Landesarbeitsgericht München Urteil, 08. Feb. 2016 - 9 Sa 838/15

published on 08/02/2016 00:00
Landesarbeitsgericht München Urteil, 08. Feb. 2016 - 9 Sa 838/15
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Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 05.05.2015, Az.: 23 Ca 14643/13 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Klagepartei Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage nach Ablauf der Wartezeit hat und darüber, ob sie sich ohne Unterbrechung im beamtenähnlichen Versorgungssystem befindet.

Die Klagepartei war seit dem 01.04.1997 bei der Beklagten zu einer monatlichen Bruttovergütung in Höhe von … Euro beschäftigt.

Bei der Beklagten bestand ein beamtenähnliches Versorgungssystem, in das die Mitarbeiter nach 10-jährigem Bestand des Arbeitsverhältnisses aufgenommen wurden, soweit sie in dem Zeitraum 1972 bis 31.12.2001 in das Unternehmen eingetreten waren.

Die bis zum 31.12.2001 eingetretenen Mitarbeiter hatten nach einer zehnjährigen Betriebszugehörigkeit Anspruch auf eine Versorgung nach Maßgabe der Richtlinien der Versorgungskasse E. (nunmehr: Versorgungskasse 1 C, abgekürzt VK1). Diese Richtlinien sahen Versorgungsleistungen nach den jeweils für bayerische Staatsbeamte geltenden Vorschriften vor. Nach einer zwanzigjährigen Betriebszugehörigkeit erhielten nahezu alle diese Mitarbeiter bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen (gute Leistungsbeurteilungen, positive Gesundheitsbeurteilungen) das sogenannte Versorgungsrecht. Hierfür wurde mit den Mitarbeitern ein Versorgungsvertrag geschlossen, der an die Stelle der Versorgungskassenzusage trat. Neben der beamtenähnlichen Versorgung, die unverändert fortgeführt wurde, sah der Versorgungsvertrag insbesondere auch Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie Beihilfe nach beamtenähnlichen Grundsätzen vor. Die Erteilung des Versorgungsrechts führte zur Versicherungsfreiheit in sämtlichen Zweigen der Sozialversicherung.

Das Bundesarbeitsgericht hat in mehreren parallelen Urteilen vom 15.05.2012 (u.a. Az.: 3 AZR 610/11) festgestellt, dass bei der Beklagten insofern eine betriebliche Übung entstanden ist. Es hat danach jeder Mitarbeiter, der vor dem 01.01.2002 eingestellt wurde, Anspruch darauf, dass die Beklagte ihm bei Erfüllung der Wartezeit von 20 Jahren, einem Gesundheitszustand, der eine vorzeitige Ruhestandsversetzung nicht erwarten lässt, und durchschnittlich guten Beurteilungen, in Ergänzung zum bestehenden Arbeitsvertrag den Abschluss eines Versorgungsvertrages anbietet.

Die Klagepartei hätte demnach spätestens nach Erfüllung der Wartezeit mit dem 01.04.2017 unter der Voraussetzung, dass bei ihr die weiteren Bedingungen (Beurteilung und Gesundheit) erfüllt sind, einen dementsprechenden Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt.

In einer Intranet-Veröffentlichung vom 22.07.2009 (Anlage K5, Bl. 37 d. A.) teilte die Beklagte unter der Überschrift „Betriebliche Altersversorgung“ mit, dass der Verwaltungsrat beschlossen habe, die Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung einzustellen und die betriebliche Altersversorgung für die betroffenen Mitarbeiter auf ein marktübliches, beitragsorientiertes System umzustellen.

In einem weiteren Anschreiben vom 16.09.2009 an die Mitarbeiter (Anl. K6, Bl. 40 d. A.) wurde ebenfalls unter der Überschrift „Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung“ dargestellt, dass die Erteilung der Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) eingestellt wurde.

In einem Anschreiben vom 01.12.2009 wurden die Mitarbeiter von der Beklagten unter der Überschrift „Neugestaltung der betrieblichen Altersversorgung (bAV) (Anl. B34, Bl. 392 d. A.) darauf hingewiesen, dass zu diesem Thema eine neue Intranetseite des Bereichs Personal eingerichtet wurde, auf der ab sofort wichtige Dokumente sowie die Dienstvereinbarung hierzu oder die FAQ zu finden sind.

Am 20.11.2009 wurden die Mitarbeiter durch eine Intranet-Mitteilung darüber informiert, dass am 18.11.2009 die „abschließende Sitzung der Einigungsstelle“ stattgefunden habe und eine Dienstvereinbarung über die Umstellung der betrieblichen Altersvorsorge zustande gekommen sei.

Diese war in der downloadbox veröffentlicht und lautet auszugsweise wie folgt:

Präambel

„Die E. ist der Auffassung, dass aufgrund der nach ihrer Einschätzung schwierigen wirtschaftlichen Lage eine Weiterführung der betrieblichen Altersversorgung in der bisherigen Form und dem bisherigen finanziellen Aufwand nicht mehr tragbar ist. Aus diesem Grund haben Vorstand und Verwaltungsrat der E. entschieden, die Systeme der betrieblichen Altersversorgung grundlegend umzustellen.

Diese Entscheidung umfasst auch, dass keine individuellen Versorgungszusagen mehr erteilt werden und in der Vergangenheit erteilte Versorgungszusagen unberührt bleiben.

In Konsequenz dessen werden die Richtlinien der Versorgungskasse von der E. mit Ablauf des 31.12.2009 mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

Der Gesamtpersonalrat trägt diese Entscheidung nicht mit. Vor dem Hintergrund, dass nach Auffassung der Einigungsstelle hinsichtlich dieser Entscheidung Mitbestimmungsrechte des Personalrats nicht bestehen, werden in der vorliegenden Dienstvereinbarung ausschließlich die Grundsätze der Verteilung des für ein ablösendes System der betrieblichen Altersversorgung zur Verfügung gestellten Budgets geregelt."

Weiter heißt es unter II.1.

„. . . Die E. wird mit dem BVV einen Beitrittsvertrag abschließen und diejenigen Beschäftigten, die ihrer Anmeldung zustimmen und die Versicherungsbedingungen anerkennen, beim BVV anmelden und während der Dauer des Arbeitsverhältnisses mit der E. versichert halten.“

Unter Ziffer III. „Anwartschaften gegenüber der Versorgungskasse“ heißt es:

„2. Beschäftigte, die der Überführung ihrer Versorgungsanwartschaft durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bank innerhalb der von der E. gesetzten Frist, die mindestens 4 Wochen betragen soll, zustimmen, erhalten eine freiwillige Wechselprämie in Höhe von 25% der angebotenen Einmalzahlung nach Nr. 1a) bis f). Hierfür stehen 67,32 Mio. € zur Verfügung.

Die Beschäftigten können wählen, ob dieser Betrag steuerpflichtig an sie ausgezahlt oder ob er der Einmalzahlung nach Nr. 1 zugerechnet werden soll."

4. Beschäftigte, die entgegen Nr. 1 bis 3 der Überführung ihrer Versorgungsanwartschaften nicht innerhalb der von der E. gesetzten Frist, spätestens jedoch bis zum 31.12.2014, zustimmen, erhalten ab dem Zeitpunkt der späteren Zustimmung die Beitragsleistungen des Arbeitgebers zur VO2010 auf der Grundlage von Nr. II 2b).. . ."

Ferner war ein „Fahrplan zum weiteren Ablauf“ veröffentlicht.

Unter der Überschrift „Betriebliche Altersversorgung“ informierte der Personalrat am 13.01.2010 (Anl. B8, Bl. 153 d. A.) die Mitarbeiter, dass zwei Mitarbeitern der Beklagten vom Arbeitsgericht München auf ihre Klagen hin ein Anspruch auf Direktzusage der beamtenähnlichen Versorgung zuerkannt worden ist.

Ebenfalls unter der Überschrift „… betriebliche Altersversorgung“ informierte die Beklagte am 14.01.2010 darüber, dass es trotz dieser Entscheidung des Arbeitsgerichts „beim geplanten Vorgehen zur Einführung der neuen betrieblichen Altersversorgung“ keine Änderungen gebe. Wörtlich wurde ausgeführt: „Dies bedeutet, dass die Bank bei ihrer Entscheidung bleibt, keine Versorgungszusagen zu erteilen, .“ (Anl. B9, Bl. 1 54 d. A.).

Die Beklagte lud ihre Mitarbeiter zu Informationsveranstaltungen am 25.01.2010 ein. Für verhinderte Mitarbeiter gab es mehrere weitere Termine. Bei der dort verwendeten Präsentation wird unter der Überschrift „Betriebliche Altersversorgung“ das Versorgungsrecht als ein Baustein des Altsystems genannt (Anl. B37, Bl. 403 ff, Folie 14).

Mit folgendem Schreiben vom 04.02.2010, das auch im Intranet veröffentlicht wurde, informierte der Personalrat die Mitarbeiter über die Umstellung der betrieblichen Altersversorgung:

„Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen, am Montag, den 25.01.2010 fand die Veranstaltung der Bank zur VO 2010 statt, in der über die Zusammensetzung der neuen Altersversorgung, bestehend aus Past- und Future-Service, informiert wurde. Die Veranstaltung setzte ihre Akzente aus Banksicht und im Wesentlichen auf das neue Altersversorgungssystem.

Eingeräumt wurde von der Bank- und Beraterseite, dass das neue System auch Risiken beinhaltet.

(Kapitalmarktentwicklung, Befristung der Dienstvereinbarung, Unsicherheiten im Rahmen von Fusionen etc.) und in seinem Leistungsumfang gegenüber dem Altsystem schlechter abschneidet; bedauerlicherweise hat die Bank bisher einen echten Vergleich zwischen Alt-und Neusystem nicht bereitgestellt.

Inwieweit das, insbesondere vom Berater der Bank, gezeichnete Szenario zur Entwicklung der Altersvorsorge für Beamte wirklich zu derart schlechteren Leistungen der einkommensbasierten Altersvorsorge kommt, kann derzeit kaum seriös vorausgesagt werden.

Ob private Versicherungsunternehmen angesichts der Kapitalmarktsituation und den daraus resultierenden Risiken die versprochenen Renditen/Überschüsse tatsächlich erwirtschaften werden, ist ebenso unsicher, wie der zukünftige Versorgungssatz von derzeit 71,75%.

Darüber hinaus unterliegen diese Unternehmen einschließlich des BVV den bekannten wirtschaftlichen Risiken eines privaten Unternehmens.

Hinsichtlich der rechtlichen Dimension bleibt festzuhalten, dass das Arbeitsgericht München in erster Instanz zweien unserer Mitarbeiter einen Anspruch auf Abschluss des Versorgungsvertrages zugesprochen hat. Nach Auffassung des Arbeitsgerichts liegt eine Gesamtzusage vor, an die die Bank rechtlich gebunden ist.

Auch wenn abzuwarten bleibt, wie die nächsten Instanzen entscheiden werden, hat sich die rechtliche Position der Mitarbeiter damit auf jeden Fall nicht verschlechtert.

Die endgültige Entscheidung, ob Sie wechseln oder das Versorgungsrecht einklagen, kann Ihnen kein Personalrat abnehmen.

Aus unserer Sicht spielen wohl folgende Aspekte bei Ihren Überlegungen eine Rolle.

Privates Umfeld:

- Familie und damit Absicherung?

- langfristige finanzielle Verpflichtungen?

- Wie ist meine Lebensplanung?

- etc.

Berufliches Umfeld:

- Wie ist meine Karriereplanung?

- Wie sehe ich die Zukunft der Bank?

- Sehe ich mich am Ende meines Berufsweges noch immer in der E. ?

- Wie lange ist ggf. noch meine Restwartezeit für den Versorgungsvertrag und wie groß sind meine Chancen, dass ich diese Wartezeit noch bei der E. arbeiten werde?

- etc.

Einige Leistungen und Vorteile (insbesondere die Beihilfe) sind im neuen System nicht berücksichtigt und fallen damit ersatzlos weg. Hier geht es je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit um Leistungen mit erheblichem Gegenwert. Eine Bewertung, auch finanziell werden und können wir an dieser Stelle aber nicht treffen, da es sich um individuelle Parameter handelt. Wenden Sie sich hierbei am besten an einen Rentenberater.

Aus Sicht des Personalrats gibt es in der Konsequenz mehrere Ergebnisse aus Ihrer Entscheidung:

1. Klage auf Abschluss des Versorgungsvertrages und MA bleibt bis ins Rentenalter in der E.

…=> Klage ist bis zur letzten Instanz erfolgreich => Die Bank muss den Versorgungsvertrag mit dem Mitarbeiter abschließen => MA bleibt bis zum Pensionsalter in der Bank verbunden mit den aktuellen Standards des „Versorgens“.

Vorteile:

- Nettovorteil auf Grund Wegfalls der Sozialversicherungspflicht (ohne Gewähr - gesetzliche Grundlage kann sich ändern)

- Erweiterter Kündigungsschutz aufgrund beamtenähnlichen Status

… Verlängerte Lohnfortzahlung im Krankheitsfall sowie Beihilfeberechtigung

… Automatischer Hinterbliebenenschutz ohne Reduzierung der persönlichen zu erwartenden beamtenähnliche Altersversorgung im Vergleich zur neuen betrieblichen Altersvorsorge

2. Klage auf Abschluss des Versorgungsvertrages, aber MA verlässt später doch die Bank

…=> Klage ist bis zur letzten Instanz erfolgreich => Die Bank muss den Versorgungsvertrag abschließen => MA verlässt nach einiger Zeit die Bank auf eigenen Wunsch => MA bleibt auf den erworbenen UVA's stehen.

Vorteile bis zum freiwilligen Ausscheiden:

… Nettovorteil auf Grund Wegfalls der Sozialversicherungspflicht (ohne Gewähr - gesetzliche Grundlage kann sich ändern)

… Erweiterter Kündigungsschutz aufgrund beamtenähnlichen Status

… Verlängerte Lohnfortzahlung im Krankheitsfall sowie Beihilfeberechtigung

… Hinterbliebenenabsicherung (bereits vor Renteneintritt)

Nachteile:

… Je nach Ausscheidezeitpunkt hat MA unwesentlich mehr UVA's als heute erworben und hat keinen Einmalbetrag sowie keine Wechselprämie erhalten.

3. Klage auf Abschluss des Versorgungsvertrages, aber Klage ist nicht erfolgreich

Mitarbeiter, die das Angebot (noch) nicht unterschreiben wollen, haben bis Ende 2014 Zeit das Angebot noch zu unterschreiben.

Der Mitarbeiter hat dann allerdings aus Sicht der Bank keinen Anspruch auf die sog. „Wechselprämie“ (wenngleich unseres Wissens die Anwälte der klagenden Mitarbeiter der Ansicht sind, auch diese könne man dann ggfs. einklagen) und muss eine Beitragslücke im Future-Service (BVV-Beiträge) in Kauf nehmen.

Nach 2014 kann das Angebot, jedenfalls nach Ansicht der Bank, nicht mehr angenommen werden und der Mitarbeiter bleibt bei der unverfallbaren Anwartschaft vom 31.12.2009 stehen.

