Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 27. Juni 2018 - 3 Sa 206/17

published on 27/06/2018 00:00
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 27. Juni 2018 - 3 Sa 206/17
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Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird die Klage unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Rostock vom 29.05.2017 – 5 Ca 1997/15 – abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Die Revision gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren ausschließlich noch um die Verpflichtung des Beklagten, den Kläger rückwirkend ab dem 1. Januar 2017 nach der (neuen) Entgeltgruppe E 9b Stufe 4 TVöD-VKA und für die Zeit vom 1. Mai 2013 bis zum 31. Dezember 2016 nach (alten) Entgeltgruppe E 9 Stufe 4 TVöD-VKA zu vergüten und die sich ergebenden Bruttonachzahlungsbeträge zu verzinsen.

2

Der Kläger ist bei dem Beklagten unter Anerkennung einer Beschäftigungszeit ab dem 1. Januar 1989 beschäftigt. Kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme findet das Tarifwerk des BAT-O und nachfolgend des TVöD-VKA auf das Arbeitsverhältnis Anwendung.

3

Mit Wirkung vom 23. Juli 2012 ist der Kläger verwaltungsintern umgesetzt worden auf eine Stelle als „Sachbearbeiter Ordnungsrecht Abfallbehörde und Immissionsschutz im Umweltamt“. In seinem Zuständigkeitsbereich obliegt es ihm, die einzelnen Sachverhalte von der Erstbearbeitung bis zum Widerspruchs- bzw. Einspruchsverfahren eigenständig zu bearbeiten. Seit Oktober 2013 sind ihm zusätzlich die Aufgaben des „Teamleiters“ übertragen worden. Mit seinem „Antrag auf Überprüfung der Tätigkeit und Höhergruppierung“ vom 06.11.2013 hat der Kläger „die Überprüfung und Bewertung meiner Tätigkeit und die daraus folgende Höhergruppierung bei Wahrung der tariflichen Ausschlussfrist“ beantragt. Daraufhin hat die Beklagte die Stellenbeschreibung vom 27.04.2015 erstellt (Blatt 20 bis 24 d. A.). Danach sind die Tätigkeiten des Klägers in sieben verschiedene Arbeitsvorgänge aufgegliedert. Nach einer Sitzung der bei dem Beklagten vorhandenen Eingruppierungskommission ist dem Kläger am 7. Juli 2015 mitgeteilt worden, dass es – bis zum Inkrafttreten der Entgeltordnung zum TVöD-VKA – bei seiner Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 8 (Stufe 6) verbleibe. In der vorgenannten Arbeitsplatzbeschreibung heißt es wie folgt:

4

„ARBEITSBESCHREIBUNG

5

LfdNr.

Verzeichnis der Tätigkeiten
(was wird getan?)

Ziel-/Aufgaben-Hintergrund
(Welche Aufgaben sollen erfüllt,
welche Ziele erreicht werden?)

Anteilsverhältnisse
in %

1.    

Koordination Team Abfallbehörde

fachliche und sachliche
Anleitung nach innen und
Vertretung der Abfallbehörde
nach außen

5%    

2.    

Eigenverantwortliche Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren bzw. ordnungsbehördlichen Verwaltungsverfahren gem. KrWG und PflanzAbfLVO M-V

Durchsetzung und Einhaltung
der gesetzlichen Bestimmungen
von Bund, Land und Kreis

        

2.1     

Selbstständige Ermittlung des Sachverhalts
- Aufnahme von Anzeigen
- Ermittlung und Prüfung des Sachverhalts (Zuständigkeit, Begründetheit der OWi, Prüfung der Sach- und Rechtslage
- Anforderung von Stellungnahmen von Gemeinden, Fachbehörden von Sachgebieten des Umweltamtes und anderen Ämtern
- Analyse von Antragsunterlagen, ggf. VO-Termine, interne und externe Gespräche, sonstige Recherche
- Vertiefende Analyse der abfallbehördlichen relevanten Tatbestände
- Rechtliche Würdigung
- Durchführung von Anhörungen gem. § 28 VwVfG MV und § 55 OWiG
(Einzelfallentscheidung)
- Abstimmung mit anderen Behörden über weitere notwendige Maßnahmen
(Staatsanwaltschaft, Polizei)
- Durchführung von vor Ort Terminen
- Entscheidung über die Einleitung der erforderlichen Zwangsmaßnahmen

        

10%     

2.2     

Eigenverantwortliche Festlegung von Sanktionen im Rahmen des OWiG
- Ausübung des Entschließungsermessens über das ordnungsbehördliche Tätigwerden
- Festlegung der nach Bußgeldkatalog möglichen Höhe des Bußgeldes unter Ausübung des Ermessens
- Erlass des Bußgeldbescheides

        

20%     

2.3     

Eigenverantwortliche Festlegung von Sanktionen und Zwangsmaßnahmen im Rahmen des VwVfG M-V und des SOG M-V
- Anwendung von Zwangsmitteln
- Festlegung der Maßnahmen und Umsetzung in Ordnungsverfügungen gem. VwVfG MV, SOG MV und KrWG

        

20%     

2.4     

Kontrolle der angeordneten Maßnahmen aus den Ordnungsverfügungen und gegebenenfalls Einleitung von Verwaltungszwangsverfahren sowie Kontrolle der angeordneten Maßnahmen aus Verwaltungszwangsverfahren
- Festsetzung von Verwaltungsgebühren

        

5%    

3.    

Selbstständige Bearbeitung eingelegter Rechtsmittel
- Prüfung der formellen Voraussetzungen
- Prüfung und Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
- Durchführung weiterer Ermittlungen oder Anordnung weiterer Ermittlungen zum Sachverhalt
- Prüfung und Entscheidung der Anträge auf Einsetzung in den vorherigen Stand
- Prüfung von Anträgen auf gerichtliche Entscheidung auf Grundlage des OWiG
- Abgabe der Akte an die zuständige Staatsanwaltschaft mit Begründung der Abgabe
- formelle und materiell rechtliche Prüfung der Ausgangsbescheide
- Anhörung des Widerspruchsführers gem. § 28 VwVfG MV (in Einzelfällen)
- Durchführung von weiteren Ermittlungen zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Widerspruchs
- Entscheidung über den Widerspruch und Erlass von Bescheiden
(Widerspruchsbescheid, Abhilfebescheid)
- Festsetzung von Verwaltungsgebühren

        

15%     

4.    

Beteiligung im gerichtlichen Verfahren
- Vorbereitung der Akten für das Rechtsamt
- Erarbeitung von Stellungnahmen für Einspruchs- und Widerspruchsverfahren für Staatsanwaltschaft, Amtsgericht, Verwaltungsgericht und Rechtsamt
- Teilnahme an Gerichtsverfahren

        

2%    

5.    

