältnisses auch bei zeitlich weiter auseinander liegenden Abmahnungen steigt, kann auch bei einer zeitlichen Spanne von mehr als einem Jahr zwischen den Abmahnungen nichts anderes gelten, wenn die Abmahnungen inhaltliche Übereinstimmungen aufweisen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nach Auffassung des Gerichts dann geboten, wenn zwischen den Abmahnungen ein enger zeitlicher, wirtschaftlicher und tatsächlicher Zusammenhang besteht. In diesem Fall sind die der zeitlich ersten Abmahnung nachfolgenden und mit ihr in einem derartigen Zusammenhang stehenden Abmahnungen nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen. Vorliegend rügte die Beklagte mit den Abmahnungen vom 23.12.2009 und vom 17.03.2011 ein gleichgeartetes Fehlverhalten des Klägers, allerdings bezogen sie sich auf zwei verschiedene Vorkommnisse, die auch keinen zeitlich engen Zusammenhang aufwiesen. Daher war der Wert der Abmahnung vom 17.03.2011 auf 1/3 eines Bruttomonatsgehalts des Klägers festzusetzen.
- 12
Die so ermittelten Werte entsprechen dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers an seinen Anträgen, da er bei Erfolg seiner Klage eine rechtskräftige Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung und einen Titel gegen die Beklagte auf Entfernung der beiden Abmahnungen erhalten wollte. Dies war sein wirtschaftliches Interesse, das den Wert bestimmt.
- 13
Trotz seines teilweisen Obsiegens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens gem. § 97 Abs. 1 ZPO i.V.m. Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG zu tragen. Nach Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG kann das Gericht bei teilweiser Zurückweisung der Beschwerde die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer nur zu einem so geringen Prozentsatz obsiegt, dass die Ermäßigung der Gebühr auf die Hälfte nicht angemessen schien.
- 14
Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG nicht gegeben.
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(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.
(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.
(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.
(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.
(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.
(1) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen erhoben werden, sind die Wertvorschriften des jeweiligen Kostengesetzes entsprechend anzuwenden, wenn für das Verfahren keine Gerichtsgebühr oder eine Festgebühr bestimmt ist. Diese Wertvorschriften gelten auch entsprechend für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. § 22 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) In Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder sich nicht nach dem Wert richten, ist der Wert unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Der Gegenstandswert ist durch den Wert des zugrunde liegenden Verfahrens begrenzt. In Verfahren über eine Erinnerung oder eine Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs richtet sich der Wert nach den für Beschwerdeverfahren geltenden Vorschriften.
(3) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten in anderen Angelegenheiten für den Gegenstandswert die Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die §§ 37, 38, 42 bis 45 sowie 99 bis 102 des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend. Soweit sich der Gegenstandswert aus diesen Vorschriften nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5 000 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500 000 Euro anzunehmen.
(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.
(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.
(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.
(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.
(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.
(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.
(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.
(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.
(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.