Arbeitsgericht München Endurteil, 05. Mai 2015 - 23 Ca 14643/13

published on 05/05/2015 00:00
Arbeitsgericht München Endurteil, 05. Mai 2015 - 23 Ca 14643/13
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert wird auf € 29.033,05 festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Feststellung eines Anspruchs der Klagepartei auf Erteilung einer Versorgungszusage und den Fortbestand eines beamtenähnlichen Versorgungssystems trotz der Unterzeichnung einer Wechselvereinbarung.

Die Klagepartei war seit dem 01.04.1997 bei der Beklagten zu einer durchschnittlichen monatlichen Bruttovergütung in Höhe von 6.344,33 Euro beschäftigt.

Die Beklagte war 1972 aus einer Fusion von E-Bank und F-Anstalt hervorgegangen. In einer Anlage zum damaligen Fusionsvertrag vom 00.00.1972 hieß es in einer „Personalvereinbarung“ (im Folgenden: PV 72) u.a.:

„3.1 Mitarbeiter, die nach Vollendung des 17. Lebensjahres mindestens 10 Jahre bei den zu vereinigenden Instituten, der B-Bank-Girozentrale oder beim H-Verband tätig waren, erhalten eine Versorgung nach den Richtlinien der Versorgungskasse der E-Bank (Anlage 2). In besonders gelagerten Ausnahmefällen können weitere Dienstzeiten anerkannt werden.

3.2 Mitarbeiter, die mindestens 20 Jahre im Kreditgewerbe beschäftigt waren, davon mindestens 10 Jahre bei den zu vereinigenden Instituten oder der B-BankGirozentrale können einen Rechtsanspruch auf Versorgung nach Maßgabe des beigefügten Vertragsmusters (Anlage 3) erhalten. Besonders tüchtigen und bewährten Mitarbeitern kann ein solcher Versorgungsanspruch vorzeitig gewährt werden. Die Entscheidung über die Gewährung trifft der Vorstand der B-Bank…"

Die Versorgung nach Ziffer 3.1 der PV 72 wurde in der Folgezeit über die Versorgungskasse B-GmbH abgewickelt. Deren Richtlinien (Stand 18.10.2007; Anlage K 34) sahen Versorgungsleistungen (für den Fall des Altersruhestandes, einer Erwerbsminderung oder des Todes [in Form einer Hinterbliebenenversorgung]) nach den jeweils für bayerische Staatsbeamte geltenden Vorschriften vor. Der Versorgungsvertrag nach Ziffer 3.2. der PV 72 (im Folgenden „Versorgungsrecht“) entsprach dem hier streitgegenständlichen Vertrag Anlage K 1. Dieser gewährte den Arbeitnehmern ebenfalls Ansprüche auf Altersversorgung entsprechend den für bayerische Staatsbeamte geltenden Vorschriften, zusätzlich aber auch Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie Beihilfe nach beamtenähnlichen Grundsätzen. Darüber hinaus beinhaltete der Versorgungsvertrag einen besonderen Kündigungsschutz gegen betriebsbedingte Kündigungen. Folge der umfassenden Versorgung im Alter und im bestehenden Arbeitsverhältnis war die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung.

Gemäß § 1 der im streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Betriebsordnung waren die Mitarbeiter der Beklagten (in den zitierten Intranetmitteilungen „B“ genannt) verpflichtet, sich insbesondere mit den im Intranet veröffentlichten Anweisungen und Rundschreiben der Beklagten vertraut zu machen. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten der Regelung wird auf die Anlage B27 Bezug genommen.

Über die genannte Versorgung kam es ab dem Jahr 2009 zu Rechtsstreitigkeiten, weil die Beklagte beginnend ab ca. 2009 mit ihren Arbeitnehmern keine Versorgungsverträge mehr abschloss. So wies die Beklagte am 22.07.2009 im Intranet unter der Gesamtüberschrift „Neugestaltung Betriebliche Altersversorgung/AT-Vergütungssystem“ auf den „größten Umstellungsprozess der vergangenen Jahrzehnte“ und die „in Personalthemen erforderlichen Entscheidungen“ hin. Unter der weiteren, fett gedruckten Abschnittsüberschrift „Betriebliche Altersversorgung“ führte die Beklagte Folgendes aus:

„In der Sitzung am 21.07.2009 hat sich der Verwaltungsrat mit der Neugestaltung der betrieblichen Altersversorgung in der B befasst und folgende Eckpunkte beschlossen:

– Die Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) wird endgültig eingestellt.

– Die betriebliche Altersversorgung für die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wird auf ein marktübliches, beitragsorientiertes System umgestellt."

Hinsichtlich der Einzelheiten der Intranetmitteilung wird auf die Anlage K5 Bezug genommen.

Am 16.09.2009 erschien unter der Überschrift „Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung (bAV) in der B“ folgende weitere Intranetmeldung der Beklagten:

„Sehr geehrte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

für die Neugestaltung der betrieblichen Altersversorgung wurde in der vergangenen Woche dem Personalrat der Entwurf einer Dienstvereinbarung vorgelegt. Vo rausgesetzt, dass zwischen dem Personalrat und der Bank eine Einigung herbeigeführt werden kann, ist die Umstellung der Versorgungssysteme der B zum 31.12.2009 vorgesehen.

Dies bedeutet:

I. Versorgungsrecht

Klarstellend wird nochmals darauf hingewiesen, dass die Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) endgültig eingestellt wurde..

II. Versorgungskasse B-GmbH

Die Richtlinien der Versorgungskasse werden mit Wirkung ab dem 1.1.2010 dahingehend geändert, dass nur die bis zum 31.12.2009 erworbenen Ansprüche oder Anwartschaften bestehen bleiben… Die Anwartschaften sollen … auf einen externen Versorgungsträger überführt werden…"

Hinsichtlich der Einzelheiten der Intranetmitteilung wird auf die Anlage K6 Bezug genommen.

Die Beklagte und der bei ihr bestehende Personalrat schlossen unter dem 19.11.2009 eine „Dienstvereinbarung… zur Umstellung der betrieblichen Altersversorgung“ (vorgelegt als Anlage K9), die auszugsweise wie folgt lautete:

„Präambel

Die B ist der Auffassung, dass aufgrund der nach ihrer Einschätzung schwierigen wirtschaftlichen Lage eine Weiterführung der betrieblichen Altersversorgung in der bisherigen Form und dem bisherigen finanziellen Aufwand nicht mehr tragbar ist. Aus diesem Grund haben Vorstand und Verwaltungsrat der B entschieden, die Systeme der betrieblichen Altersversorgung grundlegend umzustellen.

Diese Entscheidung umfasst auch, dass keine individuellen Versorgungszusagen mehr erteilt werden und in der Vergangenheit erteilte Versorgungszusagen unberührt bleiben.

In Konsequenz dessen werden die Richtlinien der Versorgungskasse von der B mit Ablauf des 31.12.2009 mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

Der Gesamtpersonalrat trägt diese Entscheidung nicht mit. Vor dem Hintergrund, dass nach Auffassung der Einigungsstelle hinsichtlich dieser Entscheidung Mitbestimmungsrechte des Personalrats nicht bestehen, werden in der vorliegenden Dienstvereinbarung ausschließlich die Grundsätze der Verteilung des für ein ablösendes System der betrieblichen Altersversorgung zur Verfügung gestellten Budgets geregelt.

II. 1. Versorgungsordnung 2010

Ab dem 01.01.2010 gilt in der B die „Versorgungsordnung 2010“ („VO2010“) mit folgendem Inhalt:

1. Träger der betrieblichen Altersversorgung

Träger der betrieblichen Altersversorgung ist ab dem 01.01.2010 der X-Verein a.G. . Die B wird mit dem X einen Beitrittsvertrag abschließen und diejenigen Beschäftigten, die ihrer Anmeldung zustimmen und die Versicherungsbedingungen anerkennen, beim X anmelden und während der Dauer des Arbeitsverhältnisses mit der B versichert halten.

2. Beitrag

Mit Wirkung ab 01.04.2010 werden folgende Beiträge entrichtet: ...

III. Anwartschaften gegenüber der Versorgungskasse

Vor dem 01.01.2002 eingetretene Beschäftigte können ihre Anwartschaft gegenüber der Versorgungskasse nach Maßgabe der folgenden Regelungen in die VO2010 überführen…

1. Die B errechnet für jeden betroffenen Beschäftigten eine Einmalzahlung nach folgendem Modus…

2. Beschäftigte, die der Überführung ihrer Versorgungsanwartschaft durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bank innerhalb der von der B gesetzten Frist, die mindestens 4 Wochen betragen soll, zustimmen, erhalten eine freiwillige Wechselprämie in Höhe von 25% der angebotenen Einmalzahlung nach Nr. 1a) bis f). Hierfür stehen 67,32 Mio. € zur Verfügung. Die Beschäftigten können wählen, ob dieser Betrag steuerpflichtig an sie ausgezahlt oder ob er der Einmalzahlung nach Nr. 1 zugerechnet werden soll.

3. ...

4. Beschäftigte, die entgegen Nr. 1 bis 3 der Überführung ihrer Versorgungsanwartschaften nicht innerhalb der von der B gesetzten Frist, spätestens jedoch bis zum 31.12.2014, zustimmen, erhalten ab dem Zeitpunkt der späteren Zustimmung die Beitragsleistungen des Arbeitgebers zur VO2010 auf der Grundlage von Nr. II 2b)…

5. Etwaige Kürzungsbeträge nach dieser Regelung werden den Beschäftigten, die der Überführung ihrer Anwartschaft zugestimmt haben und die nach Ablauf von drei Jahren noch in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis mit der B stehen, nach der Berechnungsmethode nach Nr. 1 ausgezahlt."

Am 20.11.2009 wurden die Mitarbeiter durch eine Intranet-Mitteilung darüber informiert, dass am 18.11.2009 die „abschließende Sitzung der Einigungsstelle“ stattgefunden habe und eine Dienstvereinbarung über die Umstellung der betrieblichen Altersvorsorge zustande gekommen sei.

Diese war in der downloadbox veröffentlicht und lautete auszugsweise wie folgt:

„Präambel

Die B ist der Auffassung, dass aufgrund der nach ihrer Einschätzung schwierigen wirtschaftlichen Lage eine Weiterführung der betrieblichen Altersversorgung in der bisherigen Form und dem bisherigen finanziellen Aufwand nicht mehr tragbar ist. Aus diesem Grund haben Vorstand und Verwaltungsrat der B entschieden, die Systeme der betrieblichen Altersversorgung grundlegend umzustellen.