Durchführung von Verwaltungsverfahren nach §§ 17, 18, 53 und 72 KrWG
- Prüfung von Anzeigen
- Bearbeitung von Vorgängen von besonderer Schwierigkeit und Bedeutung
- Prüfung auf Zuverlässigkeit der Sammler
- Anforderung fehlender Unterlagen
(Vollständigkeitsprüfung nach § 18 Abs. 2 KrWG)
- in Einzelfällen Kontrollen vor Ort
- Anfertigung von Bilddokumentationen
- Analysieren und Werten von angeforderten Stellungnahmen des Eigenbetriebs Abfallwirtschaft
- Ausfertigung von Bescheiden nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG
- Überwachung in Zusammenarbeit mit Ämtern und anderen Behörden
- Stellungnahmen für Verwaltungsgerichte und das Rechtsamt
- Durchsetzung der Untersagungen mit Hilfe von staatlichen Organen

Abwendung von
wirtschaftlichem Schaden
für den Landkreis
Sicherstellung einer
ordnungsgemäßen Entsorgung
von Abfällen

20%     

6.    

Vollzug der Verpackungsverordnung im gesamten LK R.
- Kontrolle des VE-Registers auf Vollständigkeit
- bei Unregelmäßigkeiten Termine vor Ort und Einleitung entsprechender Maßnahmen (Ordnungsverfügungen)
- Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus M-V

Rückführung von eingesetzten
Verpackungsmaterialien
zur Wiederverwertung
der Rohstoffe
Einhaltung der Pfandpflicht

2%    

7.    

Havariedienst im Rahmen der Gefahrenabwehr

        

1%    

        

Diese Tätigkeiten nehme ich war seit:

01.10.2013

        

 

6

Ich bin unterstellt:                  Mir sind folgende Mitarbeiter unterstellt:
                                  Frau D.
                                  Frau G.
Amtsleiter Amt 66
Ich werde vertreten von: :          Ich vertrete:
                                  Frau D.

Frau D. Frau G.

Zur Wahrnehmung meines Aufgabengebietes sind folgende Gesetzeskenntnisse, Fachkenntnisse und Spezialkenntnisse erforderlich:
VwVfG M-V, SOG M-V, OWIG, StGB, stopp, ZPO, VwGO, BauGB, BNatSchG, BBodSchG, VwKostG, VwVKO, LNatSchG, LWaldG, LBauO M-V, Erlasse von Ministerien, VO über Landschaftsschutzgebiete, KrWG, VerpackV, bestehende Rechtssprechungen, PflanzAbfLVO M-V

Zu meinem Aufgabenbereich gehören folgende Arbeitsmittel (z. B. Maschinen, techn. Anlagen usw)
PKH, Fototechnik, Kommunikationstechnik, Laptop, Schutzausrüstung (Atemmaske, Handschuhe, Stiefel), Arbeitsplatz-PC, Telefon, Hany, Ölschnelltest

Befugnisse, Vollmachten
- Bestätigung der sachlich und rechnerischen Richtigkeit bei Sollstellungen
- Unterschriftsberechtigungen für Schreiben, Bescheide und Verfügungen

7

In diesem Zusammenhang geht der Beklagte davon aus, dass die Tätigkeiten des Klägers zu 100 Prozent gründliche, vielseitige Fachkenntnisse und zu 100 Prozent selbstständige Leistungen und zu 42 Prozent gründliche, umfassende Fachkenntnisse (Arbeitsvorgänge zu 1. und 3. bis 5.) erfordern.

8

Die Vergütung des Klägers durch den Beklagten erfolgte für die Zeit vom 01.05.2013 bis zum 31.12.2016 aus der Entgeltgruppe 8 (entsprechend BAT Vc Fallgruppe 1b), Stufe 6 TVöD-VKA und für die Zeit ab dem 01.01.2017 auf der Grundlage des erstinstanzlich geschlossenen Teil-Vergleiches vom 26. April 2017 aus der Entgeltgruppe E 9a Stufe 4 TVöD-VKA.

9

Mit seiner am 19.11.2015 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Eingruppierungsfeststellungsklage machte der Kläger zuletzt für die Zeit vom 1. Mai 2013 bis zum 31. Dezember 2016 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 Stufe 6 TVöD-VKA und ab dem 1. Januar 2017 nach der Entgeltgruppe 9c, Stufe 6 TVöD-VKA geltend.

10

Mit Urteil vom 26. April 2017 gab das Arbeitsgericht der Klage unter Abweisung im Übrigen teilweise statt und erkannte – soweit hier von Bedeutung – wie folgt:

11

1. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger rückwirkend ab dem 1. Januar 2017 nach der (neuen) Entgeltgruppe E 9b, Stufe 4 TVöD-VKA zu vergüten und vorher für die Zeit vom 1. Mai 2013 bis zum 31. Dezember 2016 nach der (alten) Entgeltgruppe E 9, Stufe 4 TVöD-VKA.

12

2. Zusätzlich wird der Beklagte verurteilt, die nach Ziffer 1 monatlich anfallenden Bruttonachzahlungsbeträge mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen, und zwar für die Monate Mai 2013 bis November 2015 ab dem 1. Dezember 2015 und für die nachfolgenden Kalendermonate ab dem 1. des jeweiligen Folgemonats.

13

Im Hinblick auf die teilweise Klagestattgabe führt das Arbeitsgericht aus, die in der Stellenbeschreibung zu den Ziffern 2 und 3 aufgeführten Tätigkeiten seien als einheitlicher Arbeitsvorgang zu werten. Es sei für die Kammer nicht nachvollziehbar, warum die Erstbearbeitung der Fälle hier weniger umfassende Fachkenntnisse erfordern solle als die nachfolgende Zweitbearbeitung, die ja auf die Ergebnisse der Erstbearbeitung zurückgreifen könne. Zudem habe der Kläger diese Arbeitsaufgaben in seiner Person einheitlich wahrzunehmen, was eine Aufspaltung ebenfalls ausschließe. Schließlich habe der Kläger mit seinem Geltendmachungsschreiben vom 06.22.2013 die tariflichen Ausschlussfristen gewahrt.

14

Gegen diese am 13.12.2017 zugestellte Entscheidung richtet sich die ausschließlich von dem Beklagten eingelegte Berufung (Eingang LAG M-V am 21.11.2017) nebst der – nach entsprechender gerichtlicher Fristverlängerung – am 25.01.2018 eingegangenen Berufungsbegründung.

