Bundesarbeitsgericht Urteil, 17. Mai 2017 - 4 AZR 798/14
Gericht
Tenor
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Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. September 2014 - 17 Sa 1250/14 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.
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Die Klägerin ist Sozialarbeiterin mit staatlicher Anerkennung und ist seit dem Jahr 2001 bei dem beklagten Landkreis (im Folgenden Beklagter) im Sozialpsychiatrischen Dienst beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jedenfalls kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme Anwendung. Durch den „Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst für den Bereich Verwaltung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände“ (TVöD-V/VKA) vom 27. Juli 2009 gelten für die Eingruppierung der Beschäftigten des Sozial- und Erziehungsdienstes ab dem 1. November 2009 nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der „Anlage zu Abschnitt VIII Sonderregelungen (VKA) § 56“ die Tätigkeitsmerkmale des Anhangs zu der Anlage C. Die Klägerin erhält seither eine Vergütung nach der Entgeltgruppe S 12 Anh. zu Anl. C TVöD-V/VKA.
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Die Klägerin berät und betreut suchtkranke und psychisch kranke Menschen sowie deren Angehörige. In diesem Zusammenhang übt sie auch Tätigkeiten aus, die für Entscheidungen über die zwangsweise Unterbringung nach dem „Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen sowie über den Vollzug gerichtlich angeordneter Unterbringung für psychisch kranke und seelisch behinderte Menschen im Land Brandenburg (BbgPsychKG)“ vom 5. Mai 2009 erforderlich sind. Dabei hat die Klägerin zu beurteilen und ggf. zu entscheiden, ob eine (zwangsweise) Unterbringung einer von ihr betreuten Person in Betracht kommt.
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Mit Schreiben vom 22. Juni 2010 forderte die Klägerin den Beklagten erfolglos zur Zahlung einer Vergütung nach der Entgeltgruppe S 14 Anh. zu Anl. C TVöD-V/VKA (im Folgenden Entgeltgruppe S 14 TVöD-V/VKA) auf. Mit ihrer am 24. November 2010 erhobenen Klage hat sie die Auffassung vertreten, ihre Tätigkeit sei nur einheitlich zu bewerten, auf den zeitlichen Anteil von Einzeltätigkeiten komme es nicht an. Im Übrigen berate und betreue sie zu 63 vH ihrer Arbeitszeit psychisch kranke Menschen und entscheide auch über eine zwangsweise Unterbringung von ihr betreuter Personen. In den Jahren 2009 bis 2013 habe sie in 34 bis 54 Fällen eine Krisenintervention durchgeführt. Die Zahl der tatsächlich erfolgten Unterbringungen sei nicht maßgebend. Ziel ihrer Tätigkeit sei gerade, Unterbringungen möglichst zu vermeiden.
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Die Klägerin hat - soweit in der Revision noch von Belang - beantragt
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festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, sie seit dem 1. Dezember 2009 nach der Entgeltgruppe S 14 TVöD-V/VKA zu vergüten und die sich ergebenden monatlichen Bruttodifferenzbeträge zwischen den Entgeltgruppen S 12 und S 14 TVöD-V/VKA beginnend mit dem 30. Dezember 2009 von dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
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Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, die Tätigkeit der Klägerin erfülle nicht die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 Alt. 2 TVöD-V/VKA. Die Klägerin sei nicht im tariflich erforderlichen Maße mit Tätigkeiten befasst, die zur Entscheidung über zwangsweise Unterbringungen erforderlich seien. Sie habe nach ihrem eigenen Vortrag im Zeitraum von 2009 bis 2013 lediglich an vier Unterbringungsverfahren mitgewirkt. Der zeitliche Aufwand je Unterbringungsverfahren betrage - unstreitig - durchschnittlich nur drei bis vier Stunden.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert und der Klage - ganz überwiegend - stattgegeben. Mit der für ihn vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Im Revisionsverfahren haben die Parteien übereinstimmend beantragt, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage, soweit sie noch Gegenstand des Revisionsverfahrens ist, zu Recht stattgegeben.
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I. Die Klage ist nach § 256 Abs. 1 ZPO als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage(st. Rspr., siehe nur BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 18; 17. November 2010 - 4 AZR 188/09 - Rn. 15; 22. April 2009 - 4 AZR 166/08 - Rn. 13 mwN) auch im Hinblick auf die Feststellung der Verzinsungspflicht (vgl. BAG 23. September 2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 10 mwN) zulässig.