Diese Entscheidung umfasst auch, dass keine individuellen Versorgungszusagen mehr erteilt werden und in der Vergangenheit erteilte Versorgungszusagen unberührt bleiben.

In Konsequenz dessen werden die Richtlinien der Versorgungskasse von der B mit Ablauf des 31.12.2009 mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

Der Gesamtpersonalrat trägt diese Entscheidung nicht mit. Vor dem Hintergrund, dass nach Auffassung der Einigungsstelle hinsichtlich dieser Entscheidung Mitbestimmungsrechte des Personalrats nicht bestehen, werden in der vorliegenden Dienstvereinbarung ausschließlich die Grundsätze der Verteilung des für ein ablösendes System der betrieblichen Altersversorgung zur Verfügung gestellten Budgets geregelt."

Weiter hieß es unter „Versorgungsordnung 2010.“

„Ab dem 01.01..2010 gilt in der B die „Versorgungsordnung 2010“ („VO2010“) mit folgendem Inhalt:

1. Träger der betrieblichen Altersversorgung

Träger der betrieblichen Altersversorgung ist ab dem 01.01.2010 derX-Verein a.G. … Die B wird mit dem X einen Beitrittsvertrag abschließen und diejenigen Beschäftigten, die ihrer Anmeldung zustimmen und die Versicherungsbedingungen anerkennen, beim X anmelden und während der Dauer des Arbeitsverhältnisses mit der B versichert halten."

Unter Ziffer III. „Anwartschaften gegenüber der Versorgungskasse“ wurde ausgeführt:

„Vor dem 01.01.2002 eingetretene Beschäftigte können ihre Anwartschaft gegenüber der Versorgungskasse nach Maßgabe der folgenden Regelungen in die VO2010 überführen…

1. Die B errechnet für jeden betroffenen Beschäftigten eine Einmalzahlung nach folgendem Modus.

2. Beschäftigte, die der Überführung ihrer Versorgungsanwartschaft durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bank innerhalb der von der B gesetzten Frist, die mindestens 4 Wochen betragen soll, zustimmen, erhalten eine freiwillige Wechselprämie in Höhe von 25% der angebotenen Einmalzahlung nach Nr. 1a) bis f). Hierfür stehen 67,32 Mio. € zur Verfügung.

Die Beschäftigten können wählen, ob dieser Betrag steuerpflichtig an sie ausgezahlt oder ob er der Einmalzahlung nach Nr. 1 zugerechnet werden soll.

3. ...

4. Beschäftigte, die entgegen Nr. 1 bis 3 der Überführung ihrer Versorgungsanwartschaften nicht innerhalb der von der B gesetzten Frist, spätestens jedoch bis zum 31.12.2014, zustimmen, erhalten ab dem Zeitpunkt der späteren Zustimmung die Beitragsleistungen des Arbeitgebers zur VO2010 auf der Grundlage von Nr. II 2b).. . ."

Ferner war ein „Fahrplan zum weiteren Ablauf“ veröffentlicht.

Mit Intranetmitteilung vom 14.01.2010 ließ die Beklagte mitteilen, dass es keine Änderungen beim geplanten Vorgehen zur Einführung der neuen betrieblichen Altersversorgung gebe. Das Arbeitsgericht München hatte zuvor zwei Klagen von Mitarbeitern auf Erteilung einer Versorgungszusage stattgegeben. Die Beklagte führte aus, dass das Urteil des Arbeitsgerichts München eine erste, nicht rechtskräftige Aussage sei und mit einer abschließenden Entscheidung seitens der Arbeitsgerichte in den nächst höheren Instanzen voraussichtlich erst in vier bis fünf Jahren gerechnet werden könne. Die Beklagte erwarte, dass die Entscheidung des Arbeitsgerichts München in den nächsten Instanzen aufgehoben werde.

Die Beklagte lud ihre Mitarbeiter zu einer Informationsveranstaltung am 25.01.2010 ein. Für Mitarbeiter, die aufgrund von Krankheit, Urlaub oder einer dienstlichen Verhinderung nicht an einer Veranstaltung teilnehmen konnten, wurden am 29.01., 01.02. und 10.02.2010 Nachholtermine angeboten.

Mit folgendem Schreiben vom 04.02.2010, das auch im Intranet veröffentlicht wurde, informierte der Personalrat die Mitarbeiter über die betriebliche Altersversorgung:

„Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,

am Montag, den 25.01.2010 fand die Veranstaltung der Bank zur VO 2010 statt, in der über die Zusammensetzung der neuen Altersversorgung, bestehend aus Past- und Future-Service, informiert wurde. Die Veranstaltung setzte ihre Akzente aus Banksicht und im Wesentlichen auf das neue Altersversorgungssystem.

Eingeräumt wurde von der Bank- und Beraterseite, dass das neue System auch Risiken beinhaltet.

(Kapitalmarktentwicklung, Befristung der Dienstvereinbarung, Unsicherheiten im Rahmen von Fusionen etc.) und in seinem Leistungsumfang gegenüber dem Altsystem schlechter abschneidet; bedauerlicherweise hat die Bank bisher einen echten Vergleich zwischen Alt-und Neusystem nicht bereitgestellt.

Inwieweit das, insbesondere vom Berater der Bank, gezeichnete Szenario zur Entwicklung der Altersvorsorge für Beamte wirklich zu derart schlechteren Leistungen der einkommensbasierten Altersvorsorge kommt, kann derzeit kaum seriös vorausgesagt werden.

Ob private Versicherungsunternehmen angesichts der Kapitalmarktsituation und den daraus resultierenden Risiken die versprochenen Renditen/Überschüsse tatsächlich erwirtschaften werden, ist ebenso unsicher, wie der zukünftige Versorgungssatz von derzeit 71,75%.

Darüber hinaus unterliegen diese Unternehmen einschließlich des X den bekannten wirtschaftlichen Risiken eines privaten Unternehmens.

Hinsichtlich der rechtlichen Dimension bleibt festzuhalten, dass das Arbeitsgericht München in erster Instanz zweien unserer Mitarbeiter einen Anspruch auf Abschluss des Versorgungsvertrages zugesprochen hat. Nach Auffassung des Arbeitsgerichts liegt eine Gesamtzusage vor, an die die Bank rechtlich gebunden ist.

Auch wenn abzuwarten bleibt, wie die nächsten Instanzen entscheiden werden, hat sich die rechtliche Position der Mitarbeiter damit auf jeden Fall nicht verschlechtert.

Die endgültige Entscheidung, ob Sie wechseln oder das Versorgungsrecht einklagen, kann Ihnen kein Personalrat abnehmen.

Aus unserer Sicht spielen wohl folgende Aspekte bei Ihren Überlegungen eine Rolle.

Privates Umfeld:

- Familie und damit Absicherung?

- langfristige finanzielle Verpflichtungen?

- Wie ist meine Lebensplanung?

- etc.

Berufliches Umfeld:

- Wie ist meine Karriereplanung? m Wie sehe ich die Zukunft der Bank?

- Sehe ich mich am Ende meines Berufsweges noch immer in der B?

- Wie lange ist ggf. noch meine Restwartezeit für den Versorgungsvertrag und wie groß sind meine Chancen, dass ich diese Wartezeit noch bei der B arbeiten werde?

- etc.

Einige Leistungen und Vorteile (insbesondere die Beihilfe) sind im neuen System nicht berücksichtigt und fallen damit ersatzlos weg. Hier geht es je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit um Leistungen mit erheblichem Gegenwert. Eine Bewertung, auch finanziell werden und können wir an dieser Stelle aber nicht treffen, da es sich um individuelle Parameter handelt. Wenden Sie sich hierbei am besten an einen Rentenberater.

Aus Sicht des Personalrats gibt es in der Konsequenz mehrere Ergebnisse aus Ihrer Entscheidung:

1. Klage auf Abschluss des Versorgungsvertrages und MA bleibt bis ins Rentenalter in der B

=> Klage ist bis zur letzten Instanz erfolgreich => Die Bank muss den Versorgungsvertrag mit dem Mitarbeiter abschließen => MA bleibt bis zum Pensionsalter in der Bank verbunden mit den aktuellen Standards des „Versorgens“.

Vorteile:

- Nettovorteil auf Grund Wegfalls der Sozialversicherungspflicht (ohne Gewähr - gesetzliche Grundlage kann sich ändern)

- Erweiterter Kündigungsschutz aufgrund beamtenähnlichen Status

- Verlängerte Lohnfortzahlung im Krankheitsfall sowie Beihilfeberechtigung

- Automatischer Hinterbliebenenschutz ohne Reduzierung der persönlichen zu erwartenden beamtenähnliche Altersversorgung im Vergleich zur neuen betrieblichen Altersvorsorge

2. Klage auf Abschluss des Versorgungsvertrages, aber MA verlässt später doch die Bank

=> Klage ist bis zur letzten Instanz erfolgreich => Die Bank muss den Versorgungsvertrag abschließen => MA verlässt nach einiger Zeit die Bank auf eigenen Wunsch => MA bleibt auf den erworbenen UVA's stehen.

Vorteile bis zum freiwilligen Ausscheiden:

- Nettovorteil auf Grund Wegfalls der Sozialversicherungspflicht (ohne Gewähr - gesetzliche Grundlage kann sich ändern)

- Erweiterter Kündigungsschutz aufgrund beamtenähnlichen Status

- Verlängerte Lohnfortzahlung im Krankheitsfall sowie Beihilfeberechtigung

- Hinterbliebenenabsicherung (bereits vor Renteneintritt)

Nachteile:

- Je nach Ausscheidezeitpunkt hat MA unwesentlich mehr UVA's als heute erworben und hat keinen Einmalbetrag sowie keine Wechselprämie erhalten.

3. Klage auf Abschluss des Versorgungsvertrages, aber Klage ist nicht erfolgreich

Mitarbeiter, die das Angebot (noch) nicht unterschreiben wollen, haben bis Ende 2014 Zeit das Angebot noch zu unterschreiben.

Der Mitarbeiter hat dann allerdings aus Sicht der Bank keinen Anspruch auf die sog. „Wechselprämie“ (wenngleich unseres Wissens die Anwälte der klagenden Mitarbeiter der Ansicht sind, auch diese könne man dann ggfs. einklagen) und muss eine Beitragslücke im Future-Service (X-Beiträge) in Kauf nehmen.

