Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 30. Aug. 2011 - 5 Sa 11/11

published on 30/08/2011 00:00
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 30. Aug. 2011 - 5 Sa 11/11
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Gericht

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Tenor

1. Die Berufung wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um restliche Zahlungsansprüche aus einem zum 30. Juni 2009 beendeten Arbeitsverhältnis.

2

Der Kläger war bei der Beklagten als Disponent und Kraftfahrer mit einem Bruttomonatsentgelt in Höhe von 1.460,00 Euro (EG 4 des Haustarifvertrages) beschäftigt. Der Kläger hatte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 5. Juni 2009 zum 30. Juni 2009 gekündigt; beide Parteien gehen von einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 30. Juni 2009 aus. Der Kläger hat sich anschließend als Fuhrunternehmer selbstständig gemacht und bedient jetzt einen lukrativen Auftrag, der zuvor von der Beklagten bedient wurde. Aus diesem Umstand leitet die Beklagte Gegenforderungen ab, mit denen sie gegenüber den klägerischen Forderungen, die dem Grunde und der Höhe nach nicht in Streit stehen, aufrechnet.

3

Für die letzten beiden Arbeitsmonate Mai und Juni 2009 hat die Beklagte jeweils die monatliche Arbeitsvergütung in Höhe von 1.460,00 Euro brutto nicht an den Kläger gezahlt (Klageantrag zu 1.). Aus den Jahren 2002 bis 2004 sind noch Entgeltforderungen des Klägers offen, die er seinerzeit wegen der wirtschaftlichen Schwierigkeiten gestundet hatte. Dieser Posten beläuft sich auf 2.495,80 Euro brutto und wurde in dieser Höhe von der Beklagten außergerichtlich mit Schreiben vom 30. April 2007 anerkannt (Klageantrag zu 2.).

4

Auch die zuletzt noch offenen Spesen hat die Beklagte nicht mehr zur Auszahlung gebracht. Insoweit geht es um 664,00 Euro. Die Forderung setzt sich zusammen aus 244,00 Euro für April 2009, 258,00 Euro für Mai 2009 und 162,00 Euro für Juni 2009 (Klageantrag zu 3.). Schließlich geht es noch um Zahlungen, die der Kläger in Zusammenhang mit seiner Tätigkeit im Beirat der Beklagten bisher erhalten hatte. Der Kläger ist Mitglied des bei der Beklagten gebildeten Betriebsrats und er war auch Mitglied des bei der Beklagten gebildeten Beirates gewesen. Für die Tätigkeit im Beirat hatte die Beklagte an den Kläger für das Jahr 2007 einen Betrag in Höhe von 1.500,00 Euro gezahlt. Diesen Betrag verlangt der Kläger mit der Klage nunmehr auch für das Jahr 2008 (Klageantrag zu 4.).

5

Der Kläger hat schon seit mehreren Jahren mit Kenntnis und Billigung der Beklagten ein Fuhrgewerbe angemeldet und beschäftigt dort seinen Sohn als LKW-Fahrer. In Konkurrenz zur Beklagten ist er damit jedenfalls bis in das Jahr 2009 hinein nicht getreten. Im April 2009 hat der Kläger dann allerdings für seinen Fuhrbetrieb einen LKW gekauft, mit dem er Milchtransporte übernehmen konnte. Die Beklagte hat über viele Jahre bis Juni 2009 einschließlich Milchtransporte für einen ihrer Kunden durchgeführt. Seit Juli 2009 führt der Kläger die Milchtransporte dieses Kunden mit seinem eigenen Fuhrunternehmen durch. Nachdem er sich diesen Auftrag sichern konnte, hatte er umgehend sein Arbeitsverhältnis zur Beklagten gekündigt.

6

Die Beklagte hatte für die Milchtransporte mit dem nunmehr verlorenen Kunden regelmäßig zwei Fahrer eingesetzt. In zeitlichem Zusammenhang mit dem Auftragsverlust hat die Beklagte zwei ihrer Arbeitnehmer entlassen. Ihren Schaden erblickt sie darin, dass sie für diese zwei Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Kündigungsfrist noch Lohnkosten aufwenden musste. Sie beziffert den Schaden auf 8.468,95 Euro brutto (wegen der Einzelheiten wird auf die in Kopie überreichten Lohnabrechnungen Bezug genommen, hier Blatt 55 bis 61). Die Beklagte hat diese Gegenforderung gegenüber den klägerischen Forderungen mit Schriftsatz vom 25. September 2009 (hier Blatt 26) zur Aufrechnung gestellt. Die Abschriften dieses Schriftsatzes sind am 29. September 2009 durch das Arbeitsgericht an den Kläger weitergeleitet worden (Blatt 27 R).