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II. Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf eine Vergütung nach der Entgeltgruppe S 14 TVöD-V/VKA. Der Beklagte ist unter dem Gesichtspunkt des Schuldnerverzugs verpflichtet, die Nachzahlungsbeträge zu verzinsen.
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1. Das Landesarbeitsgericht hat für die Eingruppierung der Klägerin aufgrund der arbeitsvertraglichen Bezugnahme neben § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT), der nach § 17 Abs. 1 Satz 1 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts idF des ÄndTV Nr. 8 vom 1. April 2014 (TVÜ-VKA) zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor maßgebend war, zu Recht ua. die Entgeltordnung des TVöD-V zugrunde gelegt.
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„S 12
Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen Tätigkeiten.
...
S 14
Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, die Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls treffen und in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht Maßnahmen einleiten, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind, oder mit gleichwertigen Tätigkeiten, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich sind (z.B. Sozialpsychiatrischer Dienst der örtlichen Stellen der Städte, Gemeinden und Landkreise).“
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b) An der Anwendbarkeit dieser tariflichen Regelungen hat sich durch das Inkrafttreten des Änderungstarifvertrags Nr. 11 zum TVÜ-VKA vom 29. April 2016 und der neuen Entgeltordnung zum TVöD für den Bereich der VKA mit Wirkung zum 1. Januar 2017 in der Sache nichts geändert. Gem. § 29 Abs. 1 TVÜ-VKA gelten für Eingruppierungen der in den TVöD übergeleiteten Beschäftigten nunmehr § 12 und § 13 TVöD/VKA in Verbindung mit der Anlage 1 - Entgeltordnung zum TVöD/VKA. § 12 TVöD/VKA entspricht inhaltlich § 22 BAT. Gem. § 29a Abs. 1 TVÜ-VKA erfolgt die Überleitung unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit. Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierungen findet aufgrund der Überleitung in die Entgeltordnung für den Bereich der VKA nicht statt. Nach der Protokollerklärung zu § 29a Abs. 1 TVÜ-VKA gilt die Zuordnung zu der Entgeltgruppe des TVöD nach der Anlage 1 oder Anlage 3 TVÜ-VKA in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung als Eingruppierung im Sinne dieser Bestimmung.
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2. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, die von der Klägerin auszuübende Tätigkeit erfülle das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S 14 Alt. 2 TVöD-V/VKA.
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a) Bei der der Klägerin übertragenen Tätigkeit handelt es sich, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat, um einen einheitlichen Arbeitsvorgang (zum Begriff BAG 21. März 2012 - 4 AZR 292/10 - Rn. 14; 28. Januar 2009 - 4 AZR 13/08 - Rn. 39 mwN, BAGE 129, 208) iSd. Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT, nunmehr Protokollnotiz zu § 12 Abs. 2 TVöD/VKA.
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aa) Maßgebend für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist hiernach das Arbeitsergebnis (st. Rspr., etwa BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 24; 25. August 2010 - 4 AZR 5/09 - Rn. 22 mwN). Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Nur wenn es tatsächlich möglich ist, Tätigkeiten von unterschiedlicher Wertigkeit abzutrennen, werden diese nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst. Wiederkehrende, gleichartige und gleichwertige Bearbeitungen können zusammengefasst werden. Nicht zusammengefasst werden können jedoch Bearbeitungen, die tariflich unterschiedlich zu bewerten sind, sofern die unterschiedlich wertigen Arbeitsleistungen von vorneherein - sei es aufgrund der Schwierigkeit oder anderer Umstände - auseinandergehalten werden. Dafür reicht jedoch nicht die theoretische Möglichkeit, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Angestellte übertragen zu können, solange sie als einheitliche Arbeitsaufgabe einer Person übertragen sind. Tatsächlich trennbar sind Arbeitsschritte nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist (st. Rspr., zB BAG 19. Oktober 2016 - 4 AZR 727/14 - Rn. 15 mwN; grdl. 23. September 2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 20 mwN).