Nach 2014 kann das Angebot, jedenfalls nach Ansicht der Bank, nicht mehr angenommen werden und der Mitarbeiter bleibt bei der unverfallbaren Anwartschaft vom 31.12.2009 stehen.

4. MA nimmt VO 2010 an

Vorteile:

- MA erhält Einmalbetrag und Wechselprämie

- Ab 01.04.2010 werden Beiträge zum X durch die Bank entrichtet

- MA ist flexibler in der Planung der beruflichen Zukunft

- Andere Arbeitgeber der Branche zahlen in der Regel auch zum X ein, so dass der bestehende Vertrag fortgeführt werden kann

Nachteile:

- Keine Direktzusage mit den bekannten Vorteilen z.B.:

- Nettovorteil Sozialversicherungspflicht (ohne Gewähr - gesetzliche Grundlage kann sich ändern)

- Besonderer Kündigungsschutz

– Verlängerte Lohnfortzahlung

– Hinterbliebenenschutz

- Bei einem Wechsel des Arbeitgebers vor dem 31.03.2013 ist eine anteilige Rückzahlung des Einmalbetrages fällig.

Bitte beachten Sie:

Nach dem Willen der Bank ist ein Wechsel nach dem 31.12.2014 in das neue Altersvorsorgesystem nicht mehr möglich.

Falls Sie den Klageweg beschreiten werden, lassen Sie sich rechtzeitig beraten. Bedenken Sie dabei, dass es wohl sinnvoll ist, eine Klage so rechtzeitig einzureichen, dass das Urteil (letztinstanzlich) noch vor Ablauf des Jahres 2014 erwartet werden kann. Rechtliche Beratung bieten Ihnen die Gewerkschaften oder ein Anwalt Ihrer Wahl.

Grundsätzlich bleibt festzuhalten, dass sich die Bank und somit unsere Anteilseigner durch die Abschaffung des alten Versorgungssystems erheblich Geld sparen. Ob dadurch die Arbeitsplätze sicherer und zukunftsfähiger werden, wird sich zeigen. Sicher ist, dass die gesamte Belegschaft der B einen überproportionalen Beitrag zur Sanierung der Bank beiträgt, die Verantwortung für die Situation der Bank allerdings bei wenigen Personen zu suchen ist.

Im Interesse des Betriebsfriedens und angesichts der Herausforderungen, vor denen unsere Bank steht, fordern wir den Vorstand und den Personalbereich auf, darauf hinzuwirken, dass die rechtliche Auseinandersetzung fair verläuft. Kein Mitarbeiter, der den Weg der rechtlichen Klärung wählt, darf Repressalien oder Nachteile befürchten müssen. Wir fordern auch die Führungskräfte auf, ihre Mitarbeiter nicht unter Druck zu setzen, falls diese den Klageweg beschreiten.

Nutzen Sie die Ihnen eingeräumte Frist, um beide Altersversorgungssysteme gründlich zu prüfen. Vereinbaren Sie, falls geplant, rechtzeitig Termine mit Spezialisten wie Rentenberatern, Anwälten etc. Der Personalrat und die Gewerkschaften V und D stehen Ihnen gerne beratend zur Seite.

Sobald uns nähere Kenntnisse über die Angebote vorliegen, werden wir Sie wieder informieren.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Personalrat."

Unter dem Datum 05.02.2010 erhielt jeder betroffene Mitarbeiter der Beklagten, einschließlich der Klagepartei, ein persönliches Schreiben mit mehreren Anlagen.

Im Anschreiben hieß es:

„Wie Ihnen bereits bekannt ist, wurden die bisherigen Richtlinien der Versorgungskasse B-GmbH mit Wirkung zum 31.12.2009 für die Zukunft widerrufen. Damit sind die bestehenden Versorgungsanwartschaften gem. § 2 Abs. 1 BetrAVG auf den zum 31.12.2009 erreichten Stand eingefroren. ...“

Weiter hieß es unter Ziffer 3:

„Wenn Sie sich gegen eine Überführung Ihrer Anwartschaft in die VO 2010 entscheiden, beachten Sie bitte Folgendes:

– Es bleibt lediglich Ihre bis zum 31.12.2009 erworbene unverfallbare Anwartschaft (UVA) i.S.d. BetrAVG bestehen.

– Ein Anspruch auf die Wechselprämie besteht nicht.

– Es erfolgen für künftige Dienstzeiten ab dem 01.01.2010 keine bankfinanzierten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung: D.h. konkret, dass für Sie keine Beiträge an die Unterstützungskasse des X entrichtet werden.

Eine Zustimmung ist nach Ablauf der regulären Angebotsfrist (12.03.2010) weiterhin bis zum 31.12.2014 möglich. Bitte beachten Sie aber die damit verbundenen Nachteile:

– Die Wechselprämie wird nicht mehr gewährt.

– Past Service: Die Einbringung des Ablösebetrags in den neuen Versorgungsplan und somit auch die Verzinsung erfolgen erst zum 1. Tag des Quartals nach Eingang der Zustimmungserklärung. Wenn die Zustimmungserklärung weniger als 14 Tage vor Quartalsende eingeht, erfolgt die Umsetzung zum 1. Tag des übernächsten Quartals.

- Future Service: Bankfinanzierte Beitragsleistungen und die Anmeldung bei der Unterstützungskasse des X erfolgen in dem Monat, der dem Monat des Eingangs der Zustimmungserklärung folgt. ...

Wenn Sie Fragen haben, schreiben Sie bitte eine E-Mail an den Postkorb. Bitte geben Sie Ihre Personalnummer und ggf. Ihre Telefonnummer an. Wir werden uns mit Ihnen in Verbindung setzen."

Ausdrückliche Ausführungen zum „Versorgungsrecht“ enthielt das Anschreiben nicht.

Als Anlage 3a war das „Angebot zur Überführung Ihrer betrieblichen Altersversorgung und zur Teilnahme an der VO 2010“ („Zustimmung“) beigefügt. Die Anlage 3a war auf grünem Papier gedruckt und sah Folgendes vor: Zum einen eine Empfangsbestätigung über die erhaltenen Dokumente mit Unterschriftszeile auf der ersten Seitenhälfte und im zweiten Teil unter der Überschrift „Zustimmung zur Überführung“ folgende Erklärung:

„Ich habe vom Inhalt der mir zugegangenen schriftlichen Information zur Überführung meiner bisher erworbenen Anwartschaft in die VO2010 Kenntnis genommen und nehme das Angebot zur Überführung dieser Anwartschaft in eine rückgedeckte, insolvenzgesicherte Kapitalzusage im Durchführungsweg der Unterstützungskasse an. Die Wechselprämie wird brutto zur Erhöhung der Leistungen aus dem Versorgungsplan verwendet.

Ich bin mit der Einstellung der Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) einverstanden.

Ich nehme mit Wirkung ab 01.04.2010 am beitragsorientierten System der Versorgungsordnung 2010 teil."

Außerdem gab es die Möglichkeit anzukreuzen, ob eine Nettoauszahlung der Wechselprämie gewünscht wird, sowie abschließend erneut eine Unterschriftszeile.

Als weitere Anlage zum Anschreiben war u.a. die Anlage 3b beigefügt, die ebenfalls auf farbigem Papier - in rot - gedruckt und überschrieben war mit „Angebot zur Überführung Ihrer betrieblichen Altersversorgung und zur Teilnahme an der VO2010 („Ablehnung“)". Unter der Überschrift „Ablehnung des Angebots“ hieß es:

„Ich habe vom Inhalt der mir zugegangenen schriftlichen Informationen zur Überführung der bisherigen Versorgung in die VO2010 Kenntnis genommen, lehne jedoch - trotz der damit für mich verbundenen Nachteile - das Angebot vom (05.02.2010) ab.“

Die Mitarbeiter hatten in den Wochen vom 08. bis 12. Februar 2010, 22. bis 26. Februar 2010 und 01. bis 05. März 2010 die Möglichkeit, mit Beratern vom X einen Termin zu vereinbaren, um sich hinsichtlich des Future Service beraten zu lassen. Zudem gab es eine telefonische Hotline des X.

Die Klagepartei unterschrieb die entsprechende Erklärung und reichte diese vor der gesetzten Frist bis 12.03.2010 bei der Beklagten ein.

Die zwanzigjährige Wartezeit für das „Versorgungsrecht“ wird für die Klagepartei unstreitig zum 01.04.2017 ablaufen.

Die Klagepartei erhielt - ebenfalls unstreitig - eine Wechselprämie in Höhe von 59.389,21 € brutto, einen Erhöhungsbetrag von 22.855,40 € brutto sowie einen weiteren sogenannten Kürzungsbetrag in Höhe von 2.175,40 € brutto.

In der Folge stellte das Bundesarbeitsgericht in mehreren parallelen Urteilen vom 15.05.2012 fest, dass bei der Beklagten eine betriebliche Übung auf Erteilung der streitgegenständlichen Versorgungszusage („Versorgungsrecht“) entstanden sei. Der Entscheidung zufolge habe jeder Mitarbeiter, der vor dem 01.01.2002 eingestellt wurde, bei Erfüllung der Wartezeit von 20 Jahren, einem Gesundheitszustand, der eine vorzeitige Ruhestandsversetzung nicht erwarten lässt und bei durchschnittlich guten Beurteilungen, Anspruch darauf, dass die Beklagte ihm in Ergänzung zum bestehenden Arbeitsvertrag den Abschluss eines Versorgungsvertrages anbiete. Nach den Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts trete die bindende Wirkung der betrieblichen Übung auch gegenüber denjenigen Arbeitnehmern ein, die zwar unter der Geltung der Übung im Betrieb gearbeitet, aber selbst die Vergünstigung noch nicht erhalten haben, da sie die nach der Übung vorausgesetzten Bedingungen noch nicht erfüllen. In diesem Zusammenhang wies das Bundesarbeitsgericht darauf hin, dass von dem allgemeinen Erfahrungssatz auszugehen sei, dass Zahlungen oder Vergünstigungen, die anderen Mitarbeitern durch den Arbeitgeber gewährt würden, auch allgemein bekannt würden (BAG, Urt. v. 15.05.2012 - 3 AZR 610/11 Rn. 59, NZA 2012, 1279).

Mit Schreiben vom 08.05.2013 erklärte die Klagepartei vorsorglich die Anfechtung ihrer in der Anlage 3a enthaltenen Wechselerklärung nach §§ 119, 123 BGB.

