Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 14. Apr. 2015 - 2 Sa 85/14

published on 14/04/2015 00:00
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 14. Apr. 2015 - 2 Sa 85/14
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Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 13. März 2014 zum Aktenzeichen 6 Ca 1621/13 teilweise wie folgt abgeändert.

a) Der Kündigungsschutzantrag (Urteilstenor zu 1) wird abgewiesen;

b) die Klage wird hinsichtlich des Urteilstenors zu 2 abgewiesen, soweit das Arbeitsgericht den Beklagten zur Zahlung von mehr als 2.011,25 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. September 2013 verurteilt hat;

c) die Kosten des Rechtsstreits vor dem Arbeitsgericht (Urteilstenor zu 3) trägt der Kläger zu 35 Prozent und im Übrigen der Beklagte.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger zu 70 Prozent. Die übrigen Kosten trägt der Beklagte.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung sowie um Entgelt für August 2013.

2

Der Kläger, polnischer Staatsbürger mit Zweitwohnsitz im hiesigen Bezirk, ist mindestens seit dem 18. Dezember 2008 auf dem Betriebsgelände der LFW L. Fleisch- und Wurstspezialitäten GmbH & Co. KG (im Folgenden abgekürzt mit LFW bezeichnet) als Zerleger im Bereich der Fleischzerlegung tätig. Das Arbeitsverhältnis bestand anfangs zu einer LWL GmbH mit Sitz in A-Stadt, deren Geschäftsführerin Frau I. B. war. Die LWL GmbH hat für die LFW Teilleistungen im Produktionsprozess auf deren Betriebsgelände erbracht, insbesondere im Bereich der Fleischzerlegung und bei der Verpackung der von LFW hergestellten Produkte.

3

Der Arbeitsvertrag zwischen dem Kläger und der LWL GmbH lautet auszugsweise wie folgt (wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die überreichte Kopie, hier Blatt 37 ff Bezug genommen).

4

"§ 5 Vergütung

5

Der/Die Arbeitnehmer(in) erhält einen Brutto-Stundenlohn in Höhe von 7,50 €. Der Arbeitnehmer erhält eine monatliche Anwesenheitsprämie in Höhe von 100,00 €.

6

Dem Arbeitnehmer werden die Kosten der doppelten Haushaltsführung bis zu einem Höchstbetrag von 400,00 € ersetzt (Nachweis über Meldung an seinem auswärtigen Wohnsitz muss erbracht werden). Die Anwesenheitsprämie sowie die Erstattung der doppelten Haushaltsführungskosten werden bei Krankheit pro angefangene Woche um je ein Viertel verringert.

7

Das Arbeitsentgelt wird jeweils zum 10. des Folgemonats fällig und erfolgt bargeldlos. Die Gewährung sonstiger Leistungen, soweit diese nicht anderweitig zwingend vorgeschrieben sind, erfolgt freiwillig, mit der Maßgabe, dass auch durch eine wiederholte Zahlung ein Rechtsanspruch für die Zukunft nicht begründet wird. Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeiten sind durch das gezahlte Bruttogehalt abgegolten.

8

Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, über seine Vergütungen und sonstige Leistungen Stillschweigen zu bewahren…

9

§ 9 Geheimhaltung

10

Der Arbeitnehmer wird über alle Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse des Arbeitgebers sowie alle sonstigen ihm im Rahmen seiner Tätigkeit zur Kenntnis gelangenden Angelegenheiten und Vorgänge des Arbeitgebers Stillschweigen bewahren. Der Arbeitnehmer wird dafür sorgen, dass Dritte nicht unbefugt Kenntnis erhalten. Dies gilt insbesondere für Kalkulations- und Verkaufsunterlagen, Kunden-, Personal- und Vertragsverhältnisse jeder Art. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch für Angelegenheiten und Vorgänge, die Geschäftspartner des Arbeitgebers betreffen. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung sämtlicher Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse geht über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus.

11

Ein Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht ist ein wichtiger Grund, der den Arbeitgeber zur außerordentlichen Kündigung dieses Vertrages berechtigt. Einer vorherigen Abmahnung bedarf es nicht. Übt der Arbeitgeber in einem Fall das Recht zur fristlosen Kündigung nicht aus, so berührt die das Recht zur außerordentlichen Kündigung in einem Wiederholungsfall nicht. Weitergehende Ansprüche des Arbeitgebers, insbesondere die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, bleiben unberührt. Gegenüber den Ansprüchen des Arbeitgebers, wegen Verstößen gegen diese Geheimhaltungspflicht, kann der Arbeitnehmer nicht aufrechnen…

12

§ 11 Arbeits- und Geschäftsunterlagen

13

Die Anfertigung von Aufzeichnungen und Unterlagen aller Art sowie die Überlassung von Arbeitsunterlagen erfolgt ausschließlich zu dienstlichen Zwecken für den dienstlichen Gebrauch. Der Arbeitnehmer wird alle Arbeits- und Geschäftsunterlagen ordnungsgemäß aufbewahren und dafür Sorge tragen, dass Dritte nicht Einsicht bzw. diese an sich nehmen können. Die vorbezeichneten Gegenstände sind bei Beendigung dieses Vertrages oder bei Freistellung herauszugeben und im Betrieb des Arbeitgebers an diesen zu übergeben. Ein Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen. Auf Wunsch des Arbeitgebers wird der Arbeitnehmer ausdrücklich versichern, dass die genannten Gegenstände vollständig herausgegeben und insbesondere keine Abschriften, Kopien oder Mehrstücke behalten zu haben…

14

§ 18 Vertragsstrafe

15

Tritt der Arbeitnehmer seine Tätigkeit vertragswidrig nicht an oder beendet er sie vertragswidrig vorzeitig, so wird für jeden angefangenen Monat, in dem der Arbeitnehmer vertragswidrig nicht tätig ist, eine Vertragsstrafe in Höhe von 1/12 eines Jahresverdienstes unter Berücksichtigung sämtlicher Verdienstbestandteile verwirkt. Zugrunde zu legen sind diejenigen Bezüge, die der Arbeitnehmer in dem Vertragsbruch vorausgegangenen 12 Monaten erhalten hat. Hat das Arbeitsverhältnis noch keine 12 Monate bestanden oder noch nicht begonnen, so ist der Betrag zugrunde zu legen, der vertragsmäßig bis zum Ablauf von 12 Monaten bei ordnungsgemäßer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erzielt worden wäre.

16

Die Verpflichtung zur Zahlung der Vertragsstrafe durch den Arbeitnehmer besteht in gleicher Weise, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos kündigt, weil ein wichtiger Grund von Seiten des Arbeitnehmers vorliegt. Weitergehende Ansprüche des Arbeitgebers und insbesondere die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bleiben unberührt. Gegenüber diesen Ansprüchen des Arbeitgebers kann der Arbeitnehmer nicht aufrechnen…"

17

Rechtsnachfolgerin der LWL GmbH war die B. Lebensmittel GmbH. Das ist zwischen den Parteien unstreitig, weshalb Einzelheiten zu dem Vorgang und Zeitpunkt der Rechtsnachfolge nicht aufgeklärt sind.