7

Der Kläger macht gegen die Beklagte mit der im Juli 2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage den gestundeten Vergütungsbetrag von 2.495,80 Euro brutto, die Arbeitsvergütung für die Monate Mai und Juni 2009 in Höhe von je 1.460,00 Euro sowie die Spesen in Höhe von insgesamt 664,00 Euro und eine Vergütung für die Beiratstätigkeit für das Jahr 2008 in Höhe von 1.500,00 Euro geltend.

8

Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 20. Juli 2010 in vollem Umfang entsprechen, den Streitwert auf 7.579,80 Euro festgesetzt und in der Hauptsache wie folgt tenoriert:

9

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.920,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.460,00 Euro seit 01.06.2009 und aus weiteren 1.460,00 Euro seit 01.07.2009 zu zahlen.

10

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.495,80 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.07.2009 zu zahlen.

11

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 664,00 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.07.2009 zu zahlen.

12

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.500,00 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.07.2009 zu zahlen.

13

Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihr Ziel der vollständigen Abweisung der Klage weiter.

14

Die Beklagte sieht sich durch eine unerlaubte Handlung des Klägers geschädigt, sie wirft dem Kläger vor, er habe ihren Kunden noch während des Bestandes des Arbeitsverhältnisses abgeworben. Sie behauptet dazu, der Kläger habe schon während des Arbeitsverhältnisses Kontakt mit der Firma gehabt und habe dort erreicht, dass diese Firma den Milchtransportvertrag mit der Beklagten am 4. Juni 2009 kündigt und statt dessen einen Vertrag über die Fuhrleistungen mit dem Kläger schließt. Die für die Beklagte verlorenen Touren seien wirtschaftlich lukrativ gewesen und hätten einen monatlichen Gewinn von 9.000,00 Euro ermöglicht. Der Kläger habe bereits lange vor seiner Kündigung gewusst, dass er den Auftrag von der Firma bekommen werde.

15

Für die durch diese Vertragskündigung betroffenen Touren seien die Mitarbeiter M. B. und W. F. beschäftigt worden. Ihnen sei wegen Verlust der Touren gekündigt worden und sie seien dann zum 15. August 2009 bzw. zum 20. September 2009 ausgeschieden. Für den Mitarbeiter M. B. seien Personalkosten im Juli 2009 in Höhe von 2.128,24 Euro und für den August 2009 in Höhe von 885,93 Euro entstanden und für den Mitarbeiter W. F. für Juli 2009 in Höhe von 2.246,12 Euro, für August 2009 in Höhe von 2.053,83 Euro und für September 2009 in Höhe von 1.154,83 Euro. Den insoweit insgesamt gezahlten Personalkosten in Höhe von 8.468,95 Euro hätten Leistungen der Mitarbeiter B. und F. nicht mehr gegenüber gestanden, da sie ausschließlich die Touren für die abgeworbene Firma bedient hätten. Andere Beschäftigungsmöglichkeiten hätten für diese beiden Arbeitnehmer nicht bestanden.

16

Die Aufrechnung mit den klägerischen Forderungen sei auch ohne Rücksicht auf die Pfändungsfreigrenzen uneingeschränkt zulässig, da der Forderung der Beklagten eine vorsätzliche Schädigung zu Grunde liege. Das ergebe sich schon aus dem Vortrag der Beklagten. Aber selbst dann, wenn man hilfsweise auf den klägerischen Vortrag abstelle, ergebe sich eine vorsätzliche Schädigung, denn die vom Kläger eingeräumte Beteiligung an einer Ausschreibung stelle bereits ein Einwirken auf die abgeworbene Firma dar.

17

Die Gegenforderung der Beklagten sei auch nicht wegen Ablauf der Ausschlussfrist verfallen. Auf die Ausschlussfristen nach § 18 Ziffer 4 MTV könne sich der Kläger nicht berufen, da Ansprüche des Arbeitgebers von dieser Regelung nicht erfasst seien.

18

Die Beklagte beantragt,

19

das arbeitsgerichtliche Urteil abzuändern

20

und die Klage abzuweisen.

21

Der Kläger beantragt,

22

die Berufung zurückzuweisen.