15

Das Arbeitsgericht habe rechtsfehlerhaft das Heraushebungsmerkmal der „gründlichen, umfassenden Fachkenntnisse“ mit einem Zeitanteil von mindestens 50 Prozent bejaht. Dieser Umstand folge bereits daraus, dass erstinstanzlich versäumt worden sei, die anfallenden Arbeitsvorgänge im tariflichen Sinne zu beschreiben und festzulegen. Im Hinblick auf die Tätigkeit des Klägers seien mit den Bereichen „Koordination Team Abfallbehörde, Ordnungswidrigkeitenverfahren und Erlass von Bußgeldbescheiden, ordnungsbehördliche Verwaltungsverfahren und Erlass von Ordnungsverfügungen, Widerspruchsverfahren nach §§ 68 ff. VwGO, Einspruchsverfahren nach § 67 OWiG, Durchführung von Verwaltungsverfahren nach §§ 17, 18, 53 und 72 KrWG“ sowie „Vollzug der Verpackungsordnung im gesamten Landkreis R.“ insgesamt sieben Arbeitsvorgänge zu bewerten. Der darlegungs- und beweispflichtige Kläger habe nicht vorgetragen, dass er Arbeitsvorgänge mit mehr als 50 Prozent mit der Voraussetzung „gründliche, umfassende Fachkenntnisse“ zu verrichten habe. Der Kläger habe nicht dargelegt, welche konkreten Rechtskenntnisse nach welchen Gesetzen, Verordnungen, Satzungen etc. er für welche Aufgaben benötige. Aus der bloßen Aufzählung einer Reihe von Gesetzen und Verordnungen könne nicht geschlussfolgert werden, dass gründliche, umfassende Fachkenntnisse zu einem Zeitanteil von 50 Prozent erforderlich seien. Es sei nicht erkennbar, welche der in der Arbeitsplatzbeschreibung von 27.04.2015 genannten Gesetze in welchem Umfang zur Durchführung welcher Aufgaben anzuwenden seien. Der Beklagte sei zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass im Hinblick auf die Erstbearbeitung nach Ziffer 2 der Arbeitsplatzbeschreibung lediglich gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erforderlich seien. Außerdem habe das Arbeitsgericht verkannt, dass der Kläger den Beklagten mit seinem Schreiben vom 06.11.2013 nicht mit der notwendigen Deutlichkeit zur Zahlung eines Entgelts nach einer höheren Entgeltgruppe aufgefordert habe und mithin die tariflichen Ausschlussfristen nicht berücksichtigt worden seien. Schließlich seien dem Kläger die Aufgaben nach der hier maßgeblichen Stellenbeschreibung erst zum 01.10.2013 übertragen worden.

16

Der Beklagte beantragt,

17

das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 29.05.2017 – 5 Ca 1997/15 – aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen.

18

Der Kläger beantragt,

19

die Berufung zurückzuweisen.

20

Der Beklagte habe – unstreitig – zugestanden, dass hinsichtlich der Arbeitsbereiche zu den Ziffern 1 und 3 bis 5 gründliche, umfassende Fachkenntnisse erforderlich seien. Dabei müsse davon ausgegangen werden, dass es sich bei den Arbeitsbereichen zu den Ziffern 2, 3 und 4 aus der Arbeitsplatzbeschreibung um einen Arbeitsvorgang handele. Jedenfalls habe das Arbeitsgericht dies rechtsfehlerfrei im Hinblick auf die Arbeitsbereiche zu den Ziffern 2 und 3 aus der Arbeitsplatzbeschreibung angenommen. Wenn der Kläger mit Blick auf Ziffer 2 der Stellenbeschreibung von einem Sachverhalt erfahre, der einer Ahndung bzw. der Durchführung eines Verwaltungsverfahrens zugänglich sei, prüfe er laut Ziffer 2.1 der Arbeitsplatzbeschreibung und habe dann für den Fall der von ihm getroffenen Entscheidung zur Festlegung einer oder mehrerer Sanktionen die Befugnis und zugleich Arbeitsaufgabe, dass Verfahren bis zur Rechtskraft einer Entscheidung „durchzuziehen“.

21

Das sei dann auch das Arbeitsergebnis, welches er zu erzielen habe. Im Übrigen benötige der Kläger auch im Hinblick auf die Ziffer 2 der Arbeitsplatzbeschreibung gründliche, umfassende Sachkenntnisse. Kein Sachbearbeiter könne und dürfe sich für Sanktionen gegen einen Betroffenen entscheiden, wenn er nicht wisse und nicht im Sinne einer Erfolgsträchtigkeit sachkundig von Anfang an einschätzen könne, was am Ende der Verfahrensbearbeitung als Ergebnis in zumal Abhängigkeit von Rechtsmitteln etc. des Betroffenen eintreten werde. Der Kläger müsse mithin bei seiner Verfahrensbearbeitung die möglichen Folgen bis hin zu Ziffer 2.4 und/oder Ziffer 3 und/oder Ziffer 4 und/oder Ziffer 5 der Arbeitsplatzbeschreibung bereits nicht nur „im Auge haben“, sondern bereits einschätzen. Demnach seien gründliche, umfassende Sachkenntnisse im tariflichen Sinn auch bei den Arbeitsbereichen zu den Ziffern 2.1, 2.2 und 2.3 der Arbeitsplatzbeschreibung notwendig. Außerdem habe das Arbeitsgericht den Höhergruppierungsantrag des Klägers vom 06.11.2013 zutreffend als ausreichend angesehen, um die tarifliche Ausschlussfrist einzuhalten. Hinsichtlich der Zeit vom 01.05.2013 bis zum 30.09.2013 ergebe sich hinsichtlich der Eingruppierung keine andere Bewertung. Gründliche, umfassende Fachkenntnisse seien für seine Tätigkeit zu 92 Prozent erforderlich gewesen.

22

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

23

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 29.05.2017 ist zulässig und begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten für die Zeit vom 01.05.2013 bis zum 31.12.2016 keinen Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe E 9 Stufe 4 TVöD-VKA (alt). Zudem besteht kein Anspruch des Klägers auf Vergütung nach der Entgeltgruppe E 9b Stufe 4 TVöD-VKA (neu) gegen den Beklagten ab dem 01.01.2017. Die Klage bleibt insoweit insgesamt ohne Erfolg.

I.

24

Die Klage ist in dem im Berufungsverfahren noch rechtshängigem Umfang als sogenannte Eingruppierungsfeststellungsklage im öffentlichen Dienst (LAG M-V vom 13.09.2017 – 3 Sa 31/17 -; juris Rn. 24) zulässig.

II.

