Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 20. Apr. 2010 - 5 Sa 214/09
Gericht
Tenor
1. Auf die klägerische Berufung wird das Urteil des Arbeitsgerichts Neubrandenburg vom 27. Mai 2009 - 4 Ca 1119/08 - insgesamt abgeändert.
2. Es wird festgestellt, dass eine Abordnung des Klägers außerhalb von Notfällen an eine Regionale Schule nicht zulässig ist.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
- 1
Der klagende Gymnasiallehrer wehrt sich mit seiner Feststellungsklage gegen die Gefahr der Wiederholung seiner Abordnung an eine Regionale Schule wie er dies zuletzt für die Dauer des Schuljahres 2008/2009 auf sich nehmen musste.
- 2
Der Kläger ist nach erfolgreich abgelegten Staatsexamina Gymnasiallehrer mit der Lehrbefähigung in den Fächern Mathematik, Physik und Informatik. Er ist seit 1994 im Schuldienst des beklagten Landes tätig und war bis Ablauf des Schuljahres 2008/2009 mit Stammdienststelle am G... - G... U... eingesetzt. Während der vorliegende Rechtsstreit im Berufungsrechtszug anhängig war, ist der Kläger mit seinem Einverständnis dauerhaft an eine kooperative Gesamtschule versetzt worden. Er ist dort dem gymnasialen Teil der Schule zugeordnet. Der Regionalschulzweig der Gesamtschule ist in demselben Gebäudekomplex untergebracht.
- 3
Der Kläger ist eingruppiert in die Entgeltgruppe E13 des TV-L. Grundlage dieser Eingruppierung ist die besoldungsrechtliche Zuordnung des Klägers zum Lehramt des Studienrats im Sinne der Besoldungsgruppe A13 der Bundesbesoldungsordnung A (Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz). Der 1967 geborene Kläger ist ledig und keinen Kindern zum Unterhalt verpflichtet.
- 4
Für das Schuljahr 2008/2009 war der Kläger gegen seinen Widerstand und ohne seine Einwilligung an die Regionale Schule nach L... zur Erteilung von Unterricht in seinen Fächern abgeordnet worden. Der Kläger hatte sich während der Zeit der Abordnung darum bemüht, durch die Erwirkung einer einstweiligen Verfügung seine Abordnung vorzeitig zu beenden. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben den Erlass einer einstweiligen Verfügung mangels Verfügungsgrund abgelehnt (LAG Mecklenburg-Vorpommern 26. Mai 2009 - 5 SaGa 4/08 über juris.de verfügbar).
- 5
Auch im vorliegenden Rechtsstreit - der Hauptsache zum einstweiligen Verfügungsverfahren -hatte der Kläger ursprünglich feststellen lassen wollen, dass die konkrete Abordnung für das Schuljahr 2008/2009 an die Regionalschule L... unwirksam sei. Außerdem sollte das beklagte Land zur weiteren Beschäftigung des Klägers als Gymnasiallehrer an seiner Stammschule verurteilt werden. Das Arbeitsgericht Neubrandenburg hat mit Urteil vom 27. Mai 2009 (4 Ca 1119/08) diese Klage in beiden Punkten abgewiesen. Auf dieses Urteil wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes vor dem Arbeitsgericht Bezug genommen.
- 6
Im Rahmen der rechtzeitig eingereichten und rechtzeitig begründeten Berufung verfolgt der Kläger nur noch sein Feststellungsbegehren weiter. Dem Begehren hat er wegen der zwischenzeitlichen Beendigung der Maßnahme mit einer etwas weiteren zukunftsbezogenen anderen Formulierung einen neuen Ausdruck verliehen.
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Der Kläger ist der Auffassung, dass seine Abordnung an eine Regionalschule seinen Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung verletze, da er wegen seiner Qualifikation und der Tätigkeit am Gymnasium in die Vergütungsgruppe II a BAT-O und jetzt Entgeltgruppe 13 TVL zu Recht eingruppiert ist. Eine Tätigkeit an der Regionalschule entspreche nur der Entgeltgruppe 12 des TVL. Der Beschäftigungsanspruch müsse vom beklagten Land im Rahmen der Ausübung seines Direktionsrechts berücksichtigt werden und stehe einer Abordnung außerhalb von Notfällen entgegen.