23

Der Kläger verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil. Ein Schadenersatzanspruch der Beklagten sei nicht schlüssig vorgetragen. Die Aufrechnung scheitere jedenfalls an den Pfändungsfreigrenzen, außerdem sei die Gegenforderung auch schon nach § 18 Ziffer 4 MTV verfallen.

24

Die Firma, für die er inzwischen die Milchtransporte durchführe, habe den Auftrag für den Transport von Milch neu ausgeschrieben. Trotz entsprechender Informationen habe sich die Beklagte an der Ausschreibung nicht beteiligt. Neben ihm hätten sich noch andere Firmen an der Ausschreibung beteiligt und er habe den Zuschlag erhalten. Er habe diese Firma während des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten zwar als Kraftfahrer angefahren, habe aber sonst keinen weiteren Kontakt zu ihr aufgenommen. Insbesondere habe er während seines Arbeitsverhältnisses nicht auf die Firma eingewirkt und diese zur Kündigung des Vertragsverhältnisses zur Beklagten bewegt.

25

Der Kläger bestreitet auch die Höhe des geltend gemachten Schadens. Die Mitarbeiter B. und F. seien nach dem Auftragsverlust bei den Milchtransporten für den Fernverkehr eingeteilt worden und hätten u.a. Touren nach Dänemark gefahren. Beide Arbeitnehmer hätten allerdings nicht im Fernverkehr eingesetzt werden wollen und allein deshalb hätten man sich einvernehmlich darauf geeinigt, das Arbeitsverhältnis durch betriebsbedingte Kündigung zu beenden. Es bestehe aber kein Zusammenhang zu dem Auftragsverlust, was man schon daran erkenne, dass nach deren Kündigung zwei neue Fahrer eingestellt und ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer in ein unbefristet Arbeitsverhältnis übernommen worden sei.

26

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrages der Parteien wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

27

Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht in vollem Umfang stattgegeben. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht.

I.

28

Hinsichtlich Grund und Höhe der klägerischen Forderungen besteht zwischen den Parteien kein Streit. Das hat bereits das Arbeitsgericht festgestellt, ohne dass diese Feststellung durch die Berufung angegriffen wurde.

29

Das Gericht sieht daher keinen Anlass, die vom Kläger begehrte Beiratsvergütung für 2008 in Höhe von 1.500,00 Euro (Klageantrag zu 4.) in Frage zu stellen, zu deren Anspruchsgrundlage der Kläger eigentlich gar nichts vorträgt. - Angesichts des fehlenden Streits um diesen Posten sieht das Gericht auch keinen Anlass der Frage nachzugehen, ob diese Forderung auf dem Arbeitsverhältnis beruht oder auf dem Betriebsratsamt des Klägers oder gar auf einem eigenen Wahlamt des Klägers als Mitglied im Beirat der Beklagten, obwohl dies streng genommen Auswirkungen auf die Verfahrensart haben könnte, in der der Anspruch vor dem Arbeitsgericht geltend zu machen ist. Selbst wenn der Anspruch wegen § 2a Absatz 1 Nr. 1 oder 3 ArbGG im Beschlussverfahren nach § 80 ff ArbGG hätte behandelt werden müssen, lassen sich angesichts des Obsiegens des Klägers nur geringfügige Unterschiede der Verfahrensarten erkennen. Der Beklagten sind jedenfalls durch die Behandlung des Antrages in der möglicherweise falschen Verfahrensart keine Nachteile entstanden.

II.

30

Die Aufrechnung der Beklagten aus dem Schriftsatz vom 25. September 2009 mit einer Gegenforderung in Höhe von 8.468,95 Euro brutto wegen der angeblich sinnlos aufgewendeten Lohnkosten geht ins Leere. Ihr stehen bereits formelle Probleme entgegen. Im Übrigen ist die Gegenforderung nicht schlüssig vorgetragen.

1.

31

Die Aufrechnung ist bereits unzulässig, soweit sie wegen der unstreitigen Bruttolohnforderungen des Klägers (Klageanträge zu 1. und 2.) erklärt wurde.