25

Die Klage ist jedoch nicht begründet. Zwar finden nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien auf der Grundlage einer entsprechenden arbeitsvertraglichen Inbezugnahme die Bestimmungen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst für den Dienstleistungsbereich Verwaltung nebst Entgeltordnung auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Der Kläger hat gegen den Beklagten bereits auf Grundlage seines eigenen Vortrages gleichwohl keinen Anspruch auf Zahlung einer Vergütung nach der Entgeltgruppe E 9b Stufe 4 TVöD-VKA. Dies gilt sowohl für den Zeitraum ab dem 01.01.2017 (1.) als auch für die Zeit vom 01.05.2013 bis zum 31.12.2016 im Hinblick auf die diesbezüglich begehrte Vergütung des Klägers nach der Entgeltgruppe E 9 Stufe 4 TVöD-VKA (alt) [2.].

1.

26

Der Kläger verfügt gegenüber dem Beklagten für die Zeit ab dem 01.01.2017 nicht über einen Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe E 9b TVöD-VKA.

27

Gemäß § 12 Abs. 1 TVöD-AT-VKA richtet sich die Eingruppierung der/des Beschäftigten nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA). Die/der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in die sie/er eingruppiert ist.

28

Gemäß § 12 Abs. 2 TVöD-AT-VKA ist die/der Beschäftigte in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen.

29

Danach ist zunächst festzustellen, welche Arbeitsvorgänge im konkreten Fall zu berücksichtigen sind. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, welche Tätigkeitsmerkmale die einzelnen Arbeitsvorgänge erfüllen (BAG vom 28.02.2018 – 4 AZR 816/16 -, juris Rn. 22, 23; LAG M-V vom 20.03.2018 – 5 Sa 53/17 -; Rn. 119).

30

Für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis maßgebend. Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit gegebenenfalls auch einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können aber dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Dafür reicht die theoretische Möglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte übertragen zu können, so lange sie nach der tatsächlichen Arbeitsorganisation des Arbeitgebers als einheitliche Arbeitsaufgabe einer Person real übertragen sind. Tatsächlich getrennt sind Arbeitsschritte nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist. Zur Tätigkeit rechnen dabei auch die Zusammenhangstätigkeiten. Das sind solche, die auf Grund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben einer Person bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger „Atomisierung“ der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürften, sondern diesen zuzurechnen sind. Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte sind in diesem Zusammenhang außer Betracht zu lassen. Erst nachdem der Arbeitsvorgang bestimmt ist, ist dieser an Hand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten. Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn die Tarifvertragsparteien verschiedene Beispiele für schwierige Tätigkeiten angeführt haben. Damit haben sie die Bewertung von Einzeltätigkeiten festgelegt, nicht aber die Bestimmung von Arbeitsvorgängen vorgegeben, die gerade nicht nach der Wertigkeit der Einzeltätigkeiten, sondern vielmehr ohne Rücksicht auf diese vorzunehmen ist (BAG vom 28.02.2018, a. a. O., Rn. 24, 25; unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung). Es kommt für die tarifliche Bewertung nicht darauf an, ob und inwieweit Einzeltätigkeiten verwaltungstechnisch verschiedenen Beschäftigten zugewiesen werden können, so lange sie im Zusammenhang als eine einheitliche Arbeitsaufgabe tatsächlich einer Person übertragen sind.

31

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze ergeben sich abweichend von der erstinstanzlichen Entscheidung und entgegen der Rechtsauffassung des Klägers vier Arbeitsvorgänge auf der Grundlage der Tätigkeitsbeschreibung vom 27.04.2015.

32

Der Arbeitsbereich „Koordination Team Abfallbehörde“ stellt einen selbstständigen Arbeitsvorgang gemessen am Arbeitsergebnis dar. Denn im Rahmen dieser Tätigkeit hat der Kläger die Arbeitsabläufe im Team Abfallbehörde zu organisieren. Gegebenenfalls sind diesbezüglich z. B. Abwesenheitsvertretungen festzulegen bzw. die konkrete Arbeitsverteilung zu planen und durchzuführen. Jedenfalls stehen diese Tätigkeiten in keinem inhaltlichen Zusammenhang mit den dem Kläger im Übrigen übertragenen Tätigkeiten. Auch nach dem Vortrag des Klägers selbst sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die diesbezüglich anfallenden Leitungstätigkeiten einen Zusammenhang mit der ihm im Übrigen übertragenen Arbeiten darstellen könnten.

33

Der zweite Arbeitsvorgang stellt die eigenverantwortliche Durchführung von Ordnungswidrigkeitsverfahren bzw. ordnungsbehördlichen Verwaltungsverfahren nach dem KrWG (Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen) und nach dem PflanzAbfLVO MV (Landesverordnung über die Entsorgung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen) dar. Dieser Arbeitsvorgang erfasst die gesamte Bearbeitung bis zur Erstentscheidung inklusive der diesbezüglich vorzunehmenden Festlegung von Sanktionen und Zwangsmaßnahmen nebst anschließender Durchführungskontrolle. Die einzelnen unter Ziffer 2.1 bis 2.4 dargestellten Arbeitsinhalte stellen gemessen am Arbeitsergebnis lediglich unselbstständige Arbeitsschritte dar. Erst mit Erlass der entsprechend gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmaßnahmen einschließlich gegebenenfalls etwaiger Bußgeldverfahren und der Einleitung gegebenenfalls notwendiger Zwangsmaßnahmen im Fall der Nichtbefolgung nebst Durchführungskontrolle ist der Verwaltungsvorgang auf der ersten Ebene abgeschlossen. Das angestrebte Arbeitsergebnis, nämlich die Umsetzung der Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bzw. der Pflanzenabfalllandesverordnung M-V, ist dann erreicht.