4.MA nimmt VO 2010 an Vorteile:

… MA erhält Einmalbetrag und Wechselprämie

… Ab 01.04.2010 werden Beiträge zum BVV durch die Bank entrichtet

… MA ist flexibler in der Planung der beruflichen Zukunft

… Andere Arbeitgeber der Branche zahlen in der Regel auch zum BVV ein, so dass der bestehende Vertrag fortgeführt werden kann

Nachteile:

- Keine Direktzusage mit den bekannten Vorteilen z.B.:

– Nettovorteil Sozialversicherungspflicht (ohne Gewähr - gesetzliche Grundlage kann sich ändern)

– Besonderer Kündigungsschutz

– Verlängerte Lohnfortzahlung

– Hinterbliebenenschutz

- Bei einem Wechsel des Arbeitgebers vor dem 31.03.2013 ist eine anteilige Rückzahlung des Einmalbetrages fällig.

Bitte beachten Sie:

Nach dem Willen der Bank ist ein Wechsel nach dem 31.12.2014 in das neue Altersvorsorgesystem nicht mehr möglich.

Falls Sie den Klageweg beschreiten werden, lassen Sie sich rechtzeitig beraten. Bedenken Sie dabei, dass es wohl sinnvoll ist, eine Klage so rechtzeitig einzureichen, dass das Urteil (letztinstanzlich) noch vor Ablauf des Jahres 2014 erwartet werden kann. Rechtliche Beratung bieten Ihnen die Gewerkschaften oder ein Anwalt Ihrer Wahl.

Grundsätzlich bleibt festzuhalten, dass sich die Bank und somit unsere Anteilseigner durch die Abschaffung des alten Versorgungssystems erheblich Geld sparen. Ob dadurch die Arbeitsplätze sicherer und zukunftsfähiger werden, wird sich zeigen. Sicher ist, dass die gesamte Belegschaft der E. einen überproportionalen Beitrag zur Sanierung der Bank beiträgt, die Verantwortung für die Situation der Bank allerdings bei wenigen Personen zu suchen ist.

Im Interesse des Betriebsfriedens und angesichts der Herausforderungen, vor denen unsere Bank steht, fordern wir den Vorstand und den Personalbereich auf, darauf hinzuwirken, dass die rechtliche Auseinandersetzung fair verläuft. Kein Mitarbeiter, der den Weg der rechtlichen Klärung wählt, darf Repressalien oder Nachteile befürchten müssen. Wir fordern auch die Führungskräfte auf, ihre Mitarbeiter nicht unter Druck zu setzen, falls diese den Klageweg beschreiten.

Nutzen Sie die Ihnen eingeräumte Frist, um beide Altersversorgungssysteme gründlich zu prüfen. Vereinbaren Sie, falls geplant, rechtzeitig Termine mit Spezialisten wie Rentenberatern, Anwälten etc. Der Personalrat und die Gewerkschaften ver.di und DBV stehen Ihnen gerne beratend zur Seite.

Sobald uns nähere Kenntnisse über die Angebote vorliegen, werden wir Sie wieder informieren.

Mit freundlichen Grüßen Ihr Personalrat."

Unter dem Datum 05.02.2010 erhielt jeder betroffene Mitarbeiter der Beklagten, einschließlich der Klagepartei, ein persönliches Schreiben mit mehreren Anlagen.

Dort heißt es:

„Wie Ihnen bereits bekannt ist, wurden die bisherigen Richtlinien der Versorgungskasse E. GmbH mit Wirkung zum 31.12.2009 für die Zukunft widerrufen. Damit sind die bestehenden Versorgungsanwartschaften gem. § 2 Abs. 1 BetrAVG auf den zum 31.12.2009 erreichten Stand eingefroren. …“

Weiter heißt es unter Ziffer 3:

„Wenn Sie sich gegen eine Uberführung Ihrer Anwartschaft in die VO 2010 entscheiden, beachten Sie bitte Folgendes:

– Es bleibt lediglich Ihre bis zum 31.12.2009 erworbene unverfallbare Anwartschaft (UVA) i.S.d. BetrAVG bestehen.

– Ein Anspruch auf die Wechselprämie besteht nicht.

– Es erfolgen für künftige Dienstzeiten ab dem 01.01.2010 keine bankfinanzierten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung: D.h. konkret, dass für Sie keine Beiträge an die Unterstützungskasse des BVV entrichtet werden.

Eine Zustimmung ist nach Ablauf der regulären Angebotsfrist (12.03.2010) weiterhin bis zum 31.12.2014 möglich. Bitte beachten Sie aber die damit verbundenen Nachteile:

– Die Wechselprämie wird nicht mehr gewährt.

– Past Service: Die Einbringung des Ablösebetrags in den neuen Versorgungsplan und somit auch die Verzinsung erfolgen erst zum 1. Tag des Quartals nach Eingang der Zustimmungserklärung. Wenn die Zustimmungserklärung weniger als 14 Tage vor Quartalsende eingeht, erfolgt die Umsetzung zum 1. Tag des übernächsten Quartals.

– Future Service: Bankfinanzierte Beitragsleistungen und die Anmeldung bei der Unterstützungskasse des BVV erfolgen in dem Monat, der dem Monat des Eingangs der Zustimmungserklärung folgt.

Wenn Sie Fragen haben, schreiben Sie bitte eine E-Mail an den Postkorb bav-2010@ E. .de. Bitte geben Sie Ihre Personalnummer und ggf. Ihre Telefonnummer an. Wir werden uns mit Ihnen in Verbindung setzen."

Als Anlage 3a war das „Angebot zur Überführung ihrer betrieblichen Altersversorgung und zur Teilnahme an der VO 2010“ („Zustimmung“) beigefügt. Diese Anlage bestand optisch aus zwei Teilen: Zum einen einer Empfangsbestätigung über die erhaltenen Dokumente mit Unterschriftszeile auf der ersten Seitenhälfte und im zweiten Teil unter der Überschrift „Zustimmung zur Überführung“ folgende Erklärung:

„Ich habe vom Inhalt der mir zugegangenen schriftlichen Information zur Uberführung meiner bisher erworbenen Anwartschaft in die VO2010 Kenntnis genommen und nehme das Angebot zur Überführung dieser Anwartschaft in eine rückgedeckte, insolvenzgesicherte Kapitalzusage im Durchführungsweg der Unterstützungskasse an. Die Wechselprämie wird brutto zur Erhöhung der Leistungen aus dem Versorgungsplan verwendet.

Ich bin mit der Einstellung der Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) einverstanden.

Ich nehme mit Wirkung ab 01.04.2010 am beitragsorientierten System der Versorgungsordnung 2010 teil."

Außerdem gab es die Möglichkeit anzukreuzen, ob eine Nettoauszahlung der Wechselprämie gewünscht wird, sowie eine Unterschriftszeile.

Die Mitarbeiter hatten in den Wochen vom 08. bis 12. Februar 2010, 22. bis 26. Februar 2010 und 01. bis 05. März 2010 die Möglichkeit, mit Beratern vom BVV einen Termin zu vereinbaren, um sich hinsichtlich des Future Service beraten zu lassen. Zudem gab es eine telefonische Hotline des BVV.

Die Klagepartei unterschrieb die entsprechende Erklärung und gab diese vor der gesetzten Frist bis 12.03.2010 bei der Beklagten ab. Mit Schreiben vom 08.05.2013 machte die Klagepartei durch ihre anwaltliche Vertretung deutlich, dass sie die Erklärung für nichtig hält und erklärte vorsorglich eine Anfechtung.

Mit ihrer Klage hat die Klagepartei einen Anspruch auf Abschluss einer Versorgungszusage mit Ablauf der Wartezeit geltend gemacht. Ab diesem Zeitpunkt sollen zudem Abrechnungen erfolgen, die die mit Abschluss der Versorgungszusage einhergehende Befreiung von der Sozialversicherungspflicht berücksichtigen und entsprechende Nachzahlungen vorgenommen werden.

Die Klagepartei hat behauptet, die Beklagte habe sie durch den gesamten Vorgang, insbesondere aber durch Inhalt und Form des Wechselangebots, in mehrfacher Hinsicht getäuscht. Sie habe suggeriert, dass die Beendigung der beamtenähnlichen Versorgung auch für bereits bestehende Anwartschaften ohne weiteres und vor allem ohne Zutun der Klagepartei möglich sei. Dies habe sie entgegen interner Gutachten und Rechtsausführungen erklärt.

Weiterhin sei der Klagepartei vorgespiegelt worden, dass die Gewährträgerhaftung für den sog. Past Service weiter trotz des Wechsels in die VO 2010 gegeben sei. Tatsächlich bestehe die Gewährträgerhaftung des Freistaates Bayern und des Sparkassenverbandes Bayern nach dem Wechsel in die VO 2010 nach dem Gesetz nicht fort. Die Beklagte habe die Klagepartei hierüber ausdrücklich aufklären müssen. Das Rechtsgutachten der Beklagten, welches von der Beklagten über die Gewährträgerhaftung vorgelegt werde, sei als fragwürdig einzustufen. Es liege auch keine insolvenzsichere sog. Verwaltungstreu-hand/CTA vor.

Weitere Indizien für eine Täuschung seien, dass nach dem Text des Wechselangebots vordergründig „nur“ der Anspruch auf die Wechselprämie verloren gehe, wenn der Überführung nicht fristgerecht zugestimmt werde, das Formular jedoch in versteckter Form auch das Einverständnis mit der Beendigung der bisherigen beamtenähnlichen Versorgung umfasst werde.

Es sei nicht informiert worden, dass es über die unverfallbare Anwartschaft hinaus schon gegenwärtig betriebsrentenrechtlich geschützte Besitzstände gebe, auf die durch Annahme des Wechselangebots verzichtet werden sollte. Das Wechselangebot habe suggeriert, dass gegenüber der dargestellten unverfallbaren Anwartschaft wegen der höheren neuen Versorgung keine Verluste bestünden. Die Folgen eines Verzichts für die Versorgungshöhe in der Zukunft seien nicht dargestellt worden. Im Wechselangebot sei der Wegfall der weiteren Vergünstigungen nicht erwähnt. Im Wechselangebot werde an keiner Stelle auf die Rechtsgrundlage der Direktzusage in PV 72 Bezug genommen.

Diese Täuschungshandlungen hätten den Zweck gehabt, bei der Klagepartei einen Irrtum zu erregen. All dies sei der Klagepartei bei Unterzeichnung nicht bekannt gewesen und auch nicht erkennbar gewesen. Der erzeugte Irrtum sei auch ursächlich für die Unterzeichnung gewesen.

Die Täuschungen seien auch arglistig. Die Beklagte habe die fehlende Möglichkeit zur einseitigen Abänderung der Vertragsbedingungen bzw. die Unrichtigkeit bzw. Unvollständigkeit ihrer Angaben und den Irrtum der Klagepartei gekannt bzw. damit gerechnet. Sie habe es für möglich gehalten, dass sie die beamtenähnliche Versorgung nicht habe einstellen dürfen. So habe sie in der Intranet-Veröffentlichung vom 14.01.2010 noch mitgeteilt, dass sie erwarte, dass die Entscheidung des Arbeitsgerichts München in den nächsten Instanzen aufgehoben werde und mit einer abschließenden Entscheidung seitens der Arbeitsgerichte in den nächst höheren Instanzen erst in vier bis fünf Jahren gerechnet werden könne.

Die Beklagte habe ihre Aufklärungspflichten verletzt. Sie habe nicht über das erhebliche rechtliche Risiko der einseitigen Einstellung der beamtenähnlichen Versorgung aufgeklärt, nicht offengelegt, dass sie mit der Zahlung der Wechselprämie eine Art von „Klageverzichtsvertrag“ oder gar eine „Vergleichsvereinbarung“ bezwecke. Sie habe nicht über Komponenten und Bedeutung der beamtenähnlichen Versorgung für die Klagepartei aufgeklärt und nicht über den Vergleich des Neusystems VO 2010 zur „alten“ beamtenähnlichen Versorgung. Im Wechselangebot bzw. der VO 2010 seien die Vorteile aus der beamtenähnlichen Versorgung nicht abgebildet gewesen. Sie habe ihren Mitarbeitern zudem Informationen über die vorherigen Ansprüche auf eine Versorgungszusage entzogen, indem sie die entsprechenden Informationen aus dem Intranet entfernt habe.

Jeder Mitarbeiter habe allenfalls eine einzige Einladung zu einer „Informationsveranstaltung“ der Beklagten im Vorfeld des Wechselangebots erhalten. Die Mitarbeiter seien nicht verpflichtet worden, zu erscheinen. Es habe keine Information zu einem Vergleich der VO 2010 zur Werthaltigkeit der beamtenähnlichen Versorgung gegeben.

Die Klagepartei bestreitet, dass die Mitarbeiter über das bei ihr bestehende Intranet informiert bzw. aufgeklärt worden seien. Es gebe auch keine rechtliche Verpflichtung, das Intranet der Beklagten zu überwachen.

Die Klagepartei bestreitet auch, dass es eine Rede mit dem von der Beklagten vorgelegten „Redemanuskript“ einer „Personalversammlung 2009/II“ gegeben habe. Es sei auch keine Verpflichtung der Mitarbeiter ersichtlich, auf einer Personalversammlung zu erscheinen.

Zudem habe sie für die Annahme des Wechselangebots eine Frist von nur ca. 4 Wochen gesetzt, so dass die Klagepartei keine Chance gehabt habe, Fachleute einzuschalten. Das Verschulden der Beklagten liege evident vor. Die Klagepartei habe einen klar nachteiligen Vertrag abgeschlossen. Der Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden bestehe. Daran ändere auch die Wahlmöglichkeit der Klagepartei nichts.

Die Klagepartei habe auch die Anfechtung gemäß § 119 BGB erklärt. Sie habe nicht gewusst, was sie mit der Unterzeichnung erklärt habe, bzw. welche Folgen für sie diese Unterzeichnung gehabt habe.

Die Klagepartei vertritt zudem die Ansicht, dass die Anlage 3 a des Wechselangebots hinsichtlich der Zustimmung zur Einstellung der Direktzusage als überraschende Klausel gemäß § 305 c Abs. 1 BGB unwirksam sei. Es sei nicht ersichtlich gewesen, dass dieser Erklärungsinhalt unter der Überschrift „Zustimmung zur Überführung“ mit der Zustimmung zur Ablösung der Unterstützungskassenzusage verknüpft habe werden sollen. Dem Wechselangebot wohne auch ein Überrumpelungs- bzw. Übertölpelungseffekt inne.

Zudem habe die Beklagte mit der Formulierung des Wechselangebots gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoßen. Die Klagepartei sei durch den Wechselvorgang also schon deshalb unangemessen benachteiligt, da dessen Bestimmungen nicht klar und verständlich seien. Es sei nicht klar zu erkennen gewesen, ob das bisherige Versorgungssystem einseitig widerrufen gewesen sei und ob sie dem Widerruf habe zustimmen müssen bzw. können. Schon erst recht sei nicht zu erkennen gewesen, dass die Klagepartei mit ihrer Unterschrift zur Überführung in die VO 2010 gleichzeitig auf die weiteren Vergünstigungen nach dem Versorgungsvertrag und die Gewährträgerhaftung durch die Eigentümer der Beklagten verzichte. Dadurch sei die Klagepartei unangemessen benachteiligt worden. Bestandteil des Transparenzgebots sei auch das Täu schungsverbot gegen das die Beklagte verstoßen habe. Hier genüge die objektive Eignung zur Irreführung.

Schließlich beruft sich die Klagepartei auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage. Die Beklagte habe stets kommuniziert, zum Widerruf des bisherigen betrieblichen Versorgungssystems berechtigt gewesen zu sein. Die Mitarbeiter hätten hierauf vertraut. Spätestens mit den Urteilen des Bundesarbeitsgerichts habe sich herausgestellt, dass die Geschäftsgrundlage von Anfang an „falsch“ gewesen sei. Insoweit sei die Klagepartei zum Rücktritt berechtigt.