- 8
Der Kläger beantragt, unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils festzustellen, dass eine zukünftige Abordnung des Klägers außerhalb von Notfällen an eine Regionale Schule nicht zulässig ist.
- 9
Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
- 10
Das beklagte Land betont, die vorübergehende Abordnung an eine Regionale Schule sei eine zulässige Maßnahme im Rahmen des Direktionsrechts des Arbeitgebers. Die Grenzen des Direktionsrechts seien durch diese Maßnahme nicht überschritten. Der Beschäftigungsanspruch sei jedenfalls nicht im Kern berührt, da es sich nur um eine vorübergehende Maßnahme handele. Bei der Bewertung müsse auch berücksichtigt werden, dass es auch an der Regionalen Schule Lehrer gäbe, die nach derselben Entgeltgruppe wie der Kläger vergütet würden. Denn im Rahmen des Stellenkegels seien auch an Regionalschulen Lehrkräfte tätig, die nach der Vergütungsgruppe BAT IIa bzw. heute aus der Entgeltgruppe E 13 TVL vergütet würden.
- 11
Abordnungsmaßnahmen in der Art, wie sie gegenüber dem Kläger für das Schuljahr 2008/2009 angeordnet war, werde es auch zukünftig geben müssen, da durch die Erweiterung der Zeit des gemeinsamen Lernens bis zum Abschluss der sechsten Klasse in den Gymnasien des Landes ein zusätzlicher Personalüberhang und an den Regionalschulen ein dementsprechender Personalmehrbedarf entstanden sei.
- 12
Der Rechtsstreit ist im Einverständnis der Parteien nach Durchführung der mündlichen Verhandlung und der in diesem Rahmen erfolgten Antragsumstellung in das schriftliche Verfahren im Sinne von § 128 Absatz 2 ZPO überführt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die Schriftsätze nebst ihren Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
- 13
Die Berufung ist begründet. Der Kläger kann aufgrund seiner arbeitsvertraglichen Stellung nicht gegen seinen Willen an eine Regionale Schule abgeordnet werden.
I.
1.
- 14
Die Umstellung des Klageantrages in der Berufungsinstanz ist zulässig, denn sie ist sachdienlich. Das neue Feststellungsbegehren erfasst den wesentlichen Teil des ursprünglichen Feststellungsbegehrens, das sich auf eine Maßnahme, die inzwischen bereits abgeschlossen ist und daher einer gerichtlichen Feststellung nicht mehr zugänglich ist, bezogen hatte.
2.
- 15
Der Kläger greift mit dem veränderten Feststellungsantrag den Kern seiner Argumentation zum ursprünglichen Antrag auf und möchte zur Vorbeugung gegen eine zukünftige Wiederholung einer solchen Abordnungsmaßnahme festgestellt wissen, dass er als Gymnasiallehrer nicht verpflichtet ist, Unterricht an einer Regionalschule zu erteilen. Damit ist das Rechtsschutzziel konkret bestimmt und die begehrte gerichtliche Entscheidung ist auch geeignet, den Streit der Parteien über die Grenzen der Weisungsbefugnis des beklagten Landes durch eine Entscheidung über den Feststellungsantrag zu befrieden.
- 16
Auch die für das Feststellungsinteresse bei einer negativen Feststellungsklage notwendige Wiederholungsgefahr ist gegeben. Das beklagte Land berühmt sich nach wie vor des Rechts, den Kläger als Gymnasiallehrer vorübergehend auch an einer Regionalschule einsetzen zu können. Angesichts der durch das längere gemeinsame Lernen entstandenen Brüche in der Versorgung der Schulen mit Lehrern ist das beklagte Land auch objektiv in einer Zwangslage, die durch die beim Kläger praktizierte Abordnung im Schuljahr 2008/2009 wirksam gemildert werden kann. Diese Brüche in der bedarfsgerechten Zuordnung der Lehrkräfte zu den Schulen werden sich erst über viele weitere Jahre nach und nach abbauen lassen. Außerdem unterliegt der Kläger aufgrund seines Status als lediger Lehrer ohne Kinder und seines für den Schuldienst hier im Lande vergleichsweise jungen Alters immer wieder der Gefahr bei Anlegung sozialer Kriterien bei einer notwendigen Auswahlentscheidung mit als erster ins Blickfeld zu geraten.
