Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 12. Mai 2009 - 5 SaGa 4/08
Gericht
Tenor
Die Berufung wird auf Kosten des Verfügungsklägers zurückgewiesen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über eine Abordnungsverfügung des Staatlichen Schulamtes Neubrandenburg vom 28.07.2008 für die Dauer des Schuljahres 2008/2009.
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Der am 13.06.1967 geborene Verfügungskläger ist Gymnasiallehrer mit den Fächern Mathematik, Physik und Informatik, seit 1994 im Schuldienst und mit Stammdienststelle am G.-Gymnasium U. eingesetzt. Er ist ledig und keinen Kindern zum Unterhalt verpflichtet.
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Durch den Schulleiter wurde er in den Sommerferien zu einem Personalgespräch gebeten und darüber informiert, dass das Schulamt beabsichtige, ihn für das kommende Schuljahr an die Regionale Schule nach L. zur Erteilung von Mathematikunterricht abzuordnen. Der Verfügungskläger brachte zum Ausdruck, damit sei er nicht einverstanden und trug seine Gründe vor. Mit Schreiben vom 28.07.2008 erhielt er die Abordnungsverfügung für 18 Stunden an die Regionalschule L.. Dagegen erhob der Verfügungskläger mehrfach schriftlich Widerspruch bei dem Schulamt und wandte sich darüber hinaus an Vertreter des örtlichen sowie des Bezirkspersonalrates. Der Schulamtsleiter teilte dem Verfügungskläger am 20.08.2008 schriftlich mit, die Verfügung habe für das Schuljahr 2008/2009 Bestand. Mit Beginn des Schuljahres erfolgte der Einsatz des Verfügungsklägers an der Regionalschule im Fach Informatik.
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Der klägerische Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Abordnung ging am 18. September 2008 beim Arbeitsgericht Neubrandenburg ein. Das Arbeitsgericht hat den Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung wegen Fehlens eines Verfügungsgrundes mit Verfügungsurteil vom 16. Oktober 2008 zurückgewiesen. Auf dieses Urteil wird wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes vor dem Arbeitsgericht Bezug genommen.
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Beim Arbeitsgericht Neubrandenburg ist auch das Hauptsacheverfahren anhängig (4 Ca 1119/08). Zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht war die Hauptsache in erster Instanz noch nicht entschieden.
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Im Rahmen der rechtzeitig eingereichten und rechtzeitig begründeten Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren in vollem Umfang weiter. Der Kläger bezweifelt den dienstlichen Bedarf für die Abordnung nach L., da er dort nicht wie in der Abordnungsverfügung vorgesehen im Fach Mathematik, sondern im Fach Informatik eingesetzt werde. Außerdem habe an seiner Stammschule gar kein Lehrerüberhang bestanden, da eine Kollegin sich nach Bayern habe versetzen lassen.
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Außerdem sei die Abordnung unwirksam, da er wegen seiner Qualifikation und der Tätigkeit am Gymnasium in die Vergütungsgruppe II a BAT-O und jetzt Entgeltgruppe 13 TVL eingruppiert wäre. Eine Tätigkeit an der Regionalen Schule entspreche nur der Entgeltgruppe 12 TVL. Auch habe der Arbeitgeber bei der Abordnungsentscheidung eine ordnungsgemäße Auswahl nicht vorgenommen, die Wahl sei auf ihn gefallen, da er der jüngste Lehrer sei; das sei ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot wegen des Alters. Auch sei nicht ausreichend berücksichtigt worden, dass er in der Vergangenheit bereits mehrfach abgeordnet war. Entgegen dem Vortrag des beklagten Landes bestehe auch ein Verfügungsgrund, da die neu übertragene Arbeit an der Regionalen Schule L. mit erheblichen Nachteilen verbunden sei, da er für eine Tätigkeit an der Regionalschule nicht ausgebildet wäre und gegen seinen Willen zur Ausübung dieser Tätigkeiten gezwungen werde. Außerdem hätte er erhöhte Fahrkosten.
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Der Verfügungskläger beantragt unter Abänderung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung,
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die Antragsgegnerin zu verurteilen, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des geführten Hauptsacheverfahrens am G.-Gymnasium in U. als Lehrer für Mathematik, Physik und Informatik mit mindestens 18 Wochenunterrichtsstunden im Schuljahr 2008/2009 weiterzubeschäftigen.
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Das verfügungsbeklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
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Der Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung scheitere bereits an dem fehlenden Verfügungsgrund. Eine einstweilige Regelung des Zustandes sei vorliegend nicht dringlich geboten. Mit dem Antrag habe der Verfügungskläger weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass er durch die Abordnung an die Regionale Schule L. so wesentliche und schwerwiegende Nachteile erleide, die es erforderlich machten, schon vor der abschließenden Beurteilung im Hauptsacheverfahren eine Regelungsverfügung zu erlassen.