Die Klagepartei hat beantragt,

  • 1.es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klagepartei mit Wirkung zum 01.04.2017 in Ergänzung zum bestehenden Arbeitsvertrag eine Versorgungszusage als Vertragsänderung gemäß dem als Anlage K1 zur Klageschrift beiliegendem Muster - individualisiert auf die Klagepartei - anzubieten, sofern zum vorgenannten Zeitpunkt der Gesundheitszustand der Klagepartei eine vorzeitige Ruhestandsversetzung nicht erwarten lässt und die Klagepartei durchschnittlich gute Beurteilungen erhalten hat,

  • 2.weiter wird festgestellt, dass die Klagepartei sich trotz ihrer Unterzeichnung der Anlage 3a zum dem ihr von der Beklagten unter dem 05.02.2010 gesandten Schreiben ohne Unterbrechung im bei der Beklagten bestehenden beamtenähnlichen Versorgungssystem befindet,

  • 3.hilfsweise für den Fall des Unterliegens der Klagepartei im Klageantrag Ziffer 2. wird festgestellt, dass die Klagepartei von der Beklagten trotz ihrer Unterzeichnung der Anlage 3a zu dem ihr von der Beklagten unter dem 05.02.2010 gesandten Schreiben so zu behandeln ist, als wäre sie ohne Unterbrechung im bei der Beklagten bestehenden beamtenähnlichen Versorgungssystem,

  • 4.die Hilfswiderklageanträge abzuweisen.

Die Beklagte hat beantragt,

  • 1.die Klage abzuweisen, Hilfsweise für den Fall des Unterliegens hinsichtlich des Klageabweisungsantrags,

  • 2.die Klagepartei zu verurteilen, an die Beklagte € 82.244,61 nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klageerwiderung vom 21. Januar 2014 zu zahlen,

  • 3.die Klagepartei zu verurteilen, an die Beklagte € 2.175,40 nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung des Schriftsatzes vom 15.08.2014 zu zahlen.

Die Beklagte hat behauptet, dass die Einstellung des beamtenähnlichen Versorgungssystems, die hiergegen gerichteten Klagen zahlreicher Mitarbeiter sowie die beabsichtigte Ablösung des Versorgungssystems lange Zeit „das“ beherrschende Thema bei der Beklagten gewesen sei, dem sich kein Mitarbeiter habe entziehen können. Sowohl die Beklagte wie auch der Gesamtpersonalrat hätten die betroffenen Mitarbeiter durch zahlreiche Intranetmitteilungen über den aktuellen Stand der Entwicklungen stets auf dem Laufenden gehalten. Die Klagepartei sei hinreichend durch das Schreiben des Gesamtpersonalrats vom 21.07.2009, die Intranetmitteilung des Gesamtpersonalrats vom 04.10.2010, und das Redemanuskript des Vorsitzenden des Gesamtpersonalrats für die Personalversammlung am 02.12.2009 informiert gewesen. Ferner auch durch die Intranetmitteilung des Personalrats vom 04.02.2010. Alle notwendigen Informationen seien vorhanden gewesen und es habe keine weitere Aufklärungspflicht bestanden. Sie habe eine gesonderte Intranetseite eingerichtet, auf der auch die FAQ eingestellt worden seien.

Soweit die Klagepartei eine Aufklärungspflichtverletzung damit begründe, dass die Beklagte keinen Vergleich zwischen dem beamtenähnlichen Versorgungssystem und der Versorgungsordnung 2010 bereitgestellt und die finanziellen Folgen nicht konkret ausgerechnet habe, sei der Beklagten ein solcher Vergleich nicht möglich. Darüber hinaus treffe sie insoweit auch keine Aufklärungspflicht.

Die Beklagte hat die Ansicht bestritten, die Klagepartei arglistig getäuscht zu haben. Sie habe die rechtlichen Möglichkeiten einer Einstellung der beamtenähnlichen Versorgung prüfen lassen und sei auf dieser Grundlage zu dem Ergebnis gekommen, dass die Einstellung rechtlich zulässig gewesen sei. Das abschließende Gutachten sei der Beklagten am 20. Mai 2009 übermittelt worden.

Die Beklagte bestreitet, dass sich die Klagepartei bei Unterzeichnung in einem Irrtum befunden habe. Wie die vorgelegte Korrespondenz und Kommunikation zeige, sei die endgültige Aufgabe einer (möglichen) Anwartschaft auf Erteilung des Versorgungsrechts geradezu der Dreh- und Angelpunkt der Umstellung auf die Versorgungsordnung 2010 und damit auch der von der Klagepartei zu treffenden Entscheidung. Mit dem Angebot der Zahlung einer Wechselprämie habe die Beklagte sich Rechtssicherheit verschaffen wollen. Die entsprechende Vereinbarung, die die Klagepartei unterzeichnet habe, habe daher Vergleichscharakter.

Die Klagepartei könne sich nicht auf den behaupteten Fortfall der Gewährträgerhaftung stützen. Die Beklagte sei bei Unterbreitung des Umstellungsangebots von einem Fortbestand der Gewährträgerhaftung ausgegangen. Sie habe zudem zu dieser Frage ein externes Rechtsgutachten eingeholt, welches zu dem Ergebnis komme, dass die Gewährträgerhaftung fortbestehe, weil es sich auch nach der Umstellung der Versorgung nach wie vor um dieselbe Versorgungszusage handele. Darüber hinaus sei bei der Versorgungsordnung 2010 das Insolvenzrisiko faktisch ausgeschlossen, da es sich um eine kongruent rückgedeckte Unterstützungskassenzusage handele.

Ein Irrtum gemäß § 119 Abs. 1 BGB habe nicht vorgelegen. Selbst wenn ein Irrtum vorgelegen habe, was die Beklagte bestreitet, handele es sich hierbei um einen unbeachtlichen Motivirrtum. Hierauf komme es jedoch letztendlich nicht an, weil jedenfalls zum Zeitpunkt der Anfechtungserklärung die Anfechtungsfrist des § 121 Abs. 1 BGB bereits abgelaufen gewesen sei.

Die Klagepartei habe auch keinen Anspruch auf Schadenersatz. Die Beklagte habe ihre vertraglichen Aufklärungspflichten nicht verletzt. Sie habe nicht schuldhaft einen Irrtum erweckt. Die Klagepartei sei aufgrund der Betriebsordnung verpflichtet, sich mit den im Intranet veröffentlichten Anweisungen und Rundschreiben vertraut zu machen. Die Beklagte habe darauf vertrauen dürfen, dass Informationen, die im Intranet veröffentlicht worden seien, allgemein bekannt seien. Das Bestreiten der Klagepartei sei nicht substantiiert.

Die Umstellungsvereinbarung halte auch einer AGB-Kontrolle stand. Das Einverständnis mit der Einstellung der Erteilung eines Versorgungsrechts stelle weder eine überraschende Klausel im Sinne des § 305 c Abs. 1 BGB dar, noch liege hierin eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB.

Die Klausel sei bereits nicht objektiv ungewöhnlich. Die Ablösung des beamtenähnlichen Versorgungssystems durch die Versorgungsordnung 2010 setze denklogisch voraus, dass den betroffenen Mitarbeitern keine Versorgungsrechte mehr erteilt wurden. Die Einstellung der Erteilung von Versorgungsrechten sei die Geschäftsgrundlage für die Ablösung des Versorgungssystems und damit immanenter Bestandteil des Umstellungsangebots. Zudem sei die Klausel auch nicht subjektiv überraschend.

Bei der Verzichtserklärung handele es sich um eine Hauptleistungspflicht, welche allenfalls einer Transparenzkontrolle unterliege. Die Konditionen des Umstellungsangebots hielten dieser stand. Das Umstellungsangebot gebe lediglich die Bestimmungen der Dienstvereinbarung wider, die gemäß § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB keiner Inhalts- bzw. Transparenzkontrolle unterliege. Unabhängig davon seien die Konditionen auch klar und verständlich geschrieben und auch nicht unangemessen.

Auch eine Unwirksamkeit wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage komme nicht in Betracht. Die Zulässigkeit der Einstellung des beamtenähnlichen Versorgungssystems sei nicht zur Geschäftsgrundlage der geschlossenen Umstellungsvereinbarung geworden. Hierfür fehle es bereits an einem übereinstimmenden diesbezüglichen Geschäftswillen der Parteien.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Anspruch der Klagepartei auf Erteilung eines Versorgungsrechts sei durch die Wechselvereinbarung gemäß Anlage 3a zum Angebot vom 05.02.2013 entfallen.

Die Einverständniserklärung der Klagepartei zur Einstellung der Erteilung des Versorgungsrechts sei nicht nach den §§ 305 ff BGB unwirksam.

Es liege kein Verstoß gegen § 305c Abs. 1 BGB vor. Die gesamte Wechselvereinbarung bestehe unter der Überschrift „Zustimmung zur Überführung“ aus drei Absätzen. Bei der Kürze und Klarheit des Textes sei von der Kenntnisnahme des Inhalts auszugehen. Sinn und Zweck der gesamten Wechselvereinbarung sei die Ablösung des alten Versorgungssystems durch ein neues Versorgungssystem gewesen. Da die Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung zum alten Versorgungssystem gehört habe, sei völlig klar, dass bei einem Wechsel des Versorgungssystems auch die Erteilung von Direktzusagen wegfallen musste.

Die Klausel verstoße auch nicht gegen § 307 Abs. 1 S. 1 BGB. Die Vereinbarung über die Einstellung der Erteilung von Direktzusagen unterliege als Regelung des unmittelbaren Vertragsgegenstandes nicht der Inhaltskontrolle (§ 307 Abs. 3 BGB).

Auch ein Verstoß gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB) liege nicht vor. Die Regelung sei inhaltlich gut verständlich und von ihrem Sinn und Zweck her eindeutig. Eine Unklarheit bestehe auch nicht deshalb, weil dem Wortlaut nicht zu entnehmen sei, ob die Einstellung der Erteilung der Direktzusage bereits auf einer einseitigen Enthaltung der Beklagten beruhe, oder ob sich eine Berechtigung hierzu erst aufgrund des Vertragsschlusses ergebe. Für die Transparenz der Klausel sei eine solche Aussage nicht erforderlich. Aus der Regelung gehe klar hervor, dass sich die Frage bei Abschluss der Vereinbarung gar nicht mehr stelle.

Die Wechselvereinbarung sei nicht in Folge einer Anfechtung nichtig. Die Erklärung sei nicht wirksam gemäß § 123 Abs. 1 BGB angefochten. Es liege bereits kein schlüssiger Vortrag der Klagepartei dazu vor, dass in der Person der Klagepartei ein Irrtum vorgelegen habe. Mit der Information durch den Gesamtpersonalrat vom 04.02.2010 zusammen mit den Informationen der Beklagten im persönlichen Angebot vom 05.02.2010 seien alle erforderlichen Informationen vorgelegen. Aus den vorliegenden Informationen gehe klar hervor, dass durch den Systemwechsel auch das Versorgungsrecht mit seinen sonstigen Bestandteilen (Beihilfeberechtigung, Kündigungsschutz und Befreiung von der Sozialversicherungspflicht) entfallen sollten. Die von der Klagepartei behauptete Täuschung beziehe sich auch nicht auf Tatsachen. Die Klagepartei habe ersichtlich die Chancen eines (gerichtlichen) Vorgehens gegen die Nichterteilung einer Versorgungszusage falsch eingeschätzt. Sie habe sich die Vorteile einer schnellen Entscheidung gesichert, anstatt den unsicheren Weg einer Klage oder eines Abwartens einzuschlagen.

Es liege auch kein vorwerfbares Verhalten der Beklagten vor. Bei der Möglichkeit verschiedener Rechtsmeinungen dürften diese auch vertreten werden. Ebenso wenig liege eine Täuschung über den Fortbestand der Gewährträgerhaftung vor. Auch hier spreche einiges für die Richtigkeit der Rechtsmeinung der Beklagten.

Auch eine wirksame Anfechtung gemäß § 119 BGB sei nicht erfolgt. Es fehle aus den ausgeführten Gründen bereits an der Darlegung des erforderlichen Irrtums. Bei der Falscheinschätzung der Rechtsaussichten handele es sich lediglich um einen unbeachtlichen Motiv- bzw. Rechtsfolgenirrtum. Auch sei die Wahrung der Frist des § 121 Abs. 1 BGB nicht vorgetragen.

Die Wechselvereinbarung sei auch nicht durch einen Rücktritt vom Vertrag gemäß § 313 Abs. 1 und 3 BGB entfallen. Einseitige Erwartungen einer Partei gehörten nur zur Geschäftsgrundlage, wenn sie in den dem Vertrag zugrunde liegenden gemeinschaftlichen Geschäftswillen beider Parteien aufgenommen worden seien. Hier sei die Zustimmung mit der Einstellung der Erteilung von Direktzusagen explizit in die Wechselvereinbarung aufgenommen worden. Hierdurch werde ein Streit darüber, ob die Beklagte sich einseitig von einer eventuellen Pflicht zur Erteilung von Direktzusagen lösen konnte, obsolet.

Die Klagepartei könne auch nicht im Wege eines Schadenersatzanspruchs die Erteilung des Versorgungsrechts verlangen. Die Beklagte habe keine Pflicht verletzt. Die Klagepartei sei ausreichend informiert gewesen. Jede Vertragspartei habe grundsätzlich selbst für die Wahrnehmung ihrer Interessen zu sorgen. Die Beklagte sei ihrer Verpflichtung mit den kollektiven Aufklärungsmaßnahmen und Angeboten ausreichend nachgekommen. Die Beklagte sei auch nicht verpflichtet, über abweichende Rechtsansichten zu informieren und die Klagepartei dahingehend zu beraten. Auch treffe die Beklagte kein Verschulden.

Die Beklagte habe die Zulässigkeit der Einstellung des beamtenähnlichen Versorgungssystems sorgfältig geprüft. Die Beklagte habe auf die Richtigkeit ihrer Rechtsansicht vertrauen dürfen.

Hinsichtlich der Begründung im Einzelnen wird auf die Seiten 24 - 38 des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 638 - 652 d. A.) verwiesen.

Gegen dieses Urteil vom 05.05.02.2015, der Klagepartei zugestellt am 07.09.2015, legte diese am 15.09.2015 Berufung ein, welche sie mit einem am 05.11.2015 eingegangenen Schriftsatz begründete.

Die Klagepartei macht geltend, es bestehe weiterhin ein Anspruch auf beamtenähnliche Versorgung, da eine Einigung hinsichtlich eines Verzichts auf das Versorgungsrecht nicht zustande gekommen sei. Da die Schließung der beamtenähnlichen Versorgung bereits abgeschlossen gewesen sei, sei denklogisch ein Einverständnis hierzu nicht mehr möglich gewesen. Ein Einverständnis könne nicht in eine Genehmigung umgedeutet werden. Da allgemeine Geschäftsbedingungen vorlägen, seien einer Umdeutung enge Grenzen gesetzt. Die Klagepartei habe auch keinen Erklärungswillen hinsichtlich einer Einstellung des Versorgungsrechts gehabt, da bereits kommuniziert worden sei, dass dieses bereits abgeschafft sei. Eine Einigung durch Angebot und Annahme liege nicht vor. Einer Vereinbarung über die Nichterteilung des Versorgungsrechts stehe auch § 305 c Abs. 1 BGB entgegen. Das Angebot der Beklagten regle nur die Überführung der Unterstützungskassenzusage. Das Angebot könne nicht den Verzicht auf etwas regeln, worauf es nach der Einleitung schon keinen Anspruch mehr gebe. Klar sei nur gewesen, dass die Unterstützungskassenzusage bereits einseitig in Wegfall gebracht worden sei. Es gehe nur noch um die Überführung der Anwartschaften. Das „Versorgungsrecht“ komme im Text nicht vor. Eine Überführung schließe einen Verzicht aus.