34

Die dem Kläger übertragene selbstständige Bearbeitung eingelegter Rechtsmittel stellt den dritten Arbeitsvorgang dar. Entgegen der Auffassung des Klägers dient die „selbstständige Bearbeitung eingelegter Rechtsmittel“ einem abweichenden Arbeitsergebnis als die eigenverantwortliche Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren bzw. ordnungsbehördlichen Verwaltungsverfahren gemäß KrWG und PflanzAbfLVO MV. Denn bei der Rechtsmittelbearbeitung handelt es sich um einen eigenen, abgrenzbaren Verfahrensschnitt, der sich zeitlich und inhaltlich nicht mit den vorangegangenen Verwaltungsverfahren auf der ersten Ebene deckt. Zwar knüpft auch das Widerspruchsverfahren an den im Erstverfahren ermittelten Sachverhalt an. Daraus folgt jedoch nicht, dass Erstentscheidung und das anschließende Einspruchs- bzw. Widerspruchsverfahren untrennbar miteinander verbunden sind. Das Einspruchs- bzw. Widerspruchsverfahren kann mit einer Verwerfung, einer Zurücknahme des Erstbescheides oder auch gegebenenfalls mit der Abgabe an die Staatsanwaltschaft enden. Auch inhaltlich ist ein völlig differenzierter Bearbeitungsansatz gegeben. Im Einspruchs- bzw. Widerspruchsverfahren geht es nicht mehr allein – wie im Rahmen der Erstentscheidung – um die inhaltliche Umsetzung der Pflanzenabfalllandesverordnung M-V bzw. des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, sondern deutlich darüber hinaus zunächst einmal um die Überprüfung der Ordnungsgemäßheit eines eingelegten Rechtsmittels. Entgegen der Auffassung des Klägers ist es im Rahmen der Bearbeitung eines Einspruchs bzw. eines Widerspruchs im Regelfall gerade nicht so, dass auf der Grundlage des im Ausgangsverfahrens ermittelten Sachverhaltes noch einmal in Anwendung der gleichen Vorschriften über die Sach- und Rechtslage zu entscheiden ist. Vielmehr sind zunächst die formellen Voraussetzungen des eingelegten Rechtsmittels zu prüfen und in diesem Zusammenhang gegebenenfalls auch über z. B. Anträge auf Einsetzung in den vorherigen Stand zu entscheiden. Zudem werden im Regelfall weitere tatsächliche und rechtliche Argumente vom Einspruchsführer bzw. vom Widerspruchsführer im Rechtsmittelverfahren vorgetragen, die gegebenenfalls dann auch zu einer abweichenden Entscheidung führen können. Bei der Entscheidung über einen Einspruch bzw. einen Widerspruch handelt es sich um eine andere Entscheidung als im vorangegangenen Erstentscheidungsverfahren. Das Arbeitsergebnis im Erstentscheidungsverfahren dient ausschließlich der Umsetzung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bzw. der Pflanzenabfalllandesverordnung M-V. Die Entscheidung über den Einspruch bzw. Widerspruch dient dem Arbeitsergebnis der Durchsetzung der Rechtsposition einer von der Erstentscheidung betroffenen Person zur Überprüfung der Ordnungsgemäßheit des Verwaltungshandelns im Rahmen der Erstentscheidung. Mithin dienen im Verwaltungsverfahren Erstentscheidung einerseits und Bearbeitung im Rahmen eingelegter Einsprüche bzw. Widersprüche andererseits jeweils unterschiedlichen Arbeitsergebnissen mit der Folge, dass es sich jedenfalls grundsätzlich – und so auch hier – um abweichende Arbeitsvorgänge im tariflichen Sinn handelt (so zutreffend auch LAG M-V vom 20.03.2018 – 5 Sa 53/17 -; juris Rn. 124 sowie vom 26.07.2016 – 5 Sa 226/15 -; juris Rn. 96, 97, 98). Für dieses Ergebnis sprechen im Übrigen auch die in dem Klammerzusatz in Satz 1 der Protokollnotiz zu § 12 Abs. 2 TVöD-AT-VKA aufgezählten Regelbeispiele für Arbeitsvorgänge. Denn dort heißt es – soweit hier von Bedeutung – wie folgt:

35

(z. B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorganges, eines Widerspruchs oder eines Antrages, …)

36

Aus der Verwendung des Wortes „oder“ wird deutlich, dass auch die Tarifvertragsparteien jedenfalls grundsätzlich im Rahmen der Erstbescheidung eines Antrages einerseits und der Widerspruchsbescheidung andererseits grundsätzlich und ausgehend vom jeweiligen Arbeitsergebnis her von der Möglichkeit unterschiedlicher Arbeitsvorgänge ausgehen.

37

Abschließend kann zu Gunsten des Klägers unterstellt werden, dass der zu Ziffer 4 benannte Arbeitsbereich (Beteiligung im gerichtlichen Verfahren; zwei Prozent) dem Arbeitsvorgang „selbstständige Bearbeitung angelegter Rechtsmittel“ zugeordnet werden kann.

38

Der vierte Arbeitsvorgang ergibt sich aus der dem Kläger übertragenen Tätigkeit „durchführen von Verwaltungsverfahren nach §§ 17, 18, 53 und 72 KrWG“. Die dem Kläger insoweit übertragenen Tätigkeiten betreffen den konkreten Umgang mit Sammlern, Beförderern, Händlern und Maklern von Abfällen im Sinne des § 53 KrWG. Das abgrenzbare Arbeitsergebnis besteht hier darin, dass diesbezüglich von den anderen Arbeitsvorgängen abgrenzbar konkret die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Abfallentsorgung gewährleistet werden soll. Insbesondere im Gegensatz zu der allgemeinen Aufgabenerledigung nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz und nach der Pflanzenabfalllandesverordnung M-V steht hier die Prüfung und Überwachung eines abgrenzbaren Personenkreises (Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen) zur Bearbeitung an, und zwar in Zusammenarbeit mit anderen Ämtern und anderen Behörden sowie sonstigen staatlichen Organen inklusive zu fertigender Stellungnahmen für verwaltungsgerichtliche Verfahren. Mithin besteht auch insoweit ein abgrenzbares Arbeitsergebnis im Vergleich zu den Tätigkeiten im festgestellten zweiten Arbeitsvorgang, zumal auch diesbezüglich nach dem Tatsachenvortrag des Klägers keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, die ein anderes Ergebnis rechtfertigen könnten.

39

Hinsichtlich der vorzunehmenden Bewertung der Arbeitsvorgänge ist entscheidungserheblich zu berücksichtigen, dass der oben festgestellte zweite Arbeitsvorgang „eigenverantwortliche Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren bzw. ordnungsbehördlichen Verwaltungsverfahren gemäß KrWG und PflanzAbflVO MV“ auch nach dem Vortrag des Klägers (Berufungserwiderung vom 12.04.2018, Blatt 473 d. A.) 55 Prozent der Arbeitszeit ausfüllt. Damit ist der oben festgestellte Arbeitsvorgang Nr. 2. für die Eingruppierung des Klägers ausschlaggebend. Die drei anderen Arbeitsvorgänge erreichen selbst im Falle einer Addition nicht den tarifliche geforderten zeitlichen Mindestumfang von mindestens 50 Prozent der Tätigkeit.