18

Geschäftsgegenstand der B. Lebensmittel GmbH war der Großhandel mit sowie die Verarbeitung, Bearbeitung und Verpackung von Lebensmitteln. Die B. Lebensmittel GmbH war aufgrund von drei Verträgen für die LFW auf deren Betriebsgelände tätig. Die Verträge hatten sich auf Fleischverpackungs- und SB-Fleischverpackungsarbeiten, Wurstverpackungsarbeiten sowie auf Fleischzerlegearbeiten bezogen. Im Rahmen dieser Verträge war die B. Lebensmittel GmbH mit ihren Arbeitnehmern ausschließlich in den Betriebsräumen der LFW an deren Maschinen tätig. Sie hat keine eigenen Produktionsanlagen unterhalten. Der Kläger war auch in dieser Zeit im Bereich der Zerlegerarbeiten auf dem Betriebsgelände der LFW eingesetzt.

19

Mit Schreiben vom 19. März 2013 hat die B. Lebensmittel GmbH die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen beim Amtsgericht Schwerin beantragt. Mit Beschluss vom 20. März 2013 hat das Amtsgericht Schwerin sodann den Beklagten zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt (580 IN 66/13). Der Beklagte hat den Betrieb in Zusammenarbeit mit der Schuldnerin zunächst fortgeführt. Dazu hat er, weil die Verträge mit LFW nach seinem Dafürhalten nicht mehr auskömmlich waren, Gespräche zur Preisanpassung mit LFW aufgenommen. Die Preisanpassungsgespräche sind ohne Erfolg geblieben. Im Gegenzug hat LFW die Verträge über die Zusammenarbeit nach und nach alle gekündigt, den hier interessierenden Vertrag über die Fleischzerlegearbeiten mit Schreiben vom 30. Mai 2013 zum 31. August 2013 (Kopie hier Blatt 72). Mit Beschluss vom 1. Juni 2013 hat sodann das Amtsgericht Schwerin das Insolvenzverfahren über das Vermögen der B. Lebensmittel GmbH eröffnet und den Beklagten zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Beklagte hat auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zunächst versucht, den Betrieb fortzuführen.

20

Am 23. Juli 2013 hat die LFW dem Beklagten schließlich mitgeteilt, dass die Aufgaben im Bereich der Fleischzerlegearbeiten ab dem 1. September 2013 von der polnischen Firma W. Sp.z.o.o. (im Folgenden abgekürzt als W. bezeichnet) ausgeführt würden und daher Verhandlungen über die weitere Zusammenarbeit keinen Sinn machen würden.

21

Da W. kein eigenes Personal stellen konnte, hat die LFW für die Arbeitnehmer des Beklagten am 24. Juli 2013 eine Betriebsversammlung durchgeführt, auf der auch Vertreter von W. anwesend waren. Auf dieser Betriebsversammlung erhielten die Arbeitnehmer des Beklagten das Angebot, bei W. zu den bisherigen Konditionen weiterzuarbeiten. Da weder LFW noch W. die Einzelheiten dieser Konditionen kannten, wurden die an der Übernahme interessierten Arbeitnehmer aufgefordert, ihre bisherigen Arbeitsverträge und die letzte Lohnabrechnung vorzulegen. Der Beklagte war zu dieser Betriebsversammlung nicht eingeladen, allerdings haben seine Arbeitnehmer mit Führungsaufgaben vor Ort daran teilgenommen, beispielsweise der Betriebs- und Produktionsleiter der Herr F., der Leiter der Abteilung Fleischzerlegung Herr A., die kaufmännische Leiterin Frau B. sowie die Leiterin des Bereichs SB-Verpackung Frau S..

22

Von den anwesenden Arbeitnehmern haben wohl nahezu alle die Bereitschaft gezeigt, zukünftig unter Regie von W. die bisherigen Arbeiten weiter fortzuführen; dem Gericht ist jedenfalls kein Name eines Arbeitnehmers mitgeteilt worden, der sich für eine weitere Zusammenarbeit mit dem Beklagten entschieden hat. Die Arbeitnehmer – unter anderem auch der Kläger – haben daher in den Folgetagen beim Beklagten die Herausgabe einer Kopie ihres Arbeitsvertrages verlangt und haben diesen anschließend bei LFW bzw. bei W. abgegeben.

23

W. seinerseits hat bereits mit Schreiben vom 24. Juli 2013 (Kopie hier Blatt 43) dem Beklagten mitgeteilt, dass man ab September 2013 der neue Subunternehmer für die Fleischzerlegearbeiten bei LFW sei und man daran interessiert sei, alle Mitarbeiter des Beklagten in diesem Bereich mit ihren aktuellen arbeitsvertraglichen Bedingungen zu übernehmen. Der Beklagte wurde gebeten, eine Weiterbeschäftigung ab dem 1. September 2013 durch Abschluss von Aufhebungsverträgen zu ermöglichen. Der Beklagte war grundsätzlich bereit, ein Einvernehmen mit W. zu erzielen, er wollte jedoch, dass W. dafür eine Gegenleistung erbringt, mit der zumindest die Kosten abgegolten werden, die die Insolvenzschuldnerin in die bei LFW beschäftigten Arbeitnehmer investiert hat (Kosten der Anwerbung und Kosten der Beibringung der Gesundheitszeugnisse und sonstiger Papiere). Ein Einvernehmen konnte nicht erzielt werden, es ist nicht einmal klar, ob es überhaupt ernsthafte Verhandlungen auf das Anschreiben vom 24. Juli 2013 hin gegeben hat.

24

Einige Wochen später am 12. August 2013 hat auch der Beklagte eine Betriebsversammlung für die Arbeitnehmer aus dem Bereich der Fleischzerlegung abgehalten. Er hat die Arbeitnehmer dabei über die wirtschaftliche Situation unterrichtet, insbesondere über den Umstand, dass der Vertrag über die Fleischzerlegearbeiten von LFW nicht über den 31. August 2013 fortgesetzt werde. Er hat den betroffenen Arbeitnehmern in Aussicht gestellt, sie könnten möglicherweise auf Ersatzarbeitsplätzen in W. bzw. L. weiterbeschäftigt werden.

25

Mit Schreiben vom 16. August 2013 (in Kopie hier Blatt 35) teilte W. dem Kläger und den anderen Arbeitnehmern des Beklagten im Bereich der Fleischzerlegung mit, dass man nunmehr mit LFW einen Werkvertrag über den Bereich Fleischzerlegungsarbeiten ab dem 1. September 2013 abgeschlossen habe, man von einem Betriebsübergang zum 1. September 2013 nach § 613a BGB ausgehe und man daher in die Rechte und Pflichten des bisherigen Arbeitgebers des Klägers eintreten werde.

26

Der Beklagte hat sodann am 21. August 2013 eine weitere Betriebsversammlung für die Arbeitnehmer aus dem Bereich der Fleischzerlegung durchgeführt. In dieser hat er die Arbeitnehmer vorsorglich über die Rechtsfolgen eines Betriebsübergangs gemäß § 613a BGB auf W. aufgeklärt. Trotz konkreter Nachfrage seitens des Beklagten hatte sich dort keiner der anwesenden Arbeitnehmer dazu erklärt, ob er W. signalisiert hatte, nach dort zu wechseln.

27

Der Kläger hat seine Tätigkeit im Bereich der Fleischzerlegung wie gewohnt an seinem bisherigen Arbeitsplatz auch ab September 2013 ausgeführt. Am 2. September 2013 (erster Arbeitstag des Monats) ermittelten die Führungsmitarbeiter des Beklagten, Herr A. und Frau B., welche Arbeitnehmer zur W. gewechselt waren und teilten dies dem Beklagten mit. Sie benannten dabei auch den Kläger und nahezu alle anderen Arbeitnehmer, die bisher für den Beklagten auf dem Betriebsgeländer der LFW Fleischzerlegearbeiten erledigt hatten. Insgesamt sind dem Beklagten 37 Arbeitnehmer aus dem Bereich der Fleischzerlegung gemeldet worden, die nunmehr für W. arbeiten (vgl. Anlage B 3, hier Blatt 36).