- 17
Damit ist der neu gestellte Antrag zulässig. Die Zulässigkeit des Antrages wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Kläger nur die eingeschränkte Feststellung der Unzulässigkeit solcher Abordnung mit Ausnahme von Notfällen begehrt. Denn der Begriff Notfall hat einen im vorliegenden Zusammenhang hinreichend bestimmten Inhalt. Der Notfall, bei dessen Eintritt der an sich gegebenen Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung vor den zur Beherrschung und Überwindung des Notfalls gebotenen Maßnahmen zurücktritt, bezeichnet eine allgemein anerkannte Grenze des Anspruchs auf vertragsgemäße Beschäftigung. Ein Notfall in diesem Sinne liegt vor, wenn unvorhersehbare äußere Ereignisse (z. B. Naturkatastrophen) dazu zwingen, vorübergehend fachfremde Arbeit zu leisten. Da sich der Kläger mit seiner Antragsformulierung erkennbar an dieser allgemein anerkannten Grenze des Anspruchs auf vertragsgemäße Beschäftigung orientiert, ist der mit dieser Einschränkung gemeinte Sinn hinreichend deutlich und ausreichend bestimmt im Sinne von § 253 ZPO. Auch wenn der Begriff des Notfalls damit noch nicht in allen seinen Facetten und in Anwendung auf die Tätigkeit als Lehrer an öffentlichen Schulen ausgeleuchtet ist, wird die Entscheidung über den klägerischen Antrag eine im Rechtsverhältnis der Parteien streitige Frage abschließend klären. Sollte zukünftig noch Streit über die Rechtmäßigkeit einer Abordnungsverfügung an eine Regionale Schule entstehen, würde es dann nur noch um den Streit gehen, ob ein Notfall vorliegt.
II.
- 18
Der klägerische Feststellungsantrag ist auch begründet. Der Kläger kann außerhalb von Notfällen nicht gegen seinen Willen zur Erteilung von Unterricht an einer Regionalen Schule eingesetzt werden, da ein solcher Einsatz nicht mehr als Erfüllung des Anspruchs auf vertragsgemäße Beschäftigung des Klägers angesehen werden kann.
1.
- 19
Der Arbeitgeber ist im Rahmen seines Direktionsrechts berechtigt, die Art und den Ort der Arbeit des Arbeitnehmers zu bestimmen (§ 106 GewO). Dieses allgemein für alle Arbeitsverhältnisse gegebene Recht wird im Bereich des öffentlichen Dienstes durch § 4 TV-L weiter ausgestaltet. Danach kann der Angestellte aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet werden. Eine Versetzung oder Abordnung ist mithin nur zulässig, wenn dienstliche oder betriebliche Gründe die Maßnahme bedingen. Ein dienstlicher Grund ist schon dann gegeben, wenn die ordnungsmäßige Aufgabenerledigung in der Verwaltung unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit den Einsatz des Angestellten bei einer anderen Dienststelle erfordert (B AG 30. Oktober 1985 - 7 AZR 216/83 - AP Nr. 1 zu § 12 BAT = DB 1986, 2188). Wäre allein dieses Kriterium anzulegen, könnte die vom Kläger gewünschte Feststellung nicht getroffen werden.
- 20
Unabhängig von der tariflichen Ausgestaltung des Direktionsrechts des Arbeitgebers im öffentlichen Dienst in § 4 TV-L findet das Direktionsrecht allerdings zusätzlich seine Grenzen in den geltenden Gesetzen und in arbeitsvertraglichen Regelungen, die das Direktionsrecht einschränken können. Dies kommt bereits in § 106 GewO zum Ausdruck, wenn es dort heißt, dass die Bestimmungsbefugnis nur gegeben ist, "soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind". Daher muss der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes bei Ausübung des Direktionsrechts neben § 4 TV-L insbesondere auch den Anspruch des Arbeitnehmers auf vertragsgemäße Beschäftigung beachten.