32

Gegen Bruttolohnforderungen des Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber nicht mit Gegenansprüchen aufrechnen, es sei denn - der Fall liegt hier aber nicht vor - die Höhe der Abzüge ist bekannt. Aufgerechnet werden kann nur gegen Nettolohnforderungen des Arbeitnehmers. Denn andernfalls wäre nicht klar, in welcher Höhe das Gericht über die Gegenforderung entschieden hat. Nach § 322 Absatz 2 ZPO ist "die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig". Der Umfang der Rechtskraft darf aber nicht unklar bleiben. Auch wenn die Klage aufgrund der Aufrechnung abgewiesen werden soll, muss feststehen, in welcher Höhe die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung erloschen ist (BAG 16. März 1994 - 5 AZR 411/92 - und BAG 13. November 1980 - 5 AZR 572/78 - beide nicht veröffentlicht aber über juris.de verfügbar; so auch BAG 5. Dezember 2002 - 6 AZR 569/01 - AP Nr. 32 zu § 394 BGB = NJW 2003, 2189 = NZA 2003, 802 für den umgekehrten Fall, dass der Arbeitnehmer seine Brutto-Lohnforderung gegen eine Arbeitgeberforderung zur Aufrechnung stellt).

33

Vorliegend hatte die Beklagte zwar erstinstanzlich angekündigt, für die eingeklagten Löhne würden Abrechnungen vorgelegt werden, damit der Netto-Lohnanspruch des Klägers sichtbar wird, der Ankündigung sind jedoch keine Taten gefolgt.

2.

34

Die Aufrechnung ist auch unzulässig, soweit sie sich gegen den Spesenanspruch des Klägers (Klageantrag zu 3.) richtet.

35

Nach § 394 BGB ist eine Aufrechnung mit einer Gegenforderung nur möglich, soweit die damit zu erledigende Forderung der Pfändung unterliegt. Das ist hinsichtlich der Spesenforderung nicht der Fall. Spesenzahlungen sind Aufwendungsersatzleistungen des Arbeitgebers, die nach § 850a Nr. 3 ZPO vollständig von der Pfändung ausgeschlossen sind.

36

Die Beklagte hat auch nicht den Nachweis geführt, dass die Spesen "den Rahmen des Üblichen" übersteigen und damit (teilweise) pfändbar sind. Eines dahingehenden Hinweises des Gerichts brauchte es nicht, denn die Höhe der Spesen in den einzelnen Monaten zeigt, dass die Beklagte jedenfalls nicht mehr an Spesen gezahlt hat, als sie steuerlich begünstigt zahlen kann. Solange der Arbeitgeber Spesen nur in dem Umfang bezahlt, wie die Zahlung steuerlich begünstigt ist, sprengen seine Zahlungen nicht den Rahmen des Üblichen (BAG 30. Juni 1971 - 3 AZR 8/71 - AP Nr. 4 zu § 850a ZPO = DB 1971, 1923).

3.

37

Ob die Aufrechnung gegen die klägerische Forderung auf Beiratsvergütung in Höhe von 1.500,00 Euro (Klageantrag zu 4.) bereits unzulässig ist, kann nicht mit Sicherheit festgestellt werden, da sich die Parteien zum Grund und zur Anspruchsgrundlage dieser Forderung ausgeschwiegen haben. - Dieser Aspekt bedarf aber keiner weiteren Aufklärung, denn selbst wenn man zu Gunsten der Beklagten von einer Aufrechnungslage ausgeht, greift die Aufrechnung nicht, da die Beklagte nicht schlüssig dargelegt hat, dass ihr durch den Verlust des Milchtransportauftrages der von ihr geltend gemachte Schaden entstanden ist. Dafür kann sogar zu Gunsten der Beklagten als wahr unterstellt werden, dass der Kläger sich den Milchtransportauftrag noch während des bestehenden Arbeitsverhältnisses vertragswidrig und unter Missachtung seines Wettbewerbsverbots beschafft hat.

38

Der Schadensersatzanspruch der Beklagten scheitert schon daran, dass hier nicht festgestellt werden kann, dass der Beklagten durch die Vergütung der beiden später dann ausgeschiedenen Arbeitnehmer B. und F. in den Monaten Juli, August und - bei Herrn F. - September 2009 ein Schaden in Höhe der gezahlten Vergütungen entstanden ist. Denn aus den von der Beklagten vorgelegten Lohnabrechnungen dieser beiden Kollegen für die streitigen Monate ergibt sich ohne jeden Zweifel, dass diese für die Beklagte in jener Zeit tatsächlich tätig gewesen sein müssen. Denn anders lässt sich die Abrechnung von "Erschwernis", "Leistungszuschlag", "Nachtzuschlag", "Sonntagszuschlag", "Verpflegungsmehraufwand stfr" oder beispielsweise von "Überstundenzuschlag" (alles zitiert aus den Lohnabrechnungen Blatt 55 ff der Akte) nicht erklären. Eine andere Erklärung konnte auch der Prozessbevollmächtigte der Beklagten in der mündlichen Verhandlung auf die Frage des Gerichts nicht aufbieten. Wenn aber die Arbeitnehmer in jener Zeit für die Beklagte tatsächlich Arbeitsleistungen erbracht haben, könnte ein Schaden wegen der dabei aufgewendeten Löhne allenfalls dann anerkannt werden, wenn der Nachweis geführt würde, dass deren Einsatz eigentlich unproduktiv gewesen sei. Dafür fehlt es an jeglichem Hinweis.

