Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 20. März 2018 - 5 Sa 53/17

published on 20/03/2018 00:00
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 20. März 2018 - 5 Sa 53/17
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Tenor

1. Das Versäumnisurteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 12.12.2017 zum Aktenzeichen 5 Sa 53/17 wird aufrechterhalten.

2. Die Klägerin hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung einer Bußgeldsachbearbeiterin nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst in der für die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeber geltenden Fassung (TVöD-V).

2

Die 1960 geborene Klägerin schloss 1979 ihre Ausbildung zur Verkäuferin ab und arbeitete zunächst in der Verwaltung eines Einzelhandelsbetriebs. Zum 01.07.1988 nahm sie eine Beschäftigung bei dem Rat des Kreises A-Stadt auf. Gemäß Arbeitsvertrag vom 01.07.1991 mit dem Kreis A-Stadt bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem BAT-O und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen.

3

Im Jahr 1996 übernahm die Klägerin die Leitung eines Asylheimes. Mit dem Änderungsvertrag vom 19.08.1996 wurde sie von der Vergütungsgruppe VII BAT-O in die Vergütungsgruppe V c BAT-O höhergruppiert.

4

Zum 01.06.2004 wechselte sie als Sachbearbeiterin in die Bußgeldstelle. Der aus diesem Anlass geschlossene Änderungsvertrag vom 25.03.2004 sieht eine Herabgruppierung in die Vergütungsgruppe VI b BAT-O vor. Nach Inkrafttreten des TVöD-V wurde die Klägerin der Entgeltgruppe 6 zugeordnet.

5

Im September 2011 ging das Arbeitsverhältnis im Zuge der Landkreisneuordnung kraft Gesetzes auf den Beklagten über.

6

Mit Schreiben vom 06.11.2014 forderte die Klägerin den Beklagten auf, sie zum 09.09.2014 in die Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 b BAT-O höherzugruppieren.

7

Unter dem 09.03.2016 fertigte der Beklagte eine neue Stellenbeschreibung für die Klägerin, gültig ab 14.03.2016, in der es heißt:

8

"…

9

Gesetzes- u.
Fachkenntnisse

8.    

Zur Wahrnehmung des Aufgabengebietes sind folgende Gesetzeskenntnisse,
Fach- und Spezialkenntnisse erforderlich:

Ordnungswidrigkeitenrecht, StPO, StGB, StVG, StVO, StVZO, Ordnungsrecht, Verwaltungs- und Vollstreckungsrecht, PC-Kenntnisse

…       

…       

…       

Erforderliche
Qualifikationen

10.     

Facharbeiterausbildung und abgeschlossener Angestelltenlehrgang I oder Verwaltungsfachangestellte/r oder vergleichbar

Wünschenswerte
Fachkenntnisse,
Fähigkeiten,
Erfahrungen

11.     

Termingebundenheit, Durchsetzungsvermögen, Verhandlungsgeschick

10

11

Lfd.
Nr.

Verzeichnis der Tätigkeiten
Die Tätigkeiten sind in Nummernfolge kurzgefasst aufzuführen und hierbei nach sachlichen Gruppen zu ordnen. Die Aufzählung der Tätigkeiten soll erschöpfend sein.

Anteilsverh.

in %

1.    

Bearbeitung von Verkehrsordnungswidrigkeiten des Landkreises und der Polizei (Bußgelder)
• Entscheidung über Bußgeldverfahren bzw. Einstellung
• Fahrzeugführerermittlung
• Passfotoanforderung
• Aufenthaltsermittlung
• Abgleich der Eintragungen im Register des Kraftfahrzeugbundesamtes in Flensburg
• Akteneinsicht
• Umwandlung von Fahrverbot in ein erhöhtes Bußgeld
• Entscheidung von Einsprüchen
• Entscheidung von Antrag auf Anordnung und Vollstreckung der Erzwingungshaft
• Entscheidung von Wiedereinsetzungsanträgen und Kostenfestsetzungsanträgen

100     

12

…“

13

Die Klägerin bearbeitet überwiegend Verkehrsordnungswidrigkeiten aufgrund von Geschwindigkeitsüberschreitungen. Daneben ist sie zu einem geringeren Anteil mit Verkehrsordnungswidrigkeiten wegen Unfällen, mangelhafter Bereifung des Fahrzeugs, Überschreitung der Frist zur Hauptuntersuchung, Überladung etc. befasst. Die Klägerin verwendet eine Fachsoftware, die verschiedene Aufgaben automatisiert bearbeitet, insbesondere Halteranfragen beim Kraftfahrt-Bundesamt oder der örtlichen KFZ-Zulassungsstelle, Fahrerermittlung, Anhörungen zu OWI-Anzeigen, Anhörungen mit Verwarngeldangebot, Abgabe an die Staatsanwaltschaft, Bußgeldbescheid, Abwicklung von Zahlungseingängen, Zahlungserleichterungen und Mahnungen, Vollstreckungen, Mitteilungen an das Kraftfahrt-Bundesamt, Abgänge/Einstellungen, Tagesabschluss. Das System verwaltet die Termine und erstellt den Schriftverkehr. Der Sachbearbeiter wird vom Programm aufgefordert, die notwendigen Eintragungen vorzunehmen. Das Programm enthält einen Entscheidungsschlüssel mit einem dreistelligen Zahlencode, z. B. Kraftfahrt-Bundesamt-Halterauskunft, Gewährung Wiedereinsetzung, Zeugenanhörung, Foto an Betroffenen, Einstellung, Akteneinsicht usw. Der Tatbestandskatalog mit den jeweiligen Geldbußen ist ebenfalls im Programm hinterlegt.

14

Mit Schreiben vom 12.04.2016 lehnte der Beklagte die beantragte Höhergruppierung ab. Die Klägerin machte daraufhin ihre Forderung nochmals mit Anwaltsschreiben vom 19.05.2016 geltend und verwies auf die zu erbringenden selbstständigen Leistungen im tariflichen Sinne. Nach erneuter Ablehnung durch den Beklagten mit Schreiben vom 25.05.2016 hat sie ihre Forderung mit der am 26.08.2016 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage gerichtlich weiterverfolgt.