28

Der Beklagte hat daraufhin das Arbeitsverhältnis zum Kläger – wie zu allen anderen Mitarbeitern, die seit September 2013 für W. tätig geworden sind – mit Schreiben vom 5. September 2013 (Kopie hier Blatt 4) außerordentlich und fristlos gekündigt. Dem Kläger ging dieses Schreiben noch am 5. September 2013 zu.

29

Eine Vergütung hat der Beklagte für den letzten Monat der Zusammenarbeit mit dem Kläger (August 2013) nicht mehr geleistet. Über den Umfang der vom Kläger für den Beklagten in diesem Monat erbrachten Arbeitsleistungen herrscht teilweise Streit. Unstreitig hat der Kläger in diesem Monat regulär bis einschließlich 22. August 2013 gearbeitet und hat sodann bis Monatsende noch eine Woche Erholungsurlaub gehabt. Der Beklagte geht davon aus, der Kläger habe im August bis zum Urlaub insgesamt 122,5 Stunden gearbeitet. Davon geht auch der Kläger aus, der allerdings meint, er hätte noch viel mehr, nämlich insgesamt 179,5 Stunden Arbeit bis zum Urlaubsantritt geleistet.

30

Mit seiner am 19. September 2013 beim Arbeitsgericht Schwerin eingegangenen Klage wendet sich der Kläger gegen die außerordentliche Kündigung vom 5. September 2013 und begehrt Vergütungszahlung für den Monat August 2013 in Höhe von 2.438,75 EUR brutto.

31

Während des Rechtsstreits hat der Beklagte mit außergerichtlichem Schreiben vom 4. November 2013 (Kopie hier Blatt 44) vom Kläger die Zahlung in Höhe von 9.994,99 EUR gefordert. Er hat dabei auch die Aufrechnung mit eventuell noch offenen Lohnforderungen aus der Vergangenheit erklärt und später erklärt, ergänzend mache er aus diesem Grunde auch ein Zurückbehaltungsrecht wegen der Lohnforderung geltend. Mit Schriftsatz vom 9. Januar 2014 (hier Blatt 23 ff) hat der Beklagte sodann die Vertragsstrafe im Rahmen einer Widerklage in voller Höhe rechtshängig gemacht.

32

Das Arbeitsgericht Schwerin hat mit Urteil vom 13. März 2014 (6 Ca 1621/13) über die von beiden Parteien gestellten Anträge wie folgt entschieden:

33

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die fristlose Kündigung vom 05.09.13, zugestellt am 05.09.13, beendet worden ist.

34

2. Der Beklagte wird verurteilt an den Kläger 2.438,75 EUR brutto nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 26.09.2013 zu zahlen.

35

3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

36

4. Der Streitwert wird auf 19.749,99 EUR festgesetzt.

37

5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

38

In den Gründen hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Kündigung sei unwirksam, weil es an einem wichtigen Grund fehle. Den Zahlungsanspruch (Entgelt August 2013) hat das Arbeitsgericht in voller Höhe zugesprochen, da der Beklagte sich nicht substantiiert zur behaupteten Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden eingelassen habe und die stundenunabhängigen Vergütungsbestandteile aus betrieblicher Übung geschuldet seien. – Unter dem Gliederungspunkt III. hat das Arbeitsgericht die Abweisung der Widerklage (Vertragsstrafe) begründet, im Kern mit dem Argument, die Vertragsstrafenregelung aus dem Arbeitsvertrag sei nach §§ 305 ff BGB unwirksam, da sie eine Übersicherung bewirke und unverhältnismäßig sei. – Den auf 19.749,99 EUR festgesetzten Streitwert begründet das Arbeitsgericht mit dem dreifachen Monatsbrutto für die Kündigungsschutzklage (3 x 2.438,75 EUR), zuzüglich 2.438,75 EUR für den Zahlungsantrag des Klägers zuzüglich weiterer 9.994,99 EUR für den Widerklagezahlungsantrag des Beklagten. – Auf dieses Urteil wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes vor dem Arbeitsgericht Bezug genommen.

39

Mit der rechtzeitig eingereichten und rechtzeitig begründeten Berufung greift der Beklagte das arbeitsgerichtliche Urteil an, soweit das Arbeitsgericht über die klägerischen Sachanträge (Kündigungsschutz und Zahlung August 2013) entschieden hat.

40

Der Beklagte vertritt die Auffassung, es liege ein wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung bereits aufgrund der Herausgabe des Arbeitsvertrages und der Abrechnung durch den Kläger an LFW bzw. W. vor. Der Kläger habe mit diesem Verhalten gegen die Geheimhaltungspflicht aus § 9 des Arbeitsvertrages verstoßen. Durch die Kenntnis der Personalkosten sei W. in die Lage versetzt worden, Rückschlüsse auf die Kostenstruktur des fortgeführten Betriebes der Schuldnerin zu ziehen um mit diesem Wissen wirtschaftlichen Druck auf den Beklagten auszuüben oder ihn zu unterbieten und aus dem Geschäft zu drängen. Durch die Aufnahme des Arbeitsverhältnisses mit W. werde der Schuldnerin die wirtschaftliche Grundlage für die Fortführung des Betriebes entzogen. Zudem sei der Kläger aufgrund seiner Tätigkeit bei W. ab dem 1. September 2013 nicht mehr in der Lage, seine Arbeitskraft dem Beklagten zur Verfügung zu stellen.

41

Im Weiteren habe der Kläger durch sein Verhalten Vertragsbruch im Sinne von § 18 des Arbeitsvertrages begangen, indem er bereits während seines noch mit der Schuldnerin bestehenden Arbeitsverhältnisses seine Tätigkeit für das Konkurrenzunternehmen W. ab September 2013 vorbereitet und sodann aufgenommen habe.

42

Durch die Vertragsverstöße sei dem Beklagten ein großer Schaden entstanden, da die Belegschaft das einziges Geschäftspotential des fortgeführten Betriebes dargestellt habe. Dabei müsse berücksichtigt werden, dass heutzutage eingespielte Teams, die das Handwerk der Fleischzerlegung beherrschen, nur schwer zu finden seien. Hätten der Kläger und seine Kollegen zu den Arbeitsverträgen zum Beklagten gestanden, wäre es ein Leichtes gewesen, mit W. einen Preis für den Wunsch nach Übernahme des Personals auszuhandeln, mit dem zumindest die in diesen Belegschaftsteil investierten Kosten in Form der Anwerbekosten und der Kosten der Gesundheitszeugnisse und sonstigen Papiere, die der Beklagte auf ein bis zwei Monatsgehälter pro Arbeitnehmer beziffert, für die Masse hätten gewonnen werden können. Durch den Geheimnisverrat und den anschließenden Vertragsbruch habe der Beklagte auch jegliches Druckmittel in den Vertragsverhandlungen mit LFW verloren. Hätten die Arbeitnehmer zu ihren vertraglichen Pflichten zum Beklagten gestanden, wäre LFW wegen der drohenden Engpässe im Bereich der Fleischzerlegung unter Druck geraten und er – der Beklagte – wäre dann in der Lage gewesen, mit LFW bessere Preise für die Leistungen auszuhandeln.