39

Ergänzend hat das Gericht bei seiner Verneinung des Schadenseintritts berücksichtigt, dass die klägerische Behauptung, nach dem Ausscheiden der Kollegen B. und F. habe die Beklagte zwei weitere Arbeitnehmer neu eingestellt, von dieser nicht substantiiert bestritten worden ist; die klägerische Behauptung gilt damit prozessual als unstreitig. Aus dem Umstand der Neueinstellung kann geschlossen werden, dass die Beklagte Bedarf für die Arbeitsleistung der später ausgeschiedenen Kollegen B. und F. gehabt hatte. Damit kann deren Vergütung aber nicht als Schaden angesehen werden, der vom Kläger zu ersetzen ist.

III.

40

Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen, da ihr Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist (§ 97 ZPO).

41

Die Revision kann nicht zugelassen werden, da die gesetzlichen Voraussetzungen aus § 72 ArbGG dafür nicht vorliegen.

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist. (2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, da

(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ferner ausschließlich zuständig für1.Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 119 bis 121 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;2.Angelegenheit
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(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

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Annotations

(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ferner ausschließlich zuständig für

1.
Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 119 bis 121 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
2.
Angelegenheiten aus dem Sprecherausschußgesetz, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 34 bis 36 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
3.
Angelegenheiten aus dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz und dem Drittelbeteiligungsgesetz, soweit über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in den Aufsichtsrat und über ihre Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
3a.
Angelegenheiten aus den §§ 177, 178 und 222 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
3b.
Angelegenheiten aus dem Gesetz über Europäische Betriebsräte, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 43 bis 45 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
3c.
Angelegenheiten aus § 51 des Berufsbildungsgesetzes;
3d.
Angelegenheiten aus § 10 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes;
3e.
Angelegenheiten aus dem SE-Beteiligungsgesetz vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3675, 3686) mit Ausnahme der §§ 45 und 46 und nach den §§ 34 bis 39 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
3f.
Angelegenheiten aus dem SCE-Beteiligungsgesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911, 1917) mit Ausnahme der §§ 47 und 48 und nach den §§ 34 bis 39 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung zu entscheiden ist;
3g.
Angelegenheiten aus dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3332) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 34 und 35 und nach den §§ 23 bis 28 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
3h.
Angelegenheiten aus dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 10) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 38 und 39 und nach den §§ 25 bis 30 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Absatz 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
4.
die Entscheidung über die Tariffähigkeit und die Tarifzuständigkeit einer Vereinigung;
5.
die Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes, einer Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und einer Rechtsverordnung nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes;
6.
die Entscheidung über den nach § 4a Absatz 2 Satz 2 des Tarifvertragsgesetzes im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag.

(2) In Streitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Beschlußverfahren statt.

(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.

(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.

Soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist, findet die Aufrechnung gegen die Forderung nicht statt. Gegen die aus Kranken-, Hilfs- oder Sterbekassen, insbesondere aus Knappschaftskassen und Kassen der Knappschaftsvereine, zu beziehenden Hebungen können jedoch geschuldete Beiträge aufgerechnet werden.

Unpfändbar sind

1.
zur Hälfte die für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens;
2.
die für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge, Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses und Treugelder, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;
3.
Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;
4.
Weihnachtsvergütungen bis zu der Hälfte des Betrages, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag ergibt;
5.
Geburtsbeihilfen sowie Beihilfen aus Anlass der Eingehung einer Ehe oder Begründung einer Lebenspartnerschaft, sofern die Vollstreckung wegen anderer als der aus Anlass der Geburt, der Eingehung einer Ehe oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft entstandenen Ansprüche betrieben wird;
6.
Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge;
7.
Sterbe- und Gnadenbezüge aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen;
8.
Blindenzulagen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.