Abzustellen sei auf die Erkenntnismöglichkeiten eines Durchschnittskunden. Das Gericht vermische hier die einzelnen Aktionen. Der Überführungsvertrag habe nicht zu tun mit der Schließung des beamtenähnlichen Versorgungssystems und der Errichtung einer neuen Versorgungsordnung.

Überraschend sei an der Klausel auch, dass durch eine einseitige Erklärung ein Verzicht geschaffen werden soll. Ein Überrumpelungseffekt ergebe sich daraus, dass erst in der Annahmeerklärung das Versorgungsrecht erwähnt werde.

Die Klausel verstoße auch gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S.2 BGB). Aus der Formulierung werde nicht klar, dass die Zustimmung auch für den Fall gelten soll, dass die einseitige Einstellung der Direktzusagen nicht möglich sei.

Die Klausel habe keinen Vergleichscharakter, da auf die unterschiedlichen Rechtsmeinungen nicht hingewiesen werde. Es könne auch nicht auf die beim Arbeitsgericht bereits ergangenen Urteile abgestellt werden, da die Klagepartei keine Kenntnis von Akteninhalt oder Verlauf der mündlichen Verhandlung gehabt habe. Die Kollegen seien von Seiten der Beklagten auch als „Prozesshanseln“ abqualifiziert worden.

Die Beklagte habe die Klagepartei nicht im erforderlichen Umfang informiert. Sie habe keine Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit ihres Vorgehens geäußert. Sie habe die Klagepartei auch nicht hinreichend aufgeklärt. Alle entscheidungsrelevanten Fragestellungen seien außen vor gelassen worden.

Die Transparenz müsse sich in erster Linie aus dem Überführungsangebot selbst ergeben.

Die Klausel halte auch einer Inhaltskontrolle nicht stand. Die Wechselvereinbarung beinhalte eine Änderung der Hauptleistungspflichten. Eine solche unterliege der Inhaltskontrolle. Die Versorgung nach der VO 2010 sei keine angemessene Gegenleistung für den Verzicht auf die beamtenähnliche Versorgung.

In jedem Falle habe die Klagepartei Anspruch auf Abschluss des Versorgungsvertrages, weil die Geschäftsgrundlage für die Wechselvereinbarung weggefallen sei. Die Rechtmäßigkeit des Handelns der Beklagten sei in den gemeinsamen Geschäftswillen beider Parteien aufgenommen worden. Diese Geschäftsgrundlage sei weggefallen, da das Bundesarbeitsgericht die Rechtswidrigkeit des Vorgehens der Beklagten festgestellt habe.

Objektive Geschäftsgrundlage sei die Schließung des Altsystems und deren Wirksamkeit und Fortdauer gewesen. Die Klagepartei habe wegen des kommunizierten Selbstverständnisses, der Autorität der Beklagten und deren forscher Vorgehensweise von der Rechtmäßigkeit der Schließung des Altsystems ausgehen müssen.

Die Klagepartei habe einen Schadensersatzanspruch, der auf den Abschluss des Versorgungsvertrags gerichtet sei. Die Beklagte habe ihre Aufklärungs- und Hinweispflichten verletzt. Auch die Äußerung einer Rechtsansicht könne eine Falschberatung oder Täuschung sein. Die Beklagte habe die Rechtslage objektiv falsch dargelegt. Sie habe auch nur Fragen zur VO 2010 beantwortet. Eine Veranlassung sich beraten zu lassen, habe die Klagepartei nicht gehabt. Sie habe den Vorgaben der Beklagten geglaubt.

Auch ein Verschulden der Beklagten liege vor. Ein Arbeitgeber müsse auch auf abweichende Rechtsauffassungen hinweisen. Der Schuldner habe einen Rechtsirrtum zu vertreten.

Äußerungen des Personalrats dürften nicht der Beklagten zugerechnet werden. Die Klagepartei dürfe nicht durch Äußerungen des Personalrats benachteiligt werden. Sie würde sich sonst besser stehen, wenn es keinen Personalrat gäbe. Andernfalls läge hierin ein Verstoß gegen die Richtlinie 2002/14 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.03.2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft (Richtlinie 2002/14) i.V.m. Art. 27, 28 und 30 der EU-Grundrechtscharta. Hier sei eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs gemäß Art. 267 AEOV einzuholen.

Neben der Erteilung des Versorgungsrechts habe die Klagepartei Anspruch auf Zahlung in Höhe der Sozialversicherungsbeiträge, die bei rechtzeitigem Abschluss des Versorgungsvertrags nicht aufgewandt hätten werden müssen.

Die Klagepartei beantragt,

1. Auf die Berufung der Klagepartei wird das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 05.05.2015, Az.: 23 Ca 14643/13, aufgehoben.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klagepartei mit Wirkung zum 01.04.2017 in Ergänzung zu dem bestehenden Arbeitsvertrag eine Versorgungszusage (Anlage K 1) als Vertragsänderung mit folgendem Inhalt anzubieten, sofern zum vorgenannten Zeitpunkt der Gesundheitszustand der Klagepartei eine vorzeitige Ruhestandsversetzung nicht erwarten lässt und die Klagepartei durchschnittlich gute Beurteilungen erhalten hat:

§ 1. Zusage

Die Bank gewährt dem Mitarbeiter Leistungen bei Krankheit, Dienstunfähigkeit und im Alter sowie seinen Hinterbliebenen (Witwen und Waisen) Versorgungsleistungen nach Maßgabe dieses Vertrags.

§ 2. Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall.

Bei Krankheit hat der Mitarbeiter Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Unfallfürsorge in entsprechender Anwendung der jeweils für die bayerischen Staatsbeamten geltenden Regelungen.

§ 3. Langandauernde Krankheit Bei lang andauernder Krankheit kann der Mitarbeiter in entsprechender Anwendung des Art. 65 Abs. 1 BayBG in den Ruhestand versetzt werden. Die Versetzung in den Ruhestand erfolgt zum Ende des Monats, in welchem die Dienstunfähigkeit festgestellt wird, frühestens jedoch mit Ablauf des 182. Kalendertages nach Krankheitsbeginn. Vom Beginn der Ruhestandsversetzung an erhält der Versorgungsberechtigte Versorgungsbezüge nach § 6 Abs. 1. Für eine erneute Berufung ins aktive Arbeitsverhältnis finden die für die bayerischen Staatsbeamten geltenden Regelungen entsprechende Anwendung.

§ 4. Eintritt in den Ruhestand

(1) Das Arbeitsverhältnis ist auf unbestimmte Dauer geschlossen.

(2) Das Arbeitsverhältnis endet mit der Folge des Eintritts der Mitarbeiterin in den Ruhestand, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats, in dem der Mitarbeiter das nach der jeweiligen gesetzlichen Regelung für die bayerischen Staatsbeamten geltende Lebensalter für die Erfüllung der Altersgrenze vollendet oder mit Ablauf des Monats, in dem der Mitarbeiter nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder eine Altersrente von der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht. Gewährt der Rentenversicherungsträger nur eine Rente auf Zeit, ruht der Arbeitsvertrag für den Bewilligungszeitraum dieser Rente, längstens jedoch bis zum Beendigungszeitpunkt nach diesem Absatz 2 Satz 1. Im Falle des Ruhens des Arbeitsvertrages nach Satz 2 gewährt die Bank Versorgungsbezüge nach § 6 dieses Vertrages.

(3) Der Mitarbeiter kann auf seinen Antrag zu einem früheren Zeitpunkt in den Ruhestand versetzt werden, wenn er das in Art. 64 BayBG festgelegte Lebensalter vollendet hat (derzeit: 64. Lebensjahr, bei Schwerbehinderung 60. Lebensjahr).

§ 5. Vertragskündigung

(1) Der Mitarbeiter kann seinen Arbeitsvertrag mit der Bank mit 6-monatiger Frist zum Monatsende kündigen. In diesem Falle erlöschen die Anwartschaften aus dieser Versorgungszusage; etwaige unverfallbare Anwartschaften des Versorgungsberechtigten und seiner Hinterbliebenen auf Versorgungsleistungen im Alter und bei Dienstunfähigkeit nach den Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung bleiben unberührt. Für die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund gelten die gesetzlichen Vorschriften.

(2) Die Bank kann den Arbeitsvertrag mit der Folge der Vertragsbeendigung oder Ruhestandsversetzung nur aus folgenden Gründen und nur unter Beachtung folgender Regelungen kündigen:

a) Kündigung aus wichtigem Grund:

aa) Wenn der wichtige Grund in einem grob schuldhaften Verhalten des Mitarbeiters liegt, kann die Bank den Arbeitsvertrag frist- und entschädigungslos kündigen. In diesem Falle erlöschen die Ansprüche aus dieser Versorgungszusage.

bb) Wenn der wichtige Grund nicht in einem grob schuldhaften Verhalten des Mitarbeiters liegt, kann die Bank den Mitarbeiter durch Kündigung mit 6-monatiger Frist zum Monatsende in den Ruhestand versetzen.

b) Kündigung wegen organisatorischer Veränderungen:

Bei einer Eingliederung der Bank in eine andere juristische Person, bei Zusammenschluss der Bank mit einer anderen juristischen Person oder bei einer anderen wesentlichen organisatorischen Veränderung der Bank kann die Bank den Mitarbeiter durch Kündigung mit 6-monatiger Frist zum Monatsende nach ihrem Ermessen entweder in den Ruhestand oder bis zu seiner Wiederverwendung in einer gleich zu bewertenden, unter Umständen auch auswärtigen Stelle der Bank bzw. ihrer Rechtsnachfolgerin, in den einstweiligen Ruhestand versetzen.

c) Wegen Dienstunfähigkeit:

Die Bank kann den Mitarbeiter durch Kündigung mit 3-monatiger Frist zum Quartalsschluss in den Ruhestand versetzen, wenn er infolge eines Gebrechens oder einer Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner dienstlichen Obliegenheiten dauernd unfähig ist. Die Regelungen des Art. 65 Abs. 2 und Abs. 4 sowie des § 29 BeamtenStG gelten entsprechend.

§ 6 Höhe der Versorgungsbezüge

(1) Die Bank verpflichtet sich, dem Mitarbeiter im Versorgungsfall (§ 3, § 4 und § 5 Abs. 2 a bb, b und c) ein Ruhegehalt zu gewähren, das entsprechend den jeweils für bayerische Staatsbeamte geltenden Vorschriften berechnet wird. Ruhegehaltsfähige Dienstbezüge im Sinne des Beamtenversorgungsgesetzes sind 1/12 des ruhegehaltsfähigen Jahresfestgehalts, das dem Mitarbeiter vor dem Eintritt in den Ruhestand zuletzt gezahlt wird. Laufende Zulagen sind nur dann versorgungsfähig, wenn diese ausdrücklich als versorgungsfähig bezeichnet sind.

Als ruhegehaltfähige Dienstzeiten gelten

a) die Zeit der Arbeitsleistung für die Bank, eines ihrer Vorgängerinstitute oder eine andere Bank im Sinne des Kreditwesengesetzes,

b) die Zeit der Arbeitsleistung für einen anderen Arbeitgeber, sofern die dortige Tätigkeit mit der Tätigkeit in der Bank vergleichbar ist, zur Hälfte,

c) vorher zurückgelegte Zeiten, soweit sie nach den für bayerische Staatsbeamte jeweils geltenden Vorschriften berücksichtigungsfähig sind.

Der Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfalle in entsprechender Anwendung der für die bayerischen Staatsbeamten geltenden Vorschriften besteht fort. Beamtenrechtliche Vorschriften für allgemeine und strukturelle Anpassungen der Versorgungsbezüge, insbesondere § 70 Beamtenversorgungsgesetz oder eine diese Vorschriften ersetzende Regelung, finden keine Anwendung; § 11 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 dieser Versorgungszusage über die lineare Anpassung entsprechend dem Tarifvertrag bleiben unberührt.

(2) Ein Doppelanspruch auf Versorgungsbezüge und Aktivbezüge ist ausgeschlossen. Bei einer Beschäftigung über das in § 4 Abs. 2 Satz 1 genannte Lebensalter hinaus ruht der Anspruch auf Versorgungsbezüge. Dienstzeiten nach Vollendung des in § 4 Abs. 2 Satz 1 genannten Lebensalters werden nicht angerechnet und führen somit nicht zu einer Erhöhung der Versorgungsbezüge.

(3) Die Hinterbliebenen des Versorgungsberechtigten erhalten Hinterbliebenenversorgung in entsprechender Anwendung der für die Hinterbliebenen von bayerischen Staatsbeamten und Ruhestandsbeamten geltenden Vorschriften.

(4) Die Versorgungsbezüge werden jährlich 12mal gewährt.

§ 7. Anrechnung.

(1) Auf das Ruhegehalt werden angerechnet:

a) Leistungen aus der Renten- oder Gruppenrentenversicherung;

b) Versorgungsbezüge aus unverfallbaren Versorgungsanwartschaften nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung sowie sonstige Renten und Versorgungsleistungen aus Zusatzversorgungseinrichtungen (z. B. des Versicherungsvereins des Bankgewerbes a. G. oder der Zusatzversorgungskasse der Bayerischen Gemeinden), wenn diese mindestens zur Hälfte auf Beiträgen oder Zuschüssen früherer Arbeitgeber beruhen und auf Zeiten entfallen, die in die Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten einbezogen werden;

c) Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat;

d) Verletztenrenten in dem jeweils zur Zeit der Anrechnung höchstzulässigen Umfang.

(2) Absatz 1 gilt für die Anrechnung auf die Hinterbliebenenbezüge entsprechend.

(3) Soweit anrechenbare Renten oder Versorgungsleistungen deshalb nicht gewährt werden, weil

a) ihnen zugrunde liegende Beitragsleistungen (insbesondere Beiträge, Zuschüsse) erstattet wurden,

b) sie nicht beantragt worden sind oder auf sie verzichtet wurde oder an ihrer Stelle eine Kapitalleistung oder Abfindung gezahlt wurde, so tritt an die Stelle der Rente oder Versorgungsleistung der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre.

(4) Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen aufgrund eines Versorgungsausgleichs nach § 1587 BGB bleiben unberücksichtigt.

(5) Auf die Hinterbliebenenbezüge werden die Hinterbliebenenrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung auch insoweit angerechnet, als sie nach den Bestimmungen des § 97 SGB VI in der jeweils geltenden Fassung ruhen.

(6) Darüber hinaus werden andere Bezüge lediglich insoweit auf die Versorgungsbezüge nach diesem Vertrag angerechnet, als sie auch nach den für bayerische Staatsbeamte jeweils geltenden Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften auf die Versorgungsbezüge anzurechnen wären.

§ 8. Unfallfürsorge.

(1) Die Bank gewährt dem Mitarbeiter Unfallfürsorge in entsprechender Anwendung der für die bayerischen Staatsbeamten geltenden Unfallfürsorgevorschriften.