40

Auf der Grundlage des wechselseitigen Parteivortrages kann zunächst zu Gunsten des Klägers unterstellt werden, dass der hier maßgebliche zweite Arbeitsvorgang gründliche und vielseitige Fachkenntnisse im Sinne der Entgeltgruppe E 6 Fallgruppe 1 TVöD-VKA sowie selbstständige Leistungen im sinne der Entgeltgruppe E 9a TVöD-VKA erfordert. Entgegen der Auffassung des Klägers sind aber bereits nach seinem eigenen Vortrag im Hinblick den oben genannten Arbeitsvorgang gründliche, umfassende Fachkenntnisse im Sinne der von ihm begehrten Entgeltgruppe E 9b Fallgruppe 2 TVöD-VKA nicht erforderlich.

41

Vorliegend kommen für die Eingruppierung des Klägers ab dem 01.01.2017 folgende Tarifbestimmungen in Betracht:

42
- Entgeltgruppe 5 Ziffer 1:
43

Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren und entsprechender Tätigkeit

44
- Entgeltgruppe 6:
45

Beschäftigte der Entgeltgruppe 5, Fallgruppe 1, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert. (Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung – des Betriebes – bei der/die Beschäftigte tätig ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis der/des Beschäftigten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.)

46
- Entgeltgruppe 7:
47

Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit mindestens zu 1/5 selbstständige Leistungen erfordert. (Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen).

48
- Entgeltgruppe 8:
49

Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit mindestens zu 1/3 selbstständige Leistungen erfordert. (… s. o. Klammerzusatz Entgeltgruppe 7)

50
- Entgeltgruppe 9a:
51
- Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit selbstständige Leistungen erfordert. (… s. o. Klammerzusatz Entgeltgruppe 7)
52
- Entgeltgruppe 9b, Fallgruppe 2:
53

Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert. (Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in den Entgeltgruppen 6 bis 9a geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach.)

54

Gründliche Fachkenntnisse im vorgenannten Sinne setzen unter Berücksichtigung der Klammerdefinition nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen etc. des fraglichen Aufgabenkreises voraus. Die Fachkenntnisse müssen sich dabei nicht notwendig auf Rechtsvorschriften beziehen. Verlangt werden vielmehr Fachkenntnisse von nicht ganz unerheblichem Ausmaß, welche nicht nur oberflächlicher Natur sind. Das benannte Tätigkeitsmerkmal erfordert erweiterte Fachkenntnisse sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht (LAG M-V vom 20.03.2018 – 5 Sa 53/17 -; juris Rn. 130 m. w. N.).

55

Vielseitige Fachkenntnisse erfordern eine Erweiterung des Fachwissens seinem Umfang nach. Dies kann sich beispielsweise auf Grund der Menge der anzuwendenden Vorschriften und Bestimmungen oder der Verschiedenartigkeit der sich aus einem Fachgebiet stellenden Anforderungen ergeben. Dies schließt nicht aus, dass sich der Wissensbereich nur auf ein einzelnes, abgegrenztes Teilgebiet beschränkt, in dem der Arbeitnehmer eingesetzt wird, wobei eine lediglich routinemäßige Bearbeitung nicht ausreicht (LAG M-V vom 20.03.2018, a. a. O., Rn. 133).

56

Eine selbstständige Leistung im Tarifsinne ist dann anzunehmen, wenn eine Gedankenarbeit erbracht wird, die im Rahmen der für die Vergütungsgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse hinsichtlich des einzuschlagenden Weges, insbesondere hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses, eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung erfordert. Das Merkmal „selbstständige Leistungen“ darf nicht mit dem Begriff „selbstständig arbeiten“ verwechselt werden, worunter eine Tätigkeit ohne direkte Aufsicht oder Leitung zu verstehen ist. Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen. Kennzeichnend für selbstständige Leistungen im tariflichen Sinne ist – ohne Bindung an verwaltungsgerichtliche Fachbegriffe – ein wie auch immer gearteter Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses. Es werden Abwägungsprozesse verlangt, in deren Rahmen Anforderungen an das Überlegungsvermögen gestellt werden. Dabei müssen für eine Entscheidung unterschiedliche Informationen verknüpft und untereinander abgewogen werden. Dass diese Abwägungsprozesse bei entsprechender Routine durchaus schnell ablaufen können, steht den vorgenannten Voraussetzungen nicht entgegen (LAG M-V vom 20.03.2018, a. a. O., Rn. 136).

57

Unter Zugrundelegung und Bezugnahme auf den unstreitigen Sachvortrag der Parteien kann zu Gunsten des Klägers unterstellt werden, dass seine Tätigkeiten im Rahmen des hier maßgeblichen und festgestellten zweiten Arbeitsvorganges gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordern, welche er vollumfänglich im Rahmen einer selbstständigen Leistungserbringung im tariflichen Sinne zu erbringen hat.

58

Dem hingegen erfordern die von ihm im Rahmen des zweiten Arbeitsvorganges zu erbringenden Arbeitsleistungen keine gründlichen, umfassenden Fachkenntnisse im Sinne der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 2 TVöD-VKA.

59

Gründliche, umfassende Fachkenntnisse im tariflichen Sinn erfordern gegenüber den „gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen“ eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach. Daraus folgt im Ergebnis, dass das Tätigkeitsmerkmal „gründliche, umfassende Fachkenntnisse“ dem Tätigkeitsmerkmal „gründliche und vielseitige Fachkenntnisse“ zusammenfassend gegenüberzustellen und einheitlich zu bewerten ist. Nur wenn dann eine entsprechende Steigerung nach Tiefe und Breite, also nach Qualität und Quantität, gegenüber dem Tätigkeitsmerkmal „gründliche und vielseitige Fachkenntnisse“ festgestellt werden kann, ist das Tätigkeitsmerkmal „gründliche, umfassende Fachkenntnisse“ erfüllt (BAG vom 05.07.2017 – 4 AZR 866/15 -; juris Rn. 23). Erforderlich ist danach ein Fachwissen, dass sich nicht auf Tatbestände und deren Zusammenhänge beschränkt, sondern als Grundlage für analysierende, zur Entscheidung auch von Zweifelsfällen notwendiger Denkvorgänge dient. Das ist z. B. der Fall, wenn über die nähere Kenntnis der erforderlichen Bestimmungen hinaus rechtliche Zusammenhänge erkannt oder wichtige gerichtliche Entscheidungen nicht nur übernommen, sondern in eigener Gedankenarbeit verwertet werden müssen, wobei Fachkenntnisse nicht ausschließlich Rechtskenntnisse sein müssen (BAG vom 05.07.2017, a. a. O.; Rn. 24).