- 21
Der Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung fußt auf dem richterrechtlich anerkannten Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers, den das Bundesarbeitsgericht aus den §§ 611,613 BGB in Verbindung mit § 242 BGB und unter Berücksichtigung der Wertentscheidung der Art. 1 und 2 GG abgeleitet hat (27. Februar 1985 - GS 1/84 - BAGE 48, 122 = AP Nr. 14 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht = DB 1985, 2197). Mit der Teilnahme am Arbeitsleben verwirklicht der Arbeitnehmer eben nicht nur sein Interesse, Einkommen zu erzielen, sondern er sieht seine Arbeit auch als Element seiner Selbstverwirklichung und seiner Teilhabe am gesellschaftlichen Leben an. Daher hat die vollständige Freistellung von der Arbeit, auch wenn sie nicht zu Einbußen in der Vergütung führt, im Regelfall einen diskriminierenden Charakter, sie negiert rechtswidrig den sozialen Geltungsanspruch des Arbeitnehmers.
- 22
In der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist aber auch anerkannt, dass der Beschäftigungsanspruch nicht nur durch die vollständige Freistellung von der Arbeit verletzt wird, sondern gleichermaßen durch eine nicht vertragsgemäße Beschäftigung (BAG 15. Mai 1991 - 5 AZR 271/90 - BAGE 68, 6 - AP Nr. 23 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht - DB 1991, 2442). Welche Grenzen sich daraus für die Ausübung des Direktionsrechts ergeben, ist durch Auslegung des Vertrages zu ermitteln.
2.
- 23
Der Arbeitsvertrag des Klägers, der zuletzt mit Vertragsurkunde vom 12. Oktober 1999 vollständig zu Papier gebracht wurde (Anlage K1 zur Klageschrift, hier Blatt 17 ff) gibt für die vertragliche Begrenzung des Direktionsrechts zunächst wenig her, denn es heißt dort in § 1 nur sehr allgemein, der Kläger werde "für den Aufgabenbereich eines Lehrers eingestellt", worunter man offensichtlich auch eine Tätigkeit als Lehrer an einer Regionalen Schule verstehen könnte.
- 24
Da der Arbeitsvertrag der Parteien eine Privaturkunde darstellt, können und müssen zu ihrer weiteren Auslegung alle erkennbar relevanten Umstände, auch wenn sie keinen Ausdruck in der Urkunde selbst gefunden haben, mit herangezogen werden. Zieht man all die weiteren Umstände hinzu, ergibt sich, dass das beklagte Land arbeitsvertraglich nur berechtigt ist, den Kläger im Rahmen der von ihm erworbenen Lehrbefähigungen für den Unterricht an Gymnasien zu beschäftigen.
a)
- 25
Ein gewichtiges Indiz für diese einschränkende Auslegung des Vertragstextes ergibt sich aus der Einstellungssituation. Der Kläger hat durch seine beiden Staatsexamina und seine Lehrbefähigung für den Schulunterricht an Gymnasien eine Bildungsinvestition getätigt, die er durch eine ausbildungsadäquate Anstellung mit den damit verbundenen Einkommenschancen auch umsetzen wollte. Dieses Interesse ist vom beklagten Land auch anerkannt worden. Denn dem Kläger ist nicht nur vertraglich die Vergütung aus der Vergütungsgruppe IIa zum BAT/BAT-O versprochen worden (§ 3 des Arbeitsvertrages), sondern er ist auch in der Amtsstellung eines Studienrates im Sinne der Bezeichnung und Erläuterung dieses Amtes in der Bundesbesoldungsordnung bei der Besoldungsgruppe A13 eingestuft worden. Da die Vergütungsgruppe IIa zum BAT/BAT-O die höchste denkbare Eingruppierung für eine Erstanstellung eines jungen Lehrers im Schuldienst darstellt, muss man aus den Umständen folgern, dass das beklagte Land einen Gymnasiallehrer gesucht hat und es daher dem Kläger durch den Arbeitsvertrag auch die Stellung eines Gymnasiallehrers im Landesdienst vermitteln wollte.
b)
- 26
Die sehr allgemein gehaltene Einstellung des Klägers als Lehrer (§ 1 des Arbeitsvertrages) muss daher einschränkend ausgelegt werden.