Mit ihrer Klage vom 29.11.2013 möchte die Klagepartei einen Anspruch auf Abschluss einer Versorgungszusage mit Ablauf der Wartezeit und ihr Verbleiben in dem beamtenähnlichen Versorgungssystem festgestellt wissen.

Die Klagepartei behauptet, die Beklagte habe sie durch den gesamten Vorgang, insbesondere aber durch Inhalt und Form des Wechselangebots, in mehrfacher Hinsicht getäuscht. Sie habe suggeriert, dass die Beendigung der beamtenähnlichen Versorgung auch für bereits bestehende Anwartschaften ohne weiteres und vor allem ohne Zutun der Klagepartei möglich sei. Dies habe sie entgegen interner Gutachten und Rechtsausführungen erklärt.

Weiterhin sei der Klagepartei vorgespiegelt worden, dass die Gewährträgerhaftung für den sogenannten „Past Service“ weiter trotz des Wechsels in die VO2010 gegeben sei. Tatsächlich bestehe die Gewährträgerhaftung des Freistaates Bayern und des H-Verbandes Bayern nach dem Wechsel in die VO2010 nach dem Gesetz nicht fort. Die Beklagte habe die Klagepartei hierüber ausdrücklich aufklären müssen. Das Rechtsgutachten der Beklagten zur Gewährträgerhaftung, sei als fragwürdig einzustufen. Es liege auch keine insolvenzsichere sogenannte Verwaltungstreuhand/CTA vor.

Weitere Indizien für eine Täuschung seien, dass nach dem Text des Wechselangebots vordergründig „nur“ der Anspruch auf die Wechselprämie verloren gehe, wenn der Überführung nicht fristgerecht zugestimmt werde, das Formular jedoch in versteckter Form auch das Einverständnis mit der Beendigung der bisherigen beamtenähnlichen Versorgung umfasse.

Es sei nicht informiert worden, dass es über die unverfallbare Anwartschaft hinaus schon gegenwärtig betriebsrentenrechtlich geschützte Besitzstände gebe, auf die durch Annahme des Wechselangebots verzichtet werden sollte. Das Wechselangebot habe suggeriert, dass gegenüber der dargestellten unverfallbaren Anwartschaft wegen der höheren neuen Versorgung keine Verluste bestünden. Die Folgen eines Verzichts für die Versorgungshöhe in der Zukunft seien nicht dargestellt worden. Im Wechselangebot sei der Wegfall der weiteren Vergünstigungen nicht erwähnt. Im Wechselangebot werde an keiner Stelle auf die Rechtsgrundlage der Direktzusage in PV 72 Bezug genommen.

Diese Täuschungshandlungen hätten den Zweck gehabt, bei der Klagepartei einen Irrtum zu erregen. All dies sei der Klagepartei bei Unterzeichnung nicht bekannt gewesen und auch nicht erkennbar gewesen. Der erzeugte Irrtum sei auch ursächlich für die Unterzeichnung gewesen.

Die Täuschungen seien auch arglistig. Die Beklagte habe die fehlende Möglichkeit zur einseitigen Abänderung der Vertragsbedingungen bzw. die Unrichtigkeit bzw. Unvollständigkeit ihrer Angaben und den Irrtum der Klagepartei gekannt bzw. damit gerechnet. Sie habe es für möglich gehalten, dass sie die beamtenähnliche Versorgung nicht habe einstellen dürfen. So habe sie in der Intranet-Veröffentlichung vom 14.01.2010 noch mitgeteilt, dass sie erwarte, dass die Entscheidung des Arbeitsgerichts München in den nächsten Instanzen aufgehoben werde und mit einer abschließenden Entscheidung seitens der Arbeitsgerichte in den nächst höheren Instanzen erst in vier bis fünf Jahren gerechnet werden könne.

Die Beklagte habe außerdem ihre Aufklärungspflichten verletzt. Sie habe nicht über das erhebliche rechtliche Risiko der einseitigen Einstellung der beamtenähnlichen Versorgung aufgeklärt, nicht offengelegt, dass sie mit der Zahlung der Wechselprämie eine Art von „Klageverzichtsvertrag“ oder gar eine „Vergleichsvereinbarung“ bezwecke. Sie habe nicht über Komponenten und Bedeutung der beamtenähnlichen Versorgung für die Klagepartei aufgeklärt und nicht über den Vergleich des Neusystems VO 2010 zur „alten“ beamtenähnlichen Versorgung. Im Wechselangebot bzw. der VO 2010 seien die Vorteile aus der beamtenähnlichen Versorgung nicht abgebildet gewesen. Die Beklagte habe ihren Mitar beitern zudem Informationen über die vorherigen Ansprüche auf eine Versorgungszusage entzogen, indem sie die entsprechenden Informationen aus dem Intranet entfernt habe.

Jeder Mitarbeiter habe allenfalls eine einzige Einladung zu einer „Informationsveranstaltung“ der Beklagten im Vorfeld des Wechselangebots erhalten. Die Mitarbeiter seien nicht verpflichtet worden, zu erscheinen. Es habe keine Information zu einem Vergleich der VO 2010 zur Werthaltigkeit der beamtenähnlichen Versorgung gegeben.

Die Klagepartei bestreitet, dass die Mitarbeiter über das bei ihr bestehende Intranet informiert bzw. aufgeklärt worden seien. Es gebe auch keine rechtliche Verpflichtung, das Intranet der Beklagten zu überwachen.

Zudem habe die Beklagte für die Annahme des Wechselangebots eine Frist von nur ca. vier Wochen gesetzt, so dass die Klagepartei keine Chance gehabt habe, Fachleute einzuschalten. Ein Verschulden der Beklagten liege evident vor. Die Klagepartei habe einen klar nachteiligen Vertrag abgeschlossen. Der Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden bestehe. Daran ändere auch die Wahlmöglichkeit der Klagepartei nichts.

Die Klagepartei habe auch die Anfechtung gemäß § 119 BGB erklärt. Sie habe nicht gewusst, was sie mit der Unterzeichnung erklärt habe bzw. welche Folgen für sie diese Unterzeichnung gehabt habe.

Die Klagepartei vertritt zudem die Ansicht, dass die Anlage 3a des Wechselangebots hinsichtlich der Zustimmung zur Einstellung der Direktzusage als überraschende Klausel gemäß § 305 c Abs. 1 BGB unwirksam sei. Es sei nicht ersichtlich gewesen, dass dieser Erklärungsinhalt unter der Überschrift „Zustimmung zur Überführung“ mit der Zustimmung zur Ablösung der Unterstützungskassenzusage verknüpft habe werden sollen. Dem Wechselangebot wohne auch ein Überrumpelungs- bzw. Übertölpelungseffekt inne.

Zudem habe die Beklagte mit der Formulierung des Wechselangebots gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoßen. Die Klagepartei sei durch den Wechselvorgang also schon deshalb unangemessen benachteiligt, da dessen Bestim mungen nicht klar und verständlich seien. Es sei nicht klar zu erkennen gewesen, ob das bisherige Versorgungssystem einseitig widerrufen gewesen sei und ob sie dem Widerruf habe zustimmen müssen bzw. können. Erst recht sei nicht zu erkennen gewesen, dass die Klagepartei mit ihrer Unterschrift zur Überführung in die VO 2010 gleichzeitig auf die weiteren Vergünstigungen nach dem Versorgungsvertrag und die Gewährträgerhaftung durch die Eigentümer der Beklagten verzichte. Dadurch sei die Klagepartei unangemessen benachteiligt worden. Bestandteil des Transparenzgebots sei auch das Täuschungsverbot, gegen das die Beklagte verstoßen habe. Hier genüge die objektive Eignung zur Irreführung.

Schließlich beruft sich die Klagepartei auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage. Die Beklagte habe stets kommuniziert, zum Widerruf des bisherigen betrieblichen Versorgungssystems berechtigt gewesen zu sein. Die Mitarbeiter hätten hierauf vertraut. Spätestens mit den Urteilen des Bundesarbeitsgerichts habe sich herausgestellt, dass die Geschäftsgrundlage von Anfang an „falsch“ gewesen sei. Insoweit sei die Klagepartei zum Rücktritt berechtigt.

Die Klagepartei beantragt zuletzt,

  • 1.Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klagepartei mit Wirkung zum 01.04.2017 in Ergänzung zu dem bestehenden Arbeitsvertrag eine Versorgungszusage als Vertragsänderung gemäß dem als Anlage K1 zur Klageschrift beiliegenden Muster - individualisiert auf die Klagepartei - anzubieten, sofern zum vorgenannten Zeitpunkt der Gesundheitszustand der Klagepartei eine vorzeitige Ruhestandsversetzung nicht erwarten lässt und die Klagepartei durchschnittlich gute Beurteilungen erhalten hat.

  • 2.Weiter wird festgestellt, dass die Klagepartei sich trotz ihrer Unterzeichnung der Anlage 3a zu dem ihr von der Beklagten unter dem 05.02.2010 gesandten Schreiben ohne Unterbrechung im bei der Beklagten bestehenden beamtenähnlichen Versorgungssystem befindet.

  • 1.3. Hilfsweise für den Fall des Unterliegens der Klagepartei im Klageantrag Ziffer 2. wird festgestellt, dass die Klagepartei von der Beklagten trotz ihrer Unterzeichnung der Anlage 3a zu dem ihr von der Beklagten unter dem 05.02.2010 gesandten Schreiben so zu behandeln ist, als wäre sie ohne Unterbrechung im bei der Beklagten bestehenden beamtenähnlichen Versorgungssystem.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte wendet sich zunächst gegen die Zulässigkeit der Anträge. Bei dem Antrag zu 1) handele es sich um eine unzulässige Elementen-Feststellungsklage, da die begehrte Feststellung nicht zu einer endgültigen Klärung führe und die Fälligkeit in der Zukunft liegt. Die Anträge zu 2) und 3) seien zu unbestimmt. Auch sei die Klärung von abstrakten Rechtsfragen unzulässig.