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bb) Bei der Bearbeitung von Fällen durch Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter bildet regelmäßig nicht jeder einzelne Fall einen Arbeitsvorgang, sondern erst die Befassung mit allen Fällen füllt diesen Rechtsbegriff aus (vgl. BAG 6. März 1996 - 4 AZR 775/94 - zu II 3 b der Gründe). Anderenfalls käme es zu einer tarifwidrigen Atomisierung solcher Tätigkeiten (BAG 20. März 1996 - 4 AZR 1052/94 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 82, 272). Dies gilt jedoch nur dann, wenn der zugewiesene Personenkreis auch einheitlich bestimmt ist. Hat ein Sozialarbeiter verschiedene, voneinander abgrenzbare Personenkreise zu betreuen, deren Status und Hilfsansprüche rechtlich ganz unterschiedlich bestimmt sind, kommt bei getrennter Betreuung die Aufteilung der Tätigkeit in je einen Arbeitsvorgang für je eine Gruppe der betreuten Personen in Betracht (vgl. BAG 10. Dezember 2014 - 4 AZR 773/12 - Rn. 25 mwN).
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cc) Ausgehend von diesen Maßstäben bildet die gesamte Tätigkeit der Klägerin einen einheitlichen Arbeitsvorgang. Das den entsprechenden Tätigkeiten zugrunde liegende Arbeitsergebnis ist die Erbringung von Hilfe- und Beratungsleistungen für psychisch erkrankte und abhängigkeitskranke Menschen. Dass es sich hierbei grundsätzlich um zwei unterscheidbare Personengruppen handelt, ist unerheblich.
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(1) Dieser Umstand könnte - unabhängig von der Wertigkeit der Einzeltätigkeiten - allenfalls dann die Annahme verschiedener Arbeitsvorgänge rechtfertigen, wenn die Tätigkeiten von vorneherein auseinandergehalten und voneinander getrennt wären. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ist dies nicht ersichtlich. Der Beklagte hat keine organisatorischen Vorgaben getroffen, die eine Trennung der Tätigkeit bezüglich der verschiedenen Personengruppen vorsehen. Er hat insbesondere nicht vorgegeben, nach welchen Kriterien die Klägerin die - im Einzelfall tatsächlich sehr schwierige - Abgrenzung zwischen einer Suchterkrankung und einer „psychischen Erkrankung“ vorzunehmen hat.
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(2) Abgesehen davon sind nach § 1 Abs. 2 BbgPsychKG Abhängigkeitserkrankungen, die mit dem Verlust der Selbstkontrolle einhergehen und bei denen ohne Behandlung keine Aussicht auf Heilung oder Besserung besteht, psychische Erkrankungen iSd. Gesetzes. Deshalb könnte die Bewertung der Betreuung beider Personengruppen auch dann nicht voneinander abweichen, wenn man von zwei unterschiedlichen Arbeitsvorgängen ausginge (vgl. BAG 19. Oktober 2016 - 4 AZR 727/14 - Rn. 18).
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b) Die der Klägerin - einheitlich - übertragene Tätigkeit erfüllt das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S 14 Alt. 2 TVöD-V/VKA.
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aa) Die Klägerin übt eine Tätigkeit aus, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich ist.
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(1) Gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 BbgPsychKG setzt die gerichtliche Anordnung der Unterbringung einen Antrag des Sozialpsychiatrischen Dienstes, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich sich die Notwendigkeit der Unterbringung zeigt, voraus. Nach Satz 2 der Vorschrift bedarf es eines Antrags dann nicht, wenn das Krankenhaus im Falle einer sofortigen Aufnahme oder im Rahmen eines bereits bestehenden Krankenhausaufenthalts einen Antrag gestellt hat. § 11 Abs. 2 BbgPsychKG sieht vor, dass die Vollstreckung der gerichtlichen Unterbringungsanordnung ebenso dem Sozialpsychiatrischen Dienst obliegt. Gem. § 12 Abs. 1 Satz 1 BbgPsychKG kann der Sozialpsychiatrische Dienst überdies sogar selbst die einstweilige Unterbringung anordnen, wenn dringende Gründe für die Annahme sprechen, dass die Unterbringungsvoraussetzungen erfüllt sind und eine gerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann.
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(2) Dem Sozialpsychiatrischen Dienst kommt danach bei der Unterbringung psychisch kranker und seelisch behinderter Menschen eine maßgebende Rolle zu. Im Gegensatz zu anderen landesgesetzlichen Regelungen, etwa in Nordrhein-Westfalen (vgl. dazu zB BAG 19. Oktober 2016 - 4 AZR 727/14 - Rn. 28 ff.), hat dieser sogar selbst eine Antrags- und Anordnungsbefugnis. Die gesetzlich vorgesehene Beteiligung des Sozialpsychiatrischen Dienstes an Unterbringungsverfahren ist damit „erforderlich“ iSd. Tarifmerkmals. Etwas anderes gilt nach § 13 Abs. 2 und § 14 Abs. 2 BbgPsychKG ausnahmsweise und lediglich für die Fälle der sofortigen Aufnahme oder der Zurückhaltung im Krankenhaus, in denen dem Sozialpsychiatrischen Dienst nur die Entlassung unverzüglich mitzuteilen ist.