60

Die vorgenannten Voraussetzungen sind selbst bei ausschließlicher Berücksichtigung des Vortrages des Klägers selbst vorliegend nicht dargelegt. Der diesbezügliche Vortrag des Klägers gestaltet sich sehr übersichtlich. Im Wesentlichen ist nämlich seine Argumentation darauf gerichtet, die zu Ziffer 2. der Arbeitsplatzbeschreibung festgelegten Arbeitsbereiche seien isoliert nicht als Arbeitsvorgang zu bewerten. Dieser Auffassung kann jedoch – wie bereits oben erörtert – nicht gefolgt werden. Soweit der Kläger darüber hinaus auf die – nach seiner Ansicht – Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen hinweist, die er bei der Bearbeitung der zu Ziffer 2. der Arbeitsplatzbeschreibung anfallenden Arbeiten zu berücksichtigen habe, so reicht allein dieser Vortrag nicht aus. Vielmehr hätte der Kläger im Einzelnen darlegen müssen, welche konkreten Rechtskenntnisse nach welchen Gesetzen, Verordnungen, Satzungen usw. er für welche konkreten Tätigkeiten benötigt. Lediglich nach der bloßen Aufzählung ist für das erkennende Gericht nicht erkennbar, welche der in der Arbeitsplatzbeschreibung vom 27.04.2015 genannten Gesetze, Verordnungen etc. in welchem Umfang zur Durchführung welcher konkreten Aufgaben angewendet werden sollen. Soweit der Kläger pauschal behauptet, auch im Hinblick auf die zu Ziffer 2. der Arbeitsplatzbeschreibung anfallenden Arbeiten seien die Aufgaben, die er zu erledigen habe, „tiefgreifend und komplex und durch ein hohes Maß an notwendiger Rechtskenntnisse geprägt“, so lassen sich aus diesem allgemeinen Vortrag Rückschlüsse auf gründliche, umfassende Fachkenntnisse im tariflichen Sinne nicht ziehen. Dies gilt ebenfalls für den Vortrag des Klägers, kein Sachbearbeiter könne und dürfe sich für Sanktionen gegen einen Betroffenen entscheiden, wenn er nicht wisse und nicht im Sinne einer Erfolgsaussicht sachkundig von Anfang an einschätzen könne, was am Ende der Verfahrensbearbeitung als Ergebnis in zumal Abhängigkeit von Rechtsmitteln etc. des Betroffenen eintreten werden. Der Kläger müsse mithin bei seiner Verfahrensbearbeitung die möglichen Folgen nicht nur „im Auge haben“, sondern bereits einschätzen. Auch diese Argumentation des Klägers vermag in rechtlicher Hinsicht nicht zu überzeugen. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts stellt es eine Selbstverständlichkeit dar, dass im Rahmen der Sachbearbeitung bis zur Erstentscheidung in Anwendung – wie hier – „gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse“ im Rahmen einer selbstständigen Leistungserbringung im tariflichen Sinne verantwortungsbewusst in Anwendung der einschlägigen Normen unter Berücksichtigung und sorgfältiger Ermittlung des Sachverhaltes erfolgt. Dieser Umstand ist jedoch rechtlich nicht geeignet, um damit gleichzeitig das Tätigkeitsmerkmal „gründliche, umfassende Fachkenntnisse“ begründen zu können.

2.

61

Da der Kläger – wie bereits unter Punkt II. 1. festgestellt – das Tätigkeitsmerkmal „gründliche, umfassende Fachkenntnisse“ im Sinne der Entgeltgruppe E 9b TVöD-VKA nicht substantiiert dargelegt hat, kommt auch für die Zeit vom 01.05.2013 bis 31.12.2016 nach dem bis dahin geltenden Übergangsrecht zur Eingruppierung nach § 17 TVÜ-VKA ein Anspruch des Klägers auf Vergütung nach der Entgeltgruppe E 8 TVöD-VKA nicht in Betracht. „Gründliche, umfassende Fachkenntnisse“ im Sinne der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1a BAT-O lassen sich bereits auf der Grundlage des Vortrages des Klägers nicht nachvollziehen.

3.

62

Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen bleibt auch der Klageantrag zu Ziffer 2 ohne Erfolg.

III.

63

Der Kläger hat als unterlegene Partei gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

64

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um
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Annotations

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint;
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde;
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll;
4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will;
5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.

(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.

(1) § 163a Abs. 1 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß es genügt, wenn dem Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, sich zu der Beschuldigung zu äußern.

(2) Der Betroffene braucht nicht darauf hingewiesen zu werden, daß er auch schon vor seiner Vernehmung einen von ihm zu wählenden Verteidiger befragen kann. § 136 Absatz 1 Satz 3 bis 5 der Strafprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint;
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde;
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll;
4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will;
5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.

(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.

(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.

(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,

1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden,
2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist,
3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden,
4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nicht für gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen und gefährliche Abfälle. Sonderregelungen der Überlassungspflicht durch Rechtsverordnungen nach den §§ 10, 16 und 25 bleiben unberührt.

(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung

1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt,
2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder
3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
Satz 3 Nummer 1 und 2 gilt nicht, wenn die vom gewerblichen Sammler angebotene Sammlung und Verwertung der Abfälle wesentlich leistungsfähiger ist als die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder dem von ihm beauftragten Dritten bereits angebotene oder konkret geplante Leistung. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit sind sowohl die in Bezug auf die Ziele der Kreislaufwirtschaft zu beurteilenden Kriterien der Qualität und der Effizienz, des Umfangs und der Dauer der Erfassung und Verwertung der Abfälle als auch die aus Sicht aller privaten Haushalte im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu beurteilende gemeinwohlorientierte Servicegerechtigkeit der Leistung zugrunde zu legen. Leistungen, die über die unmittelbare Sammel- und Verwertungsleistung hinausgehen, insbesondere Entgeltzahlungen, sind bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen.

(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.

(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.

(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.

(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend Absatz 2 Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.

(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.

(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.

(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.

(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.

(1) Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen haben die Tätigkeit ihres Betriebes vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen, es sei denn, der Betrieb verfügt über eine Erlaubnis nach § 54 Absatz 1. Die zuständige Behörde bestätigt dem Anzeigenden unverzüglich schriftlich den Eingang der Anzeige. Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Anzeigende seinen Hauptsitz hat.

(2) Der Inhaber eines Betriebes im Sinne des Absatzes 1 sowie die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen müssen zuverlässig sein. Der Inhaber, soweit er für die Leitung des Betriebes verantwortlich ist, die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen und das sonstige Personal müssen über die für ihre Tätigkeit notwendige Fach- und Sachkunde verfügen.

(3) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Tätigkeit von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist. Sie kann Unterlagen über den Nachweis der Zuverlässigkeit und der Fach- und Sachkunde vom Anzeigenden verlangen. Sie hat die angezeigte Tätigkeit zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Inhabers oder der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen ergeben, oder wenn die erforderliche Fach- oder Sachkunde nach Absatz 2 Satz 2 nicht nachgewiesen wurde.