15

Zum 13.01.2017 übertrug der Beklagte ihr vorübergehend die Aufgaben der erkrankten Fachgebietsleiterin. Diese Stelle ist der Entgeltgruppe 10 TVöD-V zugeordnet. Nach der Stellenbeschreibung vom 09.03.2016 nimmt die Fachgebietsleitung 40 % der Arbeitszeit in Anspruch, die Sachbearbeitung von komplizierten Sachverhalten die übrigen 60 %. Während der Vertretung erhielt die Klägerin eine Zulage. Die Vertretung endete am 05.11.2017.

16

Die Klägerin hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, sie sei nach der Entgeltgruppe 9, jedenfalls nach der Entgeltgruppe 8 TVöD-V zu vergüten. Der Beklagte sei in der Stellenbeschreibung zu Recht von einem einheitlichen Arbeitsvorgang ausgegangen. Dieser Arbeitsvorgang erfordere nicht nur gründliche und vielseitige Fachkenntnisse, sondern auch selbstständige Leistungen im tariflichen Sinne. Nach § 47 Abs. 1 OWiG liege es im pflichtgemäßen Ermessen der Ordnungsbehörde, ob sie die Ordnungswidrigkeit verfolge oder einstelle. Dabei habe sie zwischen dem Legalitätsprinzip, dem Verhältnismäßigkeitsprinzip, dem Prinzip der Rechtssicherheit, dem Gleichbehandlungsgebot und weiteren verfassungsrechtlich verankerten Prinzipien staatlichen Handels sowie den Interessen des Bürgers abzuwägen. Nach § 4 Abs. 4 BKatV könne die Behörde ausnahmsweise von der Anordnung eines Fahrverbotes absehen und solle im Gegenzug das Bußgeld angemessen erhöhen. Auch hier habe die Behörde einen Beurteilungsspielraum. Bei der Bearbeitung von Einsprüchen (§ 69 OWiG) müsse die Behörde die vorgebrachten Argumente abwägen und im Rahmen ihres Ermessens darüber entscheiden, ob der Bescheid zurückgenommen oder aufrechterhalten werde. Gleiches gelte für Anträge auf Anordnung und Vollstreckung der Erzwingungshaft sowie für die Entscheidung über Wiedereinsetzungsanträge. Die Sachverhaltsermittlung eröffne Beurteilungsspielräume, weil die jeweiligen Beweismittel und deren Tragfähigkeit zu würdigen seien.

17

Beispielhaft seien folgende Tätigkeiten aus dem Zeitraum November/Dezember 2016 genannt:

18
Einspielen von Polizeidaten in das entsprechende Programm und ausdrucken,
19
Sortieren nach Bußgeld und Verwarngeld,
20
Führerscheinanforderung,
21
Einwohnermeldeamtsanfragen, Anforderung Lichtbild,
22
Telefonate mit Bürgern und Rechtsanwälten,
23
Aufenthaltsermittlung,
24
Schreiben an die Polizeiinspektion hinsichtlich Anforderung von Beweismitteln,
25
Bearbeitung von Einsprüchen, Begründung der Ablehnung schreiben, drucken, unterschreiben,
26
Erfassung von Daten nach Eingang des Führerscheins,
27
Liste von Verfahrenseinstellungen bearbeiten,
28
Schreiben an Rechtsanwalt fertigen,
29
Anhörungen verfügen und nach Rücklauf bearbeiten,
30
Akteneinsicht für Rechtsanwalt, Aktenübersendung
31
Aktenversand an Gericht,
32
Gespräch wegen Ausfüllen von Zeugenfragebogen,
33
Erlass von Bußgeldbescheiden/Einstellung des Verfahrens,
34
Mahnung,
35
Besprechung mit Fachgruppenleiter,
36
Rücksprache mit Außendienstmitarbeiter,
37
Umwandlung des Fahrverbots prüfen,
38
Schreiben an Staatsanwaltschaft, Gespräche mit Staatsanwaltschaft,
39
Rücknahme Erzwingungshaft nach Zahlung Geldbuße,
40
Telefonate mit Kasse zur Klärung eingegangener Gelder,
41
Rechtskraft eingeben usw.
42

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt

43

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin ab dem 20.05.2016 Entgelt aus der Entgeltgruppe 9, hilfsweise Entgeltgruppe 8 TVöD-V zu zahlen und die monatlichen Bruttodifferenzbeträge zwischen dem Entgelt aus der Entgeltgruppe 6 und dem Entgelt aus der Entgeltgruppe 9, hilfsweise aus der Entgeltgruppe 8 TVöD-V ab Rechtshängigkeit bezüglich der bis dahin fällig gewesenen Differenzbeträge und dann ab jeweiliger Fälligkeit mit fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz zu verzinsen.

44

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Ansicht vertreten, die Klägerin benötige zwar gründliche und vielseitige Fachkenntnisse, erbringe aber keine selbstständigen Leistungen im tariflichen Sinne. Die rechtlichen Ausführungen zum pflichtgemäßen Ermessen im Bußgeldverfahren seien zwar zutreffend. Die der Klägerin zugewiesenen Aufgaben seien jedoch durch ein stark standardisiertes Verfahren und umfassende Vorgaben geprägt, insbesondere durch Erlasse, Dienstanweisungen, Merkblätter, Formulare etc. Dort sei im Einzelnen verbindlich geregelt, wie in bestimmten Fällen, beispielsweise beim Absehen von Fahrverboten, vorzugehen sei. Die Fachsoftware gebe Entscheidungsschlüssel vor. Für eigenständige Abwägungsprozesse hinsichtlich des einzuschlagenden Weges bleibe beim Sachbearbeiter letztlich kein Raum mehr. Nach den eigenen Zeitangaben der Klägerin benötige sie für den Erlass eines Bußgeldbescheides im Regelfall nur etwa zwei Minuten. Schon dieser Umstand spreche gegen eine schwierige geistige Arbeit.