(2) Der Mitarbeiter verpflichtet sich, einen etwaigen gesetzlichen Schadensersatzanspruch, der ihm wegen einer Körperverletzung gegen einen Dritten zusteht, insoweit an die Bank abzutreten, als diese während einer auf Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Arbeitsfähigkeit oder infolge der Körperverletzung zur Gewährung von Leistungen (Aktivitäts- und Versorgungsbezüge) verpflichtet ist.

(3) Steht wegen einer Körperverletzung oder Tötung des Mitarbeiters deren Hinterbliebenen ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch gegen einen Dritten zu, so kann die Bank die Gewährung der Hinterbliebenenbezüge insoweit von der Abtretung des Schadensersatzanspruchs abhängig machen als sie infolge der Körperverletzung oder Tötung zur Gewährung einer Versorgung oder sonstigen Leistung verpflichtet ist.

§ 9. Sozialversicherung.

Der Mitarbeiter wird sich unbeschadet der Versorgungszusage freiwillig weiterversichern, sofern dies nach § 7 SGB VI zulässig ist und solange und soweit die Bank dies verlangt. Die Bank übernimmt in diesem Fall den Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung. Die auf diesen Anteil entfallende Steuer und evtl. Sozialversicherungsbeiträge gehen zu Lasten des Mitarbeiters.

§ 10. Unverfallbarkeit.

Die Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung bleiben unberührt; die Unverfallbarkeitsfrist nach § 1 b dieses Gesetzes beginnt mit dem Eintritt in die Bank, bei Unterbrechung des Dienstverhältnisses mit dem letzten Wiedereintritt in die Bank.

§ 11. Ergänzende Bestimmungen.

(1) Für die Anpassung der Versorgungsbezüge gelten die jeweils für die Bezahlung der Tarifangestellten maßgeblichen Festsetzungen des Tarifvertrages entsprechend. Die Anpassung der Versorgungsbezüge erfolgt, wenn die Gehälter des Tarifvertrages allgemein geändert werden. Im Übrigen gelten zusätzlich die jeweils für die Versorgung der bayerischen Staatsbeamten maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften mit Ausnahme der Vorschriften über das Übergangsgeld und das Besoldungsdienstalter entsprechend.

(2) Wenn die in diesem Vertrag enthaltenen Bestimmungen keinen Aufschluss geben, wird der betreffende Punkt in einer zusätzlichen Vereinbarung zwischen dem Versorgungsberechtigten und der Bank geregelt. Über diesen Vertrag hinausgehende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.

3. Weiter wird festgestellt, dass die Klagepartei sich trotz ihrer Unterzeichnung der Anlage 3a zu dem ihr von der Beklagten unter dem 05.02.2010 gesandten Schreiben ohne Unterbrechung im bei der Beklagten bestehenden beamtenähnlichen Versorgungssystem befindet.

4. Hilfsweise für den Fall des Unterliegens der Klagepartei im Berufungsantrag Ziffer 3. wird festgestellt, dass die Klagepartei von der Beklagten trotz ihrer Unterzeichnung der Anlage 3 a zu dem ihr von der Beklagten unter dem 05.02.2010 gesandten Schreiben so zu behandeln ist, als wäre sie ohne Unterbrechung im bei der Beklagten bestehenden beamtenähnlichen Versorgungssystem.

5. Die Widerklageanträge werden abgewiesen.

Die Beklagte beantragt,

1. die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Arbeitsgerichts A-Stadt vom 05.05.2015 - 23 Ca 14643/13 zurückzuweisen.

Hilfsweise für den Fall des Unterliegens der Beklagten hinsichtlich des Antrags zu 1.),

2. die Klagepartei zu verurteilen, an die Beklagte € 82.244,61 nebst Zinsen daraus i.H.v. 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klageerwiderung vom 21. Januar 2014 zu zahlen,

3. die Klagepartei zu verurteilen, an die Beklagte € 2.175,40 nebst Zinsen daraus i.H.v. 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung des Schriftsatzes vom 15. August 2014 zu zahlen.

Die Beklagte führt aus, die Regelung sei weder überraschend noch unklar. Im Angebot vom 05.02.2010, in der Anlage 3a, sei die Regelung zum Versorgungsrecht in einem eigenen Absatz enthalten. Die Regelung könne nicht losgelöst vom Verständnis der Mitarbeiter ausgelegt werden. Das Versorgungsrecht sei ein gängiger Begriff des innerbetrieblichen Sprachgebrauchs gewesen. Nach dem Regelungszweck der erkennbaren Interessenlage und den Begleitumständen sei deutlich gewesen, dass es um das Versorgungsrecht geht. Regelungszweck sei erkennbar eine Gesamtablösung des bisherigen Systems gewesen. Eine isolierte Ablösung hätte zu absurden Ergebnissen geführt. Es wäre lebensfremd gewesen anzunehmen, dass die Beklagte eine Wechselprämie zahle und gleichwohl das Versorgungsrecht aufrechterhalte. Auch aus der Überschrift des Überführungsangebots sei deutlich geworden, dass es sich auf die Überführung des gesamten beamtenähnlichen Versorgungssystems in die VO 2010 und damit auch auf die Einstellung des Versorgungsrechts beziehe.

Die Vereinbarung habe Vergleichscharakter gehabt. Der rechtliche Bestand des Anspruchs auf Versorgungsrecht sei im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht abschließend ge klärt gewesen. Die Wechselprämie sei eine Gegenleistung für einen Klageverzicht bezüglich der Umstellung gewesen. Dies ergebe sich auch aus den Begleitumständen.

Die Klausel sei auch nicht überraschend gewesen. Leitbild des Angebots sei die Ablösung von der beamtenähnlichen Versorgung gewesen. Die Einstellung der Erteilung von Versorgungszusagen sei geradezu der Nuklus dieses Systems gewesen. Wäre den Mitarbeitern der Wegfall des Versorgungsrechts bei Annahme der Wechselvereinbarung nicht klar gewesen, hätten alle Mitarbeiter die Wechselprämie annehmen können. Circa 500 Mitarbeiter hätten dies jedoch nicht getan.

Auch die äußere Gestaltung spreche gegen eine überraschende Klausel. Es handele sich um eine kurze Klausel, in einem in drei Absätze gegliederten Text, die bekannte Begriffe verwende. Die Überschrift stehe in einem systematischen Zusammenhang mit der Klausel selbst. Die Klausel sei nicht objektiv ungewöhnlich, sondern immanenter Bestandteil der Vereinbarung.

Das Vorliegen eines Überraschungsmoments bestimme sich nach den Erwartungen bei Vertragsschluss. Hier seien über mehrere Monate hinweg die Mitarbeiter durch Internetmitteilungen und Präsenzveranstaltungen über das Thema unterrichtet worden. Entscheidend sei die Kenntnismöglichkeit des typischerweise zu erwartenden Durchschnittsmitarbeiters.

Einer Kontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB stehe bereits die Bereichsausnahme nach § 310 Abs. 4 S. 3 BGB entgegen, da lediglich die Dienstvereinbarung umgesetzt werde.

Die Regelung sei auch nicht unbestimmt oder unklar gewesen. Die Formulierung entspreche dem innerbetrieblichen Sprachgebrauch. Es werde auch in zulässiger Weise auf die Dienstvereinbarung verwiesen. Darüber hinaus seien die Begleitumstände zu berücksichtigen.

Das Transparenzgebot diene ausschließlich der Klauselkontrolle. Eine Verpflichtung über die Rechtsfolgen zu belehren oder diese zu regeln bestehe nicht. Ein Vergleich des neuen mit dem alten System sei weder geschuldet noch möglich gewesen. Die Klagepartei hätte sich beraten lassen können. Der Personalrat habe die Mitarbeiter hierzu ausdrücklich aufgefordert.

Eine Inhaltskontrolle scheide auch deshalb aus, da die Ablösung des Versorgungsrechts als Hauptleistungspflicht der Inhaltskontrolle entzogen sei. Im Übrigen sei die Regelung auch angemessen gewesen. Beurteilungszeitpunkt für die Angemessenheit sei der Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Die Regelung habe Vergleichscharakter. Für die Beseitigung der Unsicherheit sei die Wechselprämie sowie eine Dynamisierung der Anwartschaften geleistet worden.

Die Rechtmäßigkeit der Einstellung der Versorgungszusage sei nicht Geschäftsgrundlage gewesen. Ein diesbezüglicher übereinstimmender Wille beider Parteien sei nicht gegeben gewesen. Vielmehr sei es Zweck der Regelung gewesen, dass sich die Frage der Rechtmäßigkeit der Einstellung gerade nicht mehr stellt. Dies sei auch für die Klagepartei erkennbar gewesen.

Auch ein Schadensersatzanspruch bestehe nicht. Die Beklagte habe keine Aufklärungsund Hinweispflichten verletzt. Sie habe auf die bereits bekannten Umstände nicht nochmals hinweisen müssen. Auf die vorhandenen Informationsmöglichkeiten habe die Beklagte die Mitarbeiter mehrfach hingewiesen. Es sei der Klagepartei bekannt gewesen, dass die Zulässigkeit der Einstellung des Versorgungsrechts rechtlich umstritten ist. Die Beklagte habe nicht auf Rechtsauffassungen, die sie für verfehlt halte, hinweisen müssen. Die Beklagte habe die Rechtslage sorgfältig geprüft und sei zu vertretbaren Ergebnissen gekommen. Auch ein Verschulden sei deshalb nicht gegeben.

Die Klagepartei habe auch die erforderliche Kausalität nicht dargelegt. Ein Schadensersatzanspruch wäre auch nicht auf den Abschluss des Versorgungsvertrags gerichtet. Der Antrag auf Vorabentscheidung sei abwegig. Die Klagepartei verkenne, dass es vorliegend nicht um eine Zurechnung der Äußerungen des Personalrats gehe.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze vom 02.11.2015 (Bl. 667 - 713 d. A.) und vom 08.12.2015 (Bl. 714 - 767 d. A.) samt ihren Anlagen verwiesen.

Gründe

I.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthaft sowie frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO).

II.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klagepartei hat weder einen Anspruch auf Zustimmung zum Abschluss eines Versorgungsvertrags noch auf die Feststellung, dass sie sich weiterhin im System der beamtenähnlichen Versorgung befindet. Auch der Anspruch so behandelt zu werden, als wäre sie noch im System der beamtenähnlichen Versorgung, besteht nicht. Die Hilfswiderklage der Beklagten ist deshalb nicht zur Entscheidung angefallen.

1. Die Klageanträge sind zulässig.

Der Zulässigkeit des Feststellungsantrags steht nicht § 256 Abs. 1 ZPO entgegen. Das Vorliegen eines Feststellungsinteresses gem. § 256 Abs. 1 ZPO kann dahinstehen. Das Feststellungsinteresse ist nur echte Prozessvoraussetzung für ein stattgebendes Urteil. Für die Abweisung einer Feststellungsklage ist ein Feststellungsinteresse nicht erforderlich, wenn auch die in Betracht kommende Leistungsklage abzuweisen wäre. (vgl. BAG, 24.09.2008 - 6 AZR 76/07, Rn. 13; BAG, 21.06.2005 - 9 AZR 295/04, Rn. 30; BAG, 12.02.2003 - 10 AZR 299/02, Rn. 47; LAG München, 01.02.2012 - 10 Sa 685/11) Das gilt jedenfalls dann, wenn gewichtige prozessökonomische Gründe gegen eine Prozessabweisung sprechen. (vgl. BAG, 24.09.2008 - 6 AZR 76/07, Rn. 13, m.w.N.) Derartige Gründe liegen vor, wenn eine Sache bereits abweisungsreif ist. In einem solchen Fall wäre eine bloße Prozessabweisung sinnwidrig. (Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 256, Rn. 7) Letzteres ist vorliegend gegeben. Der Rechtsstreit wurde von den Parteien bereits über zwei Instanzen aufwändig geführt und es ist bereits ein Sachurteil ergangen. Es kann ohne nennenswerten, der Prozessökonomie widersprechenden Aufwand festgestellt werden, dass der Rechtstreit abweisungsreif ist. Die für den Antrag zu Ziffer 1) entscheidende Vorfrage, ob die Wechselvereinbarung wirksam ist oder nicht, ist für den Antrag Ziffer 2) ebenfalls eine Vorfrage. Die mit dem Antrag Ziffer 2) begehrte Feststellung bezieht sich auf ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis, nämlich die Frage, ob die Klagepartei sich gegenwärtig in dem beamtenähnlichen Versorgungssystem befindet und z.B. dort in der VK1 weiterhin Anwartschaften erwirbt. In einer derartigen Situation ist eine Sachentscheidung, die die Streitfrage auch hinsichtlich der Frage des Anspruchs auf einen künftigen Vertragsschluss endgültig klärt, und somit eine weitere Klage nach Ablauf der Wartefrist entbehrlich macht, prozessökonomischer.

2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klagepartei hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass nach Ablauf der Wartezeit ein Anspruch auf Zustimmung zum Abschluss eines Versorgungsvertrags besteht. Ebenso besteht kein Anspruch auf Feststellung, dass die Klagepartei das System der beamtenähnlichen Versorgung nicht verlassen hat.

2.1 Die Klagepartei hat nach Ablauf der Wartezeit keinen Anspruch auf Zustimmung zum Abschluss eines Versorgungsvertrags.

Infolge der von der Klagepartei mit der Beklagten getroffenen Wechselvereinbarung gemäß der Anlage 3 a zum Angebot vom 05.02.2012 hat die Klagepartei keinen Anspruch mehr auf Erteilung einer Versorgungszusage (Versorgungsrecht) aus betrieblicher Übung. Das grundsätzliche Bestehen eines derartigen Anspruchs unter bestimmten Voraussetzungen aus betrieblicher Übung für Arbeitnehmer wie die Klagepartei hat das BAG in der Entscheidung vom 15.05.2012 (Az. 3 AZR 610/11, u.a.) festgestellt. Durch die Wechselvereinbarung gem. der Anlage 3a des Angebots vom 05.02.2010 wurde dieser Anspruch jedoch wirksam abgelöst.

2.1.1 Die Parteien haben sich in der Wechselvereinbarung gem. Anlage 3a des Angebots vom 05.02.2010 auf die Ablösung des Anspruchs auf Erteilung des Versorgungsrechts gegen Zahlung der Wechselprämie geeinigt. Entgegen der Annahme der Klagepartei liegt weder ein Dissens vor, noch fehlt es an der Annahme des Angebots.

2.1.1.1 Die Beklagte hat der Klagepartei mit Schreiben vom 05.02.2010 und den hierzu gehörigen Anlagen, insbesondere der Anlage 3a, die Überführung der Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung unter Ablösung der Ansprüche auf beamtenähnliche Versorgung in die Versorgungsordnung VO 2010 angeboten, was die Klagepartei durch Unterzeichnung und Rücksendung der Anlage 3a angenommen hat.