Zu den geltend gemachten materiellen Ansprüchen trägt sie vor, dass die Einstellung des beamtenähnlichen Versorgungssystems, die hiergegen gerichteten Klagen zahlreicher Mitarbeiter sowie die beabsichtigte Ablösung des Versorgungssystems lange Zeit „das“ beherrschende Thema bei der Beklagten gewesen seien, dem sich kein Mitarbeiter habe entziehen können. Sowohl die Beklagte wie auch der Gesamtpersonalrat hätten die betroffenen Mitarbeiter durch zahlreiche Intranetmitteilungen über den aktuellen Stand der Entwicklungen stets auf dem Laufenden gehalten. Die Klagepartei sei außerdem hinreichend durch das Schreiben des Gesamtpersonalrats, insbesondere durch die Intranetmitteilung des Personalrats vom 04.02.2010, informiert worden. Alle notwendigen Informationen seien vorhanden gewesen und es habe keine weitere Aufklärungspflicht bestanden. Sie habe eine gesonderte Intranetseite eingerichtet, auf der auch die „FAQ“ eingestellt worden seien.

Soweit die Klagepartei eine Aufklärungspflichtverletzung damit begründe, dass die Beklagte keinen Vergleich zwischen dem beamtenähnlichen Versorgungssystem und der Versorgungsordnung 2010 bereitgestellt und die finanziellen Folgen nicht konkret ausgerechnet habe, sei der Beklagten ein solcher Vergleich nicht möglich. Darüber hinaus treffe sie insoweit auch keine Aufklärungspflicht.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Klagepartei nicht arglistig getäuscht zu haben. Sie habe die rechtlichen Möglichkeiten einer Einstellung der beamtenähnlichen Versorgung prüfen lassen und sei auf dieser Grundlage zu dem Ergebnis gekommen, dass die Einstellung rechtlich zulässig gewesen sei. Das abschließende Gutachten sei der Beklagten am 20.05.2009 übermittelt worden.

Die Beklagte bestreitet, dass sich die Klagepartei bei Unterzeichnung in einem Irrtum befunden habe. Wie die vorgelegte Korrespondenz und Kommunikation zeige, sei die endgültige Aufgabe einer (möglichen) Anwartschaft auf Erteilung des Versorgungsrechts geradezu der Dreh- und Angelpunkt der Umstellung auf die Versorgungsordnung 2010 und damit auch der von der Klagepartei zu treffenden Entscheidung. Mit dem Angebot der Zahlung einer Wechselprämie habe die Beklagte sich Rechtssicherheit verschaffen wollen. Die entsprechende Vereinbarung, die die Klagepartei unterzeichnet habe, habe daher Vergleichscharakter.

Die Klagepartei könne sich nicht auf den behaupteten Fortfall der Gewährträgerhaftung stützen. Die Beklagte sei bei Unterbreitung des Umstellungsangebots von einem Fortbestand der Gewährträgerhaftung ausgegangen. Sie habe zudem zu dieser Frage ein externes Rechtsgutachten eingeholt, welches zu dem Ergebnis komme, dass die Gewährträgerhaftung fortbestehe, weil es sich auch nach der Umstellung der Versorgung nach wie vor um dieselbe Versorgungszusage handele. Darüber hinaus sei bei der Versorgungsordnung 2010 das Insolvenzrisiko faktisch ausgeschlossen, da es sich um eine kongruent rückgedeckte Unterstützungskassenzusage handele.

Ein Irrtum gemäß § 119 Abs. 1 BGB habe nicht vorgelegen. Selbst wenn ein Irrtum vorgelegen habe, was die Beklagte bestreitet, handele es sich hierbei um einen unbeachtlichen Motivirrtum. Hierauf komme es jedoch letztendlich nicht an, weil jedenfalls zum Zeitpunkt der Anfechtungserklärung die Anfechtungsfrist des § 121 Abs. 1 BGB bereits abgelaufen gewesen sei.

Die Klagepartei habe auch keinen Anspruch auf Schadenersatz. Sie habe ihre vertraglichen Aufklärungspflichten nicht verletzt. Sie habe nicht schuldhaft einen Irrtum erweckt. Die Klagepartei sei aufgrund der Betriebsordnung verpflichtet, sich mit den im Intranet veröffentlichten Anweisungen und Rundschreiben vertraut zu machen. Die Beklagte habe darauf vertrauen dürfen, dass Informationen, die im Intranet veröffentlicht worden seien, allgemein bekannt seien. Das Bestreiten der Klagepartei hierzu sei nicht substantiiert.

Die Umstellungsvereinbarung halte auch einer AGB-Kontrolle stand. Das Einverständnis mit der möglichen Erteilung eines Versorgungsrechts stelle weder eine überraschende Klausel im Sinne des § 305 c Abs. 1 BGB dar, noch liege hierin eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB.

Die Klausel sei bereits nicht objektiv ungewöhnlich. Die Ablösung des beamtenähnlichen Versorgungssystems durch die Versorgungsordnung 2010 setze denklogisch voraus, dass den betroffenen Mitarbeitern keine Versorgungsrechte mehr erteilt wurden. Die Einstellung der Erteilung von Versorgungsrechten sei die Geschäftsgrundlage für die Ablösung des Versorgungssystems und damit immanenter Bestandteil des Umstellungsangebots. Zudem sei die Klausel auch nicht subjektiv überraschend.

Bei der Verzichtserklärung handele es sich um eine Hauptleistungspflicht, welche allenfalls einer Transparenzkontrolle unterliege. Die Konditionen des Umstellungsangebots hielten dieser stand. Das Umstellungsangebot gebe lediglich die Bestimmungen der Dienstvereinbarung wieder, die gemäß § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB keiner Inhalts- bzw. Transparenzkontrolle unterliege. Unabhängig davon seien die Konditionen auch klar und verständlich geschrieben und auch nicht unangemessen.

Auch eine Unwirksamkeit wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage komme nicht in Betracht. Die Zulässigkeit der Einstellung des beamtenähnlichen Versorgungssystems sei nicht zur Geschäftsgrundlage der geschlossenen Umstellungsvereinbarung geworden. Hierfür fehle es bereits an einem übereinstimmenden diesbezüglichen Geschäftswillen der Parteien.

Hilfsweise macht die Beklagte ein Zurückbehaltungsrecht geltend. Die Klagepartei könne, wenn die Umstellungsvereinbarung unwirksam wäre, allenfalls die Erteilung des Versorgungsrechts Zugum-Zug gegen Rückabwicklung der im Zuge der Umstellung erworbenen Versorgungsansprüche verlangen.

Im Wege einer Hilfswiderklage begehrt die Beklagte zudem die Rückabwicklung der an die Klagepartei erbrachten Leistungen gemäß § 812 Abs. 1 BGB bzw. § 346 BGB.

Die Beklagte beantragt im Wege der Hilfswiderklage für den Fall des Unterliegens hinsichtlich des Klageabweisungsantrags,

  • 1.Die Klagepartei zu verurteilen, an die Beklagte € 82.244,61 nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klageerwiderung vom 21. Januar 2014 zu zahlen.

  • 2.Die Klagepartei zu verurteilen, an die Beklagte € 2.175,40 nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung des Schriftsatzes vom 15.08.2014 zu zahlen.

Die Klagepartei beantragt,

die Hilfsanträge abzuweisen.

Die Klagepartei macht geltend, dass die Ablösung der ihr bereits zugesagten beamtenrechtlichen Versorgung nach zehn Jahren durch die Wechselvereinbarung und die Zahlung der entsprechenden Prämien wirksam gewesen sei. Lediglich der Verzicht auf die Erteilung einer Versorgungszusage sei unwirksam. Daher bestehe kein Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung der an die Klagepartei ausgezahlten Prämien.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das schriftsätzliche Vorbringen der Parteien nebst Anlagen sowie auf den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

I.

Die Klage ist zulässig.

Insbesondere hat die Klagepartei das erforderliche Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO hinsichtlich einer Feststellung der geltend gemachten Anwartschaft an dem bedingten Versorgungsrecht und der Unwirksamkeit der Wechselvereinbarung.

Der Zulässigkeit der Antrags zu 1) steht nicht entgegen, dass der Eintritt der Bedingungen noch in der Zukunft liegt und derzeit weder feststeht noch festgestellt werden kann. Eine Feststellungsklage kann sich auch auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, sowie auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (sogenannte Elementfeststellungsklage, BAG 21.04.2010, 4 AZR 755/08, NZA 2010, 968). Ein Versorgungsverhältnis ist bereits mit der erteilten Zusage einer späteren Versorgung ein Rechtsverhältnis, dass feststellungsfähig ist, auch wenn ein Bedingungseintritt nicht feststeht (BAG 11.03.2008, 3 AZR 358/06, NZA 2009, 790). Vielmehr entstehen bereits mit Begründung des Versorgungsverhältnisses Anwartschaften, die einer Feststellung zugänglich sind.

Ein Feststellungsinteresse für eine Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO würde nur dann fehlen, wenn durch die Entscheidung kein Rechtsfrieden geschaffen wird, weil nur einzelne Elemente eines Rechtsverhältnisses zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden. Deshalb ist es erforderlich, dass die Rechtskraft der Entscheidung weitere gerichtli che Auseinandersetzungen über die zwischen den Parteien strittigen Fragen um denselben Fragenkomplex ausschließt (BAG 21.04.2010, 4 AZR 755/08, NZA 2010, 968).

Die von der Klagepartei begehrte Feststellung einer grundsätzlich bestehenden Vereinbarung, bei Eintritt bestimmter Bedingungen eine Versorgungszusage zu erhalten, führt entgegen der Meinung der Beklagten auch zu einer endgültigen Beilegung des Rechtsstreits. Der Rechtstreit zwischen den Parteien beschränkt sich nämlich auf die Frage, ob eine wirksame Versorgungszusage vorliegt, die bei Eintritt der Bedingungen von einem Anwartschaftsrecht zu einem Anspruch auf Angebot einer Versorgungszusage erstarkt. Der Rechtsstreit über diesen Teilaspekt des festzustellenden Rechtsverhältnisses wird zwischen den Parteien endgültig beigelegt.

Ein Leistungsantrag ist nicht vorrangig, da bei der Beklagten als Körperschaft des öffentlichen Rechts zu erwarten ist, dass sie sich dem Urteilsspruch beugt und ein vollstreckbarer Titel von daher nicht erforderlich ist.

Die Anträge zu 2) und 3) sind auch bestimmt genug, da klar ist, bei welcher Vereinbarung die Wirksamkeit streitig ist und welches beamtenähnliche Versorgungssystem gemeint ist. Es geht daher auch um die Klärung der Inhalte eines konkreten Rechtsverhältnisses.

II.

Die Klage ist unbegründet.

Die Klagepartei hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage („Versorgungsrecht“) mit Ablauf der Wartezeit und auch keinen Anspruch auf die begehrten weiteren Feststellungen, da sie durch Unterzeichnung der Wechselvereinbarung wirksam aus dem beamtenähnlichen Versorgungssystem ausgeschieden ist.