45

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung angeführt, dass die Klägerin auf ihrem Arbeitsplatz zwar gründliche und vielseitige Fachkenntnisse benötige. Selbstständige Leistungen im tariflichen Sinne erbringe sie jedoch nicht. Das gelte unabhängig vom Zuschnitt der Arbeitsvorgänge. Angesichts der sich ständig wiederholenden, weitgehend durch Verwaltungsvorschriften und die Fachsoftware vorgegebenen Abläufe verbleibe kein Raum für eine eigene geistige Initiative. Mit den stichwortartig aufgelisteten Einzeltätigkeiten genüge die Klägerin ihrer Darlegungslast nicht. Die Angaben seien nicht ausreichend konkret und aussagekräftig, um daraus Rückschlüsse auf selbstständige Leistungen ziehen zu können.

46

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Das Arbeitsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Klägerin keine selbstständigen Leistungen erbringe. Die Klägerin habe in jedem Einzelfall per se die strafrechtliche Relevanz und eine mögliche Abgabe an die Staatsanwaltschaft zu bedenken. Sie müsse in jedem Einzelfall unter Einbeziehung aller maßgeblichen Gesichtspunkte abwägen, ob das Handeln verfolgt oder das Verfahren eingestellt werde. Ausnahmefälle seien vom Normalfall abzugrenzen. Würde die Klägerin das ihr zustehende Ermessen nicht nutzen, wären die Entscheidungen schon allein deshalb fehlerhaft. Das Arbeitsgericht habe die beispielhaft aufgezählten Tätigkeiten nicht gewürdigt. In anderen Städten und Landkreisen in Mecklenburg-Vorpommern seien die Stellen der Bußgeldsachbearbeiter höher ausgewiesen.

47

Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin mit Versäumnisurteil vom 12.12.2017 zurückgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin fristgerecht Einspruch eingelegt und zu dessen Begründung verschiedene Fallbeispiele dargestellt, die ihrer Auffassung nach selbstständige Leistungen beinhalten:

48

In einem Bußgeldverfahren wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes habe der Halter des Fahrzeuges angegeben, dass eine andere Person gefahren sei. Die genannte Person habe jedoch aufgrund ihres Alters nicht zu dem vorliegenden Bildmaterial gepasst. Daraufhin habe die Klägerin Lichtbilder beim Einwohnermeldeamt angefordert und anhand dieser Bilder festgestellt, dass der Halter gefahren sei. In der Ermittlung des Täters auf eigene Initiative der Klägerin liege eine selbstständige Leistung.

49

In einem anderen Fall habe die Klägerin im Anschluss an einen Lichtbildabgleich mit dem Fahrzeughalter telefoniert und daraufhin eine Führerscheinkopie des angeblichen Fahrers erhalten. Die Klägerin habe weiterermittelt und festgestellt, dass der Führerschein als verloren gemeldet, aber nie neu erteilt worden sei, weil zuvor die Fahrerlaubnis entzogen worden sei. Daraufhin habe die Klägerin die Akte an die Staatsanwaltschaft abgegeben. Die Bewertung der festgestellten Tatsachen im Hinblick auf einen hinreichenden Anfangsverdacht sei eine selbstständige Leistung.

50

In einem dritten Fall habe sie sich mit dem Einwand des Betroffenen auseinandersetzen müssen, dass er von den Beamten vor Ort eine andere Auskunft zur mit dem Lasergerät gemessenen Geschwindigkeit erhalten habe. Die Klägerin habe deshalb das Messprotokoll, den Eichschein, die Anhalteliste und alle weiteren Daten geprüft und dabei keine Unstimmigkeiten festgestellt. Das habe sie dann dem Betroffenen ergänzend zum Bußgeldbescheid mitgeteilt.

51

In einem Einspruchsverfahren habe sich ein Rechtsanwalt gemeldet und die Qualität des Beweisfotos bemängelt sowie zahlreiche Fragen zum Messvorgang gestellt. Diese Fragen habe die Klägerin individuell beantwortet und dabei ermittelt, recherchiert, gewertet und abgewogen. Das seien wiederum selbstständige Leistungen.

52

Die Klägerin führt des Weiteren die Beantwortung eines Antrags auf Übernahme der Rechtsanwaltskosten in einem eingestellten Verfahren an, bearbeitet zwischen Februar und August 2017. Sie habe die Kostenübernahme abgelehnt, weil im Bußgeldverfahren Auslagen erst nach Erlass eines Bußgeldbescheides zu erstatten seien. Bei der Prüfung von Kostenrechnungen müsse sie nicht nur die Regelungen kennen, sondern müsse sie auch verstanden haben, um sie rechtmäßig anwenden zu können. Dieses Verständnis und dessen Anwendung seien selbstständige Leistungen.

53

Bevor sie einen Antrag auf Anordnung oder Vollstreckung der Erzwingungshaft stelle, müsse sie die Freiheitsinteressen des Betroffenen mit dem öffentlichen Interesse an der Beitreibung der Geldbuße abwägen und dabei alle sich aus der Akte ergebenden Tatsachen in Betracht ziehen, also Hinweise auf das soziale Umfeld, die Beschäftigung des Betroffenen, die Vorgeschichte und alle weiteren zu wertenden Gesichtspunkte. All das erfordere eine eigene Wertung und Beurteilung durch die Klägerin.

54

Bußgeldverfahren habe sie durchschnittlich zu 70 % ihrer Arbeitszeit zu bearbeiten, Einsprüche zu 20 % und Anträge auf Anordnung und Vollstreckung der Erzwingungshaft zu 10 %.