43

Der vom Arbeitsgericht für den Monat August 2013 ausgeurteilte Lohn sei überhöht. Im August seien für den Kläger einschließlich des Urlaubs lediglich 162,25 Stunden zu vergüten gewesen. Die weiter vom Kläger geltend gemachten Entgeltbestandteile (Zuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit, Anwesenheitsprämie, Entschädigung wegen doppelter Haushaltsführung) seien nicht geschuldet, denn es handele sich laut Vertrag um freiwillige Zahlungen, und der Beklagte habe sich entschieden, für August 2013 sämtliche freiwilligen Leistungen einzustellen.

44

Der so berechnete geringere Vergütungsanspruch des Klägers stehe allerdings nicht zur Auszahlung an, da er einredebehaftet sei. Der Kläger habe eine Vertragsstrafe in Höhe eines halben Netto-Jahresgehalts, das sich hier auf 9.994,99 EUR belaufe, zu leisten. Mit diesem Anspruch werde gegen den Vergütungsanspruch des Klägers aufgerechnet, hilfsweise ein Zurückbehaltungsrecht ausgeübt.

45

Der Beklagte beantragt,

46

das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 13. März 2014 – 6 Ca 1621/13 – aufzuheben und die Klage abzuweisen.

47

Der Kläger beantragt,

48

die Berufung zurückzuweisen.

49

Der Kläger verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts. Zutreffend habe das Arbeitsgericht angenommen, die streitbefangene Kündigung sei rechtsunwirksam, weil es an einem wichtigen Grund im Sinne von § 626 Absatz 1 BGB fehle. Die von dem Beklagten behauptete angebliche Vertragspflichtverletzung sei nicht geeignet, ohne Abmahnung eine Kündigung rechtfertigen zu können. Im Übrigen sei die Frist des § 626 Absatz 2 BGB nicht eingehalten, denn aufgrund der Teilnahme leitender Mitarbeiter der Insolvenzschuldnerin an der von LFW einberufenen Betriebsversammlung vom 24. Juli 2013 habe der Beklagte Kenntnis von allen maßgeblichen Umständen gehabt.

50

Der Kläger geht davon aus, dass ihm für den Monat August 2013 eine Bruttovergütung in Höhe von 2.438,75 EUR zustehe. Diese setze sich zusammen aus einem Teilbetrag in Höhe von 1.346,25 EUR brutto für 179,5 Arbeitsstunden je 7,50 EUR und aus weiteren 281,25 EUR brutto für 37,5 Urlaubsstunden. Außerdem habe er 90 Stunden Nachtarbeit geleistet, wofür ihm pro Stunde ein Zuschlag in Höhe von 1,875 EUR brutto (25 Prozent eines Stundenlohns) zustehe, was weitere 168,75 EUR brutto ergebe. Für 38 Stunden Sonntagsarbeit (mit Aufschlag in Höhe von 50 Prozent) stünden ihm weitere 142,50 EUR brutto zu. Letztlich stehe ihm auch die Anwesenheitsprämie in Höhe von 100 EUR brutto zu sowie der Zuschlag für Heimfahrten in Höhe von 400 EUR. Die Insolvenzschuldnerin und auch der Beklagte habe das Entgelt immer auf Basis dieser Eckwerte berechnet und zur Auszahlung gebracht, es sei nicht ersichtlich, weshalb dies nicht für den August 2013 gelten sollte.

51

Der Vergütungsanspruch stehe auch zur Auszahlung an. Dem Beklagten stünden keine Gegenansprüche zu. Das habe das Arbeitsgericht zutreffend entschieden. Die arbeitsvertragliche Vertragsstrafenregelung sei schon nach §§ 305 ff BGB unwirksam.

52

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrages der Parteien wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20. Januar 2015 und auf den nachgelassenen Schriftsatz des Beklagten vom 3. März 2015 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

53

Die Berufung des Beklagten, die keinen Zulässigkeitsbedenken begegnet, ist teilweise begründet.

54

Auf Nachfrage des Gerichts im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 20. Januar 2015 hat der Beklagte nochmals bestätigt, dass sich die Berufung nur dagegen richtet, dass das Arbeitsgericht Schwerin ausweislich des Tenors des Urteils, den klägerischen Sachanträgen (Kündigungsschutz und Entgelt für August 2013) entsprochen hat. Er hat zur Begründung dabei nochmals seine Rechtsauffassung vorgetragen, dass eine Sachentscheidung über seinen Widerklageantrag bisher nicht vorliege, da der Urteilstenor dazu keine Aussage treffe, er also insoweit keine Berufung einlegen könne. Es kann dahinstehen, ob die Rechtsauffassung des Beklagten zur Frage, ob das Arbeitsgericht auch über seine Widerklage entschieden hat, tragfähig ist. Jedenfalls hat der Beklagte für das hiesige Berufungsverfahren klargestellt, dass sich seine hier streitige Berufung nur darauf bezieht, dass das Arbeitsgericht den Klageanträgen entsprochen hat.

I.

55

Die Berufung ist begründet, soweit das Arbeitsgericht dem Kündigungsschutzantrag entsprochen hat, denn zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung am 5. September 2013 war der Beklagte bereits nicht mehr Arbeitgeber des Klägers. Vielmehr war das Arbeitsverhältnis bereits Anfang September 2013 nach § 613a BGB auf W. als neuen Arbeitgeber übergegangen.

1.

56

Ein Erfolg im Kündigungsschutzprozess setzt nach der der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts voraus, dass zum Zeitpunkt der Kündigung (noch) ein Arbeitsverhältnis zu dem Kündigenden besteht. Das gilt auch im Falle eines möglichen Betriebsübergangs. Die Kündigung des Altarbeitgebers nach Betriebsübertragung auf einen Neuarbeitgeber geht mangels eines zwischen den Prozessparteien bestehenden Arbeitsverhältnisses ins Leere; eine gleichwohl erhobene Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit einer solchen Kündigung ist damit unbegründet, denn ein Arbeitsverhältnis besteht nicht mehr (BAG 15. Dezember 2005 – 8 AZR 202/05 – AP Nr. 294 zu § 613a BGB = NZA 2006, 597; BAG 20. März 2003 – 8 AZR 312/02 – NJW 2003, 3581 = NZA 2003, 1338 = ZIP 2003, 1557; BAG 18. April 2002 – 8 AZR 346/01 – AP Nr. 232 zu § 613a BGB = NZA 2002, 1207 = NZI 2002, 620; vgl. auch ErfK-Preis § 613a BGB RNr. 175 und ErfK-Kiel § 4 KSchG RNr. 19).

2.

57

Ein solcher Fall liegt hier vor. Der Bereich der Fleischzerlegung, in dem der Kläger tätig ist, ist zum 1. September 2013 im Wege des Teilbetriebsübergangs nach § 613a BGB auf die Firma W. übergegangen. Der Beklagte war daher zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung am 5. September 2013 nicht mehr Arbeitgeber des Klägers.

a)

58

Nach § 613a Absatz 1 BGB gehen die Arbeitsverhältnisse im Falle der Übertragung des Betriebes von dem bisherigen Arbeitgeber auf einen neuen Arbeitgeber per Gesetz automatisch über (Betriebsübergang).