Verträge und Willenserklärungen sind nach dem Empfängerhorizont auszulegen. Abzustellen ist darauf, was bei objektiver Betrachtung der Empfänger den Erklärungen entnehmen durfte. (vgl. BAG, Urteil vom 12.09.2006 - 9 AZR 686/05, Rn. 22; BAG, Urteil vom 14.12.2004 - 9 AZR 673/03, Rn. 38) Es kommt nach den §§ 133, 157 BGB darauf an, wie der Erklärungsempfänger die Willenserklärung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen musste. Auszugehen ist zunächst vom Wortlaut; in einem zweiten Schritt sind die Begleitumstände der Erklärung in die Auslegung einzube-ziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt zulassen. Bei einer empfangsbedürftigen Erklärung sind nur solche Umstände zu berücksichtigen, die dem Erklärungsempfänger bekannt oder erkennbar waren. Anhaltspunkte für das Gewollte können sich insbesondere aus weiteren Äußerungen der Parteien im Zusammenhang mit der Erklärung, aus im Lauf der Zeit entstandenen Gebräuchen und aus dem Zweck der Erklärung ergeben. (BAG, Urteil vom 18.12.1996 - 4 AZR 323/95, Rn. 55) Dabei haben Motive des Erklärenden, soweit sie nicht in dem Wortlaut der Erklärung oder in sonstiger Weise ihren Niederschlag finden, außer Betracht zu bleiben. Kommt der Wille des Erklärenden nicht oder nicht vollständig zum Ausdruck, gehört dies zu dessen Risikobereich (vgl. BAG, Urteil vom 17.11.2010 - 4 AZR 127/09, Rn. 21).

Nach diesen Grundsätzen haben sich die Parteien darüber geeinigt, dass der Klagepartei eine Direktzusage auf beamtenähnliche Versorgung, das sog. Versorgungsrecht, nicht erteilt wird.

2.1.1.1.1 Das Schreiben vom 05.02.2010 mit seinen Anlagen, einschließlich der Anlage 3a, enthält nach seinem Wortlaut das Angebot der Beklagten auf Überführung der Versorgung, einschließlich der Ansprüche auf beamtenähnliche Versorgung aus dem sog. Versorgungsrecht, in das System der VO 2010 innerhalb der An Annahmefrist gegen Zahlung der Wechselprämie und Dynamisierung der Leistungen.

Der Klagepartei ist zwar darin zuzustimmen, dass dem Anschreiben vom 05.02.2010 selbst kein Angebot auf Ablösung des Versorgungsrechts zu entnehmen ist. Das Anschreiben vom 05.02.2010 beschränkt sich vielmehr auf Informationen zur Überführung der unverfallbaren Anwartschaften und Folgen der Zustimmung oder Ablehnung auf diese und die Ansprüche aus der VO 2010 sowie auf die Wechselprämie. Bestandteil des Angebots der Beklagten ist aber auch die Anlage 3a. Hier hat die Beklagte die wesentlichen Teile des Angebots zusammengefasst. Die Anlage 3a enthält konkret das, was die Beklagte der Klagepartei als Vereinbarung anträgt, während im Anschreiben und den weiteren Anlagen der Inhalt dieses Angebots hinsichtlich des Schicksals der unverfallbaren Anwartschaften und der Wechselprämie verdeutlicht wird. Die Anlage 3a enthält den von der Beklagten vorformulierten Vertragstext. Dies hat auch die Klagepartei so verstanden. Deshalb hat sie diese Vereinbarung angefochten und beruft sich auf die Nichtigkeit der vorformulierten Vereinbarung nach §§ 305 ff BGB.

In dem der Klagepartei konkret als Einigung angebotenen Text wird mit der Formulierung „Ich bin mit der Einstellung der Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) einverstanden.“, zum Ausdruck gebracht, dass die Ablösung des Versorgungsrechts Teil der angebotenen Überführung der betrieblichen Altersversorgung gegen Zahlung der Wechselprämie ist. Dies ist dem Wortlaut des Angebots in der Anlage 3a klar zu entnehmen. Diese Formulierung bringt das individuelle Einverständnis mit der Nichterteilung des Versorgungsrechts deutlich zum Ausdruck.

Der Wortlaut der Erklärung ist entgegen der Auffassung der Klagepartei auch nicht deshalb unklar, weil die Beklagte, den Mitarbeitern bereits mitgeteilt hatte, dass sie die Erteilung des Versorgungsrechts einseitig eingestellt hat, und deshalb ein Einverständnis mit der Einstellung der Erteilung von Versorgungsrechten nicht mehr möglich gewesen wäre.

Die Beklagte hatte zwar einseitig die Entscheidung getroffen, keine Direktzusagen für eine beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) mehr zu erteilen. Dies führt aber nicht zu einer Widersprüchlichkeit der Erklärung. Inhalt der Erklärung im Angebot vom 05.02.2010 in der Anlage 3a war nicht eine Billigung oder Genehmigung der generellen Einstellung der Erteilung von Direktzusagen durch die Klagepartei. Für alle Beteiligten offensichtlich hatte die Klagepartei weder die Rechtsmacht, die generelle Einstellung für alle Arbeitnehmer zu genehmigen, noch hatte die Beklagte an einer solchen generellen Genehmigung der Klagepartei ein Interesse. Gegenstand der Vereinbarung war vielmehr allein die Regelung eventueller individueller Ansprüche der Klagepartei durch die Erklärung des Einverständnisses der Klagepartei zur Einstellung der Direktzusage. Das Angebot mit der Formulierung „Ich bin mit der Einstellung … einverstanden“ konnte deshalb auch vor dem Hintergrund, dass die Beklagte bereits vorher einseitig die Erteilung der Direktzusagen bezüglich des Versorgungsrechts generell eingestellt hatte, nicht anders verstanden werden, als dass die Klagepartei hinsichtlich ihrer individuellen Ansprüche hierzu ihr Einverständnis erteilt.

2.1.1.1.2 Auch unter Berücksichtigung der Begleitumstände konnte das Angebot vom 05.02.2010 nicht anders verstanden werden, als dass der Klagepartei damit das individuelle Einverständnis mit der Nichterteilung des Versorgungsrechts gegen Zahlung der Wechselprämie angetragen wird.

Die Beklagte hat seit 1972 nahezu allen Mitarbeitern bei einer Betriebszugehörigkeit von maximal 20 Jahren das sog. Versorgungsrecht, das mit vielfältigen Verbesserungen der Rechtsstellung der Arbeitnehmer auch noch im laufenden Arbeitsverhältnis verbunden ist, erteilt. Dieses Vorgehen hat eine betriebliche Übung begründet, wie das BAG mit den Urteilen vom 15.05.2010 (BAG, a.a.O.) festgestellt hat. Auf diese Betriebsüblichkeit der Erteilung des Versorgungsrechts beruft sich die Klagepartei auch vorliegend.

Im Jahr 2009 hat die Beklagte beschlossen, diese betriebsübliche Leistung, d.h. eine Leistung, die im Betrieb bekannt war und auf deren Erbringung die Arbeitnehmer im Betrieb in einer Weise vertrauen, dass sie Bestandteil ihrer Arbeitsverträge geworden ist, einzustellen und hat dies den Mitarbeitern mitgeteilt. In der Folge entstand eine innerbetriebliche Diskussion. Die Frage, ob die Entscheidung der Beklagten, die Direktzusagen bezüglich des Versorgungsrechts einzustellen, einer rechtlichen Überprüfung standhält, war umstritten. Diese Frage war auch Gegenstand einer Vielzahl von Klagen von Mitarbeitern gegen die Beklagte. Es ist bereits völlig lebensfremd anzunehmen, dass eine derartige Klagewelle von Kollegen gegen den eigenen Arbeitgeber im Betrieb, über die selbst in der Presse berichtet wurde, von den Mitarbeitern im Betrieb nicht wahrgenommen worden wäre. Zwei Mitarbeiter hatten im Zeitpunkt der Unterbreitung des Wechselangebots vom 05.02.2010 mit diesen Klagen gegen die Beklagte vor dem Arbeitsgericht bereits obsiegt. Das Problem der Überführung der betrieblichen Altersversorgung und die damit verbundene Zulässigkeit der Einstellung der Direktzusagen bezüglich des Versorgungsrechts war in der betrieblichen Öffentlichkeit ausführlich diskutiert worden und Gegenstand einer Vielzahl von Informationen gewesen, deren innerbetriebliche Veröffentlich die Klagepartei nicht substantiiert bestritten hat.

– Im Anschreiben vom 22.07.2009 an die Mitarbeiter (Anlage, K 5, Bl. 37 d.A.) wurde der von der Beklagten angestrebte Veränderungsprozess dargestellt. Unter der Überschrift „Betriebliche Altersversorgung“ wurde dargestellt, dass die Einstellung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) als einer von zwei Punkten bei der Neugestaltung der betrieblichen Altersversorgung gesehen wird.

– Im Anschreiben vom 16.09.2009 an die Mitarbeiter (Anlage K 6, Bl. 40 d.A.) wurde ebenfalls unter der Überschrift „Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung“ dargestellt, dass die Erteilung der Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) eingestellt wurde.

– Im Anschreiben vom 01.12.2009 (Anlage B 34, Bl. 392 d.A.) wurden die Mitarbeiter auf die neu eingerichtete Intranetseite zum Thema Überführung der betrieblichen Altersversorgung hingewiesen, verbunden mit einem Hinweis auf die dort hinterlegten Dokumente, insbesondere die Dienstvereinbarung und die FAQ.

– In den FAQ (Anlage B 35, Bl. 393 d.A.) waren Fragen auch zur Einstellung des Versorgungsrechts gestellt und beantwortet worden (s. Fragen 13, 14, 17, 28).

– Im Anschreiben vom 20.11.2009 (Anlage K8, Bl. 43 d.A.) wird der Abschluss des Einigungsstellenverfahrens zur betrieblichen Altersversorgung mitgeteilt. Dabei wird darauf hingewiesen, dass es darum geht, das System der beamtenähnlichen Versorgung auf ein marktübliches System umzustellen.

– In der Dienstvereinbarung vom 19.11.2009 (Anlage K9, Bl. 44 ff d.A.) wird bereits in der Präambel mitgeteilt, dass die Entscheidung, die Systeme der betrieblichen Altersversorgung grundlegend umzustellen, auch die Entscheidung umfasst, dass keine individuellen Versorgungszusagen mehr erteilt werden, und dass der Personalrat diese Entscheidung nicht mitträgt.

– Durch Information des Personalrats vom 13.01.2010 (Anlage B8, Bl. 153 d.A.) wird unter der Überschrift „Betriebliche Altersversorgung“ darüber informiert, dass zwei Mitarbeiter vor dem Arbeitsgericht mit ihren Klagen auf Direktzusage einer beamtenähnlichen Versorgung gewonnen haben.

– Ebenfalls unter der Überschrift „. betriebliche Altersversorgung“ informiert die Beklagte darüber, dass es trotz dieser Entscheidungen des Arbeitsgerichts „beim geplanten Vorgehen zur Einführung der neuen betrieblichen Altersversorgung“ keine Änderungen gibt. „Dies bedeutet, dass die Bank bei ihrer Entscheidung bleibt, keine Versorgungszusagen zu erteilen, (B9, Bl. 154 d.A.)

– Auf Infoveranstaltungen vom 25.01.2010, 29.01.2010 und 01.02.2010 wird über die Überführung der betrieblichen Altersversorgung informiert. In der Präsentation wird unter betrieblicher Altersversorgung das Versorgungsrecht als ein Baustein des Altsystems genannt (Anlage B37, Bl. 403/406, Folie 14).

– Der Personalrat informierte durch das Schreiben vom 04.02.2010 ausführlich über die Handlungsoptionen, die die Mitarbeiter in Anbetracht des Überführungsangebots haben (B6, Bl. 142 d.A.). Aus diesem Schreiben geht deutlich hervor, dass mit dem Wechsel in die VO 2010 der Verlust des Anspruchs auf das Versorgungsrecht einhergeht.

Vor diesem Hintergrund konnte das bis zum 12.03.2010 befristete Angebot der Überführung der Versorgung in das neue System, unter ausdrücklicher Erklärung des Einverständnisses mit der Einstellung der Erteilung der Direktzusage bezüglich des Versorgungsrechts gegen Zahlung der Wechselprämie nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung des Empfängerhorizonts und der der Klagepartei bekannten, oder jeden falls der ohne weiteres erkennbaren Umstände bei objektiver Betrachtung nicht anders verstanden werden, als dass der innerhalb der Frist Annehmende, individuell sein Einverständnis damit erklärt, dass seine Altersversorgung in das neue System überführt wird und ihm keine Direktzusage bezüglich des Versorgungsrechts erteilt wird.

2.1.1.1.3 Auch die Betrachtung von Sinn und Zweck der Wechselvereinbarung zeigt, dass wesentlicher Inhalt des Angebots die individuelle Zustimmung zur Einstellung der Erteilung des Versorgungsrechts gegen Zahlung der Wechselprämie war.

Allein diese Auslegung des Angebots vom 05.02.2010 macht das darin enthaltene befristete Angebot der Wechselprämie nachvollziehbar. Der Wechsel in die Versorgungsordnung 2010 war den Arbeitnehmern von der Beklagten bis zum 31.12.2014 angeboten worden. Für den Wechsel als solches war den Arbeitnehmern von der Beklagten keine Gegenleistung angeboten worden. Eine Gegenleistung war den Arbeitnehmern nur angeboten worden für die Zustimmung zur Überführung innerhalb der Frist bis 12.03.2010. Dies zeigt deutlich, dass nicht für den Wechsel als solches die Wechselprämie angeboten wurde, sondern nur für den Wechsel zu einer Zeit, in der die allein umstrittene Frage der Zulässigkeit der Einstellung der Direktzusage bezüglich des Versorgungsrechts noch offen war.

Der alleinige Sinn und Zweck der im Angebot enthaltenen Wechselprämie war es, kurzfristig in einer möglichst großen Zahl von Einzelfällen Rechtssicherheit hinsichtlich der Frage der Einstellung der Erteilung von Versorgungsrechten herbei zu führen. Ein anderer Grund für das Angebot der Wechselprämie ist nicht ersichtlich. Dieser Zweck der Wechselprämie war vor dem Hintergrund der innerbetrieblichen Diskussion und der zahlreichen hierzu veröffentlichen Dokumente, der Vielzahl von Klagen und der bereits vorliegenden obsiegenden Urteile auch für die Arbeitnehmer erkennbar. Ein Bedürfnis nach Rechtssicherheit Bestand für die Beklagte aber allein hinsichtlich der Frage, ob die Erteilung von Direktzusagen bezüglich der beamtenähnlichen Versorgung eingestellt werden kann. Auch aus diesem Grund konnten die Arbeitnehmer und damit auch die Klagepartei die Formulierung „Ich bin mit der Einstellung der Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) einverstanden.“ nicht anders verstehen, als dass sie damit individuell ihr Einverständnis damit erklären, dass ihnen eine derartige Direktzu sage nicht erteilt wird, und hiermit diese Frage zwischen ihr und der Beklagten endgültig einvernehmlich geregelt wird.

Entgegen der Ansicht der Klagepartei kann die Wechselprämie nicht als „Sprinterprämie“ verstanden werden. „Sprinterprämien“ werden bezahlt, wenn der Arbeitgeber ein Interesse daran hat, dass der Arbeitnehmer ein bestimmtes Angebot besonders zügig annimmt, z.B. im Falle eines betriebsbedingten Personalabbaus. Vorliegend ist ein Interesse der Beklagten an einer möglichst baldigen Überführung der unverfallbaren Anwartschaften in die VO 2010 nicht ersichtlich. Eine möglichst frühe Überführung der Anwartschaften in das neue System verschafft der Beklagten keinerlei Vorteile. Ein Grund für die Zahlung einer „Sprinterprämie“ ist deshalb nicht ersichtlich. Grund für die Zahlung der Wechselprämie ist allein das Interesse der Beklagten daran, in möglichst vielen Einzelfällen möglichst bald Rechtssicherheit hinsichtlich der Einstellung der Zusagen bezüglich des Versorgungsrechts zu bekommen.