55

Die Klägerin beantragt,

56

das Versäumnisurteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 12.12.2017 - 5 Sa 53/17 - aufzuheben,

57

das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 27.02.2017 - 1 Ca 220/16 - abzuändern, und

58

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin ab dem 20.05.2016 Entgelt aus der Entgeltgruppe 9, hilfsweise Entgeltgruppe 8 TVöD-V zu zahlen und die monatlichen Bruttodifferenzbeträge zwischen dem Entgelt aus der Entgeltgruppe 6 und dem Entgelt aus der Entgeltgruppe 9, hilfsweise aus der Entgeltgruppe 8 TVöD-V ab Rechtshängigkeit bezüglich der bis dahin fällig gewesenen Differenzbeträge und dann ab jeweiliger Fälligkeit mit fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz zu verzinsen.

59

Der Beklagte beantragt,

60

das Versäumnisurteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 12.12.2017 - 5 Sa 53/17 - aufrechtzuerhalten.

61

Er ist der Ansicht, das Arbeitsgericht habe zutreffend entschieden. Darüber hinaus sei zu bedenken, dass die Anforderungen an die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse sowie die selbstständigen Leistungen mit der seit 01.01.2017 gültigen neuen Entgeltordnung gestiegen seien. Die Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 TVöD-V fordere nunmehr eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren und entsprechende Tätigkeiten. Die Tätigkeitsmerkmale der anderen Fallgruppen seien im Hinblick auf diesen neuen Wertmaßstab auszulegen und diesem anzugleichen. Verkehrsordnungswidrigkeiten könne auch ein Berufsanfänger bearbeiten. Die Aufgaben der Fachgebietsleiterin seien schon deshalb nicht mit denen der Klägerin vergleichbar, weil die Fachgebietsleiterin nicht nur für einen Teilbereich, sondern für alle Fachdienste zuständig sei.

62

Soweit die Klägerin nunmehr einzelne Beispielsfälle vortrage, gehe es zum Großteil um Tätigkeiten aus dem Zeitraum, als die Klägerin die Fachgebietsleiterin vertreten und deshalb höherwertige Aufgaben verrichtet habe. Unabhängig davon handele es sich nicht um Tätigkeit mit selbstständigen Leistungen im tariflichen Sinne. Die Klägerin habe die Schreiben entweder über den im Programm hinterlegten Entscheidungsschlüssel erstellt oder auf Musterschreiben zurückgegriffen, die die Fachgebietsleiterin erstellt habe. Ein einzelfallbezogenes Ermessen habe sie nicht ausgeübt.

63

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, die Sitzungsprotokolle sowie das angegriffene arbeitsgerichtliche Urteil verwiesen.

Entscheidungsgründe

64

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht und mit der zutreffenden Begründung abgewiesen. Das weitere Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren rechtfertigt keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

65

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Vergütung der Entgeltgruppe 9 oder der Entgeltgruppe 8 TVöD-V ab dem 20.05.2016. Aus dem Tarifrecht lässt sich ein solcher Anspruch nicht herleiten.

66

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme der BAT-O und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge Anwendung. Einschlägig sind die für die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeber (VKA) geltenden Tarifverträge. Der BAT-O ist zum 01.10.2005 durch den TVöD-V ersetzt worden (§ 2 Abs. 1 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts [TVÜ-VKA]).

67

Da die Parteien über die Eingruppierung ab dem 20.05.2016 streiten, ist von dem zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Tarifrecht auszugehen. Die ab 01.01.2017 gemäß Anlage 1 zu § 12 Abs. 1 TVöD-V geltenden Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 9 a, Teil A, Abschnitt I, Ziffer 3 sind hier nicht von Bedeutung, da diese Entgeltgruppe nicht Gegenstand des Klageantrags ist.

68

Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA gilt § 22 BAT-O bis zum Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften des TVöD (mit Entgeltordnung) über den 30.09.2005 hinaus fort. Bei Eingruppierungen zwischen dem 01.10.2005 und dem Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung sind die Vergütungsgruppen gemäß § 17 Abs. 7 TVÜ-VKA in Verbindung mit der Anlage 3 wie folgt den Entgeltgruppen zuzuordnen:

69

"…

70

Anlage 3

71

Vorläufige Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen zu den Entgeltgruppen für zwischen dem 01. Oktober 2005 und dem In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung stattfindende Eingruppierungsvorgänge (VKA)

72

Entgelt-
gruppe

Vergütungsgruppe

Lohn-
gruppe

       

       

       

9       

IV b ohne Aufstieg nach IV a
V b mit Aufstieg nach IV b
V b ohne Aufstieg nach IV b (…)

       

8       

V c mit Aufstieg nach V b
V c ohne Aufstieg nach V b

       

7       

Keine 

       

6       

VI b mit Aufstieg nach V c
VI b ohne Aufstieg nach V c

       

5       

VII mit Aufstieg nach VI b
VII ohne Aufstieg nach VI b

       

       

       

       

73

…“

74

Der BAT-O (VKA) hat, soweit für den Rechtsstreit von Bedeutung, den folgenden Wortlaut:

75

"…

76

§ 22 Eingruppierung(1) Die Eingruppierung der Angestellten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung (Anlage 1 a und 1 b). Der Angestellte erhält Vergütung nach der Vergütungsgruppe, in der er eingruppiert ist.

77

(2) Der Angestellte ist in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht.

78

Die gesamt auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z. B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen.

79

Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Unterabs. 2 Satz 1 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung.

80

Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Unterabs. 2 oder 3 abweichendes Maß bestimmt, gilt dieses.

81

Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person des Angestellten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein.

82

(3) Die Vergütungsgruppe des Angestellten ist im Arbeitsvertrag anzugeben.

83

Protokollnotizen zu Abs. 2

84

1. Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z. B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, Eintragung in das Grundbuch, Konstruktion einer Brücke oder eines Brückenteils, Bearbeitung eines Antrags auf Wohngeld, Festsetzung einer Leistung nach dem Bundessozialhilfegesetz). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden.

85

2. Eine Anforderung im Sinne des Unterabs. 2 ist auch das in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Vergütungsgruppe.

86

87

Anlage 1 a

88

89

Vergütungsgruppe V b

90

1. a) …

91

b) …

92

c) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert,

93

nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 b.