59

Ein Betriebsübergang kann nicht nur durch einen förmlichen Verkauf eines Betriebes bewirkt werden, sondern auch durch alle anderen denkbaren Rechtsgeschäfte, die dazu führen, dass der neue Inhaber des Betriebes im Ergebnis tatsächlich und rechtlich in der Lage ist, diesen zu führen (vgl. ErfK-Preis § 613a BGB RNr. 59). Das Tatbestandsmerkmal "durch Rechtsgeschäft" aus § 613a BGB wird heute also sehr weit ausgelegt und es dient eigentlich nur noch dazu, hoheitliche Übertragungsakte und Fälle der Gesamtrechtsnachfolge aus dem Anwendungsbereich von § 613a BGB auszuschließen (vgl. BAG 18. August 2011 – 8 AZR 230/10 – AP Nr. 412 zu § 613a BGB = ZInsO 2011, 2083 = NZA 2012, 267). Insbesondere ist es anerkannt, dass § 613a BGB nicht notwendig ein Rechtsgeschäft zwischen dem Betriebsveräußerer und dem Betriebserwerber voraussetzt (BAG 18. August 2011 aaO). Dies ist beispielsweise in der Rechtsprechung bereits anerkannt für den Fall, dass der Betriebserwerber mit dem Verpächter des Betriebes einen Pachtvertrag abschließt und damit den bisherigen Pächter aus der Rolle als Inhaber des Betriebes verdrängt (BAG 25. Februar 1981 – 5 AZR 991/78 – BAGE 35, 104 = AP Nr. 24 zu § 613a BGB = DB 1981, 1140). In diesem Sinne kann es bei bestimmten Betrieben, den sog. betriebsmittelarmen Betrieben, für einen Betriebsübergang auch ausreichen, wenn der neue Arbeitgeber den nach Anzahl und Sachkunde wesentlichen Teil der Belegschaft durch Abschluss neuer Arbeitsverträge übernimmt (BAG 21. Juni 2012 AP Nr. 434 zu § 613a BGB = NZA-RR 2013, 6).

60

Andererseits stellt die bloße Auftragsnachfolge, die hier aus der Sicht von LFW zwischen dem Beklagten und W. stattgefunden hat, für sich genommen noch keinen Betriebsübergang dar (vgl. ErfK-Preis § 613a BGB RNr. 37). Entscheidend wird vielmehr heute darauf abgestellt, ob eine „wirtschaftliche Einheit“ den Inhaber gewechselt hat und der Neuinhaber diese Einheit in gleicher Weise oder zumindest in vergleichbarer Weise wie der Altinhaber für seine wirtschaftlichen Zwecke nutzt, die wirtschaftliche Einheit also ihre Identität, ihren Wiedererkennungswert, wahrt. Entscheidend ist demnach, ob durch die Übernahme des wesentlichen Personals gleichzeitig auch die Arbeitsorganisation und die Betriebsmethoden übernommen werden (vgl. ErfK-Preis § 613a BGB RNr. 28).

b)

61

Gemessen an diesem Maßstab ist vorliegend die wirtschaftliche Einheit "Fleischzerlegung" vom Beklagten auf W. im Sinne von § 613a BGB übergegangen, weil W. den nach Anzahl und Sachkunde wesentlichen Teil der Belegschaft dieser Einheit durch Abschluss neuer Arbeitsverträge übernommen hat.

62

Die Abteilung Fleischzerlegung im Betrieb der Schuldnerin, der vom Beklagten fortgeführt wurde, stellt in diesem Sinne eine wirtschaftliche Einheit dar, da mit der Abteilung innerhalb des Betriebes ein eigenständiger Zweck verfolgt wurde, der gegenüber dem Zweck der übrigen Abteilungen (Verpackung von Fleischprodukten) abgrenzbar ist. Die Abteilung war auch organisatorisch eigenständig gewesen, denn sie wurde von einem nur für diese Abteilung zuständigen Vorgesetzten geführt (zuletzt Herrn A.), was sich unter anderem in dem von ihm aufgestellten Dienstplänen, die nur für diese Abteilung galten, ausdrückt. Dem Bereich der Fleischzerlegung war auch ein fester Mitarbeiterstamm zugeordnet, der im Regelbetrieb auch nur dort eingesetzt wurde. Ein regelmäßiger Personalaustausch mit den anderen Abteilungen des Betriebes scheiterte schon an den speziellen Kenntnissen und Fähigkeiten, die für die Mitarbeit im Bereich der Fleischzerlegung benötigt werden.

63

W. als Auftragsnachfolger des Beklagten hat auch den nach Anzahl und Sachkunde wesentlichen Teil der Belegschaft dieser Einheit übernommen. Das folgt schon daraus, dass W. alle dort eingesetzten Fachkräfte übernommen hat. Das Gericht hat allerdings weder positiv noch negativ festgestellt, ob auch der Vorgesetzte Herr A. von W. übernommen wurde. Die Frage kann aber auch dahinstehen. Denn der Wert dieser Einheit besteht auch nach der Auffassung des Beklagten, die er in Zusammenhang mit dem von ihm geltend gemachten Schaden vertritt, nicht in der – auswechselbaren – Führungskraft des Teams, sondern in dem funktionsfähigen und eingespielten Team an sich. Damit steht auch fest, dass mit der Übernahme der Fachkräfte dieser Abteilung der nach Sachkunde wesentliche Teil der Belegschaft nunmehr unter dem neuen Inhaber der Einheit arbeitet.

64

Obwohl dazu nur wenige Informationen vorliegen, muss das Gericht auch davon ausgehen, dass W. diese Einheit in gleicher oder vergleichbarer Weise nutzt wie der Beklagte. Darauf deutet schon der Umstand hin, dass die Arbeit dieser Einheit in den Produktionsprozess bei LFW eingebettet ist und LFW seine Produktionsabläufe mit Eintritt von W. in den Auftrag nicht abgeändert hat. Ergänzend stellt das Gericht darauf ab, dass der Kläger – und auch die Kläger in den zahlreichen Parallelverfahren – ohne Widerspruch des Beklagten schildern, dass sich an der Art und Weise der Arbeit vor und nach dem ersten Arbeitstag bei W. am 2. September 2013 nichts geändert hat.

65

Der damit nach § 613a BGB gegebene Betriebsübergang der Abteilung Fleischzerlegung vom Beklagten auf W. kann nicht dadurch ausgeschlossen sein, dass der Betriebsübergang – wenn man den Vortrag des Beklagten zu Grunde legt – von der Belegschaft im Bereich der Fleischzerlegung durch ihr möglicherweise sogar vertragswidriges Verhalten mit provoziert worden ist. Dass durch die heutige Auslegung des § 613a BGB, die durch die europarechtliche Sichtweise und durch Entscheidungen des EuGH dazu vorgeprägt ist, dazu führen kann, dass es der Betriebserwerber gelegentlich in der Hand hat, durch sein Verhalten ein Betriebsübergang zu bewirken oder auszuschließen, ist bereits mehrfach Gegenstand juristischer Betrachtung gewesen (vgl. nur die Nachweise bei ErfK-Preis § 613a BGB RNr. 39). Dies ist die unausweichliche Folge der Anerkennung des Umstandes, dass ein Betriebsübergang bei den sog. betriebsmittelarmen Betrieben – hier vorliegend – auch allein durch Übernahme des wesentlichen Teils der Belegschaft erfolgen kann. Da diese Übernahme im Regelfall durch den Abschluss von Arbeitsverträgen erfolgt, an denen auch die Arbeitnehmer beteiligt sind, gehört es auch zu den vielleicht unerwünschten aber unvermeidlichen Nebeneffekten dieser neuen Rechtsprechung, dass eine Belegschaft, die sich einig ist und auf einen willigen Auftragsübernehmer trifft, tatsächlich in der Lage ist, einen Betriebsübergang zu provozieren. Soweit damit anerkennenswerte Geschäftsinteressen des Altarbeitgebers beeinträchtigt werden, kann dieses Problem nicht auf der Ebene des § 613a BGB gelöst werden.