1. Der der Klagepartei gemäß der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 15.05.2012, 3 AZR 610/11 u.a., NZA 2012, 1279) zustehende Anspruch aus betrieblicher Übung auf Erteilung einer Versorgungszusage („Versorgungsrecht“) nach beamtenähnlichen Grundsätzen ist durch die Wechselvereinbarung gemäß Anlage 3a zum Angebot vom 05.02.2010 entfallen.

Durch die Unterzeichnung der Erklärung „Ich bin mit der Einstellung der Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) einverstanden“ hat die Klagepartei durch vertragliche Vereinbarung das vorher bestehende Versorgungssystem aus der VK 1 und aus dem Anspruch auf Erteilung des „Versorgungsrechts“ (bei Bestehen bestimmter Voraussetzung und nach Ablauf einer Wartezeit) abgelöst.

2. Das von der Klagepartei erklärte Einverständnis mit der Einstellung der Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung („Versorgungsrecht“) ist nicht gemäß §§ 305 ff. BGB unwirksam.

2.1. Es liegt kein Verstoß gegen § 305 c Abs. 1 BGB vor.

Gemäß § 305 c Abs. 1 BGB werden Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil. Dies ist dann der Fall, wenn es sich zum einen um eine objektiv ungewöhnliche Klausel handelt und zum anderen ein Überraschungsmoment in dem Sinne hinzukommt, dass der andere Teil mit der Klausel „nicht zu rechnen braucht“. Hierzu muss zwischen den berechtigten, typischen Erwartungen des Vertragspartners und dem Klauselinhalt eine Diskrepanz bestehen (BAG, Urt. vom 23.09.2003 - AZR 551/02, APBetrVG 1972 § 77 Nr. 93; BGH 11.03.2003, III ZR 118/03, Rn. 19 ff, zitiert nach juris). Der Klausel muss ein Überrumpelungs- oder Übertölpelungseffekt innewohnen. Ob die Klausel überraschend ist, beurteilt sich im Rahmen des generalisierenden AGB-Rechts nach den Erkenntnismöglichkeiten des typischerweise zu erwartenden Durchschnittskunden (PalandtGrüneberg, § 305 c BGB, Rn. 4 mwN). Dabei ist ein genereller Maßstab anzulegen, d.h. entscheidend sind die Erkenntnismöglichkeiten des für Verträge der fraglichen Art typischerweise zu erwartenden Kundenkreises, wie sie sich z.B. auch auf Grund der einschlägigen Geschäftserfahrung sowie auf Grund der drucktechnischen oder sonstigen Ausgestaltung der Klausel ergeben (Ulmer/Schäfer in: Ulmer/Brandner/Hensen, § 305c Rn. 13 mwN). Dieser generelle Maßstab kann durch die konkreten Verhältnisse bei Vertragsschluss modifiziert werden; so kann es aufgrund der individuellen Begleitumstände des Vertragsschlusses wie Verlauf und Inhalt der Vertragsverhandlungen oder dem äußeren Zuschnitt des Vertrages entweder zu einer Ausweitung oder aber zu einer Einschränkung des Eingreifens von § 305c Abs. 1 BGB kommen (Ulmer/Schäfer in: Ulmer/Brandner/Hensen, § 305c Rn. 13 mwN).

Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei der Einverständniserklärung in der Anlage 3a nicht um eine ungewöhnliche und überraschende Klausel, insbesondere liegt keine Diskrepanz zwischen dem eigentlichen Klauselinhalt und den von einem typischen „Durchschnittsvertragspartner“ redlicher- bzw. berechtigterweise zu stellenden Erwartungen vor.

2.1.1 Die streitgegenständliche Formulierung auf der Anlage 3a zum Anschreiben vom 05.02.2010 enthält eine rechtsverbindliche Einwilligung der Klagepartei mit der Einstellung der Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung („Versorgungsrecht“).

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zu Grunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Soweit der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, gilt dies (nur) in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele (BAG, Urt. v. 19.03.2009 - 6 AZR 557/07, NZA 2009, 896 mwN).

Die genannte Formulierung sieht ihrem Wortlaut nach ausdrücklich eine verbindliche Einverständniserklärung der Klagepartei vor. Diese war -zusammen mit den Ausführungen in den beiden weiteren Absätzen der genannten Anlage - von der Klagepartei zu unterschreiben. Das von der Beklagten insgesamt vorgegebene Erfordernis der Unterschrift lässt sich bereits nach dem Aufbau bzw. Kontext der Formulierung lediglich als Erklärung mit entsprechendem Rechtsbindungswillen (auch) hinsichtlich eines Einverständnisses mit der Einstellung des „Versorgungsrechts“ auslegen. Die Unterschriftszeile befand sich - auch - unterhalb der Erklärung zur Einstellung der Erteilung von Direktzusagen und umfasste damit diesen Passus. Für eine entsprechende - auch der Klagepartei deutliche - Verbindlichkeit spricht - neben der Unterschriftsleistung unter den gesamten Abschnitt - die konkret vorgesehene Formulierung. Sie steht gerade im Gegensatz zu der in Absatz 1 der streitgegenständlichen Formulierung verwendeten Formulierung („Ich habe … Kenntnis genommen…“) und spricht ausdrücklich vom „Einverständnis“ („Ich bin . einverstanden“).

Auch nach dem - aus Sicht der Klagepartei erkennbaren - Zweck der streitgegenständlichen Formulierung geht es ersichtlich um die rechtsverbindliche Einigung über die Einstellung des „Versorgungsrechts“. Die streitgegenständliche Formulierung steht im Kontext zu Absatz 1 (Überführung Anwartschaft) und Absatz 3 (zukünftige Teilnahme an der VO2010) der zu unterschreibenden Passage. Damit wird die Regelung zum „Versorgungsrecht“ in ein Gesamtpaket „gebettet“ und erkennbar eine abschließende Regelung des Themas „Versorgung“ angestrebt. Zwar hatte die Beklagte im Vorfeld kommuniziert, dass sie eine einseitige Einstellung, d.h. ohne vertragliche Einigung mit den betroffenen Mitarbeitern, des Versorgungsrechts für wirksam halte. Im Hinblick auf die – auch von der Beklagten gegenüber den Mitarbeitern bekannt gemachten - zwischenzeitlichen Urteile des Arbeitsgerichts München und die bis zur Unterschriftsleistung zumindest noch nicht rechtsverbindlich geklärte Rechtslage zum Schicksal der (einseitigen) Einstellung der Versorgungsrechte war ein möglicher Wunsch der Beklagten zur verbindlichen Regelung der Problematik „Versorgungsrecht“ allerdings offenkundig auch aus der Perspektive der Klagepartei sinnvoll. Dass ein Vertragspartner eine Problematik - zum Zwecke der Klarheit und Rechtssicherheit - durch zweiseitige Vereinbarung lösen und nicht (weiterhin) einseitig vorgeben möchte, kann nicht als unredlich bezeichnet werden.

2.1.2 Der damit in Anlage 3a, Absatz 2 des Abschnitts „Zustimmung zur Überführung“ enthaltene Wechselvertrag war nicht überraschend, sondern stand im Einklang mit den Erkenntnismöglichkeiten eines typischerweise zu erwartenden Durchschnittsmitarbeiters der Beklagten. Die Wechselvereinbarung war als „Angebot zur Überführung Ihrer betrieblichen Altersversorgung und zur Teilnahme an der VO 2010“ („Zustimmung“)" übertitelt. Bereits der Überschrift nach geht es um mehrere Aspekte: die Überführung und damit Beendigung des bisherigen Systems der Altersversorgung zum einen und die Begründung der Teilnahme am neuen System der VO 2010 zum anderen. Der Vertrag ist ausdrücklich nicht als „Überführung durch Teilnahme an der VO 2010“ übertitelt und damit auf eine Überführung (von „betrieblicher Altersversorgung“) begrenzt. Zwar enthält die Überschrift nicht sämtliche Aspekte der Vereinbarung; so benennt sie auch beispielsweise nicht die Kenntnisnahme von Unterlagen und die Regelungen zur Wechselprämie. Allerdings war aufgrund der konkreten Begleitumstände, insbesondere den Informationen der Beklagten zur zukünftigen Altersversorgung einerseits und dem Versorgungsrecht bzw. der Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung andererseits (z.B. Intranetmitteilungen vom 22.07.2009 und 16.09.2009), die im Angebot Anlage 3a vorgenommene Verknüpfung nicht überraschend. Sinn und Zweck der gesamten Wechselvereinbarung war die Ablösung des alten Versorgungssystems durch ein neues Versorgungssystem. Da die Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung zum alten Versorgungssystem gehörte, war klar, dass bei einem Wechsel des Versorgungssystems auch die Erteilung von Direktzusagen wegfallen musste. Ansonsten wäre es nicht zu einem Systemwechsel gekommen. Insbesondere hatte die Beklagte in den Intranetmitteilungen vom 22.07.2009 und 16.09.2009 sowohl inhaltlich als auch durch Wahl der Überschriften „betriebliche Altersversorgung“ explizit diesen Zusammenhang zwischen Einstellung des Versorgungsrechts und Wechsel in die VO2010 hergestellt.

Bei der Kürze und der Klarheit des Textes war auch von einer Kenntnisnahme des genannten Inhalts auszugehen. Die drei Absätze sind klar und logisch gegliedert: An erster Stelle stehen die Regelungen zu den bereits in der Vergangenheit „erworbenen“ Anwartschaften. An zweiter Stelle sind mit dem Verzicht auf die bisherigen umfassenden Versorgungsleistungen insbesondere die Leistungen im laufenden Arbeitsverhältnis geregelt. Und an dritter Stelle steht dann das eigentliche (zukünftige) Versorgungssystem. Dass es in rechtlicher Hinsicht gerade essentiell auf die Inhalte der beiden Anlagen 3a und 3b zum Anschreiben vom 05.02.2010 ankam - und weniger auf die begleitenden Ausführungen -verdeutlichte auch die von der Beklagten - ausschließlich für die Anlagen - gewählte Farbigkeit des Papiers.