- 27
Da es für Arbeitsverträge im öffentlichen Dienst typisch ist, dass die Arbeitsaufgabe des Arbeitnehmers nur sehr allgemein und offen beschrieben ist, ist es in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bereits seit vielen Jahren anerkannt, dass auch solche allgemeinen Formulierungen in Arbeitsverträgen im Regelfall den Arbeitgeber nur dazu berechtigten, all die Aufgaben zu übertragen, die nach den tarifvertraglichen Regelungen zu den Aufgaben gehören, die eine tarifliche Eingruppierung in die gegebenen Vergütungsgruppe ermöglichen. Denn das allgemeine Direktions- oder Weisungsrecht berechtigt den Arbeitgeber nicht, dem Arbeitnehmer Tätigkeiten einer niedrigeren Vergütungsgruppe zu übertragen. Das gilt nicht nur deshalb, weil damit regelmäßig eine Änderung der vertraglich zugesagten Vergütung verbunden ist. Auch die Art der Beschäftigung kann durch das allgemeine Direktionsrecht nicht unbegrenzt abgeändert werden. Zwar ist bei entsprechender Fassung des Arbeitsvertrages die Übertragung unterschiedlicher Tätigkeiten kraft Weisung zulässig. Voraussetzung ist aber, dass diese als gleichwertig anzusehen sind. Die Gleichwertigkeit bestimmt sich mangels anderer Anhaltspunkte grundsätzlich aus der auf den Betrieb abgestellten Verkehrsauffassung und dem sich daraus ergebenden Sozialbild. Bei Anwendung eines tariflichen Vergütungsgruppensystems orientiert sie sich zwar in der Regel an diesem System, sie wird aber nicht allein durch die Vergütung hergestellt. Das Arbeitsverhältnis genießt Bestandsschutz auch gegen eine inhaltliche Änderung der Art der Tätigkeit. Der Arbeitgeber kann deshalb dem Arbeitnehmer auch dann keine niedriger zu bewertende Tätigkeit zuweisen, wenn er dennoch die höhere Vergütung zahlt, die der bisherigen Tätigkeit entspricht (vgl. nur BAG Urteil vom 30. August 1995 - 1 AZR 47/95 - AP Nr 44 zu § 611 BGB Direktionsrecht = NZA 1996, 440 und vom 12. Dezember 1984 - 7 AZR 509/83 - BAGE 47, 314 = AP Nr. 6 zu § 2 KSchG 1969).
- 28
Das beklagte Land versteht diese Entscheidung falsch wenn es meint, aus der Formulierung "grundsätzlich" ableiten zu können, dass es auch Fälle geben könne, in denen die Zuweisung einer Arbeit auch über die Grenzen von Vergütungsgruppen hinweg ohne eine ausdrückliche dahingehende vertragliche Regelung möglich sei. Das Gegenteil ist richtig. Denn die Begrenzung des Direktionsrechts auf die Aufgaben, die noch zu derselben Vergütungsgruppe gehören, bezeichnet nur die äußere Grenze des Direktionsrechts, die im Einzelfall jedoch je nach arbeitsvertraglicher Stellung auch noch weiter eingeschränkt sein kann, etwa weil innerhalb einer Vergütungsgruppe Tätigkeiten beschrieben sind, die unterschiedliche Ausbildungen erfordern. So war es gerade bei der Vergütungsgruppe IIa des BAT/BAT-O so, dass diese für alle Arbeitnehmer mit Universitätsabschluss die Eingangsvergütungsgruppe darstellt. Dennoch wäre es abwegig anzunehmen, dass beispielsweise ein Arzt oder ein Jurist verpflichtet sein könnte, Unterricht am Gymnasium wie ein Gymnasiallehrer zu erteilen, nur weil alle drei Dienstposten eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe IIa des BAT/BAT-O vermitteln.
- 29
Daher ist der Arbeitsvertrag des Klägers dahin auszulegen, dass er die Zuteilung anderer Aufgaben im Rahmen des Berufsbildes des Lehrers nur gestattet, soweit auch die neue Tätigkeit in ihrer tariflichen Bewertung eine Tätigkeit ist, die der derzeitigen Eingruppierung des Klägers entspricht. Da diese Begrenzung ihren Sinngehalt aus der Gleichwertigkeit der Anforderungen an die verschiedenen Dienstposten ableitet, kann es für den Vergleich nur auf die jeweils grundständige Eingruppierung ankommen und nicht auf tarifliche Höherstufungen, die direkt oder indirekt nur vom Lebensalter oder den Dienstjahren abhängen. Eine Gleichwertigkeit der tariflichen Vergütung, die nur dadurch entsteht, dass der Dienstposten mit dem einfacheren Anforderungsprofil durch einen Beschäftigten besetzt ist, der im Wege des Bewährungsaufstieges aus derselben Vergütungsgruppe vergütet wird, vermittelt daher keine Gleichwertigkeit der beiden Dienstposten (BAG 30. August 1985 a.a.O.).