3.

66

Da der Beklagte zum Zeitpunkt des Ausspruchs seiner Kündigung schon nicht mehr Arbeitgeber des Klägers war, geht seine Kündigung vom 5. September 2013 ins Leere. Der Kündigungsschutzantrag des Klägers ist schon aus diesem Grunde abzuweisen. Für die Entscheidung des Falles kommt es daher nicht darauf an, ob die vom Beklagten vorgebrachten Gründe für seine Kündigung, diese zu rechtfertigen geeignet sind.

II.

67

Die Berufung ist teilweise begründet, soweit sich der Beklagte dagegen wendet, dass das Arbeitsgericht dem Kläger für den Monat August 2013 Entgelt in Höhe von 2.438,75 EUR zugesprochen hat.

68

Tatsächlich steht dem Kläger für diesen Monat Entgelt lediglich in Höhe von 2.011,25 EUR brutto zu. Im Umfang des zu viel ausgeurteilten Betrages (427,50 EUR) ist die Berufung des Beklagten erfolgreich. Im Einzelnen gilt folgendes.

1.

69

Dem Kläger steht für August 2013 für tatsächlich geleistete Arbeit Entgelt für 122,5 Stunden zu je 7,50 EUR brutto zu, was insgesamt 918,75 EUR brutto ergibt.

70

Die Anzahl der Stunden ergibt sich aus den Aufzeichnungen des Vorgesetzten des Klägers, Herrn A., die der Beklagte mit dem nachgelassenen Schriftsatz vom 3. März 2015 vorgelegt hat (Kopien hier Blatt 189 ff). Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger über die von Herrn A. dokumentierten Stunden hinaus weitere Arbeitsstunden im August 2013 abgeleistet hat.

71

Der Kläger bezieht sich für seinen Stundenansatz auf die elektronisch erstellten Protokolle an den Drehkreuzen, die an den Zugängen zum Betriebsgelände bei LFW angebracht sind (Anlage zum klägerischen Schriftsatz vom 7. Februar 2014, hier Blatt 59 ff). Dort werden für alle Arbeitnehmer, die auf dem Betriebsgelände arbeiten und die daher eine Art Betriebsausweis bei sich führen müssen, die Zeitpunkte registriert und abgespeichert, zu dem sie diese Drehkreuze passieren. Dabei wird auch registriert, in welcher Richtung die Drehkreuze passiert wurden ("in Produktion" bzw. "aus Produktion"). Ein Vergleich der Aufzeichnungen an den Drehkreuzen mit den Aufzeichnungen des Vorgesetzten des Klägers ergibt allerdings praktisch keine Unterschiede bezüglich der Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden. Umgekehrt formuliert, auch aus den Aufzeichnungen an den Drehkreuzen lässt sich der klägerische Ansatz von 179,5 Arbeitsstunden im August 2013 bis zum Antritt des Urlaubs des Klägers nicht nachvollziehen.

72

Gemeinsam ergibt sich aus den beiden Aufzeichnungen, dass der Kläger im August an 16 Tagen gearbeitet hat (1. August, 4. bis 8. August, 11. bis 15. August, 18. bis 22. August). Auch der aufgezeichnete Arbeitsbeginn an den Arbeitstagen muss bei wertender Betrachtung als gleichlautend angesehen werden. Während nach der Aufstellung von Herrn A. die Arbeit regelmäßig zur vollen Stunde angefangen hat (beispielsweise 22:00 Uhr oder 24:00 Uhr) hat der Kläger nach den Aufzeichnungen von LFW das Drehkreuz im Regelfall rund 20 Minuten früher passiert. Daraus kann aber nicht gefolgert werden, dass die Arbeitszeit dementsprechend früher begonnen hat. Denn zwischen den Parteien ist es unstreitig, dass die Arbeitszeit nicht mit dem Passieren des Drehkreuzes beginnt, sondern am Arbeitsplatz zu dem nach dem Schichtplan vorgesehenen Beginn der Arbeit.

73

Selbst wenn sich in dem Betrieb des Beklagten die Praxis eingeschlichen haben sollte, dass die Arbeitnehmer die Arbeiten schon vor dem offiziellen Beginn ihrer Arbeitszeit nach Schichtplan durch Ablösung der zuvor tätigen Schicht begonnen hatten, würde sich daraus keine andere Anzahl der vom Kläger im August 2013 geleisteten Stunden ergeben, denn aus den Aufzeichnungen an den Drehkreuzen ergibt sich auch, dass der Kläger genauso häufig im August 2013 das Drehkreuz in Richtung "aus Produktion" passiert hat vor dem schichtplanmäßigen Ende seiner Arbeitszeit. Zu keinem der Arbeitstage des Klägers im August 2013 kann ein Passieren des Drehkreuzes zum Feierabend hin festgestellt werden, das wesentlich später als das schichtplanmäßige Ende der Arbeitszeit liegt.

74

Auch soweit man aus den an den Drehkreuzen protokollierten Ereignissen Rückschlüsse auf die Pausenzeiten des Klägers ziehen kann, ergeben sich praktisch keine Abweichungen zu den Aufzeichnungen des Herrn A.. Nach den Aufzeichnungen von Herrn A. wurde die Arbeit immer durch 30 Minuten andauernde Pausen unterbrochen. Je nach Schichtlänge und Schichtlage waren ein bis drei Pausen pro Schicht vorgesehen. Alle von Herrn A. aufgezeichneten Pausen spiegeln sich in den Aufzeichnungen an den Drehkreuzen wider. Allerdings gibt es nicht zu jedem Pausenbeginn und zu jedem Pausenende ein entsprechendes Protokollereignis an den Drehkreuzen. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass es die damit zusammenhängenden Pausen gar nicht gegeben hat. Vielmehr muss man davon ausgehen, dass entweder die Anlage an den Drehkreuzen eine gewisse Fehlerquote aufweist oder dass es für die Arbeitnehmer Möglichkeiten des Betretens und Verlassens des Betriebsgeländes ohne Passieren der Drehkreuze gibt. Das schließt das Gericht aus der Absurdität der Ereignisse, wenn man von einer vollständigen Aufzeichnung der Vorgänge ausgeht, denn dann hätte der Kläger den Betrieb an einzelnen Tagen mehrfach verlassen ohne ihn zwischendurch wieder betreten zu haben. – Insgesamt führen die an den Drehkreuzen im Regelfall festgehaltenen Zeiten scheinbar zu kürzeren Pausen als von Herrn A. angegeben. Aber auch dies kann nicht als Hinweis auf zusätzliche Arbeitszeiten gewertet werden, denn unstreitig bedurfte es einer gewissen Zeit, um vom Arbeitsplatz, an dem die Arbeitszeit beginnt und endet, zum Drehkreuz zu gelangen.

75

Der Rechtsstreit ist auch insoweit entscheidungsreif, denn der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter haben mehrfach auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung betont, dass sie über weitere Erkenntnisquellen bezüglich der tatsächlichen Arbeitszeit des Klägers im August 2013 außerhalb der Protokolle an den Drehkreuzen nicht verfügen. Ein Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung auf Basis der aus der Sicht des Beklagten erstmals mit nachgelassenem Schriftsatz vom 3. März 2015 konkret vorgetragenen Arbeitszeiten des Klägers ist daher nicht geboten.