(4) Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum über die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 2 stehen inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass die betreffenden Anforderungen oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaates erfüllt sind. Gleichwertige Nachweise nach Satz 1 sind auf Verlangen der zuständigen Behörde im Original oder in Kopie vorzulegen. Eine Beglaubigung der Kopie sowie eine beglaubigte deutsche Übersetzung können verlangt werden.

(5) Hinsichtlich der Überprüfung der erforderlichen Fach- und Sachkunde nach Absatz 2 Satz 2 eines Anzeigenden aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt § 36a Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 4 Satz 4 der Gewerbeordnung entsprechend; bei vorübergehender und nur gelegentlicher Tätigkeit eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Dienstleistungserbringers gilt hinsichtlich der erforderlichen Fach- und Sachkunde § 13a Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 3 der Gewerbeordnung entsprechend.

(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Anzeige und Tätigkeit der Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen, für Sammler und Beförderer von Abfällen insbesondere unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Verkehrsträger, Verkehrswege oder der jeweiligen Beförderungsart,

1.
Vorschriften zu erlassen über die Form, den Inhalt und das Verfahren zur Erstattung der Anzeige, über Anforderungen an die Zuverlässigkeit, die Fach- und Sachkunde und deren Nachweis,
2.
anzuordnen, dass das Verfahren zur Erstattung der Anzeige elektronisch zu führen ist und Dokumente in elektronischer Form gemäß § 3a Absatz 2 Satz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorzulegen sind,
3.
bestimmte Tätigkeiten von der Anzeigepflicht nach Absatz 1 auszunehmen, soweit eine Anzeige aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit nicht erforderlich ist,
4.
Anforderungen an die Anzeigepflichtigen und deren Tätigkeit zu bestimmen, die sich aus Rechtsvorschriften der Europäischen Union ergeben, sowie
5.
anzuordnen, dass bei der Beförderung von Abfällen geeignete Unterlagen zum Zweck der Überwachung mitzuführen sind.

(1) Pflichtenübertragungen nach § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 3 oder § 18 Absatz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, gelten fort. Die zuständige Behörde kann bestehende Pflichtenübertragungen nach Maßgabe des § 13 Absatz 2 und der §§ 16 bis 18 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, verlängern.

(2) Für Verfahren zur Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen, die bis zum Ablauf des 5. Juli 2020 eingeleitet worden sind, ist § 30 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) in der bis zum 28. Oktober 2020 geltenden Fassung anzuwenden. Für Verfahren zur Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen, die bis zum Ablauf des 3. Juli 2021 eingeleitet worden sind, ist § 30 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) in der bis zum Ablauf des 3. Juli 2021 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Eine Transportgenehmigung nach § 49 Absatz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, auch in Verbindung mit § 1 der Transportgenehmigungsverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1411; 1997 I S. 2861), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) geändert worden ist, gilt bis zum Ende ihrer Befristung als Erlaubnis nach § 54 Absatz 1 fort.

(4) Eine Genehmigung für Vermittlungsgeschäfte nach § 50 Absatz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, gilt bis zum Ende ihrer Befristung als Erlaubnis nach § 54 Absatz 1 fort.

(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.

(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.

(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend Absatz 2 Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.

(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.

(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.

(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.

(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.

(1) Der Betroffene kann gegen den Bußgeldbescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, Einspruch einlegen. Die §§ 297 bis 300 und 302 der Strafprozeßordnung über Rechtsmittel gelten entsprechend.

(2) Der Einspruch kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden.

(1) Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen haben die Tätigkeit ihres Betriebes vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen, es sei denn, der Betrieb verfügt über eine Erlaubnis nach § 54 Absatz 1. Die zuständige Behörde bestätigt dem Anzeigenden unverzüglich schriftlich den Eingang der Anzeige. Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Anzeigende seinen Hauptsitz hat.

(2) Der Inhaber eines Betriebes im Sinne des Absatzes 1 sowie die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen müssen zuverlässig sein. Der Inhaber, soweit er für die Leitung des Betriebes verantwortlich ist, die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen und das sonstige Personal müssen über die für ihre Tätigkeit notwendige Fach- und Sachkunde verfügen.

(3) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Tätigkeit von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist. Sie kann Unterlagen über den Nachweis der Zuverlässigkeit und der Fach- und Sachkunde vom Anzeigenden verlangen. Sie hat die angezeigte Tätigkeit zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Inhabers oder der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen ergeben, oder wenn die erforderliche Fach- oder Sachkunde nach Absatz 2 Satz 2 nicht nachgewiesen wurde.

(4) Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum über die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 2 stehen inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass die betreffenden Anforderungen oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaates erfüllt sind. Gleichwertige Nachweise nach Satz 1 sind auf Verlangen der zuständigen Behörde im Original oder in Kopie vorzulegen. Eine Beglaubigung der Kopie sowie eine beglaubigte deutsche Übersetzung können verlangt werden.

(5) Hinsichtlich der Überprüfung der erforderlichen Fach- und Sachkunde nach Absatz 2 Satz 2 eines Anzeigenden aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt § 36a Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 4 Satz 4 der Gewerbeordnung entsprechend; bei vorübergehender und nur gelegentlicher Tätigkeit eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Dienstleistungserbringers gilt hinsichtlich der erforderlichen Fach- und Sachkunde § 13a Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 3 der Gewerbeordnung entsprechend.

(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Anzeige und Tätigkeit der Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen, für Sammler und Beförderer von Abfällen insbesondere unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Verkehrsträger, Verkehrswege oder der jeweiligen Beförderungsart,

1.
Vorschriften zu erlassen über die Form, den Inhalt und das Verfahren zur Erstattung der Anzeige, über Anforderungen an die Zuverlässigkeit, die Fach- und Sachkunde und deren Nachweis,
2.
anzuordnen, dass das Verfahren zur Erstattung der Anzeige elektronisch zu führen ist und Dokumente in elektronischer Form gemäß § 3a Absatz 2 Satz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorzulegen sind,
3.
bestimmte Tätigkeiten von der Anzeigepflicht nach Absatz 1 auszunehmen, soweit eine Anzeige aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit nicht erforderlich ist,
4.
Anforderungen an die Anzeigepflichtigen und deren Tätigkeit zu bestimmen, die sich aus Rechtsvorschriften der Europäischen Union ergeben, sowie
5.
anzuordnen, dass bei der Beförderung von Abfällen geeignete Unterlagen zum Zweck der Überwachung mitzuführen sind.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.