3.
- 30
In Anwendung dieser Grundsätze ist die Kammer nach Abwägung aller Umstände zu der Feststellung gelangt, dass die Abordnung des Klägers an eine Regionale Schule seinen Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung als Gymnasiallehrer verletzt.
- 31
Der Kläger wird aufgrund seines beruflichen Profils zu Recht aus der Vergütungsgruppe IIa des BAT/BAT-0 bzw. heute aus der Entgeltsgruppe E13 des TV-L vergütet. Die tarifgerechte Vergütung der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen wird nach der Sonderregelung SR 2 Buchst. 1 römisch I zum BAT (dort Nr. 3) danach bestimmt, wie vergleichbare Lehrkräfte im Beamtenstatus zu besolden wären. Ein Lehrer mit dem beruflichen Profil des Klägers würde als Beamter das Amt des Studienrates übertragen bekommen, das in der Eingangsbesoldung der Besoldungsgruppe A13 des Besoldungsordnung (Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz) zugeordnet ist. Nach der insoweit anzuwendenden Tabelle aus § 11 BAT/BAT-O ergibt das eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe IIa zum BAT/BAT-O, die nach § 17 TVÜ (Länder) zu einem Entgelt nach der Entgeltgruppe E13 führt.
- 32
Würde das beklagte Land unter Berücksichtigung der Ausbildung und unter Berücksichtigung der Grundsätze der sparsamen Haushaltsführung eine freie Stelle an einer Regionalen Schule durch einen nach neuem Recht ausgebildeten Lehrer besetzen, würde sie einen Lehrer einstellen, der die Lehrbefähigung für die Realschule oder die Real- und Hauptschule besitzt. Nach § 16 Schulgesetz Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Februar 2006 (GVOBl. M-V 2006, S. 41) umfasst die neu geschaffene Regionale Schule (auch als Regionalschule bezeichnet) die Klassen 5 bis 10 und soll entweder nach Klasse 9 zur Berufsreife führen oder nach Klasse 10 zur Mittleren Reife. Dementsprechend werden an dieser Schulform zur Erreichung des gesetzlichen Ziels dieser Schule unter anderem Realschullehrer benötigt. Realschullehrer haben ebenfalls zwei Staatsexamina, ihre Lehrbefähigung ist jedoch auf den Schulunterricht in der Realschule zugeschnitten. Realschullehrer im Beamtenverhältnis werden nach der Bundesbesoldungsordnung grundständig im Eingangsamt der Besoldungsgruppe A12 zugeordnet. Als Beamte gehören sie daher zur Laufbahn des gehobenen Dienstes, während Studienräte der Laufbahn des höheren Dienstes angehören. Nach der Tabelle zu § 11 BAT/BAT-O ergab sich bisher daraus eine Vergütung aus der Vergütungsgruppe III BAT/BAT-O, die nach § 17 TVÜ (Länder) zu einem Entgelt aus der Entgeltgruppe E11 oder E 12 führt, wobei die genaue Zuordnung davon abhängt, ob die Fallgruppe, die die Vergütung nach der Vergütungsgruppe III des BAT/BAT-0 vermittelt hatte, einen Aufstieg in die Vergütungsgruppe IIa (entsprechend A13 gD bei Beamten) ermöglicht hätte (vgl. Anlage 4 zum TVÜ-Länder). Die Einzelheiten zu dieser Differenzierung können hier dahinstehen, da jedenfalls feststeht, dass ein voll und nach neuem Recht ausgebildeter Lehrer an einer Regionalschule hier im Lande im besten Falle nur eine wenn nicht gar mehrere Vergütungsgruppen bzw. Entgeltgruppen unterhalb eines Lehrers am Gymnasium eingruppiert wäre.
- 33
Damit ist es ohne Einwilligung der Lehrkraft am Gymnasium nicht möglich, sie als Lehrkraft an einer Regionalen Schule einzusetzen.
4.
- 34
Diese rechtliche Bewertung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass es bei den in Rede stehenden Personalmaßnahmen nicht um dauerhafte Versetzungen geht, sondern um vorübergehende Abordnungen, die entsprechend den Planungsrhythmen im Schulbereich schuljahresweise ausgesprochen werden.