2.

76

Dem Kläger stehen für die im August 2013 genommene Urlaubswoche wie vom Kläger begehrt 281,25 EUR brutto zu. Dieser Posten ist zwischen den Parteien nicht in Streit.

3.

77

Dem Kläger steht für seine Arbeit im August 2013 auch ein Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 168,75 EUR brutto zu.

78

Aus den vom Kläger abgereichten Lohnabrechnungen für das Jahr 2013 ergibt sich, dass der Kläger bei Nachtarbeit stets einen Zuschlag in Höhe von 25 Prozent auf seinen Stundenlohn erhalten hat. Es ist nicht ersichtlich, weshalb ihm dieser Zuschlag im August 2013 nicht zustehen sollte. Der Arbeitgeber ist nach § 6 Absatz 5 Arbeitszeitgesetz verpflichtet, dem Nacharbeitnehmer zusätzliche Urlaubstage oder einen angemessenen Aufschlag auf den Lohn für Nachtarbeit zu zahlen. Da nicht ersichtlich ist, dass der Beklagte oder zuvor die Schuldnerin Zusatzurlaub gewährt hat, hat der Beklagte mit der Zahlung des Zuschlags einer gesetzlichen Pflicht entsprochen. Von einer freiwilligen Leistung, die der Beklagte im August 2013 einstellen konnte, kann daher keine Rede sein. Da es sich um einen gesetzlichen Anspruch handelt, kann insoweit aber auch keine betriebliche Übung entstanden sein.

79

Zur Anzahl der im August 2013 geleisteten Nachtarbeitsstunden hat der Beklagte nicht Stellung genommen. Das Gericht legt seiner Entscheidung die klägerische Angabe von 90 Nachtarbeitsstunden zu Grunde, da eine überschlägige Prüfung der Anzahl der Nachtarbeitsstunden anhand der Aufzeichnungen von Herrn A. über die Einsatzzeiten des Klägers bei Zugrundelegung des Nachtarbeitsbegriffs aus § 2 Absatz 3 Arbeitszeitgesetz eine Zahl in dieser Größenordnung ergeben hat.

4.

80

Dem Kläger steht für seine Arbeit im August 2013 auch ein Sonntagsarbeitszuschlag in Höhe von 142,50 EUR brutto zu.

81

Aus den vom Kläger abgereichten Lohnabrechnungen für das Jahr 2013 ergibt sich, dass der Kläger bei Sonntags- und Feiertagsarbeit stets einen Zuschlag in Höhe von 50 Prozent auf seinen Stundenlohn erhalten hat. Es ist nicht ersichtlich, weshalb ihm dieser Zuschlag im August 2013 nicht zustehen sollte. Diese Leistung ist im Arbeitsvertrag zwar nicht vorgesehen, durch die regelmäßige Zahlung ist allerdings eine vertragsähnliche betriebliche Übung entstanden, aus der sich der Anspruch ergibt.

82

Selbst wenn man mit dem Beklagten davon ausgehen will, dass er sich durch den Freiwilligkeitsvorbehalt in § 5 Absatz 3 des Arbeitsvertrages wirksam gegen das Entstehen einer betrieblichen Übung abgesichert habe, steht dem Kläger der Zuschlag für August 2013 dennoch zu. Denn auch wenn der Beklagte den Zuschlag nur freiwillig und ohne Rechtsbindung gezahlt hat, kann er sich davon nur mit Wirkung für die Zukunft befreien. Der Arbeitnehmer muss für die laufende Abrechnungsperiode wissen, welche Gegenleistung er für seine Tätigkeit erwarten kann. Damit ist es unvereinbar anzunehmen, der Arbeitgeber sei berechtigt, nach Entgegennahme der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers ohne vorherigen Hinweis auf die Einstellung der freiwilligen Entgeltbestandteile im Rahmen der nachträglichen Abrechnung der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers die freiwilligen Leistungen zu kürzen.

83

Zur Anzahl der im August 2013 geleisteten Sonntagsarbeitsstunden hat der Beklagte nicht Stellung genommen. Das Gericht legt seiner Entscheidung die klägerische Angabe von 38 Sonntagsarbeitsstunden zu Grunde, da eine überschlägige Prüfung der Anzahl der Stunden anhand der Aufzeichnungen von Herrn A. über die Einsatzzeiten des Klägers eine Zahl in dieser Größenordnung ergeben hat.

5.

84

Dem Kläger steht schließlich für August 2013 die Anwesenheitsprämie nach § 5 des Arbeitsvertrages (in der Klageschrift als "Pünktlichkeitsprämie" bezeichnet) in Höhe von 100 EUR brutto zu, sowie weitere 400 EUR brutto, die nach dem Arbeitsvertrag für die "Kosten der doppelten Haushaltsführung" der Arbeitnehmer gezahlt werden.

85

Aus den vom Kläger vorgelegten Lohnabrechnungen ergibt sich, dass diese auch vertraglich vereinbarten Leistungen regelmäßig gezahlt wurden. Dass ein Fall der vereinbarten und gelebten Möglichkeit der nur anteiligen Gewährung dieser Leistungen gegeben ist, hat der Beklagte nicht vorgetragen und es gibt auch keine Anhaltspunkte für eine Kürzungsmöglichkeit, da der Kläger seine Arbeitspflicht in diesem Monat vollständig erfüllt hat.

86

Für das Argument des Beklagten, diese Entgeltbestandteile seien auch nur freiwillig zu zahlen, gibt es keine Anhaltspunkte.

6.

87

Das Entgelt für August 2013 steht auch zur Auszahlung an. Insbesondere ist der Anspruch nicht ganz oder teilweise durch Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen, derer sich der Beklagte berühmt, untergegangen.

88

Die Aufrechnung ist bereits unzulässig, denn gegen eine Bruttolohnforderung kann keine Aufrechnung erklärt werden.

89

Gegen Bruttolohnforderungen des Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber nicht mit Gegenansprüchen aufrechnen, es sei denn die Höhe der Abzüge ist bekannt. Aufgerechnet werden kann nur gegen Nettolohnforderungen des Arbeitnehmers. Denn andernfalls wäre nicht klar, in welcher Höhe das Gericht über die Gegenforderung entschieden hat. Nach § 322 Absatz 2 ZPO ist "die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig". Der Umfang der Rechtskraft darf aber nicht unklar bleiben. Auch wenn die Klage aufgrund der Aufrechnung abgewiesen werden soll, muss feststehen, in welcher Höhe die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung erloschen ist (BAG 16. März 1994 - 5 AZR 411/92 - und BAG 13. November 1980 - 5 AZR 572/78 ; so auch BAG 5. Dezember 2002 - 6 AZR 569/01 - AP Nr. 32 zu § 394 BGB = NJW 2003, 2189 = NZA 2003, 802 für den umgekehrten Fall, dass der Arbeitnehmer seine Brutto-Lohnforderung gegen eine Arbeitgeberforderung zur Aufrechnung stellt; vgl. auch LAG Mecklenburg-Vorpommern 30. August 2011 – 5 Sa 11/11).