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Auch bestehe kein Verfügungsanspruch. Der Arbeitgeber habe von dem arbeitsvertraglichen Recht Gebrauch gemacht, ihn als Lehrer für ein Schuljahr abzuordnen. Die dienstlichen Gründe dafür hätten in einem erheblichen Lehrerüberhang am Gymnasium U. und in dem Bedarf zur Absicherung des Unterrichts an der Regionalen Schule L. bestanden. Auch entspreche die Abordnung billigem Ermessen. Vor Erlass der Abordnungsverfügung seien die wesentlichen Umstände im konkreten Fall abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden. Im Weiteren könne auch keine Rede davon sein, der Verfügungskläger wäre vorab nicht in ausreichendem Maße angehört worden. Das dazu am 21.07.2008 geführte Gespräch und die weiteren schriftlichen Einwände des Verfügungsklägers hätten bei der Auswahlentscheidung Berücksichtigung gefunden und zu keiner anderen Beurteilung geführt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die Schriftsätze nebst ihren Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf den Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung. Zutreffend ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass es bereits an einem Verfügungsgrund mangelt.
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Nach § 940 ZPO sind einstweilige Verfügungen zur Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen erforderlich ist. Eine solche Regelungsverfügung setzt wie jede einstweilige Verfügung das Vorliegen eines Verfügungsanspruches und eines Verfügungsgrundes voraus. Hier fehlt es bereits am Verfügungsgrund.
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Ein Verfügungsgrund setzt voraus, dass dem Verfügungskläger wesentliche Nachteile drohen, die über die bloße Nichterfüllung der Vertragspflichten des Verfügungsgegners hinausgehen. Derartige wesentliche Nachteile sind bei der summarischen Überprüfung arbeitgeberseitiger Weisungen nur in Ausnahmefällen anzunehmen. Allein der Umstand, dass eine möglicherweise vertragswidrige Beschäftigung des Arbeitnehmers nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, reicht hierfür nicht aus (LAG Köln, Urteil vom 14. Mai 2008 - 3 SaGa 3/08; LAG Köln, Urteil vom 26.08.1992 - 2 Sa 624/92 - LAGE § 940 ZPO Nr. 1). Vielmehr erfordert die Bejahung eines Verfügungsgrundes für eine einstweilige Verfügung gegen Weisungen des Arbeitgebers zu Inhalt, Ort und Art der Arbeitsleistung, ein deutlich gesteigertes Abwehrinteresse des Arbeitnehmers, wie es allenfalls bei erheblichen Gesundheitsgefahren, einer drohenden irreparablen Schädigung des beruflichen Ansehens oder bei schweren Gewissenskonflikten bestehen kann (LAG Hamm, Urteil vom 05.02.2008 - 11 SaGa 4/08; Korinth, Einstweiliger Rechtsschutz im Arbeitsgerichtsverfahren, 2. Aufl., Teil I Rz. 51; Ostrowicz/Künzl/Schäfer, Handbuch des arbeitsgerichtlichen Verfahrens, 3. Aufl. S. 473 jeweils m. w. N.). Daneben erkennt die Rechtsprechung lediglich in Fällen einer offenkundigen Rechtswidrigkeit der arbeitgeberseitigen Maßnahme das Bestehen eines Verfügungsgrundes an (vgl. LAG Hamm, a. a. O.).
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In diesem Sinne wesentliche Nachteile für den Verfügungskläger sind nicht ersichtlich.
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1. Das Argument des Mehraufwandes für die Fahrten zur Schule in L. hat der Kläger selbst in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufrecht erhalten. Nach den Recherchen des Gerichts kann insoweit ein wesentlicher Nachteil auch nicht festgestellt werden. Die Wegstrecke zur Schule in L. beträgt für den in Torgelow wohnhaften Kläger etwas über 30 Kilometer und ist damit gut 15 Kilometer länger als sein Weg nach U.. Aber auch die Fahrtstrecke nach L. liegt noch innerhalb des Rahmens üblicher Fahrtstrecken zur Arbeit, wie man sie im Flächenland Mecklenburg-Vorpommern hinzunehmen hat. Selbst wenn der Kläger einen finanziellen Mehraufwand zu tragen hat - was das Gericht nicht im Einzelnen geprüft hat - könnte das den Erlass der Verfügung nicht rechtfertigen, da der Kläger aufgrund des Direktionsrechts des Arbeitgebers immer damit rechnen muss, an andere Schulen abgeordnet zu werden, was stets dazu führen kann, dass der damit verbundene Mehraufwand nicht vollständig ausgeglichen wird.