- 35
Der Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung ist bereits dann verletzt, wenn es nur zu einem vorübergehenden nicht vertragsgemäßen Einsatz kommt. Das versteht sich eigentlich von selbst, wenn man sich vergegenwärtigt, dass dieser Anspruch aus den Wertungen des Grundgesetzes und damit letztlich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Artikel 2 Absatz 1 GG) abgeleitet wird. Entscheidend ist allein der Umstand, dass ein Einsatz außerhalb der vertragsgemäßen Beschäftigung an sich schon eine Rechtsverletzung darstellt; eine zeitliche Komponente ist hier nicht vorgesehen.
- 36
Richtig ist in dem Zusammenhang nur, dass die verfassungsrechtliche Rechtsprechung zwischen dem Kernbereich des Persönlichkeitsrechts und Randbereichen des Persönlichkeitsrechts differenziert. Daraus wird aber lediglich die Rechtsfolge abgeleitet, dass der Grundrechtsträger über Ausprägungen des Persönlichkeitsrechts im Randbereich disponieren darf, während es einen Kern des Persönlichkeitsrechts gibt, der der privaten Disposition gänzlich entzogen ist. Im Sinne dieser Differenzierung gehört der Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung sicherlich zu den Randbereichen des Persönlichkeitsrechts, über die disponiert werden kann. Das bedeutet aber nur, dass es möglich ist, einen Arbeitnehmer auch außerhalb seines Anspruchs auf vertragsgemäße Beschäftigung zu beschäftigen, wenn das in seinem Einverständnis erfolgt. - Damit wird auch gleichzeitig deutlich, dass die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht dazu fuhren muss, dass das beklagte Land jeglichen Handlungsspielraum verliert. Es muss bei seinen Maßnahmen nur berücksichtigen, dass es durch eine schulartübergreifende Abordnungspraxis in die vertraglichen Rechte der Lehrkräfte eingreift, was nur im gegenseitigen Einvernehmen möglich ist. Das gegenseitige Einverständnis muss gegebenenfalls im Wege des Aushandelns hergestellt werden. Dass dieses Einverständnis möglicherweise nicht immer zum Nulltarif zu haben ist, ist für eine Situation, in der man sich über die Rechte anderer hinwegsetzen will, nicht ungewöhnlich und ist daher für sich genommen noch kein Grund, die bisher dazu ergangene Rechtsprechung in Frage zu stellen.
5.
- 37
Das erkennende Gericht sieht auch keinen Anlass, den Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung unter den Vorbehalt einer notwendigen Interessenabwägung zu stellen. Ohne Zweifel sind die vom beklagten Land durch die demographischen Verwerfungen und durch die gelegentlich fehlende Berechenbarkeit der Schulpolitik zu bewältigenden Personalprobleme im Schulbereich von einer ganz besonderen Qualität und Schärfe. Es ist dem Modell der vertraglich ausgehandelten Arbeitsbedingungen jedoch fremd, darauf Rücksicht zu nehmen. Gerade in der Krise, in der es so leicht ist, vertragliche Rechte durch Hinweis auf die Sachzwänge und Nöte argumentativ klein zu reden, kommt es darauf an, dass die vertraglichen Rechte der Lehrkräfte und auch das Recht auf vertragsgemäße Beschäftigung nicht in Frage gestellt wird, damit ihnen ein Stück Sicherheit verbleibt, der es einfacher macht, den notwendigen Wandel durchzustehen.
III.
- 38
Die Kosten des Rechtsstreit hat das beklagte Land zu tragen, da es den Rechtsstreit verloren hat (§ 91 ZPO).
- 39
Das Gericht hat die Revision zugelassen, da die Grenzen des Abordnungsrechts des öffentlichen Dienstherrn möglicherweise noch nicht zur Gänze ausgeleuchtet sind. Das beklagte Land hat insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass in der bisherigen Rechtsprechung überwiegend Fälle von Versetzungen und nicht von vorübergehenden Abordnungen eine Rolle gespielt haben.
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Annotations
(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.
(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.
(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.
(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; - 2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; - 2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; - 3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.
Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und bietet er dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen an, so kann der Arbeitnehmer dieses Angebot unter dem Vorbehalt annehmen, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist (§ 1 Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 und 2). Diesen Vorbehalt muß der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erklären.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.