2.1.1.1.4 Dieses Angebot, das den Verzicht auf Erteilung des Versorgungsrechts gegen Zahlung der Wechselprämie beinhaltet, hat die Klagepartei durch Unterzeichnung der Anlage 3a des Angebots und Übersendung desselben an die Beklagte angenommen.

2.1.1.2 Der Einigung hinsichtlich der individuellen Einstellung der Erteilung des Versorgungsrechts steht auch nicht die Unklarheitenregelung (§ 305 c Abs. 2 BGB) entgegen.

Auch die Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich bei dem Angebot vom 02.05.2010, einschließlich der Anlage 3a, unstreitig um allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die nicht am Willen der jeweiligen Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten. Bleibt nach Ausschöpfung der Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel, geht dies gemäß § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Verwenders. Die Anwendung der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB setzt allerdings voraus, dass die Auslegung einer einzelnen AGB-Bestimmung mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt und von diesen keines den klaren Vorzug verdient. Es müssen „erhebliche Zweifel“ an der richtigen Auslegung bestehen. Die entfernte Möglichkeit, zu einem anderen Ergebnis zu kommen, genügt für die Anwendung der Bestimmung nicht (st. Rspr, BAG, 20.08.2014 - 10 AZR 453/13, Rn. 25, m.w.N.).

Auch nach diesem Auslegungsmaßstab haben sich die Parteien darauf geeinigt, dass die Klagepartei damit einverstanden ist, dass ihr kein Versorgungsrecht erteilt wird, und sie im Gegenzug die Wechselprämie erhält.

Vorliegend ist bereits der Wortlaut des 2. Absatzes des Zustimmungstextes der Anlage 3a des Angebots vom 05.02.2010 eindeutig. Der Wortlaut dieser Klausel kann nicht anders verstanden werden, als dass der Unterzeichner damit einverstanden ist, dass ihm kein Versorgungsrecht erteilt wird. (s.o.) Die Erklärung konnte von einem verständigen und redlichen Arbeitnehmer mit durchschnittlichen Erkenntnismöglichkeiten auch nicht anders verstanden werden.

Auch nach den Interessen, Vorstellungen und Verständnismöglichkeiten des rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittsarbeitnehmers der Beklagten war das Angebot der Beklagten für einen verständigen und redlichen Vertragspartner nur so zu verstehen, dass auch die Ablösung des Versorgungsrechts Gegenstand des Angebots war. Der verständige und redliche Arbeitnehmer wusste um die im Betrieb geführte Diskussion über die Überführung der betrieblichen Altersversorgung und die damit verbundene Einstellung der Erteilung des Versorgungsrechts. Er wusste um die diesbezüglich eingereichten Klagen und von den beiden für die Kollegen positiven Urteilen. Er konnte auch den Zweck der Vereinbarung erkennen, in einer rechtlich unsicheren Situation gegen Zahlung der Wech selprämie Rechtssicherheit hinsichtlich der Einstellung des Versorgungsrechts zu erhalten. Das ist ein typischer und redlicher Vertragszweck in einer Situation, in der bei offenen Rechtsfragen Rechtssicherheit geschaffen werden soll.

2.1.2 Die Klausel über die Nichterteilung des Versorgungsrechts ist auch Bestandteil der Wechselvereinbarung. Es handelt sich nicht um eine überraschende Klausel i.S.d. § 305 c Abs. 2 BGB.

Nach § 305c Abs. 1 BGB werden Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht Vertragsbestandteil, wenn sie nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht. Überraschenden Klauseln muss ein „Überrumpelungseffekt“ innewohnen. Zwischen den durch die Umstände bei Vertragsschluss begründeten Erwartungen und dem tatsächlichen Vertragsinhalt muss ein deutlicher Widerspruch bestehen. (BAG 20.08.2014 - 10 AZR 453/13, Rn. 22) Die Erwartungen des Vertragspartners werden von allgemeinen und individuellen Begleitumständen des Vertragsschlusses bestimmt. Hierzu zählen ua. der Gang und der Inhalt der Vertragsverhandlungen einerseits sowie der äußere Zuschnitt des Vertrags andererseits. (BAG, 08.08.2007 - 7 AZR 605/06, Rn. 27) Maßgeblich ist der Widerspruch zwischen den Erwartungen des Vertragspartners und dem Inhalt der Klausel (BAG, 19.03.2014 - 5 AZR 252/12, Rn. 62).

Nach diesen Grundsätzen handelt es sich beim zweiten Absatz der „Zustimmung zur Überführung“ aus dem Angebot vom 05.02.2010 nicht um eine überraschende Klausel. Zwar ist der Klagepartei zuzugestehen, dass im Anschreiben vom 05.02.2010 das Versorgungsrecht und die Erteilung der Einstellung der diesbezüglichen Direktzusagen keine Erwähnung findet. Bei isolierter Betrachtung nur des Anschreibens vom 05.02.2010 könnte deshalb der Klausel durchaus ein Überrumpelungseffekt bezüglich des Versorgungsrechts innewohnen. Bestandteil des Angebots ist aber auch die Anlage 3a. Mit diesem Text trägt die Beklagte den Arbeitnehmern die Wechselvereinbarung, die im Anschreiben und in den Anlagen hinsichtlich der Konsequenzen für die unverfallbaren Anwartschaften näher erläutert sind, an (s.o.). In diesem Text, der den Inhalt der Wechselvereinbarung in drei Absätzen zusammenfasst, ist das Angebot auf Einigung bezüglich der Einstellung der Erteilung des Versorgungsrechts enthalten. Dies war nicht überraschend.

2.1.2.1 Abzustellen ist auf den Gang der Verhandlungen. Dazu gehört die im Betrieb unter der Überschrift „betriebliche Altersversorgung“ geführte Diskussion um die Einstellung der Direktzusagen bezüglich des Versorgungsrechts, die sich in einer Vielzahl von Informationen und veröffentlichten Dokumenten niedergeschlagen hat (s.o). Vor dem Hintergrund, dass die Frage der Zulässigkeit der Einstellung der Zusagen bezüglich des Versorgungsrechts stets und ausschließlich als Teil der Umstellung des Systems der betrieblichen Altersversorgung diskutiert wurde (s.o), nur hinsichtlich der Frage der Einstellung der Erteilung der Versorgungszusagen eine Rechtsunsicherheit bestand, die die Zahlung einer Wechselprämie rechtfertigt (s.o.), ist es keinesfalls überraschend, dass die Klausel über das Einverständnis mit der Nichterteilung des Versorgungsrechts Bestandteil der Wechselvereinbarung war. Vielmehr war die Regelung der Frage der Einstellung des Versorgungsrechts als Teil der Wechselvereinbarung zu erwarten. Kein Arbeitnehmer konnte erwarten, dass die Beklagte für das bis zum 12.03.2010 erklärte Einverständnis mit der Überführung der unverfallbaren Anwartschaften in die VO2010 eine Wechselprämie bezahlt, ohne dass in der Wechselvereinbarung auch die Frage der Erteilung des Versorgungsrechts abschließend geregelt wird. Wie bereits ausgeführt, war die Frage der Zulässigkeit der Einstellung der Erteilung von Versorgungsrechten das im Betrieb im Zusammenhang mit der Überführung der betrieblichen Altersversorgung umstrittene Thema. Die Beklagte hatte ohne eine Regelung dieser allein umstrittenen Frage keinerlei Interesse an einer frühzeitigen Überführung allein der unverfallbaren Versorgungsanwartschaften. Vielmehr hätte eine Wechselvereinbarung ohne die Klausel zum Versorgungsrecht zu dem widersinnigen Ergebnis geführt, dass zwar für die Arbeitnehmer mit einer Betriebszugehörigkeit von weniger als 20 Jahren die Ansprüche aus Ziffer 7.1 der PV 72 in die VO2010 überführt werden, für die Arbeitnehmer, sobald sie eine Betriebszugehörigkeit von 20 Jahren erreichen, im Falle einer Anerkennung solcher Ansprüche durch die Gerichte, die viel weitergehenden Ansprüche aus der Ziffer 7.2 der PV 72, die Ansprüche aus dem Versorgungsrecht, erhalten bleiben. Ein Wechsel von der beamtenähnlichen Versorgung in ein marktübliches System hätte damit gerade nicht stattgefunden. Dass die Beklagte für eine derartige, im Ergebnis inhaltsleere Vereinbarung eine Wechselprämie zahlt, konnte in Anbetracht der im Betrieb vorangegangen Diskussion und vor dem Hintergrund der vorliegenden Informationen kein Mitarbeiter erwarten.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht, wenn man mit dem Kläger auf die Erkenntnismöglichkeiten eines „Durchschnittskunden“ abstellt. Soweit der BGH in der vom Kläger zitierten Entscheidung vom 30.06.1995 (V ZR 184/94) hierauf abstellt, bezieht der BGH sich seinerseits auf die ständige Rechtsprechung, wonach es generell nicht auf den Kenntnisstand des einzelnen Vertragspartners, sondern auf die Erkenntnismöglichkeit des für derartige Verträge zu erwartenden Personenkreises ankommt (BGH, 30.10.1987 - V ZR 174/86). Stellt man auf die Erkenntnismöglichkeiten eines in den Geltungsbereich der betrieblichen Übung fallenden Mitarbeiters ab, so umfassen diese die zahlreichen Dokumente und Informationen, in denen der Wegfall der Direktzusage bezüglich des Versorgungsrechts als Teil der Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung diskutiert wurde (s.o.). Auch ein Durchschnittsarbeitnehmer musste deshalb, gerade auch in Anbetracht der Tatsache, dass ein anderer Grund für die Zahlung der Wechselprämie nicht ersichtlich ist, damit rechnen, dass der Verzicht auf die Erteilung des Versorgungsrechts wesentlicher Bestandteil der Wechselvereinbarung.

2.1.2.2 Die Klausel bezüglich des Versorgungsrechts ist auch nicht nach ihrem äußeren Erscheinungsbild überraschend. Die eigentliche Zustimmungserklärung besteht unter der Überschrift „Zustimmung zur Überführung“ auf einer halben Din-A4 - Seite aus drei Absätzen. In Anbetracht der ausführlichen und komplexen Informationen im Anschreiben und in den Anlagen verdeutlicht die Zusammenfassung der Kernpunkte der Umstellungsvereinbarung in der Anlage 3a unter der Überschrift „Zustimmung zur Überführung“ den Angebotsempfängern, welche Veränderungen Inhalt des Angebots sind.

Deutlich gegliedert enthält der erste Absatz die Zustimmung zur Überführung der bereits erworbenen Anwartschaften, der zweite Absatz die Vereinbarung zum Versorgungsrecht und der dritte Absatz die Regelung der zukünftigen Teilnahme am beitragsorientierten System. Die Regelung zum Versorgungsrecht ist nicht versteckt, sondern deutlich in einem eigenen Absatz abgesetzt. Sie ist somit als ein selbständiges Element der Überführungsvereinbarung wahrnehmbar.

Sie ist auch unter der Überschrift sowohl der Zustimmungserklärung „Zustimmung zur Überführung“, als auch der Anlage 3a „Angebot zur Überführung ihrer betrieblichen Altersversorgung und zur Teilnahme an der VO 2010 („Zustimmung“)" nicht überraschend, da in sämtlichen Informationen und Unterlagen das Thema Versorgungsrecht immer unter der Überschrift betriebliche Altersversorgung angesprochen wurde (s.o.).

2.1.3 Die Klausel bezüglich des Verzichts auf die Erteilung des Versorgungsrechts ist auch nicht unwirksam nach § 307 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB. Die Klausel ist klar und verständlich.

Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich gem. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Diese Regelung verpflichtet den Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Das Transparenzgebot schließt das Bestimmtheitsgebot ein und verlangt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Es darf den Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen jedoch nicht überfordern. Die Verpflichtung, den Klauselinhalt klar und verständlich zu formulieren, besteht deshalb nur im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren. (BAG, 19.01.2011- 3 AZR 621/08, Rn. 24) Sinn des Transparenzgebots ist es, der Gefahr vorzubeugen, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot liegt deshalb nicht schon dann vor, wenn der Arbeitnehmer keine oder nur eine erschwerte Möglichkeit hat, die betreffende Regelung zu verstehen. Erst in der Gefahr, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders wegen unklar abgefasster Allgemeiner Vertragsbedingungen seine Rechte nicht wahrnimmt, liegt eine unangemessene Benachteiligung iSv. § 307 Abs. 1 BGB. (BAG, 20.08.2014 - 10 AZR 453/13, Rn. 29)

Die Klagepartei erklärt mit der Klausel ihr Einverständnis damit, dass eine Direktzusage hinsichtlich einer beamtenähnlichen Versorgung nicht mehr erteilt wird. Diese Regelung ist, vor allem unter Berücksichtigung des seit 1972 im Betrieb gepflegten Sprachgebrauchs hinreichend klar und bestimmt. Sie regelt das Einvernehmen der Klagepartei mit der Nichterteilung der Versorgungszusage. Die Regelung stellt klar, dass ein derartiges Recht der Klagepartei nicht mehr besteht. Sie hält die Klagepartei nicht von der Geltend-machung eines noch bestehenden Rechts ab.

Die Regelung ist entgegen der Auffassung der Klagepartei auch nicht deshalb unklar, weil unklar bleibt, dass diese Regelung auch gelten soll, falls eine einseitige Einstellung der Erteilung der Versorgungszusagen durch die Beklagte nicht möglich ist, oder weil die Beklagte auf die unterschiedlichen Rechtsmeinungen hierzu nicht hingewiesen hat. Aus der Klausel geht deutlich hervor, dass es hier um das individuelle, unbedingte und endgültige Einverständnis der Klagepartei mit der Einstellung geht. Die Klausel ist gerade deshalb klar und verständlich, weil sie keine Beurteilungsspielräume hinsichtlich der Frage eröffnet, in welchen Fällen diese Vereinbarung gelten soll. Nach ihrem klaren Wortlaut gilt die Vereinbarung uneingeschränkt und ohne Rücksicht auf den Ausgang von Rechtsstreitigkeiten, an denen die Klagepartei nicht beteiligt war.

Eine Intransparenz der Regelung ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte ihre Aufklärungspflichten verletzt hat. Die Klagepartei verkennt, dass das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht verlangt, dass Rechte, die aus dem Gesetz oder aus der Rechtsnatur einer Vereinbarung folgen, ausdrücklich geregelt werden, oder dass der Vertragspartner darüber zu belehren ist. (vgl. BAG, 01.02.2006 - 5 AZR 628/04, Rn. 25) Die Frage, ob die Klausel hinreichend klar und bestimmt ist, ist eine andere als die, ob der Vertragspartner bei Unterzeichnung alle Risiken und Rechtsfolgen der Vereinbarung überblicken kann oder richtig gegeneinander abwägt. Auch ein Vergleich von System alt und System neu war deshalb nicht Voraussetzung der Klarheit der Klausel.

2.1.4 Die Klausel über den Verzicht auf Erteilung des Versorgungsrechts ist auch nicht nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam. Da die Klausel eine Hauptleistungspflicht regelt, findet eine Angemessenheitskontrolle nicht statt.

Eine Angemessenheitskontrolle nach Maßgabe des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB findet gem. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht statt, wenn die Vereinbarung eine Hauptleistungspflicht betrifft, die nicht durch Rechtsvorschriften bestimmt wird (BAG, 01.02.2006 - 5 AZR 628/04, Rn. 25) Formularmäßige Abreden, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistung und der hierfür zu zahlenden Vergütung unmittelbar bestimmen, sind aus Grün den der Vertragsfreiheit gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB regelmäßig von der gesetzlichen Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ausgenommen. Alle weiteren Klauseln des Vertrags zu den übrigen, im Zusammenhang mit den Hauptleistungspflichten stehenden noch regelungsbedürftigen Fragen unterliegen als Nebenabreden in vollem Umfang der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB. (BAG, 12.03.2015 - 6 AZR 82/14, Rn. 23f.)