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2. Das Argument des Klägers, die Abordnung sei rechtswidrig, weil der Unterricht in L. üblicherweise von Lehrern erteilt wird, die niedriger als er eingruppiert sind, teilt das Gericht nicht. Der aus dem Beamtenrecht entlehnte Anspruch auf amtsgemäße Beschäftigung wie auch der arbeitsrechtliche Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung schließen nicht aus, dass der Beschäftigte vorübergehend aus dienstlichem Anlass auch mit Arbeiten betraut wird, die nicht seinem Berufsbild entsprechen. Dass mit der Beschäftigung an einer Regionalschule für den Kläger unwiederbringliche Nachteile verbunden sind, hält das Gericht für ausgeschlossen. Im Gegenteil dürfte es für den Unterricht an einem Gymnasium sogar von Nutzen sein, einmal Erfahrungen sammeln zu können, wie sich Gymnasialschüler von Regionalschülern unterscheiden. Das Gericht hält es auch für ausgeschlossen, dass der Kläger in dem einen Jahr der Abordnung Wissen, das er nur am Gymnasium benötigt, verliert, nur weil er es ein Schuljahr lang nicht beruflich anwenden muss.
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3. Die begehrte Verfügung kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt der offensichtlichen Rechtswidrigkeit der Abordnungsverfügung erlassen werden. Denn es kann nicht festgestellt werden, dass die Abordnungsverfügung offensichtlich rechtswidrig ist.
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Die Abordnung ist nach Anhörung des Klägers und nach Beteiligung des Bezirkspersonalrats (vgl. Blatt 70 der Akte) erfolgt. Sie leidet daher nicht bereits an formellen Mängeln. Die gegen die Anhörung ins Feld geführten formalen Argumente sind nicht nachvollziehbar.
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Für die Abordnung bestand ein dienstlicher Anlass, da es an der Regionalschule in L. einen Lehrermangel im Bereich der Unterrichtsfächer des Klägers gab. Auf den Umstand, dass der Kläger eigentlich Mathematik unterrichten sollte, dann aber aufgrund neuer dienstliche Bedürfnisse an der Regionalschule Informatik unterrichtet, kann es nicht ankommen. Der Kläger hat die Lehrbefähigung für beide Fächer.
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Es kann offen bleiben, ob die Auswahl des Klägers als die abzuordnende Lehrkraft gemessen an § 315 BGB letztlich Bestand haben kann, denn sie ist jedenfalls nicht offensichtlich fehlerhaft. Dafür ist es für das Gericht wesentlich, dass die Feststellung des Überhangs an Lehrkräften mit der Fächerkombination des Klägers an seiner Stammschule auch dann noch zutreffend bleibt, wenn man zugunsten des Klägers berücksichtigt, dass eine Kollegin des Klägers an der Schule sich nach Bayern hat versetzen lassen, denn der Überhang war größer als das Unterrichtspotential einer Lehrkraft. Daher ist ja auch nicht nur der Kläger von der Schule weg abgeordnet worden, sondern noch eine weitere Lehrkraft. Dass diese die Abordnung hingenommen hat, kann im Ergebnis nicht dazu führen, dass der Kläger so eine Art Anrecht auf den Unterricht erwirbt, der durch den Weggang der Kollegin nach Bayern frei geworden ist.
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Ob in der Abordnungsentscheidung zu Lasten des Klägers möglicherweise eine mittelbare Diskriminierung wegen seines geringen Alters zum Ausdruck kommt, muss im einstweiligen Verfügungsverfahren offen bleiben, denn auch insoweit ist die Abordnungsverfügung jedenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig. Denn der Maßstab für die Prüfung der Rechtswidrigkeit bleiben die objektiven Verhältnisse. Daher würden die bestehenden Verdachtsmomente, dass die Wahl auf den Kläger gefallen ist, weil er der jüngste Kollege war, rechtlich nur dann eine Bedeutung gewinnen, wenn sich die Auswahlentscheidung nicht auch mit sachlich tragfähigen Gesichtspunkten rechtfertigen lässt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger ledig und keinen Kindern zum Unterhalt verpflichtet ist. Es spricht daher viel dafür, dass es ihm eher zumutbar ist, die mit der Abordnung verbundenen Beschwerlichkeiten auf sich zu nehmen als einer Kollegin, die neben dem Beruf auch noch ihren familiären Verpflichtungen nachkommen muss.
II.
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Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen, da sein Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist (§ 97 ZPO).
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Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben, da Entscheidungen im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht revisibel sind.
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Annotations
Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)