Hinsichtlich des (berechtigten) Erwartungshorizonts ist hier nicht auf einen „typischen Durchschnittsarbeitnehmer“ abzustellen, sondern - da es um die Änderung bestehender Arbeitsbedingungen in einem ganz bestimmten Leistungsbereich ging - auf den Horizont eines typischen Arbeitnehmers der Beklagten, der - im Hinblick auf den konkreten Vertragsinhalt - „durchschnittlich“ informiert ist. Im Hinblick auf die unter § 1 der im streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Betriebsordnung geregelten Verpflichtung zum Umgang mit dem Intranet ist auch davon auszugehen, dass die Erwartungen eines „Durchschnittsmitarbeiters“ der Beklagten typischerweise zumindest in Grundsätzen von den veröffentlichten Informationen im Intranet geprägt sind.

Zwar ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass mit der Regelung zur Einstellung des „Versorgungsrechts“ nicht ausgeführt wird, welche Bestandteile (z.B. Beihilfe nach beamtenrechtlichen Grundsätzen) davon insgesamt betroffen sind. Nach der von der Klagepartei hier als Rechtsgrundlage ihres Begehrens angeführten Argumentation des Bundesarbeitsgerichts zur betrieblichen Übung muss sich die Klagepartei auch folgerichtig am vom Bundesarbeitsgericht genannten Erfahrungssatz festhalten lassen, dass die anderen Mitarbeitern gewährten Zahlungen oder Vergünstigungen allgemein bekannt seien (BAG, Urt. v. 15.05.2012 - 3 AZR 610/11 Rn. 59, NZA 2012, 1279).

Im Ergebnis war die Klausel daher weder objektiv ungewöhnlich, noch kam sie für die Klagepartei überraschend (vgl. ArbG München, Urteil vom 04.02.2015 - 38 Ca 14837/13; a.A. ArbG München, Urteil vom 13.03.2015 - 33 Ca 14758/13).

2.2. Die Klausel verstößt auch nicht gegen das Verbot einer unangemessenen Benachteiligung gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Nach § 307 Abs. 3 BGB sind nur solche AGB kontrollfähig, die von Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzende Regelungen enthalten. Abreden unmittelbar über den Gegenstand des Vertrages unterliegen aus Gründen der Vertragsfreiheit keiner Inhaltskontrolle (BAG, Urt. vom 08.05.2008 - 6 AZR 517/07, NJW 08, 3372). Die zwischen der Klagepartei und der Beklagten getroffene Vereinbarung über den Wechsel des Versorgungssystems, einschließlich des Einverständnisses mit der Einstellung der Erteilung von Direktzusagen, ist daher einer Inhaltskontrolle nicht zugänglich. Es handelt sich um einen Vertrag, mit der die alte Versorgungsordnung insgesamt durch die VO 2010 abgelöst wurde (vgl. ArbG München, Urteil vom 04.02.2015, 38 Ca 14837/13).

2.3. Die Klausel verstößt auch nicht gegen das Transparenzgebot gem. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Hiernach kann sich eine unangemessene Benachteiligung auch aus der Unklarheit oder Undurchschaubarkeit der AGB ergeben. Eine Klausel ist jedoch insbesondere dann hinreichend transparent i.S.v. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, wenn aus ihr ersichtlich ist, welche Rechtsfolgen der Arbeitnehmer zu gewärtigen hat und was er ggf. zu tun hat, um diese Rechtsfolgen zu verhindern (BAG, Urteil vom 13.03.2013 - 5 AZR 954/11, NZA 2013, 680).

Die Regelung ist hier inhaltlich gut verständlich und von ihrem Wortlaut, aber auch dem Sinn und Zweck her eindeutig. Die Rechtsfolge der Einverständniserklärung (Einstellung des „Versorgungsrechts“) war für die Klagepartei ohne weiteres ersichtlich. Entgegen der Ansicht der Klagepartei bestand keine Unklarheit der Regelung dahingehend, ob die Einstellung der Erteilung der Direktzusage bereits auf einer einseitigen Entscheidung der Beklagten beruhte oder sich eine Berechtigung hierzu erst aufgrund des Vertragsschlusses ergeben sollte. Aus der Existenz der Regelung ergibt sich vielmehr, dass maßgeblich sein sollte, dass gerade durch die Erklärung des Einverständnisses der Klagepartei eine vertragliche Vereinbarung zustande kommen sollte. Auf diese Weise konnten auch eventuell unterschiedliche Rechtsmeinungen zu einem einseitigen Vorgehen der Beklagten obsolet und Streitigkeiten ausgeräumt werden. Insoweit ist der Meinung der Beklagten zu folgen, dass vor dem Hintergrund einer Vielzahl von Klageverfahren, in denen eben diese Rechtsfrage streitig war, der hier getroffenen Regelung Vergleichscharakter zukommt (vgl. ArbG München, Urteil vom 04.02.2015, 38 Ca 14837/13).

Es bleibt offen, inwieweit die Klagepartei die Klausel nicht verstanden haben will bzw. was ihr unklar war. Die Klausel ist nicht nur verständlich, sondern ihre Bedeutung war zudem Gegenstand einer Vielzahl von Informationen, die für die Klagepartei zugänglich waren. Das Transparenzgebot will den Verwender nicht zwingen, jede Allgemeine Geschäftsbedingung gleichsam mit einem Kommentar zu versehen (BGH, Urteil vom 10.07.1990 - XI ZR 275/89, zitiert nach juris). Nach diesen Grundsätzen liegt kein Verstoß gegen das Transparenzgebot vor (vgl. ArbG München, Urteil vom 04.02.2015, 38 Ca 14837/13).

Auf die Frage, ob die Inhaltskontrolle bereits gemäß § 310 Abs. 4 BGB ausgeschlossen worden ist, weil der Inhalt der neuen Versorgungsordnung in einer Betriebsvereinbarung geregelt ist, kommt es daher nicht mehr an.

3. Die Wechselvereinbarung ist nicht aufgrund der Anfechtung vom 08.05.2013 von Anfang an nichtig, § 142 Abs. 1 BGB.

3.1. Die Klagepartei hat ihre Willensklärung nicht wirksam gemäß § 123 Abs. 1 BGB angefochten.

Die Klagepartei macht geltend, dass sie durch Falschinformation über die Tatsache, dass die Beklagte einseitig aufgrund des Widerrufs berechtigt war, für die Zukunft keine Versorgungszusagen mehr zu erteilen, arglistig getäuscht wurde und aufgrund dieser Täuschung die Wechselvereinbarung unterschrieben hat.

Eine arglistige Täuschung setzt eine Täuschung zum Zweck der Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums voraus. Dabei ist die Täuschung durch Vorspiegelung oder Entstellung von Tatsachen genauso möglich, wie durch ein Verschweigen unter Verletzung einer Aufklärungspflicht. Die Vorspiegelung oder Entstellung von Tatsachen muss sich auf objektiv nachprüfbare Umstände beziehen. Dabei erfordert Arglist Vorsatz. Der Handelnde muss die Unrichtigkeit seiner Angaben kennen oder für möglich halten. Hierdurch muss eine Täuschung verursacht worden sein, die für die Willenserklärung ursächlich geworden ist. Das ist der Fall, wenn der Getäuschte die Willenserklärung ohne die Täuschung überhaupt nicht mit einem anderen Inhalt oder zu einem anderen Zeitpunkt abgegeben hätte (Palandt/Ellenberger, § 123 BGB Rn. 2 ff m.w.N.).

3.1.1 Zunächst einmal muss also subjektiv in der Person des Getäuschten ein Irrtum vorliegen. Hierzu liegt bereits kein schlüssiger Vortrag der Klagepartei vor. Es fehlt an Angaben darüber, von welchen Vorstellungen die Klagepartei konkret ausgegangen ist und inwieweit sich das Verhalten der Beklagten hierauf ausgewirkt haben soll. Mit der Information durch den Gesamtpersonalrat vom 04.02.2010 zusammen mit den Informationen der Beklagten im persönlichen Angebot vom 05.02.2010 lagen alle erforderlichen Informationen objektiv vor.

Damit war der Klagepartei insbesondere klar, dass verbunden mit wirtschaftlichen Nachteilen das alte beamtenähnliche Versorgungssystem, bestehend aus VK 1 und Versorgungsrecht, abgelöst werden sollte durch die kostengünstigere VO 2010. Aus den vorliegenden Informationen ging daher klar hervor, dass durch den Systemwechsel auch das Versorgungsrecht mit seinen sonstigen Bestandteilen (Beihilfeberechtigung, Kündigungsschutz und Befreiung von der Sozialversicherungspflicht) entfallen sollte.

Unter diesen Voraussetzungen fällt es schwer, sich vorzustellen, worüber sich die Klagepartei geirrt haben will oder ob sie geltend machen will - was zumindest nicht konkret erfolgt ist -,, dass sie sämtliche vorhandenen Informationen subjektiv nicht zur Kenntnis genommen hat (vgl. ArbG München, Urteil vom 04.02.2015, 38 Ca 14837/13).

3.1.2 Allerdings kommt es für die Entscheidung hierauf nicht maßgeblich an, da die von der Klagepartei behauptete Täuschung sich nicht auf Tatsachen i.S. von objektiv nachprüfbaren Umständen bezieht. Vielmehr geht es der Klagepartei ersichtlich darum, dass sie die Chancen eines (gerichtlichen) Vorgehens gegen die Nichterteilung einer Versorgungszusage durch die Beklagte falsch eingeschätzt hat und sie der Beklagten vorwirft, sie habe ausschließlich dargestellt, dass die einseitige Einstellung von Versorgungszusagen rechtmäßig gewesen sei, obwohl der Personalrat und Gesamtpersonalrat deutlich eine andere Rechtsmeinung vertreten haben und bereits zwei klagestattgebende Entscheidungen des Arbeitsgerichts München vorlagen und den Mitarbeitern auch bekanntgegeben wurden. Die Klagepartei hat sich dennoch die Vorteile einer schnellen Entscheidung gesichert, anstatt wie viele ihrer Kolleginnen und Kollegen den unsicheren Weg einer Klage oder eines Abwartens einzuschlagen. Ein Irrtum über die Wahrscheinlichkeit einer bestimmten Rechtsprechung kann allerdings nicht zu einem Irrtum führen, der im Rahmen von § 123 BGB relevant ist. Bei den Äußerungen der Beklagten handelte es sich um Rechtsmeinungen, nicht um Tatsachen. Auf den Ausgang eines Verfahrens hat die Beklagte keinen Einfluss, auch wenn sie gegenüber den Mitarbeitern die Meinung vertritt, dass erstinstanzliche Urteile sicherlich in der nächsten Instanz aufgehoben werden. Insoweit besteht auch kein schützenswertes Vertrauen, wenn Mitarbeiter an die Richtigkeit einer solchen Behauptung glauben. Auch das Bundesarbeitsgericht stellt keine Tatsachen fest, sondern drückt nur eine für die Beklagte bindende Rechtsmeinung aus (vgl. ArbG München, Urteil vom 04.02.2015, 38 Ca 14837/13).