94

(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung (des Betriebes), bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderungen nicht erfüllen.)

95

96

Vergütungsgruppe V c

97

1. a) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Drittel selbstständige Leistungen erfordert.

98

(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung (des Betriebes), bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderungen nicht erfüllen.)

99

100

b) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert.

101

(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung (des Betriebes), bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderungen nicht erfüllen.)

102

103

Vergütungsgruppe VI b

104

1. a) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Fünftel selbstständige Leistungen, erfordert.

105

(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung (des Betriebes), bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderungen nicht erfüllen.)

106

107

b) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert,

108

nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 b.

109

(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung (des Betriebes), bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.)

110

111

Vergütungsgruppe VII

112

1. a) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert.

113

(Erforderlich sind nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreises.)

114

115

b) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert.

116

(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung (des Betriebes), bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.)

117

118

…"

119

Nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 BAT-O ist zunächst festzustellen, welche Arbeitsvorgänge anfallen. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, welche Tätigkeitsmerkmale die einzelnen Arbeitsvorgänge erfüllen.

120

1. Arbeitsvorgänge

121

Maßgebend für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis. Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (BAG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 4 AZR 514/16 - Rn. 34, juris = ZTR 2017, 352; BAG, Urteil vom 16. März 2016 - 4 AZR 502/14 - Rn. 35, juris = NZA 2017, 131; BAG, Urteil vom 13. Mai 2015 - 4 AZR 355/13 - Rn. 16, juris = NZA-RR 2015, 644). Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden, nicht aber solche, die tariflich unterschiedlich zu bewerten sind. Dies gilt jedoch nur, wenn die unterschiedlich wertigen Arbeitsleistungen von vornherein voneinander zu trennen und tatsächlich getrennt sind. Die theoretische Möglichkeit, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Angestellte übertragen zu können, reicht dagegen nicht aus. Tatsächlich getrennt sind Arbeitsschritte dann nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist. Es ist möglich, dass die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit nur einen einzigen Arbeitsvorgang bildet (BAG, Urteil vom 17. Mai 2017 - 4 AZR 798/14 - Rn. 16, juris = ZTR 2017, 593; BAG, Urteil vom 16. März 2016 - 4 AZR 502/14 - Rn. 36, juris = NZA 2017, 131; BAG, Urteil vom 13. Mai 2015 - 4 AZR 355/13 - Rn. 16, juris = NZA-RR 2015, 644).

122

Die Tätigkeit der Klägerin gemäß Stellenbeschreibung vom 09.03.2016 besteht aus drei Arbeitsvorgängen, und zwar die Entscheidung von Bußgeldverfahren, die Entscheidung über Einsprüche und schließlich die Beantragung der Erzwingungshaft.

123

Zu dem Arbeitsvorgang "Entscheidung von Bußgeldverfahren" gehört die Ermittlung des Fahrzeugführers einschließlich Anforderung eines Lichtbildes, die Prüfung von Eintragungen im Register des Kraftfahrt-Bundesamtes, die Gewährung von Akteneinsicht, ggf. die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und schließlich die Festsetzung eines bestimmten Bußgeldes bzw. die Einstellung des Verfahrens einschließlich einer evtl. Entscheidung über Kosten. Erst wenn die Klägerin einen Bußgeldbescheid erlassen oder die Einstellung verfügt hat, liegt ein abgrenzbares Arbeitsergebnis vor, das mit den in der Protokollnotiz zu § 22 Abs. 2 BAT-O genannten Beispielen vergleichbar ist. Die vorhergehenden Tätigkeiten stellen nur einzelne Arbeitsschritte dar, die notwendig sind, um in den einzelnen Bußgeldverfahren zu einem Ergebnis gelangen zu können. Die Feststellung des Fahrers anhand eines Vergleichs der vorhandenen Bilder ist eine von mehreren Voraussetzungen für die Entscheidung des Bußgeldverfahrens. Damit ist der Vorgang aber noch nicht abgeschlossen. Um etwas abliefern zu können, was einer "unterschriftsreifen Bearbeitung eines Aktenvorgangs" oder einer "Bearbeitung eines Antrags auf Wohngeld" entspricht, sind weitere Arbeitsschritte erforderlich. Abgeschlossen ist der Vorgang erst mit dem Erlass eines Bußgeldbescheides bzw. der Einstellung des Verfahrens.

124

Der zweite Arbeitsvorgang, die "Entscheidung über Einsprüche", führt zu einem anderen Arbeitsergebnis als der Erlass von Bußgeldbescheiden bzw. die Einstellung des Verfahrens. Hierbei handelt es sich um einen eigenen, abgrenzbaren Verfahrensabschnitt, der sich zeitlich nicht mit dem vorangegangenen Bußgeldverfahren überschneidet. Zwar setzt das Zwischenverfahren den Erlass eines Bußgeldbescheides voraus und knüpft an den bisherigen Stand der Ermittlungen an. Daraus folgt aber nicht, dass Bußgeld- und Zwischenverfahren untrennbar miteinander verbunden sind. Nicht jedes verhängte Bußgeld mündet automatisch in einen Einspruch. Das Zwischenverfahren kann mit einer Verwerfung des Einspruchs enden, einer Zurücknahme des Bußgeldbescheides oder mit der Abgabe an die Staatsanwaltschaft. Das sind inhaltlich andere Entscheidungen als im vorangegangenen Bußgeldverfahren.