Die Hauptleistungspflicht der Klagepartei ist die Zustimmung zur Überführung der Versorgungsansprüche in allen drei in der Anlage 3a geregelten Punkten innerhalb der Annahmefrist. Wie bereits ausgeführt, war Sinn und Zweck der Regelung die Schaffung von Rechtssicherheit innerhalb der Annahmefrist gerade bezüglich der Frage der Einstellung der Erteilung von Versorgungsrechten. Die Zustimmung zur Nichterteilung des Versorgungsrechts war keine Nebenabrede, sondern wesentlicher Inhalt der von der Klagepartei erwarteten Leistung. Ohne diese Klausel hätte für die Beklagte keinerlei Interesse an der Wechselvereinbarung und kein Grund zur Erbringung der Gegenleistung bestanden. Dass die Klausel über das Versorgungsrecht die Regelung der Überführung nicht nur begleitet oder ausgestaltet, sondern gerade diese Regelung die Zahlungswilligkeit der Beklagten auslöst, da sie allein kurzfristig Rechtssicherheit schafft, zeigt sich darin, dass der Wechsel in die VO 2010 ohne Gegenleistung noch bis 31.12.2014 möglich ist.

Soweit die Klagepartei sich darauf beruft, dass die VO2010 keine Gegenleistung für den Verzicht auf die beamtenähnliche Versorgung ist, mag das zutreffend sein. Es kommt jedoch nicht darauf an. Diese beiden Versorgungsordnungen stehen in der Wechselvereinbarung nicht im Synallagma. Die Hauptleistungen der Wechselvereinbarung sind die Zahlung der Wechselprämie als Gegenleistung für die Zustimmung zur Überführung der Altersversorgung in das neue System unter Verzicht auf einen eventuell gegebenen Anspruch auf Erteilung eines Versorgungsrechts.

Entgegen der Ansicht der Klagepartei handelt es sich beim 2. Absatz der Zustimmungserklärung auch nicht um eine Regelung, die das Hauptleistungsversprechen einschränkt, verändert oder ausgestaltet, und deshalb der Inhaltskontrolle unterliegt (vgl. BAG, 09.02.2011, 7 AZR 91/10, Rn. 53). Abs. 2 der Vereinbarung in der Anlage 3a stellt vielmehr das Leistungsversprechen der Wechselvereinbarung selbst dar, das Einverständnis mit der Nichterteilung des Versorgungsrechts.

2.1.5 Die Nichtigkeit der Wechselvereinbarung nach § 142 BGB infolge Anfechtung macht die Klagepartei in der Berufung nicht mehr geltend. Im Übrigen ist diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts zu verweisen.

2.1.6 Auch ein Rücktritt von der Wechselvereinbarung nach § 313 Abs. 3 S. 1 BGB wegen eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage kommt vorliegend nicht in Betracht.

Die Zulässigkeit der Einstellung der Erteilung der Versorgungsrechte ist nicht Geschäftsgrundlage der Wechselvereinbarung geworden. Eine subjektive Geschäftsgrundlage wird gebildet durch die übereinstimmenden oder erkannten und hingenommenen einseitigen Vorstellungen der Parteien. Für das Vorliegen einer gemeinsamen oder zumindest hingenommenen Fehlvorstellung ist Klagepartei darlegungs- und beweisbelastet. (Jauernig/Stadler, BGB, § 313, Rn. 25, 30) Es gibt aber weder konkreten Sachvortrag der Klagepartei noch Beweisangebote dafür, dass die Fehlvorstellung, die einseitige Einstellung der Erteilung von Versorgungsrechten sei zulässig, hier Geschäftsgrundlage der Wechselvereinbarung geworden ist. Eine derartige Geschäftsgrundlage stünde auch in einem offensichtlichen Widerspruch zum Sinn und Zweck der Wechselvereinbarung (s.o.).

2.1.7 Die Beklagte hat auch keinen Anspruch auf Abschluss des Versorgungsvertrags als Schadensersatz nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB.

Der Arbeitgeber ist nach § 241 Abs. 2 BGB und aufgrund einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht gehalten, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitnehmers so zu wahren, wie dies unter Berücksichtigung der Interessen und Belange beider Vertragspartner nach Treu und Glauben verlangt werden kann. Die Schutz- und Rücksichtnahmepflicht des Arbeitgebers gilt auch für die Vermögensinteressen der Arbeitnehmer (vgl. BAG, 14. Januar 2009 - 3 AZR 71/07 - Rn. 26, mwN). Daraus können sich Hinweis- und Informationspflichten des Arbeitgebers ergeben. Die arbeitsrechtlichen Nebenpflichten des Arbeitgebers beschränken sich nicht darauf, den Arbeitnehmern keine falschen und unvollständigen Auskünfte zu erteilen. Zur Vermeidung von Rechtsnachteilen kann der Arbeitgeber verpflichtet sein, von sich aus geeignete Hinweise zu geben. Grundsätzlich hat allerdings jede Partei für die Wahrnehmung ihrer Interessen selbst zu sorgen und sich Klarheit über die Folgen ihres Handelns zu verschaffen. Hinweis- und Aufklärungspflichten beruhen auf den besonderen Umständen des Einzelfalls und sind das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung. (BAG, 15.04.2014 - 3 AZR 288/12, Rn. 43 f.) Eine Verpflichtung auf Rechtsauffassungen hinzuweisen, die die Partei selbst für verfehlt hält, besteht nicht (BAG, 11.05.1999 - 3 AZR 106/98, Rn. 47)

2.1.7.1 Die Beklagte hat keine Aufklärungs- und Hinweispflichten verletzt. Der Klagepartei war bei Abschluss der Wechselvereinbarung bekannt, dass hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der einseitigen Einstellung der Erteilung von Versorgungsrechten unterschiedliche Rechtsauffassungen bestanden. Die vor Abschluss der Wechselvereinbarung ergangenen Entscheidungen des Arbeitsgerichts waren sowohl innerbetrieblich als auch in der Presse bekannt gemacht worden. Der Personalrat hatte betriebsöffentlich auf Rechtsfolgen und Risiken der Wechselvereinbarung hingewiesen und den Mitarbeitern angeraten, sich beraten zu lassen. Vor diesem Hintergrund trafen die Beklagte keine weiteren Aufklärungspflichten. Vielmehr war die Klagepartei in Anbetracht der bekannt unsicheren Rechtslage hinsichtlich der Zulässigkeit der einseitigen Einstellung des Versorgungsrechts verantwortlich, selbst ihre Interessen wahrzunehmen, und sich bevor sie einvernehmlich einen Verzicht auf Erteilung des Versorgungsrechts vereinbart, entsprechend beraten zu lassen.

Die Klagepartei kann auch nicht damit gehört werden, Informationen durch den Personalrat dürften vorliegend nicht berücksichtigt werden. Es geht vorliegend nicht darum, ob der Personalrat als Bote oder Vertreter der Beklagten aufgetreten ist, sondern allenfalls um die Frage, ob in Anbetracht der Informationen durch den Personalrat an die Mitarbeiter noch Aufklärungspflichten der Beklagten bestehen konnten. Entgegen der Auffassung der Klagepartei steht diese sich bei der Berücksichtigung der Informationen durch den Personalrat auch nicht schlechter als wenn kein Personalrat vorhanden gewesen wäre. Die Klagepartei hatte vielmehr durch das Vorhandensein des Personalrats den Vorteil der besseren Informationsgrundlage für ihre Entscheidung. Die Informationen durch den Personalrat waren sehr umfangreich. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte Aufklärungspflichten in diesem Umfang gehabt hätte. Darüber hinaus hatte die Klagepartei durch das Vorhandensein des Personalrats den Vorteil, dass sie auf der Grundlage der Dienstver einbarung bis zum 31.12.2014, d.h. bis Rechtssicherheit über die Frage des Anspruchs auf Versorgungsrecht herrscht, abwarten konnte mit der Entscheidung, ob sie einer Überführung zustimmt. Dass Klagepartei von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, und bereits bis zum 12.03.2010 auf der Basis der vorhandenen Informationen die Entscheidung getroffen hat, dass sie lieber die Wechselprämie möchte, liegt nicht am Vorhandensein eines Personalrats. Ein Grund für eine Vorlage an EuGH nach § 267 Abs. 2 AEUV ist nicht ersichtlich. Es ist weder eine konkrete Vorlagefrage zu erkennen, noch ist eine Entscheidung des EuGH für den Erlass des Urteils erforderlich.

2.1.7.2 Auch ein Verschulden der Beklagten ist nicht ersichtlich. Die Beklagte hatte die Rechtslage geprüft und war zu dem Ergebnis gekommen, dass ein Rechtsanspruch auf Erteilung des Versorgungsrechts nicht besteht. Die Prüfung der Rechtslage durch die Beklagte war durch die im Zeitpunkt der Unterbreitung des Angebots durch das Arbeitsgericht bereits verkündeten Entscheidungen nicht obsolet geworden. Die Beklagte musste sich der Beurteilung des Arbeitsgerichts nicht anschließen. Sie konnte an ihrer durch ein eigens eingeholtes Rechtsgutachten gebildeten Rechtsauffassung festhalten. Die Urteile des Arbeitsgerichts führten weder zu einer abschließenden Klärung der Rechtslage noch machten sie das Ergebnis einer abschließenden Klärung absehbar. Die Urteile waren in den Folgeinstanzen zwar hinsichtlich des Ergebnisses nicht aber hinsichtlich der Frage der Anspruchsgrundlage bestätigt worden. Dass das BAG in den Entscheidungen vom 15.05.2012 zwei Jahre später eine betriebliche Übung hinsichtlich der Erteilung des Versorgungsrechts bejahen würde und gleichzeitig den Anwendungsbereich des im Arbeitsvertrag der Mitarbeiter enthaltenen Freiwilligkeitsvorbehalts, der das Entstehen einer betrieblichen Übung ausschließen sollte, bei betrieblicher Übung mit einmaliger Leistung als nicht eröffnet ansehen würde, war im Februar 2010 nicht zu erkennen. Die Auffassung der Beklagten, dass der Freiwilligkeitsvorbehalt dem Entstehen einer betrieblichen Übung entgegensteht, war jedenfalls vertretbar.

2.1.7.3 Darüber hinaus weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass auch die Kausalität einer eventuellen Pflichtverletzung nicht dargelegt ist. Es ist nicht ersichtlich, das Fehlen welcher Information kausal für den Abschluss der Wechselvereinbarung durch die Klagepartei gewesen sein soll.

2.1.7.2 2.2 Die Klagepartei hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass sie sich ununterbrochen im System der beamtenähnlichen Versorgung befindet.

Die Klagepartei hat durch die Annahme des Angebots in der Anlage 3a der Überführung ihrer Ansprüche auf beamtenähnliche Versorgung wirksam zugestimmt. Die Nichtigkeit dieser Vereinbarung durch Anfechtung macht die Klagepartei in der Berufung nicht mehr geltend. Dass die Klauseln im ersten und dritten Absatz des Zustimmungstextes der Anlage 3a überraschend seien (§ 305c Abs. 1 BGB) macht die Klagepartei ebenso wenig geltend wie deren Intransparenz (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB). Gründe hierfür sind auch nicht ersichtlich. Eine Angemessenheitskontrolle findet nicht statt, da es sich um Hauptleistungspflichten der Wechselvereinbarung handelt. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

2.3 Auch der Hilfsantrag war abzuweisen. Die Klagepartei hat keinen Anspruch darauf, so behandelt zu werden, als befände sie sich noch im System der beamtenähnlichen Versorgung. Infolge der Wirksamkeit der Wechselvereinbarung ist hierfür eine Anspruchsgrundlage nicht ersichtlich.

3. Da die Klageanträge unbegründet sind, war über die Hilfswiderklage nicht zu entscheiden.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG, § 97 Abs. 1 ZPO.

IV.

Die Revision war nach § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG zuzulassen, da der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung hat. Von der gleichgelagerten Problematik ist eine Vielzahl von Arbeitnehmern betroffen, wie sich in den mehr als 250 anhängigen Klagen zeigt. Für die Klagepartei ist deshalb das Rechtsmittel der Revision gemäß nachfolgender Rechtsmittelbelehrunggegeben.

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published on 12/03/2015 00:00

Tenor 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 7. November 2013 - 16 Sa 879/13 - aufgehoben.
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Tenor 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 7. März 2013 - 11 Sa 1640/12 - wird zurückgewiesen.
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Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 17. Januar 2012 - 4 Sa 87/10 - wird zurückgewiesen.
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weitere Fundstellen ... Diese Entscheidung wird zitiert Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 25. Oktober 2011, Az.: 12 Ca 1297/11, abgeändert und die Klage abgewiesen. Der Kläger hat die Kos
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Annotations

(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.

(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn

1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. § 169 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich.

(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen

1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und
2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.

(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.

(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.

(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.

(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.

(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.

(1) Einkommen (§ 18a des Vierten Buches) von Berechtigten, das mit einer Witwenrente, Witwerrente oder Erziehungsrente zusammentrifft, wird hierauf angerechnet. Dies gilt nicht bei Witwenrenten oder Witwerrenten, solange deren Rentenartfaktor mindestens 1,0 beträgt.

(2) Anrechenbar ist das Einkommen, das monatlich das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts übersteigt. Das nicht anrechenbare Einkommen erhöht sich um das 5,6fache des aktuellen Rentenwerts für jedes Kind des Berechtigten, das Anspruch auf Waisenrente hat oder nur deshalb nicht hat, weil es nicht ein Kind des Verstorbenen ist. Von dem danach verbleibenden anrechenbaren Einkommen werden 40 vom Hundert angerechnet. Führt das Einkommen auch zur Kürzung oder zum Wegfall einer vergleichbaren Rente in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, ist der anrechenbare Betrag mit dem Teil zu berücksichtigen, der dem Verhältnis entspricht, in dem die Entgeltpunkte für Zeiten im Inland zu den Entgeltpunkten für alle in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz zurückgelegten Zeiten stehen.

(3) Für die Einkommensanrechnung ist bei Anspruch auf mehrere Renten folgende Rangfolge maßgebend:

1.
(weggefallen)
2.
Witwenrente oder Witwerrente,
3.
Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten.
Die Einkommensanrechnung auf eine Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung hat Vorrang vor der Einkommensanrechnung auf eine entsprechende Rente wegen Todes. Das auf eine Hinterbliebenenrente anzurechnende Einkommen mindert sich um den Betrag, der bereits zu einer Einkommensanrechnung auf eine vorrangige Hinterbliebenenrente geführt hat.

(4) Trifft eine Erziehungsrente mit einer Hinterbliebenenrente zusammen, ist der Einkommensanrechnung auf die Hinterbliebenenrente das Einkommen zugrunde zu legen, das sich nach Durchführung der Einkommensanrechnung auf die Erziehungsrente ergibt.

(1) Personen, die nicht versicherungspflichtig sind, können sich für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an freiwillig versichern. Dies gilt auch für Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.

(2) Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente ist eine freiwillige Versicherung nicht zulässig, wenn der Monat abgelaufen ist, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen.

(2) Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, wird, wenn die Anfechtung erfolgt, so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gekannt hätte oder hätte kennen müssen.

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)