3.1.3 Im Übrigen liegt auch kein vorwerfbares Verhalten der Beklagten vor. Bei der Möglichkeit verschiedener Rechtsmeinungen dürfen diese auch vertreten werden, ohne dass eine Pflicht vorliegt, über andere Rechtsmeinungen zu sprechen, jedenfalls dann, wenn eine Rechtsmeinung nicht vollkommen abwegig ist. Dass vorliegend andere Rechtsauffassungen möglich waren, zeigen nicht nur die gutachterlichen Beurteilungen, die die Beklagte eingeholt hat, sondern auch einige erstinstanzliche Entscheidungen des Arbeitsgerichts, die insoweit die Auffassung der Beklagten gestützt haben (vgl. ArbG München, 04.02.2015, 38 Ca 14837/13).

3.1.4 Ebenso wenig liegt eine Täuschung über den Fortbestand der Gewährträgerhaftung vor. Es spricht einiges für die Richtigkeit der Rechtsmeinung der Beklagten, die durch Gutachten belegt wird. Zudem kann auch hier die Beklagte eine Rechtsmeinung vertreten, bei der abweichende Rechtsmeinungen möglich sind und von der unklar ist, ob sie im Nachhinein durch die Rechtsprechung gebilligt wird (vgl. ArbG München, 04.02.2015, 38 Ca 14837/13).

3.2. Die Klagepartei hat ihre Willenserklärung auch nicht gemäß § 119 BGB wegen Irrtums wirksam angefochten.

Aus den bereits oben ausgeführten Gründen fehlt es bereits an der Darlegung eines erforderlichen Irrtums. Bei der Falscheinschätzung der Rechtsaussichten han delt es sich lediglich um ein unbeachtliches Motiv bzw. einen unbeachtlichen Rechtsfolgenirrtum.

Darüber hinaus hat die Klagepartei nicht vorgetragen, dass die Frist des § 121 Abs. 1 BGB gewahrt ist. Nachdem das Bundesarbeitsgericht bereits am 15.05.2012 entschieden hatte, dass grundsätzlich ein Anspruch auf Abschluss einer Versorgungszusage bestand, fehlt es an einem nachvollziehbaren Vortrag hierzu.

4. Die Wechselvereinbarung ist auch nicht durch einen Rücktritt vom Vertrag gemäß § 313 Abs. 1 und 3 BGB entfallen.

Subjektive Geschäftsgrundlage sind nach ständiger Rechtsprechung die bei Ab-schluss des Vertrages zutage getretenen, dem anderen Teil erkennbar gewordenen und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Partei oder die gemeinsame Vorstellung beider Parteien von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt bestimmter Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellung aufbaut (BAG 08.10.2009, 2 AZR 235/08). Objektive Geschäftsgrundlage bilden diejenigen Umstände und allgemeinen Verhältnisse, deren Vorhandensein oder Fortdauer objektiv erforderlich ist, damit der Vertrag im Sinn der Intensionen beider Vertragspartner noch als eine sinnvolle Regelung bestehen kann (Palandt-Grüneberg, § 313 Rn. 3 f, m.w.N.).

In Betracht kommt hier allenfalls ein Fortfall der subjektiven Geschäftsgrundlage. Die Klagepartei hat vorgetragen, sie habe die Vorstellung gehabt, die von der Beklagten geäußerte Rechtsmeinung werde sich als zutreffend herausstellen, dass künftig kein Anspruch mehr auf die Erteilung einer Versorgungszusage bestehe. Solche einseitigen Erwartungen einer Partei, die für ihre Willensbildung maßgeblich sind, gehören allerdings nur dann zur Geschäftsgrundlage, wenn sie in den im Vertrag zugrundeliegenden gemeinschaftlichen Geschäftswillen beider Parteien aufgenommen worden sind (BGH, Urteil vom 27.06.2012, XII ZR 47/09, zitiert nach juris).

Dies war hier nicht der Fall. Beide Vertragsparteien haben explizit die Zustimmung zur Einstellung der Erteilung von Direktzusagen in die Wechselvereinbarung aufgenommen. Wie bereits ausgeführt, wird durch diese Formulierung ein möglicher Streit darüber, ob die Beklagte sich einseitig von einer eventuellen Pflicht zur Erteilung von Direktzusagen lösen konnte, obsolet. Die Beklagte hatte zudem in ihrer Intranetmitteilung vom 14.01.2010 ausdrücklich klargestellt, dass der „Fahrplan“ - trotz und unabhängig von den anstehenden Entscheidungen der Gerichte - eingehalten werden würde; eine von beiden Parteien konsentierte Abhängigkeit der Überführungsvereinbarung von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts war damit gerade nicht hergestellt.

5. Die Klagepartei kann auch nicht im Wege eines Schadenersatzanspruchs § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1 BGB die Erteilung des Versorgungsrechts verlangen.

Es ist bereits fraglich, ob Rechtsfolge einer unterstellten Pflichtverletzung der Beklagten der Anspruch auf Abschluss des Versorgungsrechts wäre. Dies kann jedoch dahinstehen. Wie bereits ausgeführt, hat die Beklagte keine Pflicht verletzt. Die Klagepartei wurde ausreichend informiert. Die Beklagte schuldete insbesondere keine individuelle Beratung und Aufklärung. Schutz- und Fürsorgepflichten des Arbeitgebers dürfen nicht überspannt werden, sondern sind grundsätzlich auch im Hinblick auf die Komplexität der Regelungsmaterie, die Sachnähe des Arbeitgebers oder aber auch spezialisierter Dritter zu sehen (vgl. BAG, Urteil vom 14.01.2009 - 3 AZR 71/07, BeckRS 2009, 59718). Jeder Vertragspartner hat grundsätzlich selbst für die Wahrnehmung seiner Interessen zu sorgen. Die Beklagte ist ihrer Verpflichtung mit den kollektiven Aufklärungsmaßnahmen und Angeboten, Einstellung im Intranet der „FAQ“s sowie die Verweisung auf den X als Ansprechpartner ausreichend nachgekommen. Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, über abweichende Rechtsansichten zu informieren und die Klagepartei dahingehend zu beraten.

Genauso wenig war die Beklagte verpflichtet, einen Vergleich des Altsystems gegenüber dem neuen System darzulegen. Dies war der Beklagten für eine derart große Anzahl von Mitarbeitern mit unterschiedlichen Voraussetzungen nicht zuzumuten. Insbesondere war es auch nicht möglich, über sämtliche Änderungen gerade im Hinblick auf die Einstellung des „Versorgungsrechts“ zu informieren, da insoweit auch „bedingte“, vom Vorliegen ungewisser, besonderer und individueller Voraussetzungen abhängige Ansprüche (Entgeltfortzahlung, Beihilfe, Kündigungsschutz) betroffen waren. Zu berücksichtigen war auch, dass die Beklagte das Versorgungssystem umstellte, um Einsparungen vorzunehmen. Dass dann mit einer Umstellung finanzielle Nachteile für den einzelnen Mitarbeiter verbunden sind, liegt auf der Hand.

Darüber hinaus traf die Beklagte kein Verschulden. Die Beklagte hat die Zulässigkeit der Einstellung des beamtenähnlichen Versorgungssystems sorgfältig geprüft. Eine höchstrichterliche Rechtsprechung zu diesem speziellen Thema gab es nicht. Die Rechtslage war komplex und schwierig. Die Beklagte durfte auf die Richtigkeit ihrer Rechtsansicht vertrauen (vgl. ArbG München, 25 Ca 7327/14).

6. Der unter Ziffer 2) und Ziffer 3) geltend gemachte Anspruch scheidet aus den genannten Gründen aus.

7. Über die hilfsweise von der Beklagten gestellten Anträge war nicht mehr zu entscheiden, da diese Anträge nur für den Fall des Unterliegens der Beklagten gestellt wurden.

III.

1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 1 ArbGG, § 91 ZPO.

2. Der Streitwert wird pauschalierend nach den Angaben der Parteien für den Wechsel der Versorgungsordnung und die damit verbundenen Nachteilen auf drei Bruttomo-natsvergütungen entsprechend § 42 Abs. 2 GKG zzgl. dem zweifachen des Regelwerts entsprechend § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG festgesetzt.

IV.

Gegen dieses Urteil ist für die nicht beschwerte Beklagte kein Rechtsmittel gegeben. Die Klagepartei kann gegen dieses Urteil Berufung nach Maßgabe der nachfolgenden Rechtsmittelbelehrungeinlegen. Im Einzelnen gilt:

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,
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published on 27/06/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 47/09 Verkündet am: 27. Juni 2012 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 13/03/2013 00:00

Tenor 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. September 2011 - 7 Sa 1318/11 - aufgehoben.
published on 15/05/2012 00:00

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 16. Februar 2011 - 8 Sa 877/10 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verur
published on 21/04/2010 00:00

Tenor 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 17. Juli 2008 - 10 Sa 1234/07 - aufgehoben.
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Annotations

(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.

(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn

1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. § 169 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich.

(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen

1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und
2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.

(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.

(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.

(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.

(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

(1) Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen.

(2) Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, wird, wenn die Anfechtung erfolgt, so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gekannt hätte oder hätte kennen müssen.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.

(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.

(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.

(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.

(1) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen erhoben werden, sind die Wertvorschriften des jeweiligen Kostengesetzes entsprechend anzuwenden, wenn für das Verfahren keine Gerichtsgebühr oder eine Festgebühr bestimmt ist. Diese Wertvorschriften gelten auch entsprechend für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. § 22 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) In Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder sich nicht nach dem Wert richten, ist der Wert unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Der Gegenstandswert ist durch den Wert des zugrunde liegenden Verfahrens begrenzt. In Verfahren über eine Erinnerung oder eine Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs richtet sich der Wert nach den für Beschwerdeverfahren geltenden Vorschriften.

(3) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten in anderen Angelegenheiten für den Gegenstandswert die Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die §§ 37, 38, 42 bis 45 sowie 99 bis 102 des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend. Soweit sich der Gegenstandswert aus diesen Vorschriften nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5 000 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500 000 Euro anzunehmen.