125

Von diesen beiden Arbeitsvorgängen lässt sich die "Beantragung der Erzwingungshaft" ohne weiteres abgrenzen. Es handelt sich wiederum um einen eigenständigen Verfahrensabschnitt, der zwar an einen vorangegangenen Bußgeldbescheid anknüpft, aber nur in Ausnahmefällen erforderlich ist und zunächst einen erfolglosen Vollstreckungsversuch des Bußgeldes voraussetzt. Die Klägerin entscheidet - anders als im Bußgeldverfahren - nicht selbst darüber, sondern kann nur einen Antrag stellen. Die Anordnung und Vollstreckung der Erzwingungshaft belastet den Betroffenen deutlich stärker als die Verhängung eines Bußgeldes. Zuständig hierfür ist deshalb das Gericht. Bei der Klägerin liegt ein Arbeitsergebnis vor, wenn sie den Antrag gestellt hat. Damit hat sie alles getan, was in ihre Zuständigkeit fällt. Dieser Antrag ist kein Zwischenschritt im Hinblick auf eine noch zu treffende Entscheidung, sondern eine auf Ausnahmefälle beschränkte letzte Maßnahme.

126

2. Bewertung der Arbeitsvorgänge

127

Da der Arbeitsvorgang "Entscheidung von Bußgeldverfahren" nach Angabe der Klägerin 70 % der Arbeitszeit ausfüllt, ist dieser für die Eingruppierung ausschlaggebend. Die beiden anderen Arbeitsvorgänge erreichen selbst im Falle einer Addition nicht den in der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a (= Entgeltgruppe 8 TVöD-V) geforderten zeitlichen Mindestumfang von einem Drittel.

128

Der Arbeitsvorgang "Entscheidung von Bußgeldverfahren" setzt zwar gründliche und vielseitige Fachkenntnisse voraus, erfordert jedoch keine selbstständigen Leistungen. Er erfüllt nicht die Anforderungen der Vergütungsgruppe V b (Fallgruppe 1 c) bzw. der Vergütungsgruppe V c (Fallgruppe 1 b) BAT-O.

129

a) Gründliche Fachkenntnisse

130

Unter Berücksichtigung der Klammerdefinition zur Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 a der Anlage 1a zum BAT-O setzen gründliche Fachkenntnisse nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des fraglichen Aufgabenkreises voraus. Die Fachkenntnisse müssen sich jedoch nicht notwendig auf Rechtsvorschriften beziehen, wie sich bereits aus dem Zusatz „usw.“ zu der Klammerdefinition ergibt. Es sind Fachkenntnisse von nicht ganz unerheblichem Ausmaß und nicht nur oberflächlicher Art zu verlangen. Das Tätigkeitsmerkmal erfordert erweiterte Fachkenntnisse sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht (BAG, Urteil vom 22. November 2017 - 4 AZR 629/16 - Rn. 28, juris; BAG, Urteil vom 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 36, juris = ZTR 2012, 440).

131

Der Arbeitsvorgang “Entscheidung von Bußgeldverfahren“ erfordert nicht nur oberflächliche Kenntnisse der anzuwendenden Gesetze, hier laut Stellenbeschreibung OWiG, StPO, StGB, StVG, StVO, StVZO, Ordnungsrecht, Verwaltungs- und Vollstreckungsrecht. Hinzu kommen verschiedene Erlasse und Verwaltungsvorschriften. Nur dann ist die Klägerin in der Lage, die Vorgänge den richtigen Kategorien und Zahlenschlüsseln zuzuordnen. Über den bloßen Gesetzestext hinaus muss sie regelmäßig wissen, welche Rechtspraxis sich zu den einzelnen Begriffen herausgebildet hat. Zudem genügt es nicht, die verschiedenen Geschwindigkeitsmessverfahren nur grob zu kennen. Um die im Einzelfall auftretenden Fragen ordnungsgemäß und im Detail beantworten zu können, muss sie die technischen Abläufe erfasst haben und nachvollziehen können. Die Entscheidung über Kostenerstattungsanträge von Rechtsanwälten erfordert entsprechende Kenntnisse des RVG. Der Abgleich des Bildmaterials setzt ein praktisches Einschätzungsvermögen voraus.

132

b) Vielseitige Fachkenntnisse

133

Vielseitige Fachkenntnisse erfordern eine Erweiterung des Fachwissens seinem Umfang nach. Dies kann sich beispielsweise aufgrund der Menge der anzuwendenden Vorschriften und Bestimmungen oder der Verschiedenartigkeit der sich aus einem Fachgebiet stellenden Anforderungen ergeben (BAG, Urteil vom 05. Juli 2017 - 4 AZR 866/15 - Rn. 23, juris = ZTR 2018, 78). Denkbar ist zwar, dass sich der Wissensbereich nur auf ein einzelnes, abgegrenztes Teilgebiet beschränkt, in dem der Angestellte eingesetzt wird, jedoch reicht ein eng abgegrenztes Teilgebiet mit etwa nur routinemäßiger Bearbeitung nicht aus (BAG, Urteil vom 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 36, juris = ZTR 2012, 440). Bei der Beurteilung dieses Tätigkeitsmerkmals sind gemäß § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 BAT-O in der Regel auch die anderen Arbeitsvorgänge einzubeziehen.

134

Die Klägerin hat eine Vielzahl von Gesetzen, Verordnungen und sonstigen Rechtsvorschriften zu beachten. Bereits in der Stellenbeschreibung sind zahlreiche Gesetze aufgelistet, wobei diese Aufzählung nicht abschließend ist. Dabei genügt es nicht, nur einzelne Vorschriften aus den oben genannten Gesetzen und Verordnungen zu kennen. Die Tätigkeit der Klägerin ist nicht auf die Anwendung weniger einzelner Normen dieser Rechtsgrundlagen beschränkt. Wenn auch ein großer Teil ihre Aufgaben Routinetätigkeiten sind, insbesondere bei Geschwindigkeitsüberschreitungen, so sind dennoch zumindest gelegentlich verschiedene andere Ordnungswidrigkeiten zu bearbeiten, die die Klägerin ebenso beherrschen muss. Sie muss sowohl das materielle Recht als auch das Verfahrensrecht kennen. Des Weiteren wird von ihr verlangt, die Grenzen zur Strafbarkeit richtig bewerten zu können.