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bb) Die Tätigkeit der Klägerin ist auch „gleichwertig“ im tariflichen Sinne. Aufgaben, die eine Sozialarbeiterin des Sozialpsychiatrischen Dienstes im Rahmen eines Unterbringungsverfahrens in Erfüllung der gesetzlich vorgesehenen Beteiligungsrechte und -pflichten zu verrichten hat, sind grundsätzlich geeignet, das entsprechende Tätigkeitsmerkmal zu erfüllen. Einer gesonderten Prüfung der Erforderlichkeit oder der Gleichwertigkeit bedarf es in diesen Fällen nicht (BAG 19. Oktober 2016 - 4 AZR 727/14 - Rn. 43 mwN).
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cc) Die Tätigkeit der Klägerin erfordert schließlich die Mitwirkung an Entscheidungen zur zwangsweisen Unterbringung auch in einem rechtlich erheblichen Maße. Der Einwand des Beklagten, die Beteiligung der Klägerin an Unterbringungsverfahren falle tatsächlich nicht ins Gewicht, ist rechtlich nicht von Belang.
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(1) Für die Erfüllung des höheren Tätigkeitsmerkmals ist es ausreichend, dass die Sozialarbeiterin innerhalb ihres maßgebenden Arbeitsvorgangs die fraglichen Aufgaben und Tätigkeiten in einem rechtserheblichen Umfang auszuüben hat. Nicht erforderlich ist, dass die für die Höherwertigkeit maßgebenden Einzeltätigkeiten innerhalb des Arbeitsvorgangs zeitlich überwiegend anfallen (BAG 17. Juni 2015 - 4 AZR 371/13 - Rn. 29; 18. März 2015 - 4 AZR 59/13 - Rn. 28, BAGE 151, 150).
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(2) Danach übt die Klägerin in einem rechtserheblichen Umfang (gleichwertige) Tätigkeiten aus, die für die zwangsweise Unterbringung erforderlich sind. Die - von ihr vorgetragenen und vom Beklagten übernommenen - Zahlen sind nicht von entscheidender Bedeutung. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist für die Erfüllung des Tarifmerkmals nicht die Anzahl der tatsächlich erfolgten Einweisungen maßgebend. Entscheidend ist vielmehr die Verpflichtung der Sozialarbeiter, in einer Vielzahl von Fällen - auch in Fällen, in denen letztlich eine Einweisung der betroffenen Person nicht erfolgt - die Notwendigkeit der Unterbringung und der Stellung eines entsprechenden Antrags zu prüfen. Die Sozialarbeiter - so auch die Klägerin - müssen deshalb ihre für die qualifizierte Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten während der gesamten auszuübenden Tätigkeit vorhalten.
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3. Die Klägerin hat die tarifvertragliche Ausschlussfrist, soweit ihr Begehren noch Gegenstand des Revisionsverfahrens ist, dh. für die Zeit ab Dezember 2009, gewahrt. Sie hat ihr Höhergruppierungsbegehren erstmals am 22. Juni 2010 und damit, wie nach § 37 Abs. 1 Satz 1 TVöD/VKA erforderlich, innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht. Die einmalige Geltendmachung reichte nach Satz 2 der Tarifnorm auch für die später fällig werdenden Ansprüche aus.
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4. Der Klägerin steht auch der Zinsanspruch für die geltend gemachten Zeiträume zu. Dieser ergibt sich aus § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB iVm. § 24 Abs. 1 TVöD/VKA, § 288 Abs. 1 Satz 2 und § 291 BGB. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, das Arbeitsentgelt der Klägerin für den Monat Dezember 2009 sei am 30. Dezember 2009 fällig geworden (§ 24 Abs. 1 Satz 3 TVöD/VKA). Der Beklagte hat den Differenzbetrag daher ab dem 31. Dezember 2009 zu verzinsen. Entsprechend beginnt der Zinslauf für die der Klägerin für die Folgemonate zustehenden Differenzbeträge jeweils am auf den Fälligkeitstag folgenden Tag.
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III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Annotations
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
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für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)