90

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte zwar berichtet, dass das Augustentgelt des Klägers inzwischen sogar in der vom Arbeitsgericht ausgeurteilten Höhe abgerechnet sei, was damit zusammenhängt, dass der Kläger erfolgreich die Zwangsvollstreckung aus dem arbeitsgerichtlichen Urteil betrieben hat. Der Kammervorsitzende hatte dies in der mündlichen Verhandlung damit kommentiert, dass damit ja wohl die formale Hürde, die bisher gegen die Zulässigkeit der Aufrechnung bestanden hat, überwunden wäre. Trotz dieses Hinweises ist die Lohnabrechnung mit dem nachgelassenen Schriftsatz nicht zur Akte gereicht worden, so dass es prozessual dabei bleiben muss, dass die Aufrechnung vorliegend unzulässig ist.

91

Auch ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Beklagten bezüglich des Entgeltes für August 2013 nicht zu. Die zu Gunsten der Arbeitnehmer bestehenden Lohnpfändungs- und Lohnaufrechnungsgrenzen können nicht dadurch umgangen werden, dass sich der Arbeitgeber stattdessen auf ein Zurückbehaltungsrecht beruft. Ein solches besteht nur in dem Rahmen, in dem der Arbeitgeber auch zur Aufrechnung des Lohnes berechtigt wäre, wobei er nach § 394 BGB die Pfändungsfreigrenzen aus §§ 850 ff ZPO zu beachten hat. Dass von dem Arbeitseinkommen des Klägers ein Teil nach §§ 850 ff ZPO pfändbar ist, hat der Beklagte nicht schlüssig dargelegt. Angesichts des bescheidenen Stundenlohns des Klägers liegt es auch nicht nahe, hier von einer teilweise pfändbaren Forderung auszugehen.

III.

1.

92

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger zu 70 Prozent und im Übrigen der Beklagte. Diese Kostenquote ergibt sich aus §§ 92 Absatz 1, 97 Absatz 2 ZPO.

93

Die Berufung des Beklagten war in Bezug auf den Kündigungsschutzantrag des Klägers erfolgreich. Der Kündigungsschutzantrag wird nach § 42 Absatz 2 GKG mit einem Vierteljahreseinkommen des Arbeitnehmers bewertet. Aus den vom Kläger abgereichten Lohnabrechnungen für die erste Jahreshälfte 2013 ergibt sich, dass der Kläger in diesem Halbjahr insgesamt 12.063,80 EUR brutto verdient hatte, was einem durchschnittlichen Monatseinkommen in Höhe von 2.010 EUR brutto entspricht, woraus sich das Vierteljahreseinkommen in Höhe von 6.030 EUR brutto ergibt.

94

Dem ist an sich der Wert des Berufungserfolges (427,50 EUR) des angegriffenen Zahlungsantrages (2.438,75 EUR) hinzuzufügen. Davon sieht das Berufungsgericht allerdings in Hinblick auf § 97 Absatz 2 ZPO vorliegend ab. Der Beklagte hat die Kosten der Berufung hinsichtlich des Zahlungsantrages selbst zu tragen auch soweit seine Berufung Erfolg hatte, denn der Erfolg beruht auf dem Vortrag in dem zweitinstanzlich nachgelassenen Schriftsatz vom 3. März 2015 bezüglich der konkreten Arbeitsstunden des Klägers im August 2013. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Beklagte daran gehindert war, diesen für den Erfolg notwendigen Prozessvortrag nicht bereits vor dem Arbeitsgericht zu leisten. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass das Arbeitsgericht bei einer näheren Prüfung der vom Kläger selbst abgereichten Protokolle der Drehkreuzereignisse selbst hätte erkennen können, dass die klägerische Forderung hinsichtlich der zu Grunde gelegten Stunden deutlich überhöht war. Denn zum einen hat der Beklagte die generelle Eignung der Drehkreuzprotokolle als Hilfsmittel zur Erkenntnis der klägerischen Arbeitszeiten bestritten und zum anderen ist das Gericht nicht verpflichtet, sich sozusagen von Amts wegen mit von den Parteien in den Rechtsstreit eingeführten Anlagen zu beschäftigen, ohne dass im Parteivortrag erläutert wird, was sich aus welchen Stellen der eingereichten Anlagen ergibt. Das hat der Kläger bei Einreichung der Protokolle nicht getan, musste dies zum damaligen Zeitpunkt allerdings auch nicht, da der Beklagte seinerzeit die vom Kläger behaupteten Stunden lediglich mit Nichtwissen bestritten hatte, was angesichts der Organisation und Führung der Arbeit durch den Beklagten als Arbeitgeber vom Arbeitsgericht zutreffend als unbeachtliches Bestreiten bewertet wurde.

95

Die Kosten des Berufungsverfahrens sind daher im Verhältnis 6.030 zu 2.438,75 zu quoteln, woraus das Berufungsgericht eine Kostenquote zu Lasten des Klägers im Umfang von 70 Prozent ermittelt hat. Die übrigen Kosten der Berufung hat der Beklagte zu tragen.

2.

96

Die für das Berufungsverfahren festgesetzte Verteilung der Kosten kann nicht auf die arbeitsgerichtliche Kostenentscheidung übertragen werden, da der Beklagte nur teilweise Berufung eingelegt hatte, und vor dem Arbeitsgericht auch seine Widerklage anhängig war. Der vom Beklagten eingenommene Rechtsstandpunkt, das Arbeitsgericht habe es versäumt, über seine Widerklage zu entscheiden, wird vom Berufungsgericht nicht geteilt. Aus Punkt III. der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts und aus der Bestimmung des Streitwerts geht mit der notwendigen Sicherheit hervor, dass das Arbeitsgericht auch über die Widerklage entschieden hat, dies allerdings im Tenor seiner Entscheidung nicht ausreichend zum Ausdruck gebracht hat.

97

Berücksichtigt man, dass die Kündigungsschutzklage des Klägers keinen Erfolg hat, ergibt sich die im Berufungsurteil ausgewiesene Kostenquote für die arbeitsgerichtliche Entscheidung.

3.

98

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision aus § 72 ArbGG liegen nicht vor.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.
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published on 30/08/2011 00:00

Tenor 1. Die Berufung wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten um restliche Zahlungsansprüche aus einem zum 30. Juni 2009 beendeten Arbeitsverhältnis. 2 Der Kl
published on 18/08/2011 00:00

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 25. Februar 2010 - 5 Sa 1567/09 - aufgehoben und die Berufung des Beklagten gegen das
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published on 18/08/2015 00:00

Tenor 1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 29. Januar 2014 (3 Ca 2413/13) wie folgt teilweise abgeändert: a) Die Kündigungsschutzklage (Urteilstenor zu 1) wird abgewiesen; b) Die Zahlungsklage (U
published on 21/07/2015 00:00

Tenor 1. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. 2. Die Widerklage wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Berufungsrechtsstreites trägt die Beklagte. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten um die
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Annotations

(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.

(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.

(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2.
den Grund für den Übergang,
3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.

(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.

(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2.
den Grund für den Übergang,
3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.

Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Im Falle des § 2 ist die Klage auf Feststellung zu erheben, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ 3), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrats beifügen. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.

(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.

(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.

(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2.
den Grund für den Übergang,
3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.

(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.

(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.

Soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist, findet die Aufrechnung gegen die Forderung nicht statt. Gegen die aus Kranken-, Hilfs- oder Sterbekassen, insbesondere aus Knappschaftskassen und Kassen der Knappschaftsvereine, zu beziehenden Hebungen können jedoch geschuldete Beiträge aufgerechnet werden.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.

(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.

(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.