135

c) Selbstständige Leistungen

136

Eine selbstständige Leistung im Tarifsinne ist dann anzunehmen, wenn eine Gedankenarbeit erbracht wird, die im Rahmen der für die Vergütungsgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse hinsichtlich des einzuschlagenden Weges, insbesondere hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses, eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung erfordert. Das Merkmal „selbstständige Leistungen“ darf nicht mit dem Begriff „selbstständig arbeiten“ verwechselt werden, worunter eine Tätigkeit ohne direkte Aufsicht oder Leitung zu verstehen ist. Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen. Kennzeichnend für selbstständige Leistungen im tariflichen Sinne ist - ohne Bindung an verwaltungsrechtliche Fachbegriffe - ein wie auch immer gearteter Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses. Es werden Abwägungsprozesse verlangt, in deren Rahmen Anforderungen an das Überlegungsvermögen gestellt werden. Dabei müssen für eine Entscheidung unterschiedliche Informationen verknüpft und untereinander abgewogen werden. Dass diese Abwägungsprozesse bei entsprechender Routine durchaus schnell ablaufen können, steht nicht entgegen (BAG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 4 AZR 514/16 - Rn. 19, juris = ZTR 2017, 352; BAG, Urteil vom 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 42, juris = ZTR 2012, 440; LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 13. September 2017 - 3 Sa 31/17 - Rn. 38, juris = öAT 2017, 259; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05. April 2017 - 4 Sa 242/16 - Rn. 33, juris = AuA 2018, 97).

137

Dabei genügt es noch nicht, dass der Arbeitnehmer Vorschriften anzuwenden hat, die eine Ermessensausübung vorsehen oder wegen unbestimmter Rechtsbegriffe Beurteilungsspielräume eröffnen. Diese Ermessens- und Beurteilungsspielräume können durch Verwaltungsanweisungen und sonstige Vorgaben weitgehend beschränkt sein. Ein Abwägungsprozess entfällt regelmäßig, wenn die auftretenden Fallkonstellationen begrenzt sind und weitgehend schematisch abgearbeitet werden. Andererseits spricht es für einen Abwägungsprozess, der Anforderungen an das Überlegungsvermögen stellt, wenn sich der Arbeitnehmer mit individuellen Einwänden des Bürgers auseinandersetzen muss und nicht auf vorgefertigte Textbausteine und Begründungen zurückgreifen kann.

138

Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen einer Vergütungsgruppe liegt bei dem Arbeitnehmer, der diese Vergütung begehrt (BAG, Urteil vom 18. März 2015 - 4 AZR 702/12 - Rn. 35, juris = ZTR 2015, 393; BAG, Urteil vom 09. Dezember 2015 - 4 AZR 11/13 - Rn. 19, juris = öAT 2016, 168; LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 13. September 2017 - 3 Sa 31/17 - Rn. 40, juris = öAT 2017, 259).

139

Die Klägerin verfügt nicht über Ermessens- und Beurteilungsspielräume, die sie durch Abwägung verschiedener tatsächlicher Umstände und rechtlicher Gesichtspunkte eigenständig füllen muss. Zwar eröffnen die anzuwendenden Vorschriften durchaus Ermessens- und Beurteilungsspielräume für die Behörde. Das gilt insbesondere für § 47 OWiG, nach dem die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde liegt. Die Klägerin hat jedoch nicht dargelegt, dass auch sie in der alltäglichen Praxis über solche Spielräume verfügt, die von ihr über die erforderlichen gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse hinaus eine eigenständige Einschätzung und Begründung ihres Vorgehens erfordern. Das ergibt sich weder aus den stichwortartig aufgelisteten Tätigkeiten noch aus den im Berufungsverfahren nachgereichten Fallbeispielen.

140

Das Einspielen der Polizeidaten, das Sortieren nach Buß- und Verwarngeld, die Anforderung des Führerscheins, die Anfrage beim Einwohnermeldeamt usw. sind Aufgaben, die standardisiert ablaufen und keinen Raum für eine Eigeninitiative lassen. Die Sachverhaltsermittlung besteht aus schriftlichen und/oder telefonischen Anfragen bei verschiedenen Stellen oder dem Betroffenen. Dabei geht es darum, alle vorhandenen Mittel und Wege für die Beschaffung von Beweismitteln auszuschöpfen. Das erfordert entsprechende Fachkenntnisse und Erfahrungen, nicht aber eine Abwägung verschiedener tatsächlicher und rechtlicher Gesichtspunkte unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der einschlägigen Vorschriften. Die Anforderung von Passbildern dient der Identitätsfeststellung. Genügt die Qualität des Fotos und stimmen die wesentlichen Merkmale auf den Bildern überein, kann es als Beweismittel herangezogen werden. Ein in die Tiefe gehender Abwägungsvorgang ist damit nicht verbunden. Es bedarf lediglich einer gewissen Erfahrung.

141

Die Bearbeitung des Bußgeldverfahrens richtet sich nach der Fachanwendung und den dort hinterlegten Textbausteinen. Der Fachgebietsleiterin ist die Entscheidung von komplizierten Sachverhalten übertragen. Zudem stellt die Fachgebietsleiterin Mustertexte bereit. Soweit die Klägerin im Jahr 2017 zur Vertretung der Fachgebietsleiterin eingesetzt war, handelt es sich nur um eine vorübergehend auszuübende Tätigkeit, die nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT-O für die Eingruppierung nicht maßgeblich ist. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass ihr trotz dieser organisatorischen Rahmenbedingungen Entscheidungsspielräume verbleiben, die weder mit Textbausteinen aus der Fachanwendung noch mit vorhandenen Musterschreiben zu bewältigen sind, sondern von ihr eine eigenständige Gedankenarbeit mit entsprechender Begründung verlangen. Ihrem Sachvortrag lässt sich nicht entnehmen, welche Entscheidungsmöglichkeiten ihr praktisch verbleiben und nach welchen von ihr entwickelten, gerade nicht vorgegebenen Kriterien sie diese ausfüllt.

142

Soweit sich die Klägerin auf die Eingruppierungspraxis in anderen Kommunen des Bundeslandes beruft, lässt sich daraus kein Anspruch herleiten, da der Gleichbehandlungsgrundsatz - unabhängig von einer Vergleichbarkeit der jeweils auszuübenden Tätigkeiten - nicht arbeitgeberübergreifend gilt.

143

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Rechtsstreit wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
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Annotations

(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde. Solange das Verfahren bei ihr anhängig ist, kann sie es einstellen.

(2) Ist das Verfahren bei Gericht anhängig und hält dieses eine Ahndung nicht für geboten, so kann es das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft in jeder Lage einstellen. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn durch den Bußgeldbescheid eine Geldbuße bis zu einhundert Euro verhängt worden ist und die Staatsanwaltschaft erklärt hat, sie nehme an der Hauptverhandlung nicht teil. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.

(3) Die Einstellung des Verfahrens darf nicht von der Zahlung eines Geldbetrages an eine gemeinnützige Einrichtung oder sonstige Stelle abhängig gemacht oder damit in Zusammenhang gebracht werden.

(1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes kommt die Anordnung eines Fahrverbots (§ 25 Absatz 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes) wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers in der Regel in Betracht, wenn ein Tatbestand

1.
der Nummern 9.1 bis 9.3, der Nummern 11.1 bis 11.3, jeweils in Verbindung mit Tabelle 1 des Anhangs,
2.
der Nummern 12.6.3, 12.6.4, 12.6.5, 12.7.3, 12.7.4 oder 12.7.5 der Tabelle 2 des Anhangs,
3.
der Nummern 19.1.1, 19.1.2, 21.1, 21.2, 39.1, 41, 50, 50.1, 50.2, 50.3, 50a, 50a.1, 50a.2, 50a.3, 83.3, 89b.2, 132.1, 132.2, 132.3, 132.3.1, 132.3.2, 135, 135.1, 135.2, 152.1 oder
4.
der Nummern 244, 246.2, 246.3 oder 250a
des Bußgeldkatalogs verwirklicht wird. Wird in diesen Fällen ein Fahrverbot angeordnet, so ist in der Regel die dort bestimmte Dauer festzusetzen.

(2) Wird ein Fahrverbot wegen beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers zum ersten Mal angeordnet, so ist seine Dauer in der Regel auf einen Monat festzusetzen. Ein Fahrverbot kommt in der Regel in Betracht, wenn gegen den Führer eines Kraftfahrzeugs wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht.

(3) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes ist ein Fahrverbot (§ 25 Absatz 1 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes) in der Regel mit der in den Nummern 241, 241.1, 241.2, 242, 242.1 und 242.2 des Bußgeldkatalogs vorgesehenen Dauer anzuordnen.

(4) Wird von der Anordnung eines Fahrverbots ausnahmsweise abgesehen, so soll das für den betreffenden Tatbestand als Regelsatz vorgesehene Bußgeld angemessen erhöht werden.

(1) Ist der Einspruch nicht rechtzeitig, nicht in der vorgeschriebenen Form oder sonst nicht wirksam eingelegt, so verwirft ihn die Verwaltungsbehörde als unzulässig. Gegen den Bescheid ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 zulässig.

(2) Ist der Einspruch zulässig, so prüft die Verwaltungsbehörde, ob sie den Bußgeldbescheid aufrechterhält oder zurücknimmt. Zu diesem Zweck kann sie

1.
weitere Ermittlungen anordnen oder selbst vornehmen,
2.
von Behörden und sonstigen Stellen die Abgabe von Erklärungen über dienstliche Wahrnehmungen, Untersuchungen und Erkenntnisse (§ 77a Abs. 2) verlangen.
Die Verwaltungsbehörde kann auch dem Betroffenen Gelegenheit geben, sich innerhalb einer zu bestimmenden Frist dazu zu äußern, ob und welche Tatsachen und Beweismittel er im weiteren Verfahren zu seiner Entlastung vorbringen will; dabei ist er darauf hinzuweisen, daß es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen.

(3) Die Verwaltungsbehörde übersendet die Akten über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht, wenn sie den Bußgeldbescheid nicht zurücknimmt und nicht nach Absatz 1 Satz 1 verfährt; sie vermerkt die Gründe dafür in den Akten, soweit dies nach der Sachlage angezeigt ist. Die Entscheidung über einen Antrag auf Akteneinsicht und deren Gewährung (§ 49 Abs. 1 dieses Gesetzes, § 147 der Strafprozessordnung) erfolgen vor Übersendung der Akten.

(4) Mit dem Eingang der Akten bei der Staatsanwaltschaft gehen die Aufgaben der Verfolgungsbehörde auf sie über. Die Staatsanwaltschaft legt die Akten dem Richter beim Amtsgericht vor, wenn sie weder das Verfahren einstellt noch weitere Ermittlungen durchführt.

(5) Bei offensichtlich ungenügender Aufklärung des Sachverhalts kann der Richter beim Amtsgericht die Sache unter Angabe der Gründe mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft an die Verwaltungsbehörde zurückverweisen; diese wird mit dem Eingang der Akten wieder für die Verfolgung und Ahndung zuständig. Verneint der Richter beim Amtsgericht bei erneuter Übersendung den hinreichenden Tatverdacht einer Ordnungswidrigkeit, so kann er die Sache durch Beschluß endgültig an die Verwaltungsbehörde zurückgeben. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde. Solange das Verfahren bei ihr anhängig ist, kann sie es einstellen.

(2) Ist das Verfahren bei Gericht anhängig und hält dieses eine Ahndung nicht für geboten, so kann es das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft in jeder Lage einstellen. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn durch den Bußgeldbescheid eine Geldbuße bis zu einhundert Euro verhängt worden ist und die Staatsanwaltschaft erklärt hat, sie nehme an der Hauptverhandlung nicht teil. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.

(3) Die Einstellung des Verfahrens darf nicht von der Zahlung eines Geldbetrages an eine gemeinnützige Einrichtung oder sonstige Stelle abhängig gemacht oder damit in Zusammenhang